Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4885/2016
Urteil vom25. August 2016
Einzelrichter Thomas Wespi,
Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Vertrauensperson (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N_______.
Sachverhalt:
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus Kabul stammender Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit - seine Heimat im Oktober 2014 auf dem Landweg und gelangte über B._______, C._______, D._______, E._______, weitere, ihm unbekannte Länder und F._______ am 24. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er am 27. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM liess am (...) eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen. Gemäss dem vom (...) datierten medizinischen Bericht weise der Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren auf.
A.c Am 17. Dezember 2015 fand im EVZ G._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei aus zeitlichen Gründen auf die Erfassung der Asylgründe sowie des schulischen und beruflichen Werdegangs verzichtet wurde (vgl. act. A11/1).
A.d Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zeigte die Vorinstanz dem H._______ an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, und forderte es unter anderem auf, umgehend entsprechende Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu treffen.
A.e Mit Entscheid des SEM vom 18. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.f Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 zeigte (Nennung Person und Dienststelle) die Übernahme des Mandats an.
A.g Am 20. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson durch das SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seit (...) Jahren den Ringsport auszuüben und in seiner Heimat auch an Wettkämpfen teilgenommen zu haben. Etwa zwei respektive drei oder vier Wochen vor seiner Ausreise sei er vor dem Finalwettkampf von seinem Gegner aufgefordert worden, den Kampf zu verlieren. Der einflussreiche Vater seines Gegners und dessen Freunde hätten dem Kampf beigewohnt und sein Gegner habe sich vor diesen nicht blamieren wollen. Ausserdem habe ihm dieser gedroht, dass er im Falle einer Niederlage getötet würde. Er habe diesem Ansinnen jedoch kein Beachtung geschenkt und den Kampf für sich entschieden. Als der Schiedsrichter zum Zeichen seines Sieges seine Hand habe hochhalten wollen, habe sein Gegner interveniert und es sei zu einem Tumult gekommen, in dessen Verlauf er die Wettkampfstätte fluchtartig verlassen habe. Eine Woche später habe ihm sein Kollege während des Trainings erzählt, dass sein damaliger Finalgegner, dessen Vater und weitere Personen vor dem Trainingslokal auf ihn warten würden. Sein Trainer habe ihm daraufhin geraten, er solle durch den anderen Ausgang sofort nach Hause gehen, was er in der Folge auch getan habe. Er habe seinem Vater davon erzählt, worauf ihm dieser zur Ausreise geraten und sie sogleich organisiert sowie finanziert habe. Am nächsten Tag sei er mit dem Bus nach J._______ gefahren, wo er den Schlepper getroffen habe und mit diesem unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Afghanistan ausgereist sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel), jedoch keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 - eröffnet am 14. Juli 2016 (Beschwerdeführer) und am 21. Juli 2016 (Vertrauensperson) - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7


C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. August 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Abklärung des Sachverhalts und Begründung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung eines Wegweisungshindernisses sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1


Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31







1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105




1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1


1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e


Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1


2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die geltend gemachte Bedrohung nach einem Ringer-Turnier, das er trotz gegnerischer Aufforderung, den Finalkampf zu verlieren, gewonnen habe, sei als wenig konkret, detailarm und kaum substanziiert zu bezeichnen. So würden individualisierte Aussagen bezüglich der Bedrohung, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Er habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt dieser Bedrohung angeführt. Sodann habe er den Vater seines Gegners und dessen Freunde selber gar nicht gesehen, sei aber dennoch direkt am Tag nach der vermeintlichen Bedrohung aus seiner Heimat ausgereist. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Logik des Handelns, dass er lediglich aufgrund einer vermeintlichen Bedrohung durch einen Verlierer an einem Juniorenturnier als (...)-Jähriger so spontan und ohne jegliche Vorkehrungen zu treffen seine Familie und sein Heimatland verlassen habe. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen erübrige es sich, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Eine spätere Geltendmachung bleibe ausdrücklich vorbehalten. Dennoch sei anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer in einem solchen Fall grundsätzlich zumutbar und möglich wäre, sich an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden. So verfüge Kabul über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und er habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Hinsichtlich des Vorbringens, als ethnischer Hazara in Afghanistan grundsätzlich verfolgt zu sein, würden keine Anzeichen vorliegen, dass die Hazara allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung ausgesetzt seien. Es genüge nicht, die Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Die blosse Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit sei nicht asylrelevant.
3.2 Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände am angefochtenen Entscheid - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
3.2.1 Zum Vorhalt, es gehe aus dem Asylentscheid nicht hervor, auf welche aktuellen Quellen sich die Vorinstanz stütze, zumal sich die aktuelle Situation in Afghanistan - insbesondere auch in Kabul - seit dem zitierten Grundsatzentscheid (BVGE 2011/7; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) vor fünf Jahren erheblich verschlechtert habe, ist anzuführen, dass für das SEM, soweit es sich für die Beurteilung der aktuellen Situation in den Herkunftsländern auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen stützt, keine Offenbarungspflicht besteht. Sodann ist hinsichtlich der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuführen, dass diese Praxis nach wie vor Gültigkeit besitzt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2 m.w.H.). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die aktuelle prekäre Sicherheitslage nicht berücksichtigt, geht daher fehl. Überdies ist diesbezüglich anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. Juli 2016 den in der Beschwerdeschrift erwähnten und erst nach dem Asylentscheid geschehenen Anschlag vom 23. Juli 2016 gar nicht hätte berücksichtigen können. Weiter ist der Einwand, das SEM habe die BzP ohne Vertrauensperson durchgeführt und daher gegen Art. 7 Abs. 2bis



Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung abstützte.
Ferner vermag vorliegend die Asylanhörung des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Befragung von UMA gemäss BVGE 2014/30 durchaus zu genügen. Die an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung weichen von jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Zudem ist aus dem Anhörungsprotokoll und den darin an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen ersichtlich, dass sich der Befrager des SEM bemühte, eine angenehme Befragungssituation zu schaffen. Insgesamt kann in casu die zu beurteilende Anhörung ohne Weiteres als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden. Der Beschwerdeführer hält denn auch in seiner Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 Ziff. 4.4) selber fest, er sei bereits während der BzP sowie während der Anhörung in der Lage gewesen, seine Erlebnisse detailliert und nachvollziehbar darzulegen.
Ausserdem vermag die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigende Kindeswohl einer Überprüfung standzuhalten. Gemäss der in der Beschwerdeschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehe aus der Notwendigkeit, das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. Dabei sei auch abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Diesen Anforderungen ist das SEM vorliegend im Rahmen der durchgeführten Anhörung durchaus nachgekommen und hat in seinen Erwägungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche wirklichkeitsnahe Konstellation sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ergeben könnte. Dabei ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er eigenen Angaben zufolge den aktuellen Aufenthaltsort seiner Eltern und seines Bruders kennt, dort wohnen kann, zusammen mit seinem Vater in dessen (Nennung Geschäft) tätig war und er zudem bei der Anhörung angab, er stehe in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater (vgl. act. A23/20 S. 5). Dies lässt den Schluss zu, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen jederzeit herzustellen imstande ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen insgesamt davon aus, dass die in der Beschwerdeschrift dargelegten formellen Rügen vorliegend nicht durchzudringen vermögen. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben.
3.2.2 In materieller Hinsicht vermag der Beschwerdeführer die in Frage gestellte Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht allein dadurch wieder herzustellen, dass er auf seine Minderjährigkeit und den damit einhergehenden tieferen Beweismassstab verweist, zumal oben in Ziffer 3.2.1 festgehalten wurde, dass sich seine Anhörung mit den Anforderungen an die Befragung von UMA gemäss BVGE 2014/30 als vereinbar erweist. Auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsschilderung oder der Verweis auf die Hilfswerkvertretung, die ihn gemäss beigelegtem Bericht als glaubwürdig eingestuft habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Würdigung der vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht der Hilfswerkvertretung oder dem Beschwerdeführer selber, sondern dem SEM vorbehalten ist.
Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des in Zusammenhang mit einem Ringkampf stehenden Fluchtgrundes ist anzuführen, dass dieser ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten ist. So macht der Beschwerdeführer damit keine Verfolgung geltend, die unter Art. 3

3.2.3 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44


5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44


5.2 Nach Art. 83 Abs. 3





Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3


5.3 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Es bedarf indessen in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer
E-453/2015 vom 4. Februar 2015 E. 6.3.2 m.w.H.). Wie oben in Ziffer 3.2.1 festgehalten wurde, bestand vorliegend angesichts des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes in Kabul und des ununterbrochenen Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinem Vater keine weitergehende Abklärungspflicht für die Vorinstanz.
In BVGE 2011/7 E. 9.9 kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4

E-330/2016 vom 8. Juli 2016, E-3657/2016 vom 5. Juli 2016; D-1363/2016 vom 23. Juni 2016 m.w.H.). Der Beschwerdeführer versucht zwar, das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Beziehungsnetzes in Frage zu stellen, indem er ohne nähere Erläuterungen vorbringt, sein Vater weigere sich, ihn zurückzunehmen, und die Familie versuche selber, aus Afghanistan zu fliehen. Seine diesbezüglich vage gehaltenen und teilweise ungereimten Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So gab er in der Anhörung noch an, in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater zu stehen, der ihm gesagt habe, es gehe der Familie gut, es gebe jedoch keine Sicherheit (vgl. act. A23/20 S. 5), ohne aber jemals anzuführen, dass ihm sein Vater eine Rückkehr verweigern wolle oder sich die Familie mit dem Gedanken befasse, das Land zu verlassen. Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass sich die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Heimatstaat und nicht in der Schweiz befinden. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer zum einen erst seit Kurzem in der Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als äusserst gering bezeichnet werden kann. Zum anderen dürfte bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz die zunehmende Entfremdung des Beschwerdeführers von Verwandtschaft und Heimat trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen nicht dem Kindeswohl dienen.
Es ist damit auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4


5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1


6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1


7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1


(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1


3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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