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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A.gegen Bundesamt für Migration
D 649/2012 vom 26. März 2013

Asyl. Kollektivverfolgung von Christen im Zentralirak.

Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

1. Voraussetzungen der Kollektivverfolgung (E. 6).

2. Allgemeine Situation der christlichen Minderheit im Zentralirak (E. 5, 7 und 8).

3. Christen unterliegen im Zentralirak keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (E. 9).

Asile. Persécution collective des chrétiens au centre de l'Irak.

Art. 3 LAsi.

1. Conditions de la persécution collective (consid. 6).

2. Situation générale de la minorité chrétienne au centre de l'Irak (consid. 5, 7 et 8).

3. Les chrétiens du centre de l'Irak ne subissent pas de persécution collective au sens de la jurisprudence (consid. 9).

Asilo. Persecuzione collettiva dei cristiani nell'Iraq centrale.

Art. 3 LAsi.

1. Condizioni per ammettere una persecuzione collettiva (consid. 6).

2. Situazione generale della minoranza cristiana nell'Iraq centrale (consid. 5, 7 e 8).

3. Nell'Iraq centrale i cristiani non subiscono alcuna persecuzione collettiva ai sensi della giurisprudenza (consid. 9).


Der Beschwerdeführer - ein armenisch-orthodoxer Christ aus Bagdad - stellte am 4. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei Christ. Zudem hätten er und sein Vater für die Amerikaner und seine Mutter für eine internationale Organisation gearbeitet. Wegen der Arbeit der Mutter sei er mit der Familie nach Erbil gegangen und sechs Monate dort geblieben. Weil die Situation schwierig gewesen sei, seien sie nach Bagdad zurückgekehrt. Zehn Tage beziehungsweise einen Monat nach ihrer Rückkehr hätten sie von der « Al-Mujaheddin » einen Drohbrief erhalten, dass auf Agententum und Verrat der Tod stehe und sie das Land verlassen sollten.

Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 ab, nahm ihn aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung am 3. Februar 2012 erhobene Beschwerde im Ergebnis wegen Vorliegens individueller Verfolgung gut.


Aus den Erwägungen:

5. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak aus (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 3651/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2, D 2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2, E 3332/2009 vom 30. August 2011 E. 3, D 3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2). Wie nachfolgend dargelegt, gibt es keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.

Für die Analyse der aktuellen Situation vor Ort wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.

- United Kingdom Home Office, Operational Guidance Note - Iraq, Dezember 2012

- United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 - Iraq, Juli 2012

- United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), 2012 Annual Report - Iraq, März 2012

- Human Rights Watch (HRW), Human Rights Watch World Report 2012 - Iraq, 22. Januar 2012

- International Organisation for Migration (IOM), IOM Emergency Needs Assessments - Update, Displacement of Christians to the North of Iraq, 31. Januar 2012

- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012

6. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31, AsylG) zur Anwendung. Als Erstes wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben. Sodann müssen die Massnahmen eine gewisse Intensität aufweisen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird diese zu
bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen weiter zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE 2011/16 E. 5).

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2008/4, BVGE 2008/12, BVGE 2011/16). Demnach seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden insbesondere im Zentralirak in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3 f.). Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erlitten auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies betreffe vor allem auch weibliche Angehörige der genannten Religionsgemeinschaften, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit unterlägen. Beispielhaft für die Gewalt
gegen religiöse Minderheiten stehe der Anschlag vom 15. August 2007 westlich der Stadt Mosul, dem etwa 200 Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden zum Opfer gefallen seien und welcher in den Verantwortungsbereich sunnitischer Rebellen oder Al-Qaïda fallen solle. Zu verzeichnen seien sodann interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen (z.B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Shabak, Assyrern, Chaldäern, Armeniern). In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichteten Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt. Die Spannungen beträfen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes gestanden hätten, insbesondere die Provinzen Kirkuk, Ninive, Salah Al-Din oder Diyala, in denen sich kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak starkmachen würden.

8.

8.1 Heute leben im Irak circa 400 000 bis 600 000 Christen, während es im Jahr 2003 noch schätzungsweise 800 000 bis 1,4 Millionen waren. Ungefähr zwei Drittel sind Chaldäer, annähernd ein Fünftel Assyrer und die Weiteren syrisch- und armenisch-orthodoxe Christen, Angelikaner und andere Protestanten. Die Hauptsiedlungsgebiete der Christen im Irak befinden sich in den Gebieten mit der grössten Gewaltdichte, wie Bagdad, Ninawa (Mosul und Ninawa-Ebenen), Kirkuk und Basra, sowie im Nordirak. Das historische Heimatland der Christen im Irak sind die Ninawa-Ebenen in der gleichnamigen Provinz, wo die Lage durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentralirak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt ist. Zwischen diesen Fronten werden die Christen, aber auch andere Minderheiten wie die Yeziden und Turkmenen unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den jeweiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. Andererseits wenden sie repressive Methoden gegen
Minderheiten an, um diese unter Kontrolle zu halten (vgl. auch BVGE 2011/16 E. 7.2f.).

8.2 Christen und andere Minderheiten besetzen hohe politische Positionen sowohl in der zentralen Regierung (Iraqi Council of Ministers, COM) als auch in der Kurdischen Regionalregierung (Kurdish Regional Government's Council of Ministers). So sind der irakische Umweltminister und der kurdische Minister für Kommunikation und Transport Christen. Im nationalen (Council of Representatives, COR) wie auch im kurdischen Parlament (Iraqi Kurdistan Parliament, IKP) sind fünf Sitze von 325 beziehungsweise von 111 für Christen reserviert. Weiter finanziert die nationale Regierung neben einer sunnitischen und einer schiitischen auch eine Stiftung für Christen und andere Religionen. Diese würde für die Bezahlung von Geistlichen und den Bau und Unterhalt von Kirchen aufkommen, die meisten Kirchen bevorzugen es aber, sich selber zu unterhalten. Die Stiftung konnte hingegen ein Dreijahresprogramm zur Anstellung zusätzlicher Wächter aus Minderheitengruppen starten, um religiöse Stätten von Minderheiten zu schützen. Im Allgemeinen sind Minderheiten in politisch gewählten Ämtern, Regierungsposten und in der Verwaltung aber untervertreten und fühlen sich politisch isoliert. Dies gilt vor allem für die
Provinzebene, wo sie im Provincial Council (3 von 440 Sitzen sind für Christen aus Bagdad, Ninawa und Basra reserviert) nicht adäquat vertreten sind. Jeder Versuch der Minderheiten, Druck auszuüben, um eine bessere politische Vertretung zu erreichen, löste heftige Reaktionen aus (Minority Rights Group International, Still Targeted: Continued Persecution of Iraq's Minorities, Juni 2010, S. 23). Insbesondere sind Minderheiten aber in der öffentlichen Verwaltung proportional untervertreten, auch hier vor allem auf der Provinz- und Lokalebene. Dies wirkt sich insbesondere im Bereich der Sicherheitskräfte negativ aus, wo es praktisch kein nichtmuslimisches Personal gibt.

8.3 In der irakischen Verfassung wird unter anderem festgehalten, dass jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfreiheit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Diese verfassungsmässig verankerte Religionsfreiheit wurde durch die Regierung selber nicht verletzt, und das Recht der Mehrheit der Bürger auf Ausübung ihres Glaubens wurde respektiert. Weihnachten ist zum offiziellen Feiertag erklärt worden, und auch die Osterfeiertage, wenn auch keine offiziellen Feiertage, konnten durch die Christen ungestört begangen werden. Trotzdem ist die Umsetzung der erwähnten Verfassungsbestimmungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der einzelnen Glaubensrichtungen noch ungenügend. So wird auch in jüngster Vergangenheit im Irak von gesellschaftlicher Schmähung und Diskriminierung gegenüber religiösen Minderheiten berichtet. So sehen sich Mitglieder von nichtmuslimischen Minderheiten etwa gezwungen, sich den islamischen Regeln zu unterwerfen und beispielsweise einen Schleier zu tragen oder an Ramadan zu fasten. Eine Kombination aus konfessionsgebundener Anstellungspraxis, Korruption, ungleicher Rechtsanwendung und
nachfolgend aufgezeigten gezielten Anschlägen hat einen nachteiligen ökonomischen Effekt auf nichtmuslimische Minderheiten und führte zur Flucht von einer signifikanten Anzahl Nichtmuslimen als Binnenvertriebene nach Ninawa und in den Nordirak sowie auch ins Ausland.

8.4 Auch wird immer noch von gewaltsamen Anschlägen gegen Christen berichtet. Wenn auch die Übergriffe im Vergleich zu früheren Jahren abgenommen haben, bleiben Christen Opfer von Bedrohungen, Einschüchterungen, Raub, Entführungen, Mordanschlägen und Angriffen auf ihre Häuser. Dabei sind vor allem auch geistliche Amtsträger Ziele von Anschlägen, und auch auf Kirchen wurden im 2011 wiederholt Bombenanschläge verübt. Zuverlässige diesbezügliche Gewaltstatistiken gibt es aber nicht. Hinter den Übergriffen stehen meist Terroristen und Aufständische, wie erwähnt beschuldigen in Ninawa Nichtregierungsorganisationen aber auch die kurdischen Behörden der Übergriffe gegen Minderheiten. Insgesamt gilt es zwar zu beachten, dass Bürger aller ethnischen und religiösen Gruppen Opfer von terroristischen Gruppierungen werden und die meisten gross angelegten Terroranschläge Muslime betreffen. Minderheiten wie Christen verfügen aber über keine Milizen und Clanstrukturen, sodass Anschläge gegen diese regelmässig zur Flucht einer unverhältnismässig hohen Anzahl ihrer Mitglieder führen. Schwerste Bedenken gibt insbesondere die Sicherheitslage von Christen in den umstrittenen Gebieten und in Bagdad. Zu
einer ersten Fluchtwelle von mehr als 12 000 Christen kam es im Jahr 2008, nachdem in Mosul 14 ihrer Mitglieder getötet worden waren. Zwischen Oktober und Dezember 2009 flüchteten um die zehntausend Christen aus Angst vor Bombenangriffen und Einschüchterungen aus den Regionen um Kirkuk. Am 12. Juli 2009 explodierten sechs Bomben vor christlichen Kirchen in Bagdad, dabei wurden vier Menschen getötet und 16 verletzt (Los Angeles Times, Churches in Iraq targeted in bombings; 4 killed, 13. Juli 2009). Am 15. und 23. Dezember 2009 verübten bewaffnete Gruppierungen Bombenattentate auf Kirchen in Mosul (Amnesty International, Iraqi Christians fear spike in Christmas attacks, 20. Dezember 2010). In den Wochen vor den Wahlen vom 7. März 2010 wurden in Mosul zehn Christen getötet, was zu einem Massenexodus von um die 4 300 Christen führte. Im Mai 2010 sind in der Nähe eines Busses, der Christen zur Universität Mosul transportierte, zwei Bomben explodiert, ein Mensch starb, 80 bis 160 wurden verletzt (Compass Direct, Bomb Attack Seriously Injures Christian Students, 5. Mai 2010). In Bagdad ereignete sich am 31. Oktober 2010 ein Grossanschlag auf eine katholische Kirche, bei dem 40 bis 60 Gläubige ums Leben kamen und mehr als 60 verletzt
wurden. 1 300 christliche Familien flüchteten daraufhin aus Bagdad, Mosul und Basra in den Nordirak, andere Regionen von Ninawa und ins Ausland. Die Al-Qaïda im Irak bekannte sich zu dem Anschlag. Im November 2010 kamen bei einem gezielten Bomben- und Granatenangriff auf von Christen bewohnte Häuser in Bagdad mindestens fünf Menschen ums Leben, 30 wurden verletzt. Am 30. Dezember 2010 trafen zehn Bombenattentate von Christen bewohnte Häuser in Bagdad, zwei Personen wurden verletzt, 20 getötet. Mehrere Christen wurden zudem im November und Dezember 2010 in Bagdad und Mosul erschossen (U.S. Commission on International Religious Freedom, Annual report, Mai 2011, S. 89). Trotz daraufhin erhöhter Anzahl Sicherheits-Checkpoints in ihrer Nachbarschaft veranlassten diese Attentate viele zur Flucht. Auch wurden in Bagdad christliche und yezidische Geschäfte, die als unislamisch angesehen werden, Opfer von Vandalenakten.

8.5 Die irakische Regierung rief weiterhin zu Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten auf, verurteilte Anschläge öffentlich und versprach, die Opfer zu entschädigen und die Täter zu verfolgen. Nach Anschlägen auf christliche Glaubensstätten unterstützte die Regierung den Wiederaufbau und erhöhte die Sicherheitsmassnahmen rund um Kirchen und Glaubensstätten. Im Januar 2010 ergriffen die irakische und die kurdische Regierung eine Serie von Massnahmen, um die Sicherheit in den umstrittenen Gebieten zu erhöhen, unter anderem wurden Kontrollposten und Patrouillen eingerichtet. Im Jahr 2009 akzeptierte die irakische Regierung die Anstellung von 500 Christen und Sabäern/ Mandäern im Innenministerium, um ihr Gewicht im Sicherheitsbereich zu erhöhen (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010, Iraq, 17. November 2010). Zudem versuchen die Minderheiten, sich selber zu schützen. Beispielsweise haben Christen in Tilkaif und Hamdaniyah Gräben um ihre Dörfer gegraben, um Angriffe durch mit Sprengsätzen versehene Autos zu verhindern (IRIN, Iraq: minority communities in Nineveh appeal for protection, 15. November 2009). Im Februar 2010 haben die Führer irakischer
Kirchen den « Council of Christian Church Leaders of Iraq » gegründet, um ihre Meinungen, Positionen und Entscheidungen gegenüber dem Staat zu einen. Damit wollen sie die Präsenz der Christen im Irak erhalten und stärken (Christian Today, Iraq church leaders to speak with common voice, 21. Februar 2010). Schliesslich haben gewisse Minderheiten in Ninawa und Kirkuk eigene bewaffnete Milizen gegründet, die zum Teil durch die kurdische Regierung finanziert werden (Minority Rights Group International, a.a.O., Juni 2010, S. 14). Trotz all diesen Bemühungen und willkommenen Fortschritten in der Erhöhung der Sicherheit der Minderheiten bleiben die Behörden in der Untersuchung von Anschlägen und der Ahndung der Straftaten weiterhin zurück, sodass diese oft ungestraft bleiben. Die Beurteilung in BVGE 2008/12 E. 6.7.3, wonach die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage seien, effektiven Schutz zu gewähren, da Milizen und kriminelle Gruppierungen Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte unterhielten oder in diese infiltriert seien, wodurch die Sicherheitskräfte in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschenrechtsverletzungen seien, muss weiterhin aufrechterhalten
werden (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.3.1 letzter Abschnitt).

9. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dargestellten Lage von einer Kollektivverfolgung der Christen im Zentralirak auszugehen ist.

9.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Christen von staatlicher Seite keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von Seiten der Behörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Grösse der christlichen Gemeinschaft, die politische Vertretung, die ihnen zustehenden Rechte und die ernsthaften Bemühungen von staatlicher Seite, die Situation der Christen zu verbessern und ihnen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die gesellschaftliche Schmähung und Diskriminierung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen unerträglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der Christen im Zentralirak verunmöglichen würde.

9.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nichtstaatliche Gruppierungen auf Christen müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahlreiche Christen ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Zwar haben sich nicht alle der registrierten Überfälle gezielt gegen die Betroffenen als Christen gerichtet, sondern vereinzelt lagen auch andere Motive zugrunde, insbesondere kriminelle. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne Weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Christen als Glaubensgemeinschaft richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen eines bestimmten Merkmals, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Christen von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 8.8
ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte im Zentralirak bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.

9.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegenden Statistiken wird die christliche Bevölkerung im Irak auf circa 400 000 bis 600 000Personen geschätzt. Gemäss den oben beispielhaft aufgezählten Ereignissen waren unter den Christen regelmässig Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Zwar kann aufgrund fehlender Statistiken keine genaue Ziffer genannt werden, es ist jedoch davon auszugehen, dass Ereignisse mit grösseren Opferzahlen bekannt geworden sind. Hinzuzuzählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu beurteilen sind. Angesichts des oben Gesagten und der dort genannten Zahlen kann jedoch selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer nicht davon ausgegangen werden, dass die asylrechtlich relevanten Übergriffe in Anbetracht der doch recht grossen
Gruppe der christlichen Bevölkerung eine kritische Verfolgungsdichte erreichen, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der christlichen Bevölkerung im Zentralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak lebenden Christen ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt, kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegangen werden, dass Christen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Christen nicht bejaht werden.

9.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen im Zentralirak in dem Sinne auszugehen, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre. Bei Christen aus dem Irak ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung weiterhin im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen; dabei ist insbesondere der Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht
zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 3651/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2, D 2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2, E 3332/2009 vom 30. August 2011 E. 3, D 3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2013/12
Datum : 26. März 2013
Publiziert : 13. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2013/12
Sachgebiet : Abteilung IV (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung)


Gesetzesregister
AsylG: 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
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