Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3045/2017

Urteil vom 25. Juli 2018

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

X._______,
Parteien (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,

handelnd durch Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif (Haferbrei).

Sachverhalt:

A.

X._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) meldete am 25. Oktober 2016 bei der Zollstelle Basel St. Jakob DA Rheinhäfen im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren das Produkt «(...) Haferbrei (...)» aus Deutschland mit einer Eigenmasse von 456 kg und einer Rohmasse von 484.7 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gemäss Herstellerangaben enthält das angemeldete Produkt 66 % Hafervollkornflocken, 10 % geölte Rosinen sowie 5 % Aprikosen, 5 % Datteln, 3,5 % Pflaumen und 2,5 % Äpfel (jeweils getrocknet) sowie Reismehl, Zimt und gepufften Reis (zu jeweils weniger als 2,5 %). Der Zollpflichtige verwendete dabei die Tarifnummer 1904.2000 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 11.15 je 100 kg Eigenmasse. Hieraus ergibt sich eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 50.85 (Fr. 11.15 x 4.56 = Fr. 50.85).

B.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der Deklaration lautete auf «gesperrt», woraufhin die Zollstelle Aarau (nachfolgend: Zollstelle) am 27. Oktober 2016 eine Beschau der Ware vornahm. Zudem entnahm sie der Einfuhrsendung ein Warenmuster, das zwecks Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) weitergeleitet wurde. Am 28. Oktober 2016 stellte die Zollstelle eine provisorische Zollveranlagung aus, wobei die angemeldete Tarifnummer zunächst belassen wurde.

C.
Mit Prüfbericht Nr. (...) vom 18. Januar 2017 (nachfolgend: Prüfbericht) hielt das Zolllabor unter anderem Folgendes fest:

«Warenbeschreibung: feines, beiges, mit dunkleren Partikeln durchsetztes Pulver, in bedrucktem Beutel für den Einzelverkauf à 500 g.»

«Siebdurchgang von Mehlen/Griess (...): 69 % bei einer Maschenweite von 1,25 mm, u.a. gebrochene Getreideflocken und Fruchtstückchen im Siebrückstand.»

«Befund: Nahrungsmittelzubereitung, gem. Zus. und offensichtlich aus mehr als 20 % Getreidemehl».

D.
Gestützt darauf reihte die OZD mit Tarifgutachten vom 16. Februar 2017 das Produkt «(...) Haferbrei (...)» wie folgt ein:

Nahrungsmittelzubereitung

Feines, beiges, mit dunkleren Partikeln durchsetztes Pulver; Hafervollkornflocken, Rosinen, gepuffter Reis, Aprikosen, Datteln, Pflaumen, Äpfel, Reismehl und Zimt, mehr als 20 Gewichtsprozent Getreidemehl enthaltend, keine Waren der Nrn. 0401 - 0404 enthaltend, ohne Milchfett, mit einem Fettgehalt von mehr als 2 Gewichtsprozent, in bedrucktem Beutel für den Einzelverkauf à 500 g

Tarifnummer: 1901.9093

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Produkt «mehr als 20 Gewichtsprozent Mehl, Grütze, Griess von Getreide im Sinne der Nummer 1901» enthalte.

E.
In der Folge forderte die Zollstelle den Zollpflichtigen auf, eine korrigierte Einfuhrzollanmeldung mit der Tarifnummer 1901.9093 zu übermitteln. Der Zollpflichtige kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Zollstelle nach Rücksprache mit der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) am 19. April 2017 die provisorische Einfuhrzollanmeldung in eine definitive umwandelte und die Tarifnummer von Amtes wegen auf die Nummer 1901.9093 abänderte. Hernach wurde die Veranlagungsverfügung Nummer (...) vom 19. April 2017 erlassen, nach welcher für die am 25. Oktober 2016 erfolgte Einfuhr des Produktes «(...) Haferbrei (...)» aus Deutschland der für Importe von Waren der Tarifnummer 1901.9093 aus der EU geltende Zollansatz von Fr. 51.55 je 100 kg Eigenmasse massgebend und eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 235.05 (Fr. 51.55 x 4.56) geschuldet sei.

F.
Gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. April 2017 erhob der Zollpflichtige mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion, mit welcher er beantragte, das Produkt «(...) Haferbrei (...)» sei in die ursprünglich angegebene Tarifnummer 1904.2000 einzureihen und entsprechend zu verzollen. Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2017 ab und auferlegte dem Zollpflichtigen ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 200.-.

G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 erhob der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und eine Verzollung gemäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 25. Oktober 2016 verwendeten Tarifnummer 1904.2000 vorzunehmen. Die Zollabgabedifferenz von Fr. 184.20 sei zurückzuerstatten.

H.
Mit Vernehmung vom 9. August 2017 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie reicht unter anderem ein Warenmuster der streitbetroffenen Ware als Beweisstück ein.

I.
Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 (recte: 4. September 2017) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; statt vieler: BGE 139 V 127 E. 1.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).

2.

2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 569).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; Cottier/Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 103).

2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N. 96 ff.).

2.4

2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.1 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).

2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., N. 578).

2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., N. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser et al., a.a.O., N. 2.173 f.).

2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist demnach nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (statt vieler Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., N. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

2.5

2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem-gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1).

2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.

Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).

2.5.3 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind - vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern - die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3).

3.

3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe» des schweizerischen Gebrauchstarifs lässt sich unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung entnehmen (Stand: 25. Oktober 2016):

19Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

1901Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend [...]:

[...]

1901.90- andere:

-- [...]

-- andere:

--- [...]

--- andere Zubereitungen:

---- [...]

---- ohne Milchfett oder mit einem Gehalt von Milchfett von nicht mehr als 12 Gewichtsprozent:

----- aus Getreidemehl, -griess, -stärke oder Malzextrakt

1901.9093------ Fett enthaltend

[...]

1904Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904.10- Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt:

1904.1010-- Zubereitungen nach Art der «Müesli»

1904.1090-- andere

1904.2000- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt aus nicht gerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nicht gerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide

[...]

Am 25. Oktober 2016 galt - wie bereits ausgeführt - für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 1901.9093 aus der EU der Präferenzzollansatz von Fr. 51.55 je 100 kg Eigenmasse, während in Bezug auf die Tarifnummer 1904.2000 für Importe aus der EU seinerzeit ein Präferenzzollansatz von Fr. 11.15 je 100 kg Eigenmasse vorgesehen war (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A und E).

3.2

3.2.1 In die Tarifnummer 1901 eingereiht gehört eine Reihe von Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, deren Charakter durch diese Stoffe bestimmt wird, wobei den Hauptbestandteilen andere Stoffe wie z.B. Früchte beigefügt sein können (Ziff. II 2. und 3. Absatz der Erläuterungen zu Tarifnummer 1901). Diese Zubereitungen sind unter anderem bestimmt zum schnellen Bereiten von Brei durch einfaches Auflösen oder leichtes Aufkochen in Wasser oder Milch (Ziff. II 7. Absatz der Erläuterungen zur Tarifnummer 1901).

3.2.2 Im Sinne der Tarifnummer 1901 gelten als Mehl und Griess «Mehl und Griess von Getreide des Kapitels 11» und als Grütze «Grütze von Getreide des Kapitels 11» (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 19).

Als Mehl von Getreide des Kapitels 11 gelten Waren, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtsprozent) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäss Spalte 4 oder 5 der nachfolgenden Tabelle gleich oder grösser ist als der bei der Getreideart angegebene Wert (siehe Anmerkung 2 Bst. b zu Kapitel 11):

Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von
Art des Getreides Stärkegehalt Aschegehalt
315 Mikrometer 500 Mikrometer (Mikron)
(Mikron)

Weizen und Roggen 45 % 2,5 % 80 % -

Gerste 45 % 3 % 80 % -

Hafer 45 % 5 % 80 % -

Mais und Körnersorghum 45 % 2 % - 90 %

Reis 45 % 1,6 % 80 % -

Buchweizen 45 % 4 % 80 % -

Als Grütze oder Griess von Getreide im Sinne des Kapitels 11 gelten Erzeugnisse aus zerkleinerten Getreidekörnern, die jeweils die folgenden Bedingungen erfüllen (siehe Anmerkung 3 zu Kapitel 11):

a) Erzeugnisse aus Mais müssen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm mindestens zu 95 Gewichtsprozent hindurchgehen;

b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens zu 95 Gewichtsprozent hindurchgehen.

3.2.3 Gemäss den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1901 gelten als Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt solche, die in der Regel mehr als 20 Gewichtsprozent dieser Stoffe enthalten.

Zusätzlich halten die schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer 1106 fest, dass als Mehl, Griess oder Pulver im Sinne des Kapitels 11 auch «zerkleinerte Erzeugnisse aus trockenen Hülsenfrüchten [...] oder von Erzeugnissen des Kapitels 8», d.h. von geniessbaren Früchten, gelten können, sofern diese einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm von mindestens 95 Gewichtsprozent aufweisen.

3.3

3.3.1 In die Tarifnummer 1904 eingereiht gehören Nahrungsmittelzubereitungen aus Getreidekörnern, die durch Aufblähen, Rösten oder durch beide Verfahren knusprig gemacht sind und hauptsächlich als Frühstücksnahrung verwendet werden, z.B. sogenannte «Corn Flakes» (Bst. A der Erläuterungen zu Tarifnummer 1904); Nahrungsmittelzubereitungen hergestellt aus nicht gerösteten Getreideflocken, die oft als «Müesli» bezeichnet werden, auch Früchte, Nüsse und dergleichen enthalten können und allgemein als Frühstücksnahrung aufgemacht sind (Bst. B der Erläuterungen zu Tarifnummer 1904); Weizen-Bulgur (Bst. C der Erläuterungen zu Tarifnummer 1904); andere Getreide, die vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet sind (Bst. D der Erläuterungen zu Tarifnummer 1904).

3.3.2 Die Getreide dieser Waren haben eine weitergehende Behandlung oder Zubereitung erfahren, als in den Nummern und Anmerkungen der Kapitel 10 oder 11 vorgesehen ist (Anmerkung 4 zu Kapitel 19).

4.
Strittig ist vorliegend die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhrsendung des Produkts «(...) Haferbrei (...)» (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Der Beschwerdeführer beantragt, dieses sei in die Tarifnummer 1904.2000 einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnummer 1901.9093 als einschlägig erachtet. Die Einreihung in eine zusätzliche Tarifnummer wird nicht geltend gemacht. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was die Prüfung einer anderen Tarifnummer als notwendig erscheinen liesse. Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche der vorgenannten Tarifnummern auf das eingeführte Produkt anzuwenden ist.

Beim streitbetroffenen Erzeugnis handelt es sich um einen feinen, beigen, mit dunkleren Partikeln durchsetzten Stoff aus Hafer und getrockneten Früchten (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. C), der fortan der Einfachheit halber als «Brei» bezeichnet wird.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe von der Vorinstanz eine verbindliche Tarifauskunft erhalten. Gestützt darauf sei der Brei in die Tarifnummer 1904.2000 einzureihen.

4.1.1 Diesbezüglich verweist er auf die E-Mail vom 6. September 2016, die er von der Vorinstanz anlässlich der Tarifierung eines anderen Produktes ([...]) erhielt. Darin nannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den streitbetroffenen Brei («(...) Haferbrei (...)») als Beispiel für eine Ware, die mit Blick auf ein eingereichtes Produktfoto (vgl. dazu auch hinten E. 4.2.3.1) «klar erkennbare Haferflockenstücke» enthalte, weshalb sie - im Unterschied zum damals in Frage stehenden Produkt - nach der Tarifnummer 1904.2000 zollpflichtig sein dürfte.

4.1.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; statt vieler Urteil des BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.1.1).

4.1.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen grundsätzlich einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG erteilt die EZV auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3).

4.1.4 Die im Rahmen eines anderen Tarifierungsverfahrens nicht vorbehaltlose («dürfte») und einzig gestützt auf ein Produktfoto (vgl. dazu auch hinten E. 4.2.3.1) gemachte Aussage kann nicht als Vertrauensgrundlage dienen. Es handelt sich dabei mit Bezug auf den streitbetroffenen Brei nicht um eine verbindliche Tarifauskunft, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann und das strittige Produkt folglich nicht bereits aus diesem Grund unter die Tarifnummer 1904.2000 einzureihen ist. Vielmehr ist nachfolgend die vorgenommene Tarifeinreihung zu überprüfen.

4.2 Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 2.4.4). Demnach ist für die Frage, ob der Brei in die Tarifnummer 1901 oder die Tarifnummer 1904 einzuordnen ist, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterungen (vgl. dazu vorne E. 2.4.3) auszulegen ist.

4.2.1 Aus der Gegenüberstellung des Wortlautes der in Frage stehenden Tarifnummern ergibt sich als Abgrenzungskriterium, ob die einzureihende Ware Mehl, Grütze und Griess enthält oder nicht. Während Tarifnummer 1901 «Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze (und) Griess» umfasst, schliesst die Tarifnummer 1904 diese Stoffe mit der Formulierung «ausgenommen Mehl, Grütze und Griess» aus (vgl. vorne E. 3.1). Zudem umfasst die Tarifnummer 1904 ausdrücklich Getreide «in Form von Flocken». Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der in Frage stehende Brei Hafer enthält. Für die Tarifeinreihung entscheidend ist somit, welche Verarbeitungsform - sprich Mehl, Grütze und Griess oder aber Flocken - der Hafer als Hauptbestandteil des Breis aufweist.

4.2.2 Aus dem Getreide Hafer werden u.a. Nährmittel in Form von Mehl, Grütze und Griess wie auch Flocken hergestellt, die als Brei zusammen mit Milch und Früchten als Getreidefrühstückserzeugnis Verwendung finden (Hafernährmittel, in: Lexikon der Lebensmittel, Ternes et al. [Hrsg.], 4. Aufl. 2007). Mehl ist ein staubartig bzw. pulverförmig zerkleinertes Lebensmittel (Mehl, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.). Grütze ist ein Nährmittel in Form grobzerkleinerter Getreidekörner, deren Bruchstücke in der Grösse zwischen Graupen und Griess liegen (Grütze, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.). Griess bezeichnet die beim Mahlen des Getreides entstandenen Teilstückchen des Getreidekornes in einer Grössenordnung von 250 bis 1000 Mikrometer (Griess, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.).

Mehl, Grütze und Griess grenzen sich daher im Wesentlichen durch ihren Zerkleinerungsgrad voneinander ab. Getreideflocken hingegen werden durch Pressen und allenfalls Rösten gedämpfter Getreidekörner hergestellt und zu einer kompakten, flachen oder lockeren, kleinen Masse geformt (Getreideflocken, in: Lexikon der Lebensmittel, a.a.O.).

4.2.3

4.2.3.1 Um die Verarbeitungsform des im fraglichen Produkt enthaltenen Hafers zu bestimmen, ist grundsätzlich auf den Prüfbericht und auf das eingereichte Warenmuster, worauf darin Bezug genommen wird, abzustellen. Nicht als Beweismittel taugt hingegen das Produktfoto, welches der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 4. September 2017 eingereicht hat, und worauf erkennbar sei, dass der Brei nicht bloss geringfügig grössere Bestandteile beinhalte. Da einzig die konkrete Beschaffenheit der eingeführten Ware zum Zeitpunkt der Zollkontrolle massgebend ist (vgl. vorne E. 2.5.1), kann ein nicht zuordenbares Produktfoto zu deren Bestimmung und damit zur Beantwortung der Frage, ob der Brei mehrheitlich ungebrochene Getreideflocken enthält, nicht herangezogen werden.

4.2.3.2 Aufgrund seiner Beschaffenheit, die zwar pulverförmig, jedoch nicht staubartig und mit Partikeln versetzt ist, kann der im streitbetroffenen Brei enthaltene Hafer nicht ohne weiteres als Mehl, Grütze oder Griess im Sinne des Tariftextes angesehen werden. Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Der Brei kann somit nicht ohne weiteres in die Tarifnummer 1901 eingereiht werden.

4.2.3.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Brei beinhalte klar erkennbare Haferflocken. In Bezug auf das Warenmuster macht er sinngemäss geltend, dieses sei als Beweisstück untauglich. Er führt aus, dass die in der Musterpackung enthaltenen Haferflocken bei jeder Bewegung zerfielen und die Zubereitung umso feiner ausfalle, je älter die Musterpackung sei. Mit anderen Worten macht er geltend, die Beschaffenheit der im Muster enthaltenen Ware verändere sich mit der Zeit, wodurch sie nicht mehr mit der Beschaffenheit der eingeführten Ware im Zeitpunkt der Zollkontrolle übereinstimme. Vorliegend kann jedoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass das eingereichte Warenmuster unmittelbar nach Entnahme aus der Einfuhrsendung mehrheitlich ganze, ungebrochene Getreideflocken enthielt, die ausschliesslich infolge nachträglicher Bewegungen zerkleinert wurden. Zumindest insofern erscheint das Warenmuster tauglich zur Abklärung des Sachverhalts und ist gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG als Beweis abzunehmen.

4.2.3.4 Im Prüfbericht wurden im Siebrückstand «gebrochene Getreideflocken» festgestellt. Ein Abgleich mit dem sich in den Akten befindlichen Warenmuster, welches keine ganzen, sondern nur vereinzelt erkennbare, stark zerkleinerte Haferflockenstücke enthält, bekräftigt diese Aussage. Da somit nicht davon auszugehen ist, dass das Warenmuster im Zeitpunkt der Einfuhr mehrheitlich ganze, ungebrochene Getreideflocken enthalten hat, handelt es sich beim Brei nicht um eine in die Tarifnummer 1904 typischerweise eingereihte Zubereitung wie z.B. «Müesli» oder «Corn Flakes» (vgl. dazu vorne E. 3.3.1) und damit nicht um eine üblicherweise in die Tarifnummer 1904 eingereihte Ware.

4.2.4 Das im strittigen Produkt hauptsächlich enthaltene Getreide lässt sich demnach alleine gestützt auf den Wortlaut der einschlägigen Tariftextpassagen und den dazugehörigen Erläuterungen nicht eindeutig einer Verarbeitungsform - Mehl, Grütze und Griess oder Flocken - zuordnen. Für die tarifäre Einreihung des Breis ist daher weder die Tarifnummer 1901 noch 1904 eindeutig anwendbar.

4.3 Da sich die fragliche Ware anhand des Tariftextes und der dazugehörigen Erläuterungen nicht eindeutig einer Tarifnummer zuordnen lässt, sind nachfolgend die Anmerkungen zum Zolltarif als Auslegungsquelle heranzuziehen (vgl. vorne E. 2.4.4).

4.3.1 Gemäss den Anmerkungen zu Kapitel 19 gelten als Mehl, Grütze und Griess im Sinne der Tarifnummer 1901 ebendiese Waren nach Kapitel 11 (vgl. vorne E. 3.2.2). Das Zolllabor verwendete in seiner Analyse ein Sieb mit einer Maschenweite von 1,25 mm, wie es zur Bestimmung von Grütze oder Griess im Sinne des Kapitels 11 verwendet wird, und verzichtete auf das für die Bestimmung von Mehl vorgesehene Sieb mit einer geringeren Maschenweite (vgl. vorne E. 3.2.2). Um zu bestimmen, ob eine Nahrungsmittelzubereitung auf der Grundlage von Mehl, Grütze oder Griess der Tarifnummer 1901 vorliegt (vgl. vorne E. 3.2.1), genügt es in der Tat, wenn das geprüfte Erzeugnis die Anforderungen an den Siebdurchgang für Grütze oder Griess erfüllt: Handelt es sich dabei um Mehl, so wird das Erzeugnis ebenso das für Grütze und Griess erforderliche Sieb passieren. Für die Einreihung in die Tarifnummer 1901 reicht es demnach aus, festzustellen, dass einer dieser Stoffe vorliegt.

4.3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf Bst. b der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 geltend, die Voraussetzung eines Siebdurchganges von über 95 % sei nicht erfüllt. Im Prüfbericht sei ein Siebdurchgang von 69 % festgestellt worden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Für eine genaue Beurteilung, ob es sich um Mehl, Grütze oder Griess des Kapitels 11 handle, müsse man zwingend den Inhalt des Siebrückstandes analysieren, seien im Sieb doch beträchtliche 31 % hängen geblieben. Der Siebrückstand habe entscheidenden Einfluss auf die Tarifnummer.

4.3.3 Demgegenüber schloss die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid aus dem Siebdurchgang von 69 %, dass nahezu 100 %, sicher aber mehr als 95 % des im Produkt enthaltenen Hafers sowie des Reismehls durch den erforderlichen Siebdurchgang gingen. In der Vernehmlassung präzisiert sie, dass die festgestellten 69 % nahezu zu 100 % das vorgeschriebene Sieb passierten und demzufolge die Voraussetzungen gemäss Anmerkung 3 zu Kapitel 11 erfüllten. Eine genaue Analyse des Siebrückstandes sei nicht notwendig: Bereits die Getreidebestandteile - Hafer und Reis - hätten einen Gehalt von ca. 69 % aufgewiesen, weshalb die Analyse der Fruchtbestandteile nicht mehr notwendig gewesen sei, da die Voraussetzung für eine Einreihung in die Tarifnummer 1901 mit dem Resultat der Getreideanalyse bereits erfüllt gewesen sei. Sie führt aus, dass die drei Produkte Hafervollkornflocken (zu 66 % enthalten), Reismehl und Zimt (zu jeweils weniger als 2,5 % enthalten) zusammen genommen mindestens den Voraussetzungen von Mehl, Grütze oder Griess entsprechen würden, da sie zu mindestens 95 Gewichtsprozent das erforderliche Sieb passierten.

4.3.4 Dieser Schluss vermag, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr im Wesentlichen der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen.

4.3.4.1 Vorweg ist auf das Vorbringen der Vorinstanz, die festgestellten 69 % hätten «nahezu zu 100 %» das Sieb passiert, einzugehen. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar: Der Wert von 69 % bezieht sich auf den Siebdurchgang und bezeichnet demnach jenen Anteil des Produktes, der durch das Sieb ging - und dieser Anteil kann per definitionem nur zu 100 % das Sieb passiert haben. Die Vorinstanz möchte wohl zum Ausdruck bringen, dass nahezu 100 % des im Produkt enthaltenen Hafers durch das Sieb gegangen sind, weshalb die Voraussetzungen für Mehl, Grütze oder Griess des Kapitels 11 erfüllt sind und der Brei in die Tarifnummer 1901 einzureihen sei. Zur Prüfung dieser Aussage ist nachfolgend auf die Zusammensetzung des Breis einzugehen.

4.3.4.2 Gemäss Herstellerangaben enthält der Brei neben 66 % Hafervollkornflocken verschiedene Früchte, die insgesamt 26 % aller Inhaltsstoffe ausmachen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Solche können gemäss Praxis der Zollverwaltung als Mehl, Griess oder Pulver im Sinne der Tarifnummer 1901 gelten, wenn sie ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 mm zu mindestens 95 Gewichtsprozent passieren (E. 3.2.2. f.). Ob und gegebenenfalls zu welchem Anteil diese Früchte durch das vorliegend verwendete Sieb mit einer Maschenweite von 1,25 mm gingen, ist mangels Analyse der Zusammensetzung des Siebrückstandes nicht erstellt; der Prüfbericht hält lediglich fest, dass «Fruchtstückchen» im Sieb hängen geblieben sind. Da selbst die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, aufgrund der Konsistenz des Breis dürfte es sich bei den darin enthaltenen Fruchtbestandteilen um Mehl, Griess oder Pulver handeln, was den gesamten Gehalt an Mehl, Grütze oder Griess noch erhöhen würde, ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Anteil der im Brei enthaltenen Früchte das Sieb passiert hat.

Im Brei sind überdies zu jeweils weniger als 2,5 % Reismehl und Zimt enthalten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), die den Siebdurchgang gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz ebenfalls passierten.

4.3.4.3 Um als Grütze oder Griess im Sinne der Tarifnummer 1901 zu gelten, muss eine Ware gemäss Bst. b der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 zu mindestens 95 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1,25 mm gehen (vgl. vorne E. 3.2.2). Massgebend ist somit, welcher Anteil des im Brei enthaltenen Hafers bei der Analyse des Zolllabors das Sieb passierte.

Nach dem vorangehend Dargelegten kommen - mit Ausnahme des gepufften Reises, der zu weniger als 2,5 % im Brei enthalten ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) - nachweislich alle Zutaten und damit über 97,5 % des Breis in Frage, das Sieb passiert zu haben. Unter der Annahme, dass der gepuffte Reis das Sieb nicht passierte, lässt sich aus dem Siebdurchgang von 69% somit einzig schliessen, dass etwas mehr als 70 % des im Brei enthaltenen Hafers, Reismehls und Zimts sowie der Früchte das Sieb passiert haben. Welcher Anteil der einzelnen genannten Zutaten durch das Sieb ging, ergibt sich aus dem nicht genauer analysierten Siebrückstand hingegen nicht. Somit bleibt der Prüfbericht den Nachweis schuldig, welcher Anteil des im Brei enthaltenen Hafers das Sieb passierte.

4.3.4.4 An einem Rechenbeispiel kann veranschaulicht werden, weshalb vorliegend - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - ohne Analyse der Zusammensetzung des Siebrückstandes nicht erstellt ist, dass mindestens 95 % des im Brei enthaltenen Hafers durch das Sieb gehen:

Gemäss Herstellerangaben besteht der Brei zu 66 % aus Hafer. Unter der vereinfachenden Annahme, dass 100 g des Breis geprüft wurden, müssten von den 66 g Hafer über 95 %, d.h. mindestens 62,7 g das Sieb passiert haben bzw. 3,3 g im Siebrückstand verblieben sein, damit der Hafer die Voraussetzungen für Mehl, Grütze oder Griess erfüllen würde. Der festgestellte Siebdurchgang von 69 % (= 69 g) müsste somit zu mindestens 62,7 g, also zu knapp über 90 % aus Hafer bestehen. Umgekehrt dürfte der Siebrückstand von 31 % (= 31 g) höchstens 3,3 g, also nicht viel mehr als 10 % Hafer enthalten. Zum Siebrückstand stellte die Vorinstanz im Prüfbericht einzig fest, dass dieser gebrochene Getreideflocken und Fruchtstückchen enthalte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Damit sind mangels genauerer Analyse zumindest Zweifel angebracht, ob die festgestellten Getreideflocken tatsächlich nicht viel mehr als 10 % des Siebrückstandes ausmachten. Der Haferanteil kann daher gestützt auf den Prüfbericht nicht zweifelsfrei als Mehl, Grütze oder Griess gelten und in die Tarifnummer 1901 eingereiht werden.

4.3.4.5 Überdies nahm das Zolllabor nach Feststellen des Siebdurchganges von 69 % im Prüfbericht auf die schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer 1901 Bezug, wonach als Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze oder Griess in der Regel solche gelten, die mehr als 20 Gewichtsprozent dieser Stoffe enthalten (vgl. vorne E. 3.2.3). Es befand, der Brei bestehe «offensichtlich aus mehr als 20 % Getreidemehl». Abgesehen davon, dass für den Nachweis von Mehl ein Sieb mit geringerer Maschenweite nötig wäre (vgl. vorne E. 3.2.2), wäre diese Aussage auch in Bezug auf Grütze oder Griess nicht belegt. Die Bestandteile des Siebdurchganges von 69 % gelten nicht automatisch als Mehl, Grütze oder Griess, nur weil sie das Sieb passiert haben. Gemäss den Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 11 ist vielmehr entscheidend, dass ein bestimmter prozentualer Anteil eines im Produkt enthaltenen Stoffes das Sieb passiert, damit der betreffende Stoff in seiner Gesamtheit als Grütze, Griess oder Mehl gilt. Vorliegend blieb dieser Nachweis, wie gezeigt, aus (vgl. soeben E. 4.3.4.3).

4.4 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Tarifeinreihung des strittigen Produkts aufgrund des bisher erstellten Sachverhalts nicht bestätigt bzw. vorgenommen werden kann.

5.

5.1 Die für die Rechtsanwendung vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch E. 1.2). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.6.1).

5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel-hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist zudem mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; weiter bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.6.2; Moser/Besuch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.194).

5.3 Vorliegend lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Akten nicht ergänzen. Vielmehr ist hierzu eine aufwändigere Beweiserhebung erforderlich, namentlich die Analyse der Zusammensetzung des Siebrückstandes, wofür die Vorinstanz besser geeignet ist.

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2017 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist ihm zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG ebenso wenig Kosten aufzuerlegen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. I
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3045/2017
Date : 25. Juli 2018
Published : 02. August 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Einfuhrveranlagung. Zolltarif


Legislation register
BGG: 83
BV: 9  190
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  33  48  50  52  61  62  63  64
ZG: 7  19  20  116
ZTG: 1  3  4  15
BGE-register
131-II-627 • 131-V-407 • 132-V-215 • 139-V-127 • 141-V-175
Weitere Urteile ab 2000
2C_423/2012 • 2C_436/2015
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2012/21 • 2009/61
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A-3030/2013 • A-3045/2017 • A-3285/2017 • A-3404/2017 • A-4178/2016 • A-5558/2013 • A-7486/2016
BBl
1985/III/357 • 1994/IV/950