Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6955/2015
Urteil vom 25. Juli 2016
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
vertreten durch
Parteien lic. iur. Christophe Tafelmacher, Rechtsanwalt,
Collectif d'avocat(e)s, Rue de Bourg 47-49, Postfach 5927, 1002 Lausanne,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Löschung der SIS-Ausschreibung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974), serbischer Staatsangehöriger, reiste am 20. November 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 21. März 1989 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine in der Schweiz lebende Ehefrau - welche er am 11. August 1996 im Kosovo geheiratet hatte - und die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1999, 2000, 2004 und 2011) verfügen mittlerweile über das Schweizerbürgerrecht (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 51 S. 306).
B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig (vgl. Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. November 1996 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Drohung: 1 Monat Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, sowie Fr. 500.-- Busse; Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 27. August 1999 wegen Angriffs, Drohung, Sachbeschädigung, Zechprellerei sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz: 25 Tage Gefängnis; Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September 2004 wegen Raubes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz: 23 Monate und 5 Tage Gefängnis sowie 5 Jahre Landesverweisung mit einer Probezeit von 3 Jahren). Zuletzt wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2009 wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Dieses Urteil wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 6B_1006/2009 vom 26. März 2010). Gestützt darauf wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen (vgl. dazu letztinstanzliches Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. November 2011).
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 verhängte das SEM (vormals Bundesamt für Migration [BFM]) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von zehnjähriger Dauer. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-331/2012 vom 13. November 2012 ab.
D.
Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Löschung der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. Dezember 2011 angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (SEM
act. 3/51).
E.
In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. August 2015 mit, es sähe vor das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der SIS-Ausschreibung abzulehnen (SEM act. 52). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin verfügte die Vorinstanz am 25. September 2015 mit formellem Entscheid die Abweisung des Gesuchs. Sie machte im Wesentlichen geltend, angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter überwiege nach wie vor das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengenraum. Es würden keine qualifizierten Tatsachen oder Umstände vorgebracht, welche eine Aufhebung des Einreiseverbotes zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigten. Des Weiteren käme ein Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung nur dann in Betracht, wenn der Betroffene im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates wäre, was vorliegend nicht der Fall sei (SEM act. 3/54).
F.
Gegen die Verfügung vom 25. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; weiter sei die Verfügung vom 25. September 2015 dahingehend abzuändern, als dass das Gesuch vom 3. August 2015 bewilligt werde und die Löschung der SIS-Ausschreibung anzuordnen sei; subsidiär sei das Dossier der Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzusenden. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Nachfrist betreffend Ergänzung der Beschwerdebegründung bzw. Einreichung weiterer Beweismittel. Ferner beantragt er seine persönliche Befragung sowie die Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Kinder (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.]) 1).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das SEM mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 darum, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Die weiteren obgenannten formellen Begehren wurden abgewiesen, jedoch wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, anstatt der mündlichen Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt wird (BVGer act. 2).
H.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau zugesandt (BVGer act. 5).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
J.
Mit Replik vom 16. Februar 2016 nimmt der Beschwerdeführer abschliessend Stellung (BVGer act. 11).
K.
Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2016 unaufgefordert weitere Beweismittel ins Recht (BVGer act. 14).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid des SEM vom 25. September 2015 ist mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 1272 ff). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
3.2 Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Verfahren (lediglich) die Löschung der Ausschreibung seines Einreiseverbots im SIS und bezieht sich hierbei insbesondere auf familiäre bzw. berufliche Gründe sowie den Zeitablauf seit Begehung der von ihm begangenen letzten Straftaten.
4.2 In ihrer Verfügung vom 25. September 2015 verweist die Vorinstanz auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengenraum, welches angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter nach wie vor überwiege. Gemäss SEM wurden keine qualifizierten Tatsachen und Umstände vorgebracht, welche eine Aufhebung des Einreiseverbots zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS käme damit nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates sei, was nicht der Fall sei.
4.3 Im vorliegenden Verfahren verneint die Vorinstanz die Existenz von qualifizierten Wiedererwägungsgründen, welche eine Aufhebung des (nationalen) Einreiseverbots rechtfertigen würden. Das SEM verkennt hingegen, dass daraus nicht eo ipso abgeleitet werden kann, dies gelte auch in Bezug auf die SIS-Ausschreibung, zumal - wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen - durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen wiedererwägungsweise geltend gemachte Tatsachen und Umstände zwar die Aufhebung eines nationalen Einreiseverbots nicht rechtfertigen würden, die Löschung der Ausschreibung im SIS hingegen schon. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sie SIS-Ausschreibung als erheblich einzustufen sind (vgl. E. 3.2).
5.
5.1 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erfolgte gestützt auf das Einreiseverbot (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2011). Die Ausschreibung hatte zur Folge, dass die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1-52].
5.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
5.3 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Im Verlaufe seiner Anwesenheit in der Schweiz geriet er seit dem Jahr 1996 wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt, wobei er sich weder von den daraufhin ergangenen Sanktionen noch seiner damals bestehenden familiären Situation davon abhalten liess, weiterhin zu delinquieren. Zuletzt wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2009 wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Beschwerdeführer delinquierte damit in einem äusserst sensiblen Bereich, richteten sich seine Taten doch gegen besonders hochwertige Rechtsgüter. Auch zeigte er eine erschreckende Geringschätzung des (sexuellen) Selbstbestimmungsrechts seiner Opfer und missbrauchte Frauen, um einen möglichst hohen Profit zu erzielen; weiter neigte er zu Gewalttätigkeit (Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. November 2011 E. 3.1 [SEM act. 7 S. 100]). Die von ihm begangenen Straftaten erfüllen im Übrigen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad ohne Weiteres.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich radikal geändert habe. Er respektiere die behördlichen Anordnungen. Er habe seit dem Jahr 2006 keine Straftaten mehr begangen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass auf das Datum der Deliktbegehung abzustellen sei und nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung. In diesem Sinne seien bald 10 Jahre vergangen, in denen er nicht mehr delinquierte. Seit dem 15. Mai 2014 arbeite er und habe weder in Serbien noch in einem anderen europäischen Land polizeiliche oder gerichtliche Vorkommnisse zu verzeichnen. Einem psychologischen Bericht vom 6. März 2014 sei zu entnehmen, dass er in einem stabilen psychischen Zustand sei, mit Ausnahme seines Leidens bezüglich der Trennung von seiner Familie (Beschwerde vom 29. Oktober 2015).
6.2 Entgegen den obgenannten Ausführungen ist im Hinblick auf das klaglose Verhalten von Bedeutung, wie lange sich eine straffällige Person nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und die Probezeit dauerte bis zum 20. Mai 2012 an (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Dezember 2011 [SEM act. 7 S. 92). Der seither vergangene Zeitraum erweist sich damit - verglichen mit dem bisherigen schweren und langjährigen delinquenten Verhalten des Beschwerdeführers (welches ab dem Jahr 1996 einsetze) - als zu kurz, als daraus bereits abgeleitet werden kann, er habe sich tatsächlich von seinem früheren Leben distanziert (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Damit sind auch die mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2016 eingereichten Dokumente unbehelflich (vgl. Bescheinigung des Hauptgerichts in B._______ vom 28. Juni 2016, Bestätigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten vom 28. Juni 2016 und Bestätigung des Gerichts für Ordnungswidrigkeiten in B._______ vom 28. Juni 2016 [Beilagen des BVGer act. 14]). Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass es ohnehin nicht den Tatsachen entspricht, der Beschwerdeführer habe sich seither vollumfänglich klaglos verhalten. So ist einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2012 zu entnehmen, dass er wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 270.00 verurteilt wurde (vgl. SEM act. 23). Von einer grundlegenden Wandlung kann somit (noch) nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer scheint immer noch nicht gewillt, sich ausnahmslos an die Rechtsordnung zu halten.
6.3 Ferner wird beschwerdeweise auf die sehr engen familiären Bindungen hingewiesen. Bezüglich der sich aus der Trennung der Familie ergebenden Probleme reichte er zwei Berichte zu den Akten (Berichte des Zentrums für soziale Arbeit vom 6. März 2013 sowie der Fachstelle für Beziehungsfragen des Kantons Solothurns [SEM act. 51 S. 269 - 275]). Weiter wurden schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eingereicht (vgl. Beilagen zu BVGer act. 5).
6.3.1 Die obgenannten Ausführungen lassen hingegen nicht darauf schliessen, dass durch die familiäre Situation - selbst in Berücksichtigung der eingereichten Berichte und Stellungnahmen - eine neue Sachlage entstanden wäre, die nicht bereits im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung des Familienlebens aus dem Umstand resultiert, dass er als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Wie bereits mit Urteil des BVGer C-331/2012 vom 13. November 2012 ausgeführt, kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden. Dies gilt auch in Bezug auf den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern und Eltern, die ohnehin vom Anwendungsbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 18 - (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
6.3.2 Sofern der Beschwerdeführer anfügt, Reisen nach Serbien seien für eine Mutter mit vier Kindern schwierig durchzuführen, dies aufgrund der Distanz, der schulischen bzw. beruflichen Verpflichtungen der Mutter und der Kinder sowie der Kosten, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es den Kindern (geb. 1999, 2000, 2004, und 2011) durchaus zuzumuten ist, die Reise nach Serbien in ihren jeweiligen (Schul-)ferien anzutreten. Es gilt zu bedenken, dass auch allfällige Reisen und Kurzaufenthalte des Beschwerdeführers sowie dessen Familie nach Deutschland Kosten generieren würden.
6.3.3 Festzuhalten ist auch, dass schon im Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft und festgehalten wurde, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Kindern zumutbar, ihm ins Ausland zu folgen (vgl. Urteil des BGer 2C_362/2011 vom 11. November 2011 E. 3.2). Die Familie verzichtete hingegen damals auf diesen Schritt, dies im Bewusstsein, dass es damit zu einer langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie kommen wird.
6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ferner aus, das Unternehmen "X._______" sei sehr interessiert an ihm und wolle ihm eine Arbeitsstelle offerieren. Diese Tätigkeit sehe hingegen auch Reisen nach Deutschland vor und bedinge, dass er in den Schengenraum einreisen könne. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung vom 27. Januar 2016 eingereicht (vgl. Beilage zur Replik vom 16. Februar 2016). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei zwingend auf diese Arbeitsstelle angewiesen, ist es ihm doch möglich, auch in einem anderen Tätigkeitsfeld eine Arbeit anzunehmen. Immerhin wurde noch beschwerdeweise geltend gemacht, er habe eine unbefristete Arbeitsstelle. Den vorinstanzlichen Akten ist in diesem Zusammenhang eine Bestätigung vom
7. November 2014 beigelegt; dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Manager im Gastgewerbe in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis steht (vgl. SEM-act. 51 S. 305).
7.1 Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, der Sachverhalt habe sich dahingehend geändert, dass nun ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fiele. Die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel könnten demnach nicht als wesentlich bzw. erheblich in dem Sinne erachtet werden, dass sie für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides geeignet wären. Zu Recht führt dazu die Vorinstanz aus, ein Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS käme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Mitgliedstaates wäre (vgl. Verfügung vom 25. September 2015). Diesbezüglich gilt es auf Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
hinzuweisen. Das darin statuierte Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilen oder zusichern würde.
7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig
(Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: