Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5931/2017

Urteil vom 25. Juni 2018

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Jürg Tiefenthal,

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch MLaw Christian Jungen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Jahr 2010 und lebte fünf Jahre im Iran. Im Jahr 2015 sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Österreich und Deutschland in die Schweiz eingereist, wo er am 22. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte.

B.
Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er als Geburtsdatum den 10. Juli 2000 an. Zugleich reichte er seine Tazkara ein, welche ein Alter von sieben Jahren im Jahr 2001, mithin 1994 als Geburtsjahr auswies. Das SEM veranlasste daraufhin beim Spital Thurgau eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 26. Oktober 2015 ein Skelettalter von 19 Jahren ergab.

Am 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und zum Befund der Handknochenanalyse sowie zu den Angaben in der Tazkara angehört. In der Folge wurde als Geburtsdatum der 1. Januar 1996 festgehalten.

Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er in der Befragung zur Person (BzP) aus, er sei in der Region B._______, Distrikt Malistan, Provinz Ghazni, geboren. Zwischen 2001 und 2010 bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er in Kabul gelebt. Sein Vater, der noch in Kabul lebe, sei zwischen 65 und 70 Jahre alt und bestreite seinen Lebensunterhalt von Einkünften aus der Verpachtung des familieneigenen Landstückes in Malistan. Seine Mutter sei vor 16 Jahren verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits halte sich noch in Kabul auf.

C.
Am 15. Januar 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Verfahren durchgeführt werde. Am 3. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.

Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er dabei an, bis zum Jahr 2010 in der Region B._______ in Malistan gelebt zu haben. Er habe manchmal Kontakt mit seinem Vater, der seit zwei Jahren in Kabul lebe.

Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Taliban hätten jedes Frühjahr und auch zu anderen Zeiten sein Heimatdorf angegriffen. Dabei sei es regelmässig zu tätlichen Übergriffen gekommen. Beim letzten Angriff im Jahr 1388 (2009/2010) hätten die Taliban die Dorfbewohner aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und zu kämpfen. Ihnen sei ein dreitägiges Ultimatum für ihre Entscheidung gestellt worden. Sein Vater habe ihn daraufhin zur Flucht gedrängt. Auch seien sie durch weitere, mit den Taliban kooperierende Gruppen gefährdet gewesen. Im Übrigen hätten Angehörige der Hazara in Afghanistan keine Rechte.

D.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.

E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Im Rahmen der Eingabe machte er geltend, sein in Kabul lebender Vater sei in der Zwischenzeit - Anfang 2017 - verstorben (zu den weiteren Beschwerdegründen vgl. E. 4.2) und reichte eine Todesanzeige samt Übersetzung ein. Des Weiteren legte er ein Foto seiner Wohnsitzbestätigung im Distrikt Malistan samt Übersetzung, eine E-Mail des Übersetzers an den Rechtsvertreter, fünf Referenzschreiben zu seiner Person sowie eine Unterstützungsbestätigung ins Recht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, wobei sie insbesondere auf das Referenzurteil
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hinwies.

G.
Das SEM reichte mit Eingabe vom 7. November 2017 eine Vernehmlassung zu den Akten, worin es zum Beschwerdeinhalt Stellung nahm, im Übrigen aber auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und vollumfänglich daran festhielt.

H.
In seiner Replik vom 21. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und äusserte sich ebenfalls zum Referenzurteil D-5800/2016.

I.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original der Wohnsitzbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden sei. In seinen diesbezüglichen Vorbringen vermengt er allerdings ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern konnte und die Vorinstanz diese im Wesentlichen aufgenommen hat (vgl. nachfolgend E. 4), ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalts erscheint als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst aus, die Begründung des Beschwerdeführers zu den unterschiedlichen Angaben betreffend sein Alter im Personalienblatt und nach dem Vorhalt des Befundes der Knochenhandanalyse, jemand anderes habe für ihn das Blatt ausgefüllt und offenbar falsche Angaben gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Auch erweise sich die Aussage, er könne nicht Englisch und deshalb habe eine andere Person das Blatt ausgefüllt, als reine Schutzbehauptung, zumal auf der in Dari beschriebenen Rückseite ebenfalls das Jahr 2000 stehe. Er habe somit von Anfang an versucht, die Schweizer Behörden über seine wahre Identität zu täuschen, weshalb erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden.

Auch widerspreche er sich in seinen Kernvorbringen zum Teil erheblich. So habe er in der BzP erwähnt, die letzten zehn Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt zu haben, wo sein Vater heute noch lebe, während er in der Anhörung behauptet habe, nie an einem anderen Ort als in Malistan, Ghazni, gewohnt zu haben. Auf Vorhalt habe er bloss darauf hingewiesen, dass er in der BzP die aktuelle Adresse seines Vaters in Kabul angegeben habe. Damit habe er die Widersprüche aber nicht entkräften können. Seine Darlegungen dazu seien reine Schutzbehauptungen, die er im Wissen um die gängige Asylpraxis, welche er sich zwischen der BzP und der Anhörung angeeignet habe, gemacht habe. Der Widerspruch sei so zentral, weil sich seine Vorbringen zur Verfolgung durch die Taliban auf die Region von Malistan bezögen, dies zu einer Zeit, als er sich dort gemäss den Angaben in der BzP längst nicht mehr aufgehalten haben wolle. Seine Asylvorbringen könnten danach nicht geglaubt werden. Abgesehen davon wiesen sie weitere Ungereimtheiten auf. Namentlich entbehrten seine Schilderungen der hinreichenden Substantiierung. Er habe öfter wortkarg und ohne Angaben von Details geantwortet, etwa zum letzten Angriff der Taliban auf das Dorf und auf ihn selber. Stattdessen habe er darauf hingewiesen, im Schockzustand gewesen zu sein. Auf die Bitte, viele Einzelheiten des Vorfalls zu schildern, habe er lediglich wiederholt, dass es solche Vorfälle jeden Frühlingsanfang und auch zu anderen Zeiten gegeben habe. Auch in den Schilderungen zu der Zeit unmittelbar nach dem Vorfall und zu seiner Flucht aus dem Dorf sei er auf keine oder nur wenige Einzelheiten eingegangen. Zudem habe er nicht nachvollziehbar begründen können, warum er gerade bei jenem Angriff geflohen sei. Seinen Vorbringen fehlte ferner weitgehend die emotionale Anteilnahme, weshalb in keinem Moment seiner Erzählung der Eindruck entstanden sei, er habe diese persönlich erlebt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Ausführungen zur Verfolgung durch die Taliban frei erfunden seien.

Die übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen aufgrund seiner ethnischen und religiösen Herkunft könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Hazara würden in Afghanistan allerdings nicht systematisch vertrieben oder verfolgt und es herrsche auch keine allgemeine Gewalt. Ausserdem sei er keinen gezielten Übergriffen auf seine Person ausgesetzt gewesen und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er solche in Zukunft zu gewärtigen habe.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt der Vorinstanz in seiner Beschwerde entgegen, er habe insgesamt dreimal Auskunft über seinen ehemaligen
Wohnort gegeben. Bereits auf dem Personalienblatt im Empfangszentrum, mithin unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz, habe er als letzten Wohnort in englischer wie auch in persischer Sprache Malistan Distrikt in der Provinz Ghazni angegeben. Vor diesem Hintergrund gehe das Argument der Vorinstanz fehl, er habe im Wissen um die gängige Asylpraxis in der Schweiz zu Kabul bezüglich seines Wohnortes in der BA die Unwahrheit erzählt und Malistan angegeben. Mit der nun eingereichten Wohnsitzbestätigung könne Malistan zudem als letzter Wohnort bestätigt werden. Die Angabe von Kabul als letztem Wohnort in der BzP beruhe auf einem Missverständnis. Es sei gemäss der E-Mail des Übersetzers unter jungen Leuten in Afghanistan üblich, den Wohnort des Vaters anzugeben, wenn sie über keinen eigenen verfügten. In der BA habe er dann auch erklärt, dass es sich bei der konkret angegebenen Adresse in Kabul um jene seines Vaters gehandelt habe. Eine Nachfrage der Hilfswerksvertretung zu den Gründen für den Umzug des Vaters nach Kabul sei nicht zugelassen worden. Sie hätte aber hervorgebracht, dass der Vater sich aus medizinischen Gründen nach Kabul begeben habe, weil die Behandlungsmöglichkeiten in der Hauptstadt besser als im Distrikt Malistan gewesen seien. Während der BA sei sein Gesundheitszustand stabil gewesen, Anfang 2017 sei er jedoch verstorben. Nach allem seien seine Angaben zu Malistan als letztem Wohnort als glaubhaft zu erachten.

Die Vorbringen zu seiner Verfolgung seien auch im Hinblick auf seine Länderkenntnisse zu Malistan glaubhaft (unter anderem Ausführungen zum Weizenanbau, einem der hauptsächlich angebauten Getreidearten im Distrikt Malistan; Ausführungen zur Qualität seiner Schulbildung und zu einem Angriff der Taliban auf die Schule mit Hinweis auf einen Bericht über Gewalttätigkeiten durch Taliban gegen Lehrpersonen in der Provinz Gazhni). Aktivitäten der Taliban seien an der strategisch bedeutsamen Strasse zwischen Kandahar und Kabul an der Tagesordnung. Dies gelte ebenso für Zwangsrekrutierungen, von denen auch Hazara betroffen seien. Er habe konkret befürchtet und befürchte weiter, von den Taliban als Selbstmordattentäter oder für den Kriegsdienst eingesetzt zu werden. Als junger Mann im wehrpflichtigen Alter gehöre er zudem einer sozialen Gruppe an, welche das Risiko aufweise, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden oder die Nachteile einer Weigerung tragen zu müssen. Seine Zugehörigkeit zu den Hazara mache ihn zusätzlich zur Zielscheibe der Taliban.

4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, es sei auch nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer während der verschiedenen Aufnahmen seiner Personalien einmal den letzten Wohnort in Malistan und einmal den Wohnsitz in Kabul angegeben habe. Ausserdem sei er in der BzP unmissverständlich gefragt worden, von wann bis wann er in Kabul gelebt habe, woraufhin er 1380 (2001) bis 1389 (2010) als Antwort gegeben habe. Der letzte Wohnsitz lasse sich somit nicht abschliessend klären. Zumindest sei aber davon auszugehen, dass der Vater in Kabul gelebt habe. Die Ausführungen in der Beschwerdevorschrift bezüglich des Wohnsitzes des Vaters seien allerdings auch nicht klar, soll dieser doch erst nach dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Kabul gezogen sein, mithin nach 1389 (2010). Sinngemäss stehe dann in Frage, ob sich die erwähnte Aufenthaltsdauer in Kabul (1380 bis 1389) auf den Vater beziehe. Nach den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum früheren Aufenthalt und seinem Alter seien seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft unglaubhaft. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nachzuweisen. Dies betreffe namentlich die Referenzschreiben, welche lediglich zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz Auskunft gäben, nicht aber seine asylrelevanten Aussagen untermauerten. Dasselbe gelte für die Todesanzeige, bei der es sich ausserdem um kein amtliches Dokument handle. Auch die Wohnsitzbestätigung erweise sich nicht als Beleg für die asylbeachtlichen Vorbringen. Ohnehin sei der Beweiswert selbst von amtlichen Dokumenten aus der fraglichen Region sehr tief anzusetzen, da sie relativ einfach käuflich erworben werden könnten. Sodann könne es sich bei der E-Mail des Übersetzers um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln.

4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Vorbringen. Zusätzlich bemerkte er, es sei unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten sehr wahrscheinlich, dass er kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz und in Unkenntnis des schweizerischen Rechtssystems sowie der Rückführungspraxis der Schweiz zu Kabul spontan seinen richtigen Wohnort Malistan angegeben habe. Dementsprechend hoch hätte der Beweiswert dieser Aussage für die Vorinstanz sein müssen. Bei Durchsicht des Protokolls der BA falle zudem auf, dass die Vernehmungstechnik des Befragers zu den Asylgründen mangelhaft sei.

5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Hauptsache darauf, er sei an seinem Heimatort in der Region B._______, Distrikt Malistan, Provinz Ghazni, konkret von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht gewesen, und wäre dies auch heute noch.

5.2.1 Die Vorinstanz erachtet seine diesbezüglichen Vorbringen bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Alter sowie zum letzten
Wohnort als unglaubhaft. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gleich nach seiner Einreise in die Schweiz den Distrikt Malistan in der Provinz Ghazni im Personalienblatt als letzten Wohnort angab, und auch in der BA erwähnte, bis zu seiner Ausreise in Malistan gelebt zu haben. Es scheint vor diesem Hintergrund fragwürdig, dass er in der BzP bemerkte, vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt in Kabul gelebt zu haben, wobei er eine konkrete offizielle Adresse und einen konkreten Zeitraum - von 1380 bis 1389 (2001 bis 2010) - angeben konnte. Zwar ist nicht von vornherein davon auszugehen, er habe im Wissen um die gängige Asylpraxis in der Schweiz zu Kabul bezüglich seines Wohnortes in der BA die Unwahrheit erzählt und Malistan angegeben, zumal er diesen Distrikt in der Provinz Ghazni bereits vor der BzP angegeben hatte. Jedoch erschliessen sich die unterschiedlichen Angaben zum Aufenthalt in Kabul nicht aus den Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten. Diese sind auch nicht auf die Befragungstechnik der Vorinstanz zurückzuführen. Die Angabe über den Umzug des Vaters nach Kabul sowie den Gründen dafür vermag insbesondere nicht die konkrete Zeitangabe zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kabul zu erklären, sondern wirft vielmehr weitere Fragen auf. Der E-Mail des Übersetzers kann - ungeachtet der Frage seiner Beweiskraft - nur eine allgemeine Aussage zur Angabe des Elternwohnsitzes durch junge Menschen entnommen werden, ohne dass ein Bezug zum konkreten Fall klar wird. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Leben in der Region Malistan deuten allenfalls darauf hin, dass er beziehungsweise seine Familie längere Zeit in der Gegend gelebt haben. Dies dürfte auch für die Erwähnung von Ländereien des Vaters in Malistan gelten, von denen Letzterer nach seinem Wegzug nach Kabul gelebt haben soll. Des Weiteren ist die mit der Beschwerde eingereichte Wohnsitzbestätigung mit Malistan als Wohnort ungeeignet, einen durchgehenden Aufenthalt in der Region bis zur Ausreise zu belegen. Im Kontext von Afghanistan scheint es nicht ausgeschlossen, dass amtliche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden können, sodass der Bestätigung nur ein geringerer Beweiswert zukommen dürfte. Zudem geht aus dem Dokument hervor, dass der Beschwerdeführer bis heute als wohnhaft in Malistan gilt, gleichwohl er seit Längerem in der Schweiz lebt. Nach allem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Malistan geboren und dort registriert wurde, sich aber längere Zeit vor der Ausreise in Kabul aufgehalten hat. Seine Vorbringen zur drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Malistan vor seiner Ausreise sind bereits vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Auf die mangelnde Glaubwürdigkeit wegen
unterschiedlicher Altersangaben braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden, zumal der Beschwerdeführer in der BzP und auch in der BA letztlich bestätigt hat, dass er bei Gesuchstellung bereits volljährig war.

5.2.2 Sodann vermögen auch seine weiteren Ausführungen zur drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Malistan unter Beachtung der tatsächlich herrschenden Umstände und Gegebenheiten am Herkunftsort nicht zu überzeugen. Der Distrikt Malistan gehört - zusammen mit den Nachbardistrikten Jaghuri und Nawur - zum klassischen Siedlungsgebiet der Hazara. Dort stellen sie mit nahezu 100% die klare Bevölkerungsmehrheit. Insoweit dominieren sie die Distrikte faktisch und verfügen über die klare militärische Hoheit (vgl. ausführlich dazu Urteil des BVGer
D-1484/2017 vom 29. Mai 2018 E. 4.2 m.w.H.). Bei einer solchen Ausgangslage sind die Taliban oder andere Gruppen zwar auch noch zur Ausführung gezielter Anschläge in der Lage. Aufgrund der klaren militärischen Übermacht der Hazara war jedoch in diesem Gebiet zu keinem Zeitpunkt eine Machtübernahme durch eine dieser Gruppen zu befürchten. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, die Taliban wären tatsächlich jemals ernsthaft in der Lage gewesen, im Distrikt Malistan Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Zudem stellt sich die Sicherheitslage in den vorerwähnten Hazara-Distrikten einschliesslich Malistan auch gemäss jüngsten Berichten deutlich besser dar, als in den 15 anderen Distrikten der Provinz Ghazni (vgl. a.a.O. E. 4.2 m.w.H.).

5.2.3 Überdies blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Angriffen durch die Taliban, vor allem zum letzten Angriff auf die Dorfgemeinschaft und auf ihn selber sowie zur Flucht auch auf Nachfrage - im Gegensatz zu den Schilderungen des Lebens im Dorf - vage und detailarm. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 4.1). Schliesslich konnte er nicht hinreichend substantiieren, dass er ungeachtet der erwähnten Sicherheitslage konkret von den Taliban verfolgt und zur Zwangsrekrutierung aufgefordert wurde.

5.2.4 Nach dem Gesagten ist das Kernvorbringen - die Behauptung einer angeblich am Heimatort in Malistan konkret bestehenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban - nicht glaubhaft gemacht.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen des jüngsten Länderurteils zu Afghanistan nach einer umfassenden Prüfung der Quellenlage bestätigt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund des herrschenden Krieges landesweit extrem prekär ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 6 und 7). Auch können mit der Vorinstanz Benachteiligungen und Schikanen aufgrund der ethnischen und religiösen Herkunft in Afghanistan nicht restlos ausgeschlossen werden. Im Falle der Hazara in Afghanistan ist aktuell jedoch nicht vom Vorliegen der strengen Voraussetzungen auszugehen, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6; Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 und spezifisch für die Provinz Ghazni E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2), weshalb auch vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben ist.

Demnach genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer auf eine generelle Gefährdung als Hazara verweist, zumal eine solche angesichts der Ausführungen in E. 5.1 in Bezug auf seinen Heimatort in Malistan, wo die Hazara die Bevölkerungsmehrheit stellen, fragwürdig erscheint. Darüber hinaus führte er in seiner Beschwerdeschrift zwar an, als Hazara mache er sich zusätzlich zur Zielscheibe der Taliban. Den Akten können indes keine Angaben entnommen werden, dass die Taliban, sonstige Gruppen oder Personen jemals ein ernsthaftes Interesse konkret an seiner Person, auch nicht im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, gezeigt hätten. Schliesslich spricht auch nichts dafür, dass er zukünftig gezielten Übergriffen ausgesetzt würde.

5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich daher Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7.3 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.

8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2 Im bereits erwähnten jüngsten Länderurteil zu Afghanistan kam das Gericht nach einer ausführlichen Lageanalyse zur Situation in Afghanistan zu dem Schluss, dass in weiten Teilen des Landes unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren ist und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 6.3 ff., insbesondere E. 7.6).

Auch die Sicherheitslage in Kabul, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, sowie die humanitäre Situation in der Hauptstadt stellen sich nach jüngster Lagebeurteilung im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar (vgl. a.a.O. E. 8). Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich ebenso als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Dazu zählen namentlich der Umstand, dass es sich bei der betroffenen Person um einen alleinstehenden, gesunden Mann handelt, ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.

8.3

8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Malistan, Provinz Ghazni, aufgewachsen und registriert zu sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Malistan als generell unzumutbar.

8.3.2 Des Weiteren erachtet das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren für den Vollzug der Wegweisung nach Kabul - wie nachfolgend ausgeführt - nicht als erfüllt.

Dabei kann der Vorinstanz nicht darin gefolgt, Angaben zu einem tragfähigen Beziehungsnetzwerk und zu den Lebensgrundlagen hätten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers - vor allem angesichts unglaubhafter Angaben zum Zeitraum, in dem er in Malistan oder in Kabul gelebt haben will, und zum Alter - nicht abschliessend erhoben werden können. Den Akten sind jedenfalls hinreichende Schilderungen zu entnehmen, auf die sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG in Bezug auf Kabul selber auch stützt. Sie bezieht allerdings - selbst nach Hinweis des Gerichts im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung - nicht die jüngste Lageanalyse zu Kabul ein.

Der Beschwerdeführer hat nach Einschätzung des Gerichts und auch der Vorinstanz längere Zeit in Kabul gewohnt (siehe oben E. 5.2.1). Seine Mutter ist nach eigenen Angaben vor 16 Jahren verstorben. Weiter ist davon auszugehen, dass sein Vater in Kabul gelebt und sich aus dem Einkommen verpachteter Ländereien in Malistan unterhalten hat. Aus der im Beschwerdeverfahren im Original vorgelegten und übersetzten Todesanzeige geht hervor, dass Letzterer zwischenzeitlich verstorben ist. Zwar handelt es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument und dürfte ihm auch nur ein geringer Beweiswert zukommen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP angab, sein Vater sei etwa 65, 70 Jahre alt. Im Kontext von Afghanistan erscheint ein Ableben im Alter von 67 bis 72 Jahren - der Vater verstarb nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2017 - nicht unwahrscheinlich, zumal die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung deutlich tiefer liegen soll (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 19 m.w.H.). Schliesslich erwähnte er noch einen Onkel, mit dem er jedoch nicht in Verbindung stehe. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wie dieser ihm bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte. Weitere soziale Kontakte zu in Kabul lebenden Personen bestehen demnach nicht. Vorliegend ist daher bereits das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes zu verneinen. Auch seine geringe Schulbildung und beschränkte Berufserfahrung in der Landwirtschaft vermögen - selbst unter Berücksichtigung der allfällig noch vorhandenen Ländereien des Vaters - den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in der Gesamtabwägung nicht als zumutbar erscheinen zu lassen. Andere individuelle besonders günstige Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.

8.3.3 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug auch nach Kabul ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den ins Recht gelegten Referenzschreiben.

8.4 Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.

9.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. September 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

10.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote vorgelegt. Der entstandene Aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE) und auf etwa 7 Stunden zuzüglich Auslagen festsetzen. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für einen nichtanwaltlichen Vertreter (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. September 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5931/2017
Date : 25. Juni 2018
Published : 04. Juli 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83  84  112
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  10
VwVG: 48  49  52  61  63  64  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • addiction • address • adult • advance on costs • advantage • afghanistan • answer to appeal • authenticity • authorization • beginning • calculation • certification • communication • complaint to the federal administrative court • condition • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • croatia • danger • decision • declaration • degree of proof • departure • development • dismissal • document • doubt • drawee • duration • e-mail • endowment • english • entry • evaluation • event • evidence • ex officio • family • father • federal administrational court • file • flight • foreseeability • germany • greece • hamlet • home country • intention • invitation • iran • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • language • legal representation • letter of complaint • life • life expectancy • lower instance • macedonia • main issue • man • material defect • material point • meadow • minimum living wage • minority • misstatement • mother • nationality • native place • objection • original • persian • person concerned • petitioner • physical condition • place of origin • position • preliminary acceptance • pressure • question • race • reception • region • repetition • right to review • simplified proof • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss citizenship • thurgau • time limit • uncle
BVGE
2014/32 • 2014/26 • 2013/11 • 2013/37 • 2011/7 • 2011/24 • 2009/51
BVGer
D-1484/2017 • D-4885/2016 • D-5800/2016 • D-5931/2017 • E-5136/2016