Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-150/2007
{T 0/2}

Urteil vom 25. Juni 2008

Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______GmbH seit dem 1. Januar 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen ist,
dass die ESTV infolge Nichteinreichens der Abrechnungen die Steuer für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 auf Fr. 5'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 16. April 2006 ermessensweise einschätzte und mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 930'181 vom 8. August 2006 geltend machte,
dass die ESTV mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 ihre Forderung gemäss EA Nr. 930'181 bestätigte,
dass die Steuerpflichtige am 31. Oktober 2006 gegen diesen Entscheid Einsprache erhob und geltend machte, sie sei nicht in der Lage, die betreffenden Abrechnungen einzureichen, weil ihr Computer am 27. Oktober 2005 von der Staatsanwaltschaft Winterthur beschlagnahmt worden sei,
dass die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 die Einsprache abwies und als Begründung insbesondere darlegte, jeder Steuerpflichtige sei selber dafür verantwortlich, innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit ihr über die Mehrwertsteuer abzurechnen; die Einsprecherin hätte trotz Beschlagnahmung des Computers die Abrechnungen für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 erstellen können, sei doch zum grössten Teil die Zeit nach der Beschlagnahmung betroffen,
dass die A._______GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Januar 2007 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darlegte, sie habe aufgrund der Beschlagnahmung die Buchhaltung zum Teil komplett neu erstellen müssen; nach ersten Berechnungen sei in den Jahren 2005 und 2006 je ein Bruttoumsatz von ca. Fr. 55'000.-- erzielt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2007 aufforderte, innert 5 Tagen ihre Beschwerde zu verbessern, indem sie ein Rechtsbegehren formuliere und zur Begründung entweder die vollständig ausgefüllten Mehrwertsteuerabrechnungen einreiche oder die Höhe der Schätzung bestreite; das Bundesverwaltungsgericht drohte das Nichteintreten auf die Beschwerde (soweit das Nichteinreichen der Abrechnungen betreffend) im Unterlassungsfall an,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2007 die Anträge stellte, sowohl den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 als auch den Strafbescheid vom 1. Oktober 2007 (recte: 10. Januar 2007) aufzuheben; sie reichte die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2005 ein und legte für das Jahr 2006 dar, der Abschluss 2006 sei Ende März 2007 verfügbar, er weise einen Ertrag von rund Fr. 54'000.-- aus,
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfange von Fr. 1'634.85 schloss; sie führte zur Begründung insbesondere aus, aufgrund des nachgereichten Abschlusses 2005 könne eine Steuerforderung für das 4. Quartal 2005 von Fr. 865.15 berechnet werden, betreffend das 1. Quartal 2006 könne jedoch keine Korrektur erfolgen; folglich resultiere bei einer gleichmässigen Aufteilung der Schätzung von insgesamt Fr. 5'000.-- auf beide Abrechnungsperioden eine Steuerschuld von Fr. 2'500.-- für das 1. Quartal 2006 und Fr. 865.15 für das 4. Quartal 2005; im Weiteren seien der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie dieses unnötigerweise verursacht habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2007 einlud, bis zum 30. April 2007 eventuelle Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen bzw. mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie allenfalls bereit wäre, ihre Beschwerde zurückzuziehen; die Beschwerdeführerin liess diese Frist indessen unbenutzt verstreichen,
dass die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Juli 2007 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe ihr am 5. April 2007 bzw. am 21. Juni 2007 die Abrechnungen für das 4. Quartal 2005 bzw. das 1. Quartal 2006 eingereicht und sie leite diese nun zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter,
dass das Bundesverwaltunsgericht die ESTV am 10. Juli 2007 einlud, zu den neu eingereichten Abrechnungen bzw. zu den möglichen Auswirkungen auf die Beschwerde Stellung zu nehmen,
dass die ESTV mit Schreiben vom 13. Juli 2007 im Wesentlichen ausführte, sie überlasse es dem Bundesverwaltungsgericht, ob es die nachgereichten Abrechnungen berücksichtigen wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33 und 34 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts bei Einspracheentscheiden der ESTV liegt keine Ausnahme vor; das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Einspracheentscheides war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 46 f . des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]); die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten, insbesondere der Abrechnungspflicht, nicht nachkommt,
dass für den Fall der ermessensweisen Veranlagung durch die ESTV gemäss Art. 60 MWSTG infolge Verletzung der Abrechnungspflicht eine steuerpflichtige Person grundsätzlich zwei Möglichkeiten hat, sich gegen den entsprechenden Einspracheentscheid zu wehren: (a) sie reicht zusammen mit ihrer Beschwerde die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Abrechnungen ein, die sich auf die Buchhaltung ihres Betriebes abstützen, oder (b) sie bestreitet die Höhe der Schätzung mit einer ausführlichen Begründung, inwiefern die Steuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt, wobei bei der zweiten Variante sich die Begründung eingehend mit der Höhe der Steuerforderung auseinanderzusetzen hat und die Schätzung der ESTV klar widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 435 E. 3c/bb und 3d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.2.1; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Dezember 2004 [SRK 2004-106] E. 2b/aa, vom 25. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.27 E. 5c/bb),
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt oder die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass die Nachfristansetzung mit der Androhung zu verbinden ist, nach unbenutztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden bzw. - sofern Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen - auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass bei einer Beschwerde gegen eine ermessensweise erfolgte Veranlagung infolge Verletzung der Abrechnungspflicht, welche keine der oben aufgezeigten zwei Varianten der Begründung enthält, das Bundesverwaltungsgericht somit eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ansetzt, wobei die Nachfristansetzung mit der Androhung zu verbinden ist, nach unbenutztem Fristablauf werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, a.a.O., E. 3d; Entscheide der SRK vom 8. Dezember 2004 [SRK 2004-106] E. 2b/bb, vom 4. August 2004 [2004-100] E. 14, vom 8. Mai 2003 [SRK 2002-121]),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Fall infolge Nichteinreichens der Abrechnungen die ESTV die Steuerschuld der Beschwerdeführerin für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 auf insgesamt Fr. 5'000.-- zuzüglich Verzugszinsen ermessensweise einschätzte (Art. 60 MWSTG) und diese Schätzung mit ihrem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 4. Januar 2007 weder die fraglichen Abrechnungen einreichte noch eine ausführliche Begründung lieferte, weshalb die Schätzung der ESTV zu hoch sei; die Beschwerde genügte somit den Anforderungen zur Anfechtung einer ermessensweisen Veranlagung infolge Verletzung der Abrechnungspflicht nicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2007 eine fünftägige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ansetzte und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts - soweit das Nichteinreichen der Abrechnungen betreffend - das Nichteintreten für den Unterlassungsfall androhte (Art. 52 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, a.a.O., E. 3d),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist zwar nicht die fraglichen Abrechnungen, aber die Bilanz und Erfolgsrechnung 2005 nachreichte; die Bilanz weist für das ganze Jahr 2005 eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. 2'489.73 aus; anhand dieser Angaben die Beschwerdeführerin somit - unter Berücksichtigung der ordentlich abgerechneten und bereits bezahlten Steuer für das 1. bis 3. Quartal 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'624.55 - die Schätzung der ESTV betreffend das 4. Quartal 2005 (bei einer gleichmässigen Aufteilung der Schätzung auf die beiden fraglichen Quartale [vgl. unten]) widerlegen konnte; insoweit hat deshalb eine Korrektur der Schätzung zu erfolgen,
dass die Beschwerdeführerin hingegen betreffend das 1. Quartal 2006 innert der ihr angesetzten Nachfrist weder die Abrechnung einreichte noch ausführlich begründete, weshalb die Schätzung falsch sei,
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2007 bei der ESTV eingereichte Abrechnung für das 1. Quartal 2006 (weit) nach der angesetzten Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und damit verspätet erfolgte,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Buchhaltung aufgrund der Beschlagnahmung des Computers nicht erstellen können, betreffend das 1. Quartal 2006 von vornherein nicht stichhaltig ist, da die Beschlagnahmung am 27. Oktober 2005 und damit vor der fraglichen Abrechnungsperiode erfolgte; auch sonst ist kein Grund für eine Wiederherstellung der Nachfrist im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben,
dass die verspätet eingereichte Abrechnung für das 1. Quartal 2006 deshalb nicht berücksichtigt werden kann; betreffend das 1. Quartal 2006 ist folglich auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, soweit die Abrechnung nicht fristgerecht nachgereicht wurde, bzw. die Beschwerde aufgrund ungenügender Begründung abzuweisen; diesbezüglich kann somit keine Korrektur der Schätzung erfolgen,
dass die von der Beschwerdeführerin am 5. April 2007 bei der ESTV eingereichte Abrechnung für das 4. Quartal 2005 zwar ebenfalls nach der angesetzten Nachfrist und damit verspätet eingereicht worden ist, sie jedoch zur genauen Ermittlung der Steuerschuld dennoch - als Ergänzung zum rechtzeitig nachgereichten Abschluss 2005 - aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.4) berücksichtigt werden kann; die Abrechnung für das 4. Quartal 2005 weist eine Steuerschuld von Fr. 872.74 aus,
dass der geschätzte Steuerbetrag von insgesamt Fr. 5'000.-- auf das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 gleichmässig aufzuteilen ist, ausmachend Fr. 2'500.-- MWST je Quartal (vgl. Entscheid der SRK vom 12. Dezember 2000, veröffentlicht in VPB 65.85 E. 5c), und für das 4. Quartal 2005 eine Korrektur aufgrund der nachgereichten Abrechnung, worauf abzustellen ist, erfolgen kann; die Steuerforderung für das 4. Quartal 2005 demnach von Fr. 2'500.-- auf Fr. 872.74 herabzusetzen ist; der ESTV bleibt es vorbehalten, die Steuerforderung aufgrund einer Kontrolle vor Ort zu berichtigen (Art. 62 Abs. 1 MWSTG),
dass auf den zusätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Januar 2007 auf Aufhebung des Strafbescheides vom 10. Januar 2007 nicht eingetreten werden kann, da dieser nicht Gegenstand des Einspracheentscheides war und dies ohnehin nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fiele,
dass die Beschwerde folglich - soweit darauf einzutreten ist - teilweise, im Umfang von Fr. 1'627.25 (Fr. 2'500.-- minus Fr. 872.75), gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist,
dass nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden; vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat; gemäss Rechtsprechung rechtfertigt sich eine solche Ausnahme von der Kostenlosigkeit namentlich dann, wenn ein Mehrwertsteuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist; die ESTV hat im angefochtenen Einspracheentscheid demnach zu Recht Verfahrenskosten auferlegt, da die Beschwerdeführerin durch das Nichteinreichen der Abrechnungen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 und A-1477/2006 vom 10. März 2008 E. 4.1 sowie A-1435/2006 und A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1 je mit Hinweisen); überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie schuldhaft verursacht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1541/2006 vom 25. Mai 2008 E. 2.2); die Höhe der Kosten des Einspracheverfahrens ist im Übrigen nicht zu beanstanden,
dass gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG einer obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden dürfen, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat; die Beschwerdeführerin hat durch das - trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - Nichteinreichen der Abrechnungen auch das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötigerweise und damit schuldhaft verursacht; ihr sind deshalb trotz des teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, die auf Fr. 700.-- festgelegt werden (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), vollständig aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-192/2008 vom 24. April 2008, A-1532/2007 vom 23. November 2007 mit weiteren Hinweisen); aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - im Umfang von Fr. 1'627.25 gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Pascal Mollard Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-150/2007
Date : 25. Juni 2008
Published : 03. Juli 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 46  60  62  68
VGG: 31  32  33  34  37
VGKE: 4
VwVG: 5  24  52  63
BGE-register
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