Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1692/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. April 2007

Mitwirkung:
Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richter Michael Beusch;
Richterin Salome Zimmermann;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

B._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Verzollung von Soft-Tragetaschen, Tarifeinreihung.

Sachverhalt:
A. Die B._______ AG, vertreibt u.a. Kindersportwagen (sog. "3-Rad Jogger") der Marke M._______, inklusive diverser Kinderwagen-Zusatzartikel, worunter Soft-Tragetaschen und feste Trageschalen für Kleinkinder, die sich auf den verschiedenen Jogger Modellen befestigen lassen.
B. Am 3. Mai 2004 meldete die Firma X._______ AG, im Namen der Firma B._______ AG dem Zollinspektorat Kleinbasel eine aus China stammende Sendung "Kinderwagen und Teile dazu" zollfrei (Präferenzabfertigung) zur Einfuhr an (Tarifnummer 8715.0000, kg brutto 3'241.3). Das Zollamt nahm die Deklaration antragsgemäss vor. Nach einer Belegrevision und teilweisen - die Kinderwagen betreffenden - materiellen Revision berichtigte dieses am 6. Mai 2004 die Einfuhrdeklaration wie folgt: "Kinderwagen und Teile dazu", Tarif-nummer 8715.000, kg brutto 2'988.3, Zollansatz: frei (Präferenzabfertigung) und "Tragetaschen aus Spinnstoff", Tarifnummer 6307.9099, kg brutto 253, Zollansatz Fr. 263.-- (Präferenzabfertigung für China in dieser Tarifnummer nicht möglich). Gestützt darauf wurde mit Einfuhrzollausweis Nr. 3746368 - datiert vom 3. Mai 2004/12. Mai 2004 - Fr. 665.40 Zoll erhoben.
C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 beschwerte sich die B._______ AG beim Zollamt gegen die Abgabenfestsetzung. Sie brachte vor, die Soft-Tragetaschen für Kleinkinder seien als Ergänzungszubehör für Kinderwagen zu betrachten und folglich in die Tarifnummer 8715.0000 einzureihen. Die zuständige Zollkreisdirektion wies die Beschwerde am 21. Juli 2004 ab und bestätigte die Einreihung in die Tarif-nummer 6307.9099.
D. Dagegen legte die B._______ AG am 2. September 2004 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) ein, welche diese mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 abwies.
E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 erhebt die B._______ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und beantragt die zollfreie Abfertigung der Soft-Tragetaschen unter der Tarifnummer 8715.0000.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2005 schliesst die OZD auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das BVGer sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das BVGer (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
1.2. Vorliegend unbestritten ist die sachverhalts-, namentlich die zahlenmässige Ermittlung der nachgeforderten Zollabgabe in der Höhe von Fr. 665.40. Strittig ist einzig die Frage, ob die Soft-Tragetaschen für Kleinkinder als "Kinderwagen und Teile dazu" zu qualifizieren und in die Tarifnummer 8715.0000 einzureihen sind oder aber als "Tragetaschen aus Spinnstoff" in die Tarifnummer 6307.9099. Nach dem insoweit durch die Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Entscheid der OZD handelt es sich dabei um eine "Soft-Tragetasche" für Kleinkinder, deren Aussenseite aus Gewebe aus synthetischen Filamentengarnen besteht. Futter und Polsterung sind mittels Steppnähten verbunden. Der Kopfteil lässt sich mittels Reissverschlüssen und Kordeln verengen. Der Fussteil ist mit Reissverschlüssen ausgestattet. Seiten- und Oberteile weisen keinerlei Verstärkungen oder Versteifungen auf. Im Boden ist eine einfache, biegsame Kunststoffplatte eingelassen; ein zusätzlicher Liegekeil ist vorhanden. Die Traghenkel sind abnehmbar. Die Tasche wird mit einfachen Riemen und Druckknöpfen am Kinderwagen befestigt. Es handelt sich dabei um das Produkt Typ T_______ gemäss M._______-Produktekatalog.
2.
2.1.
2.1.1. Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG durch den Zolltarif festgesetzt. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen, sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, zum Generaltarif gemäss den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu verzollen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZTG). Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu; das BVGer ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteil des BVGer A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.1; Entscheide der ZRK vom 9. August 2005 [ZRK 2004-114] E. 2e/aa, vom 19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19 E. 4a/aa).
2.1.2. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 23 ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil des BVGer A-1675/2006, a.a.O., E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 9. August 2005, a.a.O, E. 2e/bb mit weiteren Hinweisen).
2.1.3. Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988, SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Der Nomenklaturtext des HS ist im ZTG enthalten (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2 des Übereinkommens); der schweizerische Tarif entspricht dem HS. Der von den Vertragsstaaten beabsichtigten einheitlichen Auslegung des HS (vgl. etwa Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens) dienen u.a. die "Avis de classement" und die "Notes explicatives du Système Harmonisé". Sowohl die Nomenklatur des HS als auch die Vorschriften zu deren Auslegung sind als internationales Recht für das BVGer verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl. Entscheid der ZRK vom 18. April 2005 in Sachen A. AG [ZRK 2003-018] E. 2.a/bb).
2.1.4. Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 ZG erlassenen "Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (Nachtrag 13, Bern 2002; nachfolgend zitiert als "Erläuterungen") stimmen - mit Ausnahme der so genannten Schweizerischen Erläuterungen - weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" (3. Auflage, Brüssel 2002) des HS überein. Insbesondere entsprechen vorliegend - soweit von Bedeutung - die "Erläuterungen" der betreffenden Zolltarifnummern 8715 und 6307 den "Notes explicatives" des HS. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das BVGer von den Erläuterungen nicht abweichen (vgl. Entscheide der ZRK vom 18. April 2005, a.a.O., E. 2.a/cc; vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a; vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2).
2.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV; enthalten in dem von der Eidgenössischen Zollverwaltung herausgegebenen "Tarifnummern-verzeichnis" und den "Erläuterungen") übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziffer 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-1675/2006, a.a.O., E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 18. April 2005, a.a.O., E. 2.b).
2.3. Für die vorliegend in Frage stehende Waren sind die Tarifnummern 8715.000 und 6307.9099 strittig. Die systematische Gliederung dieser Nummern im "Tarifnummernverzeichnis" stellt sich wie folgt dar:
2.3.1. 8715.0000 "Kinderkastenwagen, Kindersportwagen und
ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von
Kindern, und Teile davon."
Die Tarifnummer gehört zu Abschnitt XVII: "Beförderungsmittel". Für die vorliegende Tarifnummer definiert die Abschnitt-Anmerkung 3 als "Teile" und "Zubehör" nur solche, "die nach ihrer Beschaffenheit ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren dieses Abschnittes bestimmt sind."
Gemäss den "Erläuterungen", die die Tragweite und den Inhalt bestimmter Unternummern des HS präzisieren, sind dieser Tarifnummer folgende Waren zuzuordnen:
I. Zwei- oder mehrräderige Kinderwagen, auch zusammenklappbar, in
denen Kleinkinder befördert und die mit der Hand geschoben werden
(z.B. Kindersportwagen und Kinderkastenwagen.)
II. Teile der hiervor genannten Fahrzeuge, sofern diese Teile die beiden
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
2.4. sie müssen ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge dieser Nummer bestimmt sein;
2.5. sie dürfen nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVII von diesem Abschnitt ausgeschlossen sein (siehe die entsprechenden Erläuterungen zu Abschnitt XVII, Allgemeines).
Als solche Teile können z.B. genannt werden:
1) Aufbauten zum Befestigen auf dem Fahrgestell sowie abnehmbare,
auch als Wiegen benutzbare Aufbauten von Kinderwagen.
2) Fahrgestelle und Teile davon.
3) Räder, auch mit Luftreifen, und Radteile.
3. 6307. "Andere konfektionierte Waren,
einschliesslich Schnittmustern zum
Herstellen von Bekleidung."

- andere
9010 -- aus pflanzlichen Spinnstoffen
-- aus anderen Spinnstoffen
9091 --- Röntgenschürzen
9099 --- andere
Die Tarifnummer befindet sich in Abschnitt XI: "Spinnstoffe und Waren daraus". Für diese gibt es keine relevanten Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen.
Gemäss den "Erläuterungen" umfasst die Nummer "konfektionierte Waren aus Spinnstoffen aller Art, die nicht in anderen Nummern des Abschnittes XI oder in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind". Soweit hier interessierend, werden folgende Waren dieser Nummer zugeordnet:
17) tragbare Wiegen und ähnliche Vorrichtungen zum Transportieren von
Kindern.
4.
4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Soft-Tragetasche unter die Tarifnummer 8715.000 eingereiht werden kann.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die fragliche Soft-Tragetasche sei ein Ergänzungszubehör zu den M._______-3-Rad Joggern und folglich als integrierender Bestandteil eines Kinderwagens zu betrachten. Aus farblichen und technischen Gründen (Art der Fixierung) könne sie lediglich auf den M._______-3-Rad Modellen verwendet werden; die Tragetasche passe nicht auf Chassis anderer Marken und werde deshalb auch nicht für Kinderwagen anderer Hersteller verkauft. Die Tragetasche könne nur für Neugeborene (0 bis ca. 9 Monate) verwendet werden; in dieser Phase diene der Kinderwagen als Liegewagen, ohne die Soft-Tragetasche könne und dürfe diesfalls ein Baby nicht ausgefahren werden. Nur Eltern, die einen M._______-3-Rad Jogger erst verwenden wollen, wenn ihr Kind bereits sitzen könne (für Kinder ab ca. 10 Monaten), würden den Kindersportwagen ohne Tragetasche kaufen. Die Tasche selber werde aber nie bloss als einzelne Tragetasche verkauft. Diese Version eines Kinderwagen-Oberteils sei als leichtere und kostengünstigere Version eines Kinder-Liegewagens entwickelt worden. Im Gegensatz zur festen Trageschale mit Verdeck und Schutzdecke, welche direkt auf das Chassis montiert werde, werde die Soft-Tragetasche auf dem Wagensitz (mittels Schlaufe und Druckknopf-Sicherung) befestigt. Der Vorteil dieses Modells sei, dass das schlafende Kind in der Liegeposition mitsamt dem Kinderwagen-Oberteil, also der Soft-Tragetasche, aus dem Wagen gehoben werden könne, wobei dennoch der Hauptverwendungszweck als Kinderwagen und nicht als Tragetasche gelte. Werde die Soft-Tragetasche nicht mehr als Liegeteil benötigt, liesse sich diese in einen einfachen Fusssack zum Kinderwagen umbauen. Im Übrigen würde die Tasche lediglich aus preislichen und verpackungstechnischen Gründen (Beschädigung, Volumen, Gewicht) separat vom Kinderwagen verpackt. Die vom Zollamt angewendete Tarifnummer 6307.9099 beziehe sich auf Tragetaschen im herkömmlichen Sinne; bei der Soft-Tragetasche handle es sich aber um eine Weiterentwicklung des Kinderwagenoberteils und könne auch als "Kinderwagen-Kuschel-Liegeeinsatz mit Trageriemen" bezeichnet werden. Die Zollposition müsse den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
4.1.2. Für die Vorinstanzen sind im Wesentlichen zwei Punkte relevant, die gegen eine Einreihung in die fragliche Tarifnummer sprechen: Zum Einen handle es sich bei der Soft-Tragetasche nicht um einen Aufbau zu einem Kinderwagen. Die Tasche lasse sich vielmehr lediglich vorübergehend am Kinderwagen, dessen Fahrgestell bereits einen Aufbau aufweise, befestigen. Bei der Soft-Tragetasche handle es sich somit nicht um einen Aufbau im Sinne der Erläuterungen, weshalb sie auf Grund ihrer Konstruktion und Beschaffenheit nicht integrierender Bestandteil eines Kinderwagens sei. Zum Anderen könne das Kleinkind mit der Soft-Tragetasche vollkommen unabhängig vom Kinderwagen transportiert werden. Sie diene damit ausschliesslich oder hauptsächlich als Tragetasche, was schon alleine aus der Bezeichnung hervorgehe. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Tragtasche die früher gebräuchlichen Kinderwagen-Aufsätze weitgehend ersetzen könne, sei dies kein Argument, Erzeugnisse - wie die strittige Soft-Tragtasche - einfach als "Teil" zu einem Kinderwagen im Sinne der fraglichen Tarifnummer zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendung stelle diese in erster Linie einen allgemein verwendbaren Gegenstand dar.
4.2.
4.2.1. Damit eine Ware als "Teil eines Kinderwagens" qualifiziert werden kann, verlangen die Anmerkungen im "Tarifverzeichnis" und die "Erläuterungen" übereinstimmend eine Verarbeitung des Produktes dergestalt, dass dieses bestimmungsgemäss ausschliesslich oder hauptsächlich dem Kinderwagen dient. Beispielhaft nennen die "Erläuterungen" als derartige "Teile" Aufbauten zum Kindersportwagen, die auf dem Fahrgestell befestigt werden können, sowie Aufbauten, die als Wiegen dienen können (vgl. II. Ziff. 1). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; weitere Produkte sind als "Teil eines Kinderwagens" zu qualifizieren, sofern diese dem Begriff "Teil" gemäss "Erläuterungen" entsprechen. Den in den Ziffern 1 bis 3 der "Erläuterungen" genannten Beispielen ist gemeinsam, dass ein Kinderwagen ohne diesen Teil nicht funktionstüchtig ist bzw. ohne diesen Teil nicht als Kinderwagen verwendet werden kann: Ein Fahrgestell ohne Aufbaute kann nicht als Kinderwagen dienen (und umgekehrt); ein Kinderwagen ohne Rad erfüllt seinen Zweck nicht. Die Beurteilung, ob ein Produkt als "Teil" bzw. "Zubehör" eines Fahrzeuges dieser Tarifnummer zu qualifizieren ist, hat sich demzufolge danach zu orientieren, ob der Kinderwagen bzw. Kindersportwagen ohne diesen Teil seinen Zweck sinnvollerweise noch erfüllen kann. Eine gewisse Zusammengehörigkeit bzw. funktionale Abhängigkeit zwischen dem Fahrzeug und seinem Teil ist folglich notwendig, damit der Teil "nach seiner Beschaffenheit ausschliesslich oder hauptsächlich für Fahrzeuge oder andere Waren deses Abschnittes bestimmt sind" im Sinne der Tarifnummer 8715.0000 (E. 2.3.1 hiervor).
4.2.2. Die M._______-3-Rad Modelle sind in mehrfacher Weise verwendbar, nämlich als Liegewagen (für Kleinkinder bis ca. neun Monate) und als Sitzwagen (ab ca. zehn Monaten). Falls der Wagen als Sitzwagen verwendet wird, wird die Soft-Tragetasche nicht mehr benötigt, es sei denn allenfalls - wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat - umgestaltet als Kinderwagen-Fusssack. Insofern ist der M._______-3-Rad Jogger ein in sich kompletter Kindersportwagen, der ohne Weiteres einsatzbereit ist. Soll das M._______-3-Rad Modell jedoch als Kinder-Liegewagen dienen, muss die Soft-Tragetasche zwingend eingesetzt werden, ansonsten ein solches Kleinkind (z.B. Säugling) liegend nicht ausgefahren werden kann und darf; diese Feststellung wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Damit der Kinderwagen als Liegewagen funktionieren kann, ist die Soft-Tragetasche hierfür ein notwendiger Teil. Ohne sie können Kinder in den ersten ca. neun Monaten ihres Lebens, in denen sie noch nicht selber sitzen können, nicht im Wagen liegend befördert werden. Zwischen dem Fahrzeug und seinem Teil besteht somit eine funktionale Abhängigkeit, soll der Wagen in diesen Fällen seinen Zweck als Liegewagen erfüllen. Die Soft-Tragetasche stellt somit einen integrierenden Bestandteil eines Kinderliegewagens dar. Ferner ist die Tragetasche unbestrittenermassen technisch so ausgestattet, dass sie ausschliesslich in die als Kinder-Liegewagen verwendeten Modelle der Marke M._______ eingesetzt werden kann; was wiederum die beschriebene funktionale Abhängigkeit zwischen Wagen und Tragetasche unterstreicht.
4.2.3. Diesen Zusammenhang verkennt die Verwaltung, wenn sie sich bei ihrer Beurteilung allein am Kriterium der Aufbaute orientiert, die direkt auf dem Fahrgestell montiert werden muss. Dass sich das Kleinkind mit der Soft-Tragetasche zudem unabhängig vom Kinderwagen transportieren lässt, ist auch bei den herkömmlichen Aufbauten der Fall, lassen sich doch damit Kleinkinder ebenfalls herumtragen. Deshalb kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach schon aus der Bezeichnung "Soft-Tragetasche" hervorgehe, dass diese ausschliesslich oder hauptsächlich als Tragetasche verwendet werde, nicht gefolgt werden. Sofern überhaupt auf diesen so verstandenen Verwendungszweck des Teils bei der Tarifbestimmung abzustellen wäre, könnte derselbe Einwand mitunter auch bei der in den Erläuterungen genannten Wiege (vgl. II. Ziff. 1) vorgebracht werden, liesse sich diese doch ausschliesslich bezeichnungsgemäss als Wiege verwenden.
4.2.4. Aus diesen Gründen ist die "Soft-Tragetasche" nach ihrer Beschaffenheit wenn nicht "ausschliesslich", so doch mindestens "hauptsächlich" für Kinderwagen bestimmt im Sinn der Tarifnummer 8715.0000 (E. 2.3.1 und E. 3.2.1 hiervor) und ist als Teil zu einem Kindersportwagen in diese Tarifnummer einzureihen.
5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde der B._______ AG wird gutgeheissen, und der Entscheid der OZD vom 2. September 2004 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-vorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert dreissig Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 , 48 , 54 , 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Versand am:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-1692/2006
Date : 25 avril 2007
Publié : 07 mai 2007
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Douanes
Objet : Verzollung von Soft-Tragetaschen, Tarifeinreihung


Répertoire des lois
Cst: 190
LD: 21  22  23  109
LTAF: 31  33  37  53
LTF: 42  48  54  83  100
LTaD: 1
PA: 5  63
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
mention • roue • tribunal administratif fédéral • autorité inférieure • mois • détresse • frais de la procédure • partie intégrante • autorité douanière • tribunal fédéral • loi sur les douanes • loi fédérale sur le tribunal fédéral • état de fait • chine • poids • jour • question • emploi • acte judiciaire • loi sur le tribunal administratif fédéral • décision • étiquetage • avance de frais • constitution fédérale • rejet de la demande • dédouanement • loi fédérale sur la procédure administrative • marchandise • enfant • document écrit • tarif • étendue • motivation de la décision • moyen de droit • dépense • but de l'aménagement du territoire • but • force obligatoire • remplacement • signature • délai • droits de douane • avantage • importation • lausanne • tissu • quantité • pré • interprétation uniforme • langue officielle • fourrage • moyen de preuve • emballage • indication des voies de droit • vie
... Ne pas tout montrer
BVGer
A-1675/2006 • A-1692/2006
VPB
59.34 • 64.109