Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1182/2017

Urteil vom 25. März 2019

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

A._______,

vertreten durch

lic. iur. Ulrich Keusen , Rechtsanwalt, und
Parteien
lic. iur. LL.M. Kathrin Lanz, Rechtsanwältin,

Bratschi AG, Bollwerk 15, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

BLS Netz AG,

Liegenschaften, Bucherstrasse 1, 3401 Burgdorf,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Leissigen, Aufhebung Bahnübergang km (...).

Sachverhalt:

A.
Auf der Bahnstrecke zwischen Spiez und Interlaken Ost befindet sich bei Bahnkilometer (...) auf dem Gebiet der Gemeinde Leissigen ein privater Fussgängerbahnübergang (nachfolgend: Bahnübergang). Der Bahnübergang ist einzig mit Andreaskreuzen gesichert. Die Züge verkehren an der betreffenden Stelle mit einer Geschwindigkeit von maximal 75 km/h (sog. Streckengeschwindigkeit). Da die Bahnlinie im Bereich des Bahnübergangs in einer langgezogenen Kurve verläuft, ist die Sicht ostwärts ungenügend. Das Gleis verläuft erhöht auf einem Bahndamm, jedoch unterhalb der südlich davon parallel geführten Hauptstrasse.

Der Bahnübergang dient der Erschliessung der drei Grundstücke Nrn. (...), allesamt Grundbuch Leissigen. Zudem befindet sich in diesem Gebiet das Grundstück Nr. (...), Grundbuch Leissigen, zu welchem jedoch auf dem Landweg kein Zutritt möglich ist. Sämtliche Parzellen haben einen direkten Anstoss an den Thunersee (nachfolgend auch: Seeparzellen). Auf der Parzelle Nr. (...) befindet sich ein Ferienhaus; auf den Parzellen Nrn. (...) und (...) steht je ein Schuppen. Die Parzelle Nr. (...) dient als Bootsanlegestelle; die Parzelle Nr. (...) wird einzig als Badeplatz genutzt. Letztere gehört zu einem unmittelbar südlich des Bahnübergangs bzw. vor der Hauptstrasse gelegenen Ferienhaus. Westlich des Bahnübergangs überqueren die Gleise den Griessbach, der dort in den Thunersee mündet.

B.
Die BLS Netz AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage vom 16. Dezember 2014 ein. Darin ersuchte sie um Aufhebung des Bahnübergangs und die Bewilligung einer rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen.

Konkret ist folgende Ersatzerschliessung vorgesehen. Die Fussgänger sollen neu anstelle des Bahnübergangs auf dem Trottoir der Hauptstrasse Richtung Osten gehen. In einer Entfernung von knapp 300 m befindet sich eine Fussgängerunterführung, die unter der Hauptstrasse und den Bahngleisen hindurchführt. Nach der Unterführung biegt ein Privatweg ab, der entlang des Bahndamms Richtung Westen führt und die dortigen Grundstücke Nrn. (...), allesamt Grundbuch Leissigen, erschliesst. Das Grundstück Nr. (...) gehört A._______. Über dieses Grundstück wird auch die weiter westlich gelegene Parzelle Nr. (...), Grundbuch Leissigen, erschlossen. Die Gesuchstellerin plant, den bestehenden Privatweg Richtung Westen zu verlängern. Der Weg führt dabei vorbei an den Grundstücken Nrn. (...) und soll mehrheitlich im Bahndamm (Grundstück Nr. [...], Grundbuch Leissigen) erstellt werden. Weiter westlich verläuft der Weg teilweise über die Grundstücke Nr. (...) und Nr. (...) und kommt letztlich auf der Höhe des aufzuhebenden Bahnübergangs zu liegen. Insgesamt hat die geplante Ersatzerschliessung (nachfolgend: Ersatzerschliessung Ost) für die Benutzer des Bahnübergangs einen Umweg von rund 580 m zur Folge.

C.
Am 20. März 2015 erhob A.______ Einsprache gegen die Planvorlage. Er wehrte sich gegen die Aufhebung des betreffenden Bahnübergangs und machte unter anderem sinngemäss geltend, dass weder eine Sanierung noch verschiedene Varianten einer rückwärtigen Erschliessung geprüft worden seien. Er verwies unter anderem auf die Möglichkeit, die Seeparzellen aus Westen zu erschliessen (nachfolgend: Ersatzerschliessung West). Diese sei deutlich kürzer als die Erschliessung Ost, sie sei über weite Strecken mit dem geplanten und bewilligten kommunalen Uferweg identisch und beinträchtige seine Parzelle nicht.

D.
Am 24. Januar 2017 genehmigte das BAV die Planvorlage unter Auflagen und hiess die dagegen erhobene Einsprache von A._______ teilweise gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Das BAV verfügte im Kern, dass der Bahnübergang aufzuheben und die Ersatzerschliessung Ost zu erstellen sei.

E.
Dagegen erhebt am 23. Februar 2017 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt die Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 24. Januar 2017 (Begehren Nr. 1). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Begehren Nr. 2); subeventuell sei die Verfügung anzupassen (Begehren Nr. 3).

F.
Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde.

G.
In der Vernehmlassung vom 19. April 2017 schliesst das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht am 1. Juni 2017 einen Fachbericht ein.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 weist das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer mit Blick auf den angekündigten Augenschein gestellten Beweisanträge vom 11. August 2017 um Aussteckung der geplanten Wegführung (Ersatzerschliessung Ost) und um Einholung der Zutrittsberechtigung von Drittgrundstücken betreffend der Ersatzerschliessung West ab.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht führt am 22. August 2017 vor Ort einen Augenschein durch.

K.
Die Vorinstanz und das BAFU verzichten am 5. und am 18. September 2017 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.

L.
Mit Stellungnahme vom 19. September 2017 äussert sich die Einwohnergemeinde Leissigen zum Augenschein sowie zur Aufhebung des strittigen Bahnübergangs und der Frage der Ersatzerschliessung.

M.
Am 29. September 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein und verlangt die Sistierung des Verfahrens, damit die Beschwerdegegnerin die Ersatzerschliessung West ausarbeiten und öffentlich auflegen könne.

N.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Sistierungsbegehren am 30. November 2017 ab.

O.
Auf die weitergehenden Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Weder die Legitimation (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) noch die weiteren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Auf die Anträge der Einwohnergemeinde Leissigen in der Stellungnahme vom 19. September 2017 ist mangels Parteistellung hingegen nicht einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind. Verfügt die Vorinstanz - wie vorliegend das BAV - über bessere Kenntnisse, namentlich bei technischen Verhältnissen, setzt die Beschwerdeinstanz ihr eigenes Ermessen nicht "ohne Not" an die Stelle der Vorinstanz (statt vieler: BGE 133 II 35 E. 3.5; Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1, welches auf den weiten Entscheid- und Ermessenspielraum des BAV im Zusammenhang mit der Sanierung von Bahnübergängen hinweist; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 Rz. 22 und 46 ff.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Die Vorinstanz sei auf seine Einwände nicht eingegangen, dass die Erschliessung nicht im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden könne. Sodann fehle jede Begründung, weshalb auf eine Koordination zwischen dem Uferweg und der Ersatzerschliessung verzichtet werden könne und warum eine Ausnahmebewilligung für die Entfernung der Ufervegetation nicht nötig sei. Schliesslich habe sich die Vorinstanz weder mit seinem Antrag auseinandergesetzt, die mündlich am vorinstanzlichen Augenschein gemachten Ausführungen zu den einzelnen Sanierungsvarianten schriftlich zusammenzufassen noch sei sie auf seine Einwände gegen die einzelnen Sanierungsvarianten eingegangen.

3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3).

3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

3.3.1 Einerseits äusserte sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anwendbaren (Bewilligungs-)Verfahren betreffend die Ersatzerschliessung. Für den Beschwerdeführer war somit ohne Weiteres nachvollziehbar, warum aus Sicht der Vorinstanz die Ersatzerschliessung im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden durfte.

3.3.2

3.3.2.1 Andererseits führte die Vorinstanz bezüglich der strittigen Koordinationspflicht aus, dass sie den geplanten Ersatzweg als bewilligungsfähig erachte. Damit bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass aus ihrer Sicht der geplante Uferweg und die Ersatzerschliessung nicht koordiniert werden müssen. Zwar fällt die weitere Begründung, weshalb keine Koordination der Wegverbindungen zu erfolgen habe, knapp aus, da die Vorinstanz hierzu einzig auf die eine Koordination ablehnende Einschätzung des BAFU vom 25. Mai 2016 verweist. Dennoch erscheint die Begründung aufgrund der folgenden Ausführungen als ausreichend.

3.3.2.2 Eine Begründung mittels Verweis auf ein anderes Schriftstück ist zulässig, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinandersetzung damit erfolgt. Dabei muss sich aus der Verfügung eindeutig ergeben, welche Argumente für die Behörde massgeblich waren (vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 7.2; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 13).

3.3.2.3 Im konkreten Fall setzt sich die Vorinstanz in der Verfügung selbst nicht mit der Stellungnahme des BAFU vom 25. Mai 2016 auseinander. Dies war jedoch nicht nötig, da das BAFU darin einzig festgehalten hat, dass es aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Begründung im Schreiben der Vorinstanz vom 13. April 2016 seinen zuvor gestellten Antrag auf Koordination der Wege zurückziehe. Damit beruft sich das BAFU seinerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese hatte in ihrem Schreiben vom 13. April 2016 dargelegt, dass aufgrund ihrer Abklärungen die Realisierung des Uferwegs seitens der Einwohnergemeinde Leissigen mittelfristig nicht vorgesehen sei und aus Sicht des Tiefbauamtes des Kantons Bern kein Anlass bestehe, die Erschliessung in einem kantonalen Verfahren zu bewilligen, welches mehrere Jahre (Zeithorizont von rund 10 Jahren) dauern könne. Aufgrund dieser Ausgangslage fragte die Vorinstanz das BAFU um eine erneute Beurteilung an bzw. ersuchte dieses implizit, auf seinen Antrag zurückzukommen. Dieses Schreiben samt der Stellungnahmen der angehörten Ämter bzw. der Einwohnergemeinde Leissigen war dem Beschwerdeführer bekannt. Vor diesem Hintergrund kann der Verweis auf die Stellungnahme des BAFU ausnahmsweise als ausreichend beurteilt werden, denn indirekt ergeben sich daraus auch die Argumente (Verweis auf das Schreiben der Vorinstanz vom 13. April 2016), die aus Sicht der Vorinstanz für ein Absehen von der Koordinationspflicht sprechen. Damit ist die Verfügung in diesem Punkt nachvollziehbar und einer sachgerechten Anfechtung zugänglich, wie die Beschwerde denn auch zeigt.

3.3.3 Im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung für die Entfernung der Ufervegetation und der Erstellung eines Fusswegs im Gewässerraum hat die Vorinstanz die Einschätzung des BAFU aus dem Fachbericht vom 25. Mai 2016 in der Plangenehmigungsverfügung wiedergegeben. Die
Vorinstanz führte sodann aus, es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Damit schliesst sie sich ausdrücklich deren Einschätzung an und erachtete somit eine Ausnahmebewilligung als nicht erforderlich. Auch insoweit war für den Beschwerdeführer klar, auf welche Argumente sich die Vorinstanz stützt. Mithin ist die Begründung ausreichend.

3.3.4

3.3.4.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins gemachten Ausführungen des BAV-Mitarbeiters zu den Sanierungsvarianten des Bahnübergangs seien - entgegen seinem Antrag - nicht protokolliert worden. Da diese nicht schriftlich festgehalten wurden und da er nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, könne er die diskutierten Varianten nicht überprüfen.

3.3.4.2 Aus dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör ergibt sich eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (vgl. für das Verwaltungsjustizverfahren: BGE 142 I 86 E. 2.3 und für das Verwaltungsverfahren: BGE 130 II 473 E. 4.2). Danach sind grundsätzlich die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die vom Gericht bzw. von der Behörde vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren und allenfalls mit Fotos, Plänen etc. zu ergänzen. Den Parteien muss zudem vor der Entscheidfällung Gelegenheit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3). Der Augenschein dient dem Gericht oder der Behörde als Beweismittel zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Mithin erschöpft sich sein Zweck in der Sachverhaltsermittlung, weshalb sich die Protokollierungspflicht auch einzig auf die entscheidrelevanten Feststellungen und Wahrnehmung vor Ort beschränkt. Nicht davon erfasst sind von vornherein (rechtliche) Vorbringen und Erläuterungen.

3.3.4.3 Ob demnach die seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den Sanierungsvarianten von der Protokollierungspflicht überhaupt erfasst werden, kann jedoch offen bleiben. Denn nach der bundesgerichtlichen Praxis kann im Verwaltungsverfahren von den genannten Grundsätzen abgewichen werden, wenn die Ergebnisse des Augenscheins und die wesentlichen Äusserungen der Parteien in den Erwägungen des Entscheids hinlänglich wiedergegeben und gewürdigt werden (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_372/2010 vom 11. Februar 2011 E. 7; kritisch hierzu: Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 497).

3.3.4.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtlichen Sanierungsvarianten auseinandergesetzt und die dagegen sprechenden Punkte aufgezeigt. Sie hat sich auch hinreichend zu den Einwänden des Beschwerdeführers zu den einzelnen Sanierungsvarianten geäussert und seine Bemerkungen zum Protokoll zur Kenntnis genommen. Dass sie sich in den Erwägungen teilweise den Einwänden der Beschwerdegegnerin anschloss und diese als "plausibel" oder "nachvollziehbar" bezeichnete, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die Plangenehmigungsverfügung sachgerecht anzufechten.

3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die neue Ersatzerschliessung für zwei private Grundstücke weder ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn diene noch eine Nebenanlage im Sinn von Art. 18m
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen - 1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) darstelle. Zudem würden die Aufhebung des Bahnübergangs und die Erstellung einer neuen baurechtlichen Erschliessung der privaten Liegenschaften nicht baulich, funktionell oder betrieblich zusammenhängen und sie würden auch keine Einheit bilden. Mithin sei die Rechtsprechung zu den gemischten Anlagen nicht anwendbar. Die Ersatzerschliessung hätte deshalb nicht im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden dürfen. Vielmehr handle es sich um eine Baulanderschliessung, die im kantonalen oder kommunalen Verfahren zu erfolgen haben. Die Verfügung verletze Art. 18
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG und Art. 19 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700).

4.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, sie habe die Pflicht, bei der Aufhebung eines Bahnübergangs die Erschliessung der rückwärtigen Liegenschaften sicherzustellen und gegebenenfalls Ersatzmassnahmen zu treffen. Vorliegend seien die Seeparzellen aufgrund der Aufhebung des Bahnübergangs nicht mehr erschlossen, wenn keine Ersatzmassnahmen getroffen würden. Folglich sei die Ersatzerschliessung notwendiger Bestandteil des Projekts und keine selbständige, lediglich wünschbare Massnahme. Entsprechend sei die Bewilligung zu Recht im Plangenehmigungsverfahren erfolgt.

4.3 Bauten und Anlagen sind im eisenbahn- und damit im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG), andernfalls untersteht die Errichtung und die Änderung von Bauten und Anlagen dem kantonalen Recht (Art. 18m Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18m Nebenanlagen - 1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
1    Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb134 dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
a  Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
b  die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2    Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
a  auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
b  wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
c  wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3    Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
EBG). Die Abgrenzung erfolgt nach funktionellen Kriterien. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Bei der Aufhebung von Bahnübergängen hat die Eisenbahnunternehmung die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen. Sind Ersatzmassnahmen erforderlich, bilden diese einen notwendigen Bestandteil des Projekts der Eisenbahnunternehmung. Demnach sind sie im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-314/2016 E. 7.2.4 sowie A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 vom 17. März 2014 E. 6.3).

4.4 Es ist fraglich, ob im aktuellen Zeitpunkt sämtliche Seeparzellen eine rechtsgenügliche Erschliessung aufweisen. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, da unbestrittenermassen zumindest zwei Parzellen über den strittigen Bahnübergang erschlossen werden. Folglich fiele die Erschliessung dieser Parzellen durch die ersatzlose Aufhebung des Bahnübergangs dahin. Damit besteht seitens der Beschwerdegegnerin die Pflicht, die Erschliessung dieser Parzellen weiterhin zu gewährleisten. Die dazu nötigen Massnahmen (Ersatzerschliessung) bilden somit einen notwendigen Bestandteil des Projekts, werden sie doch erst durch die damit verbundene Aufhebung des Bahnübergangs aktuell. Sie stehen damit in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang und erscheinen nicht als bloss wünschbare Massnahme. Folglich hat die Vorinstanz die Ersatzerschliessung zu Recht im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bewilligt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG). Ein Eingriff in die verfassungs- und gesetzmässige, föderale Kompetenzstruktur liegt insoweit nicht vor (vgl. A-314/2016 E. 7.2.4).

5.

5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17 - 1 Die Eisenbahnanlagen93 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
1    Die Eisenbahnanlagen93 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.94
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
EBG sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zu treffen, die zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren - 1 Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG). Sicherheitsvorschriften finden sich insbesondere in der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1).

5.2 Die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen ist in den Art. 37 ff
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37 Begriff - Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
. EBV geregelt. Nach Art. 37b Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahnübergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen (Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignalanlagen, Bedarfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze) sind in Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
5    ...240
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV aufgeführt. Zudem bestehen detaillierte Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert, abrufbar unter: > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV], besucht am 19. Februar 2019).

5.3 Art. 37b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
und 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
5    ...240
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV räumen der Vorinstanz als Plangenehmigungsbehörde einen weiten Entscheidungsspielraum ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein Bahnübergang aufzuheben oder mit Signalen und Anlagen zu sichern ist und welche der in Art. 37c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
5    ...240
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV genannten zulässigen Sicherungsmassnahmen für den Fall der Sicherung zu ergreifen ist. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung, sofern die Anordnung gestützt auf eine Abwägung der massgeblichen betroffenen Interessen sowie unter Berücksichtigung der weiteren Sicherungsvarianten als zulässig und angemessen erscheint (vgl. Urteil des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).

5.4 Gemäss Art. 83f Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 83f - 1 Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
1    Entspricht ein Bahnübergang nicht den Artikeln 37a-37d in der Fassung vom 19. September 2014, so ist er aufzuheben oder anzupassen. Das Gesuch um Aufhebung oder Anpassung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2    Der Bahnübergang ist innerhalb eines Jahres, nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen.
3    Aufhebungen und Anpassungen, die nach Artikel 1a Absatz 1 VPVE297 genehmigungsfrei durchgeführt werden können, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschliessen.
4    An Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen müssen unverzüglich alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. Für diese Massnahmen ist kein Gesuch nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich.
EBV sind sämtliche Bahnübergänge, die den Art. 37a
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37a Verbot - Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
-37d
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37d Bahnübergangsanlagen - Für Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen gelten die Artikel 38 und 39. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe d.
EBV nicht entsprechen, aufzuheben oder anzupassen (sog. "Sanierung").

6.
Der Bahnübergang ist derzeit einzig mit Andreaskreuzen gesichert. Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
5    ...240
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV ist eine derartige Sicherung nur zulässig, wenn unter anderem die Sichtverhältnisse genügend sind. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist angesichts der Streckengeschwindigkeit von 75 km/h eine Sicht von 190 m nötig, um den Bahnübergang sicher überqueren zu können (zur Berechnung der Sichtdistanzen: AB-EBV, AB 37c, Ziff. 4.2). Beim Übertritt von der Hauptstrasse beträgt die Sicht ostwärts nur 112 m. Damit ist die minimale Sichtweite deutlich unterschritten und der Bahnübergang zu sanieren.

7.
Strittig ist, wie der Bahnübergang zu sanieren ist. Bevor diese Frage beantwortet werden kann, sind zunächst die konkret zulässigen Sanierungsvarianten darzulegen.

7.1 Möglich ist in jedem Fall die Ausrüstung des Bahnübergangs mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen (Art. 37c Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
5    ...240
6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV).

7.2 Sodann kommen vorliegend grundsätzlich Blinklichtsignalanlagen in Frage (Art. 37c Abs. 3 Bst. b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
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6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV). Nicht zulässig ist hingegen die Sicherung des Bahnübergangs mit einer Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassen- bzw. Fussgängerverkehrs (sog. MICRO-Anlage, Art. 37c Abs. 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
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6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
Bst. bbis EBV). Derartige MICRO-Anlagen setzen voraus, dass die Sichtverhältnisse genügend sind, was auf den strittigen Bahnübergang nicht zutrifft (vgl. oben E. 6).

7.3 Ferner bietet die Eisenbahnverordnung die Möglichkeit den Bahnübergang mittels sog. Bedarfsschrankenanlagen zu sichern, sofern der Strassenverkehr schwach ist (Art. 37c Abs. 3 Bst. b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37c Signale und Anlagen - 1 Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
1    Bahnübergänge sind mit Schranken- oder Halbschrankenanlagen auszurüsten.230
2    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3    Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
a  An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde und kein oder nur schwacher Fussgängerverkehr herrscht, können auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage erstellt werden.
b  An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
bbis  An Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen kann eine Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt werden.
c  An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern:
c1  die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist;
c2  der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist; oder
c3  die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
d  Werden die Gleise nach den Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften über den Strassenbahnbetrieb befahren, so genügt das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979236. Dieses ist wenn nötig mit einer Lichtsignalanlage zu ergänzen.
e  Werden die Gleise ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt, so müssen weder Signale noch Anlagen erstellt werden, wenn während der Rangierbewegungen der Strassenverkehr durch Betriebspersonal geregelt wird.
4    Anstelle von Blinklichtsignalen können Lichtsignale eingesetzt werden, sofern der Bahnübergang:
a  mit einer Bahnübergangsanlage ohne Schlagbäume versehen ist und in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt; oder
b  beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist.238
4bis    An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale durch Lichtsignale ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.239
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6    Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
EBV). Unter den Begriff "Bedarfsschranke" fallen verschiedene Arten von Absperranlagen, denen gemeinsam ist, dass sie in der Grundstellung geschlossen sind und bei Bedarf durch den Strassenbenützer geöffnet werden (vgl. AB-EBV, AB 37c.3, Ziff. 2). Es wird zwischen automatischen und manuellen Bedarfsschranken unterschieden.

7.3.1 Automatische Bedarfsschrankenanlagen weisen Schlagbäume auf, die von den Strassenbenutzern mittels einer Bedieneinrichtung (z.B. Taster) geöffnet werden und sich wieder schliessen. Diese Anlagen unterscheiden sich technisch kaum von normalen Schranken- oder Halbschrankenanlagen (vgl. A-314/2016 E. 7.3.1). Sie können grundsätzlich zur Sanierung des Bahnübergangs eingesetzt werden.

7.3.2

7.3.2.1 Manuelle Bedarfsschrankenanlagen weisen demgegenüber eine von Hand zu bedienende Absperreinrichtung auf. Die berechtigten Personen dürfen die Bedarfsschranke öffnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für das Öffnen der Bedarfsschranke kommen verschiedene Varianten in Frage, wie eine "Benutzung nach Zugsdurchfahrt", eine "Benutzung nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter", eine "Benutzung aufgrund SA-Kriterium" und eine "Benutzung mit Gleissperrung" (A-314/2016 E. 7.3.1). All diesen Varianten ist gemein, dass sie einen strassenseitig eingeschränkten Benutzerkreis bedingen. Die Infrastrukturbetreiberin hat dabei den Nachweis der betrieblichen Sicherheit zu erbringen sowie die Berechtigungen und die Nutzungsbedingungen zu dokumentieren, diese den Benutzern abzugeben und sie nachvollziehbar zu instruieren (vgl. AB-EBV, AB 37c.3, Ziff. 2.6).

7.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst hierzu mit sämtlichen Nutzern Vereinbarungen betreffend der Bahnübergangsbenutzung ab. Anlässlich des Augenscheins wurde festgestellt, dass die Eigentümerin der Parzelle Nr. (...) über ein Haus mit einer Ferienwohnung verfügt. Die Ferienwohnung wird an Gäste vermietet, denen die Benutzung des privaten Badeplatzes auf der Seeparzelle Nr. (...) ebenfalls offensteht (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 5 und 7). Damit besteht kein eingeschränkter Benutzerkreis. Eine Instruktion der Gäste durch die Grundeigentümerin kommt nicht in Frage, da diese der Beschwerdegegnerin obliegt, welche letztlich die Verantwortung für die betriebliche Sicherheit trägt. Mithin scheiden sämtliche Varianten der manuellen Bedarfsschranke zur Sanierung des Bahnübergangs von vornherein aus.

7.3.2.3 Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind unbehelflich. Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz weder Anlass, den Benutzerkreis positiv zu beurteilen noch waren weiterführende Abklärungen zur Bedarfsschranke nötig gewesen. Mithin kann offen bleiben, ob die Vorinstanz einzig mit dem Verweis, dass die Aufhebung des Bahnübergangs sicherer sei als eine manuelle Bedarfsschranke, auf weitere Abklärungen verzichten durfte. Ebenso braucht an dieser Stelle nicht weiter auf die von der Beschwerdegegnerin angeführten technischen Hindernisse einer Bedarfsschranke mit SA-Kriterium eingegangen zu werden.

7.4 Schliesslich ist die Aufhebung des Bahnübergangs und die Erstellung sowohl einer Über- oder Unterführung als auch einer rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen möglich (Art. 37b Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 37b Allgemeines - 1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
1    Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2    Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
EBV). Bezüglich der Über- oder Unterführung erscheint jedoch bereits die technische Realisierung aufgrund der Topographie als fraglich. Zudem ist gerichtsnotorisch zuweilen mit hohen Kosten zu rechnen. Diese Sanierungsvariante wurde denn auch von keiner Seite gefordert. Sie wird deshalb im Folgenden von vornherein nicht weiter berücksichtigt.

8.
Soll unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung eines Bahnübergangs die geeignetste gewählt werden, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. oben E. 5.3; A-314/2016 E. 7). Dafür sind an erster Stelle die massgeblichen Interessen zu identifizieren. Anschliessend sind die auf dem Spiel stehenden Interessen jeder Sanierungsvariante gegeneinander abzuwägen.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine korrekte Interessenabwägung vorgenommen. Einerseits habe die Aufhebung eines Bahnübergangs gegenüber der Sicherung keine Priorität. Andererseits habe die Vorinstanz lediglich die Kosten der Sanierungsvarianten seinen Interessen gegenübergestellt. Ohnehin dürften die Kosten nicht das ausschlaggebende Kriterium für die eine oder andere Sicherungsmassnahme sein und selbst Kosten von Fr. 400'000.- würden als finanziell tragbar für die Beschwerdegegnerin erscheinen. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass neben seinen privaten Interessen (Beeinträchtigung durch die Wegführung entlang des Bahndamms in geringer Distanz zu seiner Parzelle; drohende "Umzingelung" bzw. "Einkesselung" seiner Parzelle von Wegen) auch erhebliche öffentliche Interessen für eine Sicherung des Bahnübergangs sprechen. So würde mit der Sicherung den Interessen an der Schonung der Landschaft und am Schutz von Flora und Fauna besser Rechnung getragen. Überdies könnte auf die Erteilung zahlreicher Ausnahmebewilligungen verzichtet werden. Ferner stelle die Ersatzerschliessung im Bahndamm keine nachhaltige Lösung dar, da die Beschwerdegegnerin eine Erweiterung der Kreuzungsstelle und den Bau einer zweiten Spur plane, womit der Weg im Bahndamm dahinfallen werde. Schliesslich sei der von ihm eingebrachte Vorschlag der Erschliessung West nicht korrekt geprüft worden. Dieser habe gegenüber der Erschliessung Ost den Vorteil, dass der Weg teilweise mit dem bereits vorhandenen Weg sowie dem geplanten Uferweg übereinstimmen würde. Mithin wäre bei dieser Variante die Koordination sichergestellt und es würde dem Prinzip der Schonung der Landschaft entsprochen.

8.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Interessenabwägung sei umfassend und korrekt vorgenommen worden. Sie habe ein Interesse an einem sicheren, ungestörten und finanziell tragbaren Bahnbetrieb. Sinngemäss macht sie geltend, das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungestörten Nutzung des südseitigen Sitzplatzes sowie am Schutz der Räume und Fenster vor der Einsicht Dritter, sei nicht gewichtig. Einerseits werde das Ferienhaus nur unregelmässig, während kurzer Dauer genutzt und der Aufenthalt beschränke sich wohl eher auf die nördliche dem Thunersee zugewandte Seite. Schliesslich komme nur ein kleiner Teil des Erschliessungswegs in der Uferschutzzone zu liegen und dessen Erstellung bedeute keinen grossen Eingriff in die Landschaft. Flora und Fauna würden nicht übermässig beeinträchtigt. Ohnehin seien diese Interessen geringer zu gewichten als die Sicherheitsinteressen.

8.3 Generell sind im Zusammenhang mit der Sanierung eines Bahnübergangs die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.

8.3.1 Die Öffentlichkeit und die Eisenbahnunternehmen haben ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen. Diesem Interesse kommt zentrale Bedeutung zu (Urteil des BGer 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3; A-314/2016 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt festgehalten, dass jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse oder Wegen - unbesehen ihrer Sanierungsbedürftigkeit -eine Gefahrenquelle darstellt (vgl. statt vieler: A-314/2016 E. 7.3.5). Dass der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es sei bislang glücklicherweise noch nie ein Unfall an dieser Stelle passiert, vermag das dargelegte Interesse demnach nicht zu schmälern.

8.3.2 Die Eisenbahnunternehmen und die öffentliche Hand haben ferner ein berechtigtes Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen. Aufgrund der grossen Zahl von Bahnübergängen, die zu sanieren waren oder noch zu sanieren sind, können sich die Bahnunternehmen nicht bei jedem Übergang eine "Luxusvariante" leisten (vgl. Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.4; A-314/2016 E. 7.1).

8.4 Im Folgenden (E. 8.5-8.9) sind betreffend der zulässigen Sanierungsmassnahmen die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen zu identifizieren und gegeneinander abzuwägen.

8.5 An erster Stelle ist auf die finanziellen Interessen einzugehen.

8.5.1 Der Bahnübergang könnte mit einer standardisierten Schrankenanlage gesichert werden. Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Kosten von rund Fr. 400'000.- für eine derartige Sicherung als plausibel. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Einerseits verfügt die Vorinstanz über ausreichendes Fachwissen und kann aufgrund ihrer Erfahrungswerte aus den bisherigen Bewilligungsverfahren die ungefähren Kosten einer Sanierungsvariante abschätzen; der Beizug eines Fachmanns ist nicht angezeigt. Andererseits zeigt sich anhand der vom Bundesverwaltungsgericht bislang beurteilten Fälle, dass bei derartigen Sicherungsvarianten mit erheblichen Erstellungskosten (Fr. 300'000.- [A-1353/2014 E. 8.1] bis Fr. 350'000.- [A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.2] oder gar Fr. 500'000.- [Urteil A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 9.2.1.1]) zu rechnen ist und diese rund alle 25 Jahre - nach Ablauf der Lebensdauer einer Schrankenanlage - wieder anfallen (vgl. A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.2 f.).

8.5.2 Sodann wäre eine Sanierung mittels einer Blinklichtsignalanlage möglich. Die von der Vorinstanz als plausibel anerkannten und in der Interessenabwägung berücksichtigten Kosten von rund Fr. 350'000.- erscheinen zwar angesichts der Erfahrungswerte des Bundesverwaltungsgerichts (Fr. 150'000.- bis Fr. 200'000.- [A-314/2016 E. 7.4.3 und A-1353/2014 E. 8.1]) als hoch. Die vorgenommene Wertung ist jedoch mit Blick auf das technisches Ermessen und dem Fachwissen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 2]). Ohnehin würden selbst die vom Beschwerdeführer angeführten tieferen Erstellungskosten nichts ändern, da auch im Fall der Blinklichtsignalanalage die Erstellungskosten alle 25 Jahre anfallen und damit auf lange Sicht mit hohen Sanierungskosten zu rechnen wäre (vgl. A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.2 f).

8.5.3 Analoges gilt schliesslich für die automatische Bedarfsschranke, welche angesichts ihrer Einbindung in die Bahnsicherungsanlage im Kern mit einer Schrankenanlage vergleichbar ist. Soweit die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdegegnerin bestätigt, wonach derselbe Betrag wie für eine Schrankenanlage zu veranschlagen sei und diese alle 25 Jahre anfallen, ist auch dies nicht zu beanstanden (vgl. A-699/2011 E. 9.2.1.1 f.).

8.5.4 Die mit den genannten Anlagen verbundenen Kosten können mit Blick auf das Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen nicht ohne Weiteres anerkannt und bewilligt werden. Vielmehr müssen zusätzlich, erhebliche Interessen für eine derartige Sanierung sprechen. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

8.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die Sicherung des Bahnübergangs spreche, dass keine Umwege für die Benutzer der Seeparzellen entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang Drittinteressen geltend, da er den Bahnübergang nicht benützt und er nicht von einem Umweg betroffen wäre. Demgegenüber haben sich sämtliche Benutzer des Bahnübergangs unbestrittenermassen mit dessen Aufhebung einverstanden erklärt. Deshalb ist unerheblich, ob die Benutzer mit einer allfälligen Sicherung ebenfalls einverstanden wären oder ob ihnen von der Beschwerdegegnerin verschiedene Variante angeboten wurden. Dieses Interesse fällt somit ausser Betracht.

8.7

8.7.1 Sodann führt der Beschwerdeführer zu Recht die wichtigen öffentlichen Interessen an der Schonung der Landschaft, dem Schutz von Flora und Fauna sowie der Uferzone an. Diese sprechen seiner Ansicht nach für die Sicherung des Bahnübergangs, da damit eine Ersatzerschliessung verhindert werden könne, welche die genannten öffentlichen Interessen tangiere.

8.7.2 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die projektierte Ersatzerschliessung Ost weder in ein nationales oder kantonales Landschafts- und Biotopinventar eingreift noch die Ufervegetation beeinträchtigt (vgl. hierzu weiter unten: E 9.5.3). Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) verlangt im Zusammenhang mit einer Bundesaufgabe - wie sie vorliegend unbestrittenermassen vorliegt - zudem keinen absoluten Schutz der Landschaft. Ein Eingriff ist jedoch nur gestattet, wenn ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4; Anne-Christine Favre, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2019 2. Aufl. [nachfolgend: Kommentar NHG], Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG, Rz. 4 und 11 ff.). Schliesslich erlauben auch die Bestimmungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen bzw. von schützenswerten Lebensräumen allfällige Eingriffe, wenn daran ein überwiegendes Interesse besteht und sie nicht vermieden werden können (Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
, 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
und 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG; Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Art. 18 Rz. 27 und 30). Diese Interessenabwägungen werden nun zusammen mit der Interessenabwägung zu den Sanierungsvarianten vorgenommen.

8.7.3 Wie oben dargelegt, bestehen erhebliche öffentliche Interessen an einem sicheren Bahnbetrieb und der Vermeidung von Unfällen. Zugleich soll dem Interesse an finanziell tragbaren Sanierungen Rechnung getragen werden (vgl. oben E.8.3). Demgegenüber wäre der Eingriff in die Landschaft im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend dem Gebot der grösstmöglichen Schonung wurde die Ersatzerschliessung Ost optimiert (vgl. Bericht [...] vom 4. August 2015 [vi-act. 9], S. 4). Sie verläuft nun über weite Strecken im Bahndamm entlang der Gleise und tangiert die Uferschutzzone nur geringfügig, wobei im konkreten Fall gewisse Flächen als Baugebiet (Wohnzone W2a) ausgeschieden sind (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 2.5). Der Weg weist lediglich eine Breite von 1 m auf und führt zu keiner wesentlichen Veränderung der Uferlandschaft (Technischer Bericht, Ziff. 2.2.2 und 2.5). Die Hecken und Einzelbäume, die bei Realisierung der Ersatzerschliessung Ost gerodet würden, bilden zwar Teil des Uferschutzplans und gelten als schützenswerte Lebensräume im Sinn von Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG. Betroffen sind aber lediglich ein Heckenabschnitt von 40 m2 und ein Saum im Umfang von 10 m2, deren Wegfallen im Rahmen von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG vollumfänglich kompensiert wird (vgl. Fachbericht BAFU, S. 3). Entsprechend hat auch das BAFU festgehalten, dass dem Gebot der grösstmöglichen Schonung Rechnung getragen werde (Fachbericht des BAFU vom 25. Mai 2016, S. 3).

8.7.4 Nach dem Gesagten überwiegen die Interessen an einer Aufhebung des Bahnübergangs die konkret betroffenen Interessen an der Schonung der Landschaft und dem Schutz von Tieren und Pflanzen. Allein damit lässt sich eine teure Sicherung des Bahnübergangs nicht rechtfertigen.

8.8 Sodann spricht gegen eine Sicherung des Bahnübergangs, dass dieser mit einer rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen obsolet wird und dauerhaft aufgehoben werden kann. Zwar führt auch die projektierte Ersatzerschliessung Ost zu Kosten von insgesamt Fr. 250'000.- (inkl. der Kosten von Fr. 20'000.- für die Aufhebung des Bahnübergangs). Bei diesen Kosten handelt es sich - im Gegensatz zu den Sicherungsvarianten - grundsätzlich um einmalige Kosten für die Beschwerdegegnerin. Der künftige Instandhaltungsbedarf wird sodann von sämtlichen berechtigten Grundeigentümern übernommen; mithin wird die ebenfalls berechtigte Beschwerdegegnerin nur einen Bruchteil der Unterhaltskosten mitzutragen haben. Ferner wurde seitens der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass der geplante Streckenausbau im Bereich des Bahnübergangs (Projekt: Leissigen - Verlängerung der Kreuzungsstelle) zu keiner Anpassung im Bahndamm führen und keine Auswirkungen auf die Ersatzerschliessung Ost haben wird (Augenscheinprotokoll, S. 8). Insgesamt handelt sich es sich somit um eine nachhaltige Lösung. Schliesslich dient die Aufhebung des Bahnübergangs am besten den öffentlichen Sicherheitsinteressen, da jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse eine Gefahrenquelle darstellt.

8.9

8.9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, durch die projektierte Ersatzerschliessung Ost werde sein Eigentum erheblich beeinträchtigt. Der Weg soll in geringer Distanz zu seinem Grundstück entlang der Südseite und damit der Hauptwohnseite geführt werden, wo sich zudem ein Sitzplatz befinde. Sinngemäss macht er geltend, mit einer Sicherung des Bahnübergangs würde diese Beeinträchtigung (Einblick in die Zimmer und auf den Sitzplatz) entfallen.

8.9.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, es handle sich bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft um ein Ferienhaus. Dieses werde jeweils nur während einer kurzen Dauer bewohnt. Ohnehin stellt sie angesichts des nordseitigen, auf den Thunersee ausgerichteten Sitzplatzes mit uneingeschränkter Aussicht die Nutzungshäufigkeit des südlichen Sitzplatzes in Frage.

8.9.3 Entspricht ein Bauvorhaben den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und wurden diese im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen, gehen von der geplanten Baute in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB aus (vgl. BGE 132 III 49 E. 2.2, Urteil des BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2). Ob dies auch für die konkret zu beurteilende Ersatzerschliessung gilt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst nach der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt das Bundesprivatrecht (insbesondere Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB) im Sinn einer Mindestgarantie zur Anwendung, wenn das öffentliche Recht nicht ausreicht, um den Nachbarn zu schützen (BGE 138 III 49 E. 4.4.4). Gemäss Art. 684 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Untersagt sind unter anderem ideelle oder immaterielle Immissionen, welche insbesondere auch den Schutz der Ungestörtheit und der Privatsphäre betreffen können (vgl. Urteile des BGer 5A_47/2016 E. 4.1; vgl. BGE 138 II 49 E. 4.5.2).

8.9.4 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, dass aus der schlichten Nutzung der Ersatzerschliessung durch die berechtigten Grundeigentümer übermässige Einwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers entstehen könnten. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um eine private Erschliessung, welche neu zusätzlich die drei Seeparzellen erschliessen wird; die vorgesehene Nutzung durch das Grundstück Nr. (...), führt dabei zu keiner zusätzlichen Belastung, da dieses Grundstück bereits heute über die Parzelle des Beschwerdeführers erschlossen wird. Die Seeparzellen werden sodann nur saisonal genutzt. Insgesamt werden sich die Nutzungsfrequenzen auf tiefem Niveau bewegen. Folglich spricht auch dieses Vorbringen nicht gegen die Ersatzerschliessung Ost bzw. für die Sicherung des Bahnübergangs.

8.10 Insgesamt sind die Interessen an der Aufhebung des Bahnübergangs sowie einer rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen höher zu gewichten als die Interessen an dessen Sicherung.

8.11 Es stellt sich die Frage, wie die Seeparzellen nach der Aufhebung des Bahnübergangs erschlossen werden sollen (Ersatzerschliessung Ost oder Ersatzerschliessung West).

8.11.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die von ihm eingebrachte Ersatzerschliessung West deutliche Vorteile gegenüber der Ersatzerschliessung Ost habe. Bezeichnenderweise habe diese Variante in der Variantenprüfung der Beschwerdegegnerin gefehlt. Die Variante West führe teilweise über einen bereits vorhandenen Weg und würde mit dem geplanten und rechtskräftig bewilligten Uferweg übereinstimmen. Damit würde dem Gebot der Koordination entsprochen und die Landschaft besser geschont als bei der Ersatzerschliessung Ost. Sodann wäre der Steg über den Griessbach technisch möglich und bewilligungsfähig. Er stellt ferner dessen Kosten von Fr. 50'000.- in Frage und vermutet, dass die Kosten insgesamt tiefer lägen als bei der projektierten Ersatzerschliessung Ost. Insbesondere treffe es nicht zu, dass von der Ersatzerschliessung Ost weniger Drittgrundstücke betroffen seien. Zudem würde ihn die Ersatzerschliessung West im Gegensatz zur Ersatzerschliessung Ost nicht tangieren. Schliesslich müssten die Betroffenen weniger Wegstrecke zurücklegen.

8.11.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass bei der westseitigen Erschliessung insgesamt sechs Drittgrundstücke betroffen wären. Es müssten mehrere Wegrechte errichtet werden, wobei dies grösstenteils unbeteiligte Dritte treffen würde. Demgegenüber seien von der Ersatzerschliessung Ost lediglich fünf Grundstücke betroffen, wovon sich zwei in ihrem Eigentum befänden. Folglich könne mit dem genehmigten Projekt die beanspruchte Landfläche Dritter auf ein Minimum reduziert werden. Dies sei zudem für die Kostenfolgen des Projekts entscheidend. Bei der Ersatzerschliessung West würden neben den Kosten für den Steg (Fr. 50'000.- zuzüglich der Ausgaben für die beidseitigen Zugänge) weitere Kosten für den Weg anfallen (Erstellungskosten, Entschädigung Dritter für Wegrechte und Minderwerte der belasteten Grundstücke). Schliesslich sei vorliegend keine Koordination mit dem Uferweg erforderlich. Die Realisierung des Uferwegs liege in weiter Ferne. Die Sanierung des Bahnübergangs müsse jedoch umgehend an die Hand genommen werden, um eine Gefahrenquelle eindämmen zu können.

8.11.3

8.11.3.1 Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Projekt nicht auch auf die Ersatzerschliessung West als Alternative einging, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr ist es gerade der Zweck des Einspracheverfahrens, dass die Einsprecher sämtliche Einwände gegen ein Projekt und ihre Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend einbringen. Es ist dann Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.3). Abzustellen ist demnach einzig auf die angefochtene Verfügung. Darin hat sich die Vorinstanz mit der Ersatzerschliessung West auseinandergesetzt. Somit ist nicht erheblich, ob die Beschwerdegegnerin die Variante der Ersatzerschliessung West prüfte.

8.11.3.2 Bezüglich des Uferwegs fällt in Betracht, dass nicht feststeht, wann mit dessen Erstellung begonnen werden soll. Der bewilligte Sondernutzungsplan, der den Wegverlauf rechtskräftig festsetzt, datiert vom 12. April bzw. 18. Mai 1995 (Genehmigung: 6. Juni 1996). Ein konkretes Projekt für den Weg wurde bislang jedoch noch nicht von der Einwohnergemeinde Leissigen angestossen und einem Bewilligungsverfahren zugeführt. Die Gemeinde räumt selbst ein, dass eine Realisierung des Uferwegs mittelfristig nicht vorgesehen sei und demnach nicht vorausgesagt werden könne, wann dieser realisiert werden wird (vgl. Schreiben der Einwohnergemeinde Leissigen vom 17. März 2016 [vi-act. 13]). Zudem würden die Finanzen der Einwohnergemeinde Leissigen nicht ausreichen, um den Uferweg zu realisieren und die betroffenen Grundeigentümer zu entschädigen (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 13). Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hält in diesem Sinn fest, dass "die Realisierung des Uferwegs daher aus heutiger Sicht keineswegs gesichert" sei (vgl. Email der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. November 2015 [vi-act. 13]). Die Erstellung ist damit zu unsicher, als dass diese im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden könnte. Sodann beabsichtigt die Beschwerdegegnerin nicht einen öffentlichen Weg, d.h. einen Uferweg im Sinne des See- und Flussufergesetzes des Kantons Bern vom 6. Juni 1982 zu erstellen. Sie baut lediglich eine private Ersatzerschliessung zu den Seeparzellen, die durch die Aufhebung des Bahnübergangs nötig wird. Damit handelt es sich um einen privaten Zugang, der nur von den Benutzern der Seeparzellen sowie der Parzelle Nr. (...) betreten werden darf und demzufolge nicht wie der Uferweg der Allgemeinheit offensteht. Ferner handelt es sich nicht um eine Wegverbindung (Spazier- oder Wanderweg); die Ersatzerschliessung endet auf dem Grundstück Nr. (...) in einer Sackgasse. Mithin dienen die beiden Wege einem völlig anderen Zweck. Im Übrigen wäre auch bei Erstellung der Ersatzerschliessung West keine vollständige Koordination mit dem Uferweg möglich, da dieser ab dem Griessbach auf den Seeparzellen parallel zur Ersatzerschliessung verlaufen würde und für die Einwohnergemeinde Leissigen eine Anpassung der Führung des Uferwegs an die Ersatzerschliessung nicht in Frage kommt (vgl. Schreiben der Einwohnergemeinde Leissigen vom 17. März 2016 [vi-act. 13]). Zusammengefasst besteht kein Anlass für eine Koordination der Ersatzerschliessung mit dem Uferweg. Insoweit stellt der Bau der Ersatzerschliessung Ost keinen Verstoss gegen das Gebot der grösstmöglichen Schonung dar. Ein überwiegendes Interesse an der Erstellung der Ersatzerschliessung West ist somit nicht
ersichtlich.

8.11.3.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle der Ersatzerschliessung Ost ab der Unterführung nur ein Fussweg 187 m neu erstellt werden muss. Auf einer Länge von 107 m kann auf den bereits existierenden privaten Fussweg, der unter anderem die Parzelle des Beschwerdeführers erschliesst, zurückgegriffen werden. Damit hält sich auch der Landverbrauch in Grenzen.

8.11.3.4 Ferner ist mit einer deutlich geringeren Belastung von Drittgrundstücken zu rechnen. Im vorliegenden Fall müsste die Ersatzerschliessung West über drei Grundstücke westlich des Griessbachs geführt werden, da dort kein Bahndamm besteht, der für die Erschliessung benutzt werden könnte. Diese Grundstücke gehören zwei Eigentümern, welche nicht von der Aufhebung des Bahnübergangs betroffen sind. Demgegenüber bietet die Ersatzerschliessung Ost den Vorteil, dass der Weg grösstenteils im Bahndammgrundstück der Beschwerdegegnerin verläuft und nur minimal auf den Grundstücken Nr. (...) und Nr. (...) zu liegen kommt. Das Grundstück Nr. (...) ist dabei direkt von der Aufhebung des Bahnübergangs betroffen. Für den Weg werden das Grundstück Nr. (...) mit einer Dienstbarkeit (Fusswegrecht) von 29 m2 und das Grundstück Nr. (...) mit einer Dienstbarkeit von 17 m2 belegt werden. Durch die minimale Beanspruchung von Drittgrundstücken erweist sich die Ersatzerschliessung Ost als schonender und die Kosten lassen sich dadurch tief halten.

8.11.3.5 Schliesslich ist für die Abwägung zwischen den beiden alternativen Ersatzerschliessungen weder die Länge des Umwegs für die Benutzer relevant noch resultieren aufgrund der Ersatzerschliessung Ost übermässige Einwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.9). Sollte sich bei Erstellung des Uferwegs tatsächlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Umzingelung" seines Grundstücks mit Wegen ergeben, wäre er im dannzumaligen Verfahren für einen allfälligen Minderwert zu entschädigen. Die dargelegten Interessen sprechen somit nicht für die Ersatzerschliessung West.

8.11.3.6 Nach dem Gesagten überwiegt das Interesse an der Ersatzerschliessung Ost jenes am westseitigen Zugang.

8.12 Die Vorinstanz hat somit im Plangenehmigungsverfahren zu Recht die Aufhebung des Bahnübergangs samt der Ersatzerschliessung Ost geprüft.

9.
Es stellt sich die Frage, ob die Ersatzerschliessung Ost von der Vorinstanz genehmigt werden durfte.

9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Ersatzerschliessung Ost seien zahlreiche Ausnahmebewilligungen nötig. Für diese seien grösstenteils weder Gesuche gestellt noch seien sie publiziert worden. Der Dispens von Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG gelte nicht für Ausnahmen von bundesrechtlichen Vorschriften. Konkret fehle die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG), die Ausnahmebewilligung für die Entfernung der Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG), die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum (Art. 41c
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]), die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
und 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG) sowie die kantonale Ausnahmebewilligung für das Bauen in der Uferschutzzone. Ferner verstosse der Weg gegen den Grundsatz der grösstmöglichen Schonung der Landschaft, da er nicht mit dem Uferweg koordiniert worden sei. Ausserdem befinde sich der Weg in einem Gefahrenbereich. Folglich sei die Plangenehmigung widerrechtlich.

9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass für die Erteilung einer Plangenehmigung keine kantonalen Bewilligungen erforderlich seien. Weiter führe die Interessenabwägung zum Schluss, dass der Bahnübergang aufzuheben sei. Damit würden die Seeparzellen eine Ersatzerschliessung benötigen, weshalb der neue Zugang zu den Grundstücken standortgebunden sei. Eine Koordinationspflicht mit dem Uferweg stellt die Beschwerdegegnerin aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 8.11.2) in Abrede.

9.3 Das Plangenehmigungsverfahren wird vom Grundgedanken geprägt, die Entscheidverfahren bei einer einzigen Behörde (sog. Leitbehörde) zu konzentrieren, welche erstinstanzlich die Einhaltung aller anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. Mai 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2596 Ziff. 13.221; Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1). Als Folge dieser Konzentration werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Immerhin ist das kantonale Recht aber zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
und 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG; vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 3.1). Die Genehmigungs- bzw. Leitbehörde hat im Genehmigungsverfahren vor einem Entscheid die Stellungnahmen sämtlicher Fachbehörden einzuholen und bei Widersprüchen auf deren Bereinigung hinzuwirken (sog. Anhörungs- und Bereinigungsverfahren; Art. 62 ff
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62 Verfahren - 1 Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt.
1    Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt.
2    Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit.
3    Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an.
4    Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben.
. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]; vgl. zum Ganzen: BVGE 2016/35 E. 3.1 f.).

9.4 Die Plangenehmigung schliesst nach dem Gesagten sämtliche Bewilligungen nach Bundesrecht mit ein. Dem beschwerdeführerischen Einwand, die Bewilligungen hätten separat erteilt werden müssen, ist damit nicht zu folgen.

9.5 Weiter hat die Vorinstanz im Plangenehmigungsverfahren Berichte verschiedener Fachbehörden eingeholt (Fachbericht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 10. Februar 2015; Stellungnahme des Tiefbauamtes des Kantons Bern [Oberingenieurskreis I] vom 5. März 2015; Stellungnahmen des Amtes für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern vom 13. April 2015, vom 17. Juni 2015 und vom 9. September 2015; Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 6. März und vom 31. August 2015; Fachbericht des BAFU vom 16. Oktober 2015 und vom 25. Mai 2016). Daraus ergibt sich folgendes Bild:

9.5.1 Sämtliche Fachbehörden haben letzten Endes das Vorhaben als zulässig bzw. bewilligungsfähig erachtet.

9.5.2 Das BAFU hat in seinem Fachbericht vom 25. Mai 2016 festgehalten, dass es sich um einen standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Fussweg handle. Für derartige Anlagen sei gemäss Art. 41c Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV keine Ausnahmebewilligung nötig (vgl. auch die Stellungnahme des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 5. März 2015, wonach das Projekt aus wasserbaupolizeilicher Sicht unproblematisch sei). Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Fussweg dient der Erschliessung der Seeparzellen, die ansonsten durch die Aufhebung des Bahnübergangs keinen Zugang mehr aufweisen würden. Sein Standort kommt unweigerlich im Gewässerraum zu liegen und seine Erstellung liegt im öffentlichen Interesse, da damit ein sanierungspflichtiger Bahnübergang mit finanziell tragbarem Aufwand aufgehoben werden kann (vgl. oben E.8.3). Mithin ist das genehmigte Projekt auf keine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum angewiesen.

9.5.3 Sodann folgt implizit aus dem Fachbericht des BAFU vom 16. Oktober 2015 und dem Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 31. August 2015, dass die zu entfernende Hecke nicht als Ufervegetation zu qualifizieren ist. Beide Fachbehörden haben die Entfernung der Vegetation ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG geprüft und als geschützte Hecke oder Feldgehölz eingestuft. Sie stützten sich dabei unter anderem auf den eingeholten Bericht zur Abklärung der betroffenen Naturwerte. Dieser hält fest, dass nur der untere Teil als Ufervegetation gemäss Art. 21
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
NHG zu qualifizieren sei und die Vegetation des rund 3 m höher gelegenen Bereichs beim Bahndamm nicht mehr im Einflussbereich des Seewassers stehe (Bericht [...] vom 4. August 2015 [vi-act. 9], S. 3 f.). Wie das BAFU sodann festhält, liege die vom Projekt beanspruchte Bestockung mehrheitlich im Bereich des Bahndamms (Stellungnahme vom 1. Juni 2017) und die Hecke weise keine typischen Pflanzen des Uferbereichs auf (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 15). Es liege deshalb keine Ufervegetation vor. Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung die Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Liegt demnach keine Ufervegetation vor, kann die Hecke und deren Saum ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG entfernt werden.

9.5.4 Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern erachtete ferner die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beseitigung der Hecke als erfüllt (Art. 18 Abs. 1bis
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich - 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
1    Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
a  der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
b  dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;
c  der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;
d  dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
e  der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;
f  der Qualität der Leistungserbringung;
g  der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. 44
2    Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3    Im Übrigen gelten die Artikel 4-4b und 6-11.
und 1ter
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich - 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
1    Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
a  der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
b  dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;
c  der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;
d  dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
e  der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;
f  der Qualität der Leistungserbringung;
g  der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. 44
2    Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3    Im Übrigen gelten die Artikel 4-4b und 6-11.
i.V.m. Art. 14 Abs. 7
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 14 Biotopschutz - 1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
1    Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2    Biotope werden insbesondere geschützt durch:
a  Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
b  Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
c  Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
d  Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
e  Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3    Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
a  der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
b  der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
c  der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
d  der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
e  weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4    Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5    Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6    Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:
a  seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
b  seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
c  seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
d  seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7    Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]). Das Vorhaben sei standortgebunden und es bestünden überwiegende Interessen. Die erforderlichen Ersatzmassnahmen seien vollumfänglich umzusetzen und die Abholzung der Bestockung auf ein Minimum zu beschränken (Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 31. August 2015). Das BAFU stimmte dem Projekt ebenfalls zu, da es optimiert wurde und sich die Eingriffe auf das absolute Minimum beschränken würden. Zusätzlich werde als Ersatz eine neue Hecke samt Saum und Reptilienstrukturen angelegt (Fachbericht des BAFU vom 16. Oktober 2015). Darauf ist ohne Weiteres abzustellen. Dass das Projekt standortgebunden ist und daran überwiegende öffentliche Interessen bestehen, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen, wurden bereits oben dargelegt (vgl. E.9.5.2). Mithin konnte das Vorhaben genehmigt werden.

9.5.5 Ausserdem hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in seinem Fachbericht zur Raumplanung und Landschaft beantragt, das Vorhaben zu bewilligen. Soweit die Ersatzerschliessung ausserhalb der Bauzone bzw. in der Uferschutzzone zu liegen komme, seien Bauten und Anlagen nur zulässig, die nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft nicht negativ beeinträchtigen (vgl. Art. 4 des Gesetzes über Seen- und Flussufer des Kantons Bern vom 6. Juni 1982). Das Amt erachtet sämtliche Voraussetzung für gegeben, da der Zugangsweg der Erschliessung der Seeparzellen diene und aufgrund der geringen Breite und der Asphaltierung landschaftsverträglich sei (Fachbericht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 10. Februar 2015). Diese Begründung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend. Insgesamt berücksichtigte die Plangenehmigung somit auch das kantonale Recht.

9.5.6 Was die Ausnahmenbewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG anbelangt, trifft es zu, dass sich die Fach- und Amtsberichte nicht ausdrücklich dazu äussern. Art 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG setzt seinerseits für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall haben sich das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern sowie das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern je mit der Standortgebundenheit und dem öffentlichen Interesse der Ersatzerschliessung auseinandergesetzt (vgl. oben E. 9.5.4 f.). Sie haben damit dieselben Voraussetzungen, wie sie Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG vorgibt, beurteilt und als erfüllt erachtet (vgl. Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 9.1.3, wonach die Standortgebundenheit im Zusammenhang mit dem Gewässerraum, der Ufervegetation und dem Raumplanungsrecht nach denselben Kriterien beurteilt wird). Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern ist zudem die zuständige Stelle für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG (Art. 84 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG-BE]; vgl. > Baubewilligungen > Bauen ausserhalb Bauzonen, abgerufen am 1. März 2019). Unter diesen Umständen schliesst der Antrag des zuständigen Amtes für Gemeinden und Raumordnung auf Bewilligung des Projekts zugleich die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG mit ein. Das Projekt erscheint auch unter diesem Blickwinkel als bewilligungsfähig.

9.6 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsfähigkeit der Ersatzerschliessung sind unbehelflich. So ist einerseits nicht zu beanstanden, dass das BAFU das Projekt zunächst nur unter der Auflage einer Koordination mit dem Uferweg als bewilligungsfähig erachtet und schliesslich davon wieder Abstand genommen hat. Massgebend ist einzig, dass es letztlich seine Zustimmung zum Projekt gab. Andererseits wurde bereits oben dargelegt, dass kein Verstoss gegen das Gebot der grösstmöglichen Schonung vorliegt (vgl. E. 8.11.3.2). Da zudem keine übermässigen Einwirkungen von der Ersatzerschliessung ausgehen (E. 8.9), wird nicht in die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) eingegriffen. Schliesslich befindet sich der Standort der Ersatzerschliessung zwar in der Gefahrzonen für Überschwemmungen und Murgänge. Das Tiefbauamt des Kantons Bern äusserte sich aber trotz der genannten Naturgefahren nicht abschlägig zur Bewilligungsfähigkeit der Ersatzerschliessung. Es hielt einzig fest, dass die Benützung des Weges auf eigene Gefahr erfolge (Stellungnahme des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 5. März 2015, vgl. auch Stellungnahme des Amts für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination vom 13. April 2015, Ziff. 2). Damit hat es sein Bewenden. Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.102
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.103
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979104 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
EBG). Mithin bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung allfällige für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten nötige Schutzmassnahmen zu treffen bzw. nachzuweisen (vgl. Art. 6 Abs. 4 BE-BauG). Auch insoweit steht der erteilten Plangenehmigung nichts entgegen.

9.7 Die Vorinstanz durfte somit die Ersatzerschliessung Ost genehmigen.

10.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung des Bahnübergangs und die Ersatzerschliessung Ost genehmigt. Die Plangengenehmigung ist insoweit zu bestätigen. Die Beschwerdebegehren Nrn. 1 und 2 sind abzuweisen.

11.
Der Beschwerdeführer verlangt in mehrfacher Hinsicht eine Korrektur oder Ergänzung des Dispositivs (Begehren Nr. 3). Dies betrifft die folgenden Punkte:

11.1 Einerseits dürfe seiner Meinung nach der Technische Bericht vom 30. Oktober 2014 nicht genehmigt werden. Er enthalte einen Kostenteiler betreffend den Wegunterhalt, den er bestreite. Zudem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Kostenteiler nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bilde. Dasselbe gelte für das genehmigte Verzeichnis der zu enteignenden Rechte, welches sich ebenfalls zum Kostenteiler äussere. Andererseits habe die Vorinstanz zwar zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht auf vorübergehende Inanspruchnahme der Parzelle des Beschwerdeführers zustehe. Dennoch habe sie das Projekt vorbehaltlos genehmigt bzw. im Land- und Rechtserwerbsplan und im Verzeichnis der zu enteignenden Rechte die vorübergehende Landbeanspruchung nicht gestrichen.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die Planvorlage mit den betreffenden Unterlagen im Sinn der Erwägungen genehmigte. Damit werden die Erwägungen ebenfalls Teil des Dispositivs und haben an der formellen Rechtskraft teil (Urteil des BGer 8C_272/2011 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 137 I 327]). Wie der Beschwerdeführer selber festhält, bilden die Fragen des Kostenteilers gemäss den Erwägungen der
Vorinstanz gerade nicht Gegenstand der Plangenehmigungsverfügung. Ebenso führte die Vorinstanz in der Verfügung aus, dass die Parzelle des Beschwerdeführers nicht vorübergehend beansprucht werden darf. Diese Einschränkungen sind Teil des Dispositivs. Damit besteht kein Anlass, das Dispositiv anzupassen.

11.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zwar bestätigt habe, dass ihm eine Parteientschädigung zustehe. Sie verweise jedoch den Entscheid darüber auf eine spätere, separate Verfügung, ohne seinen Anspruch im Dispositiv aufzunehmen.

Dies trifft zu. Das Dispositiv stellt weder fest, dass eine Parteientschädigung im Grundsatz geschuldet ist, noch wird der Entscheid darüber ausdrücklich auf eine separate Verfügung verwiesen. Das Dispositiv der Verfügung ist entsprechend zu ergänzen.

11.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Pläne "Längenprofil, 1:200/20" sowie "Normalprofile, 1:50" seien nicht unter den im Dispositiv genannten, zu genehmigenden Unterlagen aufgeführt. Dies trifft zu. Das Dispositiv ist auch insoweit zu ergänzen.

11.4 Bezüglich der beiden letztgenannten Punkte dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch.

12.
Zusammengefasst ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen und das Dispositiv im soeben erwähnten Sinn zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Aufgrund des Verfahrensausgangs werden sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen.

13.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

13.1 Vorliegend hat die Vorinstanz im Plangenehmigungsverfahren unter anderem auch über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. Die für solche kombinierte Verfahren massgebenden enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nur insoweit, als die Beschwerde ihrerseits als enteignungsrechtliche Einsprache zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BVGer A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 8.1 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 16.1). Solches ist nicht der Fall. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die erteilte Plangenehmigungsverfügung. Damit sind die Kosten und Entschädigungen nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verlegen.

13.2 Der Beschwerdeführer dringt in zwei untergeordneten Punkten durch, welche die Plangenehmigung nicht im Kern betreffen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dies bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist bei materieller Betrachtung insgesamt als vollständig unterliegend zu qualifizieren.

13.3 Die Verfahrenskosten sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

13.4 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren selber geäussert und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE, insbesondere Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Ebenso wenig steht der Vorinstanz eine solche Entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv wird in den Ziffn. 1 und 4 wie folgt ergänzt:

"1.Genehmigung der Planvorlage
Die Planvorlage der BLS vom 16. Dezember 2014 betreffend Leissigen, Aufhebung Bahnübergang km (...), enthaltend die folgenden Unterlagen:

Beschreibung, Massstab, letzte ÄnderungPlan-Nr.

[...]
- Längenprofil, 1:200/20, 30. Oktober 2014 654 / 31
- Normalprofile, 1:50, 30. Oktober 2014654 / 33

wird im Sinne der Erwägungen [...] mit folgenden Auflagen genehmigt.

[...]

4.Einsprache A._______

[...]

4.4.A._______ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Plangenehmigungsverfahren. Das BAV wird über die Höhe der Parteientschädigung nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung in einer separaten Verfügung befinden."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Auf die Anträge der Einwohnergemeinde Leissigen in der Stellungnahme vom 19. September 2017 wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

- die Einwohnergemeinde Leissigen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1182/2017
Date : 25. März 2019
Published : 24. Juni 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Leissigen, Aufhebung Bahnübergang km (...). Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 26
EBG: 17  18  18m  19
EBV: 37  37a  37b  37c  37d  83f
GSchV: 41c
NHG: 3  18  21  22
NHV: 14  18
RPG: 19  24
RVOG: 62
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7  9
VwVG: 5  12  32  35  48  49  50  52  63  64
ZGB: 684
BGE-register
130-II-473 • 132-III-49 • 133-II-35 • 137-I-327 • 137-II-266 • 138-II-42 • 138-III-49 • 142-I-86 • 143-III-65
Weitere Urteile ab 2000
1A.117/2003 • 1C_162/2012 • 1C_372/2010 • 1C_78/2012 • 5A_47/2016 • 8C_272/2011
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BBl
1998/III/2596