Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3274/2012

Urteil vom 25. März 2013

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

X._______,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler, Schwarztorstrasse 7, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute.

Sachverhalt:

A.
X._______ ist Zollfachfrau und arbeitet beim Zollinspektorat Y._______. Am 1. und 2. November 2011 legte sie die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute ab. Der Präsident der Prüfungskommission eröffnete X._______ am 6. Dezember 2011 schriftlich die Prüfungsergebnisse und teilte ihr mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe.

B.

B.a
X._______ nahm am 15. Februar 2012 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD), Bern, Einsicht in die Prüfungsunterlagen.

B.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 verlangte sie von der Prüfungskommission den Erlass einer Verfügung. In ihrer Eingabe führte sie insbesondere aus, dass der Ablauf der Prüfung durch technische Probleme behindert wurde und dies zu ungleichen Bedingungen für die Prüfungskandidaten geführt habe.

B.c Am 5. März 2012 verfügte die Prüfungskommission, dass die Prüfung als nicht bestanden gelte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den EDV-Problemen in der Prüfung Fallstudien aus dem Bereich Tarifauslegung und Tarifanwendung mit einer Verlängerung der Prüfungsdauer um 15 Minuten begegnet worden sei. Damit sei sichergestellt worden, dass die Prüfung erfolgreich abgelegt werden konnte. Die Verfügung der OZD enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) eingereicht werden könne.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. März 2012 Beschwerde beim EFD und beantragt, die "Einreihung in die 18. Lohnklasse per 1. Juli 2012 nach bestandener Nachprüfung und Honorierung der Fachprüfung". Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass gravierende EDV-Probleme den Ablauf der Prüfung Fallstudien aus dem Bereich Tarifauslegung und Tarifanwendung behindert haben. Dabei sei zwischen Performanceproblemen und Systemblockaden zu unterscheiden. Während die in der letzten halben Stunde der Prüfung allgemein auftretenden Performanceprobleme zu einer Zeitgutschrift von 15 Minuten für sämtliche Prüfungskandidaten geführt haben, sei denjenigen Kandidaten, bei welchen das System vollständig blockiert gewesen sei, die Prüfungszeit um weitere 15 Minuten verlängert worden. Obwohl auch ihr PC vollständig blockiert gewesen sei, habe sie keine weitere Zeitgutschrift erhalten und sei damit rechtsungleich behandelt worden.

D.

D.a Das EFD teilte der OZD am 24. April 2012 mit, dass der Gegenstand der Verfügung ausschliesslich das Nichtbestehen der Prüfung sei. Da es sich nicht um eine personalrechtliche Beschwerde im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) handle und keine anderen Ausnahmebestimmungen bezüglich des Rechtsmittelweges ersichtlich seien, sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

D.b Am 19. Juni 2012 überwies das EFD die Beschwerde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht.

E.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2012 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz räumt ein, dass während der Prüfung Fallstudien im Bereich Tarifanwendung und Tarifauslegung die Informatiksystem langsam funktionierten und deshalb sämtlichen Prüfungskandidaten eine Zeitgutschrift von 15 Minuten gewährt wurde. Im Gegensatz zur Situation in einem anderen Prüfungszimmer, wo für einen Grossteil der Prüfungskandidaten während mehreren Minuten kein Zugriff auf das System mehr möglich war, sei der Zeitverlust der Beschwerdeführerin wesentlich geringer ausgefallen, da ihr umgehend nach dem Systemabsturz ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt worden war. Deshalb sei ihr keine weitere Zeitgutschrift gewährt worden. Hinzu komme, dass von den sieben Fällen der Fallstudie kein einziger richtig gelöst worden sei; insbesondere auch jene Fälle nicht, die vor dem Systemabsturz bearbeitet worden waren. Deshalb könne die deutlich ungenügende Leistung nicht alleine den Systemproblemen zugeschrieben werden. Schliesslich sei auf den Antrag, rückwirkend auf den 1. Juli 2012 eine Beförderung in die 18. Lohnklasse vorzunehmen, nicht einzutreten, weil die angefochtene Verfügung lediglich das Prüfungsergebnis betreffe.

F.
Am 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler, Bern - eine Stellungnahme mit modifizierten Rechtsbegehren ein. Neu wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute beim ersten Versuch bestanden habe und somit keine Repetentin sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein berechtigtes und aktuelles Interesse an der Klärung der Rechtslage habe, obwohl sie in der Zwischenzeit die Fachprüfung erfolgreich bestanden habe. Die Anpassung des Rechtsbegehrens sei vorliegend zulässig, da es sich lediglich um eine zulässige Präzisierung handle. Weiter wird eine rechtsungleiche Behandlung geltend gemacht, weil sämtliche Prüfungskandidaten wegen der Performanceprobleme eine Zeitgutschrift erhalten haben; auch jene die keine Probleme hatten. Umgekehrt sei die Systemblockade bei der Beschwerdeführerin, anders als bei den Kandidaten in einem anderen Prüfungszimmer, zu Unrecht nicht mit einer weiteren Zeitgutschrift ausgeglichen worden. Schliesslich widerspreche es der Rechtsgleichheit, wenn Personen mit derselben Berufserfahrung unterschiedlich eingestuft werden.

G.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 schliesst die OZD nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 31. Oktober 2012 vollumfänglich an ihrem Begehren fest.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 32 Abs. 2 lit. a VGG kann keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, wenn die Verfügung nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder Beschwerde bei einer anderen Behörde im Sinne von Art. 33 lit. c -f VGG, insbesondere bei den Departemente und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung anfechtbar ist (Art. 33 lit. d VGG).

Gemäss Art. 34
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG erlässt der Arbeitgeber bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung, welche im Falle der OZD beim zuständigen Departement mittels interner Beschwerde anzufechten ist (Art. 110 lit. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]).

Mit Verfügung vom 5. März 2012 hat die OZD ausschliesslich entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute nicht bestanden hat. Obwohl diese Verfügung mittelbar Einfluss auf die Einreihung der Beschwerdeführerin in eine höhere Lohnklasse hat, handelt es sich dabei nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, weshalb der interne Beschwerdeweg an eine andere Behörde im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 33 lit. d VGG nicht offensteht. Im weiteren enthalten auch das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) keine Regelungen für einen abweichenden Rechtsmittelweg.

Zusammengefasst liegt somit keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor und das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 26. März 2012 zunächst das Rechtsbegehren, sie sei nach bestandener Nachprüfung und Honorierung der Fachprüfung per 1. Juli 2012 in die 18. Lohnklasse einzureihen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist modifizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2012 ihr Rechtsbegehren dahingehend, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute beim ersten Versuch bestanden habe und somit keine Repetentin sei.

1.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Beschwerdebegehren können nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (vgl. Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 52 N 41; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213; BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H., BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.3.1 und A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.4.1). Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Unter Umständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, a.a.O., Art. 52 N 47 ff.).

1.3.2 Die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2012 eingereichte Beschwerde stellt eine Laieneingabe dar. Das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren, wonach die Beschwerdeführerin nach bestandener Nachprüfung in die Lohnklasse 18 einzureihen sei, geht über den Streitgegenstand hinaus und ist damit grundsätzlich ungültig (vgl. Ziff. 1.4.1). Wird jedoch für die Auslegung des Rechtsbegehrens zusätzlich auch die Beschwerdebegründung berücksichtigt, zeigt sich, dass die beantragte Einreihung in die Lohnklasse 18 nur mittelbar beabsichtigt ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet nämlich insbesondere die Systemprobleme sowie die rechtsungleiche Behandlung und macht damit sinngemäss geltend, es sei zu Unrecht verfügt worden, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Mit anderen Worten richtet sich die Beschwerde primär gegen die Verfügung betreffend Prüfungsentscheid und bewegt sich damit innerhalb des Anfechtungsobjekts; erst mittelbar wird als Folge einer Gutheissung der Beschwerde die Einreihung in die Lohnklasse 18 gefordert. Indem nun die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2012 ihr Rechtsbegehren modifiziert und beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung beim ersten Mal bestanden habe, wird das Rechtsbegehren umfangmässig auf einen Teilgehalt reduziert bzw. präzisiert und damit innerhalb des Streitgegenstandes eingeschränkt. Dies ist ohne weiteres zulässig, weshalb im Folgenden - unter Vorbehalt der in Ziff. 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 gemachten Ausführungen - auf das Feststellungsbegehren einzutreten ist.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2012 geltend, es widerspreche der Rechtsgleichheit, wenn sie im Vergleich zu anderen Personen mit derselben Berufserfahrung unterschiedlich eingestuft werde.

1.4.1 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1, A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 und A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35 und 63; Rz. 403 f.; VPB 61.31 E. 3.2.1 und VPB 61.44 E. 4.1). Sprengt jedoch die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung den Streitgegenstand, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A.89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010, E. 1.3; vgl. REKO/EVD 02/5C-073 vom 2. Dezember 2002 E. 1.1).

1.4.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall - insbesondere auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Präzisierung des Rechtsbegehrens (vgl. oben Ziff. 1.3) - nur noch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung beim ersten Versuch bestanden habe. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsbegehrens unter anderem geltend macht, es widerspreche der Rechtsgleichheit, wenn sie trotz identischer Berufserfahrung unterschiedlich eingestuft werde und sich mithin wie im ursprünglichen Rechtsbegehren gegen die unterbliebene Einreihung in die Lohnklasse 18 wendet, bewegt sich ihre Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung aufgrund der unterbliebenen Einreihung in die Lohnklasse 18 ist somit nicht einzutreten.

1.5 In der Stellungnahme vom 12. September 2012 bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass sämtliche Prüfungskandidaten aufgrund der Performance-Probleme eine Zeitgutschrift von 15 Minuten erhalten haben, auch jene, die von dem Problem gar nicht betroffen waren. Damit hätten diese Personen einen Vorteil gegenüber den Betroffenen bzw. der Beschwerdeführerin erlangt.

1.5.1 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2C aa, BGE 121 I 225 E. 3, Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2003 [2P.26/2003, insbes. E. 3.5]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.6 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1). Deshalb sind verspätet erhobene Rügen im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selber nicht mehr zugelassen (vgl. bzgl. Ausstandsbegehren: Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 35 zu Art. 10).

1.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine rechtsungleiche Behandlung rügt, da auch jene Prüfungskandidaten eine Zeitgutschrift erhalten haben, welche gar keine Performance-Probleme hatten und diese folglich einen Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin erlangt haben, macht sie Verfahrensmängel im Prüfungsablauf geltend. Da die Beschwerdeführerin diese Rüge jedoch erst mit Stellungnahme vom 12. September 2012 erhoben hat, obwohl sie - wie sich aus dem Email vom 7. November 2011 ergibt - bereits vor der Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 6. Dezember 2012 davon Kenntnis hatte, dass die Zeitgutschrift sämtlichen Prüfungskandidaten gewährt wurde, erweist sie sich als verspätet. Hinzu kommt, dass die Rüge auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet vorgebracht wurde. Die Rüge ist im Beschwerdeverfahren somit nicht mehr zuzulassen, weshalb im Folgenden nicht darauf einzutreten ist.

1.6 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.6.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die verbindliche Feststellung und Anordnung der Vorinstanz beschwert.

1.6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren modifiziert und in ein Feststellungsbegehren überführt. Sie beantragt die Feststellung, dass sie die Fachprüfung beim ersten Versuch bestanden habe. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sie im Juni 2012 die Nachprüfungen absolvierte und bestanden hat. Vorab ist somit zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung aufweist.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung setzt neben einem persönlichen Interesse insbesondere das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses an der Überprüfung des Entscheides voraus. Folglich muss nicht nur der durch den vorinstanzlichen Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch bestehen, sondern dieser muss sich durch die Gutheissung der Beschwerde gerade beseitigen lassen. Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann (Isabelle Hähner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 20 f. zu Art. 48).

Aus dem Zirkular "Neue Grund- und Fortbildung technisches Personal / Ausbildung GWK 2010: Lohnentwicklung / Lohnanpassung" der OZD vom 22. Dezember 2009 wird in den Übergangsregelungen (Ziff. 1.2) festgehalten, dass bei einer Verschiebung oder Wiederholung der Fachprüfung Lohnklasse 18 die Honorierung der Prüfung sowie die Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages, mit welchem die Zollfachleute in die Lohnklasse 18 eingereiht werden, jeweils um ein Jahr hinausgeschoben wird. Folglich führt der negative Prüfungsentscheid, aufgrund der aufgeschobenen Beförderung in die Lohnklasse 18 zu finanziellen Einbussen seitens der Beschwerdeführerin. Es besteht damit trotz der in der Zwischenzeit abgelegten und bestandenen Nachprüfung nach wie vor ein aktuelles, praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 5. März 2012, da eine Gutheissung der Beschwerde letztlich zu einer finanziellen Besserstellung der Beschwerdeführerin führt.

1.6.3 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der von ihr beantragten Feststellung hat.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 132 V 257 E. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.30). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. BGE 114 II 253 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; Beatrice Weber-Dürler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 25).

Die Beschwerdeführerin könnte im vorliegenden Fall ihr schutzwürdiges Interesse ohne weiteres mit einem Gestaltungsbegehren wahren. Ob sie dennoch ein Feststellungsinteresse und mithin ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung ihrer Beschwerde aufweist, erscheint fraglich, kann jedoch aufgrund der folgenden Ausführungen (Ziff. 3) offenbleiben.

1.7 Obwohl die Beschwerdeführerin die Beschwerde innert Frist bei der unzuständigen Behörde einreichte, ist die Eingabefrist und -form dennoch gewahrt (Art. 21 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
, Art. 50 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist daher mit der in Ziff. 1.6.3 erwähnten Einschränkung einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 5. März 2012 nicht auf die beanstandeten EDV-Probleme eingetreten sei. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist (Art. 29 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien, dass die verfügende Behörde von den Äusserungen der Parteien Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 18). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6916/2006 vom 4. September 2007 E. 5.1.2). Eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügt (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 35 N 17).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Prüfungskommission sei mit keinem Wort auf die beanstandeten EDV-Probleme eingetreten, trifft dies nicht zu. In Ziff. 6 der Verfügung vom 5. März 2012 setzt sich die Prüfungskommission damit auseinander und hält fest, dass sämtlichen Prüfungskandidaten eine Zeitgutschrift von 15 Minuten gewährt worden war. Es trifft jedoch zu, dass die Prüfungskommission auf den Einwand, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der totalen Systemblockade eine weitere Zeitgutschrift von 15 Minuten hätte gewährt werden müssen, nicht vertieft eingeht. Immerhin folgt - zumindest sinngemäss - aus den Ausführungen der Vorinstanz, dass durch die gewährte Zeitgutschrift von 15 Minuten sämtliche bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Computerprobleme kompensiert wurde, hält sie doch fest, dass "mit dieser Massnahme die Voraussetzung für ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung" geschaffen wurde. Somit musste auch die Beschwerdeführerin daraus schliessen, dass aus Sicht der Prüfungskommission die Gewährung einer weiteren Zeitgutschrift nicht nötig war, da diese bereits aufgrund ersten Zeitgutschrift von einer fairen Prüfungssituation ausging bzw. die Computerprobleme der Beschwerdeführerin als nicht derart gravierend einstufte, dass dies eine weitere Zeitgutschrift gerechtfertigt hätte. Folglich konnte sich die Beschwerdeführerin - trotz der knapp ausgefallenen Begründung - Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids der Vorinstanz geben und diesen sachgerecht anfechten, was nicht zuletzt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde zeigt. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und die Rüge einer Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.

3.

Nach Art. 49
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b m.w.H.) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.3). Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

3.1 Vorliegend wird nicht die Bewertung der fachlichen Prüfungsleistung gerügt, sondern es wird eine rechtsungleiche Behandlung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie im Gegensatz zu anderen Prüfungskandidaten, welche eine totale Systemblockade hatten, keine zusätzliche Zeitgutschrift von 15 Minuten erhalten hat, obwohl auch ihr System blockiert war. Damit werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, welche mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen sind.

3.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).

3.2.1 Während der Prüfung Fallstudien im Bereiche Tarifauslegung und Tarifanwendung traten in einem Prüfungszimmer erhebliche EDV-Probleme auf. Bei einem Grossteil der Prüfungskandidaten in diesem Zimmer war das System wegen eines schwarzen Bildschirms blockiert und sogar das Herunterfahren und Neustarten des Computers war vorübergehend nur eingeschränkt möglich. Erst nach einer Wartezeit von einigen Minuten konnten die Kandidaten wieder in das System einsteigen oder an einem anderen Arbeitsplatz weiterarbeiten. Die Beschwerdeführerin hingegen schrieb ihre Prüfung nicht in demselben Prüfungszimmer. Dennoch trat auch bei ihr ein Systemabsturz auf. Sie versuchte ihr EDV-Problem durch Herunterfahren und Neustarten des Computers zu lösen, was aber nur zu einer erneuten Blockade führte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin umgehend ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt, an welchem sie nach dem Wiedereinstieg ins System ohne weitere Schwierigkeiten weiterarbeiten konnte. Während die Prüfungskandidaten im anderen Zimmer eine Zeitgutschrift von 15 Minuten erhielten, wurde der Beschwerdeführerin keine Zeitgutschrift gewährt. Feststeht, dass die Systemprobleme zu einem gewissen Zeitverlust bei der Beschwerdeführerin führten. Ob sich dieser Zeitverlust aber in derselben Grössenordnung bewegt, wie jener bei den Prüfungskandidaten im anderen Zimmer und somit von gleichgelagerten Fällen ausgegangen werden kann, erscheint fraglich, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

3.2.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein (BGE 123 I 19 E. 3b, BGE 123 I 241 E. 2b; je mit Hinweisen). Dazu zählt neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und der Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem Material, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der Prüfung auch ein geordneter Verfahrensablauf. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Ein Kandidat muss seine Prüfungsleistung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchführung der Prüfung beziehungsweise das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.5 und B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5).

3.2.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des EDV-Problems und des damit verbundenen Arbeitsunterbruchs von wenigen Minuten sowie des Arbeitsplatzwechsels in ihrer Konzentrationsfähigkeit gestört wurde. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die EDV-Probleme bei der Beschwerdeführerin erst nach 2.5 Stunden und somit gegen Ende der Prüfung auftraten. Dennoch wurde von insgesamt sieben Aufgaben keine einzige vollständig gelöst und in zwei Aufgaben traten gravierende Wissenslücken zu Tage. Die Beschwerdeführerin erzielte lediglich 31,5 von 71 erreichbaren Punkten. Bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst jene Aufgaben mangelhaft bzw. schlecht löste, die sie in den 2.5 Stunden (75% der Prüfungszeit) vor dem Auftreten der EDV-Probleme bearbeitete, spricht eindeutig gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die EDV-Probleme den entscheidenden kausalen Beitrag für das schlechte Prüfungsergebnis darstellen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin durch die aufgetretenen EDV-Probleme und den Arbeitsplatzwechsel zwar einige Minuten an Prüfungszeit verloren gingen. Dennoch fällt dieser Zeitverlust bei einer Prüfungsdauer von 3.25 Stunden nicht derart ins Gewicht. Selbst wenn Zeitverlust und notwendige Punktzahl für das Erzielen einer genügenden Note gegenübergestellt werden, fällt auf, dass der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der nicht gewerteten 1-2 Punkte - immer noch mindestens 4.5 Punkte für die Note 4.0 fehlten. Bei einer durchschnittlichen Lösungszeit von mindestens 2.5 Minuten pro Punkt (180 Minuten / 71 Punkte), hätte die Beschwerdeführerin auch ohne den Zeitverlust von wenigen Minuten nicht genügend Zeit gehabt, um mindestens 4.5 Punkte zu erzielen. Des weiteren konnte auch die durch den Unterbruch und den Arbeitsplatzwechsel verursachte Stresssituation keinen entscheidenden Einfluss auf das Prüfungsergebnis mehr haben, da die EDV-Probleme erst in einem fortgeschrittenen Prüfungsstadium auftraten. Zusammengefasst beeinträchtigten die EDV-Probleme den Prüfungsablauf nicht derart, dass die Feststellung des Wissens der Beschwerdeführerin ausgeschlossen oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Folglich liegt kein rechtserheblicher Verfahrensmangel vor und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots fällt ausser Betracht.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG).

6.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 lit. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit nur anfechtbar, soweit er nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu betrachten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG fällt. Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3274/2012
Datum : 25. März 2013
Publiziert : 03. April 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute


Gesetzesregister
BGG: 42  46  82  83
BPG: 34
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPV: 110
BV: 8  29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
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VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  8  21  29  32  35  48  49  50  52  63  64
BGE Register
114-II-253 • 120-IA-19 • 121-I-225 • 123-I-19 • 123-I-241 • 129-I-232 • 131-I-467 • 131-V-164 • 132-V-257 • 133-II-30 • 134-I-83 • 135-V-361 • 136-II-165 • 137-II-199
Weitere Urteile ab 2000
1C_6/2007 • 2D.20/2010 • 2P.26/2003 • 4A.89/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • lohnklasse • rechtsbegehren • vorinstanz • streitgegenstand • bundesgericht • kandidat • rechtsgleiche behandlung • beweismittel • tag • efd • kenntnis • zimmer • rechtsmittelbelehrung • kostenvorschuss • not • beschwerdefrist • richtigkeit • vorteil • bundespersonalgesetz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundespersonalverordnung • zollgesetz • anspruch auf rechtliches gehör • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die berufsbildung • wirkung • unterschrift • innerhalb • departement • weiler • gleichwertigkeit • gerichtsschreiber • wissen • sachverhalt • stelle • treu und glauben • frage • frist • entscheid • aktuelles interesse • anfechtungsgegenstand • beschwerdeschrift • bundesverfassung • arbeitsrecht • abweisung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • erfahrung • erfahrungsgrundsatz • persönliches interesse • begründung der eingabe • begründung des entscheids • examinator • prüfung • überprüfungsbefugnis • verwaltungsbeschwerde • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • voraussetzung • beendigung • prozessvoraussetzung • angabe • eintragung • beurteilung • sachlicher geltungsbereich • umfang • verwaltungsverordnung • gesuchsteller • errichtung eines dinglichen rechts • arbeitsvertrag • wiederholung • amtssprache • einwendung • gerichtsurkunde • rechtslage • gewicht • lausanne • evd • wartezeit • sektion • leiter • maler • blockade • ausserhalb • ermessen • bildschirm • lohnentwicklung • konzentration • verfahrensmangel • ungenügende leistung • arbeitgeber • rechtsdienst • treffen • verfahrensablauf • bedingung
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2008/14 • 2007/6
BVGer
A-1344/2011 • A-3066/2008 • A-3274/2012 • A-4898/2011 • A-567/2012 • A-8636/2007 • B-2213/2006 • B-4385/2008 • B-668/2010 • B-772/2012 • E-6916/2006
VPB
61.31 • 61.44