Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-298/2015
Urteil vom 25. Januar 2018
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
A._______,geboren am (...),
Staat unbekannt,Herkunft Iran,
Parteien vertreten durchMLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2011 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 29. November 2011 zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/15) und wurde am 27. Juni 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/24).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. In seinem Geburtsort B._______ habe er fünf Jahre die Grund- und drei Jahre die Sekundarschule besucht. Er sei angelernter (...) und habe zunächst in B._______ in einem Modehaus und die letzten Jahre in C._______ im Auftrag eines privaten Modehauses gearbeitet, insbesondere exklusive Abend- und Brautkleider hergestellt.
Anlässlich der BzP gab er als Asylgrund einerseits an, dass er Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe als er noch in B._______ als (...) tätig gewesen sei. Die Modehäuser dort seien oft von der Polizei kontrolliert worden, weil gemäss islamischem Gesetz keine fremde Frau angefasst werden dürfe, was in seinem Beruf aber unvermeidlich sei. Bei einer solchen Kontrolle, ungefähr neun Jahre vor seiner Ausreise, sei er festgenommen und für eine Woche in Haft gesetzt worden; deswegen habe er nicht einmal an der Hochzeit seiner Schwester teilnehmen können. Diese Verhaftung habe zwar nicht direkt zu seiner Ausreise geführt, demonstriere aber beispielhaft die Einschränkungen, welchen er in seinem Beruf ausgesetzt gewesen sei. Er habe dann schriftlich versprechen müssen, nicht mehr in diesem Beruf tätig zu sein. B._______ sei eine sehr religiöse Stadt, und er sei dann nach C._______ gezogen, um etwas freier arbeiten zu können. Dort habe er auf (...) eines Modehauses des Labels D._______ gearbeitet; weil dieses ein Privatunternehmen gewesen sei, sei dort weniger kontrolliert worden, allerdings seien auch weniger (...) eingegangen. Deshalb habe er einer Nebenbeschäftigung nachgehen müssen und englische CD's für Sprachkurse gebrannt sowie DVD's hergestellt. Darauf habe er viele Bücher als PDF gespeichert; einige davon seien im Iran verboten gewesen. Er habe diese CD's und DVD's unter der Hand verkauft und auch Verkäufer gehabt. Einer dieser Verkäufer sei "in flagranti" erwischt und verhaftet worden. Ein gemeinsamer Freund habe den Beschwerdeführer über die Festnahme informiert. Er sei dann in seine Wohnung zurückgekehrt, habe seine Hardware, einen Laptop und ein paar persönliche Sachen entfernt und sei dann in B._______ untergetaucht. Weil er sich nicht sicher gefühlt habe und sich auf den DVD's unter anderem auch politisches Material über die grüne Bewegung befunden habe, habe er Iran verlassen (A6/15 S. 10 f.).
Bereits anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer weiter vor, im Iran habe er keine Identität, er sei weder Iraner, Iraker noch sonst jemand (A6/12 F7.03). Anlässlich der Anhörung gab er von Beginn an zu Protokoll, er habe aufgrund seiner Ethnie Probleme gehabt beziehungsweise seien seine Probleme diejenigen seiner Ethnie gewesen (A13/3). Zudem habe er seine Lebenssituation einfach nicht mehr ausgehalten; er sei es müde gewesen, die ganze Zeit "mit Lügen zu leben und hin und her zu rennen" (A13/9). In freier Erzählung schilderte er die komplexe Situation, welcher Personen seiner Ethnie ausgesetzt seien. Zudem gab er ausführlich zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Herkunft keine "Identität" - vom Beschwerdeführer wohl als Äquivalent zur Staatsangehörigkeit benutzt - besessen und sich deshalb im Iran auch nicht mit gültigen Papieren habe ausweisen können. Deshalb habe er immer wieder die Arbeitsstellen wechseln müssen, immer dann, wenn die Arbeitgeber Versicherungspapiere verlangt hätten, die er aufgrund seiner Lage nicht habe erhalten können. Auch habe er weder heiraten, noch Grundeigentum erwerben, noch ein Bankkonto eröffnen, noch legal arbeiten können. Er habe auch stets befürchtet, auf der Strasse oder bei der Arbeitsstelle kontrolliert zu werden. Früher habe er eine Karte gehabt, worin er als mit "irakischer Herkunft" ausgewiesen worden sei. Diese Karte sei ihm vom Migrationsamt in B._______ weggenommen worden, worauf er eine Art "Laisser-Passer"-Papier erhalten habe, gemäss dessen offiziellem Wortlaut er sich vom Iran in den Irak habe begeben dürfen. Bei der Rückkehr von einer Reise in den Irak hätten die Grenzpolizisten am Übergang E._______ ihm angesichts dieses Papieres die Wiedereinreise in den Iran zunächst verwehrt. Lediglich durch Bestechung der Grenzbeamten habe er wieder einreisen können. Solange er damals die "irakische" Karte besessen habe, habe er immerhin weniger Probleme gehabt. Kurz vor seiner Ausreise sei er, weil er, wie gesagt, nur noch das "Laisser-Passer"-Papier besessen habe, im Bus von B._______ nach C._______ festgenommen worden. Er sei dann unter der Auflage entlassen worden, dass er sich beim Migrationsamt in B._______ melde, um sich dort als afghanischer Flüchtling zu deklarieren, was er indes nicht getan habe, da er sich selbst als von "iranischer Herkunft" sehe. Aber auch die Bestrebungen seiner Ethnie, als Iraner anerkannt zu werden, seien - auch auf internationaler Ebene - nicht erfolgreich gewesen (A13/4- 12). Der anlässlich der BzP erläuterte Vorfall im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung (Herstellung von DVD's/CD's) sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen, sondern seine "Identitätslosigkeit"; dieser Vorfall sei lediglich noch dazu gekommen
(A13/12 sowie Ausführungen zum Vorfall auf Nachfrage ebd. S. 15 bis 17).
Als Belege reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten in Kopie ein, sowie zwei DVD-Hüllen, in welchen sich jeweils eine beziehungsweise vier CD's/DVD's befinden.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren, die Verfügung vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls gutgeheissen und, wie beantragt, die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin eingesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten ein, die seine Identität belegen würden und sich in einer an ihn adressierten Briefpost befunden hätten, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung konfisziert worden seien.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 12. Februar 2015 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2015. Gleichzeitig wurde die Kostennote der Rechtsvertreterin eingereicht.
G.
Anlässlich der Beantwortung einer Anfrage nach dem Verfahrensstand teilte das Gericht der Rechtsvertreterin mit, aufgrund der Pensionierung des bisher zuständigen Instruktionsrichters Walter Stöckli, sei das Verfahren neu der aktuell zuständigen Instruktionsrichterin Esther Marti zugeteilt worden.
H.
H.a Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, im Zuge der Vorbereitung des Urteilsentwurfes hätten sich Unklarheiten in Bezug auf die Sachlage ergeben, deren Klärung weiterer Instruktionsmassnahmen, (...) bedürfe.
H.b Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht die aktuelle Adresse seiner Mutter und Geschwister mitzuteilen. Er erhielt zudem Gelegenheit, die Originale der bei den Beschwerdeakten liegenden Beweismittel einzureichen.
H.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer die Adresse der Mutter und einer seiner Schwestern mit. Gemäss Auskunft der Mutter könnten sie indes nur noch für zwei Monate dort bleiben und müssten sich danach eine neue Unterkunft suchen. Die anderen drei Schwestern seien in die Türkei geflüchtet. Betreffend die Originale der bei den Beschwerdeakten liegenden Beweismittel wurde in Bezug auf den Flüchtlingsausweis seiner Schwester festgehalten, die Schwester sei auf das Original angewiesen, weshalb eine Einreichung nicht möglich sei. Das Original seines eigenen Ausländerausweises liege bei den SEM-Akten oder bei der Eidgenössischen Zollverwaltung.
H.d In seiner Anfrage vom 11. Juli 2017 (in Deutsch) beziehungsweise vom 25. August 2017 (in Englisch) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der (...) eine Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes, zusammen mit seinen ergänzenden Angaben und ersuchte um Abklärung, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich der Minderheit der Khawari/Barbari angehörten beziehungsweise ob anderweitige Informationen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers bestünden.
H.e In der Zwischenverfügung vom 14. November 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der (...) beauftragte Vertrauensanwalt sei zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "staatenlos", nicht zutreffe beziehungsweise er iranischer Staatsangehöriger sein müsse. Die Begründung für diese Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer in der Erwägung 2 der Zwischenverfügung zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Er erhielt Gelegenheit, bis zum 29. November 2017 eine Stellungnahme abzugeben.
H.f Mit Eingabe vom 28. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit einem Gesuch um Akteneinsicht. Konkret wurde um Zustellung der Fragen an (...) und um Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 13. Dezember 2017 nachgesucht.
H.g Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 wurde die Offenlegung des anonymisierten Berichtes des Vertrauensanwaltes abgelehnt. Dem Gesuch um Offenlegung (...) wurde stattgegeben, und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis am 8. Dezember 2017 eine ergänzende Stellungnahme und weitere Beweismittel einzureichen.
H.h Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und die Übersetzung eines Beweismittels zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.328 |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte (vgl. nachfolgend E. 4.1) und der Herkunftsangaben (vgl. nachfolgend E. 4.2) sowie der Untauglichkeit der eingereichten Beweismittel (vgl. nachfolgend E. 4.3) und andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen (vgl. nachfolgend E. 4.4). Den Wegweisungsvollzug erachtet es aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. nachfolgend E. 4.5).
4.1 Zunächst hält das SEM dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen zu seinen Problemen mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Arbeit seien widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der BzP habe er geltend gemacht, er habe als (...) enorme Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, weil gemäss islamischem Gesetz das Anfassen von fremden Frauen verboten, dies für (...) jedoch unvermeidlich sei. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe Probleme gehabt, weil er keinen Identitätsausweis und keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. Aufgrund seiner Identitätsprobleme habe er sich zudem nicht versichern können. Er habe deshalb ständig den Arbeitsort wechseln müssen und sich vor Kontrollen durch die Versicherungsbeamten gefürchtet. Von den in der BzP vorgebrachten Kontrollen durch die Sittenpolizei habe er in der Anhörung nichts wissen wollen und erläutert, die Sittenpolizei sei nicht zu ihm gekommen und nur für die Frauen auf der Strasse zuständig. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, er sei bei einer Kontrolle durch die Sittenpolizei festgenommen worden und habe sich verpflichten müssen, den Beruf zu wechseln. Er sei damals eine Woche in Haft gewesen. Während der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, er sei bei Kontrollen betreffend seine Arbeitsbewilligung und Versicherung zwei Mal festgenommen und lediglich während einiger Stunden festgehalten worden. Schliesslich habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, er sei bei der zweiten Festnahme zur Polizeistelle gebracht worden. Nach der Dauer der zwei Festnahmen gefragt, habe er kurz darauf erläutert, das erste Mal hätten sie ihn zur Polizeistelle mitgenommen und beim zweiten Mal sei er lediglich zwei bis drei Stunden aufgehalten worden.
Auch hinsichtlich seiner angeblichen Nebenbeschäftigung im Handel mit CD's/DVD's seien seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen: So habe er in der BzP geltend gemacht, er habe die Englisch Sprachkurs-CD's und Bücher-DVD's selber vervielfältigt (gebrannt) und verkauft; er sei der Lieferant gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei lediglich die Kontaktperson gewesen; die Dateien hätten einem Freund gehört und ein anderer Freund habe die DVD's gebrannt. Zudem habe er dort ausgesagt, er habe die CD's und DVD's für einen Freund namens F._______ produziert. Ein Freund habe ihm jeweils die Rohdatei auf einer CD oder DVD gegeben, und er habe diese an F._______ weitergeleitet. Kurze Zeit später habe er in derselben Anhörung jedoch erläutert, F._______ habe die fertigen DVD's zu ihm gebracht, und er habe dann einen anderen Freund angerufen, damit jener sie abholen komme. Des Weiteren habe er in der BzP vorgebracht, sein Name stehe als Produzent auf dem CD-Cover, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb zur Rechenschaft gezogen werden würde. Er sei Lieferant der DVD gewesen und der Verkäufer, der festgenommen worden sei, habe mit Sicherheit seinen Namen erwähnt, was für ihn schwere Folgen haben werde. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, auf einer der Englisch Sprachkurs-CD sei sein Name im Abspann unter den Produzenten aufgeführt; er habe dies selber jedoch nicht gesehen. Auf der DVD mit den Büchern stehe sein Name nicht drauf. Zudem habe er in der Anhörung geltend gemacht, er habe sich vor einer allfälligen Festnahme vor allem gefürchtet, weil er dann keine Identitätsausweise hätte vorweisen können und deshalb sicher ins Gefängnis gebracht worden wäre. In der BzP habe er schliesslich geltend gemacht, als etwa einen Monat vor seiner Ausreise einer der Verkäufer festgenommen worden sei, habe er seine Wohnung verlassen und sei in B._______ untergetaucht. Weil er dort auch nicht sicher gewesen sei, habe er das Land verlassen. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er habe etwa zwei Tage nach der Festnahme des DVD-Verkäufers mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen, welcher ihn innerhalb von einer Woche aus dem Land gebracht habe. Aufgrund dieser zahlreichen und grundlegenden Widersprüche könnten ihm seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden.
4.2 Seine Aussagen fielen aber auch betreffend seine Herkunft und Identität widersprüchlich aus: So habe er in der BzP angegeben, er sei Iraker, sei aber in Iran geboren und aufgewachsen, habe bei der Rückübersetzung jedoch angefügt, er sei kein Iraker. Weiter habe er in der BzP ausgesagt, sein Vater sei im Iran geboren, jedoch im Irak aufgewachsen. Demgegenüber habe er in der Anhörung geltend gemacht, seine Eltern seien in (...), Irak geboren. In der BzP habe er zudem ausgesagt, sein Urgrossvater sei Afghane gewesen. In der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, seine Urgrossväter würden aus dem Iran stammen. Schliesslich habe er in Bezug auf seine angeblichen Probleme im Zusammenhang mit seiner Herkunft einerseits geltend gemacht, er habe weniger Probleme gehabt als er die "irakische" Karte gehabt habe, seine Probleme hätten begonnen, als die Behörden sich etwa fünf Jahre vor seiner Ausreise entschieden hätten, seine Herkunft zu ändern. Andererseits habe er ausgesagt, die Festnahmen seien neun bis zehn Jahre vor seiner Ausreise geschehen. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen könnten ihm auch seine Vorbringen zu seiner Identität nicht geglaubt werden. Da er während des gesamten Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt klare und konsistente Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche.
4.3 Die eingereichten verschiedenen Kopien von Dokumenten seien in ihrem Beweiswert äusserst gering, weil allgemein bekannt sei, dass Kopien sehr leicht fälschbar seien. Auch sei in den Dokumenten kein klarer Bezug zur Person des Beschwerdeführers zu finden, weshalb sie nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen.
4.4 Die vorgebrachten Festnahmen würden rund zehn Jahre zurückliegen und seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. Diese Festnahmen seien demnach aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Er habe ferner geltend gemacht, er habe aufgrund seiner Identität Probleme im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten gehabt. Er habe jedoch erläutert, das Modehaus für welches er in C._______ gearbeitet habe, sei kaum kontrolliert worden, weil es privat gewesen sei. Für seinen letzten Arbeitgeber habe er während anderthalb bis zwei Jahren gearbeitet und die Stelle freiwillig aufgegeben. Er habe demnach für eine relativ lange Zeit bei demselben Arbeitgeber problemlos arbeiten können und seit Jahren keine ernsthaften Nachteile mehr erlitten. Seine Aussage, er habe nicht beziehungsweise nicht ohne Probleme arbeiten können, sei daher unbegründet. Die geltend gemachten Probleme seien zudem aufgrund ihrer Art und Intensität allenfalls als Diskriminierungen einzustufen und genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat nicht verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. In der BzP habe er vorgebracht, er sei Lieferant der DVD's gewesen und der Verkäufer, der festgenommen worden sei, habe mit Sicherheit seinen Namen erwähnt, was für ihn schwere Folgen haben werde. In der Anhörung habe er jedoch erläutert, sein Freund sei nach zwei oder drei Monaten dank den Beziehungen seines Vaters wieder freigelassen worden, und der Beschwerdeführer habe zudem erfahren, dass er ihn nicht verraten habe. Die Frage, ob nach ihm im Iran gesucht werde, habe er verneint, denn er habe ja nichts verbrochen. Demzufolge habe er in seinem Heimatland aufgrund der Produktion der erwähnten CD's und DVD's nichts zu befürchten gehabt. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien also auch nicht asylrelevant.
Des Weiteren habe er in der Anhörung geltend gemacht, er habe sich vor allem vor einer allfälligen Festnahme gefürchtet, weil er dann keine Identitätsausweise hätte vorweisen können und deshalb sicher ins Gefängnis gebracht worden wäre. Gleichzeitig habe er ausgesagt, er sei kurz vor seiner Ausreise bei einer Kontrolle in einem Bus in B._______ festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Als seine Mutter Briefe vom Migrationsamt vorbeigebracht und sich verpflichtet habe, dass die ganze Familie sich beim Migrationsamt melden werde, sei er jedoch freigelassen worden. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass dies auch bei einer erneuten Kontrolle der Fall wäre. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien demnach unbegründet und nicht asylrelevant. Zudem sei es ihm zumutbar, sich um Identitätspapiere zu bemühen, sollte er tatsächlich über keine verfügt haben, damit er diese bei Kontrollen vorweisen könne. Daher würden keine objektiven Gründe dafür vorliegen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe.
4.5 Betreffend die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse stellte das SEM unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zur groben Verletzung von Mitwirkungswirkungspflichten, welche - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung, ob der wegzuweisenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.
Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vorab entgegengehalten, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend E. 5.1) und die Herkunft (vgl. nachfolgend E. 5.2) geschlossen. Vielmehr habe sie den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unkorrekt erfasst (vgl. nachfolgend E. 5.3). Eventualiter wird argumentiert, die glaubhaft gemachten Vorbringen seien asylrelevant (vgl. nachfolgend E. 5.4) beziehungsweise subeventualiter, es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug aufgrund der glaubhaft gemachten Herkunft des Beschwerdeführers unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei (vgl. nachfolgend E. 5.5).
5.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, einerseits seien die angeführten Widersprüche betreffend seiner Fluchtgeschichte auf ein Missverständnis bei der BzP zurückzuführen: So habe der Beschwerdeführer dort lediglich eine verkürzte Version erzählt. Er habe, als er noch in B._______ gearbeitet habe, zweimal Probleme mit der Polizei gehabt. Beim ersten Mal sei ein Versicherungsbeamter in die (...) gekommen, und, da er illegal dort gearbeitet habe und deswegen nicht versichert gewesen sei, habe dieser Beamte einen Bericht an die Steuerbehörde und die Polizei verfasst. Daraufhin sei der Beschwerdeführer kurz auf den Polizeiposten gebracht und sein Arbeitgeber sei verwarnt worden. Der Beschwerdeführer selber habe nie Probleme gehabt mit der Sittenpolizei. Beim zweiten Vorfall sei die Polizei aber in die (...) gekommen, weil im Schaufenster Puppen mit Kleidern ausgestellt gewesen seien, die von den Polizisten als anrüchig befunden worden seien, weshalb sie das Geschäft kontrolliert hätten. Dabei seien auch die Angestellten kontrolliert worden. Da der Beschwerdeführer keine Papiere gehabt habe, sei er auf den Polizeiposten mitgenommen und dort mehrere Stunden festgehalten worden. Andererseits seien die angeblichen Widersprüche betreffend den Nebenerwerb des Beschwerdeführers irrelevant, da sie nicht zentrale Punkte der Fluchtgründe beträfen. Die Festnahme seines Freundes, mit dem er zusammen CD's und DVD's verkauft habe, habe zwar dazu geführt, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in B._______ untergetaucht sei. Er habe jedoch schon vorher beschlossen, aufgrund seiner erneuten Anhaltung und aus Angst vor weiteren Inhaftierungen sowie den Diskriminierungen, die er als Khawari/Barbari erlitten habe, auszureisen. Er habe zudem bereits in der BzP geltend gemacht, dass er aufgrund seiner mangelnden "Identität" nicht nach Iran zurückkehren könne.
5.2 Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass er versuche seine wahre Identität zu verschleiern. Entgegen ihrer Ansicht dürfe dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Rückübersetzung des BzP-Protokolls dieses insofern habe korrigieren lassen, als er nicht die irakische Staatsangehörigkeit besitze. So etwas habe er nämlich nie gesagt. Es müsse diesbezüglich zu Verständigungsproblemen gekommen sein. Dies sei angesichts der komplizierten Situation des Beschwerdeführers als Khawari/Barbari, dessen Grosseltern aus dem Iran in den Irak geflüchtet und dessen Eltern vom Irak wieder in den Iran ausgewiesen worden seien, nicht erstaunlich. Die Rückübersetzung diene gerade dem Zweck, solche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nie gesagt, sein Vater sei im Iran geboren. Dieses Missverständnis habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung wohl nicht bemerkt. Er habe Kopien der Ausweise seiner Eltern eingereicht. Auf diesen Ausweisen sei festgehalten, dass die Eltern in (...), Irak geboren seien. Schliesslich habe er auch nicht gesagt, dass sein Urgrossvater aus Afghanistan stamme, sondern nur, dass die iranischen Migrationsbehörden behaupteten, seine Urgrossväter stammten von dort. Die iranischen Migrationsbehörden seien der Meinung, dass alle Khawari/Barbari aus Afghanistan stammten, weshalb sie der Familie des Beschwerdeführers auch afghanische Papiere hätten ausstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP deutlich ausgesagt, er verfüge über keine Staatsangehörigkeit. Er habe klar dargelegt, dass er der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari angehöre und anlässlich der Anhörung zum Hintergrund der Khawari/Barbari etliche Schreiben der iranischen und afghanischen Migrationsbehörden sowie der Vertreter der Khawari/Barbari eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Situation betreffend seine Identität und Nationalität so genau wie möglich darzulegen. Seine Grosseltern seien aus dem Iran in den Irak geflüchtet. Seine Eltern seien im Irak geboren und aufgewachsen, dann aber in den Iran abgeschoben worden. Daraufhin habe die Familie zuerst Identitätspapiere der iranischen Migrationsbehörden erhalten, auf denen gestanden habe, dass sie aus dem Irak stammten. Später sei ihnen dieses Papier entzogen worden. Die Mutter und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers hätten sodann Identitätspapiere erhalten, auf denen festgehalten worden sei, sie stammten aus Afghanistan. Da der Beschwerdeführer jedoch weder die iranische noch die irakische noch die afghanische Staatsangehörigkeit besitze, sei er staatenlos. Ausserdem habe er Kopien der Ausweise, welche ihm und
seinen Eltern von den iranischen Behörden ausgestellt worden seien, eingereicht. Mitnichten versuche er seine wahre Identität zu verheimlichen. Die Situation der Khawari/Barbari im Iran und die Frage ihrer Identität und Staatsangehörigkeit seien sehr kompliziert. Allein deswegen könne ihm nicht eine Verheimlichung seiner Identität vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe alles, was in seiner Macht stehe, unternommen, um seine Identität nachzuweisen. Nebst der Einreichung der Kopien seiner eigenen und der Ausweise seiner Eltern sowie der Schreiben der Vertreter der Khawari/Barbari in B._______, habe er weitere Schritte unternommen. So habe seine Mutter nach entsprechender Kontaktaufnahme einen alten Originalausweis des Beschwerdeführers gefunden (eine sogenannte Amayesh-Karte) und diesen in die Schweiz geschickt. Zurzeit liege dem Beschwerdeführer lediglich eine Kopie davon vor; sobald das Original per Post eintreffe, werde es nachgereicht. Zudem habe seine Schwester, welche in der Türkei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises geschickt. Die Schreiben der afghanischen und iranischen Migrationsbehörden treffend die Khawari/Barbari, welche der Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereicht habe, bestätigten seine Vorbringen. Aus ihnen gehe hervor, dass die iranischen Migrationsbehörden versuchten, die Khawari/Barbari als irakische oder afghanische Staatsangehörige darzustellen, um sie dazu zu bewegen, in diese Länder "zurückzukehren". Die afghanischen Behörden würden jedoch nicht jeden Khawari/Barbari als afghanischen Staatsangehörigen anerkennen. So habe das afghanische Aussenministerium in einem Brief an das iranische Innenministerium Bedenken darüber geäussert, dass etliche Khawari/Barbari nach Afghanistan ausgeschafft worden seien. Iran solle diese Personen, deren Namen im Schreiben aufgelistet seien, wieder aufnehmen und die Praxis, Khawari/Barbari nach Afghanistan abzuschieben, stoppen. Diese, sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen, Unterlagen habe der Beschwerdeführer von seiner älteren Schwester erhalten, die regelmässig an den Sitzungen der Khawari/Barbari in B._______ teilgenommen und dort diese Dokumente erhalten habe. Ausserdem bestätige ein Bericht von Landinfo dass Khawari/Barbari aus Sicht der iranischen Behörden aus Afghanistan stammten (vgl. Landinfo - Country of Origin Information, Iran: On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, abbrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/519c 99d14.html).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer schon immer Probleme wegen seiner Identität gehabt. Er habe nicht legal arbeiten, keine Versicherung abschliessen, keinen Besitz erwerben und nicht heiraten können. Zweimal sei er in B._______ auf den Polizeiposten gebracht und beim zweiten Mal mehrere Stunden festgehalten worden. Allerdings seien die Probleme noch schlimmer geworden als die iranischen Behörden, ungefähr im Jahr 2006, ihre Haltung geändert und der Familie die Papiere betreffend ihre "irakische Herkunft" entzogen hätten. Danach habe der Beschwerdeführer sich gar nicht mehr ausweisen können. Deshalb sei er auch einen Tag lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden, als er im Bus nach C._______ kontrolliert worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht widersprochen. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er auch kurz vor seiner Ausreise im Bus von B._______ nach C._______ von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei. Seine Situation habe sich nach 2006 eindeutig noch verschlechtert, auch wenn er bereits vorher zweimal auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dies könne nicht als Widerspruch gewertet werden.
5.3 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Erfassung des Sachverhaltes wird dahingehend begründet, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen Gruppe der Khawari/Barbari, zu berücksichtigen. So sei dem Landinfo-Bericht zu entnehmen, dass Khawari/Barbari (auch "Leute aus dem Osten" genannt) ursprünglich im Grenzgebiet Iran/Afghanistan gelebt hätten. Mit der Gründung der Nationalstaaten Iran und Afghanistan seien die Probleme für die Khawari/Barbari entstanden. So seien Angehörige dieser ethnischen Minderheit aus Sicht der iranischen Behörden afghanische Staatsangehörige. Nicht alle Khawari/Barbari stammten indes ursprünglich aus Afghanistan, und die afghanischen Behörden akzeptierten sie nicht ohne weiteres als ihre Staatsangehörige (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 78). Ein Teil der Khawari/Barbari sei in den Irak geflüchtet, in den 1970er-Jahren jedoch wieder in den Iran ausgeschafft worden. Betreffend die Situation der Khawari/Barbari im Iran habe die Rechtsvertreterin ein Gutachten bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beantragt, welches nach Erhalt nachgereicht werde. Der Beschwerdeführer habe als ethnischer Khawari/Barbari weder die afghanische noch die irakische noch die iranische Staatsangehörigkeit und halte sich illegal im Iran auf. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, stelle sie im Sachverhalt doch fest, der Beschwerdeführer sei Perser. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs habe die Vorinstanz angefügt, der Beschwerdeführer verheimliche seine wahre Identität und verunmögliche dadurch eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Die Vorinstanz habe damit auch die Vollzugshindernisse nicht hinreichend geprüft. Die Angehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari sei nämlich ein zentraler Punkt im Asylgesuch des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen habe er sich aus Sicht der iranischen Behörden illegal im Iran aufgehalten, habe keine Arbeitsbewilligung gehabt und sei mehrmals von der Polizei festgenommen worden. Er mache zudem geltend, weitere Massnahmen, beispielsweise längere Verhaftungen, zu befürchten. Schliesslich werde ihm durch die allgegenwärtige Diskriminierung der Khawari/Barbari ein menschenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht.
5.4 Eventualiter wird schliesslich geltend gemacht, dass die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten überwiegten, weshalb die Glaubhaftigkeit in einer Gesamtbetrachtung zu bejahen sei. So sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und mehrmals von der Polizei festgenommen und lediglich unter der Bedingung freigelassen worden sei, dass er sich beim iranischen Migrationsamt in B._______ melde und sich ein afghanisches Identitätspapier ausstellen lasse. Dies habe er verweigert, da er nicht afghanischer Staatsangehöriger sei und sich vor einer Deportation nach Afghanistan gefürchtet habe. Diese Furcht sei objektiv begründet, da etliche Khawari/Barbari von den iranischen Behörden
nach Afghanistan ausgeschafft worden seien. Dies sei auch durch die internationale Presse bestätigt worden (siehe The Washington Post, Iran forcibly deports 100'000 Afghans, 15. Juni 2007, abrufbar unter: http://www.washingtonpost.com/wpdyn/content/article/2007/06/15/AR 2007061500292_pf.html). Auch im Schreiben des afghanischen Aussenministeriums an das iranische Innenministerium sei eine Liste von Khawari/Barbari bezeichnet worden, welche nach Afghanistan ausgeschafft worden seien. Ausserdem werde der Beschwerdeführer bei einer erneuten Kontrolle - sei es auf der Strasse oder bei der Arbeit - mit Sicherheit inhaftiert werden, da er der Anordnung, sich beim Migrationsamt in B._______ zu melden und sich afghanische Papiere ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen sei. Somit habe er begründete Furcht vor einer Inhaftierung, welche einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
freiwillig aufgegeben, sondern, weil er gewusst habe, dass er erneut kontrolliert werden und aufgrund seiner Weigerung, sich afghanische Papiere ausstellen zu lassen, ins Gefängnis kommen und auch sein Arbeitgeber Probleme bekommen würde. Da er auch seinen Beruf nicht weiter habe ausüben können, sei ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht beziehungsweise in unzumutbarer Weise erschwert worden. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Iran sei objektiv unzumutbar gewesen, da auch eine andere Person in der entsprechenden Situation einen unerträglichen psychischen Druck empfinden würde.
5.5 Zum subeventualiter gestellten Antrag wird ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig. Darüber hinaus auch unzumutbar und unmöglich, da der Beschwerdeführer als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich, in den Iran zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2007 und E-6490/2007 vom 21. August 2009, E. 3.5), in welchem die Beschwerdeführenden Vorfahren aus Afghanistan gehabt hätten, Folgendes statuiert: "Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo die Beschwerdeführer sich seit ihrer Geburt aufgehalten und gearbeitet haben. Die Annahme, dass sie im Iran über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügen dürften - was sie jedoch bestreiten - ist nicht ganz aus der Luft gegriffen. Hingegen erscheint aufgrund der Aktenlage als nahezu ausgeschlossen, dass sie respektive ihre Familie, als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal die Beschwerdeführer als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer zweijährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften." Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit, die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen, obwohl er sich als Iraner betrachte. Er habe dies auch gegenüber dem Migrationsamt in B._______ geltend gemacht und deshalb keine afghanischen Identitätspapiere annehmen wollen. Im bereits erwähnten Landinfo-Bericht werde diesbezüglich nur die Auskunft des iranischen Leiters des Nationalität- und Flüchtlingsdepartements des Aussenministeriums wiedergegeben. Gemäss dessen Aussagen könnten sich nach iranischem Zivilgesetz Personen, die sich fünf Jahre lang mit authentischen Papieren und einem Visum im Iran aufhielten, einbürgern lassen. Auch Khawari/Barbari, die mit schriftlichen Dokumenten beweisen könnten, dass ihre Vorfahren aus dem Iran stammten, könnten sich einbürgern lassen. Diese Angaben eines iranischen Beamten sagten jedoch nichts zur Praxis aus. Zudem habe der gleiche Beamte angegeben, dass Khawari/Barbari aus iranischer Sicht aus Afghanistan und eben nicht aus dem Iran
stammten. Der Beschwerdeführer verfüge ferner weder über ein Visum noch über einen legalen Aufenthaltstitel. Ausserdem habe er bereits vor den iranischen Behörden geltend gemacht, seine Vorfahren stammten aus dem Iran. Es sei sein Wunsch gewesen, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, was ihm stets verweigert worden sei; von den iranischen Migrationsbehörden sei er zuerst als irakischer und dann als afghanischer Staatsbürger bezeichnet worden. Da er sich illegal im Iran aufgehalten habe und selbst einen allfälligen Duldungsanspruch nach seiner über vierjährigen Landesabwesenheit verwirkt hätte, sei es ihm auch nicht möglich, in den Iran zurückzukehren. Auch eine Wegweisung nach Afghanistan sei weder möglich noch zumutbar. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer nicht über die afghanische Staatsangehörigkeit, habe sich nie in diesem Land aufgehalten und ihm seien von den iranischen Behörden auch nie afghanische Papiere ausgestellt worden. Selbst wenn ihm diese ausgestellt würden, berechtigten sie ihn nicht dazu, in Afghanistan einzureisen, da die afghanischen Behörden Khawari/Barbari nicht ohne weiteres als ihre Staatsangehörige anerkennen würden. Zum anderen sei der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auch aufgrund der Sicherheitslage unzumutbar. Das Gleiche gelte für einen allfälligen Wegweisungsvollzug in den Irak. Der Beschwerdeführer besitze die irakische Staatsangehörigkeit nicht. Ihm seien zwar von den iranischen Migrationsbehörden irakische Papiere ausgestellt worden. Jedoch anerkenne der Irak den Beschwerdeführer nicht als irakischen Staatsangehörigen an. So seien seine Eltern aus dem Irak wieder in den Iran ausgeschafft worden. Der Beschwerdeführer selbst habe nie im Irak gelebt und auch keine Verwandten mehr dort, da alle in den Iran ausgewiesen worden seien.
6.
6.1 In seiner Vernehmlassung hält das SEM zu den geltend gemachten Missverständnissen anlässlich der BzP fest, der Beschwerdeführer habe dort zwei Mal bestätigt, die dolmetschende Person perfekt zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben, und habe mit seiner Unterschrift bekräftigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Der Vorhalt sei deshalb haltlos. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in Bezug auf seine Herkunft und Nationalität als auch in Bezug auf seine Fluchtgründe widersprochen. Seine Aussagen seien auch durchgehend vage, allgemein und unpersönlich geblieben, und es mangle ihnen an Realkennzeichen. In der Beschwerdeschrift werde erstmals vorgebracht, er gehöre zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari, während er an der BzP angegeben habe, Perser zu sein. Ein dermassen zentraler Fehler wäre dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Protokolls sicher nicht entgangen. Ausserdem sei es ihm nicht gelungen, die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit seiner Identität glaubhaft zu machen. Vielmehr sei durch seine widersprüchlichen und vagen Aussagen der Eindruck entstanden, er wolle seine Herkunft und Identität verschleiern, um den Behörden eine Rückführung in seinen Heimatstaat zu verunmöglichen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzogen. Dem Erklärungsversuch, Verständigungsprobleme seien angesichts der komplizierten Situation des Beschwerdeführers als Khawari/Barbari nicht erstaunlich, sei entgegenzuhalten, dass von einem Asylsuchenden, welcher, wie der Beschwerdeführer, über eine fundierte Schulbildung verfüge, erwartet werden könne, dass er seine Herkunft und seine Probleme widerspruchsfrei und präzise darzulegen vermöge, auch wenn sich diese auf komplexe Situationen bezögen. Ferner werde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, auch die Widersprüche bezüglich der angeblichen Probleme mit den iranischen Behörden würden auf Missverständnisse anlässlich der BzP zurückgehen. Jedoch habe der Beschwerdeführer dort nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, eine verkürzte, sondern eine stark divergierende Version seiner Fluchtgeschichte erzählt. Der Umstand, dass anlässlich der BzP die behaupteten Ereignisse im Heimatland in aller Regel nicht tiefgreifend ermittelt würden, stelle keine Rechtfertigung für die im weiteren Verlaufe des Verfahrens abweichenden, wesentlichen Angaben zur Sache dar. Insoweit könnten die Aussagen, die von den Angaben im BzP-Protokoll abwichen, durchaus als Indiz für ihre Unglaubhaftigkeit gewertet werden (mit Verweis auf einen "Bundesratsentscheid vom 1.7.1992 zu N [...]"). Bezüglich des in der
Beschwerde in Aussicht gestellten und vom Postzollamt am 20. Januar 2015 sichergestellten und in der Folge gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsyIG zu Handen des SEM eingezogenen Ausländerausweises des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, das Original seines Flüchtlingsausweises mit irakischer Nationalität sei ihm von den iranischen Behörden entzogen worden. Es gebe deshalb davon lediglich eine Fotokopie. Auch in der Anhörung habe er ausgesagt, die Originalausweise befänden sich beim Migrationsamt in B._______. In diesem Zusammenhang erstaune, dass die Mutter des Beschwerdeführers nun ein Ausweisdokument habe finden und über eine Drittperson in die Schweiz schicken können (der Absender stimme nicht mit dem Namen der Mutter überein), das angeblich von den iranischen Behörden eingezogen worden sei. Bei einer Dokumentenprüfung seien zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden, jedoch sei infolge fehlenden Vergleichsmaterials keine abschliessende Beurteilung möglich. Das Dokument weise zudem keine Sicherheitsmerkmale auf, so dass eine schlüssige Überprüfung nicht möglich und der Beweiswert gering sei. Diesbezüglich gelte anzumerken, dass auf den dem SEM bekannten offiziellen iranischen Dokumenten prominent das Staatswappen prange; dies auch bei Amayesh-Ausweisen. Beim vorliegenden Dokument sei dies nicht der Fall. Bei einem Dokument, das vor mehr als einem Jahrzehnt (2001) ausgestellt worden sei, wäre zudem zu erwarten, dass klare Alters- und Gebrauchsspuren ersichtlich wären, insbesondere bei einem laminierten Kartonkärtchen. Auch dies sei beim vorliegenden Dokument nicht der Fall. Ausserdem sage der Ausweis nichts über den aktuellen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Iran aus, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hinweise, dass er ebendiesen zu verheimlichen suche. Nach dem Gesagten sei das Dokument nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu erstellen und in seinen Vorbringen die Unglaubhaftigkeitselemente zu beseitigen. Auch die dem SEM in Kopie vorliegenden Begleitdokumente der Briefpostsendung des eingezogenen Ausweisdokuments, die den Tod von Familienangehörigen bestätigten, vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese sich einerseits nicht direkt auf die Person des Gesuchstellers bezögen und andererseits aus den Jahren 1371 und 1372 (1992/93) stammten.
6.2 In der Replik wird entgegenhalten, der Beschwerdeführer halte daran fest, anlässlich der BzP nicht gesagt zu haben, als (...) Probleme mit der Sittenpolizei gehabt zu haben, weil er für die Anfertigung der Damengarderobe fremde Frauen habe anfassen müssen und dies gemäss islamischem Gesetz verboten sei. Das Protokoll sei ihm so rückübersetzt worden, wie er es erzählt habe, und für ihn sei nicht ersichtlich, wieso im Protokoll etwas anderes stehe. Ausserdem sei bereits in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen worden, dass sich der Beschwerdeführer betreffend seine Herkunft nicht widersprochen habe. Als im Protokoll festgehalten worden sei, er sei Iraker, habe er korrigiert, dass er nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitze, seine Eltern aber aus dem Irak in den Iran eingereist seien. Diese Korrektur könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, diene doch die Rückübersetzung gerade dazu, solche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bereits bei der BzP habe er, auch zu seinen Asylgründen, gesagt, er habe keine Staatsangehörigkeit, er habe in Iran keine Identität, sei weder Iraner, Iraker noch sonst jemand (A6/12 F7.03).
In Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Khawari/Barbari habe der Beschwerdeführer bei der BzP unter dem Punkt der Ethnie angegeben, er sei Perser, weil er sich selbst als Perser betrachte, da er im Iran aufgewachsen sei und immer dort gelebt habe. Er habe aber von Anfang an gesagt, dass er einer ethnischen Minderheit angehöre, auch wenn er deren Name nicht explizit genannt habe. So habe er unter anderem gesagt, dass Saddam vor vielen Jahren ehemalige Perser in den Iran abgeschoben habe und sie bei der UNO als (...) bekannt seien (A6/2). In der Anhörung habe der Beschwerdeführer etliche Dokumente zu der Ethnie der Khawari/Barbari abgegeben. Auf die Frage "Werden Sie oder Ihre Familienmitglieder darin genannt?" habe der Beschwerdeführer geantwortet "Hier wird unsere Ethnie genannt. Wir sind eine Minderheit im Iran." (A13/3 F12). In den eingereichten Dokumenten gehe es immer um die Minderheit der Khawari/Barbari, und diese werde auch namentlich erwähnt. Als Beispiele werden zwei der bereits eingereichten Dokumente erneut eingereicht, wobei darin die Erwähnungen des Wortes Khawari rot hervorgehoben sind (vgl. das in den vorinstanzlichen Akten als Beweismittel Nr. 2 und 5 aufgenommene Dokument). Da die Befragerin angegeben habe, sie werde die Dokumente übersetzen lassen, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er nicht selber noch jedes Dokument anlässlich der Anhörung zu übersetzen oder weitere Angaben zu seiner Ethnie habe machen müssen (A13/3 F19). Ausserdem habe er gleich zu Beginn betont, dass seine Fluchtgründe und Probleme auf seine Zugehörigkeit zu dieser Ethnie zurückgingen (A13/3 F15 und F16). Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari anzugehören. Bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe es sich lediglich um eine Präzisierung der Angaben des Beschwerdeführers gehandelt. Zusätzlich könne mit der Replik eine SFH-Auskunft zu den Khawari/Barbari im Iran eingereicht werden ([...]). Diese Auskunft bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers. Insbesondere sei aus dem Bericht ersichtlich, dass Khawari/Barbari, die ihre Herkunft nicht beweisen könnten, von den iranischen Behörden als afghanische Hazara und illegale Migranten eingeschätzt würden (S. 31). Deshalb seien viele Khawari/Barbari faktisch staatenlos und dadurch zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Da aus der Sicht des Irans die Khawari/Barbari aus Afghanistan stammten, sei es ihnen nicht möglich, die iranische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ausser wenn sie beweisen könnten, dass ihre Vorfahren aus dem Iran stammten. Dieser Nachweis sei in der Praxis jedoch fast unmöglich (S. 6 ff). Zudem würden seit 2002 im Iran für
immer mehr Provinzen Zugangsverbote für Ausländer erlassen: auch für afghanische und irakische Flüchtlinge (S. 41). Die betroffenen Personen könnten deshalb keinen rechtmässigen Wohnsitz mehr haben, keine Reisepapiere beschaffen und riskierten eine Deportation. In der SFH-Auskunft werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Khawari/Barbari von Deportationen betroffen sein könnten (S. 4).
Zum nach wie vor von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt, der Beschwerdeführer wolle seine Herkunft und Identität verschleiern, um den Behörden eine Rückführung in seinen Heimatstaat zu verunmöglichen, und mit seinem Verhalten habe er genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzogen, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, seine Situation so genau wie möglich darzulegen und zu erklären. Er habe anlässlich der Anhörung etliche Dokumente zu den Khawari/Barbari in B._______ eingereicht. Ausserdem habe er Ausweiskopien seiner Eltern und eine eigene Ausweiskopie abgegeben. Anschliessend habe er erneut seine Schwester in der Türkei und seine Mutter im Iran kontaktiert und sie gebeten, ihm weitere Dokumente zuzustellen. Diese habe er dem Gericht eingereicht. Zudem habe er nie Alias-Namen verwendet. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer weiteren Abklärungen irgendeine Grundlage entzogen habe. Betreffend den in der Beschwerde in Aussicht gestellten und vom Postzollamt am 20. Januar 2015 sichergestellten und in der Folge zu Handen des SEM eingezogenen Ausländerausweis des Beschwerdeführers sei Folgendes anzumerken: Dieses Dokument sei dem Beschwerdeführer ausgestellt worden als die regionale Regierung im Jahr 2001 beschlossen habe, alle Khawari/Barbari zu erfassen und ihnen zu diesem Zweck ihre Fingerabdrücke abzunehmen. Nachdem die Behörden seine Fingerabdrücke erfasst hätten, habe er diesen Ausweis erhalten, der eigentlich nur eine Bestätigung dieser Erfassung sei. Auf dem Ausweis stehe ausdrücklich, dass er nicht für rechtliche Belange eingesetzt werden könne. Es seien der Name des Beschwerdeführers, der Name seines Vaters und Grossvaters, seine angebliche Herkunft Irak, seine Ausbildung und Arbeit erfasst. Auf der Rückseite sei die Familiennummer festgehalten und der Ausweis trage das Wappen der Provinz Khorasan, da er von der regionalen Regierung ausgestellt worden sei. Der Ausweis sei zwar 2001 ausgestellt worden, jedoch sehe er immer noch neu aus, da der Beschwerdeführer ihn nie verwendet habe, weil er ihm gar nichts genützt habe. Der Ausweis und die weiteren Dokumente seien dem Beschwerdeführer von einer Drittperson mit iranischer Staatsangehörigkeit zugestellt worden, da seine Mutter als Khawari/Barbari ohne Identitätskarte beziehungsweise neu erfasst als afghanischer Flüchtling keine Expresssendung bei TNT vornehmen könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dieses Dokument bei der Anhörung nicht erwähnt beziehungsweise gesagt, über keine Originale mehr zu verfügen, weil er dessen Existenz schlicht vergessen gehabt habe. Nachdem er den Ausweis damals erhalten habe, sei er in einer Schublade gelandet und vom Beschwerdeführer nie mehr benützt
worden. Erst nach dem negativen Entscheid, als er darüber nachgedacht habe, wie er seine Identität zusätzlich belegen könnte, sei ihm das Dokument wieder eingefallen. Bei den weiteren Dokumenten handle es sich um eine Kopie der Bestattungsbestätigung des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers sowie um eine Kopie des Ausweises des Vaters als angeblicher irakischer Flüchtling. Der Beschwerdeführer habe somit zahlreiche Ausweiskopien und ein Original eingereicht, die alle übereinstimmenden Angaben enthielten.
7.
7.1 Nach ergänzenden Abklärungen zum Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht, stellte dieses in seiner Zwischenverfügung vom 14. November 2017 fest, der (...) beauftragte Vertrauensanwalt sei zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "staatenlos", nicht zutreffe beziehungsweise er iranischer Staatsangehöriger sein müsse. Der Vertrauensanwalt begründete seine Einschätzung wie folgt: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Einwanderung in den Iran, hauptsächlich von Afghanen, zumindest bis Ende des 19. Jahrhunderts angedauert habe. Indes seien diese eingewanderten Afghanen, welche sich Ende des 19. Jahrhunderts beziehungsweise Anfang des 20. Jahrhunderts im Iran niedergelassen und sich in der iranischen Gesellschaft integriert hätten, als iranische Staatsangehörige eingebürgert worden und landläufig als die ethnische Gruppe der Khawari oder Barbari bekannt. Zwar hätten sich die meisten Khawari in der Tat in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend angesiedelt, sie seien aber mehrheitlich als Iraner eingebürgert worden und erlebten keine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. So seien einige prominente Iraner aus Sport und Politik als ethnische Khawari einzustufen. Zudem habe der Anwalt tausende Profile im Personenstandsregister überprüft, ohne jemanden gefunden zu haben, dessen persönliche Angaben annährend mit denjenigen, die vom Beschwerdeführer betreffend seine Mutter und sich selbst geliefert worden seien, übereingestimmt hätten. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nicht seine wahre Identität preisgebe. Betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei festzustellen, dass diese sich selbst widersprächen beziehungsweise unsinnig seien und seinem Vorbringen bereits aufgrund von gesundem Menschenverstand nicht gefolgt werden könne. So werde die angebliche Mutter in der Aufenthaltskarte für Migranten mit dem Geburtsjahr (...) aufgeführt. In der Testamentsurkunde werde bestätigt, dass sie einen Sechstel des Nachlasses ihres "Sohnes" geerbt habe. Das Geburtsjahr dieses "Sohnes" werde in dessen Totenschein indes als (...) ausgewiesen, womit der "Sohn" älter sei als die Mutter. Zudem werde in der Aufenthaltskarte korrekterweise festgestellt, dass Ausländer (inklusive Afghanen) kein eigenes Eigentum erwerben könnten, und dass sogar die Eröffnung eines Bankkontos sehr schwierig sei. Somit könne überhaupt kein Nachlass vererbt werden, und es stelle sich die berechtigte Frage, weshalb überhaupt eine Testamentsurkunde ausgestellt worden sei. Ferner sei es nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, zuerst als Iraker registriert gewesen sei und dann als Afghane. Die Handschrift in den beiden
eingereichten Schulzertifikaten (Primarschule und "Junior High School"), ausgestellt von zwei unterschiedlichen Institutionen also, würden ferner augenfällig dieselbe Handschrift ausweisen, was den Verdacht nähre, die Dokumente seien von ein und derselben Person erstellt und gefälscht worden. Die Referenznummer auf der TNT-Bestätigung bestehe des Weiteren in der Regel lediglich aus Zahlen und keinen Buchstaben; die Buchstaben, welche in der Referenznummer der vom Beschwerdeführer eingereichten TNT-Bestätigung aufgeführt seien (GD am Anfang und ww am Schluss), seien somit überflüssig beziehungsweise falsch. Auch weise der Strichcode oben links eine unerklärbar abweichende Färbung auf. Schliesslich sei die genannte Absenderin der TNT-Sendung namens G._______ (übrigens ein typisch iranischer und nicht afghanischer Name) weder unter der angegebenen Festnetz- noch unter der Mobiltelefonnummer erreichbar. Die Personen, die sich unter diesen Telefonnummern gemeldet hätten, hätten die angebliche Absenderin der TNT-Sendung nicht gekannt. An der angegebenen Adresse an der (...) sei der Beschwerdeführer zudem nie gemeldet gewesen. Insgesamt gehe der Vertrauensanwalt davon aus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Falschangaben seine wahre Identität zu verschleiern versuche (vgl. Zusammenfassung in Erwägung 2 der Zwischenverfügung).
7.2 Das mit Eingabe vom 28. November 2017 gestellte Gesuch um Akteneinsicht - (...) - wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung eines effektiven Replikrechts wissen müsse, welche Fragen (...) worden seien, wie (...) die Fragen beantwortet habe, wie (...) bei ihren Recherchen vorgegangen sei, und wem sie wann welche Fragen gestellt habe. Die Angaben in der Zwischenverfügung vom 14. November 2017 genügten den Anforderungen an die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör nicht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sachgemäss Stellung zu beziehen. Insbesondere sei nicht klar, welche Abklärungen der (...) Anwalt vorgenommen habe. So sei nicht ersichtlich, nach welchen Abklärungen der Anwalt zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei nie an der (...) gemeldet gewesen. Den Angaben in der Zwischenverfügung könne auch nicht entnommen werden, ob sich der Anwalt mit den Nachbarn an der (...) unterhalten beziehungsweise inwiefern er abzuklären versucht habe, ob der Beschwerdeführer dort gewohnt habe. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemacht, es seien Drittpersonen als Eigentümer beziehungsweise Mieter der Wohnungen der Familie beziehungsweise des Beschwerdeführers registriert gewesen, da sie als Khawari gar kein Grundeigentum besitzen könnten. Ferner sei nicht klar, weshalb der Anwalt freien Zugang zum iranischen Personenstandsregister zu haben scheine, in welchem dem Datenschutz unterliegende Angaben gespeichert würden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche Methode der Anwalt bei der Suche im Personenstandsregister angewandt habe. Des Weiteren scheine der Vertrauensanwalt aus folgenden Gründen voreingenommen zu sein: Er behaupte willkürlich, die TNT-Nummer bestehe nur aus Nummern und nicht aus Buchstaben und zweifle deswegen an der Echtheit der TNT-Sendung. Dass die TNT-Sendung direkt am Zoll abgefangen und gar nie dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, sei aber ein direkter Beleg dafür, dass die Sendung dem Beschwerdeführer aus dem Iran in die Schweiz geschickt worden sei. Ferner habe der Anwalt angegeben, die Referenznummer bestehe regelmässig nur aus Zahlen. Gemäss telefonischer Auskunft von TNT Schweiz vom 28. November 2017 sei jedoch normal, dass auf dem Frachtbrief vor und hinter der Referenznummer Buchstaben vermerkt seien. Dies sei sogar bei der grossen Mehrheit der TNT-Sendungen der Fall. Auch die angeblich abweichende Färbung des Strichcodes lasse sich leicht durch die Wetterbedingungen erklären. Ferner sei bereits in der Replik darauf hingewiesen worden, dass die Sendung von einer Drittperson mit iranischer Staatsangehörigkeit aufgegeben worden sei, weil die Mutter des Beschwerdeführers als Khawari ohne Identitätskarte
beziehungsweise neu erfasst als afghanischer Flüchtling gar keine Expresssendung bei TNT habe vornehmen können. Auf diese Erklärung sei der Anwalt mit keinem Wort eingegangen. Der Beschwerdeführer gehe schliesslich davon aus, dass auf dem Umschlag die Telefonnummer seiner Schwester vermerkt worden sei. Aufgrund fehlender Akteneinsicht könne dies nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Mutter erkundigt, ob seine Schwester einen Anruf erhalten habe und gefragt worden sei, ob sie G._______ kenne. Die Mutter werde sich mit der Schwester in Kontakt setzen und diese danach fragen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Familie seien nicht im Personenregister eingetragen, sei gerade ein gewichtiges Indiz für die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie und stütze seine Vorbringen. Ohnehin verkenne der Vertrauensanwalt die konkreten Umstände des Einzelfalles. Der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund der Zugehörigkeit zu den Khawari, welche vom Irak in den Iran zurückgeschickt worden seien, diskriminiert und im Iran als Ausländer betrachtet zu werden. Er gehöre somit einer spezifischen Untergruppe der Khawari/Barbari an. Obwohl der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel habe einreichen können, aufgrund welcher er beziehungsweise seine Familie als "Iraker" oder "Afghanen" bezeichnet worden seien (Todesschein des Vaters, Ausländerausweise der Mutter sowie des Beschwerdeführers) unterstelle der Anwalt ihm pauschal, er verfüge über die iranische Staatsbürgerschaft. Auch die Vermutungen des Anwalts betreffend die Zeugnisse seien völlig aus der Luft gegriffen. Diese wiesen keine Fälschungsmerkmale auf. Die Handschriften auf den Zeugnissen sähen sich nicht ähnlich. Ferner werde der Name des Vaters des Beschwerdeführers in den zwei Zeugnissen je anders geschrieben, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass diese von zwei unterschiedlichen Personen stammten. Schliesslich betreffe der eingereichte Todesschein (mit vermerktem Geburtsjahr [...]) den Vater des Beschwerdeführers und nicht dessen Bruder. Damit dies nachgewiesen werden könne, werde eine Übersetzung des Todesscheins in Auftrag gegeben. Aufgrund der haltlosen Vermutungen betreffend TNT-Sendung und Schulzeugnisse sowie der Verwechslung betreffend Todesschein entstehe der Eindruck, der Anwalt sei voreingenommen und habe unsorgfältig abgeklärt. (...) komme somit ohnehin kein Beweiswert zu.
7.3 In der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Rüge der ungenügenden Offenlegung (...) ab. Dem Beschwerdeführer sei mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 (...) - insbesondere der Bericht des Vertrauensanwaltes - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge sei es der Rechtsvertreterin sehr wohl gelungen, ausführlich zu diesem Ergebnis Stellung zu nehmen, was der Begründung zur beantragten Offenlegung (...) - es sei sonst nicht möglich, sachgemäss Stellung zu beziehen - offenkundig widerspreche. Die weiteren Ausführungen in der Begründung überzeugten insbesondere unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit zur vertraulichen Ermittlung durch den Vertrauensanwalt nicht.
7.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 wird nach Erhalt (...) vom 25. August 2017 angemerkt, in dieser sei in unkorrekter Weise vermerkt, der Beschwerdeführer sei zuletzt von den Behörden im (...) in B._______ registriert gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung ausgesagt, das Haus in B._______ sei nicht unter dem Namen der Familie registriert gewesen, da sie als Khawari/Barbari kein Eigentum hätten besitzen können (A13/20 F138-140), sondern unter dem Namen eines Bekannten. Ferner sei (...) zu entnehmen, dass die eingezogene Amayesh-Karte einer Dokumentenprüfung unterzogen worden sei. Das Resultat sei positiv gewesen, die Karte habe aber nicht ohne Zweifel dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Diesbezüglich wird aktenwidrig (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung zur Dokumentenprüfung, oben in E. 6.1, zu welcher der Beschwerdeführer replizierte) moniert, weder dem Beschwerdeführer noch seiner Rechtsvertreterin sei das Resultat dieser Dokumentenprüfung mitgeteilt beziehungsweise Einsicht in diese gewährt worden. Dem Beschwerdeführer seien einzig Kopien der eingezogenen Dokumente direkt von der Zollverwaltung zugestellt worden. Dies stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Dem Beschwerdeführer sei umgehend die erfolgte Dokumentenprüfung offenzulegen. So sei ohne Akteneinsicht für den Beschwerdeführer nicht verständlich, weshalb das Resultat positiv gewesen sei beziehungsweise was genau bedeute, die Karte könne nicht ohne Zweifel dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Ferner könne die eingereichte Amayesh-Karte sehr wohl eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, sei sie doch mit seinem Foto versehen. Betreffend die Weigerung des Gerichts, den (...) offenzulegen, werde erneut auf die gegenteilige Praxis des SEM verwiesen und am Antrag festgehalten. Insbesondere sei die Wortwahl des Vertrauensanwaltes relevant, um beurteilen zu können, ob dieser voreingenommen sei. Wie bereits geltend gemacht, sei der direkte Zugriff des Vertrauensanwaltes auf das Personenregister erstaunlich und als starkes Indiz dafür zu werten, dass er mit den iranischen Behörden zusammenarbeite. Ferner sei für den Beschwerdeführer ohne Einsicht in den anonymisierten Bericht nicht ersichtlich, welche Abklärungen der Vertrauensanwalt vorgenommen habe. Gemäss der Anfrage des Gerichts (...) hätte er die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari angehörten, und ob Informationen zu seiner Herkunft existierten, beantworten müssen; er habe es aber offensichtlich unterlassen, auf die erste Frage einzugehen. So habe er sich insbesondere nicht an das UNHCR-Büro im Iran gewandt. Weiter habe er, wie bereits dargelegt, gar keine
Stellung genommen zur besonderen Situation der aus dem Irak in den Iran abgeschobenen Khawari/Barbari, sondern nur allgemeine Ausführungen zu in den Iran eingewanderten Afghanen. Schliesslich lege er selbst dar, Khawari/Barbari seien mehrheitlich eingebürgert, womit offensichtlich eben gerade nicht alle Khawari/Barbari über die iranische Staatsbürgerschaft verfügten. Der Vertrauensanwalt unterlasse auch darzulegen, unter welchen Umständen eine als "Ausländer" betrachtete Person im Iran überhaupt ins Personenstandsregister eingetragen werde. Betreffend den TNT-Umschlag könne inzwischen bestätigt werden, dass die Telefonnummer der Schwester des Beschwerdeführers darauf notiert gewesen sei. G._______ sei eine Freundin der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers und helfe den beiden in etlichen Belangen. Die Schwester, die von einer unbekannten Person (dem Vertrauensanwalt) nach G._______ gefragt worden sei, habe vorgegeben, diese nicht zu kennen, um sich selbst und Frau G._______ zu schützen. Wie bereits dargelegt, betreffe der eingereichte Todesschein (mit dem vermerkten Geburtsjahr [...]) den Vater des Beschwerdeführers (H._______) und nicht dessen Bruder I._______ (mit Jahrgang [...]). I._______ sei am (...) verstorben und dessen Todesschein sei dem Beschwerdeführer von seinen Verwandten nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine verstorbenen Brüder I._______ und J._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil diese bereits seit langem verstorben beziehungsweise verschwunden gewesen seien. Betreffend den Erbschein des Bruders I._______ sei anzumerken, dass der Bruder über kein Vermögen verfügt habe und die Eltern somit nichts beziehungsweise nur einen sehr geringen Geldbetrag geerbt hätten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein in der Zwischenzeit ebenfalls verstorbener Vater an den Erbschein gelangt sei, beziehungsweise weshalb ihm ein solcher überhaupt ausgestellt worden sei. Jedoch stehe fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen über ein Bankkonto verfügten. Der Beschwerdeführer habe seine Familie darum gebeten gehabt, ihm ein Dokument zuzustellen, auf welchem der richtige Familienname der Mutter vermerkt sei (K._______), da auf der Ausländerkarte der Mutter von den iranischen Behörden irrtümlicherweise der Familienname L._______ festgestellt worden sei, der jedoch der Familienname des Vaters des Beschwerdeführers gewesen sei. Deshalb hätten die Verwandten ihm den erwähnten Erbschein zugestellt. Die Behauptung des Vertrauensanwaltes, es sei nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer zuerst als Iraker und dann als Afghane registriert worden sei, scheine eine reine Vermutung des Anwaltes ohne jegliche Tatsachengrundlage zu sein. Da der Bericht
des Anwalts nicht offengelegt werde, sei nicht ersichtlich, ob er diesbezüglich überhaupt Abklärungen vorgenommen habe.
8.
8.1 Ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen ist, ist vorab zu klären, zumal der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhaltes lautet.
8.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
8.3 Dazu kann festgehalten werden, dass sowohl dem BzP- und dem Anhörungsprotokoll als auch den eingereichten Beweismitteln eindeutige und etliche Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer geltend machte, der ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari anzugehören, und dass seine Fluchtgründe hauptsächlich auf die Probleme, die er aufgrund dieser Zugehörigkeit erfahren habe, zurückzuführen seien. Zu Recht wird dazu in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausgeführt, dass den eingereichten Dokumenten der Name dieser Minderheit zu entnehmen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen oben in den Erwägungen 5.2 und 5.3 sowie in Erwägung 6.2 verwiesen, welche alle vollumfänglich zu bestätigen sind. Auf dem als Beweismittel Nr. 5 in den vorinstanzlichen Akten aufgenommen Dokument ist zudem ein Merkzettel mit einer fragmentarischen Übersetzung zu finden. Im Schreiben des afghanischen Innenministeriums an die Grenzpolizei der Provinz Herat, wird darauf hingewiesen, dass der Einreise von "Ost-Iranern"/"Iranern aus Osten, die aus Irak kommen" - gemäss den eingereichten Berichten von Landinfo und der SFH-Auskunft ein Synonym für "Khawari" - vorzubeugen sei. Somit entspricht der in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht gänzlich dem, was sowohl den Protokollen als auch den auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zudem fest, dass die Vorinstanz sich in keinem Verfahrensstadium (Anhörung, Verfügung, Vernehmlassung) darum bemühte, der vom Beschwerdeführer vorgebrachten komplexen Sachverhaltskonstellation rund um seine "Identität" gerecht zu werden. So werden seine Versuche, seine diesbezüglichen Probleme in der Anhörung zu schildern von der Befragerin abgeblockt (so zum Beispiel in A13/3 F15: "Es müsste doch möglich sein, dass Sie Dokumente abgeben, die Sie persönlich betreffen." A15: "Das sind meine Dokumente. Aber meine Probleme sind nicht nur meine Probleme, sondern Probleme von unserer Ethnie."; F16: "Das ist schon klar. Aber heute geht es nicht um die Probleme Ihrer Ethnie, sondern es geht um Ihre Fluchtgründe." A16: "Das sind eben meine Gründe.") beziehungsweise wird der Beschwerdeführer unterbrochen und auf später vertröstet (so zum Beispiel in A13/4 F31: "Entschuldigung, dass ich Sie unterbreche. Auf Ihre Probleme werde ich noch zu sprechen kommen. Es geht nun um Ihre Identitätsnachweise. Sie haben uns Fotokopien von den Identitätsdokumenten eingereicht, aber die Schweiz braucht Originale. Man weiss, dass man Fotokopien fälschen kann, aber Fotokopien kann man nicht auf Fälschungen prüfen. Wir brechen jetzt das Thema Identitätsdokumente ab. Ich bitte Sie, etwas zu unternehmen, um Originale zu beschaffen." A13/5 A31: "Es gibt etwas. Wir können es eben noch nicht beenden, weil meine Probleme handeln sich genau um meinen Identitätsausweis."). Ein weiteres Eingehen auf diese Probleme findet dann allerdings nicht mehr statt. Auch holt die Vorinstanz dieses Versäumnis, den geltend gemachten "Identitätsproblemen" weiter auf den Grund zu gehen, auch im Nachgang zur Anhörung nicht nach, indem sie etwa die eingereichten Beweismittel übersetzt und in den Kontext des Vorgebrachten gestellt hätte, das sich in vielen Punkten ohne weiteres mit der schwierigen Situation der Khawari/Barbari im Iran vereinbaren lässt. Zu Unrecht schliesst sie dann ohne weiteres, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt klare und konsistente Angaben bezüglich seiner "Staatsangehörigkeit" gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Auch auf Vernehmlassungsstufe wird, nach Kenntnisnahme der Beschwerdevorbringen, das Versäumte nicht nachgeholt; vielmehr wird aktenwidrig festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene zum ersten Mal vorgebracht, der Gruppe der Khawari/Barbari anzugehören.
8.5 Zusammenfassend wurde der Sachverhalt unkorrekt beziehungsweise unvollständig ermittelt, weshalb eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen ist. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. (...) hat das Gericht inzwischen aber einerseits das Versäumnis der Vorinstanz betreffend die Vervollständigung des Sachverhaltes nachgeholt. Andererseits ist das Gericht der Ansicht, der Sachverhalt könne nun insgesamt als hinlänglich erstellt erachtet werden beziehungsweise es sei von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, zumal zahlreiche der relevanten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel vorlagen und -liegen, und seitens der Vorinstanz lediglich zu Unrecht nicht berücksichtigt worden waren. Zudem ist das Gericht trotz (...) - beziehungsweise fällt dieses wenn schon eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht - der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, selbst wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben, in einer Gesamtwürdigung als glaubhaft gemacht zu erachten sind (vgl. nachfolgende Erwägung), weshalb ihm ein reformatorischer Entscheid nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Gesagten besteht somit, auch in Berücksichtigung prozessökonomischer Überlegungen, keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung an einem Verfahrensmangel leidet, ist indes im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Erwägung 14).
9.
9.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Widersprüche in den Aussagen einer Person sind gemäss Praxis ihrer Glaubwürdigkeit dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen; gravierend sind insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen. Eine untergeordnete Rolle spielen gemäss der Rechtsprechung deshalb etwa Ungereimtheiten bezüglich Reiseweg und Umstände der Flucht (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen der BzP und der Anhörung entstanden sind, nur dann für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der BzP gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
9.2 Nach Prüfung aller Akten sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise zu bestätigen. Obwohl die angeblichen Probleme mit der Sittenpolizei aus dem BzP-Protokoll klar hervorgehen (vgl. A13/14 F132-133), verneint er bei der Anhörung, je so etwas vorgebracht zu haben. Die Erklärung in der Beschwerde, es habe sich nicht um die Sitten- sondern um die normale Polizei gehandelt, die sich an den Auslagen gestört habe, mag eine gewisse Erklärung sein, überzeugt aber nicht vollumfänglich. Dies auch, weil die Schilderung anlässlich der BzP, er habe mit der Sittenpolizei Probleme gehabt, weiter ausführende Details enthält. Dasselbe gilt für den in der Replik wiederholte Verdacht, das BzP-Protokoll müsse diesbezüglich fehlerhaft sein, es sei ihm so rückübersetzt worden, wie er es erzählt habe, und für ihn sei nicht ersichtlich, wieso im Protokoll etwas anderes stehe. Auch in Bezug auf seinen geltend gemachten Nebenerwerb mit den CD's und DVD's sind zumindest ein paar der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere wird tatsächlich aus den Protokollen nicht ganz klar, welche Funktion er dabei wahrgenommen hat, ob er nun "nur Kontaktperson" gewesen sei oder mehr, wobei seine Erklärung, er habe an der BzP nicht detailliert erklären können, aber sicher könne nicht eine Person alleine diese Sache mit den DVD's/CD's machen (A13/20 F184) teilweise nachvollziehbar ist. Auf der anderen Seite ist eine nicht korrekte Protokollierung bei der BzP angesichts des Eingeständnisses der SEM-Befragerin ("Uns ist bewusst, dass die BzP zur Person fehlerhaft ist.", vgl. A13/20 F184) auch nicht ganz auszuschliessen. Zu relativieren sind die im Zusammenhang mit den Ereignissen in B._______ aufgezeigten Ereignisse ferner dadurch, dass eben nicht diese Umstände, die bei der Ausreise bereits fast zehn Jahre zurücklagen, direkt die konkreten Ausreisegründe waren. Das gilt ebenso für den geltend gemachten Nebenerwerb, auch wenn der Beschwerdeführer angibt, er hätte wohl deshalb auch Schwierigkeiten zu befürchten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich wie ein roter Faden, dass seine Ethnie und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten und Schikanen über Jahre hinweg und auf unbestimmte Zeit, von denen er dann einzelne ausführt, ihn zur Ausreise bewogen (vgl. u.a. betreffend den Vorfall in B._______: A6/11 F7.02: "Das hat nicht zu meiner Ausreise geführt."; und auf die Anschlussfrage, warum er es denn erzählt habe: "Ich wollte ihnen schildern, wie ich in meinem Beruf eingeschränkt war". Oder betreffend seinen Nebenerwerb: A13/17 F157: "[...] Das ist nicht der Grund, dass ich ausgereist bin, das kam
noch dazu. Das ist nicht mein Hauptproblem."). Seine Aussagen im BzP-Protokoll zu seinen "Identitätsproblemen" wurden von der Vorinstanz zudem an keiner Stelle in den Kontext der in der Anhörung dazu gemachten Aussagen gestellt. Die Würdigung durch die Vorinstanz, die auf ersten Blick zwar nicht abwegig erscheint, weil zunächst tatsächlich der Eindruck entstehen kann, der Beschwerdeführer habe den Fokus in der BzP einerseits und in der Anhörung andererseits je unterschiedlich gesetzt, ist bei genauerer Überprüfung sämtlicher Akten jedoch als einseitig und nicht auf eine objektivierten Sichtweise beruhend zu bezeichnen, zumal die Aussagen zu seinen "Identitätsproblemen", die sich von allem Anfang an (vgl. bereits A6/2 unter Mitwirkungspflicht) durch die Befragungen ziehen, von der Vorinstanz nirgends in den Kontext der in der Anhörung dazu gemachten Aussagen gestellt wurden. Diese Vorgehensweise wird dann in der Vernehmlassung auch noch mit einem seltsamen Verweis auf einen "Bundesratsentscheid" aus dem Jahr 1992 legitimiert.
Insgesamt können zwar die vom SEM im Zusammenhang mit den geltend gemachten Problemen rund neun Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers und auch hinsichtlich seines Nebenerwerbes aufgezeigten Zweifel nicht gänzlich ausgeräumt werden, immerhin werden sie, bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände relativiert.
9.3 Der Schluss des SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit zur Minderheit der Khawari/Barbari und daraus resultierende Schwierigkeiten seien nicht glaubhaft, kann nach Ansicht des Gerichts aus folgenden Gründen nicht bestätigt werden:
9.3.1 Wie oben festgestellt und in der Beschwerdeschrift und der Replik richtig ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nämlich in der Anhörung von Anfang an angegeben, dass sein Asylgesuch im Wesentlichen auf seinen "Identitätsproblemen" gründe. Es ist zwar richtig, dass er anlässlich der BzP unter dem Titel "Gesuchsgründe" (A13/10 F7.01) als erstes den Vorfall in B._______ mit der Sittenpolizei und anschliessend jenen mit den DVD's und CD's nannte und dann später in der Anhörung unter dem Titel "Anhörung zur Sache" als Hauptgrund mit seinen allgemeinen Identitätsproblemen begann (A13/9 F80 ff.). Auf den ersten Blick könnte dem Beschwerdeführer so, wie bereits erwähnt, tatsächlich angelastet werden, er habe den Fokus der Asylbegründung je unterschiedlich angesetzt. Allerdings findet sich auch bereits in der BzP - nach der freien Erzählung auf Rückfrage - der Hinweis, das vorher Erzählte habe nicht zur Ausreise geführt (A6/11 F7.02) und unter dem Titel "Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten" (A6/12 F7.03) die Aussage, im Iran habe er keine Identität, weder Iraner, Iraker oder sonst "jemanden". Werden die in der BzP unter Frage 7.01 genannten "Gesuchsgründe" in den Kontext der gesamten anlässlich der BzP gemachten Aussagen gestellt, so wird, wie bereits erwähnt, der rote Faden des Asylgesuchs, nämlich die Identitätsprobleme, von Anfang an sichtbar, auch der Bezug der in freier Rede genannten "Gesuchsgründe" unter der Frage 7.01 zu eben diesen Identitätsproblemen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer kein Farsi sprechen könne, wenn er doch aus Afghanistan stamme, führt der gleich zu Beginn aus: "Wegen meinem Herkunftsland muss ich Ihnen etwas erklären. Der Schlepper riet mir, mich als Afghane auszugeben, da ich bessere Chance hätte, um zu bleiben. Bis vor fünf Jahren hatte ich einen Ausweis im Iran und da stand Herkunftsland Irak drin. F: Das haben Sie einfach so hingenommen? A: Vor vielen Jahren, als Saddam noch an der Macht war, hat er die ehemaligen Perser in den Iran abgeschoben. In der UNO ("United Nations Organization") sind wir als (...) bekannt. F: Was für eine Staatsangehörigkeit haben Sie dann? A: Bis vor fünf Jahren hatte ich einen Flüchtlingsausweis mit irakischer Nationalität. F: Wo haben Sie diesen Flüchtlingsausweis? A: Das Original wurde mir von der iranischen Behörde entzogen. Eine Fotokopie ist aber vorhanden und diese werde ich besorgen. Jetzt wollen die iranischen Behörden afghanische Flüchtlingsausweise ausstellen. F: Was für ein Dokument hatten Sie dann bis zur Ausreise aus dem Iran? A: Ich hatte keine Papiere, weil ich mich geweigert hatte den afghanischen Ausweis zu beantragen." (vgl. zum Ganzen A6/15 S. 2). Diese
Aussagen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit seinen späteren in der Anhörung überein. Zudem führte der Beschwerdeführer beim Punkt "Staatsangehörigkeit bei der Geburt" Iran an. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Herkunftsgeschichte nicht doch irakischer Staatsangehöriger sei, antwortete er zunächst, dass er Iraker, aber im Iran geboren und aufgewachsen sei. Im Nachgang zum auf diese Antwort erhobenen Vorwurf der Vorinstanz ("Warum sagen Sie das nicht gleich?") präzisierte er weiter, dass sie abgeschobene Iraker seien. Anlässlich der Rückübersetzung korrigierte er dahingehend, dass er kein Iraker sei (vgl. A6/15 S. 4). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP seine komplexen Herkunftsverhältnisse offenlegte und er, soweit es ihm möglich war, der Vorinstanz seine "Identität" verständlich und präzise darzulegen versuchte. Dass dem Beschwerdeführer dieser Versuch präzise zu sein (siehe Hinweis in der Rückübersetzung) von der Vorinstanz als widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. E. 4.2), führt - wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert (vgl. E. 5.2) - dazu, dass die Idee der Rückübersetzung ad absurdum geführt wird. Zudem hat er anlässlich der Anhörung zwar von Anfang an den Fokus klarer auf seine geltend gemachten Identitätsprobleme gesetzt, ohne dabei aber seine Probleme bei der Arbeitsstelle und den Vorfall mit den DVD's und CD's vollkommen ausser Acht zu lassen. In Anbetracht der glaubhaft gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätsproblemen kann das pauschale Nichtbeachten der eingereichten Beweismittel, lediglich mit dem Hinweis darauf, es handle sich nur um Kopien (vgl. Erwägung 4.4), nicht als sachgerecht betrachtet werden. Zudem wurden die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel an der Echtheit der im Original eingereichten Amayesh-Karte des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.1) in der Replik überzeugend relativiert (vgl. E. 6.2, 3. Absatz).
Der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, sein Grossvater sei Afghane gewesen und an der Anhörung geltend gemacht, seine Urgrossväter stammten aus dem Iran, relativiert sich völlig, werden diese Aussagen in den Kontext all seiner Vorbringen sowie die Situation der Khawari/Barbari gestellt. Der Beschwerdeführer legt immer wieder dar, dass er sich zwar als Perser/Iraner betrachtet, von den iranischen Behörden jedoch nicht als solcher anerkannt/wahrgenommen, sondern immer wieder versucht wird, ihn (die Khawari/Barbari) als Afghanen auszuweisen. Dass der Beschwerdeführer teilweise vermischt, als was er, der im Iran aufgewachsen ist und immer dort gelebt hat, sich selbst betrachtet, nämlich als Iraner, und das, was ihm von den iranischen Behörden aufgezwungen werden soll, ist ohne weiteres nachvollziehbar und kann ihm nicht, aus dem Kontext gerissen, entgegengehalten werden. Dies umso weniger als er bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls zum Punkt "Nationalität unbekannt" noch anmerkt, er möchte dies auf Iran geändert haben, weil er nicht so wahrgenommen werden wolle. Dies sei das, was der Iran mit ihm gemacht habe (A13/22).
Auch nicht ersichtlich ist, worin ein eigentlicher Widerspruch liegen soll, wenn der Beschwerdeführer einerseits aussagt, früher, als er noch den Ausweis gehabt habe, der ihn als "irakischer Herkunft" ausgewiesen habe, habe er weniger Probleme gehabt, sie hätten begonnen, als sich die Behörden, ungefähr fünf Jahre vor der Ausreise, entschieden hätten, seine Herkunft zu ändern, während er andererseits geltend mache, die Festnahmen seien neun bis zehn Jahre vor der Ausreise erfolgt. Der Beschwerdeführer macht nämlich durchwegs geltend, immer schon Probleme aufgrund seiner Ethnie gehabt zu haben, sie hätten einfach zugenommen, damals als sie nicht mehr als irakischer, sondern afghanischer Herkunft hätten
ausgewiesen werden sollen (vgl. u.a. Human Rights Watch (HRW),
Unwelcoming Guests: Iran's Violation of Afghan Refugee and Migrant
Rights, 20. November 2013, S. 3 f., https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1385029141_iran1113-forupload.pdf,abgerufen am 10. Januar 2018).
Schliesslich stützen die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft und die damit einhergehenden Probleme. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf die Auskunft der SFH vom 11. Februar 2015 zu verweisen.
9.3.2 (...): Der Vorhalt in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017, wonach weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin Kenntnis gehabt hätten vom Vorhandensein und Ergebnis der Dokumentenprüfung, ist aktenwidrig. Diese wird nämlich in der Vernehmlassung ausdrücklich erwähnt und das Ergebnis erläutert. Dazu replizierte der Beschwerdeführer ausführlich, ohne um Einsicht in diese Dokumentenprüfung zu ersuchen. Die Rüge des schweren Verfahrensmangel und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Demgegenüber stellt sich die Angabe des Gerichts (...), wonach der Beschwerdeführer zuletzt in B._______, wo seine Familie gemäss BzP-Protokoll ein Eigentumshaus besitze (A6/6 F 2.02), behördlich registriert gewesen sei, angesichts der Präzisierungen in der Anhörung tatsächlich als nicht korrekt heraus. Die Aussage des Vertrauensanwaltes, der Beschwerdeführer sei dort nie gemeldet gewesen, stimmt somit mit dessen eigenen Angaben überein.
Was das Festhalten am Gesuch zur Offenlegung des Berichtes des Vertrauensanwaltes betrifft, kann festgestellt werden, dass sich die Offenlegung aufgrund der nachfolgenden Würdigung dieses Berichtes durch das Gericht als obsolet erweist: So kann das Gericht den Argumenten in den Stellungnahmen der Rechtsvertreterin vom 28. November 2017 und vom 7. Dezember 2017, wenn sie auf eine unsorgfältige Arbeitsweise und Abklärung durch den Vertrauensanwalt schliessen (u.a. betreffend den Todesschein des Vaters), geltend machen, er habe sich nicht fundiert zu den angeblichen Fälschungskennzeichen der TNT-Sendung und den Schulzeugnissen geäussert und nur pauschale beziehungsweise oberflächliche Einschätzungen zur Assimilation/Integration der Minderheit der Khawari/Barbari in Iran vorgebracht. Damit sind die vom Anwalt zu Ungunsten der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausführungen in der Tat unbrauchbar. Auch die in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 geäusserte Vermutung, der Vertrauensanwalt könne seine Behauptung, es sei nahezu unmöglich, dass der Beschwerdeführer zuerst als Iraker und dann als Afghane registriert worden sei, nicht auf Tatsachen abstützen, ist zu bestätigen. Vielmehr werden die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Länderbezüge Afghanistan-Iran-Irak-Iran, für die Ethnien der Khawari/Barbari bestätigt, unter anderem wiederum durch die Auskunft der SFH (dort S. 2 mit Hinweisen auf die entsprechenden Quellen). Ferner spricht die Tatsache, dass der Anwalt den Beschwerdeführer und seine Mutter im Personenstandsregister nach akribischer Überprüfung nicht gefunden habe, entgegen der Einschätzung des Vertrauensanwaltes, tatsächlich gerade für und nicht gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mehr erklären kann, weshalb es in der Familie einen Erbschein gebe, wenn doch gar nichts vererbt werden könne, spricht das nicht entscheidend gegen ihn, zumal den Khawari/Barbari zwar offenbar nur eingeschränkter Zugang zu gewissen Gütern, insbesondere zu Grundstückeigentum - über Mittelspersonen - möglich sei (vgl. SFH-Auskunft, S. 5 mit Hinweisen auf die entsprechenden Quellen), dies aber nicht ohne weiteres bedeutet, sie verfügten über keinerlei Vermögenswerte. Soweit der Anwalt pauschal ausführt, Khawari/Barbari seien längst eingebürgert und keiner Diskriminierung ausgesetzt, sogar bekannte Sportler fänden sich darunter, kann auch diese Aussage in ihrer Pauschalität nach Kenntnissen des Gerichts nicht gestützt werden.
In einer Gesamtwürdigung des Berichtes des Vertrauensanwaltes gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass dessen Beweiswert jedenfalls insofern gering ausfällt, als dass er sich dezidiert gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausspricht. Vielmehr müssen dem Vertrauensanwalt in der Tat teilweise unsorgfältiges Vorgehen beziehungsweise nicht fundierte Schlussfolgerungen sowie das Unterlassen der notwendigen Abklärungen vor Ort (unter anderem sind keine Angaben ersichtlich, ob der Anwalt bei der aktuellen Adresse der Mutter und Schwester oder beim UNHCR vorgesprochen hat) vorgeworfen werden. Auf der anderen Seite stützen gewisse Auskünfte sogar noch die Angaben des Beschwerdeführers. Somit präsentiert sich der Sachverhalt in der Tat in ähnlich liquider Weise wie vor dem (...) beziehungsweise ist das Ergebnis zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu werten.
9.3.3 In einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen zum hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich zu seinen Schwierigkeiten aufgrund seiner Ethnie, ergibt sich, dass diese bei Erfassung des korrekten Sachverhaltes und dessen juristisch korrekter Würdigung als überwiegend glaubhaft gemacht zu erachten sind. Zumindest hat sich die Vorhaltung des SEM, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt klare und konsistente Angaben bezüglich seiner Staatsangehörigkeit gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche, als aktenwidrig und somit unbegründet erwiesen. Vielmehr ist das Gericht nach Würdigung der Akten der Ansicht, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu glauben, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari vom iranischen Staat, obwohl er im Iran geboren und aufgewachsen ist, nicht als iranischer Staatsangehöriger anerkannt wird. Auch ist glaubhaft, dass er aufgrund dieser Herkunft verschiedenen Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt war und mangels Identitätsnachweis mit unterschiedlichen Problemen im alltäglichen Leben (u.a. bei der Arbeit, Mobilität, Möglichkeit des Erwerbs von Gütern) konfrontiert war. Demgegenüber bleiben gewisse Zweifel an einzelnen konkreten Ereignissen, die vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, bestehen (vgl. E. 9.2). An dieser Stelle ist aber erneut an das vorinstanzliche Eingeständnis der fehlerhaften BzP zu erinnern. Zwar erhellt sich dem Gericht nicht völlig, was mit dieser Aussage unter A13/20 F184 gemeint ist. In Berücksichtigung dieser Feststellung und des wie bereits mehrfach aufgezeigten roten Fadens der geltend gemachten "Identitätsprobleme" des Beschwerdeführers, vermögen die verbleibenden Widersprüche aber seine persönliche Glaubwürdigkeit insgesamt nicht in einer Weise zu erschüttern, als dass der oben gezogene Schluss hinfällig würde.
10.
10.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
In Würdigung der glaubhaft gemachten Vorbringen zu den "Identitätsproblemen" des Beschwerdeführers sieht sich das Gericht dazu veranlasst festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausging, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant (vgl. E. 4.5). Zwar erweisen sich nach Einschätzung des Gerichts die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Khawari/Barbari aufgrund unterschiedlicher Gründe als unkorrekt, beziehungsweise geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Zugehörigkeit zu den Khawari/Barbari glaubhaft gemacht hat, sondern auch damit einhergehende "Identitätsprobleme". Folglich sind die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Beschaffung von Identitätspapieren als falsch zu qualifizieren. Indes ist die geltende gemachte Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht per se als eine asylrelevante Verfolgung zu bezeichnen, obschon das entsprechende Vorgehen der iranischen Behörden im Zusammenhang mit seiner "Identität"/"Nationalität" durchaus als willkürlich, beziehungsweise diskriminierend bezeichnet werden kann und tatsächlich eine gravierende Einschränkung in seine Persönlichkeitsrechte darstellt. Dennoch stellen sie nicht ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Schliesslich gibt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den DVD's/CD's, in deren Vertrieb der Beschwerdeführer angeblich als Kontaktmann involviert gewesen sei, und wonach auf einer DVD/CD sein Name als Produzent im Nachspann aufgeführt wird, zu Protokoll, diese seien nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen. Auch sei er diesem Nebenerwerb aus finanziellen Gründen nachgegangen und schliesslich sei auch sein verhafteter Freund wieder freigelassen worden, ohne dass er den Namen des Beschwerdeführers verraten habe (A13/17 F157 und A13/18 F166-168). Angesichts dieser Umstände ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise als ernsthaften Regimegegner wahrgenommen und sei deswegen verfolgt gewesen, respektive dies sei heute der Fall und es drohten ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile.
Somit hat der Beschwerdeführer weder vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten noch liegen objektive Gründe dafür vor, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten hat.
10.2 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aus den oben genannten Gründen als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren, weshalb die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz zu stützen ist. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
12.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen.
12.3 Das Gericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage fest, dass sich der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall betreffend Iran als unmöglich und betreffend Afghanistan und Irak zudem als unzumutbar erweist. In der Beschwerdeschrift wird zu Recht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2007 und E-6490/2007 vom 21. August 2009, E. 3.5 (m.H.a. EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22), wonach der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Iran "von vorneherein nicht in Betracht komme", da es für sie als afghanische Flüchtlinge nahezu ausgeschlossen sein dürfte, dass sie die iranische Staatsbürgerschaft erlangen könnten, zu verweisen (vgl. oben E. 5.5). Im Fall des Beschwerdeführers ist aufgrund der als glaubhaft gemachten Sachverhaltskonstellation - es sei ihm als ein Angehöriger der Minderheit der Khawari/Barbari ein Wunsch gewesen, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, jedoch sei dies ihm stets verweigert und er sei von den iranischen Migrationsbehörden zuerst als irakischer und dann als afghanischer Staatsbürger bezeichnet worden - davon auszugehen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit verwehrt wird (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik zum Landinfo- und SFH-Bericht, E. 5.5 und E. 6.2, 2. Absatz), was auch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ausschliesst. Aus diesen Gründen ist vorliegend die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran festzustellen (vgl. auch e contrario aus EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird schliesslich auf die vollständigen und korrekten Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan und in den Irak in der Erwägung 5.5 verwiesen.
12.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit als undurchführbar zu betrachten ist.
13.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
14.
14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
14.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
14.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
14.4 Für den Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist die Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem sie (keine patentierte Rechtsanwältin) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 durch das Gericht als amtliche Beiständin eingesetzt worden ist. Entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'224.- auszurichten.
6.
Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'076.- aus. Die Rechtsvertreterin wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan