Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_742/2013

Urteil vom 24. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,

C.________,
Verfahrensbeteiligter

D.________,
gesetzlich vertreten durch Vormundin E.________,
vertreten durch Fürsprecherin F.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Vorübergehende Platzierung eines Kindes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 22. August 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ und C.________ sind die geschiedenen Eltern von D.________ (geb. 1997). Im Rahmen der Scheidung im Jahr 2008 wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen und D.________ wurde ein Vormund bestellt. Das Kind blieb in verschiedenen Institutionen untergebracht, bis der Vormund D.________ vorübergehend beim Kindsvater platzierte. Die Vormundschaftsbehörde Rheinfelden nahm mit Verfügung vom 12. November 2012 hiervon Kenntnis. Zudem sollte D.________ neu die in der Nähe gelegene Schule G.________ besuchen.

B.

B.a. Die Kindsmutter führte hiergegen Beschwerde an das Bezirksamt Rheinfelden. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2012. Die Tochter sei sofort und ohne Anhörung des Kindsvaters oder der Vorinstanz in einer geeigneten Institution zu platzieren (z.B. Notfallplätze Kanton Aargau). Sodann sei die Vormundschaftsbehörde Rheinfelden anzuweisen, den bisherigen Vormund H.________ von seinem Amt zu entheben und einen Vormund zu bestellen, welcher nicht bei derselben Behörde angestellt sei. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Tochter sei eine Kindesvertreterin zuzuweisen.

B.b. Mit vorsorglicher Verfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Bezirksamt den Antrag auf sofortige Notfallplatzierung ab. D.________ bleibe vorläufig bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim Kindsvater platziert mit Besuch der Schule G.________.

C.

C.a. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kindesschutzrechts per 1. Januar 2013 ging die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren auf die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau (nachfolgend Obergericht) über.

C.b. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2013 gewährte das Obergericht A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Fürsprecherin F.________ bestellte es zur Kindesvertreterin von D.________ in diesem Beschwerdeverfahren.

C.c. Am 23. Januar 2013 ernannte das Familiengericht Rheinfelden (als ab dem 1. Januar 2013 zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) E.________ zur neuen Vormundin von D.________.

C.d. Mit Eingabe vom selben Tag änderte A.________ ihre Rechtsbegehren wie folgt: Die Verfügung vom 12. November 2012 sei aufzuheben. Die Tochter sei sofort und ohne weitere Anhörung des Kindsvaters oder der Vorinstanz in einer geeigneten Institution zu platzieren (z.B. Notfallplätze Kanton Aargau). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Kontakt zwischen ihr und der Tochter, geplant und unterstützt durch die Beiständin, wieder aufzunehmen.

C.e. Der Kindsvater verlangte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.

C.f. Die Kindesvertreterin beantragte, D.________ sei vorläufig beim Vater zu belassen. Dieser sei anzuweisen, die ärztliche Therapie von D.________ bei Frau Dr. I.________ fortzuführen und der Vormundin regelmässig Bericht zu erstatten. Es sei festzuhalten, dass ihm bezüglich der medikamentösen Therapie von D.________ keine Entscheidungsbefugnisse zukämen. Die behandelnde Ärztin sei entsprechend zu informieren. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

C.g. Der Kindsvater teilte am 20. März 2013 mit, dass er die Anträge der Kindesvertreterin unterstütze, hielt aber an seinen Begehren fest.

D.

D.a. Das Obergericht holte mehrere Berichte über den Stand von D.________ ein. Am 28. März 2013 erstattete die Vormundin des Kindes einen Zustandsbericht. Die Kindsmutter nahm am 2. April 2013 Stellung zum Bericht; sie hielt an ihren Anträgen fest.

D.b. Am 21. Mai 2013 erstattete der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Basel-Land (KJP) einen Bericht über die Platzierung von D.________ beim Vater mit Besuch der Schule G.________ sowie über ihre Beziehung zur Mutter. Berichterstatterin Dr. med. K.________ empfahl, dass D.________ - ihrem Wunsch entsprechend - vorläufig beim Kindsvater wohnen bleiben und weiterhin die Schule G.________ besuchen könne.

D.c. Die Vormundin und die Kindesvertreterin schlossen sich mit Stellungnahmen vom 6. Juni resp. 13. Juni 2013 den Schlussfolgerungen im Bericht an.

D.d. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 änderte die Kindsmutter ihre Rechtsbegehren erneut. Sie verlangte, die Verfügung vom 12. November 2012 sei aufzuheben. Als vorsorgliche Massnahme sei der Kontakt zwischen ihr und der Tochter, geplant und unterstützt durch die Vormundin, im Umfang von einem Gespräch pro Monat in den Räumen der Vormundin umgehend wieder aufzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde Rheinfelden sei aufzufordern, einen neuen Vormund zu bestellen, welcher nicht bei der Amtsvormundschaft Rheinfelden angestellt sei; eventualiter sei dieser direkt durch die Beschwerdeinstanz einzusetzen. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu tragen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.e. Mit Entscheid vom 22. August 2013 schrieb das Obergericht den Antrag auf sofortige Umplatzierung des Kindes infolge Rückzugs ab (Ziff. 1). Sodann schrieb es infolge Gegenstandslosigkeit auch den Antrag auf Auswechslung des Vomundes H.________ ab (Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 3.1 des Urteils). Ergänzend zum erstinstanzlichen Urteil verband es die vormundschaftliche Platzierung beim Kindsvater mit Besuch der Schule G.________ mit der Auflage der Weiterführung der psychotherapeutischen Begleitung bei Dr. med. I.________; das Obergericht wies den Vater darauf hin, dass ihm keine Elternrechte und somit auch keine Entscheidungskompetenz betreffend die medikamentösen Behandlungen von D.________ zukämen (Ziff. 3.2). Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr, Kosten für den ärztlichen Bericht und die Vertretung des Kindes) auferlegte das Obergericht A.________, nahm diese aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege indes vorerst auf die Gerichtskasse und wies A.________ auf ihre Nachleistungspflicht hin. Die Entschädigung für die Kindesvertreterin wurde auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Ziff. 4.1 bis 4.3). Weiter setzte es das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für ihre Aufwendungen
geschuldete Honorar auf Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) fest, welches ihr von der Obergerichtskasse zu bezahlen sei (Ziff. 5). Dem Kindsvater sprach das Obergericht keine Parteientschädigung zu (Ziff. 6).

E.

E.a. Gegen diesen Entscheid führt A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid vom 22. August 2013 sei bezüglich der Ziffern 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 4.3 und 5 aufzuheben. Ebenso sei die Verfügung vom 12. November 2012 des Gemeinderats Rheinfelden aufzuheben. Sie beantragt auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege.

E.b. Das Bundesgericht hat die Akten, in der Hauptsache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Am 24. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Verfügung der Sozialhilfe der Gemeinde Rheinfelden nachreichen.

F.
In derselben Rechtsschrift wie die Beschwerdeführerin ficht auch ihre Rechtsanwältin den obergerichtlichen Entscheid an in Bezug auf das ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugesprochene Honorar. Diese Angelegenheit ist getrennt zu beurteilen (vgl. separates Verfahren 5A_945/2013). Unabhängig davon erhob zudem die Kindesvertreterin gegen die ihr zugesprochene Entschädigung Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. Verfahren 5A_701/2013).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), mit welchem die durch den Vormund eines Kindes veranlasste vorübergehende Unterbringung dieses Kindes bestätigt wurde. In der Sache geht es damit um eine Massnahme des Kindesschutzrechts im weitesten Sinne, mithin um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und lit. b BGG berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugesprochene Honorar wendet, ist die Beschwerde demgegenüber unzulässig. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205). Die amtlich verbeiständete Partei hat kein schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) an der Erhöhung der Entschädigung ihres amtlichen Anwalts. Dadurch würde einzig der Betrag erhöht, den sie gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte, sofern nach dem massgebenden kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch des Staates besteht und die Partei nachträglich zu hinreichenden finanziellen Mitteln gelangt. Es obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (Urteil 5A_166/2012 vom 5. April 2012 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.3. Angefochten werden können nur auf Rechtsmittel hin ergehende, kantonal letztinstanzliche Urteile (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Verfügung des Gemeinderats Rheinfelden vom 12. November 2012 anfechten möchte, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.4. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich, dass die vorliegend getroffene Massnahme (vorübergehende Unterbringung eines Kindes beim nicht sorgerechtsberechtigten Kindsvater) nach Schweizerischem Recht zulässig sei. Diese Massnahme sei im Kindesschutzrecht nicht vorgesehen. Die Obhutszuteilung an einen Vater, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, sei gesetzeswidrig und willkürlich. Sie führt aus, der Entzug der elterlichen Sorge durch den Scheidungsrichter sei ein schwerer Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gewesen, den sie und der Kindsvater aber hingenommen hätten. Die Tochter habe in spezialisierten Institutionen gelebt, während sie beide ein gleichwertiges Besuchsrecht gehabt hätten. Nun habe der Vormund erneut in das Familienleben eingegriffen, indem er Vater und Tochter zusammengeführt habe. Damit habe er das vorher bestehende Gleichgewicht gebrochen und dem Vater Zusatzrechte eingeräumt. Seither bestehe zwischen Mutter und Tochter faktisch kein Kontakt mehr. Einem Vormund stehe die Kompetenz nicht zu, eine solche Platzierung zu veranlassen.

2.1. Der angefochtene Entscheid erging am 15. Mai 2013. Daher kommen die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Kindesschutzrechts zur Anwendung (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
, Art. 14a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
SchlT ZGB; vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, AS 2011 725). Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Obhut und für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102). In diesem Artikel wurde im Rahmen der Gesetzesrevision lediglich die Terminologie geändert (Kindesschutzbehörde anstatt Vormundschaftsbehörde). Es ist an die bisherige Rechtsprechung anzuknüpfen (vgl. auch Urteil 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.1).

Da die Anordnung des Vormundes indes ins Jahr 2012 zurückgeht, ist auch auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht einzugehen.

2.2. Sowohl im geltenden als auch im alten Recht ist verankert, dass einem Kind, welches nicht unter elterlicher Sorge steht, von der Vormundschafts- resp. heute der Kindesschutzbehörde ein Vormund zu ernennen ist; dies gilt namentlich für den Fall, dass Vater und Mutter die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 Abs. 2 und Art. 368 Abs. 1 aZGB; neu Art. 311 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
und Art. 327a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327a - Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.
ZGB). Zur Kompetenz des Vormundes eines Kindes sah Art. 405 aZGB sodann vor, dass dieser das für dessen Unterhalt und Erziehung Angemessene anzuordnen habe (Abs. 1). Zu diesem Zwecke standen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden (Abs. 2, wobei die Unterbringung und Einschulung eines Kindes sich nicht in der Liste der Fälle fand, in welchen eine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vonnöten war; vgl. Art. 421 aZGB). Als Inhaber des Obhutsrechts hatte der Vormund gestützt auf Art. 405 i.V.m. Art. 301 und Art. 302 aZGB über den Aufenthalt des Mündels zu entscheiden (Kurt Affolter, in: Basler Kommentar zum ZBG, 4. Aufl. 2010, N 55 zu Art. 405
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
1    Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
2    Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.
3    Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
4    Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
ZGB).

Im neuen Kindesschutzrecht statuiert Art. 327c Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327c - 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
1    Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
2    Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.
3    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
ZGB, dass dem Vormund die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern. Damit ist der Vormund als Inhaber der rechtlichen Obhut grundsätzlich befugt, über den Aufenthalt des Minderjährigen zu befinden, was in der aktuellsten Literatur bestätigt wird (Marco Zingaro, in: FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 327c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327c - 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
1    Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
2    Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.
3    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
ZGB; im selben Sinne auch Kurt Affolter, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: ZKE/RMA 2013 S. 379, 390). Gleichermassen hat sich der Vormund um die Erziehun g des Kindes zu kümmern (Estelle de Luze, Les punitions corporelles dans l'éducation des enfants, état des lieux et perspectives pour la Suisse, in: ZKE/RMA 2012 S. 224, 226). Nur für den Fall einer Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder einer psychiatrischen Klinik gelten andere Kompetenzvorschriften (Art. 327c Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327c - 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
1    Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
2    Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.
3    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
ZGB, sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung; vgl. auch Art. 314b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB), was indes vorliegend nicht zur D iskussion steht. Ansonsten bedarf lediglich der Abschluss eines Dauervertrages über die Unterbringung eines Kindes der Zustimmung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 327c
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327c - 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
1    Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
2    Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.
3    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB).

Damit durfte der Vormund grundsätzlich über den Aufenthalts- und den Schulort von D.________ entscheiden.

2.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Vormund ein Kind bei dessen Vater platzieren darf, nachdem diesem und der Mutter per Scheidungsurteil die elterliche Sorge entzogen worden war.

Dabei ist vorauszuschicken, dass eine solche Platzierung nicht mit einer Rückübertragung der Obhut gleichzusetzen wäre. Wie vorstehend dargelegt, kommt die rechtliche Obhut dem Vormund zu. Diese verbleibt beim Vormund, unabhängig davon, wo das Kind untergebracht wird. Spiegelbildlich dazu bliebe rechtlich - auch im Falle einer zeitweisen Unterbringung des Kindes bei Vater oder Mutter - beiden Elternteilen gleichermassen sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut entzogen.

In einem ähnlichen Fall wie dem Vorliegenden (Vater und Mutter wurde per Scheidungsurteil die elterliche Sorge entzogen; der eingesetzte Vormund platzierte die Kinder später bei der weiterhin nicht sorgerechtsberechtigten Mutter; der Vater erhob Nichtigkeitsbeschwerde), hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Anordnung des Vormundes eine Abänderung der Kindesschutzmassnahme des Scheidungsrichters darstelle, welche mithin nicht mehr in der Kompetenz des Vormundes gelegen hätte. Im betreffenden BGE 112 II 16 hielt das Bundesgericht fest, dass der Vormund - auch wenn beiden Eltern durch das Scheidungsurteil die elterliche Gewalt entzogen wurde - die Kinder einem der Elternteile zur Pflege und Erziehung überlassen darf. Eine solche Platzierung gleichzeitig mit dem Entzug des Sorgerechts dürfe nur auf Zusehen erfolgen und wenn das Kindeswohl gewährleistet sei. Indessen möge es vorkommen, dass sich die Verhältnisse bei den Eltern nachträglich in einer Weise geändert hätten, dass der Unterbringung beim Vater oder bei der Mutter in einem Zeitpunkt, wo sich die Frage der Platzierung aus nicht in der Person der Eltern liegenden Gründen neu stelle, aus der Sicht des Kindeswohls keine schwerwiegenden Hindernisse entgegen stünden (vgl. BGE
112 II 16 E. 5 S. 21 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist demnach das Kindeswohl.

2.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich um eine vorläufige Platzierung beim Vater mit Besuch der Schule G.________ handle. Angesichts der Beruhigung und Stabilisierung von D.________, welche die Schule G.________ beschreibe, sei die Massnahme (vorerst) zu bestätigen. Im Falle einer längerfristigen Platzierung beim Kindsvater dürfe die Wiederaufnahme des Kontaktes zur Kindsmutter nicht ausser Acht bleiben, was von der Vormundin zu regeln sei. Im Übrigen sei der Kindsvater nicht befugt, über den Aufenthaltsort oder die schulische Ausbildung von D.________ zu bestimmen. Diese Entscheidungen seien allein der Vormundin vorbehalten; der Vater könne beispielsweise auch nicht einseitig einen Umzug mit D.________ vornehmen. Ihr Urteil verband die Vorinstanz mit der Auflage, dass D.________ die psychotherapeutische Begleitung bei Dr. med. I.________ weiterführe, und es wurde darauf hingewiesen, dass dem Kindsvater keine Elternrechte und somit auch keine Entscheidungskompetenz betreffend die medikamentösen Behandlungen von D.________ zukommen (Urteilsdispositiv Ziff. 3.2). Die Vorinstanz hat damit richtigerweise darauf hingewiesen, dass die rechtliche Obhut für D.________ bei der Vormundin verbleibt (vgl. vorstehende Erwägung).
Gleichzeitig traf die Vorinstanz die Begleitmassnahmen, welche sie für das Wohl von D.________ für notwendig erachtete.

Die Kindsmutter selbst lässt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ausführen, dass aus den von der Vorinstanz eingeholten Berichten klar hervorgehe, dass ein erneutes unmittelbares Herausreissen der Tochter D.________ für diese wohl eine Katastrophe bedeuten würde. Deshalb habe sie als Mutter reagiert und ihren Antrag auf sofortige neue Platzierung zurückgezogen. Ihr sei bewusst, dass eine jetzige Entfernung aus dem Umfeld des Vaters der Entwicklung der Tochter schaden würde. Sie hält sogar fest, dass die "angeordnete Massnahme sich aktuell zu Gunsten des Wohls von D.________ auswirkt". Vor diesen Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt von D.________ beim Vater zur Zeit ihrem Wohl entspricht. Damit ist die vom Vormund getroffene und von den Vorinstanzen bestätigte Massnahme nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerdeführerin sieht sodann ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, weil ihr nicht bekannt gegeben worden sei, welche Akten der Gutachterin zugestellt worden seien. Sie habe ein Anrecht zu wissen, welche Akten und Dokumente die Gutachterin zur Verfügung gehabt habe; diese seien detailliert aufzuführen.

Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, der Berichterstatterin hätten die gesamten vormundschaftlichen Akten zur Verfügung gestanden, worauf eingangs des Berichtes auch zutreffend Bezug genommen worden sei. Der Beschwerdeführerin war somit bekannt, dass der Berichterstatterin die gesamten Akten zur Verfügung standen. Inwiefern es hätte von Bedeutung sein können, dass ihr eine Auflistung jedes einzelnen Dokumentes zugestellt worden wäre, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Damit bleibt die Rüge unsubstanziiert; hierauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Angesichts der Umstände des konkreten Falles werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indes nicht entsprochen werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervor geht, konnte die Beschwerde der Beschwerdeführerin von Beginn weg keinen Erfolg haben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, den beiden Verfahrensbeteiligten, der Vormundin des Kindes sowie dem Bezirksgericht Rheinfelden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A 742/2013
Datum : 24. Dezember 2013
Publiziert : 24. Dezember 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorübergehende Platzierung eines Kindes


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
314b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
327a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327a - Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.
327c 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327c - 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
1    Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern.
2    Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar.
3    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
405 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
1    Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
2    Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.
3    Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
4    Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB SchlT: 14  14a
BGE Register
112-II-16 • 132-V-200 • 134-II-244 • 135-III-329 • 136-III-247
Weitere Urteile ab 2000
5A_166/2012 • 5A_463/2013 • 5A_701/2013 • 5A_742/2013 • 5A_945/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormund • vater • bundesgericht • mutter • vorinstanz • erwachsenenschutz • unentgeltliche rechtspflege • aargau • obhut • wiese • verfahrensbeteiligter • beschwerde in zivilsachen • honorar • scheidungsurteil • kindeswohl • vorsorgliche massnahme • rechtsbegehren • therapie • rechtsmittel • gemeinderat
... Alle anzeigen
AS
AS 2011/725
BBl
2006/7001