Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_166/2012
5A_167/2012

Urteil vom 5. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_166/2012,

und

Z.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_167/2012,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Oberamt P.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kindesschutz (Obhutsentzug und Unterbringung
in einem Heim),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.X.________ und B.X.________ sind die Eltern der drei Kinder Z.________ (geb. 1995), V.________ (geb. 1996) und W.________ (geb. 2001). Das Ehepaar X.________ ist tamilischer Herkunft. Die Vormundschaftsbehörde E.________ ist nach Eingang von Gefährdungsmeldungen seit dem Jahr 2006 mit Kindesschutzmassnahmen zugunsten der drei Kinder befasst. Hintergrund ist die Alkoholsucht des Vaters (A.X.________), die sich in körperlicher Gewalt gegen die Kinder und seine Ehefrau niedergeschlagen hat. Zudem bestehen kulturelle Probleme, die die Durchsetzung der Kindesschutzmassnahmen erschweren.

A.b Nachdem bei Z.________ unter anderem eine auditive Merkfähigkeitsschwäche bei ausgeprägter Vergesslichkeit verbaler Informationen diagnostiziert und festgestellt worden war, dass sein Entwicklungsstand und sein intellektuelles Potential unterhalb der Altersnorm liegen, wurden mit Verfügung vom 28. April 2011 sonderpädagogische Massnahmen (Besuch der Heilpädagogischen Sonderschule F.________) für das 9. Schuljahr bewilligt, dies insbesondere mit Blick auf die berufliche Eingliederung. Z.________ leidet zudem an einer Lebensmittelallergie, die sich ähnlich wie eine Neurodermitis auswirkt.

Bereits am 13. April 2011 hatte die Vormundschaftskommission E.________ eine Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder errichtet. Zur Beiständin war S.________ ernannt worden.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 stellte die Vormundschaftskommission das Ungenügen einer blossen Erziehungsbeistandschaft fest. Die Kinder seien gefährdet, da sie von den Eltern nicht die nötige Unterstützung, z.B. für die Schule, erhielten. Die Kinder seien oft unpünktlich und hätten die Arbeitsutensilien nicht dabei. Die Eltern könnten die Freizeit nicht sinnvoll planen. Sie hielten auch die Therapie gegen die Allergie von Z.________ nicht ein. Die Kinder hätten vor allem vor dem Vater Angst, schliefen deshalb sehr schlecht und seien in der Schule völlig übermüdet. Mit dem erklärten Ziel, eine Fremdplatzierung zu vermeiden, wurde daraufhin den Eltern die Weisung erteilt, mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung intensiv zusammenzuarbeiten und in administrativen und finanziellen Angelegenheiten Unterstützung anzunehmen. A.X.________ habe die Termine zur wöchentlichen Alkoholkontrolle wahrzunehmen und eine Antabus-Kur zu beginnen.
Am 16. August 2011 trat Z.________ in die Heilpädagogische Sonderschule in F.________ ein.

Mit Beschluss vom 1. September 2011 wurde T.________ zur neuen Beiständin der drei Kinder ernannt. In ihrem Schlussbericht führte S.________ aus, dass der Zustand der Haut von Z.________ sehr schlecht gewesen sei. Er befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, da er den Eltern nicht in den Rücken fallen wolle. Der Vater habe die Alkoholabstinenz nicht einhalten können. Die Familienbegleiterin habe angegeben, dass die Eltern häufig streiten würden und der Vater nicht wolle, dass die Familienbegleiterin in der Familie sei. Die Familienbegleiterin schaffe es fast nicht, etwas Ordnung in die Familie zu bringen. Alle Hilfsmassnahmen hätten viel Druck erzeugt. Verbesserungen seien jeweils kurzfristig eingetreten, aber nie von Dauer gewesen.

Am 27. September 2011 führte ein Eingliederungsfachmann der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine Interessen- und einfache Leistungsabklärung an Z.________ durch (Bericht vom 10. November 2011). Z.________ sei stark verhaltensauffällig und wirke psychisch instabil. Er sei berufswahlunreif und es sei unrealistisch, dass er im Sommer 2012 eine Lehre beginnen könne. Er müsse sich zuerst stabilisieren und persönlich entwickeln können. Aufgrund der angespannten psychosozialen Situation (familiäre Problematik) wäre es sinnvoll, wenn Z.________ die weitere Schulzeit im Rahmen eines betreuten Wohnens verbringen könnte.
A.c Mit Vizepräsidialbeschluss der Vormundschaftskommission vom 10. Oktober 2011 wurde den Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB die Obhut über Z.________ entzogen und dieser per 17. Oktober 2011 im Zentrum für Sonderpädagogik in C.________ platziert.

Mit Verfügung vom 9. November 2011 hob die Vormundschaftskommission den Obhutsentzug und die Platzierung im Zentrum für Sonderpädagogik per 11. November 2011 wieder auf. Sie ordnete an, dass Z.________ ab diesem Zeitpunkt wieder bei der Familie wohne und die Heilpädagogische Schule in F.________ besuche. Die Beiständin T.________ wurde per sofort aus ihrem Amt entlassen und als neue Beiständin der drei Kinder U.________ eingesetzt. Zur Begründung führte die Vormundschaftskommission aus, die Gründe seien nicht mehr vorhanden, um am Entscheid vom 10. Oktober 2011 festzuhalten. Die Alkoholprobleme des Vaters seien nicht mehr vorhanden. Er sei bereit, eine Antabus-Kur unter ärztlicher Kontrolle zu machen und habe damit bereits begonnen. Z.________ leide unter der Trennung von Eltern und Geschwistern. Er sei weder kriminell noch suchtgefährdet und sei zuhause weder Gewalt noch sittenwidrigen Tätigkeiten ausgesetzt. Die Eltern und Z.________ könnten den Entscheid vom 10. Oktober 2011 auch nach der Schnupperzeit im Zentrum für Sonderpädagogik nicht mittragen. Eine optimale heilpädagogische Betreuung des Kindes setze aber eine gute und enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Zentrum für Sonderpädagogik voraus. Die definitive
Aufnahme im Zentrum würde einen Aufenthalt von mindestens zwei Jahren voraussetzen. Die verzögerte Entwicklung von Z.________ genüge für eine solche Massnahme nicht.

B.
B.a Mit Schreiben vom 10. November 2011 gelangten T.________ und R.________, Leiter der Sozialregion Q.________, an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Oberamt P.________ [fortan: Departement bzw. Aufsichtsbehörde]). Sie führten aus, sie könnten den Entscheid der Vormundschaftskommission vom 9. November 2011 fachlich nicht nachvollziehen und die Verantwortung dafür nicht übernehmen.

Mit Verfügung vom 11. November 2011 eröffnete das Departement hinsichtlich des Verfahrens zum Schutz der drei Kinder der Familie X.________ ein Aufsichtsverfahren gegen die Vormundschaftsbehörde E.________ zur Prüfung der bisherigen vormundschaftlichen Massnahmen und gegen ihren Präsidenten zur Prüfung eines möglichen Ausstands. Das Departement verfügte, das vormundschaftliche Verfahren während des Aufsichtsverfahrens selber zu führen. Es schob die Vollstreckung der Verfügung vom 9. November 2011 superprovisorisch und vollumfänglich auf. Der Obhutsentzug und die Platzierung blieben somit bestehen und auch T.________ blieb berechtigt und verpflichtet, als Beiständin für die Kinder zu handeln. Das Departement erteilte den Eltern Weisungen im Zusammenhang mit der Platzierung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Zur Begründung führte das Departement aus, es werde zu erwägen sein, die Verfügung vom 9. November 2011 als offensichtlich rechtswidrig aufsichtsrechtlich aufzuheben. Eine einmal vollzogene Platzierung sei für eine gewisse Mindestdauer beizubehalten, ausser sie erweise sich als offensichtlich unbegründet, was vorliegend nicht der Fall sei. Insbesondere sei die Begründung der Verfügung vom 9. November
2011, die Alkoholsucht sei nicht mehr vorhanden, absurd, da diverse Massnahmen den Vater jahrelang nicht hinreichend vom Alkohol abgehalten hätten. Tatsachenwidrig sei die Behauptung, das Kind sei zuhause keiner Gewalt ausgesetzt. Bis die nötigen Abklärungen vorgenommen seien, dürfe die nicht rechtskräftige Verfügung vom 9. November 2011 keine Wirkung haben.

Gegen die Verfügung des Departements vom 11. November 2011 erhoben A.X.________ und B.X.________ sowie Z.________, alle vertreten durch Advokat Stefan Suter, am 21. November 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie verlangten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestätigung derjenigen vom 9. November 2011. Am 2. Dezember 2011 erteilte das Verwaltungsgericht die beantragte aufschiebende Wirkung nicht und teilte zudem mit, es führe das Verfahren als Beschwerdeverfahren betreffend Platzierung im Sinne von Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB. Advokat Suter wurde am 9. Dezember 2011 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer ernannt.

B.b Am 14. Dezember 2011 verfügte das Departement in Bestätigung der Verfügung vom 11. November 2011, Z.________ für die Dauer des weiteren Abklärungsverfahrens gemäss Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB im Zentrum für Sonderpädagogik unterzubringen. Über die weiteren Abklärungen werde nach der Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 befunden. Zugleich passte es die Weisungen an die Eltern an. Das Departement hielt insbesondere fest, es erwäge, für die Kindesschutzverfahren aller drei Kinder eine externe Fachperson mit der Prüfung der bisherigen und künftigen Massnahmen zu beauftragen.

Am 15. Dezember 2011 erhoben A.X.________ und B.X.________ sowie Z.________, alle vertreten durch Advokat Suter, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangten deren Aufhebung.
B.c Am 20. Dezember 2011 führte das Verwaltungsgericht eine separate Anhörung von Z.________ durch und gleichentags eine Instruktionsverhandlung mit den Beteiligten. Ein von A.X.________ und B.X.________ bei dieser Gelegenheit gegen den Instruktionsrichter gestelltes Ablehnungsbegehren blieb erfolglos (Urteil 5A_10/2012 vom 14. März 2012).

Am 23. Dezember 2011 zeigte Advokatin Sandra Sutter-Jeker an, dass sie nunmehr Z.________ vertrete. Am 4. Januar 2012 wurde sie zu seiner unentgeltlichen Prozessbeiständin eingesetzt. Am 12. Januar 2012 beantragte sie im Namen von Z.________ die Aufhebung der Verfügungen des Departements vom 11. November und 14. Dezember 2011 und die Bestätigung der Verfügung der Vormundschaftskommission vom 9. November 2011.
B.d Mit Urteil vom 25. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat. Zugleich bestimmte es die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Entschädigung von Advokatin Sutter-Jeker wurde auf Fr. 3'153.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt.

C.
Am 17. Februar 2012 haben sowohl A.X.________ und B.X.________ (Verfahren 5A_166/2012) als auch Z.________ (Verfahren 5A_167/2012) gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. A.X.________ und B.X.________ beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, Z.________ umgehend den Eltern zurückzugeben. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Z.________ beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung der Verfügung der Vormundschaftskommission vom 9. November 2011. Zudem sei seiner Vertreterin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'190.70 zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer fechten dasselbe Urteil an und stellen im Wesentlichen identische Anträge. Die beiden Verfahren sind deshalb zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273] e contrario).

2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist sowohl auf dem Gebiet des Kindesschutzes als auch der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Ziff. 7 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid sowohl über die Beschwerde gegen die superprovisorische Verfügung vom 11. November 2011 wie auch über die Beschwerde gegen die Bestätigung dieser Verfügung vom 14. Dezember 2011 entschieden, ohne das gegenseitige Verhältnis der beiden Verfügungen genauer zu bestimmen. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil die superprovisorische Verfügung über den Obhutsentzug vom 11. November 2011 betrifft, stellt es einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (Urteil 5A_678/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2) über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG dar. Der Verfügung vom 11. November 2011 kommt allerdings - soweit vorliegend von Interesse - keine Bedeutung mehr zu, da sie durch die Bestätigung der Massnahme in der Verfügung vom 14. Dezember 2011 ersetzt wurde. Ihr übriger Inhalt bezieht sich auf die Eröffnung des Aufsichtsverfahrens als solches. Die Beschwerdeführer haben zwar dem Wortlaut ihrer Anträge nach die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 11. November 2011 verlangt. Dass das Departement ein Aufsichtsverfahren eröffnen darf, ist jedoch nicht bestritten. Es geht den Beschwerdeführern offenbar um die von der Aufsichtsbehörde angeordneten vormundschaftsrechtlichen Massnahmen
bzw. die Kompetenz der Aufsichtsbehörde dazu und nicht um das Aufsichtsverfahren gegen die Vormundschaftsbehörde E.________ als solches.

Gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Dezember 2011 wird Z.________ für die Dauer des Abklärungsverfahrens platziert. Das Departement hat zugleich erwogen, zur Überprüfung aller Massnahmen eine Fachperson zu beauftragen. Die den Obhutsentzug und die Platzierung bestätigende Verfügung ist damit bloss eine vorsorgliche Massnahme (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands für die Dauer des Abklärungsverfahrens. Da die Verfügung nicht im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens ergangen ist, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.), der allerdings einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Zwar ist unklar, ob das Verwaltungsgericht die Rechtsnatur dieser Verfügung richtig aufgefasst hat: Es spricht an verschiedenen Orten (unter anderem in E. I.8) davon, die Verfügung sei definitiv. Da das Verwaltungsgericht jedoch nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen kann und insbesondere auch nicht bestimmt hat, dass es gar keiner weiteren Abklärungen bedarf, ist sein Entscheid als Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme zu behandeln.

2.3 Die Angelegenheit untersteht keiner Streitwertgrenze (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), der angefochtene Entscheid stammt von einer zulässigen Vorinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und alle Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es um den Obhutsentzug und die Unterbringung geht (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Z.________ ist unmündig, aber zur selbständigen Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
und Art. 314a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB).

2.4 Die Qualifikation als vorsorgliche Massnahme hat zur Folge, dass einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Es gilt demnach das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Eine Verfassungsrüge muss präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Die vom Rechtsvertreter von A.X.________ und B.X.________ vorgenommene pauschale Verweisung auf seine Ausführungen in der Beschwerde im Verfahren 5A_10/2012 ist folglich unzulässig.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer hatten vor der Vorinstanz vorgebracht, das Departement sei nicht berechtigt gewesen, die Vollstreckung der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 9. November 2011 aufzuschieben und diese Verfügung aufzuheben, da gegen diese Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel erhoben worden sei.

Dazu hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Regierungsrat sei Aufsichtsbehörde des Departements und nicht das Verwaltungsgericht. Soweit die Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Einwände gegen die beiden Departementsverfügungen vom 11. November und 14. Dezember 2011 vorgebracht hätten, könne darauf nicht eingetreten werden. Sofern im Übrigen die Voraussetzungen von § 22 des solothurnischen Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11 [fortan VRPG/SO]) erfüllt seien, sei das Departement zum Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung berechtigt. Ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, wäre aber Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens und vom Regierungsrat zu klären.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei einzig relevant, dass ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vorliege. Dies sei der Fall, denn das Departement sei vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und nach § 117 des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1 [fortan: EGZGB/SO]) berechtigt, Weisungen zu erlassen, von sich aus Massnahmen einzuleiten und die geeigneten Verfügungen zu treffen. Gemäss § 118 EGZGB/SO könnten Verfügungen des Departements in Vormundschaftssachen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

3.2 Die Beschwerdeführer halten diese Erwägungen für willkürlich. Gegen die Verfügung der Vormundschaftskommission vom 9. November 2011 sei kein Rechtsmittel (gemäss Art. 420 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB), sondern bloss eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht worden. Eine Aufsichtsbeschwerde könne nicht zur Aufhebung des Entscheids der Vormundschaftsbehörde führen. Vor Verwaltungsgericht sei es um diese verfahrensrechtliche Frage gegangen und nicht um die materielle, ob Z.________ in einem Heim unterzubringen sei oder nicht. Die Aufsichtsbeschwerde könne sich zwar gegen eine Verfügung richten, doch sei sie subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln. Eine formell rechtskräftige Verfügung könne durch die Aufsichtsbehörde nur bei Nichtigkeit aufgehoben werden. Dies gelte auch im Rahmen von § 22 VRPG/SO.

3.3 Das Kindesschutzverfahren untersteht grundsätzlich kantonalem Recht und ist nur punktuell bundesrechtlich geregelt (allgemein Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB; für die Unterbringung in einer Anstalt: Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
i.V.m. Art. 397d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ff. ZGB). Die Vorinstanz hat für die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Kompetenz des Departements zum Vollstreckungsaufschub bzw. zur Aufhebung der Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 9. November 2011 § 22 VRPG/SO und § 117 EGZGB/SO angewandt. § 22 Abs. 1 VRPG/SO sieht vor, dass Verfügungen und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden können, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern. Sie sieht somit ausdrücklich vor, dass auch eine Aufsichtsbehörde auf eine bereits erlassene Verfügung zurückkommen kann. § 117 EGZGB/SO räumt dem Departement als Aufsichtsbehörde die Kompetenz ein, die geeigneten Verfügungen zu treffen. Die Beschwerdeführer legen nicht detailliert dar, inwiefern in der Anwendung dieser Normen auf den vorliegenden Sachverhalt eine Verfassungsverletzung (z.B. eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
oder Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) liegen soll. Insbesondere legen sie nicht dar,
weshalb die entsprechenden Normen nicht gelten sollten, wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde die Führung des Kindesschutzverfahrens an sich zieht und nicht auf anderem Wege mit dem Fall befasst worden ist. Auf die entsprechende Rüge kann demnach nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht hat sodann in der Sache den Obhutsentzug und die Unterbringung im Zentrum für Sonderpädagogik beurteilt. Es hat zunächst festgehalten, aus dem in den Akten dokumentierten Verlauf (gekürzt wiedergegeben oben in lit. A) ergebe sich, dass A.X.________ seit etwa zehn Jahren übermässig Alkohol konsumiere und unter Alkoholeinfluss sehr aggressiv reagiere. Er schlage seine Ehefrau. Während gewisser Zeit habe er auch Z.________ geschlagen, wobei unterschiedliche Angaben bestünden, ob dies weiterhin der Fall sei. Die Gewaltproblematik sei nicht nur für die physische Gesundheit von Z.________ schädlich, sondern erzeuge auch grossen psychischen Stress. Zugleich befinde sich Z.________ in einem Loyalitätskonflikt. Das Alkoholproblem des Vaters sei nicht gelöst. Die gegenteilige Erwägung in der Verfügung vom 9. November 2011 sei nicht nachvollziehbar, da damals bereits bekannt gewesen sei, dass er auf die Antabus-Kur nicht anspreche und die Ehefrau mitgeteilt habe, dass er weiterhin Alkohol trinke. Notwendig wäre ein vollkommener Entzug, der für längere Zeit durchgehalten werde. Vorher liege keine Veränderung der Verhältnisse vor. Das Kindswohl von Z.________ bleibe aufgrund der Gewaltanwendung und der
Alkoholproblematik ernstlich gefährdet.

Die Eltern seien zudem mit der Erziehung überfordert. Es bestünden finanzielle Schwierigkeiten und kulturelle Integrationsprobleme. Die Eltern sprächen oder verstünden kaum Deutsch, was die Zusammenarbeit mit Schule und Sozialbehörden stark erschwere. In organisatorischen Belangen schienen sie nicht in der Lage zu sein, die Kinder genügend zu unterstützen, obwohl Z.________ laut diversen Fachmeinungen auf enge Führung und Unterstützung angewiesen wäre. Die Eltern wehrten sich zudem gegen sämtliche Hilfestellungen. Dass die Eltern den Anforderungen nicht gewachsen seien, zeige sich auch daran, dass sich die Mutter nicht an die Diät-Vorschriften halte, die Z.________ aufgrund seiner Allergie einhalten müsste. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Verhaltensauffälligkeiten von Z.________ durch die familiäre Situation oder ein Asperger-Syndrom bedingt seien. Fest stehe jedenfalls, dass er aufgrund seiner Defizite einer besonders intensiven Betreuung bedürfe.

Nachdem die milderen Massnahmen gescheitert seien, erscheine es als mildestes und einzig geeignetes Mittel, Z.________ aus der Familie herauszunehmen und in einem Internat unterzubringen. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verbessert hätten. Eine Änderung sei erst dann zu beachten, wenn der Zustand eine gewisse Zeitspanne andauere und eine gewisse Stabilität aufweise. Ein Hin und Her bei der Platzierung wäre dem Kindeswohl abträglich. Die Voraussetzungen von Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB für einen Obhutsentzug und eine Platzierung seien somit erfüllt.

4.2 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe darüber nicht befinden dürfen, da dies nicht Verfahrensthema sei, sondern einzig die Zuständigkeit des Departements zum Aufschub bzw. zur Aufhebung der Verfügung der Vormundschaftsbehörde. Das Alkoholproblem des Vaters bestehe nicht mehr. Z.________ wolle lieber bei den Eltern und nicht im Zentrum für Sonderpädagogik wohnen. Angesichts seines Alters müssten seine Aussagen ernst genommen werden und ein Interessenkonflikt sei auszuschliessen. Es liege zudem keine fachärztliche Untersuchung bzw. kein Gutachten für die Unterbringung von Z.________ vor. Insbesondere genüge der Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 10. November 2011 dazu nicht. Eine akute Gefährdung von Z.________ liege nicht vor. Wäre Z.________ gefährdet, wären es auch seine beiden Brüder, die aber nach wie vor zu Hause wohnen würden. Zudem verbringe Z.________ die Ferien, die Wochenenden und den Mittwochnachmittag zu Hause, was bei einer akuten Kindswohlgefährdung nicht zu verantworten wäre. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund älterer und nicht mehr aktueller Berichte geurteilt. Z.________ leide an einem Asperger-Syndrom, das durch den
Besuch der Heilpädagogischen Schule in F.________ aufgefangen werden könne. Es sei viel zu wenig berücksichtigt worden, dass die Probleme von Z.________ mit dem Asperger-Syndrom zusammenhingen und nicht mit den familiären Umständen. Die bisherigen vormundschaftlichen Massnahmen hätten schliesslich in ihrer Gesamtheit gegriffen.

4.3 Diese Rügen genügen den Begründungsanforderungen weitgehend nicht und sind im Übrigen unbegründet. Was zunächst die Kompetenz des Verwaltungsgerichts angeht, so setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den von der Vorinstanz angewandten Normen auseinander: Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, gemäss § 118 EGZGB/SO könnten Verfügungen des Departements in Vormundschaftssachen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gezogen werden. Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer weitgehend darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen und ihn zu ergänzen bzw. die von der Vorinstanz genannten Sachverhaltselemente anders zu gewichten. Ohne eine genügende Willkürrüge zu erheben, bestreiten sie z.B. den Fortbestand des Alkoholproblems des Vaters oder die Existenz eines Loyalitätskonflikts von Z.________. Dass Z.________ den Obhutsentzug und die Platzierung nicht wünscht, hat die Vorinstanz berücksichtigt, dabei aber ausführlich dargelegt, wieso die Massnahme dennoch erforderlich ist. Zudem hat sie die entsprechenden Äusserungen gerade auf seine Zerrissenheit zurückgeführt, welche von den Beschwerdeführern allerdings unsubstantiiert bestritten wird. Die Betonung des angeblichen Asperger-Syndroms von Z.________
geht an der Sache vorbei: Das Verwaltungsgericht hat nämlich offengelassen, ob die Schwierigkeiten von Z.________ auf die familiären Umstände oder dieses Syndrom zurückzuführen seien, hat aber als wesentlich erachtet, dass die Eltern so oder anders mit der Situation überfordert seien. Dass das Verwaltungsgericht einzig aufgrund veralteter Unterlagen entschieden habe, trifft nicht zu, hat es doch ausführlich Aktenstücke, die bis in die jüngste Vergangenheit reichen, zitiert und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Zutreffend ist, dass im Zusammenhang mit der Platzierung bisher kein ärztliches Gutachten eingeholt worden ist. Wie die Anwältin von Z.________ selber ausführt, hat das Departement des Innern mit Verfügung vom 3. Februar 2012 jedoch angekündigt, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (zur Notwendigkeit solcher Gutachten bei Kindern, die schwer geschädigt sind BGE 131 III 409 E. 4.3 S. 410 f.). Es ist keine Verfassungsverletzung darin ersichtlich, dass dies noch nicht geschehen ist, zumal Z.________ ohnehin nicht schwer geschädigt zu sein scheint. Dass die bisherigen Massnahmen gegriffen hätten, stellt wiederum bloss eine Wertung der Beschwerdeführer dar, mit der nicht konkret belegt werden kann, inwiefern
der gegenteilige Schluss der Vorinstanz willkürlich wäre. Schliesslich kann auch nichts daraus abgeleitet werden, dass die Brüder von Z.________ nach wie vor bei den Eltern wohnen. Sie sind nicht Gegenstand des Verfahrens und die Platzierung stützt sich auf eine Vielzahl von Gründen, die nicht notwendigerweise auch auf sie zuzutreffen brauchen. Schliesslich erscheint die Unterbringung auch nicht als unhaltbar angesichts der Tatsache, dass Z.________ dennoch relativ viel Zeit zu Hause verbringen darf.

5.
5.1 Z.________ wendet sich schliesslich dagegen, dass die Vorinstanz die von seiner Rechtsvertreterin geltend gemachte Entschädigung gekürzt hat.

5.2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet. Entschädigt der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12 f.; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Die amtlich verbeiständete Partei hat kein schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) an der Erhöhung der Entschädigung ihres amtlichen Anwalts. Dadurch würde einzig der Betrag erhöht, den sie gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte, sofern nach dem massgebenden kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch des Staates besteht und die Partei nachträglich zu hinreichenden finanziellen Mitteln gelangt (Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (Urteil 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 1.3 mit Hinweis).

5.3 Die Anwältin von Z.________ führt den die Entschädigung betreffenden Teil der Beschwerde nicht in eigenem Namen, sondern - wie den Rest der Beschwerde - im Namen von Z.________. Auf diesen Punkt kann demnach nicht eingetreten werden.

6.
Die Beschwerden sind folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

7.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdeführern wird das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. A.X.________ und B.X.________ wird Advokat Dr. Stefan Suter als unentgeltlicher Rechtsvertreter und Z.________ wird Advokatin Sandra Sutter-Jeker als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Rechtsvertreter werden aus der Bundesgerichtskasse angemessen entschädigt (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_166/2012 und 5A_167/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Den Beschwerdeführern wird das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. A.X.________ und B.X.________ wird Advokat Dr. Stefan Suter als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Z.________ wird Advokatin Sandra Sutter-Jeker als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Den beiden Rechtsvertretern wird eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A 166/2012
Datum : 05. April 2012
Publiziert : 05. April 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Obhutsentzug, Heimplatzierung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 19 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
314a 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
397d  420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
BGE Register
108-IA-11 • 117-IA-22 • 122-I-322 • 131-III-409 • 132-V-200 • 133-II-396 • 134-I-83 • 135-III-232
Weitere Urteile ab 2000
5A_10/2012 • 5A_166/2012 • 5A_167/2012 • 5A_451/2011 • 5A_678/2007 • 5D_67/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
departement • vorinstanz • vater • unentgeltliche rechtspflege • dauer • bundesgericht • weisung • familie • aufsichtsbeschwerde • vorsorgliche massnahme • sachverhalt • norm • zwischenentscheid • rechtsanwalt • stelle • prozessvertretung • entscheid • beginn • vormundschaftliche aufsichtsbehörde • alkoholismus
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