Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_451/2011

Urteil vom 25. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat R.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 1. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (xxxx 1975) leidet seit Jahren an einer chronischen Schizophrenie, weswegen er im Zeitraum von 2003 bis heute insgesamt 11 Mal in der psychiatrischen Klinik A.________ untergebracht war. In den Jahren 2006 und 2007 verbrachte er längere Zeit in der psychiatrischen Klinik B.________. Im Weiteren leidet er an einer lebensbedrohlichen Blutgerinnungsstörung. Am 31. Dezember 2009 trat er freiwillig in die psychiatrische Klinik C.________ ein, die er bereits einige Tage später wieder verlassen wollte. Die Klinik ordnete daher am 6. Januar 2010 die Zurückbehaltung X.________s im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies eine dagegen eingereichte Beschwerde am 21. Januar 2010 ab. Eine gegen dessen Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos (Urteil 5A_103/2010 vom 19. Februar 2010).

A.b Am 10. März 2010 bestätigte der Gemeinderat R.________ die fürsorgerische Freiheitsentziehung und wies X.________ in die Therapeutische Wohngruppe D.________ ein. Am 25. Januar 2011 ersuchte X.________ um Entlassung aus dieser Einrichtung, die ihm der Gemeinderat mit Beschluss vom 27. April 2011 verweigerte.

B.
X.________ gelangte dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die angerufene gerichtliche Instanz holte ein Gutachten ein, welches am 24. Mai 2011 erstattet wurde. Ferner bewilligte sie X.________ am 26. Mai 2011 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und hörte den von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffenen in Gegenwart seines Rechtsbeistands an. Mit Urteil vom 1. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde X.________s ab und setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 2'736.50 fest.

C.
X.________ hat gegen das am 3. Juni 2011 versendete Urteil des Verwaltungsgerichts mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben und ihn aus der Therapeutischen Wohngruppe D.________ zu entlassen. Ferner stellt er den Antrag, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'222.70 zulasten des Gemeinderates R.________ zu bezahlen. Eventualiter sei seinem Anwalt für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'222.70 auszurichten.

Das Verwaltungsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess dem Bundesgericht am 6. und 8. Juli 2011 weitere Eingaben zukommen. Am 14. Juli 2011 (Postaufgabe) hat er zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzliches kantonales Urteil über fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) und damit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid im Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Mit dem Verwaltungsgericht hat zudem ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz gegen Beschlüsse des Gemeinderates R.________ (der anordnenden Behörde) entschieden (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; § 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG/ZG). Dass die Beschwerde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereicht worden ist, muss zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, zumal sich die ordentliche Zustellung des mit einer Begründung versehenen Urteils (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) anhand der Akten nicht feststellen lässt. Das Verwaltungsgericht wird darum ersucht, in Zukunft eine Zustellung seiner begründeten Urteile gegen Empfangsbestätigung bzw. auf eine Weise vorzunehmen und in den Akten zu dokumentieren, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht ohne weiteres überprüft werden kann. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist mit Bezug auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung einzutreten.

1.2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet. Entschädigt der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325). Die Frage, ob die amtlich verbeiständete Partei legitimiert ist, gegen die Höhe der ihrem Rechtsbeistand vom Staat entrichteten Entschädigung Beschwerde zu führen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. Zum Teil erachtet sie die vertretene Partei als legitimiert, mit der Begründung, dass der Staat die dem amtlichen Anwalt ausbezahlte Entschädigung von der in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei zurückfordern kann, wenn diese später zu ausreichenden finanziellen Mittel gelangt (Urteil 5A_595/2008 vom 9. Januar 2009 E. 2.1). Teilweise wird der vertretenen Partei die Legitimation abgesprochen, weil der Anwalt bei einem zu tief festgesetzten Honorar, von seinem
Klienten nicht zusätzlich ein Honorar verlangen darf (Urteile M 2/06 vom 17. September 2007 E. 5.3.3; 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 1.3). Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht substanziiert, dass nach dem massgebenden kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch des Staates besteht, wenn er nachträglich zu hinreichenden finanziellen Mitteln gelangt. Sodann vermag nicht einzuleuchten, worin ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Erhöhung der Entschädigung seines amtlichen Anwalts bestehen könnte, zumal damit der Betrag erhöht würde, den er gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit damit eine Erhöhung der dem Anwalt des Beschwerdeführers zugesprochenen Entschädigung verlangt wird.

2.
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB).

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich sehr ausführlich mit den Voraussetzungen von Art. 397a Abs. 1 ZGB befasst. Insbesondere ist es aufgrund der Akten sowie der Befragung der behandelnden Ärzte, aber auch aufgrund eines aktuellen von Dr. med. G.________ erstellten Gutachtens vom 24. Mai 2011 davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer liege eine chronische Schizophrenie (ICD-10; F.20.0) vor, worin eine Geisteskrankheit und damit ein Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB zu erblicken sei. Mit Bezug auf den Fürsorgebedarf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner psychischen Erkrankung auch an einer lebensbedrohlichen Blutgerinnungsstörung leidet, wobei beide Erkrankungen eine konsequente, überwachte Medikamenteneinnahme erfordern. Insbesondere ist im Fall unterbliebener Behandlung der Gerinnungsstörung mit tödlichen Blutungen bzw. tödlichen Thrombosen oder Embolien zu rechnen, was zu akuten Notfallsituationen und unmittelbarer Lebensgefahr führen kann. Das Verwaltungsgericht hält im Weiteren dafür, im Falle sofortiger Entlassung müsse in Kürze mit einer neuen Einweisung gerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer krankheitsuneinsichtig sei und damit keine Gewähr dafür
bestehe, dass er seine Medikamente selbst einnehme. Im Übrigen wird auch eine gewisse Verwahrlosungstendenz erwähnt. Das Verwaltungsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, der Beschwerdeführer weise bei einer sofortigen Entlassung ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbstgefährdungspotenzial auf.
Das Verwaltungsgericht hat schliesslich geprüft, ob dem Beschwerdeführer die nötige Fürsorge durch eine mildere Massnahme als durch eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gewährt werden kann und hat diesbezüglich zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig. Die sozialen Begleitumstände seien ungünstig, da er weder über eine Tagesstruktur noch über eine sinnvolle Beschäftigung verfüge und praktisch nur zu seiner Mutter soziale Beziehungen pflege. Mit der Unterbringung in der Villa D.________ sei zwar - entgegen früheren Erwartungen - keine wesentliche Verbesserung erreicht worden; immerhin sei aber eine gewisse Stabilisierung auf tiefem Niveau zu verzeichnen und sei es im Gegensatz zu den in der Vorgeschichte erwähnten Fällen nicht mehr zu notfallmässigen Hospitalisationen gekommen. Nach übereinstimmender Meinung der behandelnden Fachperson, Dr. med F.________, und des Gutachters stelle die Villa D.________ nach wie vor eine geeignete Unterbringungsform für den Beschwerdeführer dar. Das Verwaltungsgericht hält im Weiteren dafür, nach Ansicht des Gutachters würde sich der Beschwerdeführer zumindest subjektiv bei seiner Mutter besser fühlen, weshalb eine Rückkehr nach Hause mit einer engmaschigen
Betreuung durch die Mutter, den Psychiater, die Spitex und andere Organisationen nach Ansicht des Gutachters zumindest in Erwägung zu ziehen und zu prüfen wäre. Die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers habe jedoch - so das Verwaltungsgericht - in der Vergangenheit zu einer unzumutbaren Belastung und Überforderung der Mutter geführt. Zudem sei auch die Spitex ihren eigenen Angaben zufolge nicht in der Lage, die erforderliche Betreuung zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat daher eine weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erachtet.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt weder den rechtlichen Schluss bezüglich des Schwächezustandes noch den Fürsorgebedarf insgesamt noch den Umstand infrage, dass er auf Pflege und Betreuung durch Dritte angewiesen ist, er somit sein Leben nicht ohne fremde Hilfe bewältigen kann und insbesondere die rechtzeitige Einnahme der Medikamente ohne fremde Hilfe nicht sichergestellt ist. Er macht hingegen in seinen beiden Eingaben im Wesentlichen geltend, das öffentliche Interesse an der zwangsweisen Zurückbehaltung müsse das Interesse an der persönlichen Freiheit und insbesondere das Interesse, bei seiner Mutter leben zu können (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK), überwiegen. Eine Zurückbehaltung sei nur verhältnismässig, wenn mit ihr das Ziel der raschen Entlassung in gebessertem Zustand erreicht werden könne. Sie müsse dagegen aufgehoben werden, wenn die angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht zum Erfolg führten. Dem Gutachten von Dr. G.________ vom 24. Mai 2011 sei zu entnehmen, dass die Villa D.________ nicht mehr die optimale Betreuungsform für ihn darstelle. Der individuelle Nutzen des therapeutischen Milieus sei sehr klein und es sei offensichtlich, dass für ihn das Beste sei, zu Hause von seiner Mutter umsorgt und gepflegt zu werden.
Die Hoffnung der Behörden, bei ihm durch eine geeignete sozialtherapeutische Einrichtung namhafte Verbesserungen bezüglich Krankheitseinsicht und Selbstständigkeit zu erzielen, habe sich als Illusion erwiesen. Auch nach Ansicht des Gutachters sei eine Rückkehr zur Mutter zu begrüssen, vorausgesetzt, die medikamentöse Behandlung sei dort sichergestellt. Im Weiteren treffe auch nicht zu, dass ihm bei einer sofortigen Entlassung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe, zumal seine Mutter als berufserfahrene und vom Schweizerischen Roten Kreuz ausgebildete Pflegehelferin mit der Pflege und Betreuung kranker Personen vertraut sei und überdies durch die örtliche Spitex in ihren Bemühungen unterstützt werde. Damit sei das Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit höher zu gewichten. Dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage sei, sich um ihren Sohn zu kümmern, treffe nicht zu, da sie ihr Arbeitspensum um 50% zu reduzieren beabsichtige. Zudem treffe auch nicht zu, dass die Spitex die Pflege nicht wahrnehmen könne, verfüge sie doch über einen psychiatrischen Pflege- und Betreuungsdienst.

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV (persönliche Freiheit) bzw. von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK. Er kritisiert insbesondere, die Anstalt sei nicht geeignet und eine fürsorgerische Freiheitsentziehung sei in seinem Fall nicht verhältnismässig. Er macht damit im Ergebnis geltend, die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung seien nicht erfüllt bzw. zu Unrecht bejaht worden. Seine Eingabe ist somit als Rüge der Verletzung von Art. 397a Abs. 1 ZGB zu behandeln.
2.4
2.4.1 Was unter einer geeigneten Anstalt zu verstehen ist, umschreibt das Bundesrecht (Art. 397a Abs. 1 ZGB) nicht näher (BGE 112 II 486 E. 3, auch zu den Gründen; zum Begriff der Anstalt allgemein BGE 121 III 306 E. 2b S. 308). Aus dem in der genannten Bestimmung erwähnten Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, der eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Mithin muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 112 II 486 E. 5 und 6 S. 490 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird jedoch nicht verlangt, dass die gewählte Anstalt geradezu ideal sei (THOMAS GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
ZGB; Urteil 5C.213/2003 vom 3. November 2003 E. 3.1).

2.4.2 Dem angefochtenen Urteil, das sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. G.________ vom 24. Mai 2011 stützt, kann entnommen werden, dass mit der Unterbringung in der Villa D.________ - entgegen den früheren zu optimistischen Vorstellungen - keine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden konnte. Festgestellt wird aber immerhin auch, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers - wenn auch auf tiefem Niveau - stabilisiert hat. Sodann mussten auch keine notfallmässigen Klinikeinweisungen (als Folge der Blutgerinnungsstörung) vorgenommen werden. Insgesamt spricht sich der Gutachter denn auch nicht gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in dieser Einrichtung aus. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid aufgeführten tatsächlichen Feststellungen kann somit nicht gesagt werden, die Villa D.________ sei insgesamt nicht geeignet. Auch wenn vorliegend die Unterbringung in dieser Einrichtung nur in geringem Mass erzieherisch und therapeutisch zu wirken vermag, wird dort die notwendige persönliche Betreuung des Beschwerdeführers und die erforderliche Behandlung seiner Blutgerinnungsstörung sowie der psychischen Krankheit sichergestellt und ihm damit ein
menschenwürdiges Dasein ohne ständige Klinikeinweisungen ermöglicht (vgl. dazu GEISER, a.a.O., N. 9 zu Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
ZGB am Ende). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Villa D.________ als geeignete Einrichtung.

2.5 Die Vorinstanz hat geprüft, ob ihm die nötige persönliche Fürsorge auch ausserhalb einer Einrichtung gewährt werden kann. Insbesondere hat sie auch beurteilt, ob die Mutter eine Pflege und Betreuung zu Hause übernehmen könnte. Diesbezüglich hat sie aber festgestellt, dass die Mutter zwar guten Willen an den Tag legt, jedoch in der Vergangenheit durch die Betreuung ihres Sohnes in unzumutbarer Weise belastet worden und überdies mit dieser Aufgabe überfordert gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat denn auch aufgrund der Vorgeschichte den Schluss gezogen, dass die erforderliche Medikamenteneinnahme trotz Einbezugs des Hausarztes, der Spitex und der Mutter nicht sichergestellt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde Gegenteiliges behauptet und meint, die Mutter sei in der Lage, seine Pflege und Betreuung zu übernehmen, richtet er sich gegen anderslautende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne aber darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein bzw. auf andere Weise gegen Bundesrecht verstossen könnten (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). Darauf ist nicht einzutreten. Abgesehen davon hat auch der Gutachter Vorbehalte bezüglich der Eignung der Mutter angebracht, da sie sich ihm
gegenüber abfällig über Ärzte und Medikamente geäussert hat. Zudem nimmt das Bundesgericht keine Beweise ab, womit die Einvernahme der Mutter im bundesgerichtlichen Verfahren nicht infrage kommt. Im Weiteren ist auch festgestellt worden, dass die Spitex dem Pflegebedarf des Beschwerdeführers nicht nachzukommen vermag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik gehen an den tatsächlichen Feststellungen über die Möglichkeit der Betreuung durch die Spitex vorbei. Darauf ist aus dem bereits genannten Grund nicht einzutreten. Aufgrund der nicht ordnungsgemäss als bundesrechtswidrig beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen hat die Vorinstanz ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessensspielraums (dazu: GEISER, a.a.O., N. 12 zu Art. 397a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
ZGB; vgl. auch Urteil 1P.337/1998 vom 23. September 1998 E. 4a) annehmen dürfen, die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers sei die einzige hier angepasste Lösung und daher verhältnismässig.

3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abgewiesen werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_451/2011
Datum : 25. Juli 2011
Publiziert : 29. August 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Fürsorgerische Freiheitsentziehung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
ZGB: 397a
BGE Register
108-IA-11 • 112-II-486 • 114-II-213 • 117-IA-22 • 121-III-306 • 122-I-322 • 132-V-200 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1P.337/1998 • 5A_103/2010 • 5A_312/2007 • 5A_451/2011 • 5A_595/2008 • 5C.213/2003 • M_2/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • vorinstanz • gemeinderat • rechtsanwalt • beschwerde in zivilsachen • treffen • postaufgabe • persönliche freiheit • wiese • psychiatrische klinik • honorar • entscheid • gesundheitszustand • schizophrenie • verfahrensbeteiligter • geeignete anstalt • tag • leben
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