Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2016.87, BB.2016.88, BB.2016.255, BB.2016.256
Beschluss vom 24. November 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. Sa, 2. B. LTD., beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen rund um die (halb-)staatliche Unternehmung C. S.A. eine Untersuchung u. a. gegen D. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde die Bank E. von der BA angewiesen, die Vermögenswerte des auf die A. SA lautenden Kontos Nr. 1 und des auf die B. Ltd. lautenden Kontos Nr. 2 zu sperren (BB.2016.87-88, act. 1.1).
Die A. SA und die B. Ltd. gelangten in der Folge mit Schreiben vom 12., 18., 19. und 27. November 2015, 15. Januar, 7. und 18. März 2016 mit verschiedenen Anträgen auf Freigabe bzw. Teilfreigabe der obengenannten Konten an die BA (BB.2016.87-88, act. 1.3, 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11).
B. Mit Eingabe vom 22. April 2016 erhoben die A. SA und die B. Ltd. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten Folgendes (BB.2016.87-88, act. 1):
1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Anträge 1) - 4) des Freigabeersuchens vom 18.11.2015 sowie den ergänzenden Antrag 5) gemäss Schreiben vom 18.3.2016 zu behandeln.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wies die BA die Anträge auf Freigabe bzw. Teilfreigabe der obengenannten Vermögenswerte ab (BB.2016.87-88, act. 6.1; BB.2016.255-256, act. 1.1). Mit Beschwerdeantwort vom selben Tag beantragt die BA mit Hinweis auf diese Verfügung, die Beschwerde sei als gegenstandslos zu erklären und ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Protokoll der Beschwerdekammer abzuschreiben (BB.2016.87-88, act. 6). Die A. SA und die B. Ltd. zogen mit Schreiben vom 20. Juni 2016 die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück. Sie beantragen, die Kosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen (BB.2016.87-88, act. 8).
C. Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2016 gelangten die A. SA und die B. Ltd. mit Beschwerde vom 17. Juni 2016 an die Beschwerdekammer. Sie beantragen deren Aufhebung und die unverzügliche Freigabe der Konten der A. SA und der B. Ltd., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse (BB.2016.255-256, act. 1).
Die BA verwies am 12. Juli 2016 auf die angefochtene Verfügung sowie auf die eingereichten Akten und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (BB.2016.255-256, act. 4). Mit Replik vom 18. August 2016 halten die A. SA und die B. Ltd. an ihren Anträgen fest (BB.2016.255-256, act. 10). Mit Duplik vom 2. September 2016 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BB.2016.255-256, act. 13). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 (Postaufgabe 15. Oktober 2016) reichten die A. SA und die B. Ltd. weitere Beweismittel ein (BB.2016.255-256, act. 15), welche der BA am 18. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (BB.2016.255-256, act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Da die Gegenstände beider Beschwerdeverfahren vorliegend in wechselseitiger Beziehung zueinander stehen, sind beide Verfahren zu vereinen und mittels vorliegendem Beschluss zu entscheiden (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
|
1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben bei der Beschwerdegegnerin vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mehrfach wegen der Verfahrensdauer interveniert (zuletzt am 18. März 2016; vgl. BB.2016.87-88, act. 1.11, S. 3) und sind Inhaberinnen der von der Sperrung betroffenen Bankkonten. Als solche sind sie durch die verweigerte Freigabe der gesperrten Vermögenswerte persönlich und direkt betroffen (siehe Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 310 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben bei beiden Beschwerden zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
3.
3.1 Die Freigabeersuchen der Beschwerdeführerinnen wurden mit Verfügung vom 6. Juni 2016 behandelt (BB.2016.87-88, act. 6.1). Das Beschwerdeverfahren BB.2016.87-88 wurde durch Erlass dieser Verfügung gegenstandslos und ist entsprechend als erledigt abzuschreiben. Die Parteien beantragen diesbezüglich je die gegenseitige Kostentragung (BB.2016.87-88, act. 6 und 8).
3.2 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.17 vom 26. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016). Lässt sich dies nicht feststellen, ist für das Unterliegen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Der Entscheid ist summarisch zu begründen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.127 vom 3. Mai 2016; BB.2013.9 vom 25. Februar 2013).
3.3 Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteile des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016, E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016, E. 1.5).
Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
|
1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
3.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Rahmen ihrer Beschwerde vor, die Beschwerdegegnerin habe es über fünf Monate unterlassen, die am 18. November 2015 gestellten und in der Folge mehrfach wiederholten Anträge der Beschwerdeführerinnen zu behandeln bzw. eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführerinnen hätten mit den auf den beiden Konten liegenden Vermögenswerten verschiedene dringliche vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen gehabt, namentlich Sozialabgaben und Pachtzinsen zu bezahlen (BB.2016.87-88, act. 1).
3.5 Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie habe mit Erlass der Verfügung am 6. Juni 2016 die zeitlichen Grenzen des Zulässigen nicht überschritten, da ihr auch bei der Führung von komplexen Strafuntersuchungen nur eine begrenzte Anzahl Ressourcen zur Verfügung stünden, welche sie möglichst prozessökonomisch und gleichzeitig rechtskonform in den laufenden Untersuchungen einzusetzen habe. Diese Konstellation bringe es mit sich, dass bei grossen Untersuchungskomplexen Eingaben von Rechtsanwälten nicht postwendend und vereinzelt erst mit gewissen Verzögerungen behandelt werden könnten. Im vorliegenden aussergewöhnlich umfangreichen Untersuchungskomplex C. führe sie – im Wesentlichen gestützt auf über 350 durch die Geldwäschereistelle MROS gemeldete Bankbeziehungen – mittlerweile über 60 Strafuntersuchungen, wobei rund die Hälfte davon in Lausanne und die andere Hälfte in Bern von jeweils verschiedenen Verfahrensleitern geführt würden. Dies habe dazu geführt, dass die Verfahrensleiter vorab die dringendsten und heikelsten Untersuchungsschritte in den einzelnen Untersuchungen vorzunehmen hätten. Dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen sei die verdichtete Beweislage verschiedentlich mündlich erläutert worden und er sei am 22. Februar 2016 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine Vermögensfreigabe oder Teilfreigabe nicht in Frage kommen könne (BB.2016.87-88, act. 6, S. 2).
3.6 Die Beschwerdeführerinnen hatten ein Recht an einer Behandlung ihrer Anträge um Freigabe oder Teilfreigabe ihrer Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist. Der beachtliche Umfang und die Komplexität des im Zusammenhang mit den Kontosperren laufenden Untersuchungskomplexes und der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen (vgl. unten E. 4-6) könnten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit einer gewissen Verzögerung zwar noch als vertretbar erscheinen lassen. Die Zeitdauer von über sechs Monaten zwischen der Antragstellung und dem Erlass der Verfügung erscheint allerdings als zu lange. Insbesondere stand gemäss den Vorbringen der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt offensichtlich schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt in genügendem Masse fest. Den Beschwerdeführerinnen konnte mitgeteilt werden, dass eine Vermögensfreigabe nicht in Frage komme. Unter diesen Umständen erscheint eine nochmalige Verzögerung von über drei Monaten auch trotz begrenzter Ressourcen der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Untersuchungskomplexes als deutlich zu lange. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Abweisung der Anträge auf Vermögensfreigabe vom 22. Februar 2016 nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgte, insbesondere angesichts des mehrfachen Insistierens durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen.
3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen. Entsprechendes ist im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
4.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.3 Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.4 Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
4.5 Gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führt gegen D. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei sowie gegen F. wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und wegen Verdachts der einfachen Geldwäscherei (vgl. BB.2016.255-256, act. 1.1). Folgender von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Tatverdacht blieb unbestritten und ist mittels der beigelegten Akten hinreichend dargetan.
5.1.1 Der ehemalige Angestellte D. der C. S.A. soll im hier relevanten Zeitraum ein Mittelsmann von Parlamentariern der brasilianischen Partei G. gewesen sein und habe in dieser Funktion zahlreiche Geschäfte an die Direktion Internationales der C. S.A. vermittelt. D. soll in einem im Jahr 2013 publizierten Interview eingeräumt haben, dass der damalige brasilianische Präsident H. die Direktion Internationales von C. S.A. einer Gruppe der Partei G. innerhalb der Abgeordnetenkammer zugewiesen habe. Vertreter der Partei G. sollen in der Folge politische Forderungen (Bestechungszahlungen) im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen der Direktion Internationales mit Dritten gestellt haben. In der Praxis hätten sämtliche Verträge mit Dritten über D. als Vermittler laufen müssen, wofür er jeweils eine Kommission verlangt habe. 60 bis 70 % der aus dieser Vermittlungstätigkeit erzielten Einnahmen seien, so D., sodann an die Partei G. weitergeleitet und von dieser zur Finanzierung von Kampagnen oder zugunsten einzelner Abgeordneter verwendet worden. Der verbliebene Rest sei zwischen ihm und Verantwortlichen der C. S.A. aufgeteilt worden (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 2, Ziff. 8).
5.1.2 Die A. SA hat im Juni 2009 die Ausbeutungsrechte für das Ölfeld «Block 4» von der Regierung Benins erworben (BB.2016.255-256, act. 10.1). Am 1. Juli 2010 soll die A. SA bzw. die B. Ltd. durch ihren Direktor I. ein «Engagement Agreement» mit der von D. kontrollierten J. Limited abgeschlossen haben. Darin soll der J. Limited bei Verkauf (bzw. bei Ermöglichung eines «Farmout Agreements») eines Anteils am Ölfeld «Block 4» vor der Küste Benins an die C. S.A. ein Erfolgshonorar von USD 10 Mio. zugesichert worden sein (BB.2016.255-256, act. 10.14, S. 7).
5.1.3 Am 18. Februar 2011 hätten die A. SA und die K. BV eine Tochtergesellschaft von C. S.A. (vgl. BB.2016.255-256, act. 4.2, S. 15, lit. m), in einem «Farmout Agreement» den Übertrag von 50 % der Anteile der A. SA am Ölfeld «Block 4» in Benin zum Preis von USD 34.5 Mio. vereinbart (BB.2016.255-256, act. 1.2). Der zuständige Verhandlungspartner für die Direktion Internationales der C. S.A. soll F. gewesen sein (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 3, Ziff. 9).
5.1.4 Am 3. Mai 2011 soll die K. BV vereinbarungsgemäss USD 34.5 Mio. auf das Konto Nr. 1 der A. SA bei der Bank E. überwiesen haben. Wirtschaftlich berechtigt an diesen Vermögenswerten sei I., der Direktor der A. SA. Am 4. Mai 2011 sollen USD 31 Mio. von der A. SA auf das Konto Nr. 2 der ebenfalls von I. kontrollierten B. Ltd. bei derselben Bank überwiesen worden sein. Am 5. Mai 2011 wurden von diesem Konto USD 17.4 Mio. auf ein Konto von I. bei der Bank E. und – gemäss Vereinbarung vom 1. Juli 2010 – USD 10 Mio. auf ein Konto der J. Limited bei der Bank E. überwiesen. D. war der an diesem Konto wirtschaftlich Berechtigte (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 3, Ziff. 10).
5.1.5 Die J. Limited soll dann im Zeitraum vom 26. Mai bis 23. Juni 2011 aus den ihr seitens der A. SA/B. Ltd. überwiesenen Gelder insgesamt CHF 1‘311‘700.– auf ein Konto der L. bei der Bank M. überwiesen haben. Deren wirtschaftlich Berechtigter war N., damals Präsident des brasilianischen Abgeordnetenhauses. Ferner sollen USD 700‘000.– auf ein Konto der O. SA bei der Bank E. überwiesen worden sein. Wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto war F. (BB.2016.255-256, act. 1.1, S. 3, Ziff. 11).
5.2 Gegen I. und D. wurde in Brasilien in diesem Zusammenhang Anklage erhoben (BB.2016.255-256, act. 4.1, 4.2). Dabei wird I. aktive Bestechung vorgeworfen, durch Anbieten, Versprechen und Zahlung von Bestechungsgeld, womit das Zustandekommen des Kaufvertrags des «Block 4» in Benin zwischen K. BV und der A. SA zum Preis von USD 34.5 Mio. ermöglicht worden sei. Des Weiteren wird dem ehemaligen Funktionär P. der C. S.A. passive Bestechung vorgeworfen, indem er zusammen mit N. zugunsten der A. SA fungiert habe. Dasselbe wird D. vorgeworfen. Zudem wird I. und D. Geldwäscherei vorgeworfen betreffend Bestechungsgelder, die den bestochenen Amtsträgern über im Ausland geheim gehaltene Bankkonten ausgerichtet worden seien. Ihnen wird auch Geldwäscherei vorgeworfen betreffend des Geldflusses zwischen der J. Limited und der von N. kontrollierten L. und Q. (BB.2016.255-256, act. 4.2, S. 5).
6.
6.1 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015, E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (Pieth, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
6.2 Angesichts der vorliegenden Aktenlage (namentlich der verfahrensgegenständlichen «Kaufverträge» [Farmout-Agreements etc.], der belegten und unbestrittenen Transaktionen sowie der brasilianischen Anklage) besteht gegenüber D. der hinreichende Verdacht auf aktive Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
Das hierfür mutmasslich eingesetzte Geld kam von den beiden vorliegend in Frage stehenden Bankkonten der Beschwerdeführerinnen. Auch wenn die mutmasslichen Bestechungszahlungen erst nach der Bezahlung des Verkaufspreises durch die C. S.A. getätigt wurden, erscheint es naheliegend, dass der Verkauf aufgrund von Bestechungsversprechen zu Stande kam. Hauptindiz hierfür ist die gegenüber dem Vertragswert von USD 34.5 Mio. gemäss dem Farmout Agreement vom 18. Februar 2011 erhebliche Höhe der Vermittlungsprovision von USD 10 Mio. gemäss dem Engagement Agreement vom 10. Juli 2010. Soweit die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich geltend machen, die Höhe dieser Vermittlungsprovision orientiere sich nicht nur am genannten Kaufpreis, sondern am explorativen Nutzungswert von mindestens USD 232 Mio. und höchstens USD 1‘590 Mio., ist ihnen entgegenzuhalten, dass im entsprechenden Vertragswerk die USD 10 Mio. ausdrücklich als «Signature Bonus» bezeichnet und für die Erfolgsbeteiligung am Projekt noch zusätzliche Geldleistungen vereinbart wurden (BB.2016.255-256, act. 10.14, S. 7 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vermögen auch nicht zu erhellen, weshalb die B. Ltd. am 10. Juli 2010 mit der J. Limited noch ein Engagement Agreement u. a. zwecks Vermittlung bzw. Unterstützung bei den ersten Kontakten mit der C. S.A. abgeschlossen haben sollte (BB.2016.255-256, act. 10.14, S. 6), nachdem die A. SA mit der C. S.A. bereits im Jahre 2009 Verhandlungen zum Erwerb von Ausbeutungsrechten für das Ölfeld «Block 4» aufgenommen hatte (vgl. BB.2016.255-256, act. 10.7). Insgesamt ist hinreichend dargetan, dass die Gelder auf den beschlagnahmten Konten bei der Bank E. in einem Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt stehen können. Diese Vermögenswerte könnten möglicherweise auch einer Ersatzforderungseinziehung unterliegen, insofern sie aus dem mutmasslich überhöhten Kaufpreis stammen, der durch die Bestechungsversprechungen und Bestechungszahlungen erwirkt wurde.
6.3 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
6.4 Wie ausgeführt besteht der hinreichende Verdacht auf eine verbrecherische Vortat zur Geldwäscherei (vgl. oben E. 6.2). Die verschiedenen durch D. bzw. die J. Limited getätigten Transaktionen stellen bereits deshalb mutmassliche Vereitelungshandlungen dar, weil ein Teil des Geldes ins Ausland überwiesen wurde. Damit besteht gemäss der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht gegenüber D. auch bezüglich der Geldwäscherei.
6.5 Nach dem Gesagten und insbesondere auch nach Anklageerhebung in Brasilien gegenüber I., dem wirtschaftlich Berechtigten der beiden Beschwerdeführerinnen, ergibt sich vorliegend, dass der Vermögenserwerb der A. SA bzw. der B. Ltd. auch nicht als offensichtlich gutgläubig qualifiziert werden kann, selbst wenn man davon ausginge, dass D. die mutmasslichen Bestechungszahlungen in Eigenregie ausgeführt hätte. Obwohl die Beschwerdeführerinnen ihre Anliegen ausführlich vorbringen, kann vorliegend nicht von einer offensichtlichen Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgegangen werden. Die Aufhebung der Beschlagnahme fällt deshalb ausser Betracht, da zurzeit nicht eindeutig feststeht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
6.6
6.6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die schweizerische Strafhoheit sei nicht gegeben (act. 1, S. 13 f., N. 8).
6.6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
6.6.3 Der mutmasslich überhöhte Kaufpreis wurde von C. S.A. auf das Schweizer Bankkonto der A. SA überwiesen und von dort an das Schweizer Bankkonto der B. Ltd. weitergeleitet. Aus den überwiesenen Vermögenswerten wurden in der Folge die mutmasslichen Bestechungsgelder bezahlt. Mithin besteht gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der passiven als auch der aktiven Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwäscherei eine Schweizer Strafhoheit.
6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden Verdachtselemente für einen Zusammenhang zwischen den vorliegend interessierenden Vermögenswerten der Beschwerdeführerinnen und der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten D. und F. als ausreichend, weshalb die auf den Konten der Beschwerdeführerinnen liegenden Vermögenswerte der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschwerde BB.2016.255-256 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
7.2 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren BB.2016.87-88 gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. oben E. 3.7). Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BB.2016.87-88 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
|
1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...273 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
|
1 | Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
2 | Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. |
3 | Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. |
4 | Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
|
1 | Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
a | eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; |
b | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; |
c | Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. |
2 | Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. |
3 | Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275 |
7.3 Im Beschwerdeverfahren BB.2016.255-256 unterliegen die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich, weshalb ihnen die entsprechende Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. |
|
1 | Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. |
2 | Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen. |
3 | Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
|
1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren BB.2016.87-88 wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Beschwerde BB.2016.255-256 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von Fr. 1‘500.– auszurichten.
Bellinzona, 24. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roger Müller
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |