Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 883/2015

Urteil vom 24. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bruch amtlicher Beschlagnahme, Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. April 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, trotz Wissens um die amtliche Pfändung des Personenwagens Ford C-Max und des daraus fliessenden Verfügungsverbots seinem Vater das Fahrzeug abgekauft zu haben.
Das Kreisgericht Rheintal verurteilte am 12. Juni 2014 X.________ wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 289 - Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und ordnete die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs an.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 13. April 2015 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen oder eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt er zwei formelle Rechtsbegehren zwecks Aktenbeizugs.

Erwägungen:

1.
Hinsichtlich der formellen Begehren um Aktenbeizug aus anderen Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er diese Beweisbegehren vor der Vorinstanz gestellt hätte. Dafür lässt sich auch dem Urteil nichts entnehmen (vgl. die Berufungsanträge der Verteidigung, Urteil S. 2 sowie Ziff. II S. 3). Die Beweisabnahme ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur vorgebracht werden, soweit das Urteil dazu Anlass gibt (unechte Noven), was in der Beschwerde zu begründen ist. Echte Noven sind unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B 782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 1 und 6B 444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4.2). Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der Einvernahme vom 8. Februar 2012 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, was ihm möglicherweise vorgeworfen werden könne und dass er das Recht habe, einen Verteidiger zu bestellen. Er legt nicht dar, dass er diese Rüge im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Es gilt das oben E. 1 Gesagte.
Es widerspricht Treu und Glauben, vor Bundesgericht verfahrensrechtliche Einwendungen zu erheben, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können (Urteil 6B 1172/2013 vom 18. November 2014 E. 1.3). Es handelt sich um einen verspäteten verfahrensrechtlichen Einwand (Urteil 6B 1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2), worauf mangels Ausschöpfens des Instanzenzugs nicht einzutreten ist (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B 471/2015 vom 27. Juli 2015 E. 3.1 und 1B 306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.5).

3.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine Kenntnis von der Pfändung des Ford C-Max gehabt. Er habe sich stets und konsequent äusserst unsicher über seine Kenntnis geäussert. Es verblieben erhebliche Zweifel. Er hätte in dubio pro reo freigesprochen werden müssen. Er richtet sich damit (sinngemäss gestützt auf Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gegen die Beweiswürdigung zum subjektiven Sachverhalt.
Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und 6.2).
Die Vorinstanz begründet ihr Urteil in jeder Hinsicht eingehend. Der Beschwerdeführer stellt dem Urteil lediglich selektiv eine eigene Darstellung gegenüber. Die Beschwerdeführung erweist sich damit als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands wendet der Beschwerdeführer nichts Rechtserhebliches ein, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_883/2015
Date : 24. November 2015
Published : 12. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Bruch amtlicher Beschlagnahme, Willkür


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