Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 565/2015
Urteil vom 24. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1961, Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1970, Beschwerdegegnerin) heirateten 2008. Sie trennten sich am 1. Juni 2014, ohne dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen wären.
B.
B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Eheschutzverfahren, soweit nachfolgend relevant, die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich mindestens Fr. 15'000.-- ab 1. Juni 2014. Der Beschwerdeführer anerbot Unterhalt von Fr. 8'000.-- von August bis Dezember 2014 und von Fr. 2'000.-- ab Januar 2015.
B.b. Mit Urteil vom 10. November 2014 setzte das Bezirksgericht Lenzburg den Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 5'431.-- (Juni und Juli 2014), resp. Fr. 8'000.-- (August bis Dezember 2014) und Fr. 6'378.-- ab Januar 2015 fest. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin ihre teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausdehnen sollte, sah das Gericht eine Reduktion vor.
C.
C.a. Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Berufung vom 7. Januar 2015 am Begehren um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von mindestens Fr. 15'000.-- ab dem 1. Juni 2014 fest.
C.b. Der Beschwerdeführer beantragte in der Berufung vom 21. Januar 2015 eine Beschränkung seiner Unterhaltspflicht auf monatlich Fr. 5'431.-- (Juni und Juli 2014), bzw. Fr. 8'000.-- (August bis Dezember 2014) und Fr. 2'000.-- (ab Januar 2015). Beide Parteien verlangten die kostenfällige Abweisung der jeweils anderen Berufung.
C.c. Das Obergericht hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise gut. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts von Fr. 14'100.-- (1. Juni 2014 bis 31. August 2014) resp. von Fr. 14'820.-- (ab. 1. September 2014). Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht ab. Er wurde zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt.
D.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Juni 2014 von Fr. 8'443.-- zu verpflichten. Die Entscheidgebühr des Obergerichts sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die kantonalen Parteikosten seien wettzuschlagen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475).
1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 75 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
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1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
2.
2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers aufzuzeigen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.3. In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die erste Instanz habe den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin aufgrund der ausgesprochen guten Verhältnisse der Parteien mit der einstufig-konkreten Methode berechnet. Die Parteien hätten demnach im Jahr 2013 über monatliche Einkünfte von Fr. 71'112.-- verfügt. Auf der Seite des Beschwerdeführers seien dies der Nettolohn bei der C.________ AG von jährlich Fr. 343'545.-- zuzüglich Spesen von Fr. 50'000.--, Fr. 286'988.-- aus Wertschriften und Kapitalanlagen sowie Fr. 129'843.-- aus Mieterträgen für Parkplätze. Die Beschwerdegegnerin arbeite teilzeitlich. Sie verdiene jährlich Fr. 42'683.-- bei der D.________ AG und Fr. 253.-- aus einer selbständigen Tätigkeit (Massagepraxis). Das Reinvermögen der Parteien habe zu dieser Zeit Fr. 27'970'202.-- betragen. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdegegnerin ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben und erziele somit ein monatliches Einkommen von Fr. 3'557.--. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei 45 Jahre alt, bezeichne sich als gesund und habe eingeräumt, dass sie grundsätzlich in der Lage wäre, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Sie wolle dies aber nicht, da ihr der Ehemann gesagt habe, sie müsse nicht mehr arbeiten. Die
Beschwerdegegnerin habe auch keine Kinderbetreuungspflichten. Nichtsdestotrotz sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil sie an der Ehe festhalte. Der Beschwerdeführer scheine die Hoffnung an die Weiterführung der Ehe ebenfalls nicht aufgegeben zu haben. Zudem reichten die finanziellen Mittel der Parteien (inkl. Vermögen) ohne weiteres für die Finanzierung von zwei Haushalten aus, auch ohne dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum erhöhe.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin habe in der Replik einen Bedarf von monatlich Fr. 16'450.-- zur Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Lebenshaltung geltend gemacht. Darin habe sie unter anderem aufgeführt: Fr. 2'000.-- Mobilitätskosten, Fr. 2'000.-- private Altersvorsorge, Fr. 1'000.-- auswärtiges Essen, Fr. 1'000.-- Ferien, Fr. 2'000.-- Hobby und Sport, Fr. 500.-- Regeneration, Fr. 1'000.-- Freizeitbekleidung und Kosmetik. Hiervon erachtete die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 7'400.-- als nicht glaubhaft gemacht (private Altersvorsorge, auswärtiges Essen soweit Fr. 100.-- übersteigend, Ferien, Hobby und Sport, Regeneration, Freizeitbekleidung und Kosmetik). Die Mobilitätskosten liess die Vorinstanz offen. Damit resultierte gemäss Vorinstanz ein Bedarf von Fr. 9'050.--.
In der Folge erwog die Vorinstanz aber, der Beschwerdeführer habe der Ehefrau in der Klageantwort einen monatlichen (ehelichen) Verbrauch von Fr. 11'500.-- zugestanden. Anlässlich der Verhandlung habe er den Betrag auf Fr. 12'000.-- erhöht, so dass von einem während des ehelichen Zusammenlebens gelebten Standard in dieser Höhe auszugehen sei. Da dieser Betrag vom Beschwerdeführer anerkannt sei und die Beschwerdegegnerin keinen höheren Lebensstandard nachgewiesen habe, brauche nicht weiter auf die Frage der Sparquote eingegangen zu werden. Im anerkannten Betrag seien weder Steuern noch Unterhalt für das Haus in U.________ inbegriffen gewesen. Vor diesem Hintergrund befand die Vorinstanz, zu den Fr. 12'000.-- seien die trennungsbedingten Mehrkosten inkl. Wohnung und Steuern hinzuzurechnen. Die Beschwerdegegnerin habe Anspruch auf Wahrung der ehelichen Lebensführung einschliesslich privilegierter Wohnsituation, weshalb ihr die belegten Wohnkosten von Fr. 2'730.-- für ihre am V.________see gelegene Wohnung zuzugestehen seien. Sodann seien Steuern von monatlich Fr. 3'300.-- zu berücksichtigen. Zudem rechnete die Vorinstanz trennungsbedingt Fr. 350.-- im Grundbetrag hinzu. Zusammengefasst benötige die Beschwerdegegnerin zur
Weiterführung der Lebenshaltung vor der Trennung monatlich Fr. 17'650.-- von Juni bis August 2014 (mit einer noch etwas günstigeren Wohnung) und Fr. 18'380.-- ab September 2014. Durch Abzug des Eigeneinkommens der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'557.-- errechnete die Vorinstanz schliesslich den Unterhaltsanspruch von Fr. 14'100.-- (Juni bis August 2014) resp. Fr. 14'820.-- (ab September 2014).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid als willkürlich. Zusammengefasst führt er aus, die Vorinstanz habe erklärt, dass die Beschwerdegegnerin einen gebührenden Unterhalt von Fr. 16'450.-- geltend gemacht habe zur Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Lebenshaltung. Davon habe die Vorinstanz nur einen Betrag von Fr. 9'050.-- als nachgewiesen erachtet. An anderer Stelle habe die Vorinstanz sodann eine Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Sparquote aufgegriffen, mittels welcher sich sogar ein durchschnittlicher gemeinsamer monatlicher Vortrennungsverbrauch der Parteien von nur Fr. 5'954.26 ergeben habe. Nichtsdestotrotz gehe die Vorinstanz von einem prozessualen Zugeständnis des Beschwerdeführers aus, wonach er einen Vortrennungsbedarf der Beschwerdegegnerin allein von monatlich Fr. 12'000.-- anerkannt habe, der zusätzlich noch um die trennungsbedingten Mehrkosten zu erhöhen sei. Er habe sich aber immer gegen die übersetzten Unterhaltsforderungen der Beschwerdegegnerin gewehrt und selber Unterhaltsbeiträge von nur Fr. 8'000.-- resp. Fr. 2'000.-- beantragt. Daraus sei ersichtlich, dass er nur einen maximalen Bedarf der Beschwerdegegnerin nach der Trennung von Fr. 11'500.-- (Klageantwort) resp. Fr. 12'000.-
- anerkannt habe. Darin seien entsprechend auch die angemessenen Wohnkosten und Steuern beinhaltet. Er verweist darauf, dass der anerkannte Betrag abzüglich Eigeneinkommen der Beschwerdegegnerin den als Unterhalt zugestandenen Betrag von Fr. 8'000.-- ergebe (Fr. 12'000.-- minus Fr. 3'557.-- = Fr. 8'443.--). Dass die Vorinstanz entgegen den eigenen Feststellungen, wonach die Beschwerdegegnerin nur Fr. 9'050.-- glaubhaft gemacht habe, von Fr. 12'000.-- ausgehe und zu diesem Betrag dann auch noch trennungsbedingte Mehrkosten für Wohnung und Steuern hinzurechne sei "schlicht nicht nachvollziehbar und offensichtlich widersprüchlich, d.h. willkürlich".
Das Ergebnis sei um so willkürlicher, also die Vorinstanz einen Vortrennungslebensstandard der Eheleute zusammen von nur Fr. 5'954.26 festgestellt habe, was hälftig auf die Parteien aufgeteilt je Fr. 3'000.-- ergebe. Werde dieser Betrag erhöht um angemessene Wohnkosten von Fr. 2'730.--, den Zusatz zum Grundbetrag von Fr. 350.-- und Steuern von maximal Fr. 1'000.-- so verbleibe der Beschwerdegegnerin vom angefochtenen Unterhaltsbeitrag ein monatlicher Überschuss von über Fr. 10'000.--.
4.
4.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339). Vorliegend wählte die Vorinstanz die einstufige Methode, was bei den ausgezeichneten finanziellen Verhältnissen sachgerecht ist und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.
4.2. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz ein Tatsachenzugeständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die Höhe des Bedarfs der Beschwerdegegnerin annehmen und den Unterhaltsbeitrag gestützt darauf berechnen durfte.
4.2.1. Im Eheschutzverfahren gilt die sog. soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 271 lit. a
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: |
|
a | die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB199; |
b | die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); |
c | die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); |
d | die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); |
e | die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); |
f | die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB); |
g | die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); |
h | die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); |
i | die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB). |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
4.2.2. Der Beschwerdeführer führte in der Klageantwort vom 23. Juli 2014 auf S. 12 aus, der Beschwerdegegnerin sei die Hälfte des gemeinsamen Verbrauchs der Eheleute von Fr. 23'000.-- anzurechnen, was einen monatlichen (ehelichen) Verbrauch der Ehefrau von Fr. 11'500.-- ergebe. Aus der Berechnung des Beschwerdeführers auf S. 10 der Klageantwort geht hervor, dass im Betrag von Fr. 23'000.-- weder die Steuern noch der Unterhalt für das eheliche Haus inbegriffen waren. Diese Posten hatte der Beschwerdeführer vielmehr vorab abgezogen, wie auch den Unterhaltsbeitrag für seinen erwachsenen Sohn und Aufwendungen für die Verluste abwerfende Massagepraxis der Beschwerdegegnerin. Gemäss Protokoll der Verhandlung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. November 2014 rundete der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 11'500.-- in der Verhandlung auf Fr. 12'000.-- auf, ohne eine neue Berechnungsgrundlage anzufügen. Er nahm vielmehr wiederum auf den bisherigen gemeinsamen Verbrauch der Eheleute von Fr. 23'000.-- gemäss Klageantwort Bezug. Damit ist offensichtlich, dass im Betrag von Fr. 11'500.-- resp. 12'000.-- weder Steuern noch Wohnkosten inbegriffen waren.
Der Beschwerdeführer hält dem zwar, wie bereits dargelegt, entgegen, angesichts des von ihm angebotenen Unterhaltsbeitrags von Fr. 8'000.-- sei klar, dass er der Ehefrau nur einen maximalen Nachtrennungsbedarf von Fr. 12'000.-- pro Monat habe zugestehen wollen, d.h. inkl. Steuern, Wohnkosten und anderen trennungsbedingten Mehrkosten (E. 3.2). Aus der Argumentation ergibt sich jedoch ein Widerspruch mit der vom Beschwerdeführer in der Klageantwort selbst dargestellten Berechnung des ehelichen Verbrauchs, in welcher Steuern und Hausunterhaltskosten explizit vorab ausgeklammert wurden. Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht nicht auf diesen Widerspruch ein. Er behauptet namentlich nicht, dass die Berechnung in der Klageantwort fehlerhaft oder anders zu interpretieren gewesen wäre. Damit ist keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz befand, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 12'000.-- noch ohne Steuern, Wohnkosten und trennungsbedingter Erhöhung des Grundbetrags zugestanden.
Ebenfalls keine Willkür ist ersichtlich, wenn die Vorinstanz nicht auf einen gemeinsamen ehelichen Verbrauch der Parteien von nur rund Fr. 5'954.26 abstützte (vgl. E. 3.2). Zum einen gab die Vorinstanz hier nur einen nicht weiter verfolgten Berechnungsansatz der Beschwerdegegnerin wieder. Zum anderen ist offensichtlich, dass die gut situierten Parteien einen höheren Lebensstandard gepflegt haben.
Die im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Steuern von über Fr. 3'000.-- hält der Beschwerdeführer zwar für zu hoch und beziffert diese mit nur Fr. 1'000.--. Die Vorbringen bleiben indes unsubstanziiert, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Die Wohnkosten und den Zusatz zum Grundbetrag beanstandet er per se nicht. Schliesslich bringt er auch nicht vor, dass er den festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht bezahlen könne oder er seinen eigenen Lebensstandard aufgrund der Unterhaltspflicht reduzieren müsste.
4.3. Damit hält der angefochtene Entscheid vor der Verfassung stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann