Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.142/2005 /sza
Urteil vom 24. November 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Hinweissignal für ein Erfrischungsangebot auf dem Autobahnrastplatz B.________ N 1,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 7. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Dezember 2002 schloss das Baudepartement des Kantons Aargau mit X.________, Inhaber des Verpflegungsbetriebes "A.________", eine Vereinbarung ab, worin diesem gestattet wurde, auf dem Autobahnrastplatz B.________ an der Nationalstrasse 1 (N 1) einen mobilen Verkaufsstand für alkoholfreie Getränke und Esswaren zu betreiben. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 16. Januar 2003 genehmigte und auf den 1. Februar 2003 in Kraft getretene Vereinbarung regelt die Modalitäten des Verpflegungsbetriebes, wobei sie insbesondere ein Verbot enthält, Betriebsreklame oder Signalisationen auf der Autobahn anzubringen.
B.
Am 8. September 2003 ersuchte X.________ das Baudepartement des Kantons Aargau, seinen Verkaufsstand an der Autobahn mit dem Hinweisschild "Erfrischungen" zu signalisieren (Signal Ziff. 4.87 im Anhang 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies das Bundesamt für Strassen, an welches die Sache überwiesen worden war, das Gesuch ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 4a Abs. 5
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) die verlangte Signalisation nicht gestatte.
Eine hiegegen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 7. Februar 2005).
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2005 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des Departementsentscheids vom 7. Februar 2005 und um Bewilligung seines Gesuches "um ordentliche Signalisation [...] mit Signal 4.87" ersucht. Sodann fordert er die Überprüfung (akzessorische Normenkontrolle) der Bestimmung von Art. 4a
NSV auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Bundesrecht und die allfällige Anpassung dieser Norm. Ferner beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung "gemäss Art. 169
OG" unter Hinweis auf angebliche Einkommensausfälle in der Höhe von Fr. 300'000.--, welche ihm infolge der durch die Vorinstanzen "verursachte Verzögerung aufgrund des Rechtsverfahrens von mehr als 30 Monaten" entstanden sein sollen, sowie auf weitere Schadenspositionen und entgangenen Gewinn im Falle einer allenfalls notwendig werdenden Liquidation seiner Unternehmung während hängigem Verfahren. Im Weiteren verlangt er, dass im Rahmen einer Administrativuntersuchung die "verantwortlichen Personen in UVEK und ASTRA auf allfällige Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Autobahngastronomie untersucht werden". Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 97 ff
. OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG, die von einer der in Art. 98
OG genannten Vorinstanzen ausgehen, sofern kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99
- 102
OG gegeben ist. Der angefochtene Entscheid beruht auf Bundesrecht, nämlich der Signalisationsverordnung bzw. der Verordnung über die Nationalstrassen, welche sich ihrerseits auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bzw. auf das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) abstützen, und wurde von einem eidgenössischen Departement, mithin einer Behörde gemäss Art. 98 lit. b
OG, gefällt. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99
- 102
OG liegt nicht vor.
Entscheide über Hinweissignale fallen - ebenso wie Entscheide über das Aufstellen von sog. Betriebswegweisern (vgl. Urteil 2A.366/2003 vom 3. März 2004, E. 1.2 und 1.3) - nicht unter den Begriff der "Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung" gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1
OG, welcher Ausschlussgrund ohnehin mit der Revision des SVG vom 14. Dezember 2001 per 1. Januar 2003 aufgehoben wurde (vgl. Urteil 2A.387/2003 vom 1. März 2004, E. 1.1). Im Übrigen liegt auch keine Verfügung über eine Verkehrsregelungsmassnahme auf Nationalstrassen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis
SVG vor, gegen welche nicht die Beschwerde an das Departement, sondern an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) als Vorinstanz des Bundesgerichts offen gestanden hätte (vgl. zu einer derartigen Konstellation Urteil 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005, E. 1.1). Der Begriff der "Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung" gemäss den genannten Bestimmungen umfasst Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4
SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1
SSV, Art. 110 Abs. 2
SSV), was vorliegend - bei einem blossen Informationshinweisschild
- gerade nicht der Fall ist.
1.2 Als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Verpflegungseinrichtung auf dem fraglichen Autobahnrastplatz ist der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des anbegehrten Hinweissignals besonders betroffen und vermag schutzwürdige Interessen geltend zu machen, womit die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a
OG gegeben ist.
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a
und b OG). Da vorliegend keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes nicht gebunden (Art. 104 lit. b
und Art. 105
OG).
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1
OG); es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig ist vorliegend die Bewilligung des Signales "Erfrischungen" (4.87), bei welchem es sich um einen sog. Informationshinweis (Kategorie Hinweissignale) handelt (Art. 57 ff
. SSV). Derartige Signale weisen - ohne den Namen des betreffenden Betriebes zu benennen - auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin, wobei sie nur dort aufgestellt werden, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können (Art. 62 Abs. 1
und 4
SSV), und auf Autobahnen und Autostrassen zudem nur dann, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von diesen Strassen her erreicht werden kann (Art. 62 Abs. 6
in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1
SSV). Bei Informationshinweisen handelt es sich nicht um Reklamen gemäss Art. 6
SVG in Verbindung mit Art. 95 ff
. SSV (vgl. zur Problematik der Strassenreklame im Bereich von Autobahnen die Sondernormen von Art. 53
NSG sowie Art. 96 Abs. 7
und Art. 99
SSV und dazu das eine Autobahnraststätte betreffende Urteil 2A.377/2002 vom 29. Januar 2003), sondern um (vom Bundesrat in der Signalisationsverordnung vorgesehene) Signale im Sinne von Art. 5
SVG (vgl. zur analogen Situation bei den Betriebswegweisern gemäss Art. 54 Abs. 4
SSV: Urteil 2A.366/2003 vom
3. März 2004, E. 1.2; zu den allgemeinen Anforderungen an die Strassensignalisation: Art. 101 ff
. SSV). Das Anbringen und Entfernen derartiger Signale obliegt der zuständigen kantonalen Behörde; auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse bedarf die Anbringung, Entfernung und Änderung der Bewilligung des Bundesamtes für Strassen (Art. 104 Abs. 1
und 3
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
SSV).
2.2 Vorliegend wird das erwähnte Hinweissignal beantragt zur Kenntlichmachung einer Verpflegungseinrichtung auf dem Rastplatz einer Nationalstrasse erster Klasse. Nach Art. 7
NSG (in der Fassung vom 17. Dezember 1971) können, entsprechend den Bedürfnissen, wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, welche der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. Nach Art. 4 Abs. 1
NSV sind diese sog. Nebenanlagen "Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze (Raststätten)." Bereits den Materialien zur Änderung von Art. 7
NSG vom 17. Dezember 1971 kann indessen entnommen werden, dass die gegenüber ihrem ursprünglichen Wortlaut offener formulierte Bestimmung der allfälligen Zulassung von bescheidenen Nebenanlagen wie Kiosken mit Erfrischungsmöglichkeiten auch auf dafür geeigneten Rastplätzen nicht entgegenstehen würde (vgl. die Botschaft zur erwähnten Änderung, in: BBl 1971 I S. 1111). Am 13. Dezember 1999 schuf der Bundesrat, welcher gemäss Art. 7 Abs. 2
NSG damit betraut ist, die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen aufzustellen, in Art.
4a
NSV die hiefür erforderliche rechtliche Grundlage. Die Bestimmung sieht vor:
1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer.
2 Auf Rastplätzen können mit Bewilligung des Kantons Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände aufgestellt werden. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; der Kanton kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
4 Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
5 Die Kantone bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (Bundesamt), welche Rastplätze für derartige Einrichtungen geeignet sind. Es darf an der Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
2.3 Dass das in Frage stehende Hinweissignal nicht zugelassen werden kann, ergibt sich klar aus der geltenden Regelung von Art. 4a Abs. 5
Satz 2 NSV. Es kann sich demnach vorliegend einzig darum handeln, ob diese Verordnungsbestimmung gegen übergeordnetes Recht verstösst.
3.
3.1 Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 191
BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 13 E. 6.1 S. 25 f., 162 E. 2.3 S. 166 f.; 129 II 160 E. 2.3 S. 164, 249 E. 5.4 S. 263, je mit Hinweisen). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine
Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9
BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 130 I 26 E. 2.2.1 S. 32; 129 II 160 E. 2.3 S. 164; 128 II 34 E. 3b S. 41).
3.2 Dass Art. 4a Abs. 5
Satz 2 NSV, wonach eine auf die Verpflegungsmöglichkeit auf dem Rastplatz hinweisende Signalisation an der Fahrbahn untersagt ist, gegen Vorgaben auf Gesetzesstufe, d.h. insbesondere des Nationalstrassen- und des Strassenverkehrsgesetzes, verstosse oder sich auf keine ausreichende Gesetzesvorlage stützen könne, wird mit Grund nicht behauptet. Bereits in BGE 109 Ib 285 hatte das Bundesgericht festgehalten, die Delegationsnorm in Art. 7 Abs. 2
NSG (in der heute geltenden Fassung vom 17. Dezember 1971) stelle - wiewohl sehr allgemein gehalten - eine genügende gesetzliche Grundlage für die Statuierung eines Alkoholausschankverbots für Autobahnrestaurants auf Verordnungsstufe dar (heute: Art. 4 Abs. 3
bzw. vergleichbar auch Art. 4a Abs. 4
NSV). Gleiches muss für die vorliegend streitige Regelung gelten: Kommt dem Bundesrat als Verordnungsgeber die Befugnis zu, die Möglichkeit von Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf Rastplätzen überhaupt vorzusehen und im Grundsatz zuzulassen, so umfasst dies auch die Kompetenz, die diesbezüglichen Modalitäten festzulegen, wozu nebst den übrigen in Art. 4a Abs. 2
-5
NSV vorgesehenen Auflagen auch die Frage der Signalisation gehört. Zu prüfen bleibt, ob die getroffene
Regelung mit den berührten Verfassungsgarantien vereinbar ist.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Forderung nach besseren Rahmenbedingungen für die von ihm gewählte Betriebsform sinngemäss auf die Wirtschaftsfreiheit. Dazu ist zu bemerken, dass es vorliegend um eine gewerbliche Tätigkeit auf öffentlichem Grund geht. Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Strassen und Plätze beansprucht, kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV) berufen; es besteht dabei ein "bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (vgl. BGE 127 I 84 E. 4b S. 88; 126 I 133 E. 4d S. 140, je mit Hinweisen). Diesem Grundrecht kann bei der Zulassung von Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf Autobahnrastplätzen indessen höchstens eine beschränkte Tragweite zukommen: Einerseits muss die Zahl solcher mobiler Einrichtungen aus naheliegenden Gründen klein bleiben; es können pro Rastplatz, soweit die Raumverhältnisse dies überhaupt erlauben, zum Vornherein nur einzelne, ausgewählte Interessenten in den Genuss einer solchen Bewilligung kommen, was diesen Betrieben eine monopolartige Sonderstellung verschafft, wofür der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit schwerlich angerufen werden kann. Andererseits versteht sich, dass jeder zugelassene Betrieb bei seiner Tätigkeit sich den
aus der besonderen Zweckbestimmung solcher Nebenanlagen von Nationalstrassen folgenden Regeln unterordnen muss. Die allfällige Zulassung von Kiosken, Verkaufswagen und -ständen auf Autobahnrastplätzen sowie die Gestaltung ihres Betriebes hat sich zum einen nach den Bedürfnissen der Strassenbenützer (vgl. bereits Art. 7 Abs. 1
NSG) und zum anderen nach dem Erfordernis der zweckmässigen und sicheren Benützung dieser Anlagen durch die Verkehrsteilnehmer auszurichten. Für die Berücksichtigung gegenläufiger unternehmerischer Interessen der Gesuchsteller bleibt sachbedingt entsprechend wenig Raum. Selbst wenn das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit vorliegend angerufen werden könnte, wäre einzig zu prüfen, ob die vom Verordnungsgeber für die Zulassung von Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf Autobahnrastplätzen gesetzten Schranken sachlich vertretbar erscheinen. Das trifft für die hier beanstandete Regelung von Art. 4a Abs. 5
Satz 2 NSV zu. Wenn die genannte Bestimmung ausschliesst, dass für Autobahnrastplätze mit zugelassenen Verkaufswagen oder -ständen an der Fahrbahn eine entsprechende Signalisation angebracht wird, so beruht dies, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, auf der zulässigen Überlegung, dass ein auf die
Verpflegungsmöglichkeit hinweisendes Schild voraussetzen würde, dass diese Dienstleistung während der üblichen, vom Publikum zu erwartenden Öffnungszeiten auch tatsächlich permanent angeboten wird, wie das bei eigentlichen Autobahnraststätten mit fest installierten Versorgungs- und Verpflegungsbetrieben der Fall ist (vgl. Art. 4
NSV), mit denen blosse Rastplätze alsdann auch verwechselt werden könnten. Dass diese Überlegung grundsätzlich berechtigt ist, zeigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der mit dem Baudepartement des Kantons Aargau getroffenen Vereinbarung ausdrücklich von der Verpflichtung befreit ist, seinen Verkaufsstand während der ganzen täglich möglichen Betriebszeit (05.00 Uhr bis 22.00 Uhr) offen zu halten. Der Beschwerdeführer hat es damit in der Hand, seine Dienstleistungen auf die Tageszeiten mit den grössten oder mit ausreichenden Umsätzen zu beschränken. Dass er heute infolge ungenügender Rentabilität des Betriebes bereit wäre, bei Anbringung einer entsprechenden Hinweistafel eine "tägliche Mindestpräsenz" zu garantieren, stellt die Rechtmässigkeit bzw. Vertretbarkeit des geltenden Signalisationsverbotes nicht in Frage.
Es liegt am Verordnungsgeber zu entscheiden, ob er, um den wirtschaftlichen Betrieb von allenfalls auch auf blossen Rastplätzen erwünschten mobilen Verpflegungsstätten zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen, für die betreffenden Rastplätze die Anbringung entsprechender Hinweisschilder an der Fahrbahn zulassen und die streitige Verordnungsbestimmung in diesem Sinne ändern will. Aus der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich aber keine dahingehende Verpflichtung des Verordnungsgebers.
3.4 Der Hinweis auf das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (vgl. zu dessen Tragweite BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.; 121 I 279 E. 4a S. 285, je mit Hinweisen; im Zusammenhang mit Strassenreklamen: Urteil 2A.449/2003 vom 12. März 2004, E. 4.1) ist unbehelflich. Soweit die Wirtschaftsfreiheit nach dem soeben Ausgeführten überhaupt zum Zuge kommen könnte, schlösse dieses Grundrecht keineswegs aus, dass fest installierte Versorgungs- und Verpflegungsbetriebe auf Autobahnraststätten aufgrund der unterschiedlichen Art und Grösse dieser Anlagen bezüglich der Anbringung von Hinweissignalen an der Fahrbahn anders behandelt werden als mobile Verkaufsstände auf Rastplätzen.
3.5 Wenn die zuständigen Bundesbehörden die verlangte Anbringung eines Hinweissignals gestützt auf die heutige Regelung in Art. 4a Abs. 5
NSV ablehnten, liegt hierin nach dem Gesagten keine Verletzung von Bundesrecht, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet ist.
4.
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf "Art. 169
OG" (gemeint ist offenbar Art. 159
OG) eine nicht bloss die Parteikosten des vorliegenden Verfahrens deckende Entschädigung, sondern Schadenersatz für die ihm aufgrund der fehlenden Signalisation entstandenen Einkommensausfälle verlangt, sprengt dies den Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, wonach der heutige Rechtszustand dadurch beeinflusst sei, dass ein Vertreter einer Autobahnraststätte als Sachverständiger in der mit der Vorbereitung der betreffenden Regelung betrauten Arbeitsgruppe Einsitz gehabt habe; die allfälligen Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Autobahngastronomie seien durch eine Administrativuntersuchung abzuklären. Auch dieser Einwand sprengt den Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über das betreffende Departement oder Bundesamt.
5.
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Aufgrund des einlässlich begründeten Entscheides der Vorinstanz konnte nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde gerechnet werden. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152
OG); das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 153
und 153a
OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.142/2005 /sza
Urteil vom 24. November 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Hinweissignal für ein Erfrischungsangebot auf dem Autobahnrastplatz B.________ N 1,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 7. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Dezember 2002 schloss das Baudepartement des Kantons Aargau mit X.________, Inhaber des Verpflegungsbetriebes "A.________", eine Vereinbarung ab, worin diesem gestattet wurde, auf dem Autobahnrastplatz B.________ an der Nationalstrasse 1 (N 1) einen mobilen Verkaufsstand für alkoholfreie Getränke und Esswaren zu betreiben. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 16. Januar 2003 genehmigte und auf den 1. Februar 2003 in Kraft getretene Vereinbarung regelt die Modalitäten des Verpflegungsbetriebes, wobei sie insbesondere ein Verbot enthält, Betriebsreklame oder Signalisationen auf der Autobahn anzubringen.
B.
Am 8. September 2003 ersuchte X.________ das Baudepartement des Kantons Aargau, seinen Verkaufsstand an der Autobahn mit dem Hinweisschild "Erfrischungen" zu signalisieren (Signal Ziff. 4.87 im Anhang 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies das Bundesamt für Strassen, an welches die Sache überwiesen worden war, das Gesuch ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 4a Abs. 5
der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) die verlangte Signalisation nicht gestatte. Eine hiegegen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 7. Februar 2005).
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2005 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des Departementsentscheids vom 7. Februar 2005 und um Bewilligung seines Gesuches "um ordentliche Signalisation [...] mit Signal 4.87" ersucht. Sodann fordert er die Überprüfung (akzessorische Normenkontrolle) der Bestimmung von Art. 4a
NSV auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Bundesrecht und die allfällige Anpassung dieser Norm. Ferner beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung "gemäss Art. 169
OG" unter Hinweis auf angebliche Einkommensausfälle in der Höhe von Fr. 300'000.--, welche ihm infolge der durch die Vorinstanzen "verursachte Verzögerung aufgrund des Rechtsverfahrens von mehr als 30 Monaten" entstanden sein sollen, sowie auf weitere Schadenspositionen und entgangenen Gewinn im Falle einer allenfalls notwendig werdenden Liquidation seiner Unternehmung während hängigem Verfahren. Im Weiteren verlangt er, dass im Rahmen einer Administrativuntersuchung die "verantwortlichen Personen in UVEK und ASTRA auf allfällige Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Autobahngastronomie untersucht werden". Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltlicheRechtspflege.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 97 ff
. OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Entscheide über Hinweissignale fallen - ebenso wie Entscheide über das Aufstellen von sog. Betriebswegweisern (vgl. Urteil 2A.366/2003 vom 3. März 2004, E. 1.2 und 1.3) - nicht unter den Begriff der "Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung" gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 3 |
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| Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. | ||||||
| Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. | ||||||
| Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ... [1] | ||||||
| Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. [2] Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [3] ... [4] [5] | ||||||
| Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. | ||||||
| In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. | ||||||
| [1] Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715). [3] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [4] Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 107 Grundsätze |
||||||
| Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen: | ||||||
| Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden; | ||||||
| Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden. [1] | ||||||
| Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. [2] | ||||||
| Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. [3] | ||||||
| Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden. [4] | ||||||
| Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen: | ||||||
| die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b; | ||||||
| die Anbringung der folgenden Signale:Lichtsignale,in Absatz 1 nicht genannte Signale,«Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),«Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),«Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 [5],«Höchsthöhe» (2.19),«Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),«Zollhaltestelle» (2.51),«Polizei» (2.52),«Hauptstrasse» (3.03),«Autobahn» (4.01),«Autostrasse» (4.03); | ||||||
| Lichtsignale, | ||||||
| «Polizei» (2.52), | ||||||
| «Hauptstrasse» (3.03), | ||||||
| «Autobahn» (4.01), | ||||||
| «Autostrasse» (4.03); | ||||||
| in Absatz 1 nicht genannte Signale, | ||||||
| «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1), | ||||||
| «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11), | ||||||
| «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 [5], | ||||||
| «Höchsthöhe» (2.19), | ||||||
| «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt, | ||||||
| «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1), | ||||||
| «Zollhaltestelle» (2.51), | ||||||
| Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten. [6] | ||||||
| Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden. [7] | ||||||
| Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. | ||||||
| Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern. | ||||||
| Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514). [5] SR 741.272 [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
||||||
| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
- gerade nicht der Fall ist.
1.2 Als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Verpflegungseinrichtung auf dem fraglichen Autobahnrastplatz ist der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des anbegehrten Hinweissignals besonders betroffen und vermag schutzwürdige Interessen geltend zu machen, womit die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
||||||
| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
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| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
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| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
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| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
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| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
2.
2.1 Streitig ist vorliegend die Bewilligung des Signales "Erfrischungen" (4.87), bei welchem es sich um einen sog. Informationshinweis (Kategorie Hinweissignale) handelt (Art. 57 ff
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 57 Grundsätze |
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| Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld. | ||||||
| Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt. | ||||||
| Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle: | ||||||
| innerorts mindestens 50 m; | ||||||
| ausserorts mindestens 150 m; | ||||||
| auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89. | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 62 Verschiedene Hinweise |
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| Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81), «Erste Hilfe» (4.82), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin. [1] | ||||||
| Die Symbole der Signale «Zeltplatz» und «Wohnwagenplatz» können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Dem Signal «Telefon» werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt. | ||||||
| Die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden. | ||||||
| Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann. Ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen (Art. 89 Abs. 3) darf es nur aufgestellt werden, wo der Frequenzbereich wechselt. [2] | ||||||
| Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absätze 1 und 3. | ||||||
| Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht. [3] | ||||||
| Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.91bis) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 62 Verschiedene Hinweise |
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| Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81), «Erste Hilfe» (4.82), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin. [1] | ||||||
| Die Symbole der Signale «Zeltplatz» und «Wohnwagenplatz» können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Dem Signal «Telefon» werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt. | ||||||
| Die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden. | ||||||
| Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann. Ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen (Art. 89 Abs. 3) darf es nur aufgestellt werden, wo der Frequenzbereich wechselt. [2] | ||||||
| Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absätze 1 und 3. | ||||||
| Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht. [3] | ||||||
| Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.91bis) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 62 Verschiedene Hinweise |
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| Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81), «Erste Hilfe» (4.82), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin. [1] | ||||||
| Die Symbole der Signale «Zeltplatz» und «Wohnwagenplatz» können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Dem Signal «Telefon» werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt. | ||||||
| Die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden. | ||||||
| Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann. Ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen (Art. 89 Abs. 3) darf es nur aufgestellt werden, wo der Frequenzbereich wechselt. [2] | ||||||
| Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absätze 1 und 3. | ||||||
| Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht. [3] | ||||||
| Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.91bis) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 89 Verschiedene Hinweise |
||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen und andere Nebenanlagen (z. B. Restaurants, Informationsstellen) mit den entsprechenden Signalen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. Gegebenenfalls wird an folgenden Stellen je ein Signal angebracht: | ||||||
| 2000-1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) mit Angabe der Entfernung; | ||||||
| 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens mit Angabe der Entfernung; | ||||||
| bei Beginn des Verzögerungsstreifens; | ||||||
| im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen. | ||||||
| Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) wird in entsprechender Ausgestaltung aufgestellt: | ||||||
| wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt; | ||||||
| wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird; | ||||||
| nötigenfalls um die Anzahl der Fahrstreifen zu bestätigen. | ||||||
| Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) wird auf Autobahnen und Autostrassen nur aufgestellt: | ||||||
| wo der Frequenzbereich wechselt; | ||||||
| nach wichtigen Einfahrten und vor längeren Tunneln; | ||||||
| im Bereich der Landesgrenze. [1] | ||||||
| Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht. | ||||||
| Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700-800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden. | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen können Kilometertafeln (4.72) und Hektometertafeln (4.73) angebracht werden. [2] | ||||||
| Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden. [3] | ||||||
| Das ASTRA legt in Weisungen fest, welche zusätzlichen Anzeigen (z. B. Spital, Stadtzentrum, Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form angebracht werden können. [4] | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
||||||
| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
||||||
| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 53 |
||||||
| Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [1] untersagt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| [1] SR 741.01 | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
||||||
| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 99 [1] Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt. [2] | ||||||
| Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 5 |
||||||
| Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. | ||||||
| Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. | ||||||
| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser |
||||||
| Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht. [1] | ||||||
| Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt. | ||||||
| Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden. [2] | ||||||
| Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist. | ||||||
| Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). | ||||||
3. März 2004, E. 1.2; zu den allgemeinen Anforderungen an die Strassensignalisation: Art. 101 ff
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 101 Grundsätze |
||||||
| In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115. [1] | ||||||
| Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten. [2] | ||||||
| Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten. | ||||||
| Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen. | ||||||
| Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale. [4] | ||||||
| Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal. | ||||||
| wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind; | ||||||
| innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind; | ||||||
| ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind; | ||||||
| auf Wechselsignalanlagen. | ||||||
| Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden. [6] | ||||||
| Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen. [7] Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar. | ||||||
| Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [7] Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 945). [8] Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 104 Zuständigkeit |
||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV [1]), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen. [2] | ||||||
| Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. | ||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2. [3] | ||||||
| Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen. [4] | ||||||
| Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: | ||||||
| Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; | ||||||
| Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); | ||||||
| Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). | ||||||
| Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt. [6] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 104 Zuständigkeit |
||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV [1]), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen. [2] | ||||||
| Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. | ||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2. [3] | ||||||
| Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen. [4] | ||||||
| Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: | ||||||
| Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; | ||||||
| Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); | ||||||
| Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). | ||||||
| Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt. [6] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe |
||||||
| Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen. | ||||||
| Es werden folgende Abkürzungen verwendet: a. UVEK [1] für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [2]; b. [3] ASTRA für das Bundesamt für Strassen; c. Behörde für die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist; d. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [4]; e. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [5]; f. VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [6]; g. [7] VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 [8] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; h. [9] SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 [10] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. i. [11] NSV für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [12]; | ||||||
| Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2. | ||||||
| Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». | ||||||
| Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63). | ||||||
| Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1). | ||||||
| Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1). | ||||||
| Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG). | ||||||
| Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind. [13] | ||||||
| ... [14] | ||||||
| [1] Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [4] SR 172.021 [5] SR 741.01 [6] SR 741.11 [7] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [8] SR 741.41 [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [10] SR 741.621 [11] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [12] SR 725.111 [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498). [14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). | ||||||
2.2 Vorliegend wird das erwähnte Hinweissignal beantragt zur Kenntlichmachung einer Verpflegungseinrichtung auf dem Rastplatz einer Nationalstrasse erster Klasse. Nach Art. 7
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 7 [1] |
||||||
| Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf. | ||||||
| Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). [3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
|
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
||||||
| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 7 [1] |
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| Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf. | ||||||
| Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). [3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 7 [1] |
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| Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf. | ||||||
| Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). [3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
4a
NSV die hiefür erforderliche rechtliche Grundlage. Die Bestimmung sieht vor: 1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer.
2 Auf Rastplätzen können mit Bewilligung des Kantons Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände aufgestellt werden. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; der Kanton kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
4 Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
5 Die Kantone bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (Bundesamt), welche Rastplätze für derartige Einrichtungen geeignet sind. Es darf an der Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
2.3 Dass das in Frage stehende Hinweissignal nicht zugelassen werden kann, ergibt sich klar aus der geltenden Regelung von Art. 4a Abs. 5
Satz 2 NSV. Es kann sich demnach vorliegend einzig darum handeln, ob diese Verordnungsbestimmung gegen übergeordnetes Recht verstösst. 3.
3.1 Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 191
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
||||||
| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
3.2 Dass Art. 4a Abs. 5
Satz 2 NSV, wonach eine auf die Verpflegungsmöglichkeit auf dem Rastplatz hinweisende Signalisation an der Fahrbahn untersagt ist, gegen Vorgaben auf Gesetzesstufe, d.h. insbesondere des Nationalstrassen- und des Strassenverkehrsgesetzes, verstosse oder sich auf keine ausreichende Gesetzesvorlage stützen könne, wird mit Grund nicht behauptet. Bereits in BGE 109 Ib 285 hatte das Bundesgericht festgehalten, die Delegationsnorm in Art. 7 Abs. 2
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 7 [1] |
||||||
| Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf. | ||||||
| Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). [3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
|
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
||||||
| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
|
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
||||||
| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
NSV vorgesehenen Auflagen auch die Frage der Signalisation gehört. Zu prüfen bleibt, ob die getroffeneRegelung mit den berührten Verfassungsgarantien vereinbar ist.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Forderung nach besseren Rahmenbedingungen für die von ihm gewählte Betriebsform sinngemäss auf die Wirtschaftsfreiheit. Dazu ist zu bemerken, dass es vorliegend um eine gewerbliche Tätigkeit auf öffentlichem Grund geht. Wer zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Strassen und Plätze beansprucht, kann sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
aus der besonderen Zweckbestimmung solcher Nebenanlagen von Nationalstrassen folgenden Regeln unterordnen muss. Die allfällige Zulassung von Kiosken, Verkaufswagen und -ständen auf Autobahnrastplätzen sowie die Gestaltung ihres Betriebes hat sich zum einen nach den Bedürfnissen der Strassenbenützer (vgl. bereits Art. 7 Abs. 1
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 7 [1] |
||||||
| Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf. | ||||||
| Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). [3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
Satz 2 NSV zu. Wenn die genannte Bestimmung ausschliesst, dass für Autobahnrastplätze mit zugelassenen Verkaufswagen oder -ständen an der Fahrbahn eine entsprechende Signalisation angebracht wird, so beruht dies, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, auf der zulässigen Überlegung, dass ein auf dieVerpflegungsmöglichkeit hinweisendes Schild voraussetzen würde, dass diese Dienstleistung während der üblichen, vom Publikum zu erwartenden Öffnungszeiten auch tatsächlich permanent angeboten wird, wie das bei eigentlichen Autobahnraststätten mit fest installierten Versorgungs- und Verpflegungsbetrieben der Fall ist (vgl. Art. 4
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
Es liegt am Verordnungsgeber zu entscheiden, ob er, um den wirtschaftlichen Betrieb von allenfalls auch auf blossen Rastplätzen erwünschten mobilen Verpflegungsstätten zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen, für die betreffenden Rastplätze die Anbringung entsprechender Hinweisschilder an der Fahrbahn zulassen und die streitige Verordnungsbestimmung in diesem Sinne ändern will. Aus der Wirtschaftsfreiheit ergibt sich aber keine dahingehende Verpflichtung des Verordnungsgebers.
3.4 Der Hinweis auf das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (vgl. zu dessen Tragweite BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.; 121 I 279 E. 4a S. 285, je mit Hinweisen; im Zusammenhang mit Strassenreklamen: Urteil 2A.449/2003 vom 12. März 2004, E. 4.1) ist unbehelflich. Soweit die Wirtschaftsfreiheit nach dem soeben Ausgeführten überhaupt zum Zuge kommen könnte, schlösse dieses Grundrecht keineswegs aus, dass fest installierte Versorgungs- und Verpflegungsbetriebe auf Autobahnraststätten aufgrund der unterschiedlichen Art und Grösse dieser Anlagen bezüglich der Anbringung von Hinweissignalen an der Fahrbahn anders behandelt werden als mobile Verkaufsstände auf Rastplätzen.
3.5 Wenn die zuständigen Bundesbehörden die verlangte Anbringung eines Hinweissignals gestützt auf die heutige Regelung in Art. 4a Abs. 5
NSV ablehnten, liegt hierin nach dem Gesagten keine Verletzung von Bundesrecht, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet ist. 4.
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf "Art. 169
OG" (gemeint ist offenbar Art. 159
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, wonach der heutige Rechtszustand dadurch beeinflusst sei, dass ein Vertreter einer Autobahnraststätte als Sachverständiger in der mit der Vorbereitung der betreffenden Regelung betrauten Arbeitsgruppe Einsitz gehabt habe; die allfälligen Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Autobahngastronomie seien durch eine Administrativuntersuchung abzuklären. Auch dieser Einwand sprengt den Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über das betreffende Departement oder Bundesamt.
5.
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Aufgrund des einlässlich begründeten Entscheides der Vorinstanz konnte nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde gerechnet werden. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 9
BV 27
BV 191
NSG 7
NSG 53
NSV 4
NSV 4 aOG 97OG 98OG 99OG 100OG 102OG 103OG 104OG 105OG 114OG 152OG 153OG 153 aOG 156OG 159OG 169
SSV 1
SSV 54
SSV 57
SSV 62
SSV 89
SSV 95
SSV 96
SSV 99
SSV 101
SSV 104
SSV 107
SSV 110
SVG 2
SVG 3
SVG 5
SVG 6
VwVG 5
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 7 [1] |
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| Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen. [2] | ||||||
| Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf. | ||||||
| Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). [3] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 53 |
||||||
| Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [1] untersagt. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| [1] SR 741.01 | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 4 Jährliches Bauprogramm |
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| Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm. | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe |
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| Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen. | ||||||
| Es werden folgende Abkürzungen verwendet: a. UVEK [1] für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [2]; b. [3] ASTRA für das Bundesamt für Strassen; c. Behörde für die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist; d. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [4]; e. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [5]; f. VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [6]; g. [7] VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 [8] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; h. [9] SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 [10] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. i. [11] NSV für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [12]; | ||||||
| Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2. | ||||||
| Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». | ||||||
| Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63). | ||||||
| Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1). | ||||||
| Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1). | ||||||
| Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG). | ||||||
| Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind. [13] | ||||||
| ... [14] | ||||||
| [1] Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [4] SR 172.021 [5] SR 741.01 [6] SR 741.11 [7] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [8] SR 741.41 [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [10] SR 741.621 [11] Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [12] SR 725.111 [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498). [14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser |
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| Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht. [1] | ||||||
| Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt. | ||||||
| Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden. [2] | ||||||
| Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist. | ||||||
| Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 57 Grundsätze |
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| Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld. | ||||||
| Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt. | ||||||
| Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle: | ||||||
| innerorts mindestens 50 m; | ||||||
| ausserorts mindestens 150 m; | ||||||
| auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89. | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 62 Verschiedene Hinweise |
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| Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81), «Erste Hilfe» (4.82), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin. [1] | ||||||
| Die Symbole der Signale «Zeltplatz» und «Wohnwagenplatz» können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. | ||||||
| Dem Signal «Telefon» werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt. | ||||||
| Die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden. | ||||||
| Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann. Ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen (Art. 89 Abs. 3) darf es nur aufgestellt werden, wo der Frequenzbereich wechselt. [2] | ||||||
| Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absätze 1 und 3. | ||||||
| Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht. [3] | ||||||
| Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.91bis) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 89 Verschiedene Hinweise |
||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen und andere Nebenanlagen (z. B. Restaurants, Informationsstellen) mit den entsprechenden Signalen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. Gegebenenfalls wird an folgenden Stellen je ein Signal angebracht: | ||||||
| 2000-1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) mit Angabe der Entfernung; | ||||||
| 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens mit Angabe der Entfernung; | ||||||
| bei Beginn des Verzögerungsstreifens; | ||||||
| im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen. | ||||||
| Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) wird in entsprechender Ausgestaltung aufgestellt: | ||||||
| wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt; | ||||||
| wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird; | ||||||
| nötigenfalls um die Anzahl der Fahrstreifen zu bestätigen. | ||||||
| Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) wird auf Autobahnen und Autostrassen nur aufgestellt: | ||||||
| wo der Frequenzbereich wechselt; | ||||||
| nach wichtigen Einfahrten und vor längeren Tunneln; | ||||||
| im Bereich der Landesgrenze. [1] | ||||||
| Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht. | ||||||
| Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700-800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden. | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen können Kilometertafeln (4.72) und Hektometertafeln (4.73) angebracht werden. [2] | ||||||
| Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden. [3] | ||||||
| Das ASTRA legt in Weisungen fest, welche zusätzlichen Anzeigen (z. B. Spital, Stadtzentrum, Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form angebracht werden können. [4] | ||||||
| Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 95 [1] Begriffe |
||||||
| Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. | ||||||
| Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 96 [1] Grundsätze |
||||||
| Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: | ||||||
| das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; | ||||||
| die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; | ||||||
| mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder | ||||||
| die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. | ||||||
| Stets untersagt sind Strassenreklamen: | ||||||
| wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; | ||||||
| auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; | ||||||
| in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; | ||||||
| wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 99 [1] Bewilligungspflicht |
||||||
| Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt. [2] | ||||||
| Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 101 Grundsätze |
||||||
| In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115. [1] | ||||||
| Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten. [2] | ||||||
| Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten. | ||||||
| Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen. | ||||||
| Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale. [4] | ||||||
| Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal. | ||||||
| wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind; | ||||||
| innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind; | ||||||
| ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind; | ||||||
| auf Wechselsignalanlagen. | ||||||
| Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden. [6] | ||||||
| Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen. [7] Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar. | ||||||
| Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [7] Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 945). [8] Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 104 Zuständigkeit |
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| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV [1]), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen. [2] | ||||||
| Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. | ||||||
| Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2. [3] | ||||||
| Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen. [4] | ||||||
| Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: | ||||||
| Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; | ||||||
| Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); | ||||||
| Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). | ||||||
| Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt. [6] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131). [3] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [4] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 107 Grundsätze |
||||||
| Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen: | ||||||
| Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden; | ||||||
| Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden. [1] | ||||||
| Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. [2] | ||||||
| Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. [3] | ||||||
| Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden. [4] | ||||||
| Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen: | ||||||
| die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b; | ||||||
| die Anbringung der folgenden Signale:Lichtsignale,in Absatz 1 nicht genannte Signale,«Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),«Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),«Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 [5],«Höchsthöhe» (2.19),«Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),«Zollhaltestelle» (2.51),«Polizei» (2.52),«Hauptstrasse» (3.03),«Autobahn» (4.01),«Autostrasse» (4.03); | ||||||
| Lichtsignale, | ||||||
| «Polizei» (2.52), | ||||||
| «Hauptstrasse» (3.03), | ||||||
| «Autobahn» (4.01), | ||||||
| «Autostrasse» (4.03); | ||||||
| in Absatz 1 nicht genannte Signale, | ||||||
| «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1), | ||||||
| «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11), | ||||||
| «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 [5], | ||||||
| «Höchsthöhe» (2.19), | ||||||
| «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt, | ||||||
| «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1), | ||||||
| «Zollhaltestelle» (2.51), | ||||||
| Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten. [6] | ||||||
| Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden. [7] | ||||||
| Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. | ||||||
| Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern. | ||||||
| Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514). [5] SR 741.272 [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). | ||||||
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SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen |
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| Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen. | ||||||
| Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben. [2] | ||||||
| Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV [3]) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). [3] SR 741.11 [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 2 |
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| Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: | ||||||
| Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; | ||||||
| für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; | ||||||
| ... | ||||||
| Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest. [2] [3] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen. [4] | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. [5] Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [6] | ||||||
| Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache. [7] | ||||||
| Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333). [2] Fassung des zweiten Satzs gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). [4] Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 3 |
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| Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. | ||||||
| Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. | ||||||
| Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ... [1] | ||||||
| Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. [2] Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. [3] ... [4] [5] | ||||||
| Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. | ||||||
| In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. | ||||||
| [1] Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715). [3] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [4] Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 5 |
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| Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. | ||||||
| Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. | ||||||
| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 6 [1] |
||||||
| Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. | ||||||
| Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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