Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 636/2018

Urteil vom 24. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Joint Venture,
2. B.________ A.S.,
3. C.________ A.S.,
alle drei vertreten durch Daniel Hochstrasser und Julia Jung, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. D.________,
vertreten durch Lawyer Mark Roe, Pinsent Masons LLP,
Grossbritannien,
2. State of Libya,
vertreten durch Philippe Bärtsch, Sebastiano Nessi, Anne-Carole Cremades und Elena Trabaldo-de Mestral, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid
(Partial Award) des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
vom 22. Oktober 2018 (21137/MCP/DDA).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ Joint Venture (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) ist ein Joint Venture nach türkischem Recht zwischen den beiden nach dem Recht der Türkei inkorporierten B.________ A.S. (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2), die zu 67 % beteiligt ist, und C.________ A.S. (Klägerin 3, Beschwerdeführerin 3), die 33 % an A.________ Joint Venture hält.
Die D.________ (Beklagte 1) ist eine selbständige Organisation libyschen Rechts, die durch das Gesetz Nr. 11 von 1983 betreffend die Errichtung einer ausführenden und verwaltenden Organisation (Behörde) für den grossen künstlichen Fluss ("on the Establishment of an Executive and Administrative Organisation (Authority) for the Great Man-Made River") gegründet wurde. Sie wurde errichtet, um ein gigantisches Infrastukturprojekt ("Man-Made River") zu verwirklichen, mit dem Süsswasser aus dem Süden des Landes in die dichter besiedelten Gebiete des Nordens entlang des Mittelmeers transportiert wird. Der libysche Staat ist Beklagter 2 und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren.

A.b. Die Klägerinnen gewannen im April 2005 eine Ausschreibung im Rahmen der Phase III des Infrastrukturprojekts. Sie schlossen am 6. Juni 2006 mit der D.________ einen Vertrag, in dem sie sich im Wesentlichen verpflichteten, eine 383-km lange Wasserleitung zu erstellen, d.h. das Trassee 7 Meter tief und 6,5 Meter breit auszuheben und mit mehr als 50'000 vorfabrizierten Leitungsstücken aus Beton auszurüsten, die sie abholen und zum Verlegungsort transportieren würden.
Der Vertrag vom 6. Juni 2006 enthält in Art. 8.3 eine Schiedsklausel, wonach drei Schiedsrichter nach den ICC-Regeln einen Streit aus diesem Vertrag entscheiden sollen; als Verfahrenssprache ist Englisch bestimmt und als Sitz des Schiedsgerichts Genf.

A.c. Nachdem im Februar 2011 ein Aufstand in Benghazi begann und sich über das ganze Land ausdehnte, stellte die A.________ Joint Venture ihre Arbeiten ein. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 70 % des Projekts erstellt. Seither diskutieren D.________ und A.________ Joint Venture über eine Wiederaufnahme der Arbeiten, bisher erfolglos.

B.

B.a. Die Klägerinnen erhoben am 16. Juni 2015 Schiedsklage. Die Beklagten antworteten am 19. November 2015 und erhoben Widerklage. Der Beklagte 2 bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bezug auf allfällige Forderungen ihm gegenüber. Ein paralleles Schiedsverfahren aus Investitionsschutz ist hängig.

B.b. Mit Teilschiedsspruch vom 22. Oktober 2018 hiess das CCJ-Schiedsgericht die Klage gegen die Beklagte 1 (D.________) teilweise gut und sprach den Klägerinnen nach Verrechnung einer Gegenforderung von USD 364'520 einen sofort bezahlbaren Betrag von USD 40'134'129 zu. Auf die Klage der Klägerinnen gegen den Beklagten 2 trat das Schiedsgericht mangels Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv-Ziffer 12.2). Diesen Nichteintretensentscheid fällte das Schiedsgericht mit einer Mehrheitsentscheidung. Der unterlegene Schiedsrichter vertrat eine abweichende Meinung ("Dissenting Opinion").

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellen die Klägerinnen den Antrag, es sei Dispositivziffer 12.2 des Teil-Schiedsentscheids vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Beurteilung der gegenüber dem Beschwerdegegner 2 erhobenen Forderungen zuständig ist und die Angelegenheit sei zur Beurteilung dieser Forderung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner 2 beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Schiedsgericht hat die Akten in elektronischer Form eingereicht, ohne eine Vernehmlassung einzureichen.
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Die Beschwerdeführerin stellt in der Replik klar, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Beklagte 1 richtet.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache verfasst. Da es sich nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E.1). Die Beschwerde ist vorliegend in Deutsch abgefasst.

2.

2.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien sind und waren im relevanten Zeitpunkt ausserhalb der Schweiz domiziliert. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
und 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG).

2.2. Die Beschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG in Verbindung mit Art. 190 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
192 IPRG ist zulässig gegen Endentscheide und Teilentscheide im Sinne von Art. 90 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG (BGE 144 III 462 E. 2.1 mit Verweisen). Sie richtet sich hier gegen den Teilentscheid (Art. 91 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), mit dem das Schiedsgericht auf die Klage gegen den Beklagten 2 nicht eingetreten ist.

2.3. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen ist zulässig.

2.4. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG) - einzutreten.

3.

3.1. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) berücksichtigt werden (BGE 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Die Beschwerdeführerinnen erheben keine zulässigen Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts. Sie sind nicht zu hören, soweit sie ihre Rügen auf einen von den Feststellungen des Schiedsgerichts abweichenden Sachverhalt stützen.

3.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da das BGG insofern keine Änderungen vornehmen wollte (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187). Es ist somit in der Beschwerde nicht nur darzulegen, welche Rechtsgrundsätze verletzt sein sollen, sondern auch inwiefern dies der Fall ist. Soweit die Begründung der Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen dient die Replik nicht dazu, weitere oder verbesserte Rügen ausserhalb der Rechtsmittelfrist vorzubringen (BGE 135 I 19 E. 2.2, 132 I 42 E. 3.3.4). Die Beschwerdeführerinnen sind nicht zu hören, soweit sie die Begründung ihrer Beschwerde in der Replik zu ändern
oder zu verbessern versuchen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen als Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG, dass sich das Schiedsgericht zur Beurteilung ihrer Klage gegen den Staat Libyen als unzuständig erklärt hat.

4.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 239 E. 3.1; 140 III 520 E. 3.1; 134 III 565 E. 3.1; 133 III 139 E. 5 S. 141). Auch die Anwendung ausländischen Rechts überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde frei und mit voller Kognition, wobei es der in der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung klar herrschenden Auffassung und bei Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre der höchstrichterlichen Judikatur folgt (BGE 138 III 714 E. 3.2 mit Verweisen). Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Ebenfalls gemäss Art. 178 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG beurteilt sich die subjektive Tragweite einer Schiedsklausel (BGE 129 III 727 E. 5.3.1 S. 736; 128 III 50 E. 3a S. 62; 117 II 94 E. 5b S. 98, vgl. auch Urteil 4A 450/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2).
Grundsätzlich kann auch eine Drittperson aus der Schiedsklausel verpflichtet sein, welche diese nicht unterzeichnet hat (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567; 129 III 727 E. 5.3 S. 734 je mit Verweisen).

4.2. Das Schiedsgericht hat (mit Mehrheitsentscheid) die Bindung des Beschwerdegegners durch die Schiedsklausel abgelehnt. Es hat festgestellt, dass die Beklagte 1 eine selbständige juristische Person libyschen Rechts ist und es hat gemäss Art. 178 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
1    Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.137
2    Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3    Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
4    Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.138
IPRG sowohl nach libyschem wie nach schweizerischem Recht den Standpunkt der Klägerinnen mit eingehender Begründung verworfen, wonach die Beklagte 1 ein Staatsorgan oder ein Hilfsmittel des Staats und deshalb mit dem Staat identisch sei oder dass der Staat in die Vertragsverhandlungen oder in die Vertragsabwicklung in solcher Weise eingegriffen hatte, dass die Klägerinnen ihn nach Treu und Glauben als Vertragspartei und durch die Schiedsklausel gebunden erachten durften.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine fehlerhafte Anwendung schweizerischen Rechts betreffend die Frage der Ausdehnung einer Schiedsklausel auf einen Staat. Sie behaupten, das Urteil "Westland" (Urteil P 1675/1987 vom 19. Juli 1988), in dem die Ausdehnung der Schiedsklausel von einer durch Staaten gegründeten juristischen Person auf die Gründungsstaaten verneint wurde, sei überholt, was das Schiedsgericht verkannt habe. Sie halten dafür, als "mögliche Grundlagen für die Ausdehnung von Schiedsvereinbarungen auf einen Staat" kämen verschiedene Zurechnungsgründe in Betracht, die in Weiterentwicklung der schweizerischen Praxis hier die Grundlage für die Bindung des Beschwerdegegners abgeben könnten. Zudem rügen sie, das Schiedsgericht habe zu Unrecht verneint, dass sie den Staat nach Treu und Glauben als Vertragspartner betrachten durften. Unter dem Titel einer fehlerhaften Anwendung des libyschen Rechts halten sie daran fest, es ergebe sich aus den von ihnen angeführten Entscheiden, dass der Staat für vertragsverletzende Handlungen öffentlich-rechtlicher Organisationen hafte, die ihm einzig und allein gestützt auf seine Überwachungsfunktion zugerechnet würden.

4.3. Das Schiedsgericht hat seinen rechtlichen Erwägungen sowohl in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Identität der D.________ mit dem Beschwerdegegner wie in Bezug auf die angebliche Einmischung des Beschwerdegegners in den Vertrag Klarstellungen in tatsächlicher Hinsicht beigefügt.

4.3.1. Zur angeblichen Identität der Beklagten 1 mit dem Beschwerdegegner hält das Schiedsgericht fest, dass die Beklagte 1 nicht ausschliesslich vom Staat finanziert wurde, sondern insbesondere auch aus Wasserverkäufen Geld einnahm; zudem mischte sich das "General People's Committee" entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht in die Organisation von Ausschreibungen und den Abschluss von Verträgen ein, sondern überliess dies dem für die Beklagte 1 zuständigen "People's Committee", dessen Beschlüsse es einfach übernahm ("rubber-stamped"). Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts übertrieben die Beschwerdeführerinnen ausserdem in Bezug auf die hoheitliche Gewalt, welche der Beklagten 1 angeblich übertragen worden sei. Es waren nach den Feststellungen des Schiedsgerichts Anordnungen des "General People's Committee", nicht der Beklagten 1, welche sich an Gemeinden und Regierungsvertreter richteten und Truppen aufbieten konnten etc., so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte 1 hoheitliche Gewalt hätte ausüben können. Der Einbezug des Ministers für Wasser in Vergleichsgespräche war zudem erforderlich, weil vorgesehen war, dass der Staat den Verlust der in der Revolution zerstörten Maschinen und Einrichtungen
entschädigen sollte. Schliesslich besagt die Vollmacht an den Staatsanwalt im parallelen Investitionsschutzverfahren nichts, weil die Beklagte 1 in diesem Verfahren nicht Partei ist.

4.3.2. Zur angeblichen Einmischung des Staates stellt das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid fest, dass der Staat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen die Vertragsbedingungen keineswegs weitgehend durch die administrativen Vertrags-Richtlinien ("Administrative Contracts Regulations", ACR) vorweg bestimmte, weil die ACR auf den strittigen Vertrag gar nicht anwendbar sind. Weil die Beklagte 1 eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist und öffentliche Mittel erhält, hatte die staatliche Finanzaufsicht ("Audit Bureau") den Vertrag während der Phase der Ausschreibung zu überprüfen, aber es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörde darüber hinaus irgendwie in die Vertragsverhandlungen eingegriffen hätte. Die Überprüfung diente im Wesentlichen der Verhinderung von Korruption, während keine Anhaltspunkte für inhaltliche Änderungen bestehen und die Beklagte 1 nach der Prüfung einverständliche Vertragsänderungen mit den Klägerinnen vereinbaren konnte. Das Schiedsgericht verwarf sodann die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach der Vertrag vom "General People's Committee" und vom Premierminister geprüft und genehmigt worden sei. In Bezug auf den Vollzug des Vertrags organisierte die Zentralbank zwar
Kreditbriefe in EUR und USD für Zahlungen an die Klägerin 1, was damals für Zahlungen in Devisen typisch war; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Rolle; diese entsprach eher derjenigen einer Geschäftsbank. Auch war die Prüfung durch die Finanzkontrolle formeller Natur. Der Vertrag hätte die Beklagte 1 zwar zur Verrechnung mit staatlichen Forderungen und zur Beendigung des Vertrags aus Gründen des öffentlichen Wohls ermächtigt, wovon sie jedoch nicht Gebrauch machte. Schliesslich waren auch die übrigen von den Beschwerdeführerinnen angeführten Indizien nicht hinreichend zum Beweis, dass der Staat in die Vertragsabwicklung so eingegriffen hätte, dass die Beschwerdeführerinnen daraus eine Beteiligung hätten ableiten können. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden.

4.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zur Beurteilung ihrer Forderung gegen den Staat, gestützt auf die libysche Rechtsordnung, zu Unrecht verneint.

4.4.1. Das Schiedsgericht hat den Standpunkt verworfen, dass die Beklagte 1 Teil der libyschen Staatsorganisation bzw. mit dem Staat Libyen identisch sei. Es hat die rechtlichen Grundlagen nicht in dem Sinne interpretiert, dass allgemein öffentlich-rechtliche juristische Personen trotz ihrer rechtlichen Eigenständigkeit Teil des Staates bildeten oder die Beklagte 1 in dem Sinne rechtlich verfasst sei, dass sie eine blosse Verwaltungeinheit bilde; es hat namentlich auch die vier von den Beschwerdeführerinnen angeführten Urteile des obersten Gerichts von Libyen aus den Jahren 1978, 2000, 2003 und 2012 als nicht einschlägig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen erheben keine Rügen gegen die Auslegung der Gesetzesnormen durch das Schiedsgericht. Sie halten dagegen daran fest, dass gemäss den drei Urteilen des obersten Gerichts von Libyen aus den Jahren 2000, 2003 und 2012 die rechtliche Verpflichtung des Beschwerdegegners aus dem Vertrag und namentlich dessen Bindung an die Schiedsklausel zu bejahen sei.

4.4.2. Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Abrede, dass das oberste Gericht von Libyen nie entschieden hat, dass der Staat Libyen an eine Schiedsklausel gebunden sei, die er zwar durch seine Organe nicht gültig unterzeichnet hat, die aber in einem Vertrag einer von ihm beherrschten öffentlich-rechtlichen juristischen Person enthalten ist. Sie leiten vielmehr aus den von ihnen zitierten Urteilen einen allgemeinen Grundsatz ab, wonach "die Überwachung ("supervision") durch den Staat... die einzige Voraussetzung für die Zurechenbarkeit vertraglichen Verhaltens der Public Entity auf den Staat ist". Ob ein allgemeiner Grundsatz im Sinne der Beschwerdeführerinnen aus den wenigen Fällen abgeleitet werden kann, erscheint fraglich, zumal sie sich mit den konkreten Umständen der drei Fälle nicht befassen. Jedenfalls hat das Schiedsgericht für die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Ausdehnung der Schiedsklausel auf den Beschwerdegegner die Einschlägigkeit dieser Präjudizien zu Recht verworfen. Es hat zutreffend dargelegt, dass es in keinem der zitierten Urteile um die Ausdehnung einer Schiedsklausel auf den Staat geht und die ersten beiden Urteile schon deshalb nicht einschlägig sind, weil sie keine vertraglichen
Verpflichtungen betreffen. Dass es Fälle gibt, in denen der Staat bzw. eine staatliche Verwaltungseinheit aufgrund der übertragenen Aufsicht für fehlerhaftes oder vertragswidriges Verhalten der Beaufsichtigten schadenersatzpflichtig wird bzw. mithaftet, bedeutet nicht, dass sich der Staat auch einer schiedsgerichtlichen Streitregelung unterwirft, wenn er durch seine Organe eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beaufsichtigt, die ihrerseits mit ihren Vertragspartnern eine vertragliche Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vertrag abschliesst. Das Schiedsgericht legt zutreffend dar, dass aus einem materiellrechtlichen Grundsatz zur Ausdehnung der Haftung nichts zur gerichtlichen Zuständigkeit und namentlich zur Derogation der staatlichen Gerichtszuständigkeit abgeleitet werden kann.

4.5. Die Beschwerdeführerinnen halten daran fest, dass der Staat Libyen nach schweizerischem Recht an die von der juristischen Person D.________ abgeschlossene Schiedsklausel gebunden sei.

4.5.1. Die Beklagte 1 ist eine eigenständige juristische Person, welche allein die Schiedsklausel unterzeichnet hat. Das Schiedsgericht schliesst zutreffend aus dem Urteil "Westland" (Urteil P 1675/1987 vom 19. Juli 1988), dass die juristische Selbständigkeit auch von öffentlich-rechtlich verfassten und staatlich gegründeten juristischen Personen nach schweizerischem Recht anerkannt wird und dass von solchen juristischen Personen abgeschlossene Schiedsvereinbarungen nicht den sie beherrschenden Staaten zugerechnet werden. Wenn die Beschwerdeführerinnen den Standpunkt vertreten, es habe sich daran in der späteren Praxis etwas geändert, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dass zuständige Organe des Beschwerdegegners die Schiedsklausel unterzeichnet haben könnten, ist den Feststellungen des Schiedsgerichts nicht zu entnehmen und vermögen auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegner hat die Schiedsvereinbarung nicht selbst abgeschlossen und kann nicht allein deshalb daran gebunden sein, weil er die juristisch selbständige D.________ gegründet hat und beherrscht. Dies verkennen die Beschwerdeführerinnen, wenn sie "mögliche Ausdehnungsgrundlagen" aufzeigen wollen, wonach sich der Staat aktiv der im
entsprechenden Vertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung unterstellen wollte. Dafür besteht keine Grundlage im privatrechtlichen Schiedsvertragsrecht.

4.5.2. Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet die in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel nur die Vertragsparteien. Das Bundesgericht hat allerdings seit jeher in gewissen Konstellationen anerkannt, dass die Schiedsklausel auch für Personen verbindlich sein kann, die diese nicht unterzeichnet haben. Dies gilt insbesondere bei einer Forderungsabtretung, bei der kumulativen oder privativen Schuldübernahme oder der Übertragung des Vertrages, wo die Schiedsklausel als akzessorisch erscheint (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 567). Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass eine dieser Konstellationen hier vorliege. Dagegen halten sie daran fest, sie hätten aufgrund der Einmischung des Beschwerdegegners 2 in den Vertrag nach Treu und Glauben auf dessen Bindung an die Schiedsklausel schliessen dürfen.

4.5.3. Der Dritte, der sich in ständiger und wiederholter Weise in die Abwicklung des Vertrages mit Schiedsklausel einmischt, wird so behandelt, als wäre er dem Vertrag beigetreten und habe sich der Schiedsklausel unterworfen, wenn er damit den Willen erkennen lässt, selber Partei der Schiedsvereinbarung zu sein (BGE 134 III 565 E. 3.2 S. 568; 129 III 727 E. 5.3.2 S. 737; Urteil 4A 473/2018 vom 5. Juni 2019 E. 5.1.2). Die Beschwerdeführerinnen vermögen keine Umstände zu benennen, aus denen sie nach Treu und Glauben hätten schliessen dürfen, der Beschwerdegegner sei dem Vertrag beigetreten. Das Schiedsgericht hat ihre tatsächliche Sachdarstellung ausdrücklich verworfen und aus den vom Schiedsgericht verbindlich festgestellten Umständen ergibt sich keine Einmischung des Beschwerdegegners in den Vertrag, aus dem die Beschwerdeführerinnen in guten Treuen dessen Beitritt zur darin enthaltenen Schiedsklausel hätten ableiten dürfen. Dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses autoritär regiert war und der damaligen Regierung das Infrastrukturprojekt besonders wichtig war (worauf sich die Beschwerdeführerinnen als notorisch berufen), vermag im Übrigen kein schutzwürdiges Vertrauen darin zu begründen, dass der Staat
bestimmte vertragliche Verpflichtungen eingehen wolle.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen (solidarisch, intern mangels gegenteiliger Vereinbarung zu je 1/3) zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 (solidarisch, intern mangels anderer Vereinbarung zu je 1/3) für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (solidarisch, intern unter Vorbehalt anderer Vereinbarung zu je 1/3) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen (solidarisch, intern unter Vorbehalt anderer Vereinbarung zu je 1/3) haben den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 220'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_636/2018
Date : 24. September 2019
Published : 12. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schiedsgerichtsbarkeit
Subject : Internationale Schiedsgerichtsbarkeit


Legislation register
BGG: 54  66  68  77  90  91  95  97  99  105  106  107
IPRG: 176  178  190  190bis  192
OG: 90
BGE-register
111-II-471 • 115-II-484 • 117-II-94 • 127-III-279 • 128-III-50 • 129-III-727 • 132-I-42 • 133-II-249 • 133-III-139 • 134-III-186 • 134-III-565 • 135-I-19 • 136-III-605 • 138-III-29 • 138-III-714 • 140-III-134 • 140-III-477 • 140-III-520 • 140-III-86 • 142-III-220 • 142-III-239 • 142-III-521 • 144-III-462 • 144-III-559
Weitere Urteile ab 2000
4A_450/2013 • 4A_473/2018 • 4A_636/2018
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