Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 892/2012
2C 893/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker (2C 892/2012) bzw. Dr. Guido Hensch (2C 893/2012),

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1974) stammt aus Senegal. Er durchlief in der Schweiz unter falscher Identität erfolglos ein Asylverfahren. Am 10. Januar 2003 heiratete er eine von den Philippinen stammende Schweizerin (geb. 1958), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Zwischen 2000 und 2011 wurde X.________ wiederholt als Kleindealer ("Chügelischlücker") straffällig, wobei er (neben den entsprechenden Strafentscheiden) auch zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde (am 13. Januar 2006 sowie am 13. März 2007). Am 28. März 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich es ab, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Am 7. September 2009 verlängerte sie seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juli 2012 kantonal letztinstanzlich bestätigte. In zwei, durch unterschiedliche Anwälte verfassten Eingaben vom 14. September (2C 893/2012) bzw. vom 17. September 2012 (2C 892/2012) beantragt X.________ vor Bundesgericht je, das entsprechende Urteil aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2.
2.1 Da die beiden Beschwerden sich auf denselben Sachverhalt beziehen und sich gegen das gleiche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2012 richten, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen.
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss zudem - jeweils in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun, inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).
2.2.2 Die vorliegenden Eingaben genügen diesen Anforderungen nur teilweise: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hierzu setzt er sich nur am Rande auseinander (2C 893/2012). Hinsichtlich des Sachverhalts macht er zwar geltend, die Vorinstanz habe diesen insofern "offensichtlich" unvollständig festgestellt, als sie übersehen habe, dass seine Ehefrau in der Schweiz aus erster Ehe zwei Kinder habe (2C 892/2012); es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die entsprechende Willkürrüge hinreichend begründet erhoben ist, da der entsprechende Umstand - wie zu zeigen sein wird - zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung Anlass gibt.

3.
3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (SR 142.20) erfülle, da er nie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. einer solchen von über einem Jahr verurteilt worden sei (BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2), dass er aber in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde (Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Das ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Anwesenheit sowohl im Asylverfahren als auch danach als Gatte einer Schweizer Bürgerin immer wieder in der Drogenszene straffällig geworden. Insgesamt wurde er zwölfmal strafrechtlich erfasst. Am 25. März 2009 ist er - als bedeutendste Sanktion - zu acht Monaten Freiheitsentzug wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, wobei das Bezirksgericht Zürich festgestellt hat, dass er mit Bezug auf seine Betäubungsmitteldelinquenz "praktisch unbelehrbar" sei. Die weiteren Strafen betrafen mehr oder weniger direkt jeweils ebenfalls seine Kleinhändleraktivitäten als Drogendealer ("Chügelischlücker").

3.2 Weder die strafrechtlichen Verurteilungen und der Strafvollzug noch die Beziehung zu seiner Frau oder die zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen bzw. die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung vermochten ihn über die Jahre hinweg von seiner deliktischen Tätigkeit abzuhalten. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs vom 11. Juni 2009 wurde ihm aus diesem Grund auch die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem (zweiten) Strafvollzug verwehrt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen bewirkt - jedenfalls bei Heroin und Kokain - auch der Dealer eine erhebliche Gefährdung von Personen an Leib und Leben, der nur mit kleinen Mengen aber häufig bzw. wiederholt handelt (sog. "Ameisendealer" oder "Chügelischlücker"; BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 mit Hinweisen). Es besteht keine Veranlassung, dies im vorliegenden Zusammenhang anders zu sehen. Bei Drogenhandel verfolgt das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung - ausländerrechtlich eine strenge Praxis (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Der Beschwerdeführer, der selbst nicht drogenabhängig ist und aus rein finanziellen Motiven gehandelt hat, musste - wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - um die Gefährlichkeit des von ihm gehandelten Kokains wissen; er hat dennoch immer wieder in Kauf genommen, aufgrund des damit verbundenen Suchtpotenzials die Gesundheit von zahlreichen Menschen zu gefährden.

3.3 Die Nichtverlängerung und Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen - entgegen seiner Kritik - auch verhältnismässig: Er ist erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen. Zwar lebt er inzwischen seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss bei seiner Gattin, doch hat er sich weder beruflich noch sozial hier zu integrieren vermocht. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland, wo seine weitere Familie lebt, ist er nach wie vor bestens vertraut. Er verfügt, gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), in Dakar über ein Haus. Seine Frau und er beabsichtigen, dort zu leben, sobald ihre finanzielle Situation dies erlaubt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr nach Senegal als unzumutbar zu gelten hätte. Seine Gattin unterhält Beziehungen zur Schwiegerfamilie; sie hat sich auch schon ohne ihren Gatten ferienhalber bei dieser aufgehalten. Richtig ist zwar, dass sie in der Schweiz zwei Kinder aus erster Ehe hat, doch sind diese volljährig (geb. 1979 bzw. 1980); es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, dass und inwiefern ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnte, das im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu
berücksichtigen wäre (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 ff.). Dass der Beschwerdeführer punktuell seine (Stief-)Enkelin hütet, genügt hierzu nicht.

3.4
3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er nicht mündlich angehört worden sei, verkennt er, dass grundsätzlich kein entsprechender verfassungsmässiger Anspruch besteht; besondere Umstände, die eine mündliche Anhörung geboten hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 122 II 464 E. 4). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, im kantonalen Verfahren hierum ersucht zu haben, ohne dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung hätte verzichten dürfen (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211). Warum das Abstellen auf die einschlägigen Akten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Willkürverbot verstossen soll, wird nicht substanziiert und ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer ist wiederholt Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten den Geboten der hiesigen Rechtsordnung anzupassen, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihn als mildere Massnahme noch einmal (nur) zu verwarnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht umgekehrt auch keinerlei Anlass, ihm aus "prozessökonomischen Gründen" nicht nur die Aufenthaltsbewilligung (nicht) zu verlängern, sondern - wie er ebenfalls beantragt - die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
3.4.2 Es erscheint schliesslich auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass das Unterliegensrisiko deutlich höher gewesen sei als die Erfolgschancen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aus diesem Grund abzuweisen sei. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht hatte entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kaum ernsthafte Aussichten auf Erfolg.

4.
4.1 Die Beschwerden erweisen sich in allen Punkten als offensichtlich unbegründet und können deshalb ohne Weiterungen mit ergänzendem Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt werden. Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales Recht (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Da die beiden Beschwerden als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatten, sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden 2C 892/2012 und 2C 893/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

3.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_892/2012
Date : 24. September 2012
Published : 12. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


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