1P.153/2001
[AZA 0/2]
1P.153/2001/bie
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
24. September 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin
Klett, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
B.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,
gegen
1. A.________-School, Zürich,
2. S.________, Cham, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucas David, c/o Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich, Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,
betreffend
Persönlichkeitsverletzung, UWG, vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben:
A.-B.________ betreibt mehrere Websites, auf denen er sich unter anderem mit der A.________-School und mit deren Organ S.________ befasst. Diese fühlen sich in ihrer Persönlichkeit verletzt und unlauter im Wettbewerb beeinträchtigt.
Am 9. Juni 1998 reichten sie beim Bezirksgericht Zürich Klage ein und beantragten gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses.
Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 29. Juli 1998 vorsorgliche Massnahmen, wogegen der Beklagte B.________ beim Obergericht rekurrierte. Das Obergericht bestätigte die Massnahmen mit gewissen Änderungen am 5. Mai 1999. Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Obergerichts am 10. Oktober 1999 auf Beschwerde des Beklagten aufgehoben hatte, hiess das Obergericht mit Beschluss
29. Oktober 1999 (Dispositiv-Ziffer 1) den Rekurs des Beklagten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juli 1998 auf und ersetzte sie durch folgende neue Fassung:
"1.Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses
unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder
Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten,
in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäss
die Behauptungen aufzustellen und/oder zu
verbreiten:
- Der Kläger 2 sei ganz bewusst mit offensichtlich
falschen Versprechungen auf Schülerfang gegangen;
- die Klägerin 1 habe versucht, in Deutschland ein
weiteres Lügengebäude zu zimmern;
- der Deutsche Staat habe das Tragen des von der
Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in
Deutschland verboten, und es frage sich in diesem
Zusammenhang, ob solches Geschäftsgebaren in der
Schweiz nicht gegen das UWG verstosse;
- das Rekrutieren von Managementschülern durch die
Klägerin 1 sei wegen Ungereimtheiten schwierig
geworden.
2. Dem Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Haft
oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung)
befohlen, diefolgenden Internet-Seiten über die
Kläger sofort zu löschen oder löschen zu lassen:
- "www. a.________"
- "www. b.________"
- "www. c.________"
- "www. d.________"
3. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses
unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder
Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten,
sich im öffentlich zugänglichen Teil des
Internets (world wide web; bulletin boards) über
die Kläger, deren Anwälte oder das vorliegende
Verfahren zu äussern.. "
B.-Mit Beschluss vom 21. Januar 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Das Kassationsgericht hielt fest, dass damit die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahinfalle. Das Gericht verwarf die Rügen des Beklagten, der angefochtene Entscheid des Obergerichts beruhe in verschiedener Hinsicht auf aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen (E. 3-5, S. 10-20, E. 6 S. 20-22, E. 9 S. 27-32), verletze klares materielles Recht und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung (E. 7 S. 22 f.), es sei dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden (E. 6 S. 20-22, E. 8-10 S. 26-33), der Beschluss sei unverhältnismässig (E. 11 f. S. 33-38) und die Kosten seien falsch verlegt worden (E. 13 S. 38-40).
C.-Der Beklagte B.________ hat am 26. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beruft sich auf Art. 3

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 3 - 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 19 - (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. |
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a | für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; |
b | für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. |
"1.es sei der Beschluss des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. Januar 2001
(Kass.-Nr. 99/436 Z) vollumfänglich aufzuheben;
2.es sei Dispositiv-Ziffer 1.1., dritter Spiegelstrich
("der Deutsche Staat habe das Tragen des
von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A."
in Deutschland verboten. .."), Dispositiv-Ziffer
1.2 und Dispositiv-Ziffer 1.3 des Beschlusses
der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 1999 (U/O/LN990230) aufzuheben;
3.in prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden
Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung
im Umfang der Beschwerdeanträge unter vorstehender
Ziffer 2 zu erteilen; "
Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
D.-Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorsorgliche Massnahmen wie die im vorliegenden Fall umstrittenen Anordnungen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, unbesehen darum, ob sie als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren sind (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447).
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 f

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 19 - (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. |
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a | für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; |
b | für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. |
OG). Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht auszuschöpfen. Neue rechtliche Vorbringen sind im Rahmen einer Willkürbeschwerde unzulässig; hingegen sind solche in Beschwerden wegen Verletzung spezieller Freiheitsrechte zulässig (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90, 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. 1994, S. 370 und 371).
Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer in erster Linie die Rüge der Willkür (hinsichtlich Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung). In diesem Rahmen kommt der Berufung auf die Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit keine eigenständige Bedeutung zu. Wie es sich bei dieser Sachlage mit der Zulässigkeit von neuen rechtlichen Vorbringen verhält, kann indessen offen gelassen werden.
c) Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Entscheid des Kassationsgerichts, sondern auch denjenigen des Obergerichts angefochten. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Kassationsgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, insbesondere wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und -würdigung und Verletzung klaren Rechts, eingehend geprüft. Im vorliegenden Verfahren geht auch das Bundesgericht nicht über diese Prüfung hinaus. Wie unten zu zeigen ist, ist im vorliegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen, ob die Sachverhaltswürdigung sowie die Anwendung von § 124 GVG und Art. 28c

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
d) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht lediglich klar substantiierte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
2.-Mit Dispositiv-Ziffer 1.3 hat das Obergericht dem Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer dieses Verbot an. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung der Meinungsfreiheit und des Willkürverbotes geltend (Beschwerde S. 20-32). Angesichts des Umstandes, dass das Kassationsgericht ausschliesslich § 124 GVG anwandte, erweisen sich die Rügen hinsichtlich einer unzutreffenden und verfassungswidrigen Anwendung von Art. 14

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
a) Die in Art. 16

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
In gleicher Weise gewähren Art. 10

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 19 - (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. |
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a | für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; |
b | für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 5 - 1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
b) § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes ermächtigt den Präsidenten, in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, insbesondere einzelne Personen wegzuweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsverstösse auch Parteien und Parteivertreter sowie Personen, die sich seinen Verfügungen widersetzen, mit Ordnungsbusse zu belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft zu setzen.
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot ist zeitlich durch die Dauer des Verfahrens und sachlich durch bestimmte Gegenstände (Verfahren, Gegenpartei und deren Anwälte) begrenzt.
Damit liegt kein schwerer Eingriff in die Meinungsfreiheit vor. Die Auslegung der kantonalen Gesetzesbestimmung ist daher nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen.
Die genannte GVG-Bestimmung kann ihrem Zweck entsprechend willkürfrei so ausgelegt werden, dass der zuständige Richter zum Eingreifen ermächtigt ist, wenn die einseitige und irreführende Kommentierung eines laufenden Gerichtsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit den Gang des Verfahrens stört. Es ist vertretbar, unter Verhandlungen im Sinne von § 124 GVG ZH nicht einschränkend allein mündliche Verhandlungen vor den Schranken zu verstehen, sondern die Ermächtigung auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens insgesamt zu beziehen.
Dem Hinweis des Kassationsgerichts, dass den Rechtsanwälten die Orientierung der Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren in der Regel nicht erlaubt sei, kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Er dient einzig dazu, in weiterem Zusammenhang aufzuzeigen, dass die Beeinflussung eines Gerichtsverfahrens unzulässig ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Anwaltsrecht treffen auf den vorliegenden Fall, in dem dem Beschwerdeführer selber ein Verbot auferlegt worden ist, nicht zu. Sie vermögen insbesondere die Anwendung von § 124 GVG nicht als willkürlich erscheinen lassen.
c) Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung auf die Meinungsfreiheit die Verhältnismässigkeit des umstrittenen Verbotes. Er verkennt, dass das Verbot der Gewährleistung eines ordnungsgemässen, von äusseren Einflüssen unbelasteten Gerichtsverfahrens dient und § 124 GVG einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Demgegenüber wird für den vorliegenden Zusammenhang nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen des Beschwerdeführers an der Veröffentlichung seiner Meinung zu den Parteien und zum Gerichtsverfahren das öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung zeigt sich auch darin - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird -, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegenkam und ihm Äusserungen nicht generell, sondern lediglich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets untersagte. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Persönlichkeits- bzw. UWGRecht sowie zu seinen Prozessaussichten im Hauptverfahren in Anbetracht der Anwendung von § 124 GVG unerheblich.
d) Die Gesetzesbestimmung ermächtigt den zuständigen Richter, zur Gewährleistung eines korrekten, durch keinerlei unsachliche Verhaltensweisen beeinflussten Verfahrens die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unklar oder unbestimmt. Das Erfordernis, für einen geordneten Gang des Gerichtsverfahrens zu sorgen, schliesst es aus, die möglichen Anordnungen bis ins letzte Detail generell-abstrakt zu umschreiben (vgl. zum Erfordernis rechtssatzmässiger Umschreibung von Grundrechtseingriffen BGE 126 I 112 E. 3c S.116). Zudem ist die richterliche Weisung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
3.-Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Kassationsgericht habe die Verfassung verletzt, indem es das Verbot in Dispositiv-Ziffer 1.1; dritter Spiegelstrich des obergerichtlichen Beschlusses betreffend das Tragen des von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland nicht aufgehoben habe (S. 33 - 42). Er macht in diesem Zusammenhang in erster Linie eine Verletzung des Willkürverbotes geltend.
a) Nach Art. 28c

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
Unter entsprechenden Voraussetzungen kann vorsorgliche Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er durch unlauteren Wettbewerb bedroht oder verletzt wird (Art. 14

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Kassationsgericht hat mit eingehender Begründung (Erw. 5 S. 16 - 20) verneint, dass das Obergericht willkürlich eine (drohende) Verletzung als glaubhaft erachtet habe. Es hat insbesondere die Ansicht des Obergerichts als nicht willkürlich bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in einer Passage eines von ihm im Internet veröffentlichten Textes (vgl. die Textstelle auf S. 33 f. der Beschwerdeschrift) den Eindruck erwecke, der deutsche Staat habe das Tragen des MBA-Titels der Klägerin 1 verboten, was in dieser Verallgemeinerung irreführend und nicht richtig sei. Deshalb sei auch eine unnötige Herabsetzung glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid S. 20). Dabei hat sich das Kassationsgericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt.
b) Die Erwägungen des angefochtenen Urteils können unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vorwurf der Willkür zu belegen vermöchte.
Der Beschwerde ist zunächst nicht zu entnehmen, inwiefern Art. 14

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
Die Rüge der Willkür betrifft vielmehr das Verständnis des umstrittenen Textes. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers sei der Text anders zu verstehen. Dem Kassationsgericht ist indessen ohne weiteres beizupflichten, dass das Obergericht willkürfrei annehmen durfte, der durchschnittliche Leser schliesse aus dem Text, dass der von der Beschwerdegegnerin 1 verliehene MBA-Titel in Deutschland verboten sei. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen ist der Titel - den die Beschwerdegegnerin 1 als nicht-staatliche Institution selbst verleiht - in Deutschland zwar nicht anerkannt. Die Beschwerdegegnerin 1 verleiht indessen in Zusammenarbeit mit einer amerikanischen Universität einen sog. joint-degree, der seinerseits in Deutschland anerkannt ist. Darauf werde der Leser im Text nicht hingewiesen. Dass dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers erst seit 1997 zutrifft, durfte das Obergericht ohne weiteres unbeachtet lassen, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe den Text nachher verändert. Die Aussage, der MBA-Titel der Beschwerdegegnerin 1 sei verboten, kann willkürfrei als irreführend qualifiziert werden, nachdem diese (auch) MBA-Titel verleiht, die in Deutschland anerkannt
sind. Damit konnten die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 28c

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
4.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
Dieser hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zudem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie dem Obergericht, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 24. September 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 5
BV 9
BV 16
BV 17
BV 29
BV 36
EMRK 10
KV ZH 3
KV ZH 5
OG 86OG 90OG 156OG 159SR 0.103.2 19
StGB 292
UWG 2
UWG 3
UWG 14
ZGB 28 c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 3 - 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 5 - 1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28c - 1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. |
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