116 Ia 446
65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. September 1990 i.S. Erbengemeinschaft X. gegen Z. Verlag AG (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
Art. 87

SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |

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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |

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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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Regeste (fr):
Art. 87 OJ; dommage irréparable. Le dommage, en tant que condition matérielle de la protection juridique provisoire (ici l'art. 53 ch. 1 LDA), diffère du dommage, en tant que condition procédurale formelle du recours de droit public, au sens de l'art. 87 OJ. Dans le premier cas, il consiste en une atteinte à la situation juridique matérielle du recourant, alors que, dans le second, il tient au refus du contrôle constitutionnel.
Regesto (it):
Art. 87

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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |

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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
Erwägungen ab Seite 447
BGE 116 Ia 446 S. 447
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides gemäss Art. 87

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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
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3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
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3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |

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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
BGE 116 Ia 446 S. 448
an eine andere kantonale Behörde weitergezogen werden konnte, als End- oder bloss als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87

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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
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3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
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2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |
SR 231.1 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz URG Art. 53 Umfang der Aufsicht |
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1 | Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Sie prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. |
2 | Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. |
3 | Zur Ausübung ihrer Befugnisse kann sie auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. |