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2P.201/2006 - 2006-08-24 - Öffentliche Finanzen und Abgaberecht - Art. 5, 8, 9, 29, 36 und 127 BV (Verkehrssteuern)
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.201/2006 /leb

Urteil vom 24. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Metzger,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand
Prinzip der Gewaltentrennung
(Motorfahrzeugsteuer 2005),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
3. Kammer, vom 9. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 11. Dezember 2004 bzw. 18. Januar 2005 erhob das Strassenverkehrsamt Graubünden von X.________, der einen Audi S8 Quattro immatrikuliert hat, für das Jahr 2005 Motorfahrzeugsteuern in der Höhe von 1'095 Franken, was das Bündner Verwaltungsgericht in der Folge kantonal letztinstanzlich schützte (Urteil vom 9. Juni 2006). Am 14. August 2006 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Seine Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit, als diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt; das ist dort der Fall, wo sich die Rügen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und nicht klar eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201).
2.
2.1 Gemäss Art. 84d des (bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft stehenden und hier noch anwendbaren) alten Bündner Strassengesetzes vom 10. März 1985 (aStrG) bemisst sich die Motorfahrzeugsteuer grundsätzlich nach den Steuer-PS des betroffenen Fahrzeugs (Abs. 2); sie beträgt höchstens 3'000 Franken (Abs. 3), wobei es Sache des Grossen Rats ist, die Steueransätze im Detail festzulegen (Abs. 4; vgl. auch die unveränderte Regelung gemäss Art. 57 des neuen Strassengesetzes vom 1. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006). Die vom Grossen Rat am 2. Oktober 1995 erlassene Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger (VkStV) bestimmt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen mit 3,5 bis 5,49 Steuer-PS auf 331.80 Franken; für jede weitere Steuer-PS sind 47.70 Franken zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Begriff der Steuer-PS im Strassengesetz nicht definiert wird, weil der Steuerpflichtige so nicht aus dem Gesetz selber ersehen könne, wie hoch die von ihm zu bezahlende Motorfahrzeugsteuer sei. Die gesetzliche Regelung genüge deshalb dem Legalitätsprinzip nicht. Letzteres verlange im Abgaberecht, dass neben dem Kreis der Pflichtigen und dem Gegenstand der Abgabe auch deren Bemessungsgrundlagen im Gesetz selber geregelt würden.
2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Begriff der Steuer-PS grundsätzlich geläufig ist (Hubraum x 0,005093; vgl. etwa "Statistik der Schweiz", Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte, Kantonsziffern 2005, S. 78, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/fr/index/themen/ oeffentliche verwaltung/uebersicht/blank/publikationen.Document.77985.pdf), weshalb sich die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage nicht insoweit, sondern allenenfalls bezüglich der Delegation der Kompetenz zur Festsetzung der Steuersätze an den Grossen Rat stellt. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, weil die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin an der Sache vorbeigehen: Zwar bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182). Unter diesen Begriff fallen auf der Ebene des Kantons in der Regel die einem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterworfenen Erlasse, doch können auch allein vom Parlament beschlossene Normen die Funktion eines formellen Gesetzes erfüllen. Entscheidend ist, was die Verfassung des jeweiligen Kantons vorsieht, ist dieser doch von Bundesrechts wegen nicht gehalten, seine Erlasse dem Referendum zu unterstellen (BGE 124 I 216 E. 3a S.
218 f.). Der Verfassungsgeber kann auch im Steuerrecht Regelungskompetenzen dem Parlament übertragen; als bekanntes Beispiel sei etwa die Festsetzung des kantonalen Steuerfusses erwähnt, welche üblicherweise - so auch im Kanton Graubünden (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 17  
  1.   Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1.   Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2.   Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3.   Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
  2.   Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
  3.   Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai bzw. 14. September 2003 [KV/GR]) - vom Referendum ausgenommen ist (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, § 12 N 24). Damit stellt sich hier letztlich nicht die Frage, ob Art. 84d aStrG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 VkStV eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer darstellt, sondern ob diese Regelung das durch sämtliche Kantonsverfassungen (so ausdrücklich auch durch Art. 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 4  
  1.   Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.
  2.   Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
KV/GR) garantierte Prinzip der Gewaltentrennung bzw. die einschlägige kantonale Zuständigkeitsordnung respektiert (vgl. BGE 124 I 216 E. 3b S. 219).
2.4 Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern die Regelung von Art. 84d aStrG und Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 VkStV das Prinzip der Gewaltenteilung verletzen soll. Er weist lediglich auf Art. 31 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 31  
  1.   Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
  2.   Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
1.   Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.   Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.   Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.   Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. [1]   Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6.   Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
  3.   Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495).
KV/GR hin, welcher für wichtige Bestimmungen verlangt, dass diese in Form eines - dem fakultativen Referendum unterliegenden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 17  
  1.   Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt:
1.   Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen;
2.   Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt;
3.   Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
  2.   Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.
  3.   Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
KV/GR und Art. 32 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 32  
  1.   Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
  2.   Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.
  3.   Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
KV/GR e contrario) - Gesetzes ergehen. Diese Bestimmung schränkt zwar die Möglichkeiten des Gesetzgebers ein, die Kompetenz zur Steuerbemessung ans Parlament zu delegieren, zumal für den Bereich des Abgaberechts insbesondere die Festlegung der Bemessungsgrundlagen als "wichtig" im Sinne von Art. 31 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 31  
  1.   Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
  2.   Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
1.   Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.   Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.   Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.   Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. [1]   Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6.   Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
  3.   Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495).
KV/GR gilt (Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 31  
  1.   Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
  2.   Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
1.   Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.   Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.   Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.   Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. [1]   Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6.   Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
  3.   Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495).
KV/GR). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass hier nicht über die nach Inkrafttreten der neuen Bündner Verfassung vorgenommene Delegation nach Art. 57 nStrG zu befinden ist, sondern über die im betreffenden Zeitpunkt bereits geltende Regelung von Art. 84d Abs. 4 aStrG und Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 VkStV. Auf diese findet Art. 103 Abs. 1
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 103  
  1.   Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
  2.   Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
  3.   Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:
1.   Art. 27 Abs. 1 und 2:
2.   Art. 39 Abs. 4:
3.   Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6:
u2.   1 Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben.
u3.   2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
u5.   Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden.
u7.   5 Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu.
u8.   6 Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.
  4.   Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.
KV/GR Anwendung, welcher ausdrücklich bestimmt, dass Erlasse, welche von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, in Kraft
bleiben. Mithin ist unerheblich, ob die streitige Regelung den Anforderungen von Art. 4
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 4  
  1.   Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.
  2.   Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
und Art. 31
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 31  
  1.   Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
  2.   Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
1.   Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.   Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.   Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.   Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. [1]   Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6.   Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
  3.   Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495).
KV/GR zu genügen vermag. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Delegation der Kompetenz zur Festlegung der Ansätze für die Motorfahrzeugsteuer an den Grossen Rat sei nach der alten Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 unzulässig gewesen, erübrigen sich weitere Ausführungen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 31  
  1.   Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
  2.   Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
1.   Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.   Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.   Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.   Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. [1]   Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6.   Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
  3.   Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495).
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Art. 31  
  1.   Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.
  2.   Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
1.   Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;
2.   Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind;
3.   Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen;
4.   Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
5. [1]   Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden;
6.   Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
  3.   Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495).
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
2P.201/2006 24. August 2006 11. September 2006 Bundesgericht Unpubliziert Öffentliche Finanzen und Abgaberecht

Gegenstand Art. 5, 8, 9, 29, 36 und 127 BV (Verkehrssteuern)

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