OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit, als diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt; das ist dort der Fall, wo sich die Rügen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und nicht klar eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201).
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 17 |
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| Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt: | ||||||
| Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; | ||||||
| Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; | ||||||
| Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken. | ||||||
| Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen. | ||||||
| Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen. | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 4 |
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| Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung. | ||||||
| Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen. | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 31 |
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| Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. | ||||||
| Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: | ||||||
| Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; | ||||||
| Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; | ||||||
| Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; | ||||||
| Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; | ||||||
| Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; | ||||||
| Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. | ||||||
| Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495). | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 17 |
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| Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt: | ||||||
| Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; | ||||||
| Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; | ||||||
| Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken. | ||||||
| Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen. | ||||||
| Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen. | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 32 |
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| Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird. | ||||||
| Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist. | ||||||
| Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen. | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 31 |
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| Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. | ||||||
| Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: | ||||||
| Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; | ||||||
| Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; | ||||||
| Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; | ||||||
| Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; | ||||||
| Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; | ||||||
| Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. | ||||||
| Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495). | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 31 |
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| Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. | ||||||
| Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: | ||||||
| Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; | ||||||
| Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; | ||||||
| Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; | ||||||
| Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; | ||||||
| Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; | ||||||
| Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. | ||||||
| Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495). | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 103 |
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| Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. | ||||||
| Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. | ||||||
| Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter: | ||||||
| Art. 27 Abs. 1 und 2: | ||||||
| Art. 39 Abs. 4: | ||||||
| Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6: | ||||||
| 1 Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben. | ||||||
| 2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. | ||||||
| Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden. | ||||||
| 5 Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu. | ||||||
| 6 Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben. | ||||||
| Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter:Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 4 |
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| Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung. | ||||||
| Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen. | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 31 |
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| Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. | ||||||
| Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: | ||||||
| Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; | ||||||
| Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; | ||||||
| Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; | ||||||
| Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; | ||||||
| Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; | ||||||
| Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. | ||||||
| Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495). | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 31 |
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| Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. | ||||||
| Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: | ||||||
| Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; | ||||||
| Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; | ||||||
| Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; | ||||||
| Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; | ||||||
| Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; | ||||||
| Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. | ||||||
| Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495). | ||||||
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SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 Art. 31 |
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| Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. | ||||||
| Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: | ||||||
| Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; | ||||||
| Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; | ||||||
| Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; | ||||||
| Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; | ||||||
| Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; | ||||||
| Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. | ||||||
| Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 4, 1495). | ||||||
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