Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 283/2019, 1C 287/2019
Urteil vom 24. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Verfahrensbeteiligte
1C 283/2019
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Beschwerdeführer,
und
1C 287/2019
Bundesamt für Strassen,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Gossweiler und Fürsprecher Dr. Michael Pflüger,
gegen
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11.
Gegenstand
Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen,
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. April 2019 (A-2375/2018).
Sachverhalt:
A.
Das Grundstück Nr. 1907, Grundbuch Mels, liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Mels und grenzt unmittelbar an die Nationalstrasse N3 an. Es steht im Alleineigentum von A.A.________. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnhaus, Baujahr 1943, mit Anbau. Das Nachbargrundstück Nr. 3850, im Miteigentum von A.A.________ und B.A.________, ist ebenfalls mit einem Wohnhaus überbaut.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingereichte Lärmschutzprojekt Flums - Mels zur lärmrechtlichen Sanierung der N3 in diesem Abschnitt unter Auflagen. Dabei gewährte das UVEK bezüglich der Liegenschaften Nrn. 1907 und 3850 Erleichterungen, weil die Lärmsanierung mit unverhältnismässigen Kosten verbunden sei. Bei der Liegenschaft Nr. 1907 wurde der Eigentümer verpflichtet, die lärmempfindlichen Räume zu Lasten des Lärmverursachers gegen Schall zu dämpfen, weil die Alarmwerte nicht unterschritten werden könnten. Die gegen das Projekt am 15. Februar 2016 erhobene und auf weitergehende Lärmschutzmassnahmen gerichtete Einsprache von A.A.________ und B.A.________ wies das UVEK ab, soweit es darauf eintrat. Es über wies das im Rahmen der Einsprache sinngemäss gestellte enteignungsrechtliche Entschädigungsbegehren an die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission. Die Plangenehmigung des UVEK vom 19. Dezember 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Das ASTRA eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend den Einbau von Schallschutzfenstern im Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 1907. Unabhängig davon eröffnete der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11 (im Folgenden: Schätzungskommission), ein Entschädigungsverfahren. Am 26. April 2017 fand die Einigungsverhandlung statt; eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Hauptverhandlung wurde in zwei Teilen, am 28. Juni 2017 (mit Kommissionsaugenschein) und am 15. Januar 2018, durchgeführt. Anschliessend fällte die Schätzungskommission am 15. Januar 2018 den Schätzungsentscheid. Damit verpflichtete sie die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Enteigneten mit Fr. 222'615.--, zuzüglich Zinsen, für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche betreffend Parzelle Nr. 1907 zu entschädigen (vgl. Dispositiv Ziffer 1). Im Weiteren wies die Schätzungskommission das Grundbuchamt Mels an, eine Nutzungsbeschränkung auf der Parzelle Nr. 1907 anzumerken, um jegliche Wohnnutzung nach Ende der Nutzung durch die gegenwärtigen Bewohner, spätestens ab Ende 2037 auszuschliessen (Dispositiv Ziffer 2). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt und diese zu einer
Parteientschädigung von Fr. 5'580.--, zuzüglich MwSt., an die anwaltlich vertretenen Enteigneten verpflichtet (Dispositiv Ziffer 3).
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 zog das UVEK, vertreten durch das ASTRA, den Schätzungsentscheid an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Es beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Hinblick auf die Höhe der zugesprochenen Entschädigung und die angeordnete Anmerkung im Grundbuch. Weiter sei die Parteientschädigung auf Fr. 5'500.80 zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Es stellte die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Entscheids der Schätzungskommission fest (Dispositiv Ziffer 2). Weiter korrigierte es die Parteientschädigung für das Verfahren vor der Schätzungskommission antragsgemäss auf Fr. 5'500. 80 (zuzüglich MwSt.; Dispositiv Ziffer 3 Satz 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 3 Satz 2). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- für das Beschwerdeverfahren dem Enteigner (Dispositiv Ziffer 4) und erstattete ihm den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zurück (Dispositiv Ziffer 5). Sodann wurde der Enteigner zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- an die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren verpflichtet
(Dispositiv Ziffer 6).
D.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reicht das UVEK am 23. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein (Verfahren 1C 283/2019). Es beantragt, Dispositiv Ziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und den Enteigneten sei keine enteignungsrechtliche Entschädigung zuzu sprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Schätzungskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Enteigner aufzuerlegen.
Ebenfalls am 23. Mai 2019 führt das ASTRA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 1C 287/2019). In der Sache stellt es dasselbe Rechtsbegehren wie das UVEK. In prozessualer Hinsicht verlangt das ASTRA, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfah rens stellt das ASTRA Antrag auf Auferlegung an die Beschwerdegegner.
A.A.________ und B.A.________ ersuchen um Abweisung der beiden Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von UVEK und ASTRA. Die Schätzungskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in bei den Fällen Verzicht auf eine Vernehmlassung.
E.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde des ASTRA (1C 287/2019) mit Verfügung vom 2. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hängen inhaltlich eng zusammen. Die Verfahren 1C 283/2019 und 1C 287/2019 sind deshalb zu vereinigen.
2.
2.1. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) stützt sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
2.2. Das UVEK beruft sich im Verfahren 1C 283/2019 auf das besondere Beschwerderecht der Departemente des Bundes gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG. Das ASTRA nimmt im Verfahren 1C 287/2019 zur Hauptsache in Anspruch, gemäss Art. 87 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 87 |
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1 | Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200596 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
berechtigt. Das ASTRA sei durch rechtsgültige Erklärung des UVEK zur Vertretung des Beschwerdeführers ermächtigt worden.
2.3. Vorliegend geht es um Beschwerden von Bundesstellen an das Bundesgericht in einem Enteignungsverfahren für den Bund, bei dem zur Hauptsache die Enteignungsentschädigung im Streit liegt.
2.3.1. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist das UVEK als Departement, das für den Bau und Betrieb der Nationalstrassen und die damit verbundenen Enteignungen zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das UVEK vom 6. Dezember 1999 [OV-UVEK; SR 172.217.1]), zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt. Das abstrakte Beschwerderecht der Bundesbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient dazu, den richtigen und einheitlichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts in ihrem Aufgabenbereich sicherzustellen (vgl. BGE 142 II 324 E. 1.3.1 S. 326; Urteil 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 1.1). Dieses Beschwerderecht setzt kein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse voraus; immerhin muss ein zureichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Fragen bestehen (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 342). Dem UVEK ist ein zureichendes Interesse an der Klärung von Fragen zur Inanspruchnahme des Enteignungsrechts für den Bund in diesem Zusammenhang und zu den dabei vom Bund zu leistenden Enteignungsentschädigungen zuzubilligen.
2.3.2. Beim Beschwerderecht einer Bundesbehörde bzw. Verwaltungsstelle des Bundes als Enteigner gemäss Art. 87 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 87 |
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1 | Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200596 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Wenn die Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
2.4. Auf die Beschwerden von UVEK und ASTRA ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. Auf die aufgeworfene Frage, ob dem ASTRA das Enteignungsrecht für den Bund in Nationalstrassenfällen zusteht, ist nachfolgend anhand der Rügen zum vorinstanzlichen Verfahren einzugehen. Ebenso wird zu klären sein, welche Folgen sich für den Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ergeben (vgl. unten E. 3).
3.
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz klarstellen müssen, dass allein das ASTRA - und nicht das UVEK (vertreten durch das ASTRA) - als Enteigner zu betrachten sei. Zwar habe das ASTRA eine Vollmacht beim UVEK für die Anfechtung des Schätzungsentscheids eingeholt und die Beschwerde an die Vorinstanz im Namen des UVEK eingereicht. Dies sei geschehen, weil die Schätzungskommission das ASTRA als Vertreter der Eidgenossenschaft bezeichnet hatte. Das Enteignungsrecht des ASTRA ergebe sich indessen aus der Nationalstrassengesetzgebung. Davon gehe auch die Vorinstanz aus. Es habe kein Anlass für sie bestanden, das an sie erhobene Rechtsmittel als Behördenbeschwerde des UVEK zu behandeln. Das UVEK habe weder beabsichtigt, eine Behördenbeschwerde an die Vorinstanz zu erheben, noch gebe es dafür eine gesetzliche Grundlage. Stattdessen hätte jene Beschwerde als eine solche des ASTRA als Enteigner behandelt werden müssen. Damit rügen das UVEK und das ASTRA die Anwendung des Verfahrensrechts durch die Vorinstanz in dieser Hinsicht.
3.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 67 |
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1 | Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Regel eines Augenscheins. Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens 30 Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.75 |
2 | Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersichtlich oder sonst offenkundig sind. |
3 | Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständigung die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben (Art. 54 Abs. 2); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24). |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
3.3. Bei Nationalstrassen steht das Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
3.4. Art. 39 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Enteignungsrecht für den Bund bei Nationalstrassen gestützt auf Art. 39 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
3.5. Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können gemäss Art. 47 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
es einen Selbsteintritt zu erkennen gegeben. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren nicht zu vereinbaren ist, wenn es im Nachhinein sinngemäss den Willen zum Selbsteintritt in Abrede stellt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die bei ihm im Namen des UVEK eingereichte Beschwerde als eine solche in Ausübung des Enteignungsrechts behandelt hat und darauf eingetreten ist. Sie musste jene Beschwerde nicht in eine solche des ASTRA im eigenen Namen umdeuten.
3.6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das ASTRA, dem an sich das Enteignungsrecht gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 87 |
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1 | Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200596 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 |
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1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
3.7. Das UVEK hat jedoch vorliegend eine Beschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG eingelegt. In diesem Rahmen behauptet es, nicht an den Streitgegenstand vor der Vorinstanz gebunden zu sein sowie neue Begehren und neue Tatsachen vorbringen zu dürfen.
Gemäss Art. 99
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 87 |
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1 | Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200596 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005. |
Die Zulassung von unechten Noven und neuen Begehren vor Bundesgericht ist nicht sachgerecht, wenn eine Bundesbehörde bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführerin beteiligt war. Demzufolge ist die Beschwerde des UVEK ans Bundesgericht vorliegend an den Streitgegenstand vor der Vorinstanz gebunden und untersteht dem Novenverbot. Dasselbe muss nach Treu und Glauben für die Be schwerde des ASTRA gelten, das vor der Vorinstanz die Beschwerdeführung im Namen des UVEK wahrgenommen hat.
3.8. Im angefochtenen Urteil wird erwogen, dass nur die Enteignungsentschädigung für das Grundstück Nr. 1907 zu prüfen sei. Das Verfahren für die Parzelle Nr. 3850 wurde als erledigt angesehen. Weiter hat die Vorinstanz angenommen, in der Beschwerde an sie wie in der Beschwerdeantwort werde bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung (d.h. die Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie die Schwere des immissionsbedingten Schadens; vgl. dazu BGE 142 II 136 E. 2.1 S. 138 mit Hinweisen) als erfüllt anerkannt würden. Ausführungen über diese Voraussetzungen würden sich erübrigen.
Enteignungsrechtliche Ansprüche sind einer vergleichsweisen Regelung durch die Parteien zugänglich (vgl. Art. 53 f
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 53 |
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1 | Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu. |
2 | Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben. |
Vor der Schätzungskommission führte das ASTRA mit Eingabe vom 16. August 2017 aus, dass die Entschädigungsvoraussetzungen beim Grundstück Nr. 1907 aus seiner Sicht gegeben seien. An der protokollierten Hauptverhandlung vor der Schätzungskommission vom 15. Januar 2018 wiederholte das ASTRA diesen Standpunkt. In der Beschwerde des UVEK an die Vorinstanz wurde unter Bezugnahme auf die einzelnen Entschädigungsvoraussetzungen dargelegt, dass diese als erfüllt betrachtet werden könnten.
Die Vorinstanz hat die Prozesserklärungen von UVEK bzw. ASTRA weder offensichtlich unrichtig verstanden noch daraus unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, wenn sie daraus eine Anerkennung der Entschädigungsvoraussetzungen abgeleitet hat. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz zusätzlich sinngemäss vorgebracht, dass bezüglich Unvorhersehbarkeit und Schadensschwere ein Grenzfall vorliege. Die Vorinstanz war aber nicht gehalten, diese Äusserungen als eigentliche Vorbehalte zu inter pretieren. Ebenso wenig entkräfteten die Einwände in der Beschwerde an die Vorinstanz zur Entschädigungsbemessung die Tragweite einer Anerkennung der Entschädigungspflicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe den Streitgegenstand auf die Frage der Entschädigungsbemessung eingegrenzt. Eine solche Teilanerkennung ist enteignungsrechtlich zulässig und verbindlich.
Wie dargelegt (oben E. 3.7), sind die Beschwerdeführer vor Bundesgericht an diesen Streitgegenstand gebunden. Es steht ihnen nicht mehr zu, diesen durch Bestreitung des Vorliegens von Entschä digungsvoraussetzungen auszudehnen. Vielmehr ist auf die Beschwer den nicht einzutreten, soweit diese auf eine Erweiterung des Streitgegenstands in dieser Hinsicht abzielen.
3.9. Im Sinne einer Präzisierung ist ferner Folgendes festzuhalten: Das angefochtene Urteil ist im Hinblick auf die Parteientschädigung an die Enteigneten für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziffer 1 und Dispositiv Ziffer 3 Satz 1), die Aufhebung der Anmerkung einer Nutzungsbeschränkung (Dispositiv Ziffer 2) und die Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziffern 4 bis 6) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.10. Im Ergebnis vermittelt das abstrakte Beschwerderecht des UVEK gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG an das Bundesgericht dem Bund im konkreten Fall keinen weitergehenden Rechtsschutz als die Beschwerde des ASTRA als Enteigner. Deshalb muss nicht erörtert werden, in welchem Rechtsverhältnis die beiden Beschwerden zueinander stehen. Es kann jedoch nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung über die Behördenbeschwerde im Bund entsprechen, dass zwei Bundesstellen, die zueinander in einem hierarchischen Verhältnis stehen, gleichzeitig in der gleichen Sache ans Bundesgericht gelangen (vgl. BGE 129 II 1 E. 1.2 S. 5). Im Hinblick auf künftige Fälle ist es vielmehr angezeigt, dass sich die beiden Stellen in einer solchen Konstellation absprechen und - besondere Verhältnisse vorbehalten - nur eine der beiden Stellen Beschwerde an das Bundesgericht erhebt. Bei einer parallelen Beschwerdeführung wie im vorliegenden Fall würde das Bundesgericht auf die Beschwerde des ASTRA nicht mehr eintreten.
4.
4.1. Im Hinblick auf die Entschädigungsbemessung war vor der Vorinstanz die Methode der Minderwertermittlung umstritten. Die Schätzungskommission hatte den Minderwert gestützt auf die Sachwertmethode festgelegt; dies hat die Vorinstanz geschützt. Demgegenüber beanspruchte der Beschwerdeführer die Ermittlung nach einem hedonischen Modell des ASTRA. Letzteres erachtete die Vorinstanz - neben grundsätzlichen Bedenken - als nicht geeignet für den vorliegenden Fall.
4.2. Vor Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer erstmals vor, die Entschädigungsbemessung stütze sich nicht auf einen Grundbuchauszug. Sie legen dem Bundesgericht einen vom UVEK eingeholten Grundbuchauszug vom 15. Mai 2019 mit Kopien von Grundbuchbelegen vor und leiten daraus ab, es laste auf dem Grundstück Nr. 1907 eine Dienstbarkeit zur entschädigungslosen Duldung des Nationalstrassenbetriebs. Diese Rechtstatsache gelte als öffentlich bekannt und sei vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Folglich scheide ein Entschädigungsanspruch aus.
4.3. Ein Grundbuchauszug für das betroffene Grundstück ist, soweit ersichtlich, in den Verfahrensakten von Schätzungskommission und Vorinstanz nicht vorhanden. Das UVEK holte gemäss seinen Angaben den Auszug vom 15. Mai 2019 mit Belegen nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils ein. Der Vorwurf betreffend den fehlenden Grundbuchauszug bildet eine zulässige neue Rechtsrüge im Rahmen des Streitgegenstands. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 4.4 und 4.5), ist es zudem enteignungsrechtlich nicht zulässig, den umstrittenen Minderwert ohne Grundbuchauszug über dieses Grundstück zu ermitteln. In Ergänzung (Art. 105 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 53 |
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1 | Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu. |
2 | Führt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sich an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben. |
Laut dem Grundbuchauszug vom 15. Mai 2019 lastet auf der Parzelle Nr. 1907 ein "Immissionsrecht betreffend Bestand und Betrieb der Nationalstrasse N3" zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, datiert vom 7. Oktober 1977. Die Beschwerdegegner bestreiten die Rich tigkeit dieses Grundbucheintrags vor Bundesgericht nicht konkret. Im Gegenteil ist ein entsprechender Eintrag auch in den Grundstückskaufverträgen von 1983 und 2006 vermerkt, die sie dem Bundesgericht im Zusammenhang mit der Entschädigungsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit vorlegen.
4.4. Die Bestimmung des zu entschädigenden Minderwerts einer Liegenschaft wegen Verkehrslärm richtet sich nach Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
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a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |
bbis | wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; |
c | alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. |
Bei der Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks sind gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 21 |
|
1 | Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen. |
2 | Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen. |
3 | Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden. |
Art. 72 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 |
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1 | Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
2 | Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. |
4.5. Nach den soeben genannten Verfahrensbestimmungen ist die Schätzungskommission zur Einsicht in das Grundbuch nicht nur berechtigt, sondern - trotz der Mitwirkungspflichten der Parteien - auch dazu gehalten. An der Einigungsverhandlung stellte der Präsident der Schätzungskommission in Aussicht, er werde einen Grundbuchauszug mit Zusatzinformationen (Baujahr, Erwerbsdatum der Liegenschaft durch den Grossvater des Enteigneten und die Rechtsnachfolge) besorgen. In der Folge holte er beim Grundbuchamt Mels einen Amtsbericht zu den Zusatzinformationen ein. Mit dieser Anfrage beim Grundbuchamt hat die Schätzungskommission die Abklärungspflichten nicht erfüllt. Darüber hinaus trägt die von der Vorinstanz bestätigte Entschädigungsbemessung vorbestehenden Dienstbarkeiten in Bezug auf den Verkehrswert nicht in erkennbarer Weise Rechnung, obwohl dies nach Art. 21 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 21 |
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1 | Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen. |
2 | Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen. |
3 | Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden. |
4.6. Die Beschwerdegegner bestreiten, dass wegen der fraglichen Immissionsduldungsdienstbarkeit eine enteignungsrechtliche Entschädigung entfallen soll. Sie machen vor Bundesgericht Einwände gegen das von den Beschwerdeführern beanspruchte Verständnis dieser Dienstbarkeit geltend. Insoweit sind möglicherweise auch Sachverhaltsaspekte im Zusammenhang mit dem Erwerbstitel der Dienstbarkeit von Bedeutung. Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, direkt die Entschädigungsbemessung unter Einbezug des Grundbuchauszugs zu überprüfen. Vielmehr ist die vorliegende Streitigkeit an die Schätzungskommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 21 |
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1 | Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen. |
2 | Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen. |
3 | Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden. |
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv Ziffer 3 Satz 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Beschwerde des UVEK gegen die Entschädigungsbemessung abgewiesen wurde, ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Schätzungskommission zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
Art. 116 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
|
1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C 283/2019 und 1C 287/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv Ziffer 3 Satz 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet