Tribunal federal
{T 0/2}
2A.213/2005 /leb
Urteil vom 24. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Subjektive Steuerpflicht,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. März 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die A.________ AG, B.________, erhob am 12. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. März 2005 betreffend Mehrwertsteuerpflicht. Am 20. April 2005 reichte sie eine als allein massgeblich bezeichnete Beschwerdeschrift nach.
Mit Verfügung vom 25. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 17. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen. Das Verfügungsformular enthielt insbesondere den Hinweis, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Die mit Gerichtsurkunde verschickte Verfügung gelangte am 6. Mai 2005 an das Bundesgericht zurück, versehen mit einem Vermerk der Post, dass Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift nicht übereinstimmten; zugleich war eine Ersatz-Adresse in Prag aufgeführt, wobei eine Weiterleitung der Gerichtsurkunde ins Ausland aber ausser Betracht fiel.
Da die Kostenvorschuss-Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde der Vorschuss innert Frist nicht geleistet.
2.
2.1 Gemäss Art. 150 Abs. 1
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Die Säumnisfolgen gemäss Art. 150 Abs. 4
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2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Parteien nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts, insbesondere Gerichtsurkunden, zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung des Prozesses muss mit der Zustellung eines behördlichen Aktes mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die angerufene Behörde darf erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann, und die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugekommen ist (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492; 115 Ia 12 E. 2 S. 13 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.).
Die Beschwerdeführerin hat vorerst am 12. April 2005, dann am 20. April 2005 eine Beschwerdeschrift eingereicht. Beide Male war, ohne Vorbehalt, als Adresse C.________strasse **, B.________, angegeben. Eine Zustellung an diese Adresse war der Post aber nicht (mehr) möglich; sie ist offenkundig aufgegeben worden. Massgeblich ist nun offenbar eine Adresse in Prag. Indessen können Gerichtsurkunden wie auch sonstige gerichtliche Mitteilungen, die den Parteien prozessuale Pflichten auferlegen, im Ausland nicht gültig zugestellt werden. Parteien sind daher grundsätzlich verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen (Art. 29 Abs. 4
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Die Kostenvorschuss-Verfügung vom 25. April 2005 hat unter diesen Umständen nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen als rechtsgültig zugestellt zu gelten.
2.3 Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt hat, ist in Anwendung von Art. 150 Abs. 4
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2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: