Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 314/2022
Urteil vom 24. April 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Tegerfelden,
Staltig 14, 5306 Tegerfelden,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. April 2022 (WBE.2021.57).
Sachverhalt:
A.
Mit Baugesuch vom 6. August 2019 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG den Gemeinderat Tegerfelden um Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 99 in der Wohnzone 2 (W2) der Gemeinde Tegerfelden. Gemäss Standortdatenblatt sind neun Sendeantennen geplant, wovon je drei mit den Frequenzbändern 700-900, 1400-2600 und 3600 Megahertz (MHz) zum Einsatz kommen sollen. Am 14. Oktober 2019 reichte Swisscom (Schweiz) AG einen Standortevaluationsbericht nach.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, stimmte dem Bauvorhaben auf Antrag der NIS-Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) mit Verfügung vom 22. November 2019 unter Auflagen zu. Während der Auflagefrist gingen Einwendungen ein, einerseits die Einzeleinwendung von C.________ und andererseits die Sammeleinwendung von A.A.________ und B.A.________ (auch im Namen von 115 weiteren Einsprechenden). Mit Beschluss vom 2. Juni 2020 erteilte der Gemeinderat Tegerfelden die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkantenne und wies gleichzeitig die Einwendungen ab.
B.
Dagegen erhoben C.________ sowie A.A.________ und B.A.________ (auch im Namen von 109 weiteren Personen) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Januar 2021 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von C.________ sowie A.A.________ und B.A.________ mit Urteil vom 14. April 2022 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. Mai 2022 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2022 sei aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne der Swisscom (Schweiz) AG sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellen die Beschwerdeführenden zwei Verfahrensanträge im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor im Sinne von Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
Die Swisscom (Schweiz) AG und der Regierungsrat ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Tegerfelden und das Verwaltungsgericht verzichten unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil im Rahmen seiner Vernehmlassung als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
In formeller Hinsicht werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wobei sie in erster Linie geltend machen, das angefochtene Urteil sei in verschiedenen Punkten ungenügend begründet. Soweit ihre Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem angefochtenen Entscheid ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz die streitbetroffene Mobilfunkanlage für bewilligungsfähig erachtet hat. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz dabei nicht mit jedem einzelnen Einwand bzw. jeder einzelnen Annahme der Beschwerdeführenden bezüglich Strahlenexposition bzw. Immissionsberechnung, Messmethode und Qualitätssicherungs-System (QS-System) auseinandergesetzt hat, zumal sie sich zu grossen Teilen auf die Anwendung eines Korrekturfaktors gemäss Nachtrag zur Vollzugsempfehlung des BAFU vom 23. Februar 2021 beziehen. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine adaptive Antenne sei, die nach einem "worst case"-Szenario, also unter Annahme einer gleichzeitigen Abstrahlung der grösstmöglichen Sendeleistung in alle Richtungen, beurteilt worden sei. Eine Beurteilung gemäss dem Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung betreffend "Adaptive Antennen" vom 23. Februar 2021 (nachfolgend: BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung), insbesondere mit Anwendung eines Korrekturfaktors und einer Mittelung der Sendeleistung über einen Zeitraum von sechs Minuten, sowie eine allfällige
Anpassung der Anlage an diese neue Vollzugsempfehlung seien deshalb nicht Streitgegenstand. Auf diesbezügliche Rügen war nach Ansicht der Vorinstanz daher nicht einzugehen (zum Streitgegenstand vgl. E. 4 hiernach).
Die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
In materieller Hinsicht ist zunächst auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzugehen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, vorweg auf die Funktionsweise adaptiver Mobilfunkantennen und die einschlägigen Bestimmungen in der NISV einzugehen.
4.1. Im Unterschied zu herkömmlichen Mobilfunkantennen, die im Wesentlichen mit einer konstanten räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sind adaptive Antennen in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren ("Beamforming"). Solche Antennen können mit der neusten Mobilfunkgeneration (5G), aber auch mit bisherigen Technologien (z.B. 4G) kombiniert werden. Die automatische Anpassung der Senderichtung und des Antennendiagramms in kurzen zeitlichen Abständen, die für adaptive Antennen charakteristisch ist (vgl. Ziff. 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV), kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung erfolgen. Wie viele Beams eine adaptive Antenne erzeugen kann, hängt von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten (sogenannter Sub-Arrays) ab. Je nach angewendeter Technologie kann entweder nur ein Beam auf einmal oder können mehrere Beams gleichzeitig ausgesendet werden. Das Antennendiagramm muss nicht unbedingt eine klare Hauptstrahlrichtung haben, sondern kann verschiedene Ausprägungen aufweisen. Alle möglichen Beams und Ausprägungsformen bleiben dabei jedoch innerhalb eines umhüllenden
Antennendiagramms (vgl. zum Ganzen Urteil 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen; zum umhüllenden Antennendiagramm vgl. E. 7.3.1 hiernach).
Die Einführung adaptiver Antennen erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni 2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am 1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (vgl. zum Ganzen Urteil 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3).
Dem BAFU war es aus verschiedenen Gründen nicht möglich, bereits bei Inkrafttreten der ersten Verordnungsrevision eine entsprechende Vollzugshilfe zu publizieren (vgl. zu den Gründen Urteile 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.1; 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.4). Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 hatte es den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen deshalb empfohlen, die Strahlung adaptiver Antennen bis zum Vorliegen der definitiven Vollzugsempfehlung wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen. Der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung betreffend "Adaptive Antennen" erfolgte am 23. Februar 2021 (vgl. Urteil 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).
4.2. Wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, wurde die streitbetroffene Anlage nach dem sogenannten "worst case"-Szenario beurteilt. Dieses beinhaltet keinen Korrekturfaktor und auch keine Mittelung der Sendeleistung über einen Zeitraum von sechs Minuten (zur Rechtmässigkeit der "worst case"-Beurteilung vgl. E. 5 hiernach). Dies bedeutet gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, dass die Strahlung der streitgegenständlichen Antenne wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
Streitgegenstand ist somit einzig das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Baugesuch (vgl. auch Urteil 1C 153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.2), dem eine maximale Sendeleistung ohne Anwendung eines Korrekturfaktors zugrunde lag und auf das der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung BAFU vom 23. Februar 2021 keine Anwendung gefunden hat. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass die Beurteilung der Anlage nach dem erwähnten Nachtrag sowie eine allfällige Anpassung der Anlage an denselben unter Anwendung eines Korrekturfaktors und einer Mittelung über sechs Minuten ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auf sämtliche diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführenden nicht einzugehen. Ebenso besteht keine Veranlassung, die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden zu behandeln (vgl. auch E. 4.3 hiernach). Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen auch keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorzuwerfen (vgl. E.3 hiervor). Die Vorinstanz durfte insbesondere auch die Frage, wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorzugehen wäre, wenn die Anlage (künftig) auf einen Betrieb mit
Korrekturfaktor abgeändert würde, offenlassen.
4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die von den Beschwerdeführenden erhobene Sachverhaltsrüge, wonach die Baugesuchsunterlagen und das Standortdatenblatt unvollständig seien, als unbegründet, soweit sie überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Sendeantennen im Frequenzband von 3600 MHz adaptiv betrieben werden sollen. Ob die Antennen mit der im Standortdatenblatt angegebenen, maximalen Sendeleistung von 575-750 Watt (ERP) überhaupt technisch sinnvoll als adaptive Antennen betrieben werden können, ist dabei - anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen - für die Beurteilung einer Übereinstimmung mit den massgeblichen Grenzwerten der NISV nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1). Dass die maximal zulässige, bewilligte Sendeleistung nicht überschritten wird, wird durch das QS-System sichergestellt (vgl. BAFU, Rundschreiben vom 16. Januar 2006, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 2 f.; zum QS-System vgl. E. 7.3 hiernach).
5.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem "worst case"-Szenario bzw. die Gleichbehandlung von konventionellen und adaptiven Antennen verstosse unter anderem gegen Ziff. 63 Anhang 1 NISV, zumal die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme unberücksichtigt bleibe.
5.1. Das Verwaltungsgericht erachtete die "worst case"-Beurteilung als eine mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbare Methode, um die Strahlenbelastung zu beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Der von Ziff. 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung werde Rechnung getragen, indem in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt würden. Der Wortlaut von Ziff. 63 Anhang 1 NISV schliesse nicht aus, die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors zu berücksichtigen. Bei jedem einzelnen möglichen Beam werde dann - anders als bei einer konventionellen Antenne, die über keine einzelnen Beams verfügt - auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen müsse jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werde, was hier der Fall sei, weil die Strahlung mit dieser Berechnung über-, nicht aber unterschätzt werde.
5.2. Die Beurteilung adaptiver und herkömmlicher Antennen nach gleichen Grundsätzen führt dazu, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt. Dies resultiert daraus, dass adaptive Antennen so betrachtet werden, als ob sie die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abstrahlen würden, obwohl sie dazu nicht in der Lage sind. Denn werden gleichzeitig mehrere Beams abgestrahlt, wird die Sendeleistung, die der Basisstation zur Verfügung steht, auf die verschiedenen Beams aufgeteilt (Urteil 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.5; zum umhüllenden Antennendiagramm von adaptiven Antennen, das sämtliche möglichen Beams abdeckt, vgl. E. 7.3.1 hiernach). Aus diesem Grund hat das Bundesgericht die "worst case"-Betrachtung nicht beanstandet (Urteile 1C 45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.2; 1C 45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 4.4; 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.5; 1C 694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4; 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Gleichbehandlung von adaptiven und konventionellen Antennen verletze das Vorsorgeprinzip, führe zu einer Bevorzugung der Bauherrschaft und verstosse gegen die Bestimmungen der
NISV, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Dies gilt auch insoweit, als sie ausführen, die Beschwerdegegnerin hätte um eine Ausnahmebewilligung ersuchen müssen, da die geplante Anlage von geltendem Recht bzw. Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Stand am 1. Juni 2019) abweiche (vgl. bereits Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.2). Die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem "worst case"-Szenario vorgetragene Kritik ist unberechtigt.
6.
Zu prüfen sind weiter die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen. Soweit sich diese auf den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung BAFU bzw. die Anwendung des Korrekturfaktors und die Mittelung der Sendeleistung über sechs Minuten beziehen, sind sie von vornherein unbeachtlich (zum Streitgegenstand vgl. E. 4 hiervor).
6.1. Das Verwaltungsgericht erwog, das METAS habe mit dem technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 zwei Messmethoden für 5G vorgeschlagen - primär die code-selektive und sekundär die frequenzselektive Methode. Es kam zum Schluss, dass damit taugliche Messverfahren für adaptive Antennen bestünden. Gestützt auf den genannten technischen Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS könnten entgegen den Beschwerdeführenden aussagekräftige Abnahmemessungen durchgeführt werden.
6.2. Das BAFU bringt in seiner Stellungnahme vor, Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten in einem zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationskanäle, da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet. Dies gelte nicht nur für adaptive Antennen und 5G, sondern auch für frühere Mobilfunktechnologien. Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale (Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation auf den massgebenden Betriebszustand anders als bei früheren Methoden zusätzlich noch eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des METAS (Kapitel 2-8) sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- respektive Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand zu erfolgen habe. Weitergehende Informationen fänden sich in den Erläuterungen des BAFU
zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Messungen seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiberinnen notwendig. Deren Richtigkeit könne von der Vollzugsbehörde respektive der Messfirma stichprobenweise überprüft werden.
6.3. Inwiefern diese Ausführungen des BAFU nicht zutreffen sollen, vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen; dies ist auch nicht ersichtlich. Die vom METAS empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen sind zwecktauglich (vgl. Urteile 1C 45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.3; 1C 45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.4; 1C 527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5; 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht hat den Einwand, wonach es an einer unabhängigen und objektivierten Messmethode mangle, bereits verworfen (vgl. Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1 und 8.4.3). Es besteht gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass, darauf zurückzukommen. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden besonders hervorgehobene Reflexion von Strahlungen hat sich das Bundesgericht ebenfalls ausführlich geäussert. Danach erweisen sich gewisse Vereinfachungen des Antennenkorrekturfaktors Kiantenna zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Richtungsdämpfungen bzw. Diagramme des Signalisierungs- und des Verkehrssignals als rechtmässig (Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.4; bestätigt im Urteil 1C 527/
2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5). Dass Abnahmemessungen für adaptive Antennen in den Kantonen bereits durchgeführt wurden, hat das Bundesgericht im Urteil 1C 527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.3 f. bereits dargelegt. Die Kritik der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Abnahmemessungen erweist sich daher insgesamt als unbegründet. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Durchführung von Abnahmemessungen möglich ist und die vom METAS empfohlenen Messmethoden hierfür tauglich sind. Ihr ist diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen (vgl. E. 3 hiervor).
7.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das bestehende QS-System sei untauglich, adaptive Antennen zu erfassen und die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen.
7.1. Die Vorinstanz erwog, der Betrieb der bewilligten adaptiven Antennen werde in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt, da sie wie konventionelle Antennen behandelt würden. Werde die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung BAFU mit einem Korrekturfaktor berücksichtigt, seien die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrige.
7.2. Gemäss dem BAFU mussten die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen für die Kontrolle des bewilligungskonformen Betriebs von adaptiven Antennen, die ohne Korrekturfaktor nach dem "worst case"-Szenario bewilligt worden seien, nicht angepasst werden: Die Beurteilung auf der Grundlage eines umhüllenden Antennendiagramms stelle sicher, dass für jede Senderichtung die möglichen Einzeldiagramme, die von der Antenne zu einem gegebenen Zeitpunkt abgestrahlt werden können, erfasst seien. Das umhüllende Antennendiagramm berücksichtige für jede Senderichtung die maximal mögliche Richtwirkung. Dass das umhüllende Antennendiagramm mit dem installierten Antennentyp übereinstimme, werde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens überprüft. Es reiche somit, wenn das QS-System wie bei konventionellen Antennen kontrolliere, dass die eingestellte Sendeleistung im Betrieb die bewilligte nicht übersteige und die Montagerichtung der Antenne korrekt sei.
7.3. Das Bundesgericht hat sich mit der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Kritik an den QS-Systemen im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen, die nach dem "worst case"-Szenario beurteilt wurden, bereits in früheren Verfahren eingehend befasst (vgl. Urteile 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4; 1C 527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7; 1C 694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6; 1C 153/2022 vom 11. April 2023 E. 8 und ausführlich Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Anwendung eines Korrekturfaktors gemäss Nachtrag zur Vollzugsempfehlung von vornherein unbeachtlich sind, da diese ausserhalb des Streitgegenstands liegen (vgl. E. 4 hiervor). Nicht einzugehen ist damit auch auf die vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit den Validierungszertifikaten des BAKOM betreffend automatisierte Leistungsbegrenzung.
7.3.1. Entgegen den Beschwerdeführenden ist weiter kein laufender Vergleich der Antennendiagramme erforderlich, weil im QS-System eben nicht die momentane, sondern die maximale Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird (Urteile 1C 101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C 694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.1; 1C 153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2). Bei adaptiven Antennen, die nach der "worst case"-Betrachtung beurteilt werden, decken die umhüllenden Antennendiagramme sämtliche möglichen Ausprägungen der einzelnen Antennendiagramme bzw. sämtliche möglichen Beams ab - eben weil bei der Erzeugung des umhüllenden Antennendiagramms für jede mögliche Richtung der maximale Antennengewinn berücksichtigt wird (vgl. Urteile 1C 527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5; 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.51 bis 9.5.3). Wie das Bundesgericht im Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 festgehalten hat, haben Messungen des BAKOM gezeigt, dass die gesamte Sendeleistung auf die aktuell vorhandenen Beams aufgeteilt wird. Wird nur ein Beam auf einmal ausgesendet, kann die maximale Sendeleistung in diesen Beam fokussiert werden. Werden gleichzeitig mehrere Beams abgestrahlt, wird die der Basisstation zur Verfügung stehende Sendeleistung hingegen auf die
verschiedenen Beams aufgeteilt und haben diese also weniger Sendeleistung zur Verfügung (zitiertes Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.2 mit Verweis auf BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive Antennen, Bericht, 24. September 2020, S. 43; BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 8).
7.3.2. Das Bundesgericht hat sodann im Urteil 1C 97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 erwogen, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Bundesgericht forderte das BAFU jedoch auf, nach 2010/2011 erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dabei sollte auch der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank durch Kontrollen vor Ort überprüft werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist das BAFU nicht untätig geblieben. In seiner Stellungnahme hält dieses fest, dass es derzeit gemeinsam mit den Kantonen eine erneute Überprüfung des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführe. Eine schriftliche Umfrage bei den Kantonen im Jahr 2020 habe ergeben, dass gewisse Kantone bereits Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hätten. Es sei eine Begleitgruppe eingesetzt worden, die derzeit das Vorgehen bei der Überprüfung festlege. Die schweizweite Kontrolle wird zeigen, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren (vgl. Urteile 1C 45/2022 vom 9.
Oktober 2023 E. 5.4.3; 1C 694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.1; Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4 und 9.5.5).
7.3.3. Unter Hinweis auf die Aufgabe des BAFU, das ordnungsmässige Funktionieren der QS-Systeme nun rasch zu überprüfen, besteht nach dem Gesagten und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, an deren Tauglichkeit zu zweifeln, auch nicht bei adaptiven Antennen (vgl. Urteile 1C 45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.3; 1C 45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4.4; 1C 527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9; 1C 694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 sowie ausführlich: Urteil 1C 100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Der angefochtene Entscheid, der in diesem Punkt entgegen der Kritik der Beschwerdeführenden zudem hinreichend begründet ist (vgl. E. 3 hiervor), verstösst nicht gegen Bundesrecht.
8.
Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden eine ungenügende Standortevaluation.
8.1. Nach konstanter bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht von Bundesrechts wegen innerhalb der Bauzone keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten (vgl. Urteile 1C 642/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1; 1C 685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 und 2.4; zuletzt bestätigt im Urteil 1C 41/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.5). Soweit die Beschwerdeführenden aus dem von ihnen mit der Replik eingereichten Rechtsgutachten etwas anderes ableiten möchten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mobilfunkanlagen unterliegen keiner Planungspflicht (BGE 142 I 26 E. 4.2; Urteile 1C 45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5; 1C 694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 7.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf das Bundesrecht kann kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen (und zeitlichen) Vorgaben verlangt werden (vgl. Urteile 1C 45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5; 1C 685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4 mit Hinweis).
8.2. Hingegen sieht das kantonale Recht des Kantons Aargau in § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR/AG; SAR 781.200) eine Pflicht zur Standortevaluation vor. Die zutreffende Anwendung dieser Bestimmung prüft das Bundesgericht indes nicht als solche, sondern bloss unter dem Blickwinkel des Bundesrechts, unter Vorbehalt anderweitiger Rügen in erster Linie nach Massgabe des Willkürverbots (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
8.3. Die Vorinstanz kam hier gestützt auf den Standortevaluationsbericht vom 14. Oktober 2019, den Baubewilligungsentscheid und die Stellungnahme der kantonalen Fachbehörde (BVU, Abteilung Umwelt) zusammengefasst zum Schluss, es habe einerseits eine rechtsgenügende Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR/AG stattgefunden und andererseits sei der vorgesehene Standort besser geeignet als die geprüften Alternativstandorte. Inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht willkürlich sein sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt. Sie begnügen sich mit dem - erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten - Hinweis, wonach es sich zum Beispiel anbieten würde, eine neue Mobilfunkanlage in der Industriezone anstatt in einer W2-Zone anzusiedeln, damit die Hauptimmissionen auch dort anfielen, wo sie am meisten in Anspruch genommen würden. Die Vorinstanzen hätten von vornherein zwei ungeeignete Alternativstandorte zur Prüfung ausgewählt, weshalb die Standortevaluation nicht mit der gebührenden Sorgfaltspflicht erfolgt sei.
8.4. Indem sie lediglich ihre eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, kommen sie ihrer Begründungs- und Rügepflicht nicht nach (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
9.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dillier