Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.5

Beschluss vom 24. April 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton St. Gallen,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Bern, 2. Kanton Aargau, 3. Kanton Zürich, 4. Kanton Solothurn,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 5. August 2013 reichte A. bei der Kantonspolizei St. Gallen eine Anzeige ein, wonach B. als Lenker des Personenwagens mit der Kontrollschild-Nr. 1 am Freitag, 2. August 2013, ca. um 15.00 Uhr auf der Autobahn zwischen Zürich und Bern sein Fahrzeug überholt habe. Zusammen mit seiner Begleiterin habe B. ihm den Stinkefinger und eine "Nazi-Kriegsflagge" gezeigt. Zudem habe B. ihn einige Male links und rechts überholt. Als Beweismaterial reichte er ein von seinem Beifahrer erstelltes Video ein (ST.2013.29169, act. A/5). B. und seine Begleiterin C. erstatteten gegen A. Gegenanzeige (ST.2013.29169, act. A/2 und A/3).

Am 11. September 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen, durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, durch Anbringen einer sichtbehindernden Flagge an der Windschutzscheibe sowie Rassendiskriminierung etc., gegen C. wegen des Verdachts des Rassendiskriminierung etc., gegen A. wegen des Verdachts der Verletzung von Verkehrsregeln durch Vornahme von Verrichtungen während der Fahrt (Filmen mit Mobiltelefon) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
StGB und gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
StGB.

B. Am 26. September 2013 ersuchte das Untersuchungsamt Uznach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Strafverfahrens (ST.2013.29169, act. G/1). Diese wies das Ersuchen am 21. Oktober 2013 zurück (ST.2013.29169, act. G/2). Hierauf ersuchte das Untersuchungsamt Uznach am 28. Oktober 2013 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens (ST.2013.29169, act. G/3). Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 lehnte diese das Ersuchen ab (ST.2013.29169, act. G/4). Am 31. Januar 2014 gelangte das Untersuchungsamt Uznach schliesslich gleichzeitig an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Solothurn und Zürich sowie an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks Einigung hinsichtlich des Gerichtsstandes (ST.2013.29169, act. G/5). Die Behörden aller angegangenen Kantone verneinten ihre eigene Zuständigkeit, zuletzt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 17. Februar 2014, nachdem diese anhand des der ursprünglichen Strafanzeige beiliegenden Bild- und Videomaterials polizeilich feststellen liess, dass sich der Tatort nicht auf dem Gebiet des Kantons Solothurn befinde (ST.2013.29169, act. G/10).

C. Mit Gesuch vom 21. Februar 2014 gelangte das Untersuchungsamt Uznach an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung gegen die Beschuldigten B., C., A. und Unbekannt vorzunehmen. Eventualiter sei der Gerichtsstand an einen der Kantone Solothurn, Zürich oder Aargau zuzuteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte am 26. Februar 2014 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält entweder den Kanton Bern oder den Kanton Solothurn für die Anhandnahme der Strafsache für zuständig (act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verneint die Zuständigkeit des Kantons Solothurn (act. 5). Mit Eingabe vom 10. März 2014 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären, unter Kostenfolge (act. 6). Die verschiedenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 11. März 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen werden (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2 m.w.H.).

1.3 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.15 vom 13. Juli 2011, E. 1.1). Die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (vgl. zum Ganzen zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.6 vom 11. Mai 2012, E. 1.1 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).

1.4 Das Untersuchungsamt Uznach ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]), der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) zu.

1.5 Der Gesuchsgegner 1 führt in seiner Eingabe vom 10. März 2014 aus, er erachte den Meinungsaustausch zwischen den Kantonen als nicht abgeschlossen (act. 6, S. 3). Tatsächlich ergibt eine Durchsicht der geführten Gerichtsstandskorrespondenz, dass sich die erwähnten, für die Kantone Solothurn und Zürich zuständigen Behörden im Rahmen des Meinungsaustauschs nicht geäussert haben. Allerdings ergibt sich aber bereits auf Grund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. Februar 2014 (ST.2013.29169, act. G/9), dass eine Zuständigkeit des Gesuchsgegners 3 nicht mehr ernstlich in Frage kommt. Aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2014 (ST.2013.29169, act. G/10) ging der Gesuchsteller offensichtlich auch betreffend den Gesuchsgegner 4 vom selbigen aus. Der vorliegend durchgeführte Meinungsaustausch erweist sich demnach als ausreichend.

1.6 Der Gesuchsgegner 1 bemängelt das Gesuch schliesslich in formeller Hinsicht; so fehle es ihm an Angaben zum Tatort der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen (act. 6, S. 3). Dem Gesuch sind die bisherigen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Tatortes zu entnehmen. Die Frage, ob diese Erkenntnisse vorliegend zur Bestimmung des Gerichtsstandes ausreichen, beschlägt die materielle Beurteilung des vorliegenden Gesuchs.

1.7 Die übrigen Eintretens­voraus­setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Festlegung des Gerichtsstandes entscheidend ist vorliegend die Frage, wo sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle abgespielt haben. Der genaue Tatort ist zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften jedoch umstritten. Den Akten können diesbezüglich die folgenden Informationen entnommen werden. In der Anzeige wird ausgeführt, der Vorfall habe sich auf der Autobahn von Zürich Richtung Bern abgespielt. A. gab an, er glaube in einer Entfernung von etwa 60 – 70 Kilometern von Bern. Es habe eine Baustelle gegeben. Vor dieser sei es passiert (ST.2013.29169, act. A/5). Diese Distanzangabe lässt vermuten, dass sich der Vorfall entweder im Kanton Solothurn oder im Kanton Aargau abgespielt hat. Der Beschuldigte B. antwortete anlässlich seiner Einvernahme auf die Frage nach dem Tatort, das sei noch im Aargau, noch vor Kriegstetten (Kanton Solothurn) gewesen ("Etwa", ST.2013.29169, act. E/1, S. 3). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass der Tatort im Kanton Aargau, allenfalls noch im Kanton Solothurn liegen könnte. Die Beschuldigte C. gab diesbezüglich an, es sei bei Bern gewesen, das wisse sie noch (ST.2013.29169, act. E/2, S. 5). Anschliessend relativierte sie die Aussage und meinte, der Vorfall habe irgendwo bei Bern stattgefunden. Sie wisse es nicht, B. würde dies besser wissen (ST.2013.29169, act. E/2, S. 3). Diesen Aussagen zufolge ist der Kanton Bern als Tatort zumindest nicht auszuschliessen.

Im Rahmen des Meinungsaustauschs beauftragte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Kantonspolizei, anhand des der Anzeige beigefügten Videomaterials festzustellen, ob der dort ersichtliche Standort im Kanton Solothurn liege (act. 5.3). Das Ergebnis dieser Abklärungen blieb negativ (act. 5.2). Bei der definitiven Klärung des Tatortes muss diesbezüglich jedoch der Umstand beachtet werden, dass sich A. bzw. sein unbekannter Beifahrer angeblich erst nach den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten entschlossen haben, die Beschuldigten B. und C. zu filmen (ST.2013.29169, act. A/5), so dass ein auf dem Videomaterial allenfalls feststellbarer Ort nicht zwingend dem Tatort entsprechen muss. Im Übrigen erachtet die Beschwerdekammer die der Strafanzeige beiliegende Videoaufnahme als zu wenig aussagekräftig, um anhand der Bilder verlässliche Rückschlüsse auf den Ort des Geschehens machen zu können.

Weitere sinnvolle Ermittlungsansätze zur Feststellung der Tatorte der den Beteiligten zur Last gelegten Straftaten sind vorliegend keine denkbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich diese Tatorte nicht ermitteln lassen.

2.2 Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO). In Anwendung dieser Bestimmung sowie von Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO liegt der gesetzliche Gerichtsstand bezüglich der B. (Wohnsitz im Kanton St. Gallen) und C. (infolge Mittäterschaft mit B. und den zuerst im Kanton St. Gallen vorgenommenen Verfolgungshandlungen) zur Last gelegten Straftaten demnach im Kanton St. Gallen. Hinsichtlich der A. zur Last gelegten Straftaten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand gestützt auf Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO im Kanton Bern. Keinerlei gesetzliche Zuständigkeit ergibt sich demgegenüber betreffend den bisher unbekannten Mittäter von A.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
– 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

3.2 Der Gesuchsgegner 1 macht diesbezüglich geltend, eine Vereinigung der Verfahren gegen B., C. und A. würde sich aus prozessökonomischen Überlegungen aufdrängen (act. 6, S. 4 f.).

Die jeweils zur Anzeige gebrachten Straftaten bilden zwar keinen einheitlichen Vorfall. Jedoch ist klar, dass im Falle von Anzeigen und Gegenanzeigen in beiden Verfahren die Aussagen der jeweils beschuldigten Personen und diejenigen der Anzeige erstattenden Personen wechselseitig aufeinander bezogen sind. Das zuständige Gericht wird für die Tatbestandsprüfung die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen haben, ob die jeweils wechselseitig erhobenen Vorwürfe wahr sind. Es liegt auf der Hand, dass sich das gerichtliche Verfahren erheblich vereinfacht und die Erforschung der materiellen Wahrheit erleichtert wird, wenn die Verfahren vor derselben Gerichtsbehörde verhandelt werden, als dies der Fall wäre, wenn die so aufeinander bezogenen Verfahren in verschiedenen Kantonen geführt würden. Dieser Umstand allein stellt einen triftigen Grund dar, vom gesetzlichen Gerichtsstand betreffend A. abzuweichen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1). Der hierfür erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt ergibt sich aufgrund des gesetzlichen Gerichtsstandes zur Behandlung der zuerst eingereichten Anzeige.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., C., A. und Unbekannt zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B., C., A. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Untersuchungsamt Uznach

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2014.5
Date : 24. April 2014
Published : 06. Mai 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Legislation register
EG: 24
StBOG: 37
StGB: 179quater
StPO: 14  31  32  33  39  40  396  423
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BstGer Leitentscheide
TPF 2011 178 • TPF 2011 94 • TPF 2012 66
Decisions of the TPF
BG.2011.15 • BG.2014.5 • BG.2005.8 • BG.2014.3 • BG.2012.6