Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_924/2016

Urteil vom 24. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Brülhart,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Hausfriedensbruch; rechtliches Gehör; Willkür; Gültigkeit Strafantrag; Treu und Glauben; Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Anklage vom 14. April 2015 soll X.________ mit mehreren anderen Personen am 15. August 2014 zwischen ca. 02.12 und 04.15 Uhr ein leerstehendes Mehrfamilienhaus in Zürich betreten und sich darin aufgehalten haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 25. September 2015 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.--.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Schuldspruch am 29. Juni 2016 und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2016 sei hinsichtlich Schuldspruch und Strafe sowie der Verfahrenskostenverlegung aufzuheben. Das Verfahren gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs sei einzustellen, eventualiter sei er vom betreffenden Vorwurf freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. X.________ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

1.2.

1.2.1. Zur Begründung bringt er zunächst vor (Beschwerde, S. 14 f.), der Beschwerdegegner habe vor Vorinstanz ausführen lassen, dass B.________ dem zuständigen Polizeibeamten mitgeteilt habe, die besetzte Liegenschaft befinde sich im Alleineigentum des Beschwerdegegners und sie als Liegenschaftsverwalterin sei zur Erhebung einer Strafanzeige ausdrücklich beauftragt und ermächtigt worden. Als sie die vom Polizeibeamten "ausgeführte Strafanzeige" habe unterzeichnen wollen, habe sie bemerkt, dass entgegen ihrer Angabe nicht der Beschwerdegegner, sondern die C.________ AG als Geschädigte aufgeführt gewesen sei. Sie habe den Polizisten darauf aufmerksam gemacht, worauf dieser das Wort "AG" durchgestrichen habe. Bei diesen Ausführungen des Beschwerdegegners handle es sich um eine eklatante Lüge, was sich bereits aus dem Polizeirapport ergebe, dem an drei verschiedenen Stellen zu entnehmen sei, dass die C.________ AG die geschädigte Person sei, die durch B.________ vertreten werde. Es sei nicht erklärbar, weshalb der zuständige Polizeibeamte nach entsprechendem Hinweis von B.________ auf dem Strafantragsformular den Zusatz "AG" gestrichen, später bei der Rapporterstellung aber wiederum die C.________ AG als geschädigte Person aufgeführt
haben sollte. Der Polizist sei demnach unzweideutig der Auffassung gewesen, dass die C.________ AG geschädigt sei. Dass die Vorinstanz auf dieses zentrale Argument des Beschwerdeführers nicht eingehe, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine gravierende Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar.

1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Strafanzeige von B.________ sei in Vertretung des Beschwerdegegners und nicht der C.________ AG angemeldet worden; die erste Instanz habe übersehen, dass auf dem Strafantragsformular der Zusatz "AG" durchgestrichen worden sei. Weiter verweist die Vorinstanz auf ihre Präsidialverfügung vom 7. April 2016 (Urteil, S. 18). In dieser führte sie aus (act. 72), für die Bestimmung der Identität der Privatklägerschaft seien diejenigen Angaben massgebend, welche diese selbst gemacht habe, mithin jene auf dem Strafantrag sowie auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft". Dazu sei in tatsächlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass der interessierende Strafantrag vom 19. August 2014 von B.________ als Liegenschaftsverwalterin in Vertretung der geschädigten Person gestellt und unterzeichnet worden sei. Die erstinstanzliche Feststellung, dass auf dem Strafantrag die C.________ AG als Geschädigte aufgeführt sei, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei auf der betreffenden Zeile des Strafantragsformulars zu erkennen, dass bei der Bezeichnung der geschädigten Person der Zusatz "AG" durchgestrichen worden sei. Als geschädigte Person sei " D.________ " angegeben. Diese Streichung des Zusatzes
"AG" zeige in aller Deutlichkeit, dass B.________ gerade nicht namens der C.________ AG, sondern in Vertretung des Beschwerdegegners Strafantrag gestellt habe. Bestätigt werde dies dadurch, dass auch auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft", welches die Anklagebehörde an die C.________ AG versandt habe, sowohl im Briefkopf als auch unterhalb der Unterschriftszeile der Zusatz "AG" mit Tipp-Ex gelöscht worden sei. Auf dem entsprechenden Formular finde sich neben der wiederum von B.________ stammenden Unterschrift denn auch der Stempel des Beschwerdegegners mit dessen Adresse. Es sei daher offenkundig, dass sowohl der Strafantrag als auch die Zivilansprüche von B.________ namens des Beschwerdegegners gestellt worden seien. Damit sei im vorliegenden Verfahren dieser und nicht die C.________ AG als Privatkläger zu behandeln.

1.2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz sich mit all seinen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Das Urteil genügt der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO), wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind für die Bestimmung der Identität der Privatklägerschaft in erster Linie die Angaben auf dem Strafantragsformular sowie auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft" entscheidend - und nicht allfällige Annahmen im Rapport des zuständigen Polizeibeamten. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Person der Privatklägerschaft nicht ausdrücklich auf den erwähnten Einwand des Beschwerdeführers eingeht, bedeutet deshalb keine Verletzung ihrer Begründungspflicht.

1.3. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwirft, weil sie im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des polizeilichen Vorgehens (vgl. nachfolgend E. 6) bei der Zusammenfassung der Geschehnisse zwar erwähne, dass er und zwei weitere Beteiligte festgenommen worden seien, auf diesen Umstand dann aber nicht weiter eingehe (Beschwerde, S. 21). Die Vorinstanz begründet ausreichend, weshalb sie das polizeiliche Vorgehen als zulässig erachtet (vgl. nachfolgend E. 6.3). Die ausdrückliche Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer (entgegen seiner Darstellung nicht festgenommen, sondern) angehalten und kurzzeitig auf den Polizeiposten verbracht wurde, würde an dieser Einschätzung nichts ändern (vgl. E. 6.4) und war demnach nicht entscheidwesentlich. Die Vorinstanz verletzt ihre Begründungspflicht folglich nicht, indem sie auf dieses Faktum nicht näher eingeht.

1.4.

1.4.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerde, S. 23 f.), die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausführe, weshalb der Tatbestand gemäss Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht nur durch das unrechtmässige Eindringen, sondern zusätzlich durch das zweistündige Verweilen in der Liegenschaft erfüllt sein soll. Ihren Ausführungen sei nicht im Entferntesten zu entnehmen, inwiefern die Hausbesetzer aufgefordert worden sein sollen, die Liegenschaft zu verlassen und dass sie sich trotz dieser Aufforderung weiterhin darin aufgehalten hätten.

1.4.2. Die Vorinstanz hat das zweistündige Verweilen der Hausbesetzer in keiner Weise zu deren Nachteil ausgelegt. Im Gegenteil berücksichtigt sie im Rahmen der Strafzumessung neben der "relativ kurzen Verweildauer" auch den Umstand als verschuldensmindernd, dass die Hausbesetzer die Liegenschaft allesamt "freiwillig und auf erste Aufforderung hin" wieder verlassen hätten (Urteil, S. 24). Dass sie zuvor den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht nur durch das Eindringen in die Liegenschaft, sondern auch durch das Verweilen darin als erfüllt betrachtet, dürfte somit schlicht auf eine Ungenauigkeit zurückzuführen sein. Da diese keinerlei Konsequenzen für die Betroffenen nach sich zieht, bedeutet es mangels Entscheidrelevanz auch in diesem Punkt keine Verletzung der Begründungspflicht, dass die Vorinstanz auf den fraglichen Einwand des Beschwerdeführers nicht eingeht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", soweit die Vorinstanz festhalte, B.________ habe nicht in Vertretung der C.________ AG, sondern namens des Beschwerdegegners Strafantrag gestellt (Beschwerde, S. 13 ff.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Strafantrag sei von B.________ im Namen des Beschwerdegegners und nicht in Vertretung der C.________ AG angemeldet worden, wie das erstinstanzliche Gericht angenommen habe. Dieses habe übersehen, dass auf dem Strafantragsformular bei der Bezeichnung der geschädigten Person der Zusatz "AG" gestrichen worden sei (Urteil, S. 18; vgl. auch vorne E. 1.2.2).

2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.

2.4.1. Sein Einwand, dass die von der Vorinstanz als Streichung erachtete Linie exakt auf der Höhe des jeweiligen Querstriches der Buchstaben "A" und "G" liege und deshalb "alles andere als eindeutig" sei, dass der Zusatz "AG" gestrichen wurde, bietet lediglich eine andere mögliche Interpretation der Angaben auf dem Strafantragsformular und lässt die anderslautende Feststellung der Vorinstanz nicht gleich willkürlich erscheinen.

2.4.2. Auch der vom Beschwerdeführer als "weiteres gewichtiges Indiz" vorgebrachte Umstand, dass das Geburtsdatum des Beschwerdegegners "als Wesensmerkmal jeder natürlichen Person" - im Gegensatz zu jenem von B.________ - auf dem Strafantragsformular nicht vermerkt worden sei, sagt nichts darüber aus, in wessen Namen B.________ Strafantrag stellte. So kann beispielsweise ohne Weiteres sein, dass diese bei der Strafantragsstellung das Geburtsdatum des Beschwerdegegners nicht auswendig wusste und dieses allein deshalb nicht notiert wurde.

2.4.3. Ebenso wenig belegt allein die Tatsache, dass die geschädigte Person auf dem Strafantragsformular nach erfolgter Streichung des Zusatzes "AG" schliesslich etwas verwirrend mit " D.________ " bezeichnet blieb, Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung, wonach B.________ den Strafantrag namens des Beschwerdegegners gestellt habe. Dies umso weniger, als B.________ auf dem von ihr (notabene innerhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist) unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" sowohl eingangs wie auch zuunterst bei der Unterschrift den Beschwerdegegner als Privatkläger angab und nicht die C.________ AG.

2.4.4. Dass der zuständige Polizeibeamte in seinem Rapport gleichwohl die C.________ AG als Geschädigte aufführte, reicht entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht aus, um die Schilderung des Beschwerdegegners, wie es zur Korrektur der Angabe zur geschädigten Person auf dem Strafantragsformular gekommen sei, als "eklatante Lüge" erscheinen zu lassen. Der fragliche Umstand könnte beispielsweise auch bloss darauf zurückzuführen sein, dass der Polizeibeamte seinen Rapport bereits vorbereitet hatte und die geschädigte Person nach entsprechendem Hinweis von B.________ beim Ausfüllen des Strafantragsformulars zwar auf diesem korrigierte, im Rapport hingegen später anzupassen vergass.

2.4.5. Wenn das erstinstanzliche Gericht zum Schluss gelangte, der Strafantrag sei in Vertretung der C.________ AG gestellt worden und diese habe sich als Privatklägerin konstituiert, belegt dies noch keine Willkür im anderslautenden Fazit der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist an die erstinstanzlichen Feststellungen weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Dass sie in Anlehnung an die Erstinstanz in ihren Verfügungen zunächst ebenfalls die C.________ AG als Privatklägerin bezeichnete, lässt ihre spätere gegenteilige Auffassung ebenfalls nicht willkürlich erscheinen. Diese gründet im Gegensatz zur ersten auf einer fundierten und nicht bloss summarisch vorgenommenen Prüfung der Beweislage und ist ohne Weiteres vertretbar.

2.4.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Umstände des Zustandekommens des Strafantrags zu wenig untersucht und sich schliesslich in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darüber hinweggesetzt, dass unüberwindbare Zweifel daran bestanden hätten, dass B.________ den Strafantrag in Vertretung des Beschwerdegegners gestellt habe.
Die vorinstanzliche Auffassung in Bezug auf die Strafantragstellung lässt sich anhand von Aktenstücken ausreichend untermauern und ist insgesamt ohne Weiteres vertretbar (wie soeben aufgezeigt; vgl. E. 2.4.1 ff.). Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf ihre willkürfreie Beweiswürdigung als genügend abgeklärt erachten durfte, war sie somit nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer solche beantragt hätte und diese abgewiesen wurden, bringt er nicht vor. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.
Inwiefern betreffend den Umstand, dass B.________ den Strafantrag namens des Beschwerdegegners einreichte, trotz der willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung nach wie vor unüberwindbare Zweifel bestanden bzw. die Vorinstanz solche hätte haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht auszumachen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei "ein zweimaliger unzulässiger Parteiwechsel der Privatklägerschaft von Amtes wegen ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs" vorgenommen worden (Beschwerde, S. 9 ff.).

3.2. Von Parteiwechsel spricht man, wenn in einem hängigen Verfahren eine Hauptpartei ausscheidet und durch einen Dritten ersetzt wird (BGE 118 Ia 129 E. 2a). Im Strafverfahren ist eine solche Rechtsnachfolge vorgesehen für den Fall, dass eine geschädigte Person stirbt, ohne auf ihre Rechte verzichtet zu haben (vgl. Art. 121
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
StPO; zu dessen Anwendbarkeit: BGE 140 IV 162). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers hat demnach kein Parteiwechsel stattgefunden bzw. wurde von den Vorinstanzen kein solcher vorgenommen. Vielmehr sind diese im Rahmen ihrer jeweiligen Prüfung der Prozessvoraussetzungen, wozu insbesondere die Eigenschaften der Prozessbeteiligten und die Existenz rechtsgültiger Strafanträge zählen (vgl. JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO), zu einem unterschiedlichen Resultat hinsichtlich der als Privatklägerin legitimierten Person gelangt. Diese selbst hat sich jedoch nicht geändert. Es geht vorliegend folglich nicht um einen sogenannten Parteiwechsel, sondern um die Frage, in wessen Namen Strafantrag gestellt wurde und ob dieser rechtsgültig ist (vgl. dazu
nachfolgend E. 4).

3.3.

3.3.1. Hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus (Urteil, S. 18 i.f.), die Verteidigung des Beschwerdeführers habe sich zu den Wechseln bei der Bezeichnung der Privatklägerschaft mit ihren Eingaben vom 12. Februar 2016 und 2. Juni 2016 im Berufungsverfahren ausreichend äussern können, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nunmehr Genüge getan sei.

3.3.2. Diese Erwägung ist zwar etwas knapp ausgefallen, im Resultat indes nicht zu beanstanden.
Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf die Person der Privatklägerin verletzt hat (wovon die Vorinstanz ausgeht; vgl. Urteil S. 18), führt dies vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über dieselbe Kognition verfügt, wie die erste Instanz, und ihr durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz ausführlich zur Person der Privatklägerschaft äussern konnte (vgl. Berufung vom 12. Februar 2016 sowie seine Eingabe vom 2. Juni 2016, act. 66 und 79), ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nachträglich ausreichend Rechnung getragen worden. Die Vorinstanz verfügt sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung als auch in Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie das erstinstanzliche Gericht. Die durch dieses (allenfalls) begangene Gehörsverletzung ist nicht als derart schwerwiegend einzustufen,
dass die Schwere der Verletzung einer Heilung im vorinstanzlichen Verfahren entgegen stünde. Da weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern ihm die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Privatklägerschaft nachteilig sein könnte, ist eine allfällig durch die Erstinstanz begangene Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.
Soweit der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz vorwirft, sie habe einen Parteiwechsel vorgenommen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, ist ihm entgegen zu halten, dass einerseits kein Parteiwechsel stattfand (wie bereits dargelegt, vgl. E. 3.2), und dass andererseits die Vorinstanz die fragliche Prozessvoraussetzung der Privatklägerschaft eingehend prüfte und beurteilte, nachdem er sich in seiner Berufungsbegründung vom 12. Februar 2016 bereits ausführlich dazu geäussert hatte (vgl. act. 66, S. 6 ff.). Damit konnte er sein rechtliches Gehör vor Vorinstanz ausreichend (und vor deren Entscheidfindung mit seiner Eingabe vom 2. Juni 2016 sogar ein weiteres Mal) wahrnehmen, ohne dass ihm die Vorinstanz hierfür ausdrücklich eine Frist hätte ansetzen müssen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle ein rechtsgültiger Strafantrag, weil die angebliche Vertreterin B.________ über keine rechtsgenügende Bevollmächtigung zur Strafantragstellung verfügt habe (Beschwerde, S. 16 ff.).

4.2. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. vorne E. 2), dass B.________ den Strafantrag nicht in Vertretung der C.________ A G, sondern namens des Beschwerdegegners stellte. Weiter erwägt die Vorinstanz (Urteil, S. 19 f.), bei diesem handle es sich um den Alleineigentümer der besetzten Liegenschaft und damit um die unmittelbar geschädigte Person. Infolgedessen wäre er persönlich zweifelsohne zur Antragstellung berechtigt gewesen. Die entscheidende Frage sei somit, ob B.________ al s seine Vertreterin rechtsgültig Strafantrag habe stellen können. Zwar liege keine schriftliche Vollmacht des Beschwerdegegners an sie vo r, doch sei eine solche auch nicht zwingend notwendig. Die Ermächtigung eines Vertreters zur Antragstellung dürfe in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt Rechtsgüter verletze, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut sei. B.________ sei aufgrund ihrer Funktion als Liegenschaftsverwalterin zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und somit zur Antragstellung im Namen des Beschwerdegegners ermächtigt gewesen. Einer speziellen schriftlichen Vollmacht habe sie nicht bedurft. Damit liege ein rechtsgültiger Strafantrag namens
des Beschwerdegegners vor.

4.3.

4.3.1. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ermächtigung eines Vertreters zur Antragstellung grundsätzlich angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; 118 IV 167 E. 1b und c; Urteil 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2). Dass B.________ für den Beschwerdegegner als Liegenschaftsverwalterin insbesondere der besetzten Liegenschaft geamtet hat (Urteil, S. 20), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede (vgl. Beschwerde, insbesondere S. 16 ff.). Damit war sie zur Strafantragstellung wegen Hausfriedensbruchs ermächtigt. Der von ihr namens des Beschwerdegegners unterzeichnete Strafantrag ist folglich rechtsgültig.

4.3.2. Als haltlos erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz befasse sich mit dem einschlägigen Leitentscheid BGE 118 IV 167 absichtlich nicht, weil dessen Anwendung für sie zu einem unerwünschten Resultat führen würde (Beschwerde, S. 17 f.). Die Vorinstanz stützt sich ausdrücklich auf BGE 122 IV 207 E. 3c, worin mit Verweis auf BGE 118 IV 167 E. 1b und c festgehalten wird, dass die Ermächtigung eines Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden dürfe, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist. Damit basiert die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf einem Grundsatz, der im von ihr zitierten BGE 122 IV 207 insbesondere gestützt auf BGE 118 IV 167 hergeleitet wurde und dessen Gehalt deshalb nicht dadurch geschmälert wird, dass BGE 118 IV 167 eine andere sachverhaltliche Konstellation zugrunde lag. Die ausdrückliche Berücksichtigung von BGE 118 IV 167 hätte daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht beeinflusst, weshalb der Vorinstanz nicht vorzuwerfen ist, dass sie neben BGE 122 IV 207 nicht auch BGE 118 IV 167 explizit erwähnt. Sie setzt sich mit der
einschlägigen Rechtsprechung ausreichend auseinander.

4.3.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Stellvertretung im Sinne von Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
. OR stützt und geltend macht, die Bevollmächtigung von B.________ hätte innerhalb der Strafantragsfrist durch den Beschwerdegegner bestätigt werden müssen. Gemäss der zuvor wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllte B.________ a ls Verwalterin der besetzten Liegenschaft die Voraussetzungen für die Vertretung des Beschwerdegegners bei der Strafantragstellung. Eine zusätzliche Bestätigung des Vertretungsverhältnisses durch den Beschwerdegegner war deshalb nicht erforderlich. Mit seinem Einwand, wonach somit jedermann im Namen einer beliebigen Person als deren angeblicher Vertreter rechtsmissbräuchlich Strafantrag stellen könnte, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Ermächtigung eines Vertreters zur Antragstellung nur dann grundsätzlich angenommen werden darf, wenn der Vertreter betraut ist mit der allgemeinen Wahrung oder Verwaltung der vom betreffenden Delikt verletzten materiellen Rechtsgüter - was dem vom Beschwerdeführer gezeichneten Szenario klar entgegensteht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO geltend (Beschwerde, S. 11).

5.2. Mit seiner Begründung, er habe sich mehrmals und zu Unzeiten vollkommen unerwartet einer neuen Privatklägerschaft und somit einer neuen Gegenpartei gegenüber gesehen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich gehörig zu verteidigen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Verteidigungsstrategie durch die abweichenden Auffassungen der beiden Vorinstanzen zur Identität der Privatklägerschaft beeinträchtigt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat sich von Anfang an darauf berufen, dass kein gültiger Strafantrag vorliege und das Verfahren gegen ihn deshalb einzustellen sei. Bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er vorgebracht, strafantragsberechtigt sei nur der Beschwerdegegner als Alleineigentümer der Liegenschaft, und B.________ sei nicht befugt gewesen, ihn bei der Antragstellung zu vertreten (vgl. Beschwerde, S. 7). Nachdem die Erstinstanz alsdann (fälschlicherweise) die C.________ AG als Privatklägerin identifiziert hatte, machte der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung vom 12. Februar 2016 geltend, als Strafantragsberechtigter könne allein der Beschwerdegegner, nicht aber die C.________ AG angesehen werden (act. 66, S. 7 f.). Und nachdem die
Vorinstanz nun den Beschwerdegegner als Strafantragsteller und Privatkläger bezeichnet, beruft sich der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass B.________ diesen nicht habe vertreten können und deshalb kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege. Demnach konnte er stets seine ursprüngliche Verteidigungsstrategie weiterverfolgen und hatte er lediglich den einen oder anderen Aspekt in den Vordergrund zu rücken. Ausserdem verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn erste und zweite Instanz die Beweislage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unterschiedlich beurteilen. Die Vorinstanz ist weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die rechtliche Beurteilung der prozessualen Voraussetzungen durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (vgl. Urteile 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3; 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 8.4). Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

5.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er argumentiert, der Beschwerdegegner habe mit seinem Verhalten im Verfahren gegen Treu und Glauben verstossen, indem er sich bis zu seiner Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 nie habe vernehmen lassen, weshalb diese als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei und sich nicht erschliesse, aus welchem Grund die Vorinstanz sich gleichwohl darauf berufe (Beschwerde, S. 11 f.). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2 und 3.3.2), hat B.________ den Beschwerdegegner bei der Strafantragstellung rechtsgültig vertreten. Damit konstituierte sich dieser auch bereits als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO), was er später anhand des ebenfalls durch B.________ als seine Vertreterin ausgefüllten Formulars "Geltendmachung von Rechten der Privatklägerschaft" bekräftigte. Insgesamt hat sich der Beschwerdegegner via seine Vertreterin klar und ausreichend vernehmen lassen. In seinem Verhalten kann deshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden, und folglich ist auch seine Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Die Vorinstanz durfte sich darauf berufen, ohne ihrerseits gegen Bundesrecht zu verstossen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt ein unzulässiges Vorgehen der Polizei, weil bei deren Eingreifen noch gar kein Strafantrag vorgelegen habe und bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, ein Vorverfahren erst einzuleiten sei, wenn ein Strafantrag vorliege (Beschwerde, S. 19 ff.).

6.2. Gemäss Art. 303 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte - 1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
1    Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
2    Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
StPO wird bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist. Allerdings würde eine strikte Anwendung dieses Grundsatzes den Erfolg der späteren Untersuchung häufig in Frage stellen. Flüchtige Beweismittel würden verloren gehen und der Beschuldigte hätte ausreichend Zeit, Beweise verschwinden zu lassen. Deshalb kann die zuständige Behörde gemäss Art. 303 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte - 1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
1    Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
2    Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
StPO schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen. Unaufschiebbar sind sichernde Massnahmen, die im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können. So muss es der zuständigen Behörde insbesondere erlaubt sein, bereits vor der Erteilung der Ermächtigung bzw. der Stellung des Strafantrags allenfalls vorhandene Beweismittel sicherzustellen (vgl. Urteil 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 17), bei den von der Stadtpolizei vorgenommenen Abklärungen, insbesondere den Personen- und Effektenkontrollen, habe es sich nicht zuletzt aufgrund der nächtlichen Uhrzeit der Geschehnisse um unaufschiebbare sichernde Massnahmen gehandelt, die zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsohne nicht hätten nachgeholt werden können. Ausserdem hätten die Polizeibeamten mit Fug davon ausgehen dürfen, der Eigentümer sei mit der Besetzung der betreffenden Liegenschaft nicht einverstanden. Insgesamt erweise sich das Vorgehen der Polizei als gesetzeskonform.

6.4. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Anruf der Nachbarin bei der Polizei erfolgte um 02.12 Uhr. Ihren Angaben zufolge verschafften sich diverse Leute Zutritt zur fraglichen Liegenschaft. Aufgrund der Uhrzeit und des Vorgehens (Einsatz von Werkzeug, Beschädigung mehrerer Türen, Aufhängen von Plakaten auf den Balkonen; vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. August 2014, act. 1) konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies gegen den Willen des Eigentümers geschah. Infolgedessen musste es der Polizei erlaubt sein, bereits vor Strafantragstellung allenfalls vorhandene Beweismittel sicherzustellen, die zu einem späteren Zeitpunkt womöglich nicht mehr erhältlich gewesen wären. Hierzu ist zum Einen die Aufnahme der Personalien sämtlicher Personen zu zählen, zumal nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass auch am Folgetag noch immer alle vollzählig vor Ort anwesend sein würden. Zwar ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass das Verweilen in einem leer stehenden Haus eine Hausbesetzung ja gerade ausmache. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass zu jedem Zeitpunkt sämtliche Besetzer anzutreffen sind, und es ist zu bezweifeln, dass diejenigen Hausbesetzer, die von der Polizei
zu einem späteren Zeitpunkt angetroffen worden wären, dieser die Personalien von vorübergehend abwesenden weiteren Beteiligten bekannt gegeben hätten. Zum Andern ist als unaufschiebbare Massnahme auch die Spurensicherung bezüglich der Sachbeschädigungen einzustufen, da diese zu einem späteren Zeitpunkt womöglich nicht mehr eindeutig den Hausbesetzern zuweisbar gewesen wären.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach jedenfalls seine Festnahme unzulässig gewesen sei, solange ein Strafantrag noch nicht vorgelegen habe, greift nicht. Entgegen seiner Darstellung wurde er nicht festgenommen, sondern im Sinne von Art. 215 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO angehalten und für kurze Zeit auf den Polizeiposten gebracht. Zwar stellt auch die vorübergehende Verbringung auf den Posten einen grösseren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, als die blosse Kontrolle am Anhaltungsort. Doch kann durch sie dem Persönlichkeitsrecht des Angehaltenen unter Umständen gerade auch besser Rechnung getragen werden, als während einer längeren Kontrolle in der Öffentlichkeit (GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 215). Dies dürfte vorliegend der Fall gewesen sein, zumal es nicht nur um die Sicherstellung von Einbruchswerkzeugen, sondern auch von Kleidungsstücken ging. Jedenfalls aber handelte es sich nicht um den schwerwiegenderen Eingriff einer Festnahme. Eine Anhaltung sowie eine anschliessende kurzzeitige Verbringung auf den Polizeiposten ist unter den gegebenen Umständen als legitim zu erachten.
Das Vorgehen der Polizei war im konkreten Fall gestützt auf Art. 303 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte - 1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
1    Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
2    Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
StPO zulässig.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation der Hausbesetzung als Hausfriedensbruch und macht geltend, es habe keine klare Willenskundgabe des Liegenschaftseigentümers vorgelegen (Beschwerde, S. 22).

7.2. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne von Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ein, wer einen Raum ohne die Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 108 IV 39 E. 5b; 90 IV 74 E. 2b).

7.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 22 f.), auch ein leer stehendes Haus stelle grundsätzlich ein geschütztes Objekt dar. Entgegen der Verteidigung könne keine Rede davon sein, dass im Falle unbewohnter Liegenschaften ohne Weiteres von einer gleichgültigen Haltung des Eigentümers bezüglich einer Hausbesetzung durch Dritte oder gar von einem Einverständnis hinsichtlich eines solchen Eindringens ausgegangen werden dürfe. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Türen der betreffenden Liegenschaft verschlossen gewesen seien, wodurch der Wille des Eigentümers, ein Eindringen trotz Leerstehens zu verhindern, für jedermann deutlich erkennbar gewesen sei. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Kundgebung habe es deshalb nicht bedurft.

7.4. Diese Erwägungen sind zutreffend. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach der Beschwerdegegner sich kein einziges Mal dahingehend geäussert habe, dass die Hausbesetzer sich nicht in seiner Liegenschaft hätten aufhalten dürfen (Beschwerde, S. 23). Indem die Liegenschaftsverwalterin in seinem Namen rechtsgültig Strafantrag stellte (vgl. hierzu E. 4.3), wurde seine Haltung klar und ausreichend zum Ausdruck gebracht. Nicht überzeugend ist auch das Argument des Beschwerdeführers, die verschlossenen Türen der Liegenschaft seien nicht als Ausdruck dafür zu verstehen, dass der Eigentümer ein unbefugtes Betreten habe verhindern wollen, sondern wohl vielmehr auf die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR zurückzuführen.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Beschwerde, S. 24 ff.).

8.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 26), die Beschuldigten seien mit ihren Berufungsanträgen gänzlich unterlegen und folglich für das Vorverfahren sowie die Verfahren vor beiden Instanzen vollumfänglich solidarisch kostenpflichtig.

8.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, durch Strafbehörden infolge unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen verursachte Kosten könnten nicht der beschuldigten Person auferlegt werden. Vorliegend habe die Erstinstanz einen materiell- bzw. verfahrensrechtlichen Verstoss begangen, indem sie fälschlicherweise die C.________ AG als Privatklägerschaft angenommen habe. Diese Annahme habe die Vorinstanz im Berufungsverfahren korrigieren müssen. Trotzdem erwähne sie Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO nicht, womit sie bereits ihre Begründungspflicht verletze. Zudem sei die Berufung begründet gewesen, da sie die fragliche Korrektur nach sich gezogen habe. Folglich habe der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche die erste Instanz durch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung verursacht habe, nicht zu tragen.

8.4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Von dieser Kostentragungspflicht sind jene Verfahrenskosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2 mit Hinweis). Die Annahme einer falschen Person als Privatklägerin durch die Erstinstanz stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO dar. Insbesondere hat sie keine zusätzlichen Kosten verursacht, da auch die korrekte Definition der Privatklägerschaft nicht zu der vom Beschwerdeführer gewünschten Einstellung des Verfahrens führt, wie das angefochtene Urteil der Vorinstanz zeigt.
Da kein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO vorliegt, ist der Vorinstanz auch keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen, wenn sie den Artikel nicht erwähnt (vgl. Beschwerde, S. 25).

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_924/2016
Datum : 24. März 2017
Publiziert : 12. April 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hausfriedensbruch; rechtliches Gehör; Willkür; Gültigkeit Strafantrag; Treu und Glaube; Kosten


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 32 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
StGB: 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
81 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
121 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
215 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
303 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte - 1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
1    Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
2    Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
BGE Register
108-IV-33 • 118-IA-129 • 118-IV-167 • 122-IV-207 • 127-I-38 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-V-74 • 140-IV-162 • 141-I-60 • 141-IV-249 • 141-IV-317 • 141-IV-369 • 142-II-218 • 90-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_424/2013 • 6B_1196/2015 • 6B_241/2015 • 6B_334/2012 • 6B_557/2010 • 6B_924/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • strafantrag • bundesgericht • hausbesetzer • strafantragsteller • sachverhalt • parteiwechsel • hausfriedensbruch • treu und glauben • stelle • beschuldigter • weiler • verfahrenskosten • frage • in dubio pro reo • sachverhaltsfeststellung • wille • anspruch auf rechtliches gehör • erste instanz
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