Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 427/05
I 458/05
Urteil vom 24. März 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
I 427/05
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
M.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,
und
I 458/05
M.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 10. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene M.________, seit 1983 als Maler bei der Firma S.________ AG tätig, meldete sich am 25. April 2002 unter Hinweis auf sich seit drei Jahren verschlimmernde Bein- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog Berichte der Arbeitgeberin vom 27. Mai 2002 sowie des Hausarztes Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Mai 2002 und 8. Januar 2003 bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 10. März 2003). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2002 eine ganze Rente zu; weitergehende Rentenleistungen lehnte sie mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei sie mit Entscheid vom 10. September 2004 auch die Voraussetzungen für die Erbringung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere von arbeitsvermittelnden Vorkehren, verneinte.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den angefochtenen Einspracheentscheid insofern auf, als damit die Gewährung von Arbeitsvermittlung verweigert worden war, und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen des Versicherten im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 10. Mai 2005).
C.
C.a M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
C.b Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle ihrerseits geltend, der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als dem Versicherten damit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen worden seien.
M.________ lässt um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersuchen, wohingegen das BSV deren Gutheissung beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle - bestätigt durch die Vorinstanz - zu Recht die rückwirkend ab 1. Januar 2002 zugesprochenen Rentenleistungen auf Ende September 2002 eingestellt hat.
2.1 In Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in welchen rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen wird, gelangen rechtsprechungsgemäss die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb regelmässig anwendbar (Urteil D. vom 26. Juli 2004, I 209/04, Erw. 1.2).
2.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente - gemäss altArt. 41 IVG wie auch Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
Zu beurteilen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse zwischen Beginn der Rentenleistungen und deren Einstellung (Januar bis Ende September 2002) in revisionserheblicher Weise geändert haben. Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 10. März 2003, zu Recht unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht während des besagten Zeitraums jegliche Tätigkeit vollumfänglich zuzumuten war.
3.1 Dr. med. H.________ attestierte dem Versicherten mit Bericht vom 8. Mai 2002 - bei einer diagnostizierten Gonarthrose rechts sowie einem LWS-Syndrom - für die Zeit ab 17. Januar 2001 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Maler. Er wies ferner darauf hin, dass wegen zunehmender Gonarthrosebeschwerden im Februar 2001 eine arthroskopische Meniskektomie mit Shaving notwendig geworden war, die aber keine Besserung der Beschwerden bewirkt habe. Im September 2001 sei deshalb eine Totalprothese des rechten Kniegelenkes eingesetzt und im Dezember 2001 eine Mobilisation des Kniegelenkes in Narkose vorgenommen worden. Den weiteren Verlauf beschrieb der Arzt als eher schleppend, wobei in letzter Zeit zunehmende Rückenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule aufgetreten seien. Während das Leistungsvermögen im angestammten Beruf auf 0 % geschätzt wurde, bezeichnete Dr. med. H.________ eine dem Leiden angepasste, mehrheitlich sitzende, einfache Tätigkeit ohne intellektuelle Beanspruchung als ganztags möglich.
3.2
3.2.1 Daraus erhellt, dass Dr. med. H.________ die langjährige Malertätigkeit auf Grund der Knie- und Rückenbeschwerden als nicht mehr zumutbar erachtete, er dem Versicherten aber jedenfalls ab Zeitpunkt der Erstattung des Berichts (Mai 2002) in einer mehrheitlich sitzenden, zwischendurch stehenden und gehenden (vgl. den Bericht vom 8. Januar 2003), körperlich und intellektuell nicht anspruchsvollen Beschäftigung vorbehaltlos eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Widersprüchlich mutet angesichts dieser Aussage demgegenüber die Feststellung des Arztes in dessen Bericht vom 8. Januar 2003 an, wonach die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Ganztagestätigkeit medizinisch-theoretisch erst ab 1. Oktober 2002 gegeben sei. Die nachträgliche Neufestsetzung des entsprechenden Zeitpunkts erschiene einzig für den Fall nachvollziehbar, dass sich eine nachträglich aufgetretene, anlässlich der erstmaligen Beurteilung noch nicht vorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hätte. Als alleinigen diesbezüglichen Hinweis nennt Dr. med. H.________ in seinem zweiten Bericht indessen eine erhebliche psychische Überlagerung des somatischen Krankheitsbildes, deren Krankheitswert sich im Folgenden aber nicht
erhärten liess (vgl. Gutachten des Dr. med. F.________ vom 10. März 2003).
3.2.2 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zwar ab Januar 2001 nicht mehr in der Lage war, seiner ursprünglichen Arbeit nachzugehen, er aber seit Mai 2002 - nach mehrmonatiger nachoperativer Rekonvaleszenzzeit - wiederum eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben vermochte. Der Umstand, dass der Versicherte - wie im Bericht vom 8. Mai 2002 vermerkt - vermehrt unter Rückenschmerzen leidet, scheint sich nach Auffassung des Dr. med. H.________ nicht leistungsvermindernd auf eine körperlich adaptierte Tätigkeit auszuwirken. Liegt somit auch keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts vor, ist eine revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu bejahen, welche - bei entsprechenden erwerblichen Folgen - geeignet ist, eine Herabsetzung oder Aufhebung der nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.3 Hinsichtlich der - zu Recht nicht beanstandeten - erwerblichen Auswirkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit hat es, mit Vorinstanz und Verwaltung, sein Bewenden damit, dass ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar war, d.h. nach dem zuvor Ausgeführten ab Mai 2002, keine rentenbegründende Invalidität mehr vorlag. Insbesondere in Bezug auf den vom kantonalen Gericht bestätigten Abzug vom statistischen Lohn in Höhe von 20 % (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) besteht kein Anlass für eine abweichende Ermessensausübung (Art. 132
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, dennoch vertreten.
4.
Zu prüfen ist ferner, ob die Vorinstanz dem Versicherten zu Recht - entgegen dem von IV-Stelle und BSV eingenommenen Standpunkt - berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen hat. Art. 18 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
|
1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
4.1
4.1.1 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
|
1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
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1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (altArt. 4 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
|
1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
2005 IV Nr. 30 S. 114 f. Erw. 3.3 [Urteil A. vom 11. Januar 2005, I 605/04]; Urteile A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05, Erw. 3.2, und L. vom 29. März 2005, I 776/04, Erw. 4.2).
4.1.2 Unter Beachtung der genannten Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
|
1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
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1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
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1 | Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
2 | ...332 |
2bis | ...333 |
3 | Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334 |
4 | Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335 |
5 | Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336 |
6 | Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337 |
2003 S. 270 Erw. 2c in fine [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]).
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich wiederholt mit Fragen der invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu befassen. Im Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, (publiziert in AHI 2003 S. 268 ff.) hat es in Erw. 2d die Rechtsprechung dargestellt und zusammenfassend erkannt, dass, soweit in einzelnen Urteilen der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei voller Arbeitsfähigkeit bejaht wurde, ohne dass ein diesfalls notwendiges, die versicherte Person zusätzlich in ihrer Stellensuche einschränkendes Kriterium ausgewiesen war, daran nicht festgehalten werden kann. In jenem Fall wurde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint bei einem Versicherten, dem leichtere Arbeiten unter der Voraussetzung zumutbar waren, dass er keine schweren Lasten heben und nicht längere Zeit am gleichen Ort stehen musste (a.a.O., Erw. 3). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
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1 | Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137 |
2 | Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |
3 | und 4 ...138 |
hat die im zuvor genannten Urteil I 421/01 umschriebenen Anspruchskriterien nicht geändert; diese sind weiterhin massgebend. Dadurch wird insbesondere nicht ausgeschlossen, dass die Invalidenversicherung arbeitsvermittelnde Massnahmen für Personen erbringen kann, die in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Voraussetzung ist diesfalls jedoch - wie in Erw. 4.1.1 hievor ausgeführt -, dass dabei aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) bestehen (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). In die erste Kategorie (Arbeitsplatzerfordernisse) wären ferner etwa die Vermeidung von Lärm- oder Staubimmissionen sowie von starken Temperaturschwankungen, die Gewährleistung einer geeignete Boden- oder Geländebeschaffenheit etc. zu zählen. Dieser Punkt war im Urteil L. vom 29. März 2005, I 776/04, nicht umstritten und wurde daher nicht weiter geprüft. Unberücksichtigt zu bleiben haben demgegenüber invaliditätsfremde Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche (AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c mit Hinweisen [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]).
4.3 Vorliegend ist dem Versicherten eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, wobei er in seiner Gehstrecke eingeschränkt ist und zudem mehrheitlich sitzen und keine Tätigkeiten auf Leitern sowie auf dem Bau ausüben sollte (Erw. 3 hievor). Diese Beeinträchtigungen sind ursächlich dafür, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben kann. Es handelt sich dabei aber nicht um die von der Rechtsprechung vorausgesetzten zusätzlichen und spezifischen Einschränkungen in der Stellensuche. Vielmehr sind die beim Versicherten vorhandenen körperlichen Restriktionen vergleichbar mit denjenigen im zitierten Urteil I 421/01 und führen nicht dazu, dass spezielle Anforderungen an einen Arbeitsplatz oder Arbeitgeber gestellt werden müssten, die eine Unterstützung durch das Fachwissen der IV-Stelle erforderten. Zusätzlich ist der Versicherte wohl auch dadurch in der Wahl einer Arbeitsstelle eingeschränkt, als er keine abgeschlossene berufliche Ausbildung hat und ihm gemäss Beurteilung durch Dr. med. H.________ (vom 8. Mai 2002 und 8. Januar 2003) nur Tätigkeiten ohne intellektuelle Beanspruchung möglich sind. Diesbezüglich liegen indessen nicht um gesundheitliche, sondern - ähnlich wie bei sprachlichen
oder Integrationsschwierigkeiten - um invaliditätsfremde Faktoren vor, die keinen Anspruch auf eine invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung zu begründen vermögen (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c [Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01]). Gleich verhält es sich mit dem von Dr. med. H.________ erwähnten Umstand, dass der Versicherte sich psychisch zur Ruhe gesetzt habe, zumal dies - wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - keine behinderungsrelevante psychische Beeinträchtigung darstellt und somit den Versicherten nicht in rechtserheblicher Weise in seiner Arbeitssuche einschränken kann. Das kantonale Gericht hat somit zu Unrecht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren I 427/05 und I 458/05 werden vereinigt.
2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt (Verfahren I 427/05) wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2005 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Gewährung von Arbeitsvermittlung bejaht wird.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten (Verfahren I 458/05) wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, Reinach, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: