Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 881/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
handelnd durch C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2014,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit acht Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz wandte sich A.________ am 6. November 2013 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Seine prozessualen Anstrengungen richten sich gegen die B.________, einen Verein mit Sitz in U.________. Die unter den Ziffern 4 bis 8 gestellten Rechtsbegehren nahm das Regionalgericht als Klage entgegen. Mit Entscheid vom 15. November 2013 trat es auf diese Begehren nicht ein, weil dem Klage- kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen war. Dieser Entscheid ist am 23. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen. In den Ziffern 1 bis 3 seiner Anträge ersuchte A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bezüglich dieser Rechtsbegehren nahm das Verfahren vor dem Regionalgericht seinen Fortgang.

B.
Am 2. Juni 2014 gelangte A.________ an das Regionalgericht mit dem Anliegen, dass er aufgrund neu gewonnener Tatsachen eine Frist von dreissig Tagen benötige, um sein Massnahmegesuch zu ergänzen. Das Regionalgericht entsprach dem Antrag. Nachdem A.________ mehrmals insistiert hatte, erliess es am 11. August 2014 zum dritten Mal eine Verfügung. Darin hob es eine frühere Verfügung vom 31. Juli 2014 auf, wies das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Nachfrist ab und versah den Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Wie schon in der ersten Verfügung vom 17. Juli 2014 wies das Regionalgericht A.________ darauf hin, dass es ihm seine Eingabe vom 5. Juli 2014 nicht wegen Säumnis, sondern deshalb zurückgeschickt hatte, weil sie keine neuen Erkenntnisse enthielt.

C.

C.a. Gegen die Verfügung vom 11. August 2014 erhob A.________ mit Eingabe vom 26. August 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Einen Tag zuvor, am 25. August 2014, hatte das Regionalgericht im Massnahmeverfahren (s. Bst. A) den Endentscheid gefällt und das Gesuch von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern.

C.b. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2014 nicht ein (Entscheid vom 1. Oktober 2014 im Verfahren ZK 14 408). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 teilte es A.________ mit, der Entscheid vom 1. Oktober 2014 sei nicht abgeholt worden und von der Post mit dem Vermerk "absent jusqu'au 15.10.2014" zurückgekommen. Das Dokument gelte als am 10. Oktober 2014 zugestellt. Auch das Berufungsverfahren gegen den Endentscheid vom 25. August 2014 endete am 9. Oktober 2014 mit einem Nichteintretensentscheid des Obergerichts (Verfahren ZK 14 436).

D.
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 10. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt eine Reihe von Rechtsbegehren, auf die das Bundesgericht soweit erforderlich zu sprechen kommt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 12. November 2014 abgewiesen. In weiteren Schreiben vom 25. November sowie vom 1. und 15. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer am Gesuch um aufschiebende Wirkung fest und ersuchte für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundesgericht mit Blick auf das Armenrechtsgesuch darauf, einen Gerichtskostenvorschuss einzufordern, und wies darauf hin, dass über die Begründetheit des Gesuchs im Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden werde. Am 18. Dezember 2014 stellte das Bundesgericht klar, dass es sich im Schreiben vom 2. Dezember 2014 nicht zur Begründetheit des Armenrechtsgesuchs äusserte. Überdies teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sich seiner neuerlichen Eingabe keine Gründe entnehmen lassen, auf die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung zurückzukommen. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers folgten am 10., 20. und 26. Januar sowie am 4.
Februar 2015.
Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2014 im Verfahren ZK 14 436 (s. Bst. C.b ) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (s. Urteil 5A 919/2014 vom 24. Februar 2015).
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen. Diesen Akten entnimmt das Bundesgericht auch den Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2014, den der Beschwerdeführer nicht eingereicht hat. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm ein Entscheid vom 1. Oktober 2014 je zugestellt wurde. Er wirft der Vorinstanz Willkür vor. In ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2014 habe sie ihm gestützt auf ungültige Beweise die fingierte Zustellung am 10. Oktober 2014 bekannt gegeben, obwohl die Frist zur Abholung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post. Das Schreiben vom 7. Oktober 2014 lasse erkennen, dass der Entscheid vom 1. Oktober 2014 nicht als Gerichtsurkunde behandelt worden sei. Der Vermerk "absent jusqu'au 15.10.2014" (s. Sachverhalt Bst. C.b) betreffe das Verhältnis zwischen der Post und ihm, dem Beschwerdeführer, und gehe das Gericht nichts an. Der Vermerk sei aus dem Verfahren zu entfernen. Damit sei das Schreiben vom 7. Oktober 2014 "gegenstandslos und unbegründet" und könne nicht als gültige Zustellung im Sinne von Art. 138
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO betrachtet werden. Im Ergebnis könne auch die Zustellfiktion "nicht angewendet werden". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer also geltend, dass es mangels Eröffnung jedenfalls ihm gegenüber gar keinen Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2014 geben
könne.

3.
Das Urteil ist eine Willensäusserung, mit der das Gericht den Prozess für beendet erklärt, der vor ihm hängig ist. Rechtlich existiert ein Urteil erst, wenn es den Parteien amtlich eröffnet wird. Solange dies nicht geschehen ist, kann es kein Urteil geben (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99). Davon zu unterscheiden sind Unregelmässigkeiten bei der Eröffnung eines Entscheids, die das Gericht zu verantworten hat. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG). Damit ist auch gesagt, dass die Einhaltung der Regeln über die Zustellung gerichtlicher Akte kein Selbstzweck ist. Entsprechend ziehen Fehler bei der Eröffnung nicht zwingend die Nichtigkeit des betroffenen gerichtlichen Akts nach sich. In diesen Fällen ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu untersuchen, ob die betreffende Partei durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich in die Irre geführt wurde und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Massgebend ist das Gebot zu einem Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO), das der Berufung auf Formmängel eine Grenze setzt (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.). Ist der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer
im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht - als Partei an einem hängigen Verfahren beteiligt, so hat er dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, die dieses Verfahren betreffen, auch zugestellt werden können (dazu BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

4.
Welche Bewandtnis es mit der Eröffnung des Beschwerdeentscheids vom 1. Oktober 2014 an den Beschwerdeführer hat, kann indessen offenbleiben. Sollte der streitige Entscheid dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht rechtswirksam eröffnet worden sein, so würde es nach Gesagten schon an einem Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG fehlen, der mit einer Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden könnte. Müsste der Entscheid vom 1. Oktober 2014 hingegen gestützt auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO als am 10. Oktober 2014 zugestellt gelten, wie dies das Obergericht in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 festhält, so wäre er zwar rechtswirksam eröffnet worden, und es läge ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) vor. Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte das Bundesgericht aber nicht eintreten. Denn nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden
sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Der Beschwerdeführer muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen; er kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A 241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis). Wie den kantonalen Akten zu entnehmen ist, hat das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 25. August 2014 abgewiesen (s. Sachverhalt Bst. C.a ). Auf die dagegen erhobene Berufung ist das Obergericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 nicht eingetreten (s. Sachverhalt Bst. C.b ). Liegt im Massnahmeverfahren aber ein Endentscheid vor, so hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran zu erfahren, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts vom 11. August 2014 eingetreten ist. Nachdem das Verfahren vor dem Regionalgericht abgeschlossen ist, kann die Frage der Beweiswürdigung nur noch mit einem Rechtsmittel gegen diesen Endentscheid zum Prozessthema gemacht werden.

5.
Eine Ausnahme vom Gesagten müsste an sich für die Begehren gelten, mit denen der Beschwerdeführer den Ausstand von Oberrichter D.________ bzw. die Annulation aller von ihm getroffenen Entscheide und Amtshandlungen verlangt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108) wäre die Beschwerde diesbezüglich unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse in der Sache zulässig. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Nachdem der Beschwerdeführer die erwähnten Rechtsbegehren in keiner Weise begründet, könnte das Bundesgericht auch in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde eintreten.

6.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht entgangen, dass das Schreiben des Obergerichts vom 7. Oktober 2014 den Entscheid vom 1. Oktober 2014 als Beilage nennt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, das Schreiben vom 7. Oktober 2014 erhalten zu haben. Dem Bundesgericht erklärt er aber, das Obergericht müsse beweisen, dass der Entscheid vom 1. Oktober 2014 dem Schreiben vom 7. Oktober 2014 beigelegen habe. Soweit er damit bestreiten will, den besagten Entscheid als Beilage zum Schreiben vom 7. Oktober 2014 erhalten zu haben, vermag er nichts auszurichten. Sollte die Beilage tatsächlich gefehlt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich beim Obergericht nach dem Verbleib des Entscheids vom 1. Oktober 2014 zu erkundigen. Dass er dies versucht und vom Obergericht abschlägigen Bescheid erhalten hätte, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Aktenkundig ist insbesondere sein Schreiben an das Obergericht vom 18. Oktober 2014. Dessen Inhalte entsprechen im Wesentlichen dem, was der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vorträgt (s. E. 2). Die Frage, ob die im Schreiben vom 7. Oktober 2014 erwähnte Beilage tatsächlich beigefügt war, hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Oktober
2014 für "irrelevant". In diesem Punkt irrt sich der Beschwerdeführer. Mit dem Obergericht verband ihn ein Prozessrechtsverhältnis. Umso weniger verträgt es sich mit dem Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO), wenn der Beschwerdeführer die geschilderten, sich aufdrängenden Schritte nicht unternahm und stattdessen bis am 10. November 2014 zuwartete, um sich beim Bundesgericht über eine fehlende Eröffnung zu beklagen.

7.
Mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun haben die Anträge, die sich auf das Massnahmeverfahren gegen die FSP beziehen. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten von Angehörigen bernischer Justizorgane zum Anlass für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nimmt, ist er auf den kantonalen Staatshaftungsprozess zu verweisen. Dafür ist das Bundesgericht als erste Instanz nicht zuständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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Document : 5A_881/2014
Date : 24. Februar 2015
Published : 14. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Eröffnung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2014


Legislation register
BGG: 42  49  64  66  75  76
ZPO: 52  138
BGE-register
122-I-97 • 130-III-396 • 131-I-153 • 132-V-93 • 140-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
5A_241/2012 • 5A_881/2014 • 5A_919/2014
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