Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 753/2021, 1C 754/2021
Urteil vom 24. Januar 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
Beschwerdegegnerin,
Politische Gemeinde Frauenfeld,
Rathaus, 8500 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
1C 753/2021
Gesuch um Unterschutzstellung der Stammerau und Gestaltungsplan Stammerau,
1C 754/2021
Gestaltungsplan Stammerau und Teilaufhebung Baulinienplan Walzmühlestrasse,
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 13. Oktober 2021 (VG.2020.152/E, VG.2020.153/E).
Sachverhalt:
A.
Die D.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 761 in Frauenfeld. Die Liegenschaft, "Stammerau" genannt, ist 18'208 m² gross und unüberbaut und wird vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) erfasst. In ihrem Norden liegt das überbaute Gebiet "Üsseri Stammerau", im Osten der Fluss Murg und im Süden das denkmalgeschützte Industrieensemble "Walzmühle".
Im Jahr 2005 legte die Politische Gemeinde Frauenfeld den Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" öffentlich auf. Dieser sah für die Parzelle Nr. 761 drei Baubereiche für eine Überbauung mit insgesamt 81 Wohnungen vor. Verschiedene Nachbarinnen und Nachbarn, darunter die E.________ AG, legten dagegen Einsprache ein. Im Verlauf des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens, das zweimal ans Bundesgericht führte (Urteil 1C 422/2008 vom 23. Dezember 2008, publ. in BGE 135 II 22, und Urteil 1C 470/2009 vom 3. Mai 2010) stellten die E.________ AG und die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________ ein Gesuch um Unterschutzstellung der Walzmühle samt ihrer Umgebung. Am 4. September 2012 hob die Gemeinde Frauenfeld den Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" auf und wies das Gesuch um Unterschutzstellung ab. Einen dagegen von verschiedenen Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen, darunter G.________ und A.________, erhobenen Rekurs schrieb das Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau am 3. Juni 2013 aufgrund einer Einigung der Parteien ab.
In der Folge erstellte die D.________ AG für ihre Parzelle Nr. 761 einen neuen Gestaltungsplan (Gestaltungsplan Stammerau). Dieser wurde von der Gemeinde Frauenfeld vom 16. September bis zum 5. Oktober 2016 öffentlich aufgelegt. G.________ und A.________ erhoben dagegen Einsprache. Am 6. Februar 2017 ersuchten sie zudem um Unterschutzstellung der gesamten Parzelle. Die Gemeinde Frauenfeld wies mit Entscheid vom 6. März 2018 sowohl das Gesuch als auch die Einsprache ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das DBU mit Entscheid vom 17. September 2020 ab. Gleichzeitig genehmigte es den Gestaltungsplan (mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 1
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung SBV Art. 22 Grundsatz - 1 Schiffe müssen nach den anerkannten Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden.45 |
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1 | Schiffe müssen nach den anerkannten Regeln der Technik so gebaut sein, dass die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung unter allen zu erwartenden Betriebsbedingungen gewährleistet ist und die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzes eingehalten werden.45 |
2 | Sie sind in ihrer Art und Grösse auf die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abzustimmen. Das UVEK46 teilt die Gewässer in Zonen ein. |
3 | Die zuständige Behörde kann den Nachweis ausreichender Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen verlangen. Sie kann sich Eigenschaft und Qualität von Werkstoffen belegen lassen. |
Gegen die beiden Entscheide des DBU reichten G.________ und A.________ beim Verwaltungsgericht Thurgau mit zwei Eingaben vom 8. Oktober 2020 Beschwerde ein. Mit zwei separaten Entscheiden vom 13. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.
B.
Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2021 beantragen G.________ und A.________, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben, dem Gestaltungsplan Stammerau sei die Genehmigung zu verweigern und das gesamte Areal mittels geeigneter Massnahmen unter Schutz zu stellen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gemeinde Frauenfeld und das DBU haben sich nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesgericht mit, dass G.________ am 19. April 2022 verstorben sei. An seine Stelle würden seine Ehefrau (A.________) und Kinder (B.________ und C.________) treten.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 hat das Bundesgericht das in beiden Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die angefochtenen Entscheide hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Die angefochtenen Entscheide betreffen den Erlass eines Gestaltungsplans und ein Gesuch um Unterschutzstellung des Gestaltungsplanareals. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Der Beschwerdeführer G.________, der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ebenfalls zur Beschwerde berechtigt war, ist später verstorben. Die an seiner Stelle in den Prozess eingetretenen Erben (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
|
1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
3.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen teilweise nicht. So halten die Beschwerdeführenden fest, sie würden bei ihrer Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden dem Bundesgericht eingereicht. Dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführenden wurde damit Genüge getan. Weiter beantragen diese, die Gemeinde Frauenfeld sei aufzufordern, dem Bundesgericht Aufschluss zu geben über den Stand der Arbeiten an der laufenden "Testplanung Lebensraum Murg" und am Sondernutzungsplan "Kanzler-Quartier". Indessen legen sie weder dar, was sie damit genau aufzeigen wollen, noch, inwiefern das beantragte neue Beweismittel durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein soll (s. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, über die Unterschutzstellung der Stammerau sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Zudem sei nochmals zu vermerken, dass der Stadtrat im Entscheid vom 4. September 2012 die Unterschutzstellung der Stammerau keineswegs generell abgewiesen habe. Vielmehr habe er in den Erwägungen festgehalten, dass die Unterschutzstellung erst dann Thema sei, wenn die Gestaltungsplanung in Angriff genommen werde. Hinzu komme, dass gestützt auf das revidierte Raumplanungsgesetz das Erfordernis einer umfassenden Überprüfung der Ortsplanungsrevision Frauenfeld wesentlich sei. Diese Überprüfung laufe tatsächlich. Die aktuelle Wohnzone gehe auf das Jahr 1987 zurück. Sie hätten deshalb einen unbedingten Rechtsanspruch darauf, dass die Richtigkeit dieser Zonierung überprüft werde. Dabei sei das ISOS zu berücksichtigen. Die Gestaltungsplanung Stammerau sei deshalb auf Eis zu legen. Ob dies über den Erlass einer Planungszone, eine speziellere Bausperre oder ein irgendwie geartetes Bauverbot geschehe, sei einerlei.
5.2. Das Verwaltungsgericht legte dar, der auf das Gesetz des Kantons Thurgau vom 8. April 1992 zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (RB 450.1; im Folgenden: NHG/TG) gestützte Antrag auf Unterschutzstellung der Parzelle Nr. 761 sei abzuweisen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________ habe mit Gesuch vom 25. Juni 2009 der Gemeinde Frauenfeld beantragt, das gesamte Areal der Walzmühle mitsamt der Umgebung (inklusive der Stammerau) unter Denkmalschutz zu stellen. Die Gemeinde habe dies mit Entscheid vom 4. September 2012 unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 11. Februar 2011 abgelehnt. Der von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Rekurs sei aufgrund einer umfassenden Einigung zwischen den Parteien als erledigt abgeschrieben worden. Dadurch sei der Entscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen. Die Behauptung, dass die Freihaltung der Stammerau im Gestaltungsplanverfahren angeordnet werden könne, sei sinnlos, denn für die Freihaltung einer Parzelle brauche es keinen Gestaltungsplan. Weiter bestehe keine Veranlassung für eine Änderung des Rahmennutzungsplans zur
Berücksichtigung des ISOS, da dieses keine Freihaltung der Parzelle verlange. Auch der Hinweis auf die anstehende Ortsplanungsrevision sei unbehelflich. Aktuell sei nicht erkennbar, was diese beinhalten werde. Im Übrigen würde die Berücksichtigung der künftigen Revision der Rahmennutzungsplanung einer unzulässigen Vorwirkung gleichkommen.
5.3. Soweit die Beschwerdeführenden bestreiten, dass über die Unterschutzstellung der Stammerau gestützt auf das NHG/TG rechtskräftig entschieden worden sei, fehlt es ihrer Beschwerde an einer substanziierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
6.
6.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Nutzungspläne prozessual wie Verfügungen behandelt. Sie müssen deshalb bei ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten sie bestandeskräftig werden, und können (anders als Normen) im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden. Davon gibt es indessen Ausnahmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen an der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt (BGE 145 II 83 E. 5.1; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C 650/2020 vom 12. Juli 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
6.2. Dementsprechend sieht Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig ist (zum Ganzen: BGE 140 II 25 E. 3; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C 650/2020 vom 12. Juli 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6.3. Zum Zweck der (einstweiligen) Sicherung einer künftigen Nutzungsplanung sieht Art. 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
der Zweck der Planungszone gewahrt bleibt, künftige Planungen zu sichern (zum Ganzen: Urteil 1C 577/2019 vom 4. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.4.
6.4.1. In seiner älteren Rechtsprechung schloss das Bundesgericht einen einklagbaren Anspruch auf Erlass einer Planungszone kategorisch aus. Auf die im Rahmen eines Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens erhobene Rüge, dass eine Planungszone hätte erlassen werden müssen, war danach nicht einzutreten. Immerhin hielt es fest, dass der Erlass von Planungszonen nicht im Belieben der Behörden liege, sondern sich im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens aufdrängen könne (Urteil 1C 76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 3.6 mit Hinweisen [betreffend eine Beschwerde gegen einen Gestaltungsplan]).
6.4.2. In einem publizierten Urteil aus dem Jahr 2013 befasste sich das Bundesgericht mit der Einleitung eines Quartierplanverfahrens, mit dem ein peripher gelegenes, erst teilweise überbautes und nicht vollständig erschlossenes Gebiet baureif gemacht werden sollte. In dieser Situation ging es davon aus, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Anspruch darauf hätten, dass vor der Einleitung des Quartierplanverfahrens geprüft werde, ob dieses Gebiet überhaupt in der Bauzone verbleibe. Es hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts und den Beschluss zur Einleitung des Quartierplanverfahrens auf und lud die betroffene Gemeinde ein, die bestehende Grundordnung zu überprüfen (BGE 140 II 25, insbesondere E. 4.4).
6.4.3. Im Urteil 1C 114/2015 vom 10. Juli 2015 erwog das Bundesgericht, dass es sich im Rahmen einer nach Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
einer Planungszone sei rechtswidrig, ist somit bei Vorliegen wichtiger Gründe, wonach gerade das Baugrundstück bzw. dessen Umgebung ausgezont werden müssen, gemäss diesem Urteil nicht ausgeschlossen (a.a.O., E. 5.2 f. mit Hinweisen [betreffend eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung]).
6.4.4. Im Urteil 1C 577/2019 vom 4. November 2020 hat das Bundesgericht den kategorischen Ausschluss eines Anspruchs auf Erlass einer Planungszone bzw. den Ausschluss einer entsprechenden Rüge weiter relativiert. Die beschwerdeführende Grundeigentümerin hatte das Verfahren mit einem Gesuch um Erlass einer Planungszone eingeleitet, war damit jedoch auf kantonaler Ebene gescheitert. Das Bundesgericht erwog, die allgemeinen Aussagen im angefochtenen Entscheid, wonach Privatpersonen keinen klagbaren Anspruch auf Erlass einer Planungszone hätten und der Stadtrat auf das Gesuch nicht habe eintreten müssen, könnten verfahrensrechtliche Bedenken wecken. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Behörden aufgrund ihrer Planungspflicht unter Umständen zum Erlass einer Planungszone verpflichtet seien. Dafür müsse ein hinreichendes öffentliches Interesse vorliegen bzw. sei ein Planungsbedürfnis erforderlich. Die Rechtsprechung habe ein solches bejaht, wenn die gegenwärtige Regelung der räumlichen Ordnung dem Raumplanungsauftrag widerspreche. Es treffe zu, dass die Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Begründetheit einer behördlichen Planungsabsicht beim Erlass einer Planungszone stelle. Demgegenüber unterliege der Anspruch der
Grundeigentümerschaft auf Überprüfung der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
6.4.5. Im zur Publikation bestimmten Urteil 1C 650/2020 vom 12. Juli 2022 schliesslich hob das Bundesgericht die drei Verfahrensgegenstand bildenden Baubewilligungen auf, weil die Bauzonen in der fraglichen Gemeinde klar überdimensioniert waren, die massgebliche Nutzungsplanung im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung beinahe 18 Jahre alt war, die fraglichen Parzellen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lagen und ihre Auszonung somit in Frage kam. Zwar hatte die Gemeinde eine Planungszone zur Prüfung der Reduktion der Bauzonen erlassen, deren Inkrafttreten jedoch zeitlich gestaffelt, sodass die Erteilung der Baubewilligungen vor Eintritt der vollen Wirksamkeit der Planungszone deren Zweck zuwidergelaufen wäre (a.a.O., E. 3.6).
6.5. Gestützt auf diese chronologisch dargelegte Entwicklung der Rechtsprechung lassen sich folgende Leitsätze formulieren:
Grundsätzlich gilt, dass ein Baugesuchsteller Anspruch auf Behandlung seines Gesuchs hat, solange keine Planungszone erlassen wurde. Die Baubewilligung ist zu erteilen, sofern sie dem geltenden Recht und insbesondere der geltenden Nutzungsplanung entspricht.
Um Nutzungspläne auszuarbeiten, kann eine Planungszone nach Art. 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
Steht keine (oder keine wirksame, s. E. 6.4.5 hiervor) Planungszone in Kraft, kann eine beschwerdeführende Person rügen, dieser Umstand verletze Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
7.
Gemäss den Beschwerdeführenden wurde die geltende Nutzungsplanung von Frauenfeld im Jahr 1987 erlassen und seither lediglich in für den vorliegenden Fall nicht massgeblichen Punkten revidiert. Einzuräumen ist in dieser Hinsicht, dass das Alter des Nutzungsplans bei der nach Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
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1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Interessen des Denkmal- und Ortsbildschutzes ist zudem darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Auffassung selbst die Bejahung von erheblich veränderten Verhältnissen nicht zwingend zu einer Revision der Rahmennutzungsplanung führen muss, sondern auch den Erlass von Sondernutzungsplänen (Gestaltungspläne, Überbauungspläne etc.) zur Folge haben kann (BGE 114 Ia 385 E. 5; THIERRY TANQUEREL, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 37 zu Art. 21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
Das Verwaltungsgericht hat somit Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
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1 | Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
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1 | Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. |
2 | Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. |
8.
8.1. Weiter ist dem Vorwurf der Beschwerdeführenden nachzugehen, der Gestaltungsplan Stammerau trage dem ISOS nicht hinreichend Rechnung und er müsse in seiner nun vorliegenden definitiven Form der ENHK und der EKD zur Beurteilung vorgelegt werden.
8.2. Frauenfeld ist als Stadt im ISOS aufgeführt (Nr. 3435; Art. 1 Abs. 1
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) VISOS Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte. |
|
1 | Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte. |
2 | Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt. |
3 | Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
|
1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
|
1 | Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
2 | Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. |
3 | Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. |
4 | Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. |
5 | Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
2 | Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. |
3 | Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. |
4 | Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. |
5 | Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
|
1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteil 1C 459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3; je mit Hinweisen). Der Erlass des hier umstrittenen Gestaltungsplans im Baugebiet der Gemeinde Frauenfeld stellt keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
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1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
8.3. Die ENHK und die EKD erstatteten am 11. Februar 2011 ein gemeinsames Gutachten zur Frage der Schutzwürdigkeit des Walzmühle-Areals und dessen Umgebung, inklusive der Stammerau. Der Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle", der damals Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bildete und später von der Gemeinde Frauenfeld aufgehoben wurde, lag ihnen dabei nicht vor. Später reichte das kantonale Amt für Denkmalpflege den beiden Kommissionen des Bundes ein Richtprojekt zur Vorbereitung eines neuen Gestaltungsplans Stammerau zur Vorprüfung ein, der eine Überbauung mit fünf Gebäuden und gegenüber dem Walzmühle-Areal einen Korridor mit einer Breite von 21 m vorsah. Dazu nahmen die ENHK und die EKD am 17. Oktober 2013 Stellung, woraufhin das Richtprojekt erneut angepasst und abermals den beiden Kommissionen vorgelegt wurde. Diese äusserten sich dazu mit einem Schreiben vom 18. Dezember 2014. Den darin enthaltenen Empfehlungen folgend wurde der Gestaltungsplan ein weiteres Mal modifiziert. Auf eine weitere Vorlage an die ENHK und die EKD wurde verzichtet.
8.4. Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
|
1 | Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
2 | Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. |
3 | Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
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1 | Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
2 | Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. |
3 | Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24 |
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) NHV Art. 25 - 1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: |
|
1 | Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; |
b | sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG; |
c | sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; |
d | sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG); |
e | sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. |
2 | Die EKD hat zudem folgende Aufgaben: |
a | sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung; |
b | sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.66 |
3 | Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.67 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 17a - Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
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1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
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1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 17a - Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. |
Gegensatz zu Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
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1 | Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
2 | Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. |
3 | Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 17a - Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. |
8.5. Die Fläche der Stammerau wurde zusammen mit dem Flussraum der Murg in der ISOS-Aufnahme der Stadt Frauenfeld der "Umgebungsrichtung II" zugeordnet und mit dem Erhaltungsziel "a" belegt; die Stammerau soll also grundsätzlich von Bauten freigehalten werden (ISOS, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Thurgau, 2008, S. 381 und 391). Entgegen der Empfehlung im ISOS sieht der geltende Zonenplan allerdings (eine vom Flussraum zurückversetzte und mit einem Gestaltungsplanobligatorium belegte) Wohn- und Arbeitszone WA 3 (vormals: Wohn- und Gewerbezone WG 3) vor.
Im Gutachten vom 11. Februar 2011 definierten die ENHK und die EKD in Bezug auf die Walzmühle und ihre Umgebung zwei Schutzziele: Die Wahrung des ortsbildprägenden Flussraums der Murg mit den dazugehörenden Wäldern, Hecken und Einzelbäumen sowie die Wahrung der ortsbildwirksamen Ansichten des Walzmühle-Ensembles. Die Kommissionen waren der Meinung, dass die Überbauung der Stammerau, wie sie im geltenden Zonenplan zulässig ist, zu einer schweren Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne dieser Schutzziele führen würde. Dennoch erachteten sie die Freihaltung der gesamten Fläche der Stammerau nicht als zwingend notwendig, um die im ISOS beschriebene Wirkung des Walzmühle-Areals zu gewährleisten. Sie schlugen konkrete Massnahmen vor, um bei einer Überbauung der Stammerau die Beeinträchtigung zu reduzieren: die Bebauungsgrenzen zum Walzmühle-Areal hin müssten grosszügig zurückversetzt, die Überbauung auf den nordwestlichen Teil der Stammerau beschränkt und der unmittelbar östlich der Lofts liegende Spickel freigehalten werden; die Bebauungsgrenze sei entlang der Linie zwischen dem flussnächsten zu Lofts umgebauten Fabriktrakt und der östlichsten Ecke der im Norden angrenzenden Mehrfamilienhäuser zu ziehen; der genaue Verlauf der
Baulinien nördlich des Walzmühle-Areals solle anhand von Volumenstudien ermittelt und im Gestaltungsplan festgesetzt werden; für die Gebäudevolumen allfälliger Neubauten solle an den aktuellen (künftig allenfalls leicht erhöhten) Baukörpern des nördlichen Teils der Walzmühle Mass genommen werden.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 kritisierten die ENHK und die EKD die im mittlerweile modifizierten Gestaltungsplan vorgesehene fragmentierte Bauweise mit fünf Punktbauten und empfahlen, eine verdichtetere Bauweise zu prüfen, die einerseits weniger Bauland in Anspruch nehmen würde und andererseits zu einer ruhigeren Gesamtwirkung führen könnte. Auch den 21 m breiten Korridor zwischen den Baufeldern und dem Walzmühle-Areal beurteilten sie als deutlich zu gering.
Den daraufhin ein weiteres Mal überarbeiteten Gestaltungsplan prüften die ENHK und die EKD in einer vom 18. Dezember 2014 datierenden Stellungnahme. Sie hielten fest, mit dem grösseren Freiraum von neu 40 m gegenüber dem Walzmühle-Areal und der dichteren Bauweise mit zwei L-förmigen Baukörpern schenke das Richtprojekt der von ihnen geäusserten Kritik die notwendige Beachtung. Um die Sicht auf die Walzmühle aus nördlicher Richtung zu verbessern, sollte das westliche winkelförmige Gebäude nach Osten zurückversetzt werden. Die Kommissionen äusserten weiter die Ansicht, dass der zu beurteilende Entwurf des Richtprojekts mit der vorgesehenen streng punktsymmetrischen Anordnung der beiden Baukörper zu einer Dominanz der Neubauten im Ortsbild führe. Eine weniger strenge Anordnung der Gebäude mit einer differenzierteren Gestaltung ihrer Baukörper, die auch weniger hoch sein könnten, würde diese Dominanz entschärfen und die Integration der neuen Bebauung in der städtischen Textur mit bestehender Wohnsiedlung im Norden und der Walzmühle im Süden wesentlich verbessern.
Gestützt auf diese letzte Beurteilung wurde das Richtprojekt erneut angepasst und dabei unter anderem das westliche Gebäude nach Osten verschoben, um die Ansicht auf das Walzmühle-Ensemble aus nördlicher Richtung zu verbessern. Die möglichen Attikageschosse wurden verkleinert und im Norden angeordnet, um sie so gegenüber dem Walzmühle-Ensemble weniger hoch erscheinen zu lassen.
8.6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss dem ISOS sei die Stammerau zwingend von Bauten frei zu halten. Auch die ENHK und die EKD seien nicht damit einverstanden, dass die Stammerau überbaut werde. Ihr Gutachten hätten sie auf der Basis der Zuordnung der Stammerau zur Wohnzone abgegeben, die das ISOS klar verletze. Das raumplanerische Ziel der Verdichtung schliesse den Schutz der Umgebung von Denkmälern nicht aus. Es brauche eine angemessene Prüfung der Unterschutzstellung. Die bisherigen Abklärungen würden jedoch bei Weitem nicht genügen. Die beiden riesigen Bauten höben sich sehr deutlich von den bestehenden Bauten im Norden und vom Waldmühleareal im Süden ab und stünden stattdessen in Einklang mit den westlich gelegenen Industriebauten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Volumen als auch der Fassadenhöhe. In der Stellungnahme von 2014 hätten die Kommissionen zudem festgehalten, dass eine definitive Beurteilung des geplanten Abstands von 40 m zwischen den Neubauten und der Walzmühle nicht losgelöst von der Art der Bebauung erfolgen könne, da der geplante Freiraum sowohl mit den Baukörpern der vorgesehenen Neubauten als auch mit der Walzmühle in Bezug stehe. Eine Überprüfung dieser Vorgabe hätten die Kommissionen nicht
vornehmen können, weil ihnen der aktuelle, hier zu beurteilende Gestaltungsplan vorenthalten worden sei. Die Dominanz der geplanten Bauten sei entgegen der Stellungnahme jedoch nicht verringert worden. Der Freiraum von 40 m sei immer noch unzureichend. Auch hätten die Kommissionen eine Durchsicht von Norden nach Süden durch die Überbauung auf der Stammerau hindurch auf die Nordfassade der Walzmühle gefordert. Eine solche Durchsicht gebe es nicht.
8.7. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Gutachten von 2011 ergebe sich, dass die beiden eidgenössischen Kommissionen die in angemessenem Abstand zum Walzmühle-Areal vorgesehene Überbauung mit einer Begrenzung in der Ausdehnung nach Osten als hinreichend erachteten, um den Zielen des ISOS gerecht zu werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fordere das ISOS mit dem Erhaltungsziel "a" keine ultimative Freihaltung der Parzelle Nr. 761 von jeglicher Bebauung. Das Erhaltungsziel sei vielmehr als Empfehlung zu verstehen. Bei hinreichender Begrenzung einer Bebauung der "Stammerau" Richtung Süden und Osten seien die Erhaltungsziele hinsichtlich der Walzmühle einerseits und der Murgumgebung andererseits in rechtsgenüglicher Weise berücksichtigt und gesichert. Mit einzubeziehen sei zudem das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung und an einer verdichteten Bauweise. Zwar handle es sich bei der streitbetroffenen Liegenschaft um eine relativ grosse, noch unbebaute Fläche. Diese sei jedoch an drei Seiten umgeben von baulich genutzten Arealen, womit sich auch aus diesem Grund eine angemessene - insbesondere die Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes berücksichtigende - Bebauung als sachgerecht
erweise. Mit der Konzentration des bebaubaren Bereichs auf den nordwestlichen Teil der Liegenschaft und der gewählten Bauweise mit zwei L-förmigen Baukörpern würden sowohl die Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes als auch das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung in ausgewogener Weise berücksichtigt. Auch dies spreche gegen eine umfassende Freihaltung der Liegenschaft.
8.8. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. Diese Grundsätze gelten sowohl für die gestützt auf Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
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1 | Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
2 | Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. |
3 | Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 17a - Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. |
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) NHV Art. 25 - 1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: |
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1 | Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; |
b | sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG; |
c | sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; |
d | sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG); |
e | sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. |
2 | Die EKD hat zudem folgende Aufgaben: |
a | sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung; |
b | sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.66 |
3 | Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.67 |
8.9. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die ENHK und die EKD hätten eine Überbauung der Stammerau nur deshalb akzeptiert, weil sie im Zonenplan so vorgesehen sei, ist unzutreffend. Zwar hielten die Kommissionen in ihrem Gutachten von 2014 fest, dass die Zuordnung zur Wohn- und Gewerbezone entgegen der Empfehlung im ISOS erfolgt sei. Jedoch machten sie zum einen durch die Verwendung des Worts "Empfehlung" klar, dass es sich dabei nicht um eine unabdingbare Voraussetzung zur Erreichung des Schutzzwecks des ISOS handelt, zum anderen definierten sie in der Folge diesen Schutzzweck und machten in diesem Rahmen detaillierte Vorgaben für die Überbauung. Daraus geht klar hervor, dass sie eine Überbauung der Stammerau unter gewissen Bedingungen mit dem ISOS als vereinbar erachten. Die betreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten sind schlüssig. Dass die Abklärungen, die bisher zur Schutzwürdigkeit der Walzmühle getroffen wurden, unzureichend sein sollten, ist zudem nicht erkennbar. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar, welche weiteren Abklärungen sie als erforderlich erachten.
Durch die mehrfache Überarbeitung des Gestaltungsplans bzw. des damit verbundenen Richtprojekts wurde sämtlichen Auflagen und Empfehlungen der Kommissionen Rechnung getragen. Die im Gutachten von 2011 klar definierte Bebauungsgrenze gegenüber der Murg wurde eingehalten. Die Vorgabe zum Abstand gegenüber dem Walzmühle-Areal, der gemäss dem Gutachten "grosszügig" bemessen sein sollte, sahen die eidgenössischen Kommissionen nach einer Erhöhung von 21 m auf 40 m als grundsätzlich erfüllt an. Zwar bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, dass diesbezüglich in der Stellungnahme von 2014 die Art der Bebauung vorbehalten wurde. Sie übersehen jedoch, dass die Kommissionen gleich im Anschluss an die Formulierung diese Vorbehalts unter dem Titel "Bauweise" konkretisierten, welche Punkte ihrer Auffassung nach in dieser Hinsicht zu beachten seien. Im Einzelnen hielten sie fest, dass das westliche winkelförmige Gebäude nach Osten zurückversetzt werden sollte, um die Ansicht aus nördlicher Richtung zu verbessern. Zudem erwogen sie, dass eine weniger strenge Anordnung der Gebäude mit einer differenzierteren Gestaltung ihrer Baukörper, die auch weniger hoch sein könnten, die Dominanz der streng punktsymmetrisch angeordneten Baukörper
entschärfen und die Integration der neuen Bebauung in der städtischen Textur wesentlich verbessern würde. Das Verwaltungsgericht legte dazu in nachvollziehbarer Weise dar, dass nicht nur die geforderte Verschiebung des westlichen Gebäudes erfolgt sei, sondern auch eine Verkleinerung der möglichen Attikageschosse. Diese seien zudem im Norden angeordnet worden, damit sie gegenüber dem Walzmühle-Ensemble weniger hoch erschienen.
Die Kritik der Beschwerdeführenden, dass die Dominanz der geplanten Bauten entgegen der Stellungnahme der ENHK und der EKD nicht verringert worden sei, ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. Auch das Vorbringen, die Kommissionen hätten eine Durchsicht von Norden nach Süden durch die Überbauung auf der Stammerau hindurch auf die Nordfassade der Walzmühle gefordert, geht fehl. Aus der Stellungnahme von 2014 geht vielmehr hervor, dass die Verschiebung des westlichen Gebäudes nach Osten dazu dienen soll, die Sicht von Personen, die sich dem Walzmühle-Areal auf der Walzmühlestrasse von Norden her nähern, zu verbessern. Dabei geht es um die Sicht an den beiden im Gestaltungsplan vorgesehenen Gebäuden vorbei, nicht um diejenige zwischen diesen Gebäuden hindurch.
Selbst wenn zutreffen würde, dass aus Sicht der ENHK und der EKD geringere Bauvolumen und weniger hohe Fassaden wünschbar wären - wofür nach dem Ausgeführten keine Anhaltspunkte bestehen -, so wären im Übrigen derartige Vorgaben einer raumplanerischen Interessenabwägung zugänglich. Das Verwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht zu Recht auf das Interesse an der Verdichtung der Ortschaften gegen innen (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
2 | Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: |
a | die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; |
abis | die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; |
b | kompakte Siedlungen zu schaffen; |
bbis | die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; |
c | das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; |
d | die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; |
e | die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; |
f | die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: |
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1 | Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: |
a | die betroffenen Interessen ermitteln; |
b | diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen; |
c | diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. |
2 | Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar. |
9.
Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden auf die kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Gestaltungsplan, deren Einhaltung das Bundesgericht allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Das Verwaltungsgericht erwog im Licht dieser kantonalrechtlichen Vorgaben, dass der ursprüngliche Zonencharakter nicht aufgegeben werden dürfe, weshalb zumindest die Maximalmasse der nächsthöheren Zone einzuhalten seien. Es hielt fest, dass sich die Erhöhung der Nutzungsdichte, die Fassadenhöhe und die Geschosszahl an diesen Rahmen hielten. Die Beschwerdeführenden kritisieren diese Feststellungen teilweise als falsch, gehen auf die vorinstanzlichen Ausführungen aber nicht in substanziierter Weise ein (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Hinsichtlich des kantonalrechtlichen Kriteriums der gesamthaft besseren Siedlungsgestaltung bezog sich das Verwaltungsgericht zunächst auf die Ausführungen im Planungsbericht vom 18. August 2016. Danach ist die bessere Siedlungsgestaltung im öffentlichen Interesse darin zu erblicken, dass der Baubereich entsprechend den gutachterlichen Feststellungen auf den nordwestlichen Bereich der Liegenschaft konzentriert und dort eine verdichtete Bauweise geschaffen wird, womit die bereits vorhandene Erschliessung genutzt werde und die Bebauung nahe an die bestehenden Bauten im Norden und Westen der Liegenschaft anschliesse. Das deutliche Abrücken der Bebauung (mit einem Abstand von 40 m) vom geschützten Walzmühle-Ensemble und der Freiraum im Ostbereich der Liegenschaft entlang der Murg entspreche den Vorgaben der eidgenössischen Kommissionen. Eine bessere Siedlungsgestaltung werde somit durch die haushälterische Nutzung des Bodens und die dadurch geschaffenen Freiräume gegenüber den südlichen Walzmühle-Gebäuden und dem östlichen Murggelände erzielt. Die Beschwerdeführenden bringen in dieser Hinsicht einzig Kritikpunkte vor, auf die im Zusammenhang mit der Frage, ob das ISOS hinreichend Beachtung fand, bereits eingegangen wurde. Auf die
betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (E. 8 hiervor). Daraus erhellt sich ohne Weiteres, dass es nicht unhaltbar ist, von einer gesamthaft besseren Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG auszugehen.
Die Rüge der willkürlichen Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Gestaltungplan ist somit unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert wurde.
10.
Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C 753/2021 und 1C 754/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Frauenfeld, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold