Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_B 139/04

Entscheid vom 24. Januar 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, Beschwerdeführerin

vertreten durch Avocats Vincent Jeanneret und Benjamin Borsodi,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.______ (nachfolgend „B.______“) und Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei. Näheres zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist durch die BA nicht bekannt gegeben worden.

B. Am 23. April 2004 erliess die BA an die Bank A.______, (nachfolgend „A.______“) eine Editionsaufforderung. Es wurde Auskunft verlangt darüber, ob B.______ sowie mehrere Gesellschaften (einzeln aufgeführt) in den letzten fünf Jahren Geschäftsbeziehungen zur A.______ unterhalten hatten. Auf eine Sperre von Vermögenswerten wurde vorläufig verzichtet. Mit der gleichen Verfügung wurde ein Mitteilungsverbot an die A.______ erlassen, womit dieser bzw. deren zuständigen Organen und Mitarbeitenden unter Hinweis auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB untersagt wurde, der beschuldigten Person und/oder von ihnen bevollmächtigten Personen sowie den namentlich genannten Gesellschaften (inkl. Organe, Vertreter und Mitarbeitende) von diesem Rundschreiben und der Editionsaufforderung Mitteilung zu machen. Im Widerhandlungsfall werde von Amtes wegen auch zu prüfen sein, ob zugleich der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB erfüllt sei (BK act. 1.3).

Die A.______ lieferte am 30. April 2004 die verlangten Auskünfte und Unterlagen. Gleichzeitig ersuchte sie um zusätzliche Auskunft zu den Sachverhalten, derentwegen gegen B.______ ermittelt werde, und wies auf ihre eigenen Interessen hin (BK act. 1.4). Weitere Auskünfte wurden von der A.______ am 10. Mai 2004 nachgeliefert (BK act. 1.5).

C. Mit Eingabe vom 23. August 2004 wandte sich die A.______ durch ihre Rechtsvertreter an die BA und ersuchte um Aufhebung des Mitteilungsverbots, wies auf die ihres Erachtens fragwürdige gesetzliche Grundlage hin und bestritt die Verhältnismässigkeit (BK act. 1.6). Die BA wies das Gesuch am 30. August 2004 ab und verfügte in Ziff. 2 der Verfügung was folgt:

„Der A.______, deren zuständigen Organen und Mitarbeitenden wird unter Hinweis auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) untersagt, der beschuldigten Person und/oder von ihnen bevollmächtigten Personen sowie denen in der Verfügung vom 23. April 2004 namentlich genannten Gesellschaften (inkl. Organe, Vertreter und Mitarbeitende) von dem Rundschreiben und der Editionsaufforderung vom 23. April 2004 Mitteilung zu machen. Im Widerhandlungsfall wird von Amtes wegen zu prüfen sein, ob zugleich der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB erfüllt ist. Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft“ (BK act. 1.3).

D. Gegen die oben wiedergegebene Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2004 liess die A.______ am 6. September 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids, Auferlegung der amtlichen Kosten an den Bund und angemessener Beteiligung an den Vertretungskosten der Bank (BK act. 1).

Die BA trug mit Eingabe vom 24. September 2004 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, und beantragte, der A.______ sei nur im von der BA definierten Umfange (eingereichte Beilagen) Akteneinsicht zu gewähren (BK act. 5). In der Folge liessen sich beide Seiten mit begründeten Eingaben vom 5. Oktober 2004 (BK act. 7) bzw. 15. Oktober 2004 (BK act. 9) nochmals vernehmen, die Duplik samt Beilage wurde der A.______ am 28. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht (BK act. 11).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).

1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Strafgerichtsgesetz (SGG, SR 173.71). Die Beschwerdeführerin ist zwar im Strafverfahren selbst nicht Partei, indessen ist sie i. S. von Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BStP (anwendbar durch Verweis gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP) insofern beschwerdelegitimiert, als sie geltend macht, durch eine Verfügung der Beschwerdegegnerin einen ungerechtfertigen Nachteil zu erleiden. Sie ist durch die erneute Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2004, mit welcher im Übrigen die Strafandrohung des Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB überhaupt erst rechtswirksam angeordnet wurde (formgültige Androhung der Strafe, vgl. BSK StGB II - Riedo, Art. 292 N. 59 – 61) insofern konkret direkt beschwert, als ihr ein bestimmtes Verhalten unter Strafandrohung verboten wird. Die Beschwerde ist innert Frist erfolgt. Es ist auf sie einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik (Ziff. II / 8) die Verwendung der französischen Sprache im Beschwerdeverfahren mit der Begründung, die Zwangsmassnahme entfalte Wirkung in Genf, wo sich auch ihre Filiale befinde, wobei auch die von der Massnahme persönlich betroffenen natürlichen Personen seien der französischen Sprache kundig. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat sich in jüngster Zeit in mehreren Entscheiden mit der Frage der im Bundesstrafverfahren und im Beschwerdeverfahren zu wählenden Sprache auseinandersetzen müssen (z.B. BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004; BK_B 153/04 vom 16. November 2004; BK_B 017/04 vom 27. Mai 2004, Letzterer bestätigt durch das Bundesgericht in 1S.2/2004 vom 6. August 2004).

Es gilt zu unterscheiden zwischen der Frage, welche Sprache Bundesanwaltschaft bzw. Eidgenössischer Untersuchungsrichter für das Ermittlungsverfahren und die Untersuchung zu wählen haben, was die Beschwerdegegnerin als nicht am Verfahren Beteiligte ohnehin nicht betrifft, und in welcher Sprache das Beschwerdeverfahren bzw. der Beschwerdeentscheid erfolgt. Ob die Beschwerdegegnerin die deutsche Sprache zu Recht gewählt hat, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Zu entscheiden ist hier nur, in welcher Sprache das Beschwerdeverfahren zu führen ist. Nach Art. 37 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Organisationsgesetzes (OG, SR 173.110), den die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels expliziter Bestimmungen in der BStP als sachgerechte Regelung analog anwendet, wird das Urteil in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Der angefochtene Entscheid wurde in der deutschen Sprache verfasst, weshalb auch der Beschwerdeentscheid in Deutsch ergeht. Von einem Rechtsanwalt, der in der Schweiz tätig ist, wird im Übrigen erwartet, dass er über ausreichende, mindestens passive Kenntnisse aller Amtssprachen verfügt (Entscheid Bundesgericht 1A 235/2003 E. 1 vom 8. Januar 2004). Ein in der Schweiz tätiger Rechtsanwalt muss deshalb auch in der Lage sein, seinen Mandanten über den Inhalt der wesentlichen Schriftstücke zu informieren (BK_B 153/04 vom 16. November 2004 E. 2.4). Die Fähigkeit, in einer Amtssprache ausgefertigte amtliche Dokumente zu verstehen, kann auch von einer international tätigen Bank, die in der Schweiz ihre Geschäftstätigkeit ausübt, erwartet werden.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt primär das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die ihr gegenüber ausgesprochene Massnahme.

Die Beschwerdegegnerin will diese in den Bestimmungen der BStP zur Geheimhaltung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sehen (Art. 102bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ff. BStP). Entgegen der Beschwerdegegnerin bietet die Bestimmung von Art. 102 quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BStP über den grundsätzlich geheimen Charakter der gerichtspolizeilichen Ermittlungen (und der eidgenössischen Voruntersuchung; siehe Entscheid der Anklagekammer 8G.36+39/2000 vom 29. September 2000, E. 4b) keine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung eines Schweigegebots unter Strafandrohung. Die fragliche Bestimmung richtet sich an die Strafverfolgungsbehörden selbst und bindet diese im Sinne des Amtsgeheimnisses. Eine Drittwirkung im Sinne einer Ausdehnung des Verbots der Datenpreisgabe auf Dritte ist zu verneinen. Die Bank nimmt am Untersuchungsgeheimnis nicht teil (a. M., allerdings ohne nähere Begründung: Marazzi, Sull’ ordine di perquisizione e sequestro bancario – La legittimazione attiva della banca a interporre reclamo contro un ordine di perquisizione e sequestro, in: Collana Studi e monografie, Lugano 1997, 523). Dritte unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis (es sei denn sie seien Hilfspersonen der Behörde), weshalb Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB – ganz unabhängig von der Frage der Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber anderen Strafnormen (Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) – nicht zur Sicherung des Amtsgeheimnisses herangezogen werden kann.

3.2 Unbestritten findet sich in der BStP keine ausdrückliche Bestimmung, welche ein solches Mitteilungsverbot mit oder ohne Strafandrohung vorsieht (gleich in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen wie ZH, SG, ZG; ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhanden in Art. 161
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren - Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.
StPO TI [bei Beschlagnahme]; auch im Vorentwurf zur schweizerischen StPO Art. 319 [im Zusammenhang mit der Kontenüberwachung und mit Befristung]).

3.3 Entgegen der Beschwerdeführerin wird ein Mitteilungsverbot durch die Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB nicht zur strafprozessualen Zwangsmassnahme (so auch indirekt aus BGE 120 IV 260, 264). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Zwangsmassnahmen üblicherweise Massnahmen unter Androhung oder Anwendung von Zwang gegenüber dem Beschuldigten oder Dritten (BGE 126 II 462, 464 zu Art. 65 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:
1    Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:
a  werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht;
b  können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden.
2    Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz 1 müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile erwachsen.
3    Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.
IRSG [SR 351.1]). Durch die Verbindung eines Mitteilungsverbots mit einer Strafandrohung für den Widerhandlungsfall wird durch den Staat Zwang weder direkt ausgeübt noch angedroht, sondern für den Fall schuldhafter Widerhandlung Bestrafung in Aussicht gestellt.

Die angefochtene Massnahme schränkt die Kommunikationsfreiheit, allenfalls die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, worauf sie sich auch als juristische Person berufen kann (Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 1999, 185, 645, 648). Solche Eingriffe in Grundrechte bedürfen gemäss Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein. Für Einschränkungen der Grundrechte, welche keine die Freiheit einschränkenden Massnahmen darstellen, ist eine klare gesetzliche Grundlage nur bei einer schweren Beeinträchtigung des Grundrechts erforderlich (Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, 530 N. 2476). So hat das Bundesgericht beispielsweise in der gesetzlich geregelten Gegenüberstellung von Angeschuldigtem und Zeugen eine ausreichende Grundlage für eine zwangsweise Bartrasur (zur Widerherstellung des physischen status quo ante) gesehen (BGE 112 Ia 161, 164 E. 4a; Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, 187, mit weiteren Beispielen der bundesgerichtlichen Praxis). Das Mitteilungsverbot beeinträchtigt die Bank in ihren Grundrechten klar nicht in schwerwiegender Weise (vgl. für die Schwere des Eingriffs beispielsweise BGE 101 Ia 336, 345 f. E. 7a, b). Auch ist die angedrohte Strafe des Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB „nur“ Haft oder Busse. Die gesetzliche Grundlage für das Mitteilungsverbot müsste deshalb nicht zwingend auf Gesetzesebene geregelt sein, sondern könnte wie im Falle von BGE 112 Ia 161 aus anderen Bestimmungen des Gesetzes abgeleitet werden.

3.4 Mit Bezug auf das Mitteilungsverbot steht für eine derartige Ableitung das einem Zeugen unter Strafandrohung auferlegten Schweigegebot im Vordergrund, denn die Auskunftserteilung der Bank ersetzt faktisch das Zeugnis ihrer Angestellten. Ein Schweigegebot eines Zeugen für das bei der Einvernahme Erfahrene (z.B. in Art. 48
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
StPO FR; § 100 Abs. 4 StPO LU) ist eine eigenständige Nebenpflicht zu den gesetzlich geregelten Zeugnispflichten. Im Lichte der nachstehend noch näher ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 112 Ia 16) kann man sich fragen, ob eine solche Nebenpflicht, soweit sie einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte darstellen, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage aus der Zeugenpflicht abgeleitet werden kann (unklar Piquerez, a.a.O., N. 2876; ablehnend Lentjes Meili, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafuntersuchung, insbesondere bei Bankabfragen und Beschlagnahmen, in: Schweizerische Schriften zum Bankrecht, Bd. 41, Zürich 1996, 220). In diesem Fall könnte durch analoge Anwendung auf die auskunftspflichtige Bank von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage ausgegangen werden.

Auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage könnte auch über den Grundsatz „a maiore minus“ geschlossen werden, wenn das Mitteilungsverbot unter Strafandrohung gegenüber einem strafprozessualen Zwangsmittel eine geringere Eingriffsintensität aufweist, vergleichbar der Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft, deren Zulässigkeit nach der Lehre auch unbestritten ist, wenn das Gesetz diese Ersatzmittel selbst nicht nennt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 312, N. 45; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 260, N. 717). Grundsätzlich geht es der Behörde im vorliegenden Fall um eine Verhinderung einer Kollusion. Der Beschuldigte soll nicht vorgewarnt werden, um nicht durch entsprechende Dispositionen die Ermittlungen zu beeinträchtigen. Der Verhinderung der Kollusion dient typischerweise die Untersuchungshaft, welche sich allerdings ausschliesslich gegen den Beschuldigten selbst richtet, und insofern keine Handhabe für auch minder schwere Eingriffe gegen Dritte bietet. Prüfen kann man sodann, ob sich ein Mitteilungsverbot als „minus“ aus der Kontensperre ableiten lässt. Auch diese richtet sich zwar nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (so explizit in BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Immerhin greift die Kontensperre aber in die Rechtsstellung der Bank ein. Letztere kann ihren vertraglichen Verpflichtungen auf Leistung gemäss den Weisungen des am Konto Berechtigten nicht nachkommen. Damit ist sie von einer Kontensperre indirekt betroffen. Kontensperre und Mitteilungsverbot sind indessen grundsätzlich verschiedener Natur. Insofern bietet sich Art. 65
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
BStP wohl eher nicht als gesetzliche Grundlage an.

Eine ausreichende gesetzliche Grundlage könnte grundsätzlich auch Gewohnheitsrecht bilden (Moor, Principes de l’activité étatique et responsabilité de l’État, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 16 N. 2). Gewohnheitsrecht wird jedoch äusserst selten angenommen und setzt lange Übung und Rechtsüberzeugung aller Beteiligten voraus. Es kann sich grundsätzlich nur in Lücken des gesetzten Rechts bilden (Hangartner, St. Galler Kommentar zu Art. 5, N. 17). In diesem Zusammenhang ist auf die Empfehlung der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren betreffend Kontosperren und Schweigepflicht der Bank vom 25. März 1997 hinzuweisen, welche auf einem Konsens zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Kommission Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (nachfolgend „KKJPD“) gründet. Sie wurde von dieser Konferenz den kantonalen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich zur Einhaltung empfohlen. Unter Ziff. 2 hält die Empfehlung folgendes fest: „ Wenn durch Orientierung des Kunden die hängige Strafuntersuchung beeinträchtigt werden könnte, hat der Richter das Recht, der Bank zu verbieten, den Kunden über die Sperre und alle damit zusammenhängenden Umstände zu informieren. Der Richter unterstellt das Mitteilungsverbot den Straffolgen von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, soweit nicht andere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen. Das Mitteilungsverbot ist in der Verfügung ausdrücklich zu erwähnen.“ (BK act. 5.11).

Der Umstand der Vereinbarung der KKJPD als diesbezüglicher Vertreterin aller Kantone mit der schweizerischen Bankiervereinigung belegt zwar eine allgemeine Rechtsüberzeugung. Sie wird von den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage im Jahre 2002 von den Behörden des Bundes in der Zusammenarbeit mit den Banken auch angewendet (in einzelnen Kantonen schon früher, Lentjes Meili, a.a.O., 218). Die Übung dieser Praxis (mehr als sieben Jahre) ist indessen nicht als lange zu bezeichnen. Das Mitteilungsverbot unter Strafandrohung lässt sich deshalb nicht auf Gewohnheitsrecht abstützen.

3.5 Ob ein Mitteilungsverbot an eine Bank unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe überhaupt einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist in der Lehre umstritten (bejahend Lentjes Meili, a.a.O., 226 ff., 250; offen gelassen De Capitani, N. 103 zu Art. 10 GWG, in: Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II Zürich 2002; verneint Buttliger, Schweigepflicht der Bank im Strafverfahren, in: SJZ 90 [1994], 377 f.). Ein reines Mitteilungsverbot an einen Dritten im Strafverfahren soll nach Lentjes Meili (a.a.O., 221 f.) gestützt auf den Untersuchungsauftrag der Strafverfolgungsbehörde ohne besondere Erwähnung im Gesetz zulässig sein; freilich ohne Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Die Freiheit der Bank, Mitteilung über die bei ihr getätigten Erhebungen der Behörden an ihren Kunden zu machen, erfahre erst mit der mit dem Mitteilungsverbot verbundenen Strafandrohung eine Einschränkung und bedürfe damit einer expliziten gesetzlichen Grundlage (Lentjes Meili, a.a.O., 222, 226 ff., insbesondere 229 mit Verweisen, und 250). Die Zuger Justizkommission hat die Zulässigkeit einer solchen Massnahme 1987 wegen der Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit dem Argument der fehlenden gesetzlichen Grundlage verneint (zitiert und in der Begründung wiedergegeben bei Lentjes Meili, a.a.O., 227 f.).

Der Bundesgesetzgeber hat in jüngerer Zeit zweimal ein Schweigegebot gesetzlich geregelt. In der auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzten Revision des IRSG hat er in Art. 80n
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
der Behörde explizit die Befugnis eingeräumt, dem Inhaber von Schriftstücken unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu untersagen, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und über alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Sodann hat er in Art. 10 Abs. 3 Geldwäschereigesetz (GWG, SR 955.0, in Kraft seit 1. April 1998) eine Mitteilungssperre für eine Frist von fünf Tagen nach MROS-Meldung vorgesehen, verbunden mit der Pflicht der vorsorglichen gleich langen Vermögenssperre durch die Bank. In die BStP hat er trotz Teilrevision eine vergleichbare Bestimmung nicht aufgenommen. Auch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) enthält keine entsprechende Bestimmung. Auch wenn ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers aus diesem Umstand nicht herausgelesen werden kann, machen die Regelungen im IRSG und GWG doch deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für wünschbar, wenn nicht erforderlich hält. Andererseits hat das Bundesgericht der raschen Entwicklung im Bereich der Instrumente der Strafverfolgungsbehörden beispielsweise Rechnung getragen, indem es für den bisherigen Einsatz eines V-Mannes das Erfordernis einer expliziten gesetzlichen Grundlage verworfen hat (BGE 112 Ia 16, 22 f.), allerdings mit der Argumentation, die verdeckte Fahndung greife in die Grundrechte nicht ein (kritisiert bei LentJes Meili, a.a.O., 234). Das Bundesgericht argumentiert dabei, auch andere Ermittlungshandlungen (z.B. ständige Überwachung einer verdächtigen Person) könnten die Persönlichkeitssphäre erheblich tangieren, ohne dass dafür eine explizite gesetzliche Grundlage erforderlich sei.

Ob damit ein Mitteilungsverbot unter Strafandrohung für den Widerhandlungsfall letztlich ähnlich der verdeckten Ermittlung (BGE 112 Ia 18) auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig ist, kann jedoch letztlich offen bleiben, da die vorliegende Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist.

Das öffentliche Interesse an der Möglichkeit, einer Bank ein Mitteilungsverbot aufzuerlegen und diesem mit Art. 292
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StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB das erforderliche Gewicht zu geben, ist im Übrigen offensichtlich und im Lichte neuerer Entwicklungen auch gross: Es erschiene bedenklich, wenn etwa im Bereich der Terrorbekämpfung erste Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden, welche Bankerhebungen erforderlich machen, den Betroffenen durch die Bank offenbart werden könnten und so Terrorverdächtige vorzeitig gewarnt würden.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Begründung ihres Standpunktes auf Ausführungen allgemeiner Natur beschränkt und aus dem Strafverfahren praktisch keine Akten eingereicht. Die wenigen Unterlagen umfassen die Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin sowie eine Aktennotiz über die Einsicht in die Gerichtsakten in einem US-amerikanischen Prozess vom 16. Juni 2004. Die Beschwerdegegnerin verweist für den Tatverdacht und die Begründung des Mitteilungsverbots auf öffentlich zugängliche Quellen im Internet. Insbesondere reichte sie eine umfangreiche, über das Internet erhältliche Klageschrift aus dem obigen Prozess, in welchem die C.______ Ltd. massive Vorwürfe strafrechtlicher Natur gegen zahlreiche Gesellschaften und Einzelpersonen erhebt, darunter auch diejenigen, über deren Konten bei der Beschwerdeführerin Erhebungen erfolgten.

Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin des Inhalts, bei an sich möglichen, jedoch nicht getätigten Abklärungen zu B.______ und Konsorten (über das Internet) stelle sich die Frage der Verletzung der bankenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Darauf ist mangels Relevanz für das Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei im Strafverfahren sei und ihr deshalb nur ein sehr eingeschränkter Zugang zu Akten des Strafverfahrens zustehe. Dem ist ohne weiteres beizupflichten. In Anbetracht der eingeschränkten Stellung der Bank hat diese keine Einsicht in die Strafakten und eine solche kann auch nicht auf dem Umweg des Beschwerdeverfahrens erwirkt werden. Die Beschwerdegegnerin übersieht mit dieser Argumentation freilich, dass Akteneinsicht und Verfügungsbegründung nicht das Gleiche sind. Auch wenn der Beschwerdeführerin kein Einsichtsrecht in Strafakten zusteht, muss ihr als vom Mitteilungsverbot unmittelbar Betroffener dessen Plausibilität bzw. Notwendigkeit konkret vermittelt werden. Marazzi spricht in diesem Zusammenhang gar von erhöhten Anforderungen an die Begründung (a.a.O., 530 [„accresciuta esigenza di motivazione, che dovrà estendersi anche alle ragioni del divieto di informare il cliente“]; Lentjes Meili, a.a.O., 227, spricht von sorgfältig begründeter Aufforderung des Untersuchungsrichters). Wieweit die Behörde im Zusammenhang mit einem Mitteilungsverbot an eine Bank unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gehen muss, kann dabei nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der Untersuchungsinteressen zu entscheiden.

4.3 Die eingereichten Unterlagen und die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und im Beschwerdeverfahren vermögen selbst in groben Zügen nicht zu erklären, ob und warum das Mitteilungsverbot im heutigen Zeitpunkt erforderlich sein soll. Die von der Beschwerdegegnerin sehr allgemein gehaltenen Ausführungen erlauben weder für die Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeinstanz nachzuvollziehen, weshalb die Massnahme in diesem Fall und heute noch erforderlich sein soll bzw. inwiefern eine Mitteilung die Untersuchung beeinträchtigen könnte.

Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen, und das Mitteilungsverbot aufzuheben. Dies entbindet freilich die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und Angestellten nicht von der Pflicht sicherzustellen, dass und wie sie bei Orientierung ihres Kunden ihren Sorgfaltspflichten nachkommt. Der Behörde ist es unbenommen, die Beschwerdeführerin detailliert darüber zu belehren, welche Konsequenzen für sie und ihre Angestellten (beispielsweise Strafverfahren wegen Art. 305
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StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
, 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
oder 305ter StGB) eine Mitteilung an den Kunden haben könnte (Lentjes Meili, a.a.O., 239 ff.).

Ob die Massnahme, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nach mehr als sechs Monaten überhaupt noch verhältnismässig ist, kann offen gelassen werden. Ohnehin lässt sich diese Frage mangels ausreichend konkreter Begründung nicht beurteilen.

5. Gemäss Art. 245
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundesstrafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 bis
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist somit abzusehen.

Gemäss Art. 159
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG hat in der Regel die unterliegende Partei der Obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Das Gesetz sieht nämlich anders als in Art. 156 Abs. 2
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
OG für die Entschädigungspflicht keine Ausnahme zu Gunsten des Bundes vor. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt.) von Fr. 2'000.-- angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird geschützt, und das der Beschwerdeführerin auferlegte Mitteilungsverbot wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückbezahlt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 28. Januar 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Avocats Vincent Jeanneret und Benjamin Borsodi

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BK_B 139/04
Date : 24. Januar 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 292 StGB)


Legislation register
BStP: 65  102bis  102quater  105bis  214  245
BV: 36
IRSG: 65
OG: 37  146bis  156  159
SGG: 28  33
StGB: 80n  292  305  305bis  320
StPO: 48  161
BGE-register
101-IA-336 • 112-IA-14 • 112-IA-161 • 112-IA-18 • 120-IV-260 • 121-II-72 • 122-IV-188 • 126-II-462
Weitere Urteile ab 2000
1A_235/2003 • 1S.2/2004
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