Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1128/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit mehreren Jahren [Funktion]. Anlässlich der Übernahme dieser Funktion wurde bei ihm eine erweiterte Personensicherheitsprüfung durchgeführt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) erachtete A._______ nicht als Sicherheitsrisiko und erliess [...] eine positive Risikoverfügung. Im September 2010 leitete die zuständige Stelle sodann eine erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ein. A._______ gab [...] seine Zustimmung zur Durchführung dieser Sicherheitsprüfung.

B.
Nach einer ersten Datenerhebung führte die Fachstelle [...] eine persönliche Befragung von A._______ durch und befragte ihn zu seiner beruflichen Tätigkeit und seiner familiären und finanziellen Situation. Mit E-Mail [...] forderte sie A._______ sodann auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Weiter ermächtigte A._______ die Fachstelle, bei mehreren Finanzinstituten sowie bei der Steuerverwaltung Informationen und Unterlagen einzuholen. Die Fachstelle holte in der Folge diverse Bankunterlagen sowie Auskünfte der Steuerbehörden ein.

C.
Mit Schreiben "rechtliches Gehör" vom 3. November 2011 teilte die Fachstelle A._______ mit, sie beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Die Fachstelle begründete dies ausführlich. Sie setzte A._______ Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme und allenfalls Beweismittel einzureichen. A._______ äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit Schreiben vom 16. November 2011, weitere Unterlagen reichte er nicht ein. Die Fachstelle holte im Januar 2012 erneut Auskünfte der Steuerverwaltung sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.

D.
Am 2. Februar 2012 erliess die Fachstelle eine Verfügung und hielt im Dispositiv Folgendes fest:

"1. A._______ wird bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und aPSPV erachtet. Aufgrund der Erwägungen der Fachstelle wird eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen.

2. A._______ darf weder ein regelmässiger und weit reichender Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte gewährt werden noch darf er darauf Einfluss nehmen können. Zudem darf ihm kein Zugang zu Geheimnissen der inneren und der äusseren Sicherheit oder zu Informationen gewährt werden, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b aPSPV). A._______ darf lediglich der Zugang gemäss den Prüfstufen nach Art. 10 und 11 aPSPV gewährt werden.

3. Nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieser Verfügung ist durch die ersuchende Stelle eine erneute Sicherheitsprüfung einzuleiten, bei welcher die begründeten Risikofaktoren erneut überprüft werden.

4. A._______ verpflichtet sich, seine Vorgesetzten halbjährlich schriftlich und detailliert über seine persönliche finanzielle Situation zu informieren. Diese Auflage ist gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung derselben Stufe abgeschlossen ist."

Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf Fremdfinanzierungen angewiesen. Sie geht aufgrund seiner finanziellen Situation insbesondere von einer erhöhten Korruptionsanfälligkeit und einer erhöhten Erpressungsgefahr aus.

E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 27. Februar 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben und eine positive Risikoverfügung zu erlassen; eventuell sei der Zeitraum bis zur Einleitung einer erneuten Personensicherheitsprüfung von drei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren.

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit mehr gegeben worden sei, zu den im Januar 2012 erhobenen Daten und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen. In der Sache hält er der Vorinstanz entgegen, er sei sich seiner finanziellen Situation bewusst und habe verschiedene Massnahmen ergriffen. Aufgrund der gesamten Umstände stelle er kein Sicherheitsrisiko dar. Die Verfügung der Vorinstanz sei unangemessen.

F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. An der in Ziff. 3 des Dispositivs erwähnten Zeitspanne von drei Jahren werde indessen nicht festgehalten. Die Vorinstanz entspreche der Forderung des Beschwerdeführers, eine Neubeurteilung seiner Situation solle bereits in einem Jahr erfolgen. Demzufolge habe die ersuchende Stelle bereits ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eine neue Sicherheitsprüfung einzuleiten.

G.
Der Beschwerdeführer reicht am 23. Mai 2012 eine Stellungnahme und verschiedene Dokumente ein.

H.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Risikoverfügung und durch diese beschwert. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Weiter prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das heisst aber nicht, dass es ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen darf, da diese über besondere Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 2).

3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV 2011, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV 2011 gilt indes für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.

4.
Der Beschwerdeführer führt aus, nach seiner Stellungnahme vom 16. November 2011 habe die Vorinstanz weitere Daten erhoben und (daraus) Schlussfolgerungen gezogen, die sich belastend auf die Risikobeurteilung ausgewirkt hätten; es sei ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, sich dazu schriftlich oder mündlich zu äussern. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Er umfasst insbesondere das Recht, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, sowie das Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 127 V 431 E. 3d/aa je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Erwägt die Vorinstanz, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, so hat sie gemäss Art. 20 Abs. 1 aPSPV der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren, indem sie ihr Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben "rechtliches Gehör" vom 3. November 2011 über die getroffenen Feststellungen und die gestützt darauf vorgenommene Risikobeurteilung orientiert und ihm Frist für eine Stellungnahme angesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer am 16. November 2011 eine Stellungnahme eingereicht hatte, hat die Vorinstanz allerdings erneut Auskünfte der Steuerverwaltung sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Zu diesen Erhebungen konnte sich der Beschwerdeführer nicht äussern.

Ein solches Vorgehen mag allenfalls angehen, wenn die Angaben, welche die betroffene Person in ihrer Stellungnahme gemacht hat, durch die erneute Datenerhebung bestätigt werden und diese im Übrigen zu keinen neuen Erkenntnissen führt. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz aufgrund der erneuten Datenerhebung jedoch zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe unzutreffende Angaben betreffend die Bezahlung der Steuern des Jahres 2010 gemacht. Sie wirft dem Beschwerdeführer daher eine ungenaue Darstellung der effektiven Steuerschulden vor (vgl. unten E. 9.2.2). Ferner ergab die Datenerhebung, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen gemäss Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung nicht vollständig nachgekommen war (vgl. ebenfalls unten E. 9.2.2).

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, stellt die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung einen erheblichen Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen dar, weshalb der Wahrung der Parteirechte besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 4). Was den Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft, muss den Parteien insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Grundlagen des Entscheids zu äussern (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 und BGE 132 II 257 E. 4.2; vgl. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1681). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den nachträglichen Feststellungen zu äussern, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.3 Allerdings waren die Resultate der nachträglichen Datenerhebung für den Entscheid der Vorinstanz nicht von vorrangiger Bedeutung. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher nicht als besonders schwerwiegend. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu den nachträglichen Feststellungen äussern. Dabei bestritt er die Richtigkeit der Auskunft der Steuerverwaltung nicht. Er stellte lediglich in Abrede, vorsätzlich oder aus Unkenntnis unzutreffende Angaben gemacht zu haben. Die entsprechenden Vorbringen waren der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihrer Vernehmlassung bekannt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher als geheilt gelten.

5.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen; so auch schon Urteil der Rekurskommission VBS [REKO VBS] 470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4b).

6.
Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012 E. 5.1.3).

7.
Nach Beurteilung der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer in seiner Funktion (in einem gewissen Mass) ein Sicherheitsrisiko dar. Diese Einschätzung beruht auf der finanziellen Situation des Beschwerdeführers.

Zusammengefasst führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei seit mehr als zehn Jahren auf Fremdfinanzierungen angewiesen. Zur Bestreitung des alltäglichen "Finanzhaushaltes" überziehe er seit Jahren sein Lohnkonto und belaste seine Kreditkarte sehr stark bzw. halte die Mindestzahlungen nicht ein. Weiter habe er eine Zahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung treffen müssen, um die offenen Steuerschulden tilgen zu können. Schliesslich habe er noch ein offenes Darlehen bei der B._______. Obschon der Beschwerdeführer ein Einkommen von über Fr. 200'000.- erziele, sei er somit bis heute nicht in der Lage, sämtlichen finanziellen Verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen. Insgesamt habe er den verschiedenen Gläubigern Mitte September 2011 mindestens Fr. 64'000.- geschuldet. Seine finanzielle Situation lasse es derzeit kaum zu, dringende oder ausserordentliche Forderungen, z.B. Renovationen oder Reparaturen am Eigenheim, fristgerecht zu begleichen, ohne erneut eine Fremdfinanzierung einzugehen. Aufgrund [seiner Funktion] stelle der Beschwerdeführer für jeden fremden Nachrichtendienst oder andere Interessengruppen ein lohnendes Ziel dar. Allfällige Schwächen wie finanzielle Probleme würden kompromisslos ausgenutzt und für die eigenen Interessen verwendet. Habe eine Person aufgrund bestehender Schulden einen dringenden Bedarf an finanziellen Mitteln, sei grundsätzlich von einer erhöhten Korruptionsanfälligkeit auszugehen. Zudem sei das Umfeld des Beschwerdeführers nur teilweise über die finanzielle Situation informiert. Durch dieses bewusste Vorenthalten erhöhe sich die Erpressungsgefahr. Auch das Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers sei in diesem Zusammenhang als mangelhaft zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer hält dem unter anderem entgegen, er und seine Ehefrau würden durchaus über Eigenkapital verfügen, welches allerdings in den schwierigen Finanzjahren 2007 und 2008 einen Verlust erlitten habe. Das verbleibende Kapital sei in die 2008 erworbene Eigentumswohnung investiert worden. Aufgrund der fehlenden Reserven sei das Familienbudget ab 2009 stärker belastet worden; der damalige Entscheid, das gesamte Eigenkapital ins Eigenheim zu investieren, könne daher durchaus diskutiert werden. Jedenfalls sei sich der Beschwerdeführer seiner finanziellen Situation sehr wohl bewusst und habe verschiedene Massnahmen ergriffen. Im Jahr 2013 werde die finanzielle Situation bereinigt werden können. Der Beschwerdeführer nehme seine Funktion mit grosser Leidendschaft wahr und erlebe sie als wirkliche Berufung. Seine finanzielle Situation habe keinen Einfluss auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit und stelle kein Risiko dar, zumal er die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen mit den Gläubigern stets habe regeln können und nie habe betrieben werden müssen. Die Vorinstanz messe ferner der guten familiären Situation sowie seinem intakten privaten Umfeld kein Gewicht zu und gehe nicht auf seine Leistungen als Arbeitnehmer ein.

8.

8.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 7 und 8.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 7.5.1 und A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.2).

8.2 [Ausführungen zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers].

8.3 Aus den Akten ergibt sich, dass anlässlich der Übernahme der Funktion - nach einem gewissen Hin-und-Her - lediglich eine erweiterte Sicherheitsprüfung nach Art. 11 aPSPV durchgeführt wurde. Im September 2010 hat die ersuchende Stelle dann doch noch die vorliegende erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 12 aPSPV eingeleitet. Eine solche Sicherheitsprüfung wird nur bei wenigen Personen mit besonders sensiblen Funktionen durchgeführt. Auf dem Prüfantrag wird nicht ausgewiesen, zu welchen Kategorien von Informationen nach Art. 12 aPSPV der Beschwerdeführer im Einzelnen Zugang hat. Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung benötigt der Beschwerdeführer in seiner Funktion regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b aPSPV). Weiter habe er regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte und könne diese beeinflussen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a aPSPV). In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz Letzteres jedoch nicht mehr an. Zumindest von einem regelmässigen Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. b aPSPV kann aufgrund des Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers aber ausgegangen werden.

Aufgrund des regelmässigen Zugangs zu schützenswerten Informationen und aufgrund der Entscheidbefugnisse, über welche der Beschwerdeführer als [...] verfügt, ist dessen Zielattraktivität als verhältnismässig hoch einzustufen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.3 und 7.1). Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion "ein lohnendes Ziel" darstelle. Die Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers ist damit als hoch einzustufen.

9.

9.1 Nach ständiger Rechtsprechung erhöht die angespannte finanzielle Situation einer Person die Gefahr der passiven Bestechlichkeit, mithin deren Anfälligkeit, das ihr von ihrem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen durch die Bekanntgabe sensitiver Informationen oder durch pflichtwidrige Amtsführung zu missbrauchen, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den sie keinen Anspruch hat. Diese Gefahr ist freilich unter dem Blickwinkel von Art. 19 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS nur von Bedeutung, wenn jemand dadurch zu einer die innere oder äussere Sicherheit gefährdenden Handlung veranlasst wird. Ein entsprechendes Sicherheitsrisiko ist nicht erst zu bejahen, wenn die Bestechlichkeit einer Person erwiesen ist. Hierfür genügt es, dass aufgrund konkreter Gegebenheiten zu befürchten ist, dass die überprüfte Person bereit ist, sich durch die Offenbarung sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder sich in ihrer Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.7). Dabei ist nicht nur die absolute Höhe der Schulden der zu überprüfenden Person von Bedeutung, sondern auch, ob und innerhalb welcher Frist diese abgetragen werden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.3, A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.5 und A 705/2007 vom 6. August 2007 E. 8.2). Wer hoffnungslos verschuldet ist, wird eher als Sicherheitsrisiko einzustufen sein als derjenige, der seine Schulden innerhalb relativ kurzer Zeit abzutragen vermag. Allerdings ist beim Vorhandensein von Schulden eine gewisse Toleranzgrenze zu fordern. Nicht jede Verschuldung lässt eine geprüfte Person zum Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 8.2; Entscheid der REKO VBS vom 21. Mai 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.26 E. 6). Entscheidend ist namentlich das Problembewusstsein der in Frage stehenden Person und deren Bereitschaft, ihre finanzielle Situation durch Einschnitte in die Lebensführung zu verbessern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6210/2011 vom 5. September 2012 E. 7.3).

9.2

9.2.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Befragung [...] und der von der Vorinstanz im Anschluss daran eingeholten Unterlagen präsentierte sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers Mitte 2011 wie folgt:

Der Beschwerdeführer hat mehrmals Darlehen aufgenommen, um Weiterausbildungen zu finanzieren, erstmals in einem Alter von ca. 22 bis 23 Jahren. Aufgrund der laufenden Abzahlungen hat er diese Ausbildungsschulden zum grössten Teil getilgt; er hat sie jedoch nie vollständig zurückbezahlt. Am 30. August 2011 waren noch Fr. 5'983.10 eines bei der B._______ aufgenommenen Darlehens offen. Die Zins- und Amortisationsbelastung betrug Fr. 722.85 pro Monat.

Weiter ist der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit der Bezahlung seiner Steuern im Rückstand. Gemäss seinen Angaben anlässlich der persönlichen Befragung besteht eine Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung; er sei verpflichtet, jeden Monat eine Ratenzahlung von Fr. 3'000.- zu leisten. Gemäss den bei der Steuerverwaltung eingeholten Kontoauszügen wurden die Steuern des Jahres 2009 denn auch erst Anfangs August 2011 vollständig bezahlt. Was die Steuern 2010 betrifft, war am 13. September 2011 noch ein Betrag von Fr. 32'672.55 offen (Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 26'605.70 sowie direkte Bundessteuer von Fr. 6'066.85).

Sodann bestanden Kreditkartenschulden; die Ausstände beliefen sich am 18. August 2011 auf Fr. 10'471.15. Damit war die Kontolimite von Fr. 10'000.- ausgeschöpft.

Das Privatkonto des Beschwerdeführers wies in den letzten Jahren vor Eingang des Lohns regelmässig Minussaldi von bis zu Fr. 4'000.- auf. Per April 2011 erhöhte die Bank die Überziehungslimite auf Wunsch des Beschwerdeführers auf Fr. 15'000. Am 23. August 2011 (d.h. kurz vor Eingang des September-Lohns) bestand ein Minussaldo von Fr. 15'120.40, womit auch diese Überziehungslimite ausgeschöpft war.

Ferner ist aus den von der Vorinstanz eingeholten Kontoauszügen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer regelmässig gerade Beträge an Unternehmen wie C._______ oder D._______ überwies. Die Vorinstanz geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch diesen Unternehmen Geld schuldete.

Das Sparkonto des Beschwerdeführers wies am 24. August 2011 lediglich ein Guthaben von Fr. 156.20 auf.

9.2.2 Die Vorinstanz gab den soeben dargestellten Sachverhalt in ihrem Schreiben "rechtliches Gehör" vom 3. November 2011 zutreffend wieder. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 16. November 2011 bestritt der Beschwerdeführer diese Feststellungen denn auch nicht. Er führte aber aus, er habe unterdessen, d.h. bis Ende November 2011, Fr. 27'000.- der für das Jahr 2010 geschuldeten Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern von Fr. 32'000.- beglichen; im Schreiben "rechtliches Gehör" seien noch entsprechende Schulden von Fr. 32'000.- aufgeführt.

Um die Angaben in der Stellungnahme zu überprüfen, hat die Fachstelle im Januar 2012 erneut eine Auskunft der Steuerverwaltung eingeholt. Gemäss deren Schreiben vom 30. Januar 2012 war zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung von Fr. 15'632.50 für Kantons- und Gemeindesteuern 2010 offen. Ausgenommen die Ende Dezember 2011 fällige Monatsrate, die nur teilweise beglichen worden sei, seien die Raten bis Ende Januar 2012 pünktlich geleistet worden. Da die Steuerverwaltung in ihrem Schreiben die Bundessteuern nicht erwähnte, fragte die Vorinstanz diesbezüglich telefonisch nach. Diese Nachfrage ergab, dass die Bundessteuern 2010 unterdessen vollständig beglichen worden waren.

Nach Einholen der oben genannten Auskünfte erliess die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung. Darin wird ausgeführt, die Angabe in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er von den ausstehenden Steuerschulden 2010 in der Höhe von Fr. 32'672.55 bis November 2011 insgesamt Fr. 27'000 beglichen habe, könne nicht zutreffen. Denn die Steuerschulden für das Jahr 2010 hätten sich gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Ende Januar 2012 weiterhin auf über Fr. 15'000.- belaufen. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahme stimmten demnach nicht mit den Tatsachen überein, was bedenklich sei. Die Vorinstanz müsse entweder von einer Schutzbehauptung oder von reiner Unkenntnis der Faktenlage seitens des Beschwerdeführers ausgehen. Eine Unregelmässigkeit stelle weiter dar, dass der Beschwerdeführer für die Ratenzahlung "Dezember 2011" habe gemahnt werden müssen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für die Steuern 2011 offenbar noch keine Ratenzahlung vorgenommen habe, diese also nach wie vor komplett offen seien. Die ungenaue Darstellung der effektiven Steuerschulden anlässlich der Stellungnahme sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar seine Raten nicht fristgerecht leiste, bestärke die Fachstelle in ihrer Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sie bereits im Schreiben "rechtliches Gehör" dargelegt habe.

Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Kantons- Gemeinde und Bundessteuern 2010 hätten insgesamt Fr. 32'672.55 betragen. Denn gemäss der definitiven Veranlagung vom 13. Oktober 2011 würden sich bereits die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 37'704.35 belaufen. Die Angaben zum bereits beglichenen Betrag seien richtig gewesen. Hingegen treffe es zu, dass er im Dezember 2011 die fällige Steuerrate nicht vollständig bezahlt habe. Der ausstehende Teilbetrag sei bis Ende Februar 2012 zusammen mit den weiteren Zahlungen gemäss Abzahlungsvereinbarung beglichen worden.

Damit bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass am 30. Januar 2012 noch eine Forderung von Fr. 15'632.50 für Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bestand. Die Formulierung in seiner Stellungnahme, wonach er "Fr. 27'000.- von Fr. 32'000" bezahlt habe, suggeriert jedoch einen tieferen Betrag. Darauf wies die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht zu Unrecht hin. Sie zieht allerdings nicht in Erwägung, dass bloss ein Versehen vorliegen könnte. Jedenfalls aber misst sie der irreführenden Angabe keine entscheidende Bedeutung zu, sondern führt lediglich aus, die ungenaue Darstellung bestärke sie in ihrer Beurteilung. Die Frage, wie es zur ungenauen Angabe gekommen ist, ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von untergeordneter Bedeutung und vermag den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen. Die Frage kann daher offen gelassen werden.

9.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren haben er und seine Ehefrau zwischenzeitlich durchaus über Ersparnisse sowie über Mittel aus einer Erbschaft verfügt. In den Jahren 2007 und 2008 hätten die entsprechenden Kapitalanlagen allerdings stark an Wert verloren und seien auf ca. Fr. 300'000.- geschrumpft. Im Jahr 2008 seien dann wie geplant Fr. 250'000.- in die Eigentumswohnung investiert worden, worauf, nach Bezahlung aller Gebühren, kein Eigenkapital mehr vorhanden gewesen sei. Um den Kaufpreis zu finanzieren seien ferner Fr. 350'000.- aus der Pensionskasse bezogen und eine Hypothek in der Höhe von Fr. 850'000.- aufgenommen worden. Danach hätten keine finanziellen Reserven mehr bestanden und es sei nicht mehr möglich gewesen zu sparen. Dies habe die Finanzierung von unvorhergesehenen Ausgaben erschwert; so habe der Beschwerdeführer viel höhere Steuern zahlen müssen als angenommen. Seit 2009 hätten die Steuerrückstände indessen verkleinert werden können und auch der Ausbildungskredit sei reduziert worden. Weiter erfolge eine indirekte Amortisation der Hypothek über die Säule 3a (Lebensversicherungs-Police); es würden monatliche Zahlungen von Fr. 1'000.- geleistet. Zudem bestehe auch eine Police der Säule 3b. Insgesamt seien bis Ende 2011 knapp Fr. 40'000.- in die Säulen 3a und 3b investiert worden (vgl. zum Ganzen persönliche Befragung 01:41:30, 01:51:30, 01:57:35 und 02:17:10, "Aktionsplan Finanzen 2011 bis 2013" [Vorakten 18/5] sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2011, S. 1).

Anlässlich der persönlichen Befragung führte der Beschwerdeführer aus, er beabsichtige, seine finanzielle Situation so rasch wie möglich zu bereinigen. Seiner Ansicht nach sei eine solche Bereinigung möglich, ohne dass er und seine Ehefrau ihren heutigen Lebensstandard senken müssten. Früher hätten er und seine Frau viel Geld für Reisen ausgegeben; dies sei nicht mehr der Fall. Der heutige Lebensstandard könne so weitergeführt werden (vgl. persönliche Befragung 02:10:05). In der Folge hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen "Aktionsplan Finanzen 2011 bis 2013" zugestellt (Vorakten, 18/5). Darin werden die Einnahmen den zu erwartenden Ausgaben gegenübergestellt und es wird festgelegt, welche Mittel in die Schuldentilgung fliessen sollen. Ende 2013 würde nach diesem Aktionsplan das Lohnkonto nicht mehr überzogen, die Kreditkarte nicht mehr belastet und der Ausbildungskredit getilgt sein sowie die Steuern im ordentlichen Rhythmus bezahlt werden. Weiter könnten bereits in den Jahren 2012 und 2013 monatlich Fr. 300.- auf ein Sparkonto einbezahlt werden. Die jährlichen Investitionen in die Säule 3b sollen ca. Fr. 4'200.- betragen (vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2011, S. 2).

9.2.4 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, eine effektive Schuldensanierung müsse im Fall des Beschwerdeführers mit einer kurz- bis mittelfristigen Einschränkung des Lebensstandards einhergehen. Was den Aktionsplan betrifft, weist die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der persönlichen Befragung hin, wonach [Ereignis] und er die Kosten von Fr. 4'000.- pro Quartal übernehmen werde (vgl. dazu persönliche Befragung 02:11:08). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind diese Beträge im Aktionsplan nicht aufgeführt. Die Vorinstanz führt weiter aus, es falle auf, dass lediglich Fr. 400.- pro Monat für "Vergnügen / Essen / Kino / usw." einkalkuliert seien. Aufgrund der Analyse der Kontounterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass diese Ausgaben viel höher lägen.

Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beabsichtige laut Aktionsplan, Feriengelder in der Höhe von Fr. 4'500.- (2012) bzw. Fr. 5'000.- (2013) auszugeben. Diese Prioritätensetzung erstaune angesichts der hohen Schulden.

Vom Vorhandensein der 3a- und 3b-Policen nehme die Vorinstanz Kenntnis, jedoch handle es sich beim Guthaben der Säule 3a um gebundenes Kapital; ein Vorbezug sei nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Auskunft über den Rückkaufswert der 3b-Police gegeben. Ohnehin sei es kaum nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen Vorsorgekapital aufbaue anstatt bestehende Schulden zu tilgen und dadurch den finanziellen Handlungsspielraum zu wahren und Kosten zu vermeiden. Die Steuererleichterungen, die durch den Aufbau von gebundenem Vorsorgekapital entstehen würden, seien angesichts der Situation des Beschwerdeführers zu vernachlässigen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entstehung der finanziellen Engpässe würden die Einschätzung der Fachstelle nicht zu entkräften vermögen. Der Kauf der Eigentumswohnung möge ein Auslöser sein, stelle jedoch nicht die Hauptproblematik dar. Vielmehr bemängle die Vorinstanz die darauf folgende Finanzplanung und den zu hohen Lebensstandard.

9.2.5 In der Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm aufgrund der Feriengeldplanung nicht unterstellt werden, die Prioritäten im Bereich der Finanzen nicht richtig zu setzen. Denn das Feriengeld sei zugleich als Reserve zu bezeichnen und werde natürlich nicht verwendet, wenn es die finanzielle Situation nicht zulasse. Zudem habe er diverse Massnahmen ergriffen: Die Zahlungen an C._______ und D._______ seien bereits im Dezember 2011 abgeschlossen und die Verträge aufgelöst worden. Die monatlichen Ratenzahlungen zuhanden der Steuerbehörde seien von Fr. 3'000.- auf Fr. 3'500.- bis 4'000.- erhöht worden. Alle weiteren noch bestehenden Verpflichtungen seien in einem zinsgünstigen Privatkredit bei der E._______ zusammengefasst worden, auch diejenigen betreffend [Ereignis]. Seit November 2011 würden ferner (wie im Aktionsplan vorgesehen) monatliche Spareinlagen von Fr. 300.- erfolgen. Schliesslich werde die Überziehungslimite des Privatkontos per März 2012 auf Fr. 3'000.- reduziert und diejenige der Kreditkarte auf Fr. 2'000.-. Mit seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 reicht der Beschwerdeführer hierzu verschiedene Dokumente nach. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass die Darlehenssumme des bei der E._______ aufgenommenen Privatkredits Fr. 50'000.- und die monatliche Zins- und Amortisationsbelastung Fr. 961.- beträgt (vgl. zudem zum Ganzen auch das der Beschwerde beiliegende Budget 2012/2013).

Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Massnahmen erst auf Druck der Personensicherheitsprüfung ergriffen habe und nicht aus eigenem Antrieb. Weiter sei zu beachten, dass ein wesentlicher Teil der vorhandenen Ausstände nur durch das Überführen der Verpflichtungen in einen Privatkredit bei der E._______ habe beglichen werden können. Dies stelle keinen Schuldenabbau dar, sondern lediglich eine Umschuldung. Sodann sei die Vorinstanz nicht nur aufgrund der Feriengeldplanung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer setze seine Prioritäten im Bereich der Finanzen nicht richtig. Es erstaune aber schon, dass der Beschwerdeführer angesichts der drückenden Schuldenlast überhaupt Feriengeld einplane und diese "Reserve" nicht grundsätzlich für die Schuldenreduktion aufwenden wolle.

In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er sei sich auch ohne Personensicherheitsprüfung bewusst gewesen, dass gespart werden müsse, und er habe schon vor Einleitung der Sicherheitsprüfung damit begonnen. Es treffe aber zu, dass die Personensicherheitsprüfung ihn sensibilisiert habe. Insofern seien bereits durch die Sicherheitsprüfung Vertrauen und Transparenz geschaffen und das Sicherheitsrisiko minimiert worden.

Betreffend die Investitionen in die Säulen 3a und 3b stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Aufbau von Vorsorgekapital in Form von Lebensversicherungen müsse parallel zum Abbau der Verpflichtungen erfolgen, damit die finanzielle Lage auch bei Arbeitsunfähigkeit oder Tod erträglich bleibe.

9.3 Was die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse betrifft, führte der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Befragung aus, er habe seine Frau darüber informiert, dass er und sie aufgrund der Steuerausstände sparen müssten. Seine Frau wisse auch, dass das Konto überzogen und die Kreditkarte zur Finanzierung von Ferien eingesetzt werde. Er habe ihr gegenüber aber nie genaue Zahlen erwähnt. Die Frage, ob es ihm peinlich wäre, wenn seine finanzielle Situation gegenüber seiner Frau oder [im Arbeitsumfeld] bekannt würde, bejahte der Beschwerdeführer. Ob er seiner Frau die finanziellen Verhältnisse offen legen würde, wenn sich diese nicht bessern sollten, liess er offen. Er glaube, dass es gut komme (vgl. persönliche Befragung 02:03:10, 02:12:50 und 02:19:45).

9.4 Gestützt auf die die vorhandenen Unterlagen und die Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit Folgendes festgehalten werden: Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist seit dem Wohnungskauf angespannt. Er hat in den letzten Jahren regelmässig sein Lohnkonto überzogen, seine Kreditkarte stark belastet und ist mit der Begleichung seiner Steuerschulden deutlich ins Hintertreffen geraten. Die Vorinstanz bemängelt daher zu Recht die Finanzplanung des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diese Situation geraten ist, obschon er ein jährliches Bruttoeinkommen von über Fr. 200'000.- erzielt, sowie der Umstand, dass er der Tilgung von Schulden in der Vergangenheit wenig Priorität eingeräumt hat, lassen zudem auf eine Tendenz schliessen, über den eigenen Verhältnissen leben zu wollen. Zwar hat der Beschwerdeführer unterdessen einen Aktionsplan erstellt und verschiedene Massnahmen eingeleitet, was in einem gewissen Masse für ihn spricht. Doch muss daran gezweifelt werden, dass er seine finanzielle Situation so schnell wie erhofft wird bereinigen können: Der Anfang 2012 zwecks Umschuldung aufgenommene Kredit weist eine Höhe von Fr. 50'000.- auf. Hinzu kommen die Steuerschulden; Ende Januar 2012 waren noch Fr. 15'000.- der Steuern 2010 offen. Der Beschwerdeführer möchte die Sanierung nach eigenen Aussagen dennoch unter Beibehaltung des heutigen Lebensstandards durchziehen, ohne seine Frau überhaupt über das Ausmass der finanziellen Probleme zu informieren. Erst im Nachhinein und auf Druck der Vorinstanz hat er ausgeführt, die im Aktionsplan vorgesehenen Feriengelder stellten zugleich eine Reserve dar. Angesichts der bisherigen Entwicklung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine rasche Sanierung unter diesen Voraussetzungen möglich ist. Aus heutiger Sicht ist dem Beschwerdeführer daher ein mangelndes Problembewusstsein vorzuwerfen. Ob Investitionen in die Säule 3b unter den gegebenen Umständen sinnvoll sind, kann schliesslich offen bleiben; diese tragen jedenfalls nicht zu einem raschen Schuldenabbau bei. Die Bemühungen des Beschwerdeführers können zudem nur dann erfolgreich sein, wenn keine unerwarteten grösseren Ausgaben auf ihn zukommen.

Aufgrund der Gesamtheit dieser Umstände ist die Gefahr als erhöht zu betrachten, dass sich der Beschwerdeführer dazu verleiten lassen könnte, sich in seiner Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen oder sensitive Informationen zu offenbaren, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Die Vorinstanz geht damit zu Recht von einer erhöhten Gefahr der passiven Bestechlichkeit aus und hegt in diesem Zusammenhang zu Recht gewisse Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

10.
Die Vorinstanz beurteilt weiter die Erpressungsgefahr als erhöht. Wie bereits in E. 5 hiervor ausgeführt, stellt die Erpressbarkeit einer Person ein Sicherheitsrisiko dar. Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, informiert sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 und A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.6.3 mit weiterem Hinweis). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, hat er den Arbeitgeber unterdessen über seine finanzielle Situation informiert. Insofern kann er von Dritten nicht mehr mit der Drohung erpresst werden, man werde seine Vorgesetzten ins Bild setzen. Andererseits wäre es ihm peinlich, wenn seine finanziellen Probleme [im Arbeitsumfeld] bekannt würden, und er möchte auch seine Frau nicht über das Ausmass der Probleme informieren (vgl. oben E. 9.3). Eine gewisses Erpressungsrisiko bleibt damit bestehen.

11.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesverwaltungsgericht, die Vorinstanz habe keine Beurteilung seiner aktuellen Leistungen als Arbeitnehmer vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2011 zuhanden der Vorinstanz hatte er zudem bemängelt, die Vorinstanz lasse seine gute familiäre Situation und das intakte private Umfeld ausser Acht.

11.1 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist die Qualität der Arbeitsleistung grundsätzlich nicht relevant. Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit besser zu erfassen. Die positive Arbeitsleistung kann sodann vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.1).

11.2 Vorliegend steht ein Sicherheitsrisiko allein im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Raum. Damit bestand für die Vorinstanz kein Anlass, auf die Leistungen des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer einzugehen. Weiter wird dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein problematisches privates Umfeld vorgeworfen. Der Umstand, dass dieses Umfeld anscheinend intakt ist, relativiert jedoch nicht die Problematik im Zusammenhang mit der finanziellen Situation.

12.
Somit steht eine hohe Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers (vgl. E. 8) einer aufgrund der Umstände eindeutig erhöhten Gefahr der passiven Bestechlichkeit (vgl. E. 9) gegenüber, wobei ein gewisses Erpressungsrisiko noch erschwerend ins Gewicht fällt (E. 10). Die Vorinstanz durfte somit ohne Weiteres zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer biete zur Zeit nur eingeschränkt Gewähr für eine zuverlässige und vertrauenswürdige Ausübung seiner Funktion. Im Folgenden sind nun die von der Vorinstanz gestützt auf diese Einschätzung getroffenen Anordnungen zu prüfen.

13.
Wie aus Art. 21 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BWIS hervorgeht, kann die Vorinstanz die Sicherheitserklärung erteilen, nicht erteilen oder mit Vorbehalten versehen. Erteilt oder verweigert sie die Sicherheitserklärung, erlässt sie gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c aPSPV eine "positive Risikoverfügung" bzw. eine "negative Risikoverfügung". Versieht sie die Sicherheitserklärung mit Vorbehalten, erlässt sie gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV eine "Risikoverfügung mit Auflagen". Vorliegend führt die Vorinstanz aus, die Sicherheitserklärung sei bis zur vollständigen Tilgung der Schulden mit Vorbehalt zu versehen. Entsprechend bezeichnet sie die angefochtene Verfügung als "Risikoverfügung mit Auflagen".

Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Anordnung gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs vertieft zu prüfen. Danach darf dem Beschwerdeführer kein Zugang zu Informationen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b aPSPV gewährt werden, d.h. er darf weder einen regelmässigen Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können, noch darf er Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte. Es darf ihm lediglich Zugang gemäss den Prüfstufen nach Art. 10
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 10 Informationspflichten von fedpol - Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.
und 11
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 10 Informationspflichten von fedpol - Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.
aPSPV gewährt werden [...].

13.1 Wie soeben ausgeführt, unterscheiden das BWIS und die aPSPV zwischen einer Nichterteilung der Sicherheitserklärung (negative Risikoverfügung) und einer Sicherheitserklärung mit Vorbehalt ("Risikoverfügung mit Auflagen"). Letztere ist auf Fallkonstellationen zugeschnitten, bei denen von einer zu überprüfenden Person zwar grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS ausgeht, dieses jedoch durch geeignete Rahmenbedingungen auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden kann, sodass die Anstellung oder Weiterbeschäftigung - wie sich der Gesetzgeber ausdrückt - mit Vorbehalt empfohlen werden kann. Eine solche Risikoverfügung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die Massnahmen vorschlagen, allenfalls Bedingungen formulieren, bei deren Verwirklichung das von der zu überprüfenden Person ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass beschränkt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 9.5).

Stellt die Vorinstanz fest, dass von der überprüften Person ein Sicherheitsrisiko ausgeht, hat sie sich somit klar zu äussern, ob sie von einer Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung abrät oder ob das Risiko durch geeignete Rahmenbedingungen auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden kann, sodass die Anstellung oder Weiterbeschäftigung mit Vorbehalt empfohlen werden kann. Dieser Unterscheidung kommt insbesondere Bedeutung zu, weil die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, wie jede Verwaltungsbehörde, an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden ist. Ihre Anordnungen müssen demnach zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der betroffenen Person auferlegt werden (vgl. zur Verhältnismässigkeit statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012 E. 6.2).

13.2 Die ersuchende Stelle hat vorliegend eine Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 12 aPSPV eingeleitet. Sie hat damit die erforderliche Prüfstufe definiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5). Entsprechend ist von einem regelmässigen Zugang des Beschwerdeführers zu Geheimnissen der inneren und äusseren Sicherheit auszugehen (vgl. vorne E. 8.3). In Ziff. 2 des Dispositivs empfiehlt die Vorinstanz nun, dem Beschwerdeführer sei der Zugang zu Informationen gemäss dieser Prüfstufe zu verwehren. Da der Beschwerdeführer diesen Zugang gemäss der ersuchenden Stelle zur Ausübung seiner Funktion aber eben gerade benötigt, ist anzunehmen, dass er damit in seiner Funktion nicht mehr eingesetzt werden könnte.

Mit der Anordnung nach Ziff. 2 des Dispositivs wird dem Arbeitgeber somit nicht bloss eine Massnahme zur Beschränkung des Sicherheitsrisikos empfohlen. Es wird vielmehr deklariert, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion auch unter Berücksichtigung der Massnahmen nach Ziff. 3 und 4 des Dispositivs nicht gegeben sind. Insofern hat die Vorinstanz nicht bloss eine "Risikoverfügung mit Auflagen", sondern eine negative Risikoverfügung erlassen.

13.3 Allerdings geht die Vorinstanz, wie es scheint, stillschweigend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Funktion auch ohne den Zugang nach Art. 12 aPSPV wahrnehmen könnte. Sie hat sich mit dieser Frage jedoch nicht weiter auseinandergesetzt:

In der angefochtenen Verfügung wird unter dem Titel "Verhältnismässigkeit/Schlussfolgerung" zunächst festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers ein "bedingtes Sicherheitsrisiko" bestehe und dieser zur Zeit nur bedingt Gewähr für eine zuverlässige und vertrauenswürdige Ausübung seiner derzeitigen Funktion biete. Betreffend die einzelnen Anordnungen wird sodann lediglich ausgeführt, die Verhältnismässigkeit, die Sicherheitserklärung bis zur vollständigen Tilgung der Schulden mit Vorbehalt zu versehen, sei aufgrund der dargelegten Erwägungen gewahrt. Deshalb komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Weiterverwendung des Beschwerdeführers [...] ausschliesslich unter Berücksichtigung flankierender Massnahmen erfolgen könne. Eine Risikoverfügung mit Auflagen stelle sodann, als mildere Massnahme, ein geeignetes Mittel zur zielführenden Risikominimierung dar.

In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz sodann fest, die erlassene Verfügung erfülle den Zweck, ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS zu vermeiden. Da es in Anbetracht der gesamten Umstände ausgeschlossen sei, eine positive Risikoverfügung zu erlassen, sei eine mildere Massnahme als der Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer werde dazu verpflichtet, seinen Vorgesetzten halbjährlich, schriftlich und detailliert über die persönliche finanzielle Situation zu informieren (vgl. Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs). Das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit wiege folglich schwerer als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Auflagen erfüllten den Zweck der Risikovermeidung und dürften gleichzeitig als relativ mild betrachtet werden.

Auf die Anordnung nach Ziff. 2 des Dispositivs geht die Vorinstanz damit weder in ihren Erwägungen noch in ihrer Vernehmlassung ein. Sie scheint jedoch, wie gesagt, davon auszugehen, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in seiner derzeitigen Funktion auch ohne Zugang gemäss der Prüfstufe nach Art. 12 aPSPV möglich ist. Zuverlässige Informationen, wonach der Zugang zu Informationen im Sinn von Art. 12 aPSPV gar nicht benötigt wird, sind jedoch nicht ersichtlich.

13.4 Während die Vorinstanz in ihren Erwägungen also ausführt, dass die Sicherheitserklärung (lediglich) mit Vorbehalt zu versehen sei bzw. "flankierende Massnahmen" anzuordnen seien, deklariert sie im Dispositiv ihrer Verfügung, dass ein Zugang zu Informationen nach Art. 12 aPSPV (auch unter Einbezug "flankierender Massnahmen") nicht zu verantworten sei. Offenbar hat sie sich mit den möglichen Folgen dieser Anordnung nicht auseinandergesetzt. Mangels entsprechender Informationen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Funktion notfalls auch ohne den Zugang zu Informationen nach Art. 12 aPSPV ausüben könnte. Daher ist die angefochtene Verfügung als negative Risikoverfügung zu qualifizieren. Eine solche ist nur verhältnismässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und der äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann und dieses Interesse gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner momentanen Funktion überwiegt. Eine entsprechende Beurteilung hat die Vorinstanz indessen nicht vorgenommen.

13.5 Der Beschwerdeführer bietet aufgrund seiner finanziellen Situation zur Zeit nur eingeschränkt Gewähr für eine zuverlässige und vertrauenswürdige Ausübung seiner Funktion, die eine hohe Sicherheitsempfindlichkeit aufweist (vgl. oben E. 12). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Erlass einer positiven Risikoverfügung unter diesen Umständen nicht in Frage kommt. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die unterlassene Interessenabwägung nachzuholen und anstelle der Vorinstanz zu entscheiden, ob die Sicherheitserklärung mit Vorbehalten erteilt werden kann oder zu verweigern ist. Dies umso mehr, als ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. vorne E. 2). Die Sache ist daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; vgl. zu den Kriterien im Einzelnen André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.193 ff.). Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden aber noch auf die weiteren von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen einzugehen.

14.
Der Beschwerdeführer wird in Ziff. 4 des Dispositivs angewiesen, seine Vorgesetzten bis zum Abschluss einer neuen Sicherheitsprüfung halbjährlich schriftlich und detailliert über seine persönliche finanzielle Situation zu informieren; die ersuchende Stelle hat die erneute Sicherheitsprüfung gemäss Ziff. 3 nach drei Jahren einzuleiten (vgl. für den genauen Wortlaut Sachverhalt D).

14.1 Die Vorinstanz kann in einer "Risikoverfügung mit Auflagen" Massnahmen vorschlagen und allenfalls Bedingungen formulieren, bei deren Verwirklichung das von der zu überprüfenden Person ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass beschränkt werden kann (vgl. bereits oben E. 13.1). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. September 2012 festgehalten, die Vorinstanz könne die zu überprüfende Person oder deren (zukünftigen) Arbeitgeber nicht im Sinne von Auflagen im Rechtssinne zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 9.5).

Entsprechend kann die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht verpflichten, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber offen zu legen. Ebenso wenig kann sie die ersuchende Stelle anweisen, zu einem bestimmten Zeitpunkt erneut eine Sicherheitsprüfung einzuleiten. Doch ist es ihr unbenommen, dem Arbeitgeber bzw. der ersuchenden Stelle entsprechende Massnahmen vorzuschlagen.

14.2 Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu empfehlen, sich über dessen finanzielle Situation informieren zu lassen.

14.3 Ebenso könnte es von der Sache her angebracht sein, in einem angemessenen Zeitraum erneut eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, um aufgrund der dannzumal vorliegenden Situation das Sicherheitsrisiko neu zu beurteilen. Eine Empfehlung zuhanden der ersuchenden Stelle, zu einem bestimmten Zeitpunkt erneut eine Sicherheitsprüfung einzuleiten, ist grundsätzlich möglich.

14.3.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll die erneute Sicherheitsprüfung nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung eingeleitet werden. Der Beschwerdeführer stellt indessen sinngemäss den Eventualantrag, der Zeitraum sei von drei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren, d.h. die erneute Prüfung bereits 2013 durchzuführen. Erstens rechnet der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, mit einer relativ raschen Bereinigung seiner finanziellen Verhältnisse. Und zweitens ist er gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Ansicht, eine vollständige Tilgung der Schulden sei nicht Bedingung für einer positive Risikoverfügung; vielmehr gehe es darum zu beweisen, dass er die eingeleiteten Massnahmen umsetze. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer rund drei Jahre benötige, um seine finanzielle Situation nachhaltig in den Griff zu bekommen. Zudem lebe er seit Jahren mit der Lebensphilosophie der Fremdverschuldung. Auch wenn er seine Schulden tatsächlich in kurzer Zeit um ein beträchtliches Mass reduzieren könne, werde sich seine Einstellung zum Schuldenmachen aus Sicht der Vorinstanz nicht wirklich ändern. Das momentane Angehen der Problematik erfolge überhaupt nur durch den äusseren, von der Personensicherheitsprüfung verursachten Druck. Da der Beschwerdeführer aber der festen Überzeugung sei, dass sich seine finanzielle Situation bereits in einem Jahr derart verbessert haben werde, dass in absehbarer Zukunft kein Sicherheitsrisiko mehr bestehe, entspreche die Fachstelle dem Beschwerdeführer in diesem Punkt. Demzufolge habe die ersuchende Stelle bereits ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahrens eine erneute Sicherheitsprüfung einzuleiten.

14.3.2 Eine entsprechende Empfehlung ergibt jedoch nur insoweit Sinn, als die ersuchende Stelle auch befugt ist, zu diesem bestimmten Zeitpunkt eine weitere Sicherheitsprüfung einzuleiten. Nach Art. 18 Abs. 2
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 18 Wiederholung - 1 Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:
1    Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:
a  acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a-e;
b  sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a-f;
c  fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absatz 2 Buchstaben a-c.27
2    Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.
3    Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.
4    Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.
5    Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.
6    Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.
der aktuellen PSPV 2011 kann die ersuchende Stelle eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung vor Ablauf der festgelegten Fristen nur dann einleiten, wenn sie Grund zur Annahme hat, es seien seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden, oder wenn sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person hat. Immerhin können auch blosse Anzeichen oder nicht völlig haltlose Vermutungen unter Umständen Grund zur Annahme geben, dass neue Risiken bestehen, da es gerade der Sinn der Prüfung ist, abzuklären, ob ein Sicherheitsrisiko besteht oder nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 5.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 3.4). Bei Anzeichen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers weiter verschärft hat, dürfte die ersuchende Stelle daher von möglichen "neuen Risiken" im Sinne der erwähnten Bestimmung ausgehen und durch die Vorinstanz beurteilen lassen, ob sich das Sicherheitsrisiko weiter erhöht hat. Vorliegend könnte man allenfalls auch von "neuen Risiken" im Sinne der erwähnten Bestimmung ausgehen, wenn sich die finanzielle Situation zwar nicht verschärft hat, die Sanierungsbemühungen jedoch erfolglos blieben. Hingegen enthalten Gesetz und Verordnung keine explizite Grundlage, eine vorzeitige Wiederholungsprüfung auch dann einzuleiten, wenn sich die finanzielle Situation der betroffenen Person verbessert hat. Die Frage, ob dies (wenigstens auf Verlangen der betroffenen Person) möglich ist, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz ist aber auf die Problematik hinzuweisen.

14.3.3 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes: Möglicherweise kann der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Vorinstanz die mit vorliegendem Urteil angeordnete Neubeurteilung durchführt, mit seinen Sanierungsbemühungen Erfolge aufweisen. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Neubeurteilung erneut das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Es ist dem Beschwerdeführer daher unbenommen, gegebenenfalls eine Verbesserung der finanziellen Situation geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte eine solche Verbesserung bei ihrem neuen Entscheid bereits zu berücksichtigen.

15.
Zusammenfassend kann dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erlass einer positiven Risikoverfügung nicht entsprochen werden. Die Vorinstanz hat jedoch zu prüfen, ob dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen als dem Erlass einer negativen Risikoverfügung Rechnung getragen werden kann. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Neubeurteilung ist eine allfällige Verbesserung der finanziellen Situation zu berücksichtigen.

16.

16.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1187/2011 vom 29. März 2012 E. 9.1 und A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 10).

Vorliegend wird die angefochtene Verfügung im vollen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dennoch kann der Beschwerdeführer nicht als vollständig obsiegend betrachtet werden, ist der Verfahrensausgang doch insofern nicht mehr offen, als der Erlass einer positiven Risikoverfügung (eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation allenfalls vorbehalten) nicht in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen war. Im Ergebnis sind dem Beschwerdeführer um 2/3 reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

16.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1128/2012
Date : 24. Oktober 2012
Published : 02. November 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Personensicherheitsprüfung


Legislation register
BGG: 42  82  83
BV: 29
BWIS: 1  10  11  19  20  21
PSPV: 18  32
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  61  63  64
BGE-register
127-V-431 • 132-II-257 • 132-II-485 • 132-V-215 • 133-I-201 • 137-I-195
Weitere Urteile ab 2000
1C_397/2009 • 2A.65/2004 • 2A.705/2004 • 8C_788/2011
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AS
AS 2002/377
BBl
1994/II/1147