Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4673/2010
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur, Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfungen.
A-4673/2010
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (...), arbeitet seit 1. April 2005 für B._______ als Ingenieur und Projektleiter im Bereich (...). Seit 1. Juli 2008 leitet er nebst dieser zivilen Tätigkeit für B._______ die militärischen Teilprojekte (...) und (...) sowie stellvertretend das Gesamtprojekt (...), wobei er Zugang zu vertraulich klassifizierten Dokumenten hat. B.
Mit Formular vom 9. April 2009 beantragte C._______ mit Zustimmung von A._______ der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (nachfolgend: Fachstelle), eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen. C.
Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erliess die Fachstelle am 10. Februar 2010 eine Zwischenverfügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit der Empfehlung, A._______ bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen zu gewähren.
D.
Am 30. April 2010 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben sowie bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einzuholen. In der Folge gingen bei der Fachstelle der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 und ein Informationsbericht der Kantonspolizei (...) vom 16. Juni 2009 ein. Zudem wurde der entsprechende Strafregisterauszug beigezogen.
E.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 brachte die Fachstelle A._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller erhobenen Daten komme sie nämlich zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe.
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Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, bis am 19. Mai 2010 zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.
F.
Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom 13. Mai 2010 Gebrauch. Darin brachte er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass sich die Personensicherheitsprüfung auf seine Eignung als Projektleiter (...) bei B._______ beziehe. Zudem führte er aus, dass er anlässlich der persönlichen Befragung keine eindeutige, klare Aussage bezüglich Kinderpornografie habe machen können, weil er zu aufgeregt und aufgewühlt gewesen sei. Sein derzeitiger Konsum würde sich auf das Anschauen von FKK-Bildern begrenzen, welche rechtlich nicht als Kinderpornografie gälten. Ausserdem beschränke er sich auf das Betrachten, d.h. das Herunterladen oder Verbreiten der Daten unterlasse er gänzlich.
G.
Am 27. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, wonach A._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde (Ziff. 1), und ihm kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten militärischen oder zivilen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Zudem sei von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion generell abzusehen (Ziffer 3). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von A._______ passte sie die Begründung in einigen Punkten an. Im Wesentlichen entspricht die Begründung jedoch derjenigen, welche A._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2010 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt wurde. H.
Am 28. Juni 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei eine positive Risikoverfügung zu erlassen. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit einer geeigneten Auflage zu erlassen, Ziffer 3 des Dispositivs der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sei zu streichen und Ziffer 2 jenes Dispositivs sei wie folgt zu präzisieren: "A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden." Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer erneut die Streichung der Seite 3
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Dispositivziffer 3 sowie die soeben erwähnte Präzisierung Dispositivziffer 2 der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010.
von
Er macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach er ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, sei allgemein nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung seien weder seine Integrität, Abhängigkeit noch Erpressbarkeit in Frage zu stellen, da er ansonsten bestens beleumdet und loyal sei. Die Vorinstanz habe ihrem Entscheid teilweise unzutreffende Vermutungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verhältnismässigkeit und der Schluss, dass Auflagen nicht zum Ziel führen würden, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wäre für den Fall, dass wider Erwarten davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, die Auflage denkbar, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, eine verstärkte Loyalitätserklärung oder die Erklärung, im Fall eines Erpressungsversuchs umgehend die Arbeitgeberin zu kontaktieren, denkbar. I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und hält an den Erwägungen in ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 gesamthaft fest. J.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. November 2010 an seinen Anträgen und seiner Sachdarstellung vollumfänglich fest. K.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 und in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Seite 4
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informationsund
Objektsicherheit
(IOS)
ist
eine
Organisationseinheit
des
Departements
für
Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Die negative Risikoverfügung der Fachstelle vom 27. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
VwVG und Art. 22 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung
vom
19.
Dezember
2001
über
die
Personensicherheitsprüfungen
(PSPV,
SR
120.4)
dar.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120], wonach die betroffene Person Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht
führen
kann,
wenn
die
Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wird). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht
entscheidet
grundsätzlich
mit
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uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, anders hätte ausfallen müssen bzw. ob und inwiefern die Beurteilung überhaupt rechtmässig erfolgte. 3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Antrag auf Durchführung der Personensicherheitsprüfung habe sich einzig auf das militärische Projekt (...) bezogen. Nur diesbezüglich habe er sein Einverständnis
gegeben.
Ihm
sei
das
Formular
"Personensicherheitsprüfung
für
Dritte
(militärische
Projekte)"
ausgehändigt worden. Darauf sei lediglich das militärische Projekt (...) vermerkt und angekreuzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Prüfung lediglich seine Tätigkeit als Leiter für das militärische Projekt (...) betreffe und habe nur dazu seine Zustimmung erteilt. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass seine Tätigkeit im zivilen Bereich betroffen sein könnte, da er seit 2005 für B._______ arbeite und eine Sicherheitsprüfung in jenem Bereich noch nie ein Thema gewesen sei. Im Rahmen seiner zivilen Tätigkeit bei B._______ habe er ohnehin keinen Zugang zu vertraulich klassifizierter, ziviler Information. Somit habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, weshalb die Befugnis der Vorinstanz, Aussagen über die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, entfalle. Angesichts der
grundlegenden
Bedeutung
der
Zustimmung
für
die
Personensicherheitsprüfung sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Vorinstanz über die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im zivilen Bereich nichtig seien. Die ausdrückliche und klare Zustimmung sei nämlich notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung sowie für den Erlass einer Risikoverfügung. Es gehe nicht an, die Zustimmung weiter zu fassen, als sie ganz eindeutig zu verstehen sei. Da die Zustimmung mit Bezug auf die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorläge und es somit an einer Grundvoraussetzung der Verfügung in diesem Bereich mangle, seien Seite 6
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Aussagen über das Risiko des Beschwerdeführers in seiner zivilen Funktion unzulässig und zu streichen. Der zivile Bereich dürfe nicht Gegenstand der Überprüfung und von Verfügungen sein. Im Übrigen gehe auch aus dem Schreiben der B._______ vom 11. Juni 2010 hervor, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mit empfindlichen Daten oder Anlagen in Berührung gekommen sei und andererseits lediglich ein Antrag zur Überprüfung des Beschwerdeführers betreffend militärische Projekte und nie betreffend seine zivile Arbeit gestellt worden sei. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob Antrag und Einverständnis vorliegen würden. Ausserdem existiere eine Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt, welche die Unterscheidung militärisch - zivil weiterführe. Das verwendete Formular unterscheide denn auch jene beiden Bereiche klar und deutlich. Selbst eine Auslegung nach Vertrauensprinzip würde zum gleichen Ergebnis führen, nämlich dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis nur für militärische Projekte und den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erteilt habe. Er habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch darauf, dass ihm aus der Verwendung des Formulars kein Nachteil erwachse. So sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen, dass nur eine Prüfung betreffend den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erfolgen würde. 3.2 Die Vorinstanz lässt diesbezüglich verlauten, es sei unbestritten, dass die betreffende Person der Durchführung der Prüfung zustimmen müsse. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Prüfstufe zu hinterfragen, welche von der ersuchenden Stelle festgelegt werde. In der Informationsschutzverordnung seien die bisher in zwei Verordnungen geregelten Informationsschutzvorschriften des Bundes für den zivilen und den militärischen Bereich zusammengeführt worden, so dass seither keine Unterscheidung mehr stattfände. Weder im BWIS noch in der PSPV sei eine Unterscheidung zwischen militärischer und ziviler Klassifizierung zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Prüfantrag sei klar angekreuzt, dass es sich um ein militärisches Projekt handle und deshalb habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, könne nicht gehört werden, da die Deklaration auf dem Formular, ob es sich um ein militärisches oder ziviles Projekt handle, lediglich Auswirkungen in Bezug auf die entscheidende Instanz zeitige. Da bei der Klassifizierung der Informationen nicht mehr zwischen "militärisch" und "zivil" unterschieden werde, habe dies entsprechend auch keinen Einfluss auf die Zustimmung zur Personensicherheitsprüfung. 3.3 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter Fakten" entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten, und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1). Seite 7
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3.4 Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (vgl. Art. 19 Abs. 3
Satz 2 BWIS i.V.m. Art. 14 Abs. 2
PSPV sowie andererseits der dazu erforderlichen Datenerhebung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a
PSPV) zustimmen. In der Botschaft zum BWIS wird erläutert, dass die Zustimmung der zu prüfenden Person rechtsstaatlich notwendig ist. Wird sie nicht erteilt, so kann die Sicherheitserklärung nicht abgegeben werden (BBl 1994 II 1186). Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b
PSPV kann die betroffene Person von der Fachstelle verlangen, dass Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), welches für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane Geltung beansprucht (vgl. Art. 2 Abs. 1), sieht in Art. 4 folgendes vor: Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden, wobei die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss (Abs. 1 und 2). Weiter dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (Abs. 5). 3.5 Mit unterschriftlicher Zustimmung auf dem Formular vom 9. April 2009 ermächtigte der Beschwerdeführer die Fachstelle, innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20
BWIS i.V.m. Art. 17
PSPV insbesondere betreffend enge persönliche Beziehungen und familiäre Verhältnisse, finanzielle Lage, Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können, zu erheben. Die Personensicherheitsprüfung erfolgte gestützt auf die Erhebungen im Strafregister, die edierten Strafakten und eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers. 3.6 Es stellt sich vorliegend die Frage, wozu der Beschwerdeführer mit Unterschrift auf dem Formular vom 9. April 2009 seine Einwilligung gegeben hat, insbesondere ob sich seine Zustimmung nur auf das militärische Projekt (...) bezieht oder weiter auszulegen ist. 3.6.1 Die Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen, namentlich das Willens- und Vertrauensprinzip, gelten auch im Rahmen einer Einwilligung nach Art. 4 Abs. 5
DSG. Bei der Auslegung einer Einwilligungserklärung wird dabei einerseits bestimmt, ob überhaupt eine Einwilligung vorliegt und falls ja, wie weit diese geht und was sie umfasst (DAVID ROSENTHAL in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 4 Abs. 5 Rz. 86 mit weiteren Hinweisen).
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Zweck des Grundsatzes der Erkennbarkeit des Datenbeschaffens ist die Erhöhung der Transparenz für die betroffene Person. Es soll ihr ermöglicht werden zu entscheiden, ob sie sich der betreffenden Datenbearbeitung grundsätzlich widersetzen will (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 4
Rz. 51 mit weiterem Hinweis). Nach Art. 4 Abs. 3
DSG genügt es, dass der Bearbeitungszweck "aus den Umständen ersichtlich" ist, wobei der Begriff synonym zu "erkennbar" im Sinne von Art. 4 Abs. 4
DSG verwendet werden kann. Art. 4 Abs. 3
DSG stellt weder auf die tatsächliche Vorstellung der betroffenen Person noch auf die tatsächlichen Absichten des Datenbearbeiters ab, sondern verlangt eine normative Betrachtungsweise. Es geht dabei um die Frage, von welchen Bearbeitungszwecken die betroffene Person bezüglich ihrer Personendaten aufgrund der konkreten Umstände in guten Treuen ausgehen durfte und musste, als sie deren Beschaffung ermöglichte (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 3 Rz. 34). Werden die Voraussetzungen an eine Einwilligung nicht beachtet, ist die Einwilligung rechtlich unwirksam, d.h. nichtig, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 5
Rz. 71). Art. 4 Abs. 5
DSG verlangt ausdrücklich, dass die angemessene Information vor der Willenserklärung erfolgt. Wird eine Information nachgereicht, so gilt die vorher erklärte Einwilligung zwar in der Regel nicht als ungültig, aber sie wird in ihrem Umfang auf jene Datenbearbeitung bzw. Sachlage eingeschränkt, von welcher die betroffene Person aufgrund der Umstände oder ihres Vorwissens auch ohne die fragliche Information ausgehen konnte und musste, als sie die Willenserklärung abgab (vgl. ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 5 Rz. 91).
3.6.2 Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular trägt den Titel "Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)". Des weiteren unterscheidet das Formular zwischen militärischen und zivilen Projekten, wobei im vorliegenden Fall unter Projekt "militärisch" angekreuzt und unter Projektbeschrieb der Vermerk "(...)" angebracht worden ist. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. 3.6.1) musste der Beschwerdeführer als er seine Einwilligung zur Durchführung einer Grundsicherheitsprüfung gab aufgrund dieser konkreten Umstände in guten Treuen nicht davon ausgehen, dass sich eine solche auch auf den zivilen Bereich erstrecken würde bzw. durfte er davon ausgehen, dass sich die Sicherheitsprüfung auf seine Tätigkeit als Projektleiter des militärischen Projekts (...) beschränken würde. Dies, zumal er bereits mehrere Jahre für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig ist und eine Personensicherheitsprüfung vor Übernahme der fraglichen militärischen Projektleitung nie Thema gewesen war und er im Rahmen seiner momentanen zivilen Tätigkeit für B._______ auch keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen hat.
Es mag zwar zutreffen, dass es für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung keine Rolle spielt, ob es sich um einen militärischen oder zivilen sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich handelt und dass weder das BWIS noch die PSPV und ebenso wenig die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV, SR 510.411) zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten (mehr) unterscheiden. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorgehalten werden, zumal die Verordnung vom 29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt (Geheimschutzverordnung, SR 510.413) tatsächlich eine Zweiteilung vornimmt. Die Vorinstanz durfte also die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, dass sie sich nebst dem militärischen Projekt (...) zusätzlich auch auf den Seite 9
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zivilen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers beziehe. Zudem geht aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2010 hervor, dass auch diese davon ausgegangen ist, die Sicherheitsprüfung würde nur im Rahmen des militärischen Projekts (...) erfolgen. Die nachträgliche Information bzw. Erläuterung durch die Vorinstanz vermag den Umfang der Datenbearbeitung nicht zu erweitern. Im Gegenteil bleibt die Einwilligung des Beschwerdeführers auf jene Sachlage eingeschränkt, von welcher er aufgrund der Umstände und seines Vorwissens auch ohne die fragliche Information im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ausgehen konnte und musste. 3.7 Es bleibt festzuhalten, dass die Art der Erhebung der Daten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zustimmung des Beschwerdeführers jedoch nur in Bezug auf eine Datenerhebung im Rahmen einer Grundsicherheitsprüfung betreffend das militärische Projekt (...) erfolgt ist. Daher kann sich die vorliegend strittige Personensicherheitsprüfung nur auf jenen Bereich beziehen. Gestützt auf diese Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes erfüllt sind.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
BWIS
werden
im
Rahmen
der
Personensicherheitsprüfung
sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1
BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum BWIS ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2 mit Hinweisen).
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Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
-d PSPV). 5.
Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5 je mit Hinweisen).
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 4 und 5 hiervor). Entscheidend ist hierbei die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, auch wenn einzelne Risikoquellen für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Die Fachstelle hat sich in den Erwägungen ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 wie folgt geäussert: Der Beschwerdeführer benötige in seiner Funktion als Projektleiter (...) bei B._______ uneingeschränkten Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte deshalb beim Eintreten eines Ereignisses Schadenpotentiale verschiedenster Art. Die Fachstelle habe daher eine Prognose darüber zu erstellen, ob er zukünftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten werde. Als nicht integer, nicht vertrauenswürdig oder unzuverlässig sei anzusehen, wer in Bezug auf eine konkrete Aufgabe im sicherheitsempfindlichen Bereich und nach objektiver, verschuldensunabhängiger Sicht keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft eine solche Aufgabe ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aus Unachtsamkeit ohne Berechtigung eine Waffe in Seite 11
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das schweizerische Staatsgebiet eingeführt und andererseits trotz Kenntnis der Illegalität der Daten mehrfach harte pornografische Bilder und Filme heruntergeladen habe. Angesprochen auf die Verurteilung wegen Besitzes verbotener Kinderpornografie/Sodomie habe der Beschwerdeführer erklärt, nur eindeutige Nacktbilder von Kindern gespeichert zu haben, jedoch Bilder oder Filme, welche den Sexualakt gezeigt hätten, sofort wieder gelöscht zu haben, da sie Ekel bei ihm ausgelöst hätten. Diese Aussagen würden nahe legen, dass der Beschwerdeführer versuche, zu seinem eigenen Schutz die Schwere der Tathandlung herunterzuspielen. Der regelmässige Konsum von harten pornografischen Bildern und Filmen sowie dessen Verharmlosung stelle seine Integrität in Frage. Die Mängel hinsichtlich Integrität und Gefahrenbewusstsein würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfülle und dadurch für die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert werde.
6.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verurteilung wegen Pornografie geltend, er sei in diese Sache aus Neugier hineingeschlittert. Er könne nicht dahinter stehen und wolle im Rahmen einer Psychotherapie Klarheit darüber erlangen, weshalb es dazu gekommen sei und wie er damit umgehen könne. Er strebe eine normale Beziehung mit einer gleichaltrigen Partnerin an, hege den Wunsch, eine Familie zu gründen und verfolge keine pädophilen Beziehungen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise ausser der bekannten Straftaten keine weiteren Einträge auf. Er sei bei seinem jetzigen Arbeitgeber während fünf Jahren als geschätzter, vertrauenswürdiger und loyaler Mitarbeiter engagiert gewesen. Zuvor habe er während sechs Jahren ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit seines damaligen Arbeitgebers in einem sicherheitsempfindlichen Bereich gearbeitet. Aus den entsprechenden Beurteilungen gehe die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervor. Auch aus der persönlichen Befragung werde deutlich, dass der Beschwerdeführer eine ehrliche Person sei. Er lebe in absolut geordneten Verhältnissen und verfüge über enge familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Sein Wunsch nach Familie sei (noch) unerfüllt, weshalb er diesen Bereich als ungeordnet empfände und daher auf dem Deklarationsformular "ungeordnete persönliche Verhältnisse" angekreuzt habe. Er sei keine psychisch instabile Person. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers habe keinen Zusammenhang zu seinem beruflichen Umfeld oder zu Sicherheitsvorschriften. Es handle sich um einen Fehltritt in einem Bereich. Dies rechtfertige angesichts der übrigen Umstände nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion und in seinem sonstigen Leben nicht integer sei. Er konsumiere seit Januar 2009 keine illegale Pornografie mehr und habe sich entschlossen, Hilfe und Klärung bei einer Psychotherapie zu suchen. Zudem werde er gezielter Freizeitaktivitäten nachgehen und seinen Familienwunsch verfolgen. Sein sonstiger Leumund sei tadellos. 6.3 Die Vorinstanz entgegnet dem, für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos sei die Qualität der Arbeitsleistung nicht relevant, weshalb die entsprechenden Schreiben der Arbeitgeber, welche die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervorheben würden, nicht zu berücksichtigen seien. Weiter existiere aus Sicht der Vorinstanz kein Delikt, welches direkt darauf schliessen liesse, dass eine Person generell das Gesetz missachte. Der Beschwerdeführer habe auf Frage, wie er nach der Verurteilung zu seinen Bildern gekommen sei, erklärt, dass er ab und zu noch Seite 12
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nachsehe, ob es eine entsprechende Homepage gäbe. Aus Angst vor einer weiteren Strafverfolgung habe er diese Tätigkeit jedoch "heruntergefahren". Nach Ansicht der Fachstelle bewege er sich damit auf einem schmalen Grat, zumal er nicht immer sicher sei, ob die von ihm aufgesuchten Bilder legal seien oder nicht. Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass es extrem schwierig sei, von heute auf morgen damit aufzuhören. Er werde nun wohl psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar nicht nur deshalb, weil ihm solche Bilder nach wie vor gefallen würden, sondern um auch einmal mit jemandem darüber reden zu können.
6.4 Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 5,
A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4, A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10/04] E. 5.d). 6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 17. Januar 2009 mehrfach des Herstellens und Zugänglichmachens pornografischen Materials, welches sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren zum Inhalt hatte, sowie bei seiner Einreise Anfang April 2005 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160., bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200. verurteilt. 6.5.2 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4 mit weiterem Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. E. 4 hiervor). Wie bereits ausgeführt (E. 6.3 hiervor), macht nicht jede Verurteilung wegen einer kriminellen Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko.
6.5.3 Dass die Vorinstanz die wohlwollende Beurteilung der jetzigen Arbeitgeberin sowie das Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung Seite 13
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(vgl. E. 5 hiervor sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung des Betroffenen für die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl. hierzu aber auch E. 6.4.4 hiernach). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, kann bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Dennoch ist dem Vorgehen der Vorinstanz, welche auf eine Beurteilung der Integrität/Vertrauenswürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt verzichtet bzw. eine Würdigung jenes Verhaltens nur in Bezug auf das Gefahrenbewusstsein vorgenommen hat, zu folgen. Denn die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde fahrlässig begangen der Beschwerdeführer war sich des Gesetzesverstosses bei seiner Einreise nicht bewusst , liegt mehrere Jahre zurück, und es ist aufgrund der Umstände nicht von der Gefahr einer Wiederholung auszugehen.
Demgegenüber ist die Verurteilung wegen Pornografie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers relevant, da sich wie aufgezeigt wird seine diesbezüglichen Persönlichkeitsmerkmale sicherheitsgefährdend auswirken können. Dabei ist einerseits mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr straffällig geworden ist und sich aktuell psychologischer Betreuung unterzieht. Diese Umstände sprechen für die Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers. Andererseits wurden die Straftaten während der Jahre 2006 bis 2009 begangen bzw. machte sich der Beschwerdeführer über eine Dauer von einigen Jahren mehrfach strafbar, wobei die letzte Tathandlung noch nicht allzu weit zurückliegt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die begangenen Taten ein wenig sensibles, teils widersprüchliches Verhalten an den Tag. Im Rahmen seiner Befragung hat er sich dahingehend geäussert, dass er auch heute noch im Internet nach Bildern surfe, deren Legalität zweifelhaft ist. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2010 nichts zu ändern, welche ohnehin wie Schutzbehauptungen anmuten. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3.3 und Ziffer 3.5 vertieft mit der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers sowie mit dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit auseinandergesetzt. Sie legt hierbei plausibel und nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer weise im Zusammenhang mit seiner Neigung zum Konsum von Kinderpornografie im Internet eine mangelnde Selbstkontrolle sowie ein mangelndes Gefahrenbewusstsein auf. Es bestehe zumindest eine latente Gefahr des Kontrollverlusts hinsichtlich des Konsums von Internetpornografie.
Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche Tat kann auch in der heutigen Situation des Beschwerdeführers wieder vorkommen, gerade weil er anscheinend auch heute noch weiterhin Bilder konsumiert, deren Legalität nicht immer klar ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Neigung wieder bemerkbar macht; auch eine entsprechende Therapie bietet hierfür keinen absoluten Schutz. Das den Erlass eines Strafbefehls provozierende Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen anlässlich der durch die Vorinstanz durchgeführten Befragung lassen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu und mindern seine Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität.
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6.5.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass Äusserungen über seine Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mit zu berücksichtigen sind. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die genannten Schreiben indes nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 mit weiterem Hinweis). 6.5.5 Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsichtlich der Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6.6
6.6.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, grundsätzlich nehme der Grad der Erpressbarkeit mit der Anzahl und Bedeutung der festgestellten Schwächen im Zusammenhang mit der Zielattraktivität der Funktion zu. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei lediglich der Arbeitgeber, nicht aber seine Mitarbeiter oder das private Umfeld betreffend Verurteilung wegen harter Pornografie informiert, was aus Sicht der Fachstelle problematisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Erpressungsversuchs werde, weil ihm daran läge, seine Situation vor seinem privaten und auch beruflichen Umfeld zu verheimlichen, was eine Drittperson ausnützen könnte. Das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse müsse in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte gewertet werden, auch wenn die Verurteilung an sich nicht als staatsgefährdend einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen liessen den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch durch Dritte Erfolg haben könnte. Dies, weil ihm sein Konsum von illegaler Internetpornografie äusserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen Umständen verhindern wolle, dass sowohl sein privates wie auch sein berufliches Umfeld von den Vorfällen erfahre. So erkläre der Beschwerdeführer, dass es für ihn eine enorme Belastung wäre, wenn sich diese Vorfälle herumsprechen würden. Er habe nicht nur Angst vor einem Reputationsverlust, sondern es wäre grundsätzlich "alles fertig", falls dies jemand erfahren würde. Er habe anlässlich der persönlichen Befragung mehrmals wiederholt, dass er seine Freunde und Familie niemals über seine Verurteilung informieren könne, da er befürchte, dass diese den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Auch aufgrund dieser Äusserungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich erpressbar sei und daher von einem Sicherheitsrisiko für die Eidgenossenschaft ausgegangen werden müsse. Eine vollständige Aufklärung des Arbeitgebers ändere an dieser Tatsache nichts, zumal dem Beschwerdeführer damit gedroht werden könne, die Presse oder interessierte Kreise zu informieren. Da das Schadensausmass angesichts des Zugangs zu vertraulich klassifizierten Informationen im Eintretensfall und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen. Die Fachstelle
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beurteilt deshalb die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit einer uneingeschränkten Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sensitiven Funktion als hoch. In Bezug auf die Abhängigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu harmlosen Gewohnheiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe wiederholt würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Abhängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust der eigenen Handlungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei für die davon Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst und der Umwelt komme. Anlässlich der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne sich den Konsum von Kinderpornografie nur erklären, weil er dabei zuhause, alleine und anonym sei. Jegliche direktere Art wie beispielsweise eine sexuell motivierte Handlung gegenüber einem Kind vorzunehmen, läge ihm fern. Er konsumiere derzeit immer noch "ähnliche" Bilder, wobei es sich hauptsächlich um FKK-Bilder junger Mädchen handeln würde. Auf Frage der Fachstelle, ob es sich dabei um illegale Bilder handle, habe er keine Antwort geben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit und ohne Kenntnis über die Legalität der Bilder bereits wieder solche Internetseiten aufsuche, beurteilt die Fachstelle als höchst problematisch. Es müsse aufgrund der Aussagen anlässlich der Befragung von einer latenten Gefahr des Kontrollverlustes hinsichtlich des Konsums von illegaler Pornografie ausgegangen werden. Habe der Beschwerdeführer doch bewusst nach kinderpornografischem Material gesucht, mehrere 100 Bilder und Filme mit entsprechendem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC gespeichert. Sein Verhalten, trotz der Illegalität seines Tuns nicht davon lassen zu können, deute auf eine bewusste oder unbewusste Abhängigkeit hin. Wer sich in eine Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der mangelnden
Selbststeuerungsfähigkeit
eine
Gefährdung
im
Zusammenhang
mit
einer
sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Die Fachstelle könne zudem nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht erneut wegen eines ähnlich gelagerten Delikts verurteilt werde, insbesondere darum, weil er selbst nicht über die Legalität der aktuell besuchten Seiten Bescheid wisse. Daher bestehe für die Eidgenossenschaft eine latente, erhöhte Gefährdung, dass Dritte versuchen könnten, unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Beschwerdeführers an sicherheitsempfindliche Informationen zu gelangen. 6.6.2 Bezüglich Erpressbarkeit erklärt der Beschwerdeführer, es würde zutreffen, dass er sich schäme und nicht wolle, dass sein privates Umfeld von der Verurteilung betreffend Pornografie erfahre. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht in der Lage sei, seine Interessen gegenüber denjenigen seiner Arbeitgeberin bzw. der Allgemeinheit hintanzustellen. Er könne glaubhaft versichern, dass er im konkreten Fall einem Erpressungsversuch nicht nachgeben würde. Auch wenn er sein privates Umfeld zum jetzigen Zeitpunkt nicht informieren wolle, bedeute dies nicht, dass er nicht zur Polizei oder zu seiner Arbeitgeberin gehen und den Erpressungsversuch offen legen würde, zumal jene Stellen über die Verurteilung im Bilde seien und er zu seiner Arbeitgeberin ein sehr gutes und von Vertrauen geprägtes Verhältnis pflege.
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Anlässlich seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Erpressbarkeit sodann, dass er die Information seines privaten Umfelds nun anders beurteile. Er bereite sich mit seiner Therapeutin auf die Situation vor, in welcher sein privates Umfeld von der Sache erfahre. Er sehe es nun nicht mehr so, dass alles "fertig oder aus" wäre. Er habe verstanden, dass er mit der Schuld seiner Tat leben müsse, auch bei Kenntnis der Ereignisse im privaten Umfeld. Zudem dürfte die Presse am nicht besonders bekannten Beschwerdeführer kein allzu grosses Interesse hegen und "interessierte Kreise" wären in seinem Fall vor allem in der Arbeitgeberschaft zu suchen, welche jedoch bereits Bescheid wisse. Vor allem habe sich der Beschwerdeführer in der Deklaration zur Sicherheitsbefragung verpflichtet, sich im Erpressungsfall an die dort genannten Personen zu wenden. Was die Privatpersonen in seinem Umfeld betreffe, so werde der Beschwerdeführer die Situation nun hinnehmen.
Betreffend Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer, es seien keine Zeichen vorhanden, welche auf einen Kontrollverlust schliessen lassen würden. Er habe klargestellt, dass er keine verbotene Pornografie mehr konsumiere, geschweige denn herunterlade. Ansonsten würde er einen Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe provozieren. Bei den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um blosse Unterstellungen, welche bestritten würden. Es könne keine Rede davon sein, dass er erneut delinquieren würde.
6.6.3 Die Botschaft zum BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Wie bereits in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, gelten unter anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken. Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.3 mit weiterem Hinweis). Vorliegend sind die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Mitarbeitenden und ebenso wenig sein privates Umfeld über die begangenen Straftaten informiert. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Vergehen sind an sich zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs betreffend mehrfache Pornografie erpressbar. Daran ändert auch eine vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden könnte, man werde die Presse oder interessierte Stellen über seine strafbaren Handlungen in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern, dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit oder auch sein diesbezüglich allenfalls immer noch nicht informiertes privates Umfeld von seiner Verurteilung betreffend mehrfache Pornografie erfahren. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nun zwar Schritte in Richtung Information seines privaten Umfeldes über seine Vergehen; dies ist jedoch zur Zeit nicht ausreichend, um eine andere Würdigung zuzulassen.
6.7
6.7.1 Weiter erklärt die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz Seite 17
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und Sport (VBS) geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Werde diese Reputation durch negative Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat bzw. in das politische System. Das VBS bzw. die an einem klassifizierten Projekt mitwirkende und vertraglich verpflichtete Organisation (hier B._______) hätten demzufolge darauf bedacht zu sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der B._______ und dadurch des Departements nicht gefährden könnten. Bei privaten Unregelmässigkeiten und/oder Fehlverhalten sei insbesondere zu prüfen, ob sich dies negativ auf die Glaubwürdigkeit und damit auf die Funktionstüchtigkeit der Organisation bzw. des Departements auswirke. Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelhaftes Gefahrenbewusstsein, erhöhte Erpressungsgefährdung und erhöhte Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines Ereignisses werde aufgrund der Erwägungen als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden bzw. Spektakelwert als hoch erachtet. Die Fachstelle gehe davon aus, dass B._______ und dadurch auch das VBS bei einer uneingeschränkten Weiterverwendung von A._______ als Projektleiter (...) kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet werde.
6.7.2 In Bezug auf den Reputationsverlust und den Spektakelwert erklärt der Beschwerdeführer, seine Vertrauenswürdigkeit könne nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil das Delikt unzweifelhaft einen gewissen Spektakelwert aufweise oder weil das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung im Fall des Bekanntwerdens nicht gewährleistet wäre. Eine Person werde erst dann zu einem Sicherheitsrisiko, wenn die Gefahr bestehe, dass sie um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden Handlungen vornehmen werde, welche eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten. Davon sei nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Vorgesetzten informiert seien. Zudem sei unzutreffend, dass das Institutionenvertrauen im Fall des Bekanntwerdens der Verurteilung des Beschwerdeführers erschüttert wäre. Er sei nicht Teamleiter, sondern lediglich teilzeitlich für zwei Projekte zuständig. Die Vorinstanz könne nicht die Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion aufgrund der ganzen Sicherheitsempfindlichkeit des Betriebs als sehr hoch einstufen. Es sei in erster Linie auf die konkrete Funktion des Betroffenen abzustellen. So stehe hier einzig die beschränkte militärische Tätigkeit für C._______ in Frage. Es sei verneint worden, dass der Beschwerdeführer eine sicherheitsempfindliche Funktion betreffend seine zivile Tätigkeit bei B._______ ausübe und es sei auch kein entsprechender Antrag auf Überprüfung gestellt worden.
6.7.3 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass B._______ als (...) im Auftrag der Eidgenossenschaft für (...) verantwortlich sei. Die Lenkungsgruppe Sicherheit des Bundes als Organ der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats beurteile B._______ als potentiell unterwanderungsgefährdete, bundesnahe Institution, bei welcher es gelte, insbesondere auch personelle Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Die Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers sei in Verbindung mit B._______ daher als sehr hoch zu bewerten. In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko betreffend Erpressbarkeit bestehe, würde sein Einsatz innerhalb eines klassifizierten Seite 18
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Bereichs bei B._______ deshalb auch eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen und sei deshalb abzulehnen. Hervorzuheben sei zudem bezüglich des Reputationsverlusts und des Spektakelwerts, dass ausländische Sicherheitsbehörden sowie die Öffentlichkeit auf Sexualdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, sehr empfindlich reagieren würden. 6.7.4 Dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht hat, ist auch hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig ausführt, geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und so das störungsfreie Funktionieren des Unternehmens hier der B._______ sowie des VBS bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, arbeitet also diesbezüglich in einem sicherheitsempfindlichen Bereich. Für die Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit kann nicht nur auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers alleine abgestellt werden. Vielmehr ist er auch als Teil der Institution zu betrachten und beurteilen. Die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiert auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, inbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Würde der dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das Institutionenvertrauen, welches die B._______ und das VBS sowohl im In- als auch im Ausland geniessen, arg strapaziert werden würde. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis und damit auch die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus (...) und der B._______ nähmen durch ein Bekanntwerden der einschlägigen Straftaten schweren materiellen wie auch immateriellen Schaden. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt. 7.
Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2
BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A802/2007 vom 3. Dezember 2007, A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1 Seite 19
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und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); die Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadenspotenzial sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere könnte durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen (vgl. Sachverhalt H.) oder auch andere Auflagen das Risiko der Erpressbarkeit sowie vor allen Dingen des im Eintretensfall resultierenden Reputationsverlustes und Spektakelwerts nicht verhindert werden. Das öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion im Rahmen des militärischen Projekts (...). Dies, zumal die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers für dieselbe Arbeitgeberin unabhängig vom fraglichen militärischen Projekt und ohne Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen weiterhin ausgeübt werden kann.
8.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung umschriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie einer (positiven) Risikoverfügung mit Auflagen beantragt, sich also auf den Standpunkt stellt, es würde aufgrund seiner Person kein Sicherheitsrisiko bestehen, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist jedoch im Sinne der Ausführungen in den Erwägungen 3.6.2 und 3.7 abzuändern und die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen (vgl. auch Art. 61 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1
VwVG). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nur in Bezug auf das militärische Projekt (...) bzw. seine militärische Funktion als Projektleiter erteilt hat, sind die entsprechenden Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung deshalb auf jenen Bereich zu beschränken.
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9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie mit seinem Eventualantrag betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen nicht durchdringt, und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Risikoverfügung neu formuliert werden, ist im Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000. aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500. zurückzuerstatten.
10.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung
für
ihm
erwachsene
notwendige
und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2
VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000. (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wie folgt abgeändert:
Ziffer 2:
A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden.
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Ziffer 3:
Von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion ist in Bezug auf das militärische Projekt (...) abzusehen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000. auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben. 4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000. (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 323'693; Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant
Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu Seite 22
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4673/2010
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli, Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur, Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfungen.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (...), arbeitet seit 1. April 2005 für B._______ als Ingenieur und Projektleiter im Bereich (...). Seit 1. Juli 2008 leitet er nebst dieser zivilen Tätigkeit für B._______ die militärischen Teilprojekte (...) und (...) sowie stellvertretend das Gesamtprojekt (...), wobei er Zugang zu vertraulich klassifizierten Dokumenten hat. B.
Mit Formular vom 9. April 2009 beantragte C._______ mit Zustimmung von A._______ der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung (nachfolgend: Fachstelle), eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen. C.
Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erliess die Fachstelle am 10. Februar 2010 eine Zwischenverfügung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit der Empfehlung, A._______ bis zum Abschluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen zu gewähren.
D.
Am 30. April 2010 wurde A._______ durch die Fachstelle persönlich befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfolgenden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben sowie bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einzuholen. In der Folge gingen bei der Fachstelle der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 und ein Informationsbericht der Kantonspolizei (...) vom 16. Juni 2009 ein. Zudem wurde der entsprechende Strafregisterauszug beigezogen.E.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 brachte die Fachstelle A._______ zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Nach Würdigung aller erhobenen Daten komme sie nämlich zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe.
Seite 2
A-4673/2010
Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, bis am 19. Mai 2010 zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.
F.
Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom 13. Mai 2010 Gebrauch. Darin brachte er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass sich die Personensicherheitsprüfung auf seine Eignung als Projektleiter (...) bei B._______ beziehe. Zudem führte er aus, dass er anlässlich der persönlichen Befragung keine eindeutige, klare Aussage bezüglich Kinderpornografie habe machen können, weil er zu aufgeregt und aufgewühlt gewesen sei. Sein derzeitiger Konsum würde sich auf das Anschauen von FKK-Bildern begrenzen, welche rechtlich nicht als Kinderpornografie gälten. Ausserdem beschränke er sich auf das Betrachten, d.h. das Herunterladen oder Verbreiten der Daten unterlasse er gänzlich.
G.
Am 27. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, wonach A._______ als Sicherheitsrisiko erachtet werde (Ziff. 1), und ihm kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten militärischen oder zivilen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Zudem sei von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion generell abzusehen (Ziffer 3). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von A._______ passte sie die Begründung in einigen Punkten an. Im Wesentlichen entspricht die Begründung jedoch derjenigen, welche A._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2010 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt wurde. H.
Am 28. Juni 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2010. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei eine positive Risikoverfügung zu erlassen. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit einer geeigneten Auflage zu erlassen, Ziffer 3 des Dispositivs der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sei zu streichen und Ziffer 2 jenes Dispositivs sei wie folgt zu präzisieren: "A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden." Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer erneut die Streichung der Seite 3
A-4673/2010
Dispositivziffer 3 sowie die soeben erwähnte Präzisierung Dispositivziffer 2 der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010.
von
Er macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach er ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, sei allgemein nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung seien weder seine Integrität, Abhängigkeit noch Erpressbarkeit in Frage zu stellen, da er ansonsten bestens beleumdet und loyal sei. Die Vorinstanz habe ihrem Entscheid teilweise unzutreffende Vermutungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Verhältnismässigkeit und der Schluss, dass Auflagen nicht zum Ziel führen würden, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wäre für den Fall, dass wider Erwarten davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, die Auflage denkbar, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, eine verstärkte Loyalitätserklärung oder die Erklärung, im Fall eines Erpressungsversuchs umgehend die Arbeitgeberin zu kontaktieren, denkbar. I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und hält an den Erwägungen in ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 gesamthaft fest. J.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. November 2010 an seinen Anträgen und seiner Sachdarstellung vollumfänglich fest. K.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 und in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 und verzichtet auf die Einreichung einer Duplik.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Informationsund
Objektsicherheit
(IOS)
ist
eine
Organisationseinheit
des
Departements
für
Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 22 Verfügung |
||||||
| Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: | ||||||
| Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. | ||||||
| Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. | ||||||
| Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. | ||||||
| Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. | ||||||
| Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. | ||||||
| Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. | ||||||
| Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. | ||||||
vom
19.
Dezember
2001
über
die
Personensicherheitsprüfungen
(PSPV,
SR
120.4)
dar.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 22 Verfügung |
||||||
| Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: | ||||||
| Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. | ||||||
| Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. | ||||||
| Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. | ||||||
| Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. | ||||||
| Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. | ||||||
| Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. | ||||||
| Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. | ||||||
Bundesverwaltungsgericht
führen
kann,
wenn
die
Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wird). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht
entscheidet
grundsätzlich
mit
Seite 5
A-4673/2010
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Antrag auf Durchführung der Personensicherheitsprüfung habe sich einzig auf das militärische Projekt (...) bezogen. Nur diesbezüglich habe er sein Einverständnis
gegeben.
Ihm
sei
das
Formular
"Personensicherheitsprüfung
für
Dritte
(militärische
Projekte)"
ausgehändigt worden. Darauf sei lediglich das militärische Projekt (...) vermerkt und angekreuzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Prüfung lediglich seine Tätigkeit als Leiter für das militärische Projekt (...) betreffe und habe nur dazu seine Zustimmung erteilt. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass seine Tätigkeit im zivilen Bereich betroffen sein könnte, da er seit 2005 für B._______ arbeite und eine Sicherheitsprüfung in jenem Bereich noch nie ein Thema gewesen sei. Im Rahmen seiner zivilen Tätigkeit bei B._______ habe er ohnehin keinen Zugang zu vertraulich klassifizierter, ziviler Information. Somit habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, weshalb die Befugnis der Vorinstanz, Aussagen über die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers zu machen, entfalle. Angesichts der
grundlegenden
Bedeutung
der
Zustimmung
für
die
Personensicherheitsprüfung sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Vorinstanz über die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im zivilen Bereich nichtig seien. Die ausdrückliche und klare Zustimmung sei nämlich notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung sowie für den Erlass einer Risikoverfügung. Es gehe nicht an, die Zustimmung weiter zu fassen, als sie ganz eindeutig zu verstehen sei. Da die Zustimmung mit Bezug auf die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorläge und es somit an einer Grundvoraussetzung der Verfügung in diesem Bereich mangle, seien Seite 6
A-4673/2010
Aussagen über das Risiko des Beschwerdeführers in seiner zivilen Funktion unzulässig und zu streichen. Der zivile Bereich dürfe nicht Gegenstand der Überprüfung und von Verfügungen sein. Im Übrigen gehe auch aus dem Schreiben der B._______ vom 11. Juni 2010 hervor, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mit empfindlichen Daten oder Anlagen in Berührung gekommen sei und andererseits lediglich ein Antrag zur Überprüfung des Beschwerdeführers betreffend militärische Projekte und nie betreffend seine zivile Arbeit gestellt worden sei. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob Antrag und Einverständnis vorliegen würden. Ausserdem existiere eine Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt, welche die Unterscheidung militärisch - zivil weiterführe. Das verwendete Formular unterscheide denn auch jene beiden Bereiche klar und deutlich. Selbst eine Auslegung nach Vertrauensprinzip würde zum gleichen Ergebnis führen, nämlich dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis nur für militärische Projekte und den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erteilt habe. Er habe gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch darauf, dass ihm aus der Verwendung des Formulars kein Nachteil erwachse. So sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen, dass nur eine Prüfung betreffend den militärischen Bereich seiner Tätigkeit erfolgen würde. 3.2 Die Vorinstanz lässt diesbezüglich verlauten, es sei unbestritten, dass die betreffende Person der Durchführung der Prüfung zustimmen müsse. Es sei jedoch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, die Prüfstufe zu hinterfragen, welche von der ersuchenden Stelle festgelegt werde. In der Informationsschutzverordnung seien die bisher in zwei Verordnungen geregelten Informationsschutzvorschriften des Bundes für den zivilen und den militärischen Bereich zusammengeführt worden, so dass seither keine Unterscheidung mehr stattfände. Weder im BWIS noch in der PSPV sei eine Unterscheidung zwischen militärischer und ziviler Klassifizierung zu finden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Prüfantrag sei klar angekreuzt, dass es sich um ein militärisches Projekt handle und deshalb habe er nie sein Einverständnis für eine Personensicherheitsprüfung betreffend seine Funktion im zivilen Bereich erteilt, könne nicht gehört werden, da die Deklaration auf dem Formular, ob es sich um ein militärisches oder ziviles Projekt handle, lediglich Auswirkungen in Bezug auf die entscheidende Instanz zeitige. Da bei der Klassifizierung der Informationen nicht mehr zwischen "militärisch" und "zivil" unterschieden werde, habe dies entsprechend auch keinen Einfluss auf die Zustimmung zur Personensicherheitsprüfung. 3.3 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter Fakten" entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgten, und andererseits, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1). Seite 7
A-4673/2010
3.4 Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (vgl. Art. 19 Abs. 3
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 14 Einleitung |
||||||
| Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): | ||||||
| für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; | ||||||
| für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; | ||||||
| für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; | ||||||
| für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; | ||||||
| für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. | ||||||
| Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. | ||||||
| Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. | ||||||
| Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. | ||||||
| Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. | ||||||
| Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903). | ||||||
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 15 Prüfformulare |
||||||
| Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln. | ||||||
| Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde. | ||||||
| Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen. | ||||||
| Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf. | ||||||
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung |
||||||
| Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist. | ||||||
BWIS i.V.m. Art. 17
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 17 Abbruch |
||||||
| Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich. | ||||||
| Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
||||||
| Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. | ||||||
| Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: | ||||||
| die Bundesversammlung; | ||||||
| der Bundesrat; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
Seite 8
A-4673/2010
Zweck des Grundsatzes der Erkennbarkeit des Datenbeschaffens ist die Erhöhung der Transparenz für die betroffene Person. Es soll ihr ermöglicht werden zu entscheiden, ob sie sich der betreffenden Datenbearbeitung grundsätzlich widersetzen will (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Abs. 4
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
||||||
| Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. | ||||||
| Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: | ||||||
| die Bundesversammlung; | ||||||
| der Bundesrat; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
||||||
| Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. | ||||||
| Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: | ||||||
| die Bundesversammlung; | ||||||
| der Bundesrat; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
||||||
| Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. | ||||||
| Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: | ||||||
| die Bundesversammlung; | ||||||
| der Bundesrat; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
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| Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. | ||||||
| Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: | ||||||
| die Bundesversammlung; | ||||||
| der Bundesrat; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
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3.6.2 Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular trägt den Titel "Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)". Des weiteren unterscheidet das Formular zwischen militärischen und zivilen Projekten, wobei im vorliegenden Fall unter Projekt "militärisch" angekreuzt und unter Projektbeschrieb der Vermerk "(...)" angebracht worden ist. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. 3.6.1) musste der Beschwerdeführer als er seine Einwilligung zur Durchführung einer Grundsicherheitsprüfung gab aufgrund dieser konkreten Umstände in guten Treuen nicht davon ausgehen, dass sich eine solche auch auf den zivilen Bereich erstrecken würde bzw. durfte er davon ausgehen, dass sich die Sicherheitsprüfung auf seine Tätigkeit als Projektleiter des militärischen Projekts (...) beschränken würde. Dies, zumal er bereits mehrere Jahre für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig ist und eine Personensicherheitsprüfung vor Übernahme der fraglichen militärischen Projektleitung nie Thema gewesen war und er im Rahmen seiner momentanen zivilen Tätigkeit für B._______ auch keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen hat.
Es mag zwar zutreffen, dass es für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung keine Rolle spielt, ob es sich um einen militärischen oder zivilen sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich handelt und dass weder das BWIS noch die PSPV und ebenso wenig die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV, SR 510.411) zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten (mehr) unterscheiden. Dies kann jedoch dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorgehalten werden, zumal die Verordnung vom 29. August 1990 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt (Geheimschutzverordnung, SR 510.413) tatsächlich eine Zweiteilung vornimmt. Die Vorinstanz durfte also die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, dass sie sich nebst dem militärischen Projekt (...) zusätzlich auch auf den Seite 9
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zivilen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers beziehe. Zudem geht aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2010 hervor, dass auch diese davon ausgegangen ist, die Sicherheitsprüfung würde nur im Rahmen des militärischen Projekts (...) erfolgen. Die nachträgliche Information bzw. Erläuterung durch die Vorinstanz vermag den Umfang der Datenbearbeitung nicht zu erweitern. Im Gegenteil bleibt die Einwilligung des Beschwerdeführers auf jene Sachlage eingeschränkt, von welcher er aufgrund der Umstände und seines Vorwissens auch ohne die fragliche Information im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ausgehen konnte und musste. 3.7 Es bleibt festzuhalten, dass die Art der Erhebung der Daten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zustimmung des Beschwerdeführers jedoch nur in Bezug auf eine Datenerhebung im Rahmen einer Grundsicherheitsprüfung betreffend das militärische Projekt (...) erfolgt ist. Daher kann sich die vorliegend strittige Personensicherheitsprüfung nur auf jenen Bereich beziehen. Gestützt auf diese Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes erfüllt sind.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
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| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
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| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
werden
im
Rahmen
der
Personensicherheitsprüfung
sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1
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SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. | ||||||
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Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
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SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 21 Rechtliches Gehör |
||||||
| Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. | ||||||
| Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 2020 [1] sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerdeführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4
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SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 21 Rechtliches Gehör |
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| Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. | ||||||
| Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 2020 [1] sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 4 und 5 hiervor). Entscheidend ist hierbei die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, auch wenn einzelne Risikoquellen für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 6.1 Die Fachstelle hat sich in den Erwägungen ihrer Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 wie folgt geäussert: Der Beschwerdeführer benötige in seiner Funktion als Projektleiter (...) bei B._______ uneingeschränkten Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte deshalb beim Eintreten eines Ereignisses Schadenpotentiale verschiedenster Art. Die Fachstelle habe daher eine Prognose darüber zu erstellen, ob er zukünftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten werde. Als nicht integer, nicht vertrauenswürdig oder unzuverlässig sei anzusehen, wer in Bezug auf eine konkrete Aufgabe im sicherheitsempfindlichen Bereich und nach objektiver, verschuldensunabhängiger Sicht keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft eine solche Aufgabe ohne Risiko für die Eidgenossenschaft ausüben werde. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aus Unachtsamkeit ohne Berechtigung eine Waffe in Seite 11
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das schweizerische Staatsgebiet eingeführt und andererseits trotz Kenntnis der Illegalität der Daten mehrfach harte pornografische Bilder und Filme heruntergeladen habe. Angesprochen auf die Verurteilung wegen Besitzes verbotener Kinderpornografie/Sodomie habe der Beschwerdeführer erklärt, nur eindeutige Nacktbilder von Kindern gespeichert zu haben, jedoch Bilder oder Filme, welche den Sexualakt gezeigt hätten, sofort wieder gelöscht zu haben, da sie Ekel bei ihm ausgelöst hätten. Diese Aussagen würden nahe legen, dass der Beschwerdeführer versuche, zu seinem eigenen Schutz die Schwere der Tathandlung herunterzuspielen. Der regelmässige Konsum von harten pornografischen Bildern und Filmen sowie dessen Verharmlosung stelle seine Integrität in Frage. Die Mängel hinsichtlich Integrität und Gefahrenbewusstsein würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen einer sensitiven Funktion nicht erfülle und dadurch für die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert werde.
6.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verurteilung wegen Pornografie geltend, er sei in diese Sache aus Neugier hineingeschlittert. Er könne nicht dahinter stehen und wolle im Rahmen einer Psychotherapie Klarheit darüber erlangen, weshalb es dazu gekommen sei und wie er damit umgehen könne. Er strebe eine normale Beziehung mit einer gleichaltrigen Partnerin an, hege den Wunsch, eine Familie zu gründen und verfolge keine pädophilen Beziehungen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weise ausser der bekannten Straftaten keine weiteren Einträge auf. Er sei bei seinem jetzigen Arbeitgeber während fünf Jahren als geschätzter, vertrauenswürdiger und loyaler Mitarbeiter engagiert gewesen. Zuvor habe er während sechs Jahren ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit seines damaligen Arbeitgebers in einem sicherheitsempfindlichen Bereich gearbeitet. Aus den entsprechenden Beurteilungen gehe die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervor. Auch aus der persönlichen Befragung werde deutlich, dass der Beschwerdeführer eine ehrliche Person sei. Er lebe in absolut geordneten Verhältnissen und verfüge über enge familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Sein Wunsch nach Familie sei (noch) unerfüllt, weshalb er diesen Bereich als ungeordnet empfände und daher auf dem Deklarationsformular "ungeordnete persönliche Verhältnisse" angekreuzt habe. Er sei keine psychisch instabile Person. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers habe keinen Zusammenhang zu seinem beruflichen Umfeld oder zu Sicherheitsvorschriften. Es handle sich um einen Fehltritt in einem Bereich. Dies rechtfertige angesichts der übrigen Umstände nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion und in seinem sonstigen Leben nicht integer sei. Er konsumiere seit Januar 2009 keine illegale Pornografie mehr und habe sich entschlossen, Hilfe und Klärung bei einer Psychotherapie zu suchen. Zudem werde er gezielter Freizeitaktivitäten nachgehen und seinen Familienwunsch verfolgen. Sein sonstiger Leumund sei tadellos. 6.3 Die Vorinstanz entgegnet dem, für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos sei die Qualität der Arbeitsleistung nicht relevant, weshalb die entsprechenden Schreiben der Arbeitgeber, welche die Loyalität, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hervorheben würden, nicht zu berücksichtigen seien. Weiter existiere aus Sicht der Vorinstanz kein Delikt, welches direkt darauf schliessen liesse, dass eine Person generell das Gesetz missachte. Der Beschwerdeführer habe auf Frage, wie er nach der Verurteilung zu seinen Bildern gekommen sei, erklärt, dass er ab und zu noch Seite 12
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nachsehe, ob es eine entsprechende Homepage gäbe. Aus Angst vor einer weiteren Strafverfolgung habe er diese Tätigkeit jedoch "heruntergefahren". Nach Ansicht der Fachstelle bewege er sich damit auf einem schmalen Grat, zumal er nicht immer sicher sei, ob die von ihm aufgesuchten Bilder legal seien oder nicht. Ferner führe der Beschwerdeführer aus, dass es extrem schwierig sei, von heute auf morgen damit aufzuhören. Er werde nun wohl psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar nicht nur deshalb, weil ihm solche Bilder nach wie vor gefallen würden, sondern um auch einmal mit jemandem darüber reden zu können.
6.4 Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 5,
A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4, A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10/04] E. 5.d). 6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 14. Januar 2006 bis zum 17. Januar 2009 mehrfach des Herstellens und Zugänglichmachens pornografischen Materials, welches sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren zum Inhalt hatte, sowie bei seiner Einreise Anfang April 2005 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160., bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200. verurteilt. 6.5.2 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4 mit weiterem Hinweis), mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. E. 4 hiervor). Wie bereits ausgeführt (E. 6.3 hiervor), macht nicht jede Verurteilung wegen einer kriminellen Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko.
6.5.3 Dass die Vorinstanz die wohlwollende Beurteilung der jetzigen Arbeitgeberin sowie das Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung Seite 13
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(vgl. E. 5 hiervor sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung des Betroffenen für die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, grundsätzlich nicht relevant (vgl. hierzu aber auch E. 6.4.4 hiernach). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, kann bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Dennoch ist dem Vorgehen der Vorinstanz, welche auf eine Beurteilung der Integrität/Vertrauenswürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt verzichtet bzw. eine Würdigung jenes Verhaltens nur in Bezug auf das Gefahrenbewusstsein vorgenommen hat, zu folgen. Denn die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde fahrlässig begangen der Beschwerdeführer war sich des Gesetzesverstosses bei seiner Einreise nicht bewusst , liegt mehrere Jahre zurück, und es ist aufgrund der Umstände nicht von der Gefahr einer Wiederholung auszugehen.
Demgegenüber ist die Verurteilung wegen Pornografie für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers relevant, da sich wie aufgezeigt wird seine diesbezüglichen Persönlichkeitsmerkmale sicherheitsgefährdend auswirken können. Dabei ist einerseits mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr straffällig geworden ist und sich aktuell psychologischer Betreuung unterzieht. Diese Umstände sprechen für die Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität des Beschwerdeführers. Andererseits wurden die Straftaten während der Jahre 2006 bis 2009 begangen bzw. machte sich der Beschwerdeführer über eine Dauer von einigen Jahren mehrfach strafbar, wobei die letzte Tathandlung noch nicht allzu weit zurückliegt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die begangenen Taten ein wenig sensibles, teils widersprüchliches Verhalten an den Tag. Im Rahmen seiner Befragung hat er sich dahingehend geäussert, dass er auch heute noch im Internet nach Bildern surfe, deren Legalität zweifelhaft ist. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2010 nichts zu ändern, welche ohnehin wie Schutzbehauptungen anmuten. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3.3 und Ziffer 3.5 vertieft mit der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers sowie mit dem Gesichtspunkt der Abhängigkeit auseinandergesetzt. Sie legt hierbei plausibel und nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer weise im Zusammenhang mit seiner Neigung zum Konsum von Kinderpornografie im Internet eine mangelnde Selbstkontrolle sowie ein mangelndes Gefahrenbewusstsein auf. Es bestehe zumindest eine latente Gefahr des Kontrollverlusts hinsichtlich des Konsums von Internetpornografie.
Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche Tat kann auch in der heutigen Situation des Beschwerdeführers wieder vorkommen, gerade weil er anscheinend auch heute noch weiterhin Bilder konsumiert, deren Legalität nicht immer klar ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Neigung wieder bemerkbar macht; auch eine entsprechende Therapie bietet hierfür keinen absoluten Schutz. Das den Erlass eines Strafbefehls provozierende Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen anlässlich der durch die Vorinstanz durchgeführten Befragung lassen Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu und mindern seine Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität.
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6.5.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass Äusserungen über seine Arbeitsleistung für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht gänzlich unbedeutend und gebührend mit zu berücksichtigen sind. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und PSPV notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die genannten Schreiben indes nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 mit weiterem Hinweis). 6.5.5 Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, dass Mängel hinsichtlich der Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6.6
6.6.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, grundsätzlich nehme der Grad der Erpressbarkeit mit der Anzahl und Bedeutung der festgestellten Schwächen im Zusammenhang mit der Zielattraktivität der Funktion zu. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei lediglich der Arbeitgeber, nicht aber seine Mitarbeiter oder das private Umfeld betreffend Verurteilung wegen harter Pornografie informiert, was aus Sicht der Fachstelle problematisch sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Erpressungsversuchs werde, weil ihm daran läge, seine Situation vor seinem privaten und auch beruflichen Umfeld zu verheimlichen, was eine Drittperson ausnützen könnte. Das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse müsse in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte gewertet werden, auch wenn die Verurteilung an sich nicht als staatsgefährdend einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen liessen den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch durch Dritte Erfolg haben könnte. Dies, weil ihm sein Konsum von illegaler Internetpornografie äusserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen Umständen verhindern wolle, dass sowohl sein privates wie auch sein berufliches Umfeld von den Vorfällen erfahre. So erkläre der Beschwerdeführer, dass es für ihn eine enorme Belastung wäre, wenn sich diese Vorfälle herumsprechen würden. Er habe nicht nur Angst vor einem Reputationsverlust, sondern es wäre grundsätzlich "alles fertig", falls dies jemand erfahren würde. Er habe anlässlich der persönlichen Befragung mehrmals wiederholt, dass er seine Freunde und Familie niemals über seine Verurteilung informieren könne, da er befürchte, dass diese den Kontakt zu ihm abbrechen würden. Auch aufgrund dieser Äusserungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich erpressbar sei und daher von einem Sicherheitsrisiko für die Eidgenossenschaft ausgegangen werden müsse. Eine vollständige Aufklärung des Arbeitgebers ändere an dieser Tatsache nichts, zumal dem Beschwerdeführer damit gedroht werden könne, die Presse oder interessierte Kreise zu informieren. Da das Schadensausmass angesichts des Zugangs zu vertraulich klassifizierten Informationen im Eintretensfall und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen. Die Fachstelle
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beurteilt deshalb die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit einer uneingeschränkten Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sensitiven Funktion als hoch. In Bezug auf die Abhängigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu harmlosen Gewohnheiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe wiederholt würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Abhängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust der eigenen Handlungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei für die davon Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst und der Umwelt komme. Anlässlich der persönlichen Befragung habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne sich den Konsum von Kinderpornografie nur erklären, weil er dabei zuhause, alleine und anonym sei. Jegliche direktere Art wie beispielsweise eine sexuell motivierte Handlung gegenüber einem Kind vorzunehmen, läge ihm fern. Er konsumiere derzeit immer noch "ähnliche" Bilder, wobei es sich hauptsächlich um FKK-Bilder junger Mädchen handeln würde. Auf Frage der Fachstelle, ob es sich dabei um illegale Bilder handle, habe er keine Antwort geben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit und ohne Kenntnis über die Legalität der Bilder bereits wieder solche Internetseiten aufsuche, beurteilt die Fachstelle als höchst problematisch. Es müsse aufgrund der Aussagen anlässlich der Befragung von einer latenten Gefahr des Kontrollverlustes hinsichtlich des Konsums von illegaler Pornografie ausgegangen werden. Habe der Beschwerdeführer doch bewusst nach kinderpornografischem Material gesucht, mehrere 100 Bilder und Filme mit entsprechendem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC gespeichert. Sein Verhalten, trotz der Illegalität seines Tuns nicht davon lassen zu können, deute auf eine bewusste oder unbewusste Abhängigkeit hin. Wer sich in eine Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der mangelnden
Selbststeuerungsfähigkeit
eine
Gefährdung
im
Zusammenhang
mit
einer
sicherheitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar. Die Fachstelle könne zudem nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht erneut wegen eines ähnlich gelagerten Delikts verurteilt werde, insbesondere darum, weil er selbst nicht über die Legalität der aktuell besuchten Seiten Bescheid wisse. Daher bestehe für die Eidgenossenschaft eine latente, erhöhte Gefährdung, dass Dritte versuchen könnten, unter Ausnutzung der Abhängigkeit des Beschwerdeführers an sicherheitsempfindliche Informationen zu gelangen. 6.6.2 Bezüglich Erpressbarkeit erklärt der Beschwerdeführer, es würde zutreffen, dass er sich schäme und nicht wolle, dass sein privates Umfeld von der Verurteilung betreffend Pornografie erfahre. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht in der Lage sei, seine Interessen gegenüber denjenigen seiner Arbeitgeberin bzw. der Allgemeinheit hintanzustellen. Er könne glaubhaft versichern, dass er im konkreten Fall einem Erpressungsversuch nicht nachgeben würde. Auch wenn er sein privates Umfeld zum jetzigen Zeitpunkt nicht informieren wolle, bedeute dies nicht, dass er nicht zur Polizei oder zu seiner Arbeitgeberin gehen und den Erpressungsversuch offen legen würde, zumal jene Stellen über die Verurteilung im Bilde seien und er zu seiner Arbeitgeberin ein sehr gutes und von Vertrauen geprägtes Verhältnis pflege.
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Anlässlich seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Erpressbarkeit sodann, dass er die Information seines privaten Umfelds nun anders beurteile. Er bereite sich mit seiner Therapeutin auf die Situation vor, in welcher sein privates Umfeld von der Sache erfahre. Er sehe es nun nicht mehr so, dass alles "fertig oder aus" wäre. Er habe verstanden, dass er mit der Schuld seiner Tat leben müsse, auch bei Kenntnis der Ereignisse im privaten Umfeld. Zudem dürfte die Presse am nicht besonders bekannten Beschwerdeführer kein allzu grosses Interesse hegen und "interessierte Kreise" wären in seinem Fall vor allem in der Arbeitgeberschaft zu suchen, welche jedoch bereits Bescheid wisse. Vor allem habe sich der Beschwerdeführer in der Deklaration zur Sicherheitsbefragung verpflichtet, sich im Erpressungsfall an die dort genannten Personen zu wenden. Was die Privatpersonen in seinem Umfeld betreffe, so werde der Beschwerdeführer die Situation nun hinnehmen.
Betreffend Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer, es seien keine Zeichen vorhanden, welche auf einen Kontrollverlust schliessen lassen würden. Er habe klargestellt, dass er keine verbotene Pornografie mehr konsumiere, geschweige denn herunterlade. Ansonsten würde er einen Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe provozieren. Bei den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz handle es sich um blosse Unterstellungen, welche bestritten würden. Es könne keine Rede davon sein, dass er erneut delinquieren würde.
6.6.3 Die Botschaft zum BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Wie bereits in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, gelten unter anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken. Das Risiko einer Erpressung ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet werden könnte, informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.3 mit weiterem Hinweis). Vorliegend sind die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Mitarbeitenden und ebenso wenig sein privates Umfeld über die begangenen Straftaten informiert. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Vergehen sind an sich zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs betreffend mehrfache Pornografie erpressbar. Daran ändert auch eine vollständige Aufklärung seines Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden könnte, man werde die Presse oder interessierte Stellen über seine strafbaren Handlungen in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern, dass die schweizerische oder ausländische Öffentlichkeit oder auch sein diesbezüglich allenfalls immer noch nicht informiertes privates Umfeld von seiner Verurteilung betreffend mehrfache Pornografie erfahren. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nun zwar Schritte in Richtung Information seines privaten Umfeldes über seine Vergehen; dies ist jedoch zur Zeit nicht ausreichend, um eine andere Würdigung zuzulassen.
6.7
6.7.1 Weiter erklärt die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz Seite 17
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und Sport (VBS) geniesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen, welches ihm die Bevölkerung entgegenbringe. Werde diese Reputation durch negative Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat bzw. in das politische System. Das VBS bzw. die an einem klassifizierten Projekt mitwirkende und vertraglich verpflichtete Organisation (hier B._______) hätten demzufolge darauf bedacht zu sein, ausschliesslich Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen den Ruf der B._______ und dadurch des Departements nicht gefährden könnten. Bei privaten Unregelmässigkeiten und/oder Fehlverhalten sei insbesondere zu prüfen, ob sich dies negativ auf die Glaubwürdigkeit und damit auf die Funktionstüchtigkeit der Organisation bzw. des Departements auswirke. Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch die offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelhaftes Gefahrenbewusstsein, erhöhte Erpressungsgefährdung und erhöhte Abhängigkeit konkret gegeben. Das Eintreten eines Ereignisses werde aufgrund der Erwägungen als wahrscheinlich und der daraus entstehende Schaden bzw. Spektakelwert als hoch erachtet. Die Fachstelle gehe davon aus, dass B._______ und dadurch auch das VBS bei einer uneingeschränkten Weiterverwendung von A._______ als Projektleiter (...) kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet werde.
6.7.2 In Bezug auf den Reputationsverlust und den Spektakelwert erklärt der Beschwerdeführer, seine Vertrauenswürdigkeit könne nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil das Delikt unzweifelhaft einen gewissen Spektakelwert aufweise oder weil das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung im Fall des Bekanntwerdens nicht gewährleistet wäre. Eine Person werde erst dann zu einem Sicherheitsrisiko, wenn die Gefahr bestehe, dass sie um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden Handlungen vornehmen werde, welche eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten. Davon sei nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall die Vorgesetzten informiert seien. Zudem sei unzutreffend, dass das Institutionenvertrauen im Fall des Bekanntwerdens der Verurteilung des Beschwerdeführers erschüttert wäre. Er sei nicht Teamleiter, sondern lediglich teilzeitlich für zwei Projekte zuständig. Die Vorinstanz könne nicht die Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion aufgrund der ganzen Sicherheitsempfindlichkeit des Betriebs als sehr hoch einstufen. Es sei in erster Linie auf die konkrete Funktion des Betroffenen abzustellen. So stehe hier einzig die beschränkte militärische Tätigkeit für C._______ in Frage. Es sei verneint worden, dass der Beschwerdeführer eine sicherheitsempfindliche Funktion betreffend seine zivile Tätigkeit bei B._______ ausübe und es sei auch kein entsprechender Antrag auf Überprüfung gestellt worden.
6.7.3 Dazu führt die Vorinstanz aus, dass B._______ als (...) im Auftrag der Eidgenossenschaft für (...) verantwortlich sei. Die Lenkungsgruppe Sicherheit des Bundes als Organ der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats beurteile B._______ als potentiell unterwanderungsgefährdete, bundesnahe Institution, bei welcher es gelte, insbesondere auch personelle Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Die Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion des Beschwerdeführers sei in Verbindung mit B._______ daher als sehr hoch zu bewerten. In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko betreffend Erpressbarkeit bestehe, würde sein Einsatz innerhalb eines klassifizierten Seite 18
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Bereichs bei B._______ deshalb auch eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen und sei deshalb abzulehnen. Hervorzuheben sei zudem bezüglich des Reputationsverlusts und des Spektakelwerts, dass ausländische Sicherheitsbehörden sowie die Öffentlichkeit auf Sexualdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, sehr empfindlich reagieren würden. 6.7.4 Dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht hat, ist auch hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig ausführt, geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und so das störungsfreie Funktionieren des Unternehmens hier der B._______ sowie des VBS bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Funktion als Leiter des militärischen Projekts (...) Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, arbeitet also diesbezüglich in einem sicherheitsempfindlichen Bereich. Für die Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit kann nicht nur auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers alleine abgestellt werden. Vielmehr ist er auch als Teil der Institution zu betrachten und beurteilen. Die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiert auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, inbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Würde der dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft (...) vom 4. August 2009 zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik gemacht, so hätte dies zur Folge, dass das Institutionenvertrauen, welches die B._______ und das VBS sowohl im In- als auch im Ausland geniessen, arg strapaziert werden würde. Das aufgebaute Vertrauensverhältnis und damit auch die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus (...) und der B._______ nähmen durch ein Bekanntwerden der einschlägigen Straftaten schweren materiellen wie auch immateriellen Schaden. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt. 7.
Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Beschwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung vom 27. Mai 2010 sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen (vgl. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); die Beurteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadenspotenzial sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Insbesondere könnte durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen (vgl. Sachverhalt H.) oder auch andere Auflagen das Risiko der Erpressbarkeit sowie vor allen Dingen des im Eintretensfall resultierenden Reputationsverlustes und Spektakelwerts nicht verhindert werden. Das öffentlichen Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion im Rahmen des militärischen Projekts (...). Dies, zumal die zivile Tätigkeit des Beschwerdeführers für dieselbe Arbeitgeberin unabhängig vom fraglichen militärischen Projekt und ohne Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen weiterhin ausgeübt werden kann.
8.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung umschriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung sowie einer (positiven) Risikoverfügung mit Auflagen beantragt, sich also auf den Standpunkt stellt, es würde aufgrund seiner Person kein Sicherheitsrisiko bestehen, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist jedoch im Sinne der Ausführungen in den Erwägungen 3.6.2 und 3.7 abzuändern und die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen (vgl. auch Art. 61 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
10.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung
für
ihm
erwachsene
notwendige
und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wie folgt abgeändert:
Ziffer 2:
A._______ darf kein Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten, militärischen Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien gewährt werden.
Seite 21
A-4673/2010
Ziffer 3:
Von der Weiterverwendung von A._______ in einer sicherheitsempfindlichen Funktion ist in Bezug auf das militärische Projekt (...) abzusehen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000. auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben. 4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000. (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 323'693; Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant
Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
A-4673/2010
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 5
BWIS 1
BWIS 19BWIS 20BWIS 21
DSG 4
PSPV 14
PSPV 15
PSPV 17
PSPV 20
PSPV 21
PSPV 22
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 10
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 120 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter |
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| Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. | ||||||
| Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen: | ||||||
| die Bundesversammlung; | ||||||
| der Bundesrat; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren; | ||||||
| Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. | ||||||
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SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 14 Einleitung |
||||||
| Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): | ||||||
| für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; | ||||||
| für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; | ||||||
| für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons; | ||||||
| für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; | ||||||
| für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. | ||||||
| Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein. | ||||||
| Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. | ||||||
| Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. | ||||||
| Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. | ||||||
| Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903). | ||||||
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SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 15 Prüfformulare |
||||||
| Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln. | ||||||
| Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde. | ||||||
| Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen. | ||||||
| Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf. | ||||||
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SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 17 Abbruch |
||||||
| Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich. | ||||||
| Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten. | ||||||
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SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung |
||||||
| Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist. | ||||||
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 21 Rechtliches Gehör |
||||||
| Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. | ||||||
| Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 2020 [1] sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2]. [3] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
|
SR 120.4 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) Art. 22 Verfügung |
||||||
| Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: | ||||||
| Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. | ||||||
| Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. | ||||||
| Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. | ||||||
| Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden. | ||||||
| Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. | ||||||
| Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz. | ||||||
| Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||