Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6762/2014

Urteil vom 24. September 2015

Einzelrichterin Franziska Schneider ,
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Merz.

A._______,
Parteien Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1981 und 1989 während insgesamt 16 Monaten in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz Nummer [act.] 9). In der Folge seines Gesuchs um Beitragsrückvergütung vom 31. August 2011 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK oder Vorinstanz] am 7. September 2011; act. 7) wurden die an die AHV/IV geleisteten Beiträge auf CHF 3'509.85 bestimmt (Verfügung vom 3. Januar 2012, act. 14) und am 9. Februar 2012 rückvergütet (act. 15).

B.
Mit Datum vom 6. Juni 2014 meldete sich der Versicherte für eine Altersrente an (AHV; act. 16). Die SAK teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, die geleisteten Versicherungsbeiträge sein zurückerstattet worden, und es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (act. 19). Der Versicherte teilte der Vorinstanz mit Brief vom 15. August 2014 (act. 20) mit, da er in (...), Gemeinde (...) (Republik Serbien [RS]) geboren sei, habe er neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft. Gestützt auf das zwischen der Schweiz und der Republik Serbien geltende Sozialversicherungsabkommen habe er Anspruch auf Rentenleistung; die rückvergüteten Beiträge könnten verrechnet werden. Die Vorinstanz wies den Antrag des Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2014 ab (act. 22). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte habe die kosovarische Staatsbürgerschaft, zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo bestehe kein Sozialversicherungsabkommen und gemäss Art. 18
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG (SR 831.10) bestehe in dieser Konstellation keine Rentenberechtigung.

C.
Gegen die Verfügung vom 28. August 2014 erhob der Versicherte am 25. September 2014 Einsprache und verwies auf seine serbische Staatsangehörigkeit sowie die daraus abgeleitete Rentenberechtigung (act. 23). Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. August 2014 (act. 24). Zur Begründung führte sie aus, der Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit sei mit den eingereichten Dokumenten nicht erbracht worden.

D.
Am 14. November 2014 (eingegangen am 20. November 2014) erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2014) sowie die Ausrichtung einer Altersrente (act. 27 und Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act] 1). Mit einer am 27. November 2014 beim Gericht eingegangenen Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen des Zivilstandsamtes (...) (RS) je vom 18. November 2014 ein (BVGer-act. 3). Am 16. Dezember 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer seine Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer-act. 4).

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Im Wesentlichen wurde die Begründung des Einspracheentscheides wiederholt. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge lediglich die kosovarische Staatsbürgerschaft angegeben. Die Vorbringen zur serbischen Staatsangehörigkeit und zur Doppelbürgerschaft seien nachgeschoben. Der Nachweis der serbischen Staatsbürgerschaft sei nicht erstellt. Als ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger eines Nichtvertragsstaates mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe er keinen Rentenanspruch.

F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 8).

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i. V. mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG, SR 831.10; Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Er ist im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG).

1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG und Art. 39 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG).

2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.1 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Dabei sind diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).

2.2.1 Die Beurteilung, ob ab 1. Januar 2011 ein Anspruch auf Altersrente besteht, richtet sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen Fassungen.

2.3 Nachdem die Schweizer Regierung die Republik Kosovo am 27. Februar 2008 als unabhängigen Staat anerkannt hatte, beschloss sie am 16. Dezember 2009, im Verhältnis zur Republik Kosovo auf die Weiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex-Jugoslawien) zu verzichten. Das Abkommen mit Ex-Jugoslawien ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 - 8).

2.3.1 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 16. September 2015). Für serbische Staatsangehörige ist bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens weiterhin das bisherige Abkommen mit Ex-Jugoslawien anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).

3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat.

3.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
AHVG). Nach Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht - vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

3.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über das Schweizer Bürgerrecht und wohnt in Kosovo. Die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt er zweifellos nicht, weshalb er gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG eine Rentenberechtigung lediglich gestützt auf eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung geltend machen könnte.

3.3 Der Versicherte verfügt unbestritten über die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da er das ordentliche Rentenalter am (...) 2011 erreicht hat und der Versicherungsfall damit nach dem 31. März 2010 eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2), ist das Sozialversicherungsabkommen mit Ex-Jugoslawien hinsichtlich der Republik Kosovo in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar. Aufgrund der kosovarischen Staatsangehörigkeit besteht kein Sozialversicherungsabkommen, welches eine Ausnahme zu den in Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen vorsehen würde.

3.4 Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2011 unter Angabe seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit um Rückvergütung der Beiträge ersucht. Im entsprechenden Antragsformular vom 31. August 2011 wurde darauf hingewiesen, dass nach der Beitragsrückvergütung keine Rechte mehr gegenüber der AHV/IV geltend gemacht werden könnten, und dass die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge nicht möglich sei (act. 7). Die SAK berechnete sowohl die Höhe der Beitragsrückvergütung als auch die (hypothetisch) zu erwartende Rente. Sie teilte diese Werte dem Versicherten im Schreiben vom 28. November 2011 (act. 11; albanische Übersetzung: act. 12) mit und machte ihn erneut darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf eine Altersrente mit der Beitragsrückvergütung untergehe, was insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, dass mit der Republik Kosovo in Zukunft ein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden könnte, relevant sei. Mit Datum vom 22. Dezember 2011 teilte der Versicherte der SAK schriftlich mit, er halte am Antrag auf Beitragsrückvergütung fest (act. 13). Gestützt auf den Antrag des so aufgeklärten Versicherten wurde die Beitragsrückvergütung am 3. Januar 2012 verfügt (act. 14) und am 9. Februar 2012 vollzogen (act. 15). Davon ausgehend, dass für den Versicherten, der in diesem Zusammenhang ausschliesslich eine kosovarische Staatsbürgerschaft angab, kein Staatsvertrag anwendbar war, erfolgte die Beitragsrückvergütung zu Recht, womit die Rentenberechtigung ausgeschlossen wurde.

3.5 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei auch serbischer Staatsangehöriger und beantragt gestützt darauf eine Altersrente. Es ist zu prüfen, ob er nach dem rechtskräftigen Abschluss und Vollzug der Beitragsrückvergütung gestützt auf seine serbische Staatsangehörigkeit eine Rente beantragen konnte.

3.5.1 Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2).

3.5.2 In BGE 139 V 263 wurde erwogen, aus der Tatsache, wonach die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne Weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien, und das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft sei daher nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb. E. 12.2; ebenso Urteil BVGer C-2833/2013 vom 27. April 2014 E. 3). Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft verwies das Bundesgericht auf die Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 (BGE 139 V 263 E. 12). Demnach, ist unter anderem zu beachten, dass nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum und ohne Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde akzeptiert wird. Serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt von serbischen Gemeinden
oder anderen serbischen Behörden genügten nicht für den Nachweis einer aktuellen serbischen Staatsangehörigkeit.

3.5.3 In seinem Antrag um Beitragsrückvergütung vom 31. August 2011 hat sich der Versicherte ausschliesslich als Staatsangehöriger der Republik Kosovo bezeichnet und lediglich Nachweise betreffend die kosovarische Staatsangehörigkeit eingereicht (act. 4 und 7). Erst in seinem Gesuch vom 6. Juni 2014 hat der Versicherte eine seit Geburt bestehende serbische Staatsangehörigkeit angegeben und verschiedene zivilstandesamtliche Belege eingereicht (act. 16 und 17). Dieses Verhalten erscheint widersprüchlich. Bei den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten (BVGer-act. 3) handelt es sich um Belege der Gemeindebehörden von (...) (RS). Ein serbischer biometrischer Pass, welcher den erwähnten Beweisanforderungen genügen würde, wurde nicht eingereicht. Die Vorinstanz hat diese Beweise sachgerecht gewürdigt und zu Recht festgestellt, dass eine serbische Staatsangehörigkeit nicht bewiesen sei.

3.5.4 Da der Beschwerdeführer keine Doppelbürgerschaft - welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und BGE 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2) - bewiesen hat, gilt er als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates. Folglich liegt keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinn von Art 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG vor.

3.6 Auch aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV. Es kann daher offengelassen werden, ob er sich nachträglich auf seine serbische Staatsangehörigkeit berufen könnte, nachdem er die Beitragsrückvergütung gestützt auf die kosovarische Staatsbürgerschaft beantragt hat und dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und vollzogen wurde.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
VGG i. V. m. Art. 85bis Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG). Der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 ist zu bestätigen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6762/2014
Date : 24. September 2015
Published : 02. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Rentenanspruch, Einspracheverfügung vom 23. Oktober 2014


Legislation register
AHVG: 18  21  29  85bis
ATSG: 39  59  60
BGG: 42  82
VGG: 23  31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 21  48  52  64
BGE-register
122-V-381 • 126-V-198 • 130-V-1 • 130-V-329 • 131-V-164 • 139-V-263 • 139-V-335
Weitere Urteile ab 2000
8C_109/2013 • 9C_53/2013
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BVGer
C-2833/2013 • C-6762/2014