Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6065/2020

Urteil vom 24. Juni 2022

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Renergia Zentralschweiz AG,

vertreten durch

Parteien lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt,

Sameli Thür Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pronovo AG,

Vorinstanz.

Einspracheentscheid betreffend die Feststellungsverfügung über die Elektrizitätsmengen und Abrechnung
Gegenstand
Vergütung KEV.

Sachverhalt:

A.
Die Renergia Zentralschweiz AG betreibt eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) und produziert dabei Strom aus Abfällen bzw. Biomasse. Am 15. März 2011 meldete sie die KVA bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an.

B.
Mit Bescheid vom 30. März 2011 stellte die Swissgrid AG fest, dass die Voraussetzungen für die KEV erfüllt seien und das KEV-Projekt in die Warteliste aufgenommen werde.

C.
Am 28. Dezember 2015 meldete die Renergia Zentralschweiz AG bei der Swissgrid AG die Inbetriebnahme der KVA per Januar 2016. Die Swissgrid AG bestätigte mit Schreiben vom 27. Januar 2016 die Inbetriebnahmemeldung und legte den provisorischen Vergütungssatz für das Jahr 2016 auf 12.4 Rp./kWh fest.

D.
In der Folge teilte die Swissgrid AG der Renergia Zentralschweiz AG am 19. April 2017 mit, dass der definitive Vergütungssatz für das Jahr 2016 12.6 Rp./kWh betrage und auch als provisorischer Vergütungssatz für das Jahr 2017 verwendet werde.

E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 hielt die Pronovo AG (vormals: Swissgrid AG) gegenüber der Renergia Zentralschweiz AG fest, dass sich der definitive Vergütungssatz für das Jahr 2017 auf 12.6 Rp./kWh belaufe. Ausserdem teilte sie darin mit, dass die Energiemenge für das vergangene Jahr vollständig durch den Netzbetreiber gemeldet worden sei und 150'499'122 kWh betrage.

F.
Am 29. Juni 2018 reichte die Renergia Zentralschweiz AG bei der Pronovo AG ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ein. Die Pronovo AG teilte ihr mit Schreiben vom 3. Juli 2018 mit, dass sie ihr Gesuch als Einsprache nach Art. 66 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) entgegengenommen und entsprechend ein Einspracheverfahren eröffnet habe. Am 17. September 2018 wies sie die Einsprache ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 erhob die Renergia Zentralschweiz AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverweigerung, eventualiter Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Pronovo AG vom 17. September 2018.

G.
Mit Urteil A-6015/2018 vom 14. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Es führte aus, dass die Verfügung der Pronovo AG vom 29. Mai 2018 den von der Beschwerdeführerin zur verfügungsmässigen Beurteilung unterbreiteten Gegenstand nicht umfasse und entsprechend keine streitgegenständliche Verfügung vorliege. Sie wies die Angelegenheit zur rechtmässigen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Pronovo AG zurück. Mithin wurde bemängelt, dass das Dispositiv lediglich den definitiven Vergütungssatz festhalte, ohne auf die "Erwägungen" in der Verfügung zu verweisen. Die Energiemenge würde sich einzig in den "Erwägungen" finden. Abgesehen davon habe die Verfügung sich auch nicht zur Berechnungsweise der Energiemenge geäussert.

H.
Am 21. Januar 2020 erliess die Pronovo AG eine Feststellungsverfügung mit dem folgenden Dispositiv:

1. Es wird festgestellt, dass der für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Strom als Eigenbedarf gilt und von der Produktion zu saldieren ist, unabhängig davon, ob eine den Eigenbedarf übersteigende Produktion erfolgt oder nicht; d.h. der innerhalb der Systemgrenze verwendete Strom ist als Eigenbedarf zu berücksichtigen, auch wenn keine Stromproduktion erfolgt oder diese tiefer ist als der Eigenbedarf; dies insbesondere, da auch die Wärmenutzung über das gesamte Kalenderjahr betrachtet wird und entsprechend auch die in diesen Zeitperioden produzierte Wärme für die Beurteilung der Förderwürdigkeit und die Festsetzung der Vergütung berücksichtigt wird.

2. Es wird festgestellt, dass für das Jahr 2016 die zu vergütende Energiemenge 74'527'366.5 kWh und der Vergütungssatz 12.6 Rp./kWh betrug.

3. Es wird festgestellt, dass für das Jahr 2017 die zu vergütende Energiemenge 75'249'556 kWh und der Vergütungssatz 12.6 Rp./kWh betrug.

4. Es wird festgestellt, dass für das Jahr 2018 die zu vergütende Energiemenge 81'904'557 kWh und der Vergütungssatz 12.7 Rp./kWh betrug.

5. Es wird festgestellt, dass für die ersten drei Quartale des Jahres 2019 die zu vergütende Energiemenge 56'768'047.5 kWh betrug und mit dem provisorischen Satz von 12.7 Rp./kWh vergütet wurde.

6. Es wird festgestellt, dass die in Ziff. 2 bis 5 aufgeführten Vergütungen gemäss Ziff. 1 vorstehend erfolgt sind und entsprechend keine Nachzahlungen vorgenommen werden.

7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

I.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhob die Renergia Zentralschweiz AG Einsprache gegen die Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2020 und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter ergänzte sie ihre Begehren um einen Antrag zur Feststellung der Energiemenge sowie des Vergütungssatzes für die Jahre 2019 und 2020 sowie für die Folgejahre.

J.
Die Vorinstanz setzte am 18. September 2020 den definitiven Vergütungssatz für das Jahr 2019 auf 13.0 Rp/kWh fest.

K.
Am 29. Oktober 2020 erliess die Pronovo AG einen Einspracheentscheid mit folgendem Dispositiv:

1. Die Einsprache wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass für das Jahr 2019 die zu vergütende Energiemenge 77'400'370.5 kWh betrug und mit dem provisorischen Vergütungssatz von 12.7 Rp./kWh vergütet wurde.

3. Es wird festgestellt, dass für das erste und das zweite Quartal des Jahres 2020 die zu vergütende Energiemenge insgesamt 42'292'220 kWh betrug und mit dem provisorischen Vergütungssatz von 12.7 Rp./kWh vergütet wurde.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Strombezüge aus dem Netz bei fehlender Elektrizitätsproduktion, beispielweise aufgrund von Revisionsarbeiten an der Energieerzeugungsanlage, bereits nach altem Recht - ohne ausdrückliche Regelung in der Verordnung - von den produzierten Elektrizitätsmengen in Abzug zu bringen gewesen seien.

L.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Renergia Zentralschweiz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt dessen Aufhebung (vgl. Ziff. 1 der Beschwerde).

Sie stellt als erstes und im Wesentlichen die Anträge (vgl. Ziff. 2.a - e der Beschwerde), es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die vergütende Menge des erneuerbaren Anteils von 50% der Elektrizitätsmenge der Nettoproduktion für das Jahr 2016 mit 74'653'089 kWh, für das Jahr 2017 mit 75'659'385 kWh, für das Jahr 2018 mit 81'991'730 kWh, für das Jahr 2019 mit 77'730'902 kWh sowie für das erste Quartal 2020 mit 19'219'152 kWh, für das zweite Quartal 2020 mit 23'073'750 kWh, für das dritte Quartal 2020 mit 23'581'667 kWh sowie für Oktober 2020 mit 7'816'145 kWh festzulegen.

Zweitens stellt sie zusammengefasst die Anträge (vgl. Ziff. 3.a - e der Beschwerde), die Vorinstanz sei zu verpflichten, die rechtmässige Vergütung "Biomasse" für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 auf Basis der korrekten Werte der zu vergütenden Elektrizitätsmenge abzurechnen und ihr die entsprechenden Beträge (bzw. ab 2018 anteilsmässig als Einspeiseprämie und als Referenzmarktpreis) jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar des jeweiligen Folgejahres nachzubezahlen bzw. für das Jahr 2020 die vorläufigen Auszahlungen an die Vergütung "Biomasse" auf Basis der korrekten Werte vorzunehmen und anteilsmässig als Einspeiseprämie und Bewirtschaftungsentgelt zu überweisen.

Weiter verlangt sie im Wesentlichen (vgl. Ziff. 4.a der Beschwerde), es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die für die Vergütung (Einspeisevergütung/KEV) massgeblichen Elektrizitätsmengen des laufenden Jahres 2020 und der Folgejahre in rechtmässiger Weise auf Basis des erneuerbaren Anteils (50%) der am Einspeisepunkt gemessenen Nettoproduktion der Beschwerdeführerin (ohne Saldierung bei Stillstand bzw. Revision der Energieerzeugungsanlage) festzulegen. Zudem stellt sie ein gleichlautendes Feststellungsbegehren (vgl. Ziff. 4.b der Beschwerde).

Abschliessend begehrt sie (vgl. Ziff. 4.c der Beschwerde), die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Herleitung und Berechnung der für die Vergütung Biomasse massgeblichen Elektrizitätsmengen sowie der daraus berechneten Zahlungen bereits in den quartalsweise erfolgenden provisorischen Gutschriften wie auch in der per Ende des betreffenden Kalenderjahres zu erstellenden Abrechnung der Vergütung des erneuerbaren Anteils vollständig und transparent auszuweisen.

M.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

N.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2021 an ihren Ausführungen fest.

O.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. März 2022 wird den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zum Streitgegenstand Stellung zu nehmen, da fraglich sei, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten sei, soweit es das letzte Quartal des Jahres 2019 und das erste sowie das zweite Quartal des Jahres 2020 betreffe.

P.
Mit Eingabe vom 6. April 2022 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Streitgegenstand zu Unrecht ausgeweitet worden sei. Prozessökonomische Überlegungen würden (jedoch) dafür sprechen, den Streitgegenstand in dem Sinne zu verstehen, wie er derzeit dem Bundesverwaltungsgericht vorliege.

Q.
Die Vorinstanz bringt am 7. April 2022 vor, dass keine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands vorliege. Allenfalls sei der Sachverhalt im Einspracheentscheid in zulässiger Weise ergänzt worden.

R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgelisteten Vorinstanzen entschieden hat. Es prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-2283/2018 vom 15. April 2019 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Beim Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
und 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
i.V.m. Art. 66 Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde somit sachlich zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3

1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-6605/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4.1).

1.3.2 Der Anfechtungsgegenstand des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 besteht u.a. in der Feststellung der Energiemenge für das Jahr 2019 und der Vergütung anhand des provisorischen Vergütungssatzes.

Die Beschwerdeführerin stellt u.a. den Antrag (vgl. Ziff. 3.d der Beschwerde), es sei die rechtmässige Vergütung Biomasse für das Jahr 2019 auf Basis der korrekten Werte der zu vergütenden Elektrizitätsmengen und auf Basis des definitiven Vergütungssatzes (13.0 Rp./kWh) abzurechnen. Dieser Antrag geht insofern über den Streitgegenstand hinaus, als die Beschwerdeführerin nun die Vergütung basierend auf dem definitiven Vergütungssatz für das Jahr 2019 verlangt. Wiewohl die Vorinstanz während hängigem Einspracheverfahren den definitiven Vergütungssatz mit Verfügung vom 18. September 2020 verfügt hat, bildet dieser nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, die Ausrichtung der KEV-Vergütung ohne Saldierung der Strombezüge für das Jahr 2020 und die Folgejahre (vgl. Ziff. 4.a der Beschwerde). Dieser Antrag geht ebenso über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus. Auf diese beiden Anträge bzw. auf diese unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz ist als Vollzugsstelle nach Art. 64
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 64 Vollzugsstelle - 1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
1    Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
2    Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.
3    Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.
4    Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.
5    Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.
6    Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
EnG zuständig für das Einspeisevergütungssystem und die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
und c EnG). Erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig, so überweist es die Angelegenheit im Regelfall formlos an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG). Ein solches Vorgehen scheidet aus, wenn eine Partei - wie hier - mehrere Begehren stellt, von denen nur (aber immerhin) ein Teil den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die in seine Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln und die Sache anschliessend grundsätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten, sofern nach dem gefällten Beschwerdeentscheid noch Aspekte offen sind, welche eine andere Behörde zu beurteilen hat (Urteil des BVGer A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.3). Dazu passt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zur Überweisung an die zuständige Behörde grundsätzlich auch bejaht wird, falls und sobald eine Nichteintretensverfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. Urteile des BVGer A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 9.4 und A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 11). Dies erscheint als sachgerecht, weshalb diese beiden Begehren (Ziff. 3.d und Ziff. 4.a der Beschwerde) zuständigkeitshalber nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Vorinstanz zu überweisen sind.

1.3.3 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 4.c der Beschwerde), die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Herleitung und Berechnung der für die Vergütung Biomasse massgeblichen Elektrizitätsmengen sowie der daraus berechneten Zahlungen bereits in den quartalsweise erfolgenden provisorischen Gutschriften wie auch in der per Ende des betreffenden Kalenderjahres zu erstellenden Abrechnung der Vergütung des erneuerbaren Anteils vollständig und transparent auszuweisen. Dieser Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus, da er nicht die hier relevanten Abrechnungen betrifft. Darauf ist nicht näher einzugehen. Im Übrigen ergibt sich der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Energiemenge, welche begründet zu sein hat, bereits aus dem Urteil des ersten Rechtsgangs (Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 7.2.4 und 8.2). Dass eine solche Berechnung der Energiemenge nachvollziehbar sein muss, folgt sodann aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, dieses Begehren an die zuständige Behörde zu überweisen.

1.3.4 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin ein Feststellungsbegehren betreffend die Saldierungspraxis der Vorinstanz (vgl. Ziff. 4.b der Beschwerde). Ein solches ist - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-5243/2017 vom 16. August 2018 E. 1.4 und A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 1.4). Ein schutzwürdiges Interesse, welches nicht bereits mit der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den gestellten Leistungsbegehren gewahrt würde, ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Folglich ist auf das Feststellungsbegehren, welchem keine selbständige Bedeutung zukommt, nicht einzutreten.

1.4 In Bezug auf den teilweisen Beschwerderückzug erscheinen folgende Ausführungen zum Streitgegenstand angezeigt.

1.4.1 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 zog die Beschwerdeführerin ihr Begehren Ziff. 2.e im Umfang des Teilsatzes "für das dritte Quartal mit 23'581'667 kWh (50% von 47'163'333) sowie für Oktober 2020 mit 7'816'145 kWh (50% von 15'632'290)" und ihr Begehren Ziff. 3.e bezüglich der Vergütung für das Jahr 2020 zurück. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abschreibung dieser beiden Begehren ist im dargelegten Umfang wegen Gegenstandslosigkeit ohne weiteres zu folgen.

1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Nachzahlung von vorläufigen Zahlungen für das 1., 2. und 3. Quartal 2020 begehrt (vgl. Ziff. 3.e der Beschwerde), ist fraglich, ob ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. ein schutzwürdiges Interesse bejahend bei einer bestimmten Konstellation das Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2 m.H.). Diese Frage kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihre Beschwerde in diesem Umfang zurückgezogen hat.

1.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit - unter Vorbehalt von E. 1.3.2 ff. - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Sind technische Fragen zu beurteilen oder hat die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Ermessensüberprüfung jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1).

3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen zum Sachurteil der Vorinstanz gegeben waren bzw. ob es an einer Prozessvoraussetzung gefehlt hat (E. 4 und 5.1). In einem nächsten Schritt gilt es, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen (E. 5.2 f.) und gestützt darauf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu klären (E. 6). Weiter ist die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen (E. 7). Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ermitteln (E. 9).

4.
Zunächst ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist.

4.1 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 132 V 93 E. 2; vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 695).

4.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
EnG kann bei der Vorinstanz gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
EnG), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnG) innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist das vom Gesetz vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen. Es kann deshalb zur Unwiderrufbarkeit (materiellen Rechtskraft) einer Verfügung führen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 792). Folglich setzt ein Einspracheentscheid der Vorinstanz eine vorangehende Verfügung derselben als Anfechtungsobjekt voraus. Streitgegenstand des Einspracheverfahrens bildet entsprechend das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt (vgl. Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 6).

4.3

4.3.1 Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, soweit es die Energiemenge für das letzte Quartal des Jahres 2019 und für das erste und zweite Quartal des Jahres 2020 betrifft.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Streitgegenstand zu Unrecht ausgeweitet worden sei. Prozessökonomische Überlegungen würden (jedoch) dafürsprechen, den Streitgegenstand in dem Sinne zu verstehen, wie er derzeit dem Bundesverwaltungsgericht vorliege, das heisst inklusive letztes Quartal 2019 und Quartale eins und zwei des Jahres 2020.

4.3.3 Die Vorinstanz bringt vor, dass keine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands vorliege. Allenfalls sei der Sachverhalt im Einspracheentscheid in zulässiger Weise ergänzt worden.

4.3.4 Am 21. Januar 2020 setzte die Vorinstanz für die Jahre 2016, 2017, 2018 die zu vergütende Energiemenge und den definitiven Vergütungssatz sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2019 die zu vergütende Energiemenge und den provisorischen Vergütungssatz fest. Mit Verfügung vom 18. September 2020 legte die Vorinstanz den (definitiven) Vergütungssatz für das Jahr 2019 fest. Dagegen erwähnte sie die Energiemenge für das Jahr 2019 nur in den Erwägungen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang handelt es sich bei dieser Erwähnung der Energiemenge um eine blosse Meldung, die nicht angefochten werden kann (Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019 E. 7.2.4). Die Beschwerdeführerin erhob am 21. Februar 2020 Einsprache gegen erstere Verfügung und verlangte u.a. auch die Feststellung der Elektrizitätsmenge sowie des noch festzulegenden definitiven Vergütungssatzes für das Jahr 2019 und die Festlegung der für die Vergütung massgeblichen Elektrizitätsmengen des Jahres 2020 und der Folgejahre. Im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und stellte die Energiemenge für das erste und zweite Quartal 2020 sowie den provisorischen Vergütungssatz für die Jahre 2019 und 2020 fest. Somit kann festgehalten werden, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2020 den von der Vorinstanz im Einspracheentscheid mitbeurteilten Gegenstand (Energiemenge für das vierte Quartal des Jahres 2019 und das erste und zweite Quartal des Jahres 2020) nicht umfasst und entsprechend in diesem Umfang keine streitgegenständliche Verfügung vorlag. Nach dem zuvor Gesagten hätte die Vorinstanz im Einspracheentscheid auf die Begehren zum vierten Quartal 2019 sowie zum ersten und zweiten Quartal 2020 mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten dürfen, soweit es die Energiemenge beschlägt. Die Vorinstanz hat somit in Verletzung von Art. 66 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
EnG einen Einspracheentscheid ohne Vorliegen des hierfür notwendigen Anfechtungsobjekts gefällt.

Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund in dem Umfang gutzuheissen, als die Vorinstanz zu Unrecht darauf eingetreten ist.

5.

5.1 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Verfahren auf die provisorischen Auszahlungen des Jahres 2019 ausgeweitet hat.

5.1.1 Mit Urteil A-6015/2018 vom 14. November 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorinstanz für das Jahr 2017 lediglich den definitiven Vergütungssatz für das Jahr 2017 festgelegt hatte, ohne auf die "Erwägungen" in der Verfügung zu verweisen. Am 21. Januar 2020 stellte die Vorinstanz u.a. die Energiemenge für die ersten drei Quartale und den provisorischen Vergütungssatz Jahr 2019 sowie die Energiemenge für die ersten drei Quartale des Jahres 2019 fest. Im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 trat die Vorinstanz auf ein dagegen gerichtetes Begehren ein (und erweiterte das Verfahren).

5.1.2 Fraglich ist, ob die Festlegung des (nicht strittigen) provisorischen Vergütungssatzes sowie der bis dahin erfolgten provisorischen Auszahlungen lediglich eine Zwischenverfügung darstellt, womit etwa ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darzulegen wäre (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG; vgl. ein schutzwürdiges Interesse bejahend bei einer bestimmten Konstellation das Urteil des BVGer A-3982/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2 m.H.). Letztlich kann diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden, da der angefochtene Einspracheentscheid ohnehin aufzuheben ist und bei neuem Entscheid nunmehr auf den definitiven Vergütungssatz abgestellt werden kann. Dagegen besteht ein schutzwürdiges Interesse insofern, als die Energiemenge für die ersten drei Quartale 2019 festgestellt wurde.

5.2 Weiter ist zu klären, welche Bestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht auf den Sachverhalt Anwendung finden. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des EnG und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) sowie der in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03).

5.2.1 Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag - 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
1    Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
2    Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a  die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
a1  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
a2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
a3  gewissen Biomasseanlagen;
b  die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c  der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
3    Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
4    Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
5    Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
6    Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz haben Betreiber von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten, weiterhin Anspruch auf Vergütung. Die Beschwerdeführerin erhielt als Betreiberin einer KVA bereits vor Inkrafttreten des revidierten EnG Fördermittel aus dem KEV-Fonds. Damit steht ihr eine KEV-Vergütung zu.

5.2.2 Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht. Der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist (Art. 72 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag - 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
1    Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
2    Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a  die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
a1  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
a2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
a3  gewissen Biomasseanlagen;
b  die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c  der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
3    Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
4    Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
5    Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
6    Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
Satz 2 EnG).Der Verordnungsgeber präzisiert die gesetzliche Übergangsregel in Anhang 1.5 Ziff. 9.3 EnFV: Für KVA und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, gilt für die Anspruchsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen und den laufenden Betrieb das bisherige Recht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine KEV hat, beantwortet sich somit nach dem aEnG im Zusammenspiel mit der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, in Kraft bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 20).

5.3 Sodann ist auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einzugehen, die hier von Bedeutung sind.

5.3.1 Laut Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
BV).

5.3.2 In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c aEnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Laut Art. 7a Abs. 1 Satz 1 aEnG sind Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab 10 kW, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (vgl. Art. 7a Abs. 2 aEnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der aEnV geregelt hat (siehe auch Art. 16 Abs. 1 aEnG betreffend die allgemeine energierechtliche Vollzugskompetenz des Bundesrats).

5.3.3 Mit der Revision der aEnV vom 14. März 2008 hat der Bundesrat die Einzelheiten zur KEV festgelegt, in den Art. 2 bis 2c aEnV die Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien i.S.v. Art. 7 aEnG und in den Art. 3 ff. aEnV diejenigen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Art. 7a
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 7a - 1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
1    Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
2    Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
aEnG. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b aEnV). Die Einzelheiten sind gesondert für die Anlagentypen in den Anhängen zur aEnV geregelt. Für Biomasseanlagen, wozu auch KVA zählen, ist der Anhang 1.5 massgebend, namentlich Ziff. 3 betreffend Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie. In Anhang 1.5 Ziff. 3.2 aEnV ist unter der Sachüberschrift "Erneuerbarer Anteil" festgehalten, dass 50% der durch eine KVA produzierten Energiemenge als erneuerbar angerechnet wird. Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt. Bei einem Wärmenutzungsgrad von 0-15% resultiert ein Vergütungssatz von 11.4 Rp./kWh. Bei einem Wärmenutzungsgrad von 65-100% resultiert ein Vergütungssatz von 14.2 Rp./kWh. Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15-65% linear interpoliert. Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet (Anhang 1.5 Ziff. 3.5 aEnV).

5.3.4 Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist sodann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs in Art. 7a Abs. 4bis aEnG vorgesehen, wonach Produzenten die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen. Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden. Zufolge Art. 2 Abs. 2 aEnV hat der Netzbetreiber einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch), die Überschussproduktion zu vergüten (Bst. a); einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert, hat er die Nettoproduktion zu vergüten (Bst. b). Dabei definiert der Verordnungsgeber die Nettoproduktion bzw. die Überschussproduktion in Art. 2 Abs. 2bis aEnV folgendermassen: Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (sog. Hilfsspeisung; vgl. Urteil des BVGer A-2295/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.4).

5.3.5 Seit dem Inkrafttreten der Teilrevision der EnFV per 1. April 2019 ist die Auszahlung der Vergütung bzw. die Rechnungsstellung ausdrücklich in der Verordnung geregelt, auch wenn der Strombezug die Produktion übersteigt (vgl. Art. 25 Abs. 7
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 25 Auszahlung der Vergütung - 1 Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
1    Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
a  Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b  Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
2    Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3    Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4    Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
5    Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
6    Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.18
7    Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:
a  Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b  Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.19
EnFV).

6.
Als nächstes ist auf die Berechnung der Energiemenge (Nettoproduktion), namentlich bei fehlender Stromproduktion, für die streitgegenständlichen Jahre einzugehen. Unstrittig sind die Nettoenergiemengen für die Jahre 2016, 2017, 2018 und für die ersten drei Quartale des Jahres 2019 als auch die jeweiligen definitiven bzw. provisorischen Vergütungssätze. Die Verfahrensbeteiligten sind sich zudem einig, wie die erneuerbare und damit zu vergütende Nettoenergiemenge im Produktionsfall zu berechnen ist:

Die Vorinstanz subtrahiert indessen bei Feststellung der jährlichen Nettoenergiemenge auch die Bezüge aus dem Stromnetz bei fehlender Stromproduktion, d.h. bei Stillstand des Generators der KVA, als "Eigenbedarf" (= Hilfsspeisung) von der Stromproduktion. Als massgeblichen Produktionszeitraum für die Erfassung der Elektrizität (und damit auch für die "Saldierung" der Hilfsspeisung) stellt sie auf den Kalendermonat ab.

6.1 In der Vernehmlassung begründet die Vorinstanz ihre Auffassung im Wesentlichen damit, dass bei einer KVA alles, was sich innerhalb der Systemgrenze befinde, per Definition zur Anlage selbst gehöre. Der Betrieb der KVA an sich liege innerhalb der Systemgrenze. Wenn für den Betrieb der Anlage Elektrizität bezogen werden müsse, entspreche dies dem Eigenbedarf, auch wenn die Anlage zwischenzeitlich stillstehe. Bei einer KVA sei die Nettoproduktion, das heisst die Bruttoproduktion abzüglich Hilfsspeisung bzw. Eigenbedarf, zu vergüten. Für die Anlage sei damit nur diejenige Stromproduktion massgebend, welche abzüglich des durch den Betrieb der KVA benötigten Energie und der weiteren Eigenbedarfsenergie verbleibe (sog. Nettoproduktion). Diese Vorgehensweise entspreche auch dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes, das zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen solle und eine sparsame und effiziente Energienutzung sowie den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbaren Energien, insbesondere einheimischer erneuerbaren Energien gründe, bezwecke. Das Einspeisevergütungssystem sei ein Ausgleichssystem, das die Investitionssicherheit für Neunanlagen erhöhe und Investoren motivieren solle, mindestens während der Vergütungsdauer möglichst viel Energie zu produzieren und die Anlage in einem einwandfreien Zustand zu halten. Die Wärmeproduktion eines Kalenderjahres sei für die Berechnung des Wärmenutzungsgrads ausschlaggebend, wobei der Wärmenutzungsgrad wiederum für die Einhaltung der Mindestanforderungen sowie die Berechnung des Vergütungssatzes relevant sei. Dies bedeute, dass auch die während einem Strom- bzw. Produktionsstillstand der KVA mittels einer Hilfsspeisung erzeugte Wärmeproduktion bei der Festsetzung der Vergütung und der Überprüfung der Mindestanforderungen berücksichtigt werden müsse. Es wäre somit widersprüchlich, den Strombezug für die Hilfsspeisung der KVA ausserhalb des Vergütungssystems zuzulassen, während die mittels der Hilfsspeisung erzeugte Wärme innerhalb des Vergütungssystems für die Festsetzung des Vergütungssatzes und die Einhaltung der Mindestanforderungen einbezogen werde. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und dessen Zweck stünden diesem Vorgehen nicht entgegen. Insbesondere bezwecke das StromVG eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen. Es sei deshalb nicht sachfremd, die Strombezüge aus dem Netz bei fehlender Elektrizitätsproduktion, beispielweise aufgrund von Revisionsarbeiten an der Energieerzeugungsanlage, von den produzierten Elektrizitätsmengen in Abzug zu
bringen.

Weiter macht die Vorinstanz verschiedene Ausführungen zu den Messdaten. Bei den durch die Betreiberin der Messstelle gemeldeten Daten handle es sich um die Produktion, von welcher im Produktionsfall der Eigenbedarf bereits beim Messpunkt "Lieferung" bzw. "Produktion" abgezogen worden sei. Sobald der Eigenbedarf grösser sei, als die Stromproduktion und für den Eigenbedarf entsprechend Strom aus dem Netz erforderlich sei, messe der Messpunkt den "Bezug" bzw. "Eigenbedarf". Dies sei insbesondere bei Produktionsstillständen der Fall. Diese so ermittelte Strommenge sei von der Gesamtstrommenge (Bruttoproduktion) als Hilfsspeisung abzuziehen, um die Nettoproduktion zu ermitteln.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich die "Verrechnung" der Bezüge aus dem Netz zum KEV-Vergütungssatz auf keine gesetzliche Grundlage abstützen lasse. Bei dem durch die Energiegesetzgebung definierten Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) gehe es darum, dass die bei der Elektrizitätsproduktion von der Energieerzeugungsanlage selber verbrauchte Elektrizität nicht vergütet, sondern von der (Brutto-) Produktion abgezogen werden solle. Die für die Vergütung massgebliche Elektrizitätsmenge sei mit anderen Worten nur die sogenannte Netto-Produktion (d.h. die insgesamt produzierte Elektrizitätsmenge abzüglich der zeitgleich bei der Produktion von der Energieerzeugungsanlage selber verbrauchten Elektrizität). Um die Entsorgung und Verbrennung von Abfällen in diesem Fall (des Stillstands der Energieerzeugungsanlage) aufrecht erhalten zu können, müsse die Beschwerdeführerin Strom aus dem Verteilnetz beziehen, wie andere Endverbraucher auch. Sie beziehe diesen Strom im Rahmen des StromVG als freie Endverbraucherin mit Netzzugang auf dem Markt; und sie bezahle dafür die mit der Energielieferantin für die Energielieferung vereinbarten Preise sowie das Netznutzungsentgelt an die Verteilnetzbetreiberin für die Durchleitung des bezogenen Stromes. Als Betreiberin einer Kehrichtverbrennungsanlage könne sie die Abfallentsorgung aber nicht einfach stilllegen, sondern sie sei verpflichtet, ihrem Entsorgungsauftrag auch bei fehlender Elektrizitätsproduktion nachzukommen und Abfälle zu entsorgen. Diese Strombezüge würden ausschliesslich im Zustand fehlender Elektrizitätsproduktion erfolgen (Stillstand Energieerzeugungsanlage) und nur zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung. Die Strombezüge aus dem Netz hätten mit der Elektrizitätsproduktion also tatsächlich nichts zu tun. Die Strombezüge aus dem Netz seien in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Daten ausgewiesen. Es zeige sich eindeutig und in viertelstunden-genauer Abgrenzung (15-Minuten-Messwerte), dass Strombezüge aus dem Netz nur bei fehlender Elektrizitätsproduktion erfolgen würden. Die Vorinstanz habe keinerlei Kompetenz und Recht, Strombezüge aus dem Netz zu regulieren, in Rechnung zu stellen oder zu saldieren. Das bestätige sich auch aufgrund von Art. 7a Abs. 5 aEnG. Danach würden die Netzbetreiber den Produzenten die Energie zu Bezugspreisen liefern, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen. Produzenten dürften bei Strombezügen aus dem Netz also nicht anders behandelt werden als die übrigen Abnehmer bzw. Endverbraucher im Sinne des StromVG. In ihrer ergänzenden Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Juni 2020 habe sie sodann nachgewiesen, dass der von der Vorinstanz in ihrer Feststellungsverfügung vom 21. Januar 2020 und
in den dortigen Beilagen 1 und 2 genannte Messpunkt tatsächlich nicht den Eigenbedarf (Hilfsspeisung) messe, sondern den Strombezug der Beschwerdeführerin aus dem Netz. Das habe die zuständige Verteilnetzbetreiberin (und Betreiberin der Messstelle) bestätigt.

6.3 Die Verfahrensbeteiligten sind sich dahingehend einig, dass das alte Recht keine Bestimmung enthält, die den Sachverhalt regelt (vgl. dagegen nach neuem Recht Art. 25 Abs. 7
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 25 Auszahlung der Vergütung - 1 Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
1    Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
a  Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b  Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
2    Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3    Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4    Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
5    Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
6    Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.18
7    Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:
a  Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b  Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.19
EnFV). Strittig ist, ob die Strombezüge aus dem Netz bei fehlender Stromproduktion (z.B. bei Stillstand des Generators wegen Revision) als Hilfsspeisung im Sinne von Art. 2 Abs. 2bis aEnV zu qualifizieren sind. Soweit die Verfahrensbeteiligten Ausführungen zu den Messpunkten machen, beschlägt dies ebenfalls dieselbe Problematik des Bezugs von Strom aus dem Netz bei fehlender Stromproduktion.

6.4

6.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Das Gericht hat sich jedoch bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten zu lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Ist der Text hingegen nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung; vgl. BGE 146 V 51 E. 8.1 und 145 III 109 E. 5.1, je m.w.H.). Eine Revision eines Erlasses kann bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts im Sinne einer Vorwirkung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert wird, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustands angestrebt oder eine Rechtslücke gefüllt wird (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3 und 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d).

6.4.2 Art. 2 Abs. 2 aEnV und Art. 2 Abs. 2bis aEnV lauten wie folgt:

"2 Der Netzbetreiber hat zu vergüten:

a. einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die Überschussproduktion.

b. einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert: die Nettoproduktion.

2bisDie Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung)."

6.4.3 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung
KEV Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen - 1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:
1    Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:
a  Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten;
b  Ausgangsmaterialien, für die nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
c  besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.
1bis    Ebenfalls nicht als Kernanlagen gelten Anlagen ausserhalb von Kernanlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Artikel 117 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20173 (StSV) gelagert werden.4
2    Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
aEnV ergibt sich, dass bei Anlagen im Eigenverbrauch mit KEV nur die Überschussenergie bzw. bei Veräusserung der gesamten Energie die Nettoproduktion vergütet wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer A-2295/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4.5). Dabei hat der Verordnungsgeber in Art. 2 Abs. 2bis aEnV ausdrücklich festgelegt, was genau unter der Nettoproduktion bzw. der Überschussproduktion zu verstehen ist. Nicht eindeutig ist dagegen der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2bis aEnV insofern, als diese Bestimmung über den Fall der fehlenden Stromproduktion einer KVA nichts aussagt bzw. keine Aussage darüber trifft, ob diese als Hilfsspeisung verstanden und in einem bestimmten Intervall mit der Stromproduktion "saldiert" wird.

6.5

6.5.1 Aus den Materialien lässt sich zumindest zum EigenverbrauchFolgendes entnehmen: Im zugehörigen Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung, Energie und Verkehr des Nationalrats vom 8. Januar 2013 (BBl 2013, S. 1677) wird Art. 7a Abs. 4bis aEnG erläutert. Dabei wird insbesondere festgehalten, dass ein Eigenverbrauch zeitgleich mit der Produktion zu erfolgen hat (vgl. ferner Vollzugshilfe für die Umsetzung des Eigenverbrauchs nach Art. 7 Abs. 2bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.
1    Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.
2    Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.
3    Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.
und Art. 7a Abs. 4bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.
1    Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.
2    Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.
3    Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.
des Energiegesetzes [EnG; SR 730.0] vom April 2014 [Version 1.0], S. 4; Moira Oliver, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
und Abs. 2 StromVG, Rz. 19).

Gestützt auf die Materialien ist zu prüfen, ob dasselbe für den Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) gilt.

6.5.2 Gemäss Art. 7a Abs. 1 aEnG sind die Netzbetreiber verpflichtet, die gesamte Elektrizität, die aus Biomasse gewonnen wird, abzunehmen (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Sinn und Zweck der KEV ist es, jene Kosten zu decken, welche die Produzenten beim Verkauf des Stroms nicht durch den normalen Strompreis zu decken vermögen. Sie dient der Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, welche kostspieliger ist als die "normale" Erzeugung von Strom. Diesbezüglich kommt der KEV eine Lenkungsfunktion zu. Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (vgl. Art. 7a Abs. 2 aEnG). Ziel der Vergütung ist es also nicht, die Kosten jedes Produzenten zu decken, sondern nur jener, die in effiziente Anlagen investieren (vgl. Urteile des BVGer A-2295/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.4 und A-1074/2019 vom 2. September 2019 E. 3.4.2).

6.5.3 In diesem Zusammenhang ist der Schlussbericht des BFE "Berechnung der Referenzanlagen KVA für die kostendeckende Einspeisung, Neuberechnung nach dem Nettoeinspeiseprinzip" vom Mai 2010 erwähnenswert (www.bfe.admin.ch > Förderung > Erneuerbare Energien > Einspeisevergütung > Berichte, abgerufen am 01.04.2022 [nachfolgend: Schlussbericht]). Dieser geht für die Analyse der Referenzanlage nicht von einer maximal-effizienten Anlage, sondern von einer real-effizienten Anlage aus. D.h. es handelt sich um eine Anlage, die die Stromproduktion mit allen technisch erprobten, beherrschbaren Technologien optimiert hat (Schlussbericht, a.a.O., S. 6). Dazu gehört folglich auch der Stillstand des Generators (vgl. Schlussbericht, a.a.O., S. 11 und Anhang 1.1, S. 4). Damit bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Stillstand einer Anlage hätte vermieden werden sollen. Im Gegenteil bedarf es nach dem Gesagten der Revision, um eine Anlage im einwandfreien Zustand zu halten.

6.5.4 Soweit die Vorinstanz ausführt, dass der Vergütungssatz vom Wärmenutzungsgrad der KVA abhängt, trifft dies zu. Die während einem Stromproduktionsstillstand erzeugte Wärme ist bei der jährlichen Festsetzung des Vergütungssatzes und der Überprüfung der Mindestanforderungen der Anlage zu berücksichtigen (vgl. Art. 3b Abs. 1bis i.V.m. Anhang 1.5 Ziff. 3.3 und 3.5 aEnV). Im Gegensatz zu anderen Energieerzeugungsanlagen, bezweckt der Betrieb einer KVA typischerweise drei Funktionen, nämlich eine Entsorgungs-, eine Strom- und eine Wärmefunktion (vgl. Art. 30 Abs. 3 und 31b des Umweltschutzgesetzes [SR 814.01]; vgl. ferner Schlussbericht, a.a.O., S. 7). Dies zeigt sich namentlich beim Stillstand des Generators, wodurch mittels Einspeisung von Strom aus dem Netz weiterhin die Entsorgungs- und Wärmefunktionen aufrechterhalten werden können bzw. müssen. Dieser Strombezug hat jedoch keinen Zusammenhang mit der Stromproduktion. Darum erweist sich die Berücksichtigung der Wärmeproduktion nicht als widersprüchlich oder gar als Gesetzesumgehung, da während fehlender Einspeisung von Elektrizität nichts aus dem KEV-Fonds vergütet wird (vgl. Art. 7a Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
EnG). Somit ist auch kein Grund ersichtlich, inwiefern Bezüge von Elektrizität aus dem Netz deswegen als Hilfsspeisung zu qualifizieren wären. Andernfalls würde in dieser Zeitspanne gar ein negativer Wert für die Stromproduktion resultieren. Damit würden Stillstände des Generators vielmehr zu Unrecht und ohne gesetzliche Grundlage sanktioniert, obschon es sich bei der KEV um eine Anspruchssubvention handelt (Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 m.H.).

6.5.5 In systematischer Hinsicht ist auf die Systemgrenze einzugehen. Die Systemgrenzen sind nach der Richtlinie KEV Biomasse 2016 relevant für die Ermittlung der Kosten, der Mindestanforderungen und des "Eigenstromverbrauchs" einer Anlage. Grundsätzlich liegen alle Anlagenteile, welche aus verfahrenstechnischer Sicht erforderlich oder für einen gesetzeskonformen Betrieb der Energieanlage unerlässlich sind, innerhalb der Systemgrenze (Hilfsspeisung; vgl. Bundesamt für Energie, Richtlinie KEV Biomasse 2016, Version 1.7 vom 1. Januar 2016, S. 6 f. [nachfolgend: Richtlinie KEV Biomasse 2016]). In der Richtlinie KEV Biomasse 2016 wird für die Definition der Systemgrenze auf den oben erwähnten Schlussbericht verwiesen (S. 6 f.). Aus diesem geht unter dem Titel "Exkurs KVA Eigenbedarf" hervor, dass bei der Beschreibung der Systemgrenze bzw. des Eigenbedarfs von der Stromproduktion und vom "unmittelbaren" Verbrauch ausgegangen wird (Schlussbericht, a.a.O., S. 7). Die Systemgrenze gibt somit vor, was bei zeitgleicher Produktion und Verbrauch von Elektrizität alles zur Energieanlage gezählt wird. Damit kann gesagt werden, dass die Systemgrenze bei fehlender Stromproduktion keine Antwort auf die hier interessierende Auslegungsfrage liefert.

6.5.6 Sodann ist zur systematischen Auslegung zu beachten, dass die Bestimmungen zu den massgebenden Produktionszeiträumen für die Herkunftsnachweise (Art. 2 Abs. 2 Verordnung des UVEK vom 24. November 2006 über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität [Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV; AS 2006 5361] bzw. Art. 1 Abs. 1 Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung [HKSV]), für die Übermittlung der Produktionsdaten (Art. 4 Abs. 4
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.
2    Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3    Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4    Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden.
HKNV bzw. Art. 5 Abs. 4
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten
1    Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12
2    Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.13
3    Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden.
4    Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:
a  bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
b  bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
c  bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres.
HKSV) oder für das Abrechnungsintervall für die Vergütung (Anhang 1.5 Ziff. 3.5 aEnV) keine Antwort darauf liefern, ob die Hilfseinspeisung bei fehlender Stromproduktion (z.B. bei Stillstand des Generators) mit der Elektrizitätsproduktion bei deren Betrieb saldiert wird. Schliesslich lassen auch die Bestimmungen über die Messung der Produktionsdaten keine Rückschlüsse für diese Konstellation zu (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.
2    Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3    Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4    Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden.
Satz 2 HKNV bzw. Art. 4 Abs. 2
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.
2    Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3    Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4    Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden.
HKSV).

6.6 Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des Energiegesetzes sowie der ihr zugrundeliegenden Verordnung zeigt sich der Wille des Gesetz- bzw. des Verordnungsgebers, dass der Eigenverbrauchzeitgleich mit der Produktion stattzufinden hat. Dasselbe hat namentlich aufgrund der teleologischen Auslegung auch für den "Eigenbedarf" (= Hilfsspeisung) einer KVA zu gelten. Dies ist im Besonderen vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine KVA nicht nur die Stromproduktion zum Zweck hat, sondern drei Funktionen erfüllt, nämlich eine Entsorgungs-, eine Strom- und eine Wärmefunktion. Weiter ergibt sich, dass Stillstände des Generators auch bei (real-)effizienten KVA sachgerecht sind. Die systematische Auslegung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nicht zu beantworten ist, ob dieses Ergebnis auch für andere Energieerzeugungsanlagen oder nur für KVA gilt.

6.7 Nach dem Gesagten kann der Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) bei einer KVA nur zeitgleich mit der Produktion stattfinden. Andernfalls handelt es sich nicht um den Eigenbedarf, sondern um Bezug von Strom aus dem Netz. Damit drängt sich die Frage nach der massgeblichen Messperiode auf. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von Art. 2 Abs. 2bis
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.
2    Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
aEnV auf die Gegebenheiten der Stromgesetzgebung abzustellen.

6.7.1 Nach dem in Art. 3 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 3 Kooperation und Subsidiarität - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
2    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
StromVG enthaltenen Subsidiaritätsprinzip prüfen der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone freiwillige Massnahmen der betroffenen Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. Die Norm enthält damit den Grundsatz des Vorrangs privater vor staatlichen Massnahmen. Die Kompatibilität mit den Grundsätzen dieses Gesetzes und das Vorliegen innert nützlicher Frist bleiben allerdings vorbehalten (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1643). Daraus folgt, dass Branchendokumente auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten sind, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen des StromVG und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. Art. 27 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
1    Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
2    Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
3    Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung.
4    Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.109
5    Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG110 sinngemäss.111
StromVV; vgl. ferner das Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 5.5).

6.7.2 Gestützt auf die Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE (Technische Bestimmungen zu Messung und Messdatenbereitstellung, Ausgabe Oktober 2018; nachfolgend: Metering Code]) beträgt die kleinste Mess- und damit Abrechnungsperiode für Lastgangmessungen einheitlich eine Viertelstunde (S. 31).

6.7.3 Die Richtlinie des Bundesamts für Energie "Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
1    Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
2    Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
3    Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung.
4    Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.109
5    Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG110 sinngemäss.111
EnG, Allgemeiner Teil, Version 1.7 vom 1. Januar 2017" verweist für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.
2    Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3    Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4    Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden.
HKNV auf S. 19 auf diese Branchenempfehlungen:

"Für die Berechnung der Vergütung ist die an der Messstelle [Einspeisepunkt] erfasste Elektrizitätsmenge [Nettoproduktion], gemäss Art. 4 Abs. 1 HKN-V massgebend. Die Messung erfolgt in Anlehnung an den Metering Code des VSE.

Die im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität [Hilfsspeisung] umfasst alle Verbraucher, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der Energieanlage technisch notwendig sind. Dies sind beispielsweise Antriebe für, Pumpen, Rührwerke, Fördereinrichtungen, Gebläse sowie die Versorgung von Steuerung, Beleuchtung etc."

6.7.4 Zusammenfassend ist auf die Viertelstunde als massgebliche Mess- und Abrechnungseinheit abzustellen.

6.8 Als Auslegungsergebnis kann Folgendes festgehalten werden: Erstens hat der Eigenbedarf (= Hilfsspeisung) bei einer KVA zeitgleichmit der Produktion zu erfolgen. Zweitens ist die kleinste Mess- und Abrechnungseinheit die Viertelstunde, selbst wenn die Übermittlung der Produktionsdaten und Abrechnung durch die Vorinstanz in einem anderen Intervall stattfindet. Daraus folgt, dass der Bezug von Elektrizität aus dem Netz bei fehlender Stromproduktion bei einer KVA nicht von der Produktion abgezogen werden darf, da in der massgeblichen Viertelstunde nichts produziert wird. Somit existiert unter altem Recht keine rechtliche Grundlage für die "Saldierungspraxis" der Vorinstanz namentlich beim Stillstand des Generators einer KVA.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass im Zeitpunkt der Fällung dieses Urteils Art. 25 Abs. 7
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung - 1 Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
1    Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2    Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
EnV bereits in Kraft ist. Für KVA, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, gilt für die Anspruchsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen und den laufenden Betrieb das bisherige Recht(vgl. E. 5.2hiervor). Eine Vorwirkung des neuen Rechts ist unbestrittenermassen nicht statthaft (vgl. E. 6.4.1hiervor). Nicht zu beantworten ist somit, welche Bedeutung dieser Bestimmung zuzumessen ist bzw. ob sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann bzw. unter welchen Voraussetzungen dies zu bejahen wäre.

6.9 Hebt das Bundesverwaltungsgericht eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf, entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen müssen. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis erfordern oder wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in der Regel nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungsspielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer A-1496/2019 vom 16. Juli 2021 E. 10.3 m.H.).

6.10 Nach dem Gesagten wäre ein Entscheid in der Sache am Platz, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids als offenkundig spruchreif erschiene. Vorliegend ist die konkrete Berechnung der Energiemenge für die Jahre 2016, 2017, 2018 und für die ersten drei Quartale 2019 vorzunehmen. Gestützt auf diese ist anhand der unstrittigen Vergütungssätze die jeweilige Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu berechnen (ab 2018 anteilsmässig als Einspeiseprämie und als Referenzmarktpreis). Weiter ist über den jeweiligen Beginn des Zinsenlaufs zu befinden. Dabei handelt es sich um technische Fragen, zumal das Vergütungssystem ab 2018 geändert wurde. Zudem verfügt die Vorinstanz in diesem Bereich über Fachkenntnisse (vgl. E.2hiervor), weshalb es sich rechtfertigt, kassatorisch zu entscheiden. Die Angelegenheit ist damit zur Berechnung der Entschädigung für den streitgegenständlichen Zeitraum und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung.

7.2 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin wegen Unterliegens keine Parteientschädigung zu. Im Sinne einer Eventualbegründung äusserte sie sich dahingehend, dass mit Art. 66 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
Satz 2 EnG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung habe begründet werden sollen. Zu einem grossen Teil wiederhole die Beschwerdeführerin, was bereits im Bundesverwaltungsgerichtsverfahren (im ersten Rechtsgang) vorgebracht worden sei, in einer neu redigierten Form.

7.3 Das VwVG enthält keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bezieht sich nur auf Beschwerdeverfahren. Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, und eine solche ist insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorzusehen (BGE 140 V 116 E. 3.4.2 und 132 II 47 E. 5.2).

7.4 Nach Art. 66 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
Satz 2 EnG werden grundsätzlich keine Parteientschädigungen ausgerichtet. In stossenden Fällen kann davon abgewichen werden. Bereits die "Kann"-Formulierung erhellt, dass eine Parteientschädigung nicht zwingend ist. Aus den Materialien geht schliesslich hervor, dass mit dem Passus zur Parteientschädigung kein Anspruch auf eine Parteientschädigung begründet wird. Es soll aber im Ermessen des BFE (bzw. heute der Vorinstanz) stehen, eine solche zuzusprechen, zum Beispiel bei besonders komplexen Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung bereits im Einspracheverfahren als geradezu unverzichtbar erscheint. Zur Aussage des Passus gehört aber gleichzeitig, dass eine solche Zusprache nur ausnahmsweise erfolgen soll (BBI 2013 7695 zu Art. 70 Abs. 2 E
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 70 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);
b  im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25-27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
c  im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
d  im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39-43) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
e  Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44);
f  von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57);
g  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
-EnG). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben (vgl. Urteil des BVGer A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 4.3.1).

7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat freie Kognition und überprüft den angefochtenen Entscheid auf seine Angemessenheit (vgl. E. 2 hiervor). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Parteientschädigung pflichtgemäss ausgeübt hat. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers veranlasst sah, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben (vgl. Urteil des BVGer A-6015/2018 vom 14. November 2019). Auch nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht stellten sich verschiedene komplexe energierechtliche Fragen. Die zu beurteilende Konstellation war für einen Laien klarerweise nicht zu bewältigen, sondern es war eine anwaltliche Vertretung angezeigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt sich mithin um einen stossenden Fall im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
Satz 2 EnG. Diese Umstände rechtfertigen die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat daher bei neuem Entscheid über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu befinden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, in denen gegenüber den vorher eingereichten Rechtsschriften materiell nichts Neues vorgebracht wird, zu einer Reduktion führen können (vgl. Urteil des BVGer A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 20.2.1).

8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Die Begehren gemäss Ziff. 3.d und 4.a der Beschwerde sind nach Rechtskraft des Urteils an die Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen.

9.
Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei im Umfang des Rückzugs auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Für den Fall der Gegenstandslosigkeit präzisiert Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] diese Regelung dahingehend, dass das Gericht die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit materiell bewirkt hat (vgl. statt vieler Abschreibungsentscheid des BVGer A-4401/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.1). Sodann gilt in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 38.2 m.H.). Wird ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt, können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE).

Der Streitwert beträgt Fr. 2'373'572.95. Nach dem zuvor Gesagten unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich, soweit die Beschwerde nicht teilweise zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 3.a-c. Diese entsprechen mit Fr. 78'551.45 3.3% des Streitwerts. Der Vorinstanz werden als Bundesbehörde im Umfang ihres Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Gegenstandlosigkeit im Umfang des Teilrückzugs von Ziff. 3.e der Beschwerde (85.9% des Streitwerts) ist auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Namentlich auf das Begehren Ziff. 3.d wurde nicht eingetreten. Das Begehren Ziff. 3.d entspricht mit Fr. 256'532.65 10.8% des Streitwerts. Der Umstand, dass auf einzelne untergeordnete weitere Begehren nicht eingetreten wurde, rechtfertigt dabei keine andere Aufteilung der Verfahrenskosten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Teilrückzug der Beschwerde bereits in einem frühen Stadium des Beschwerdeverfahrens, d.h. unmittelbar nach der Einforderung des Kostenvorschusses, erfolgt ist und keine aufwändigen Instruktionen oder Zwischenverfügungen nötig wurden, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.- ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt nach dem zuvor zu den Kostenfolgen Gesagten im Umfang von 3.3% als obsiegend. Sie hat im Umfange ihres Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote vom 30. April 2021 bestehend aus drei Rechnungen über insgesamt Fr. 15'533.35 ein (Rechnung vom 22. Dezember 2020: Fr. 13'918.50 + Rechnung vom 23. April 2021: Fr. 461.40 + Rechnung vom 30. April 2021: Fr. 1'153.45 inkl. MwSt. und Kleinspesenpauschale von 2%). Der zeitliche Aufwand wird dabei mit 40.4 Stunden à Fr. 350.- beziffert. Der Stundenaufwand erscheint angemessen. Sodann liegt der Stundenansatz in der zulässigen Bandbreite (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die geltend gemachte Parteientschädigung ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings werden Spesen - entgegen der Kostennote - aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE); es sei denn es liegen besondere Verhältnisse vor (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE). Besondere Verhältnisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Kleinspesenpauschale besteht. Schliesslich umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE, weil die Beschwerdeführerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). Somit hat sie im Ergebnis Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 466.60 (3.3% von Fr. 14'140.- [Rechnung vom 22. Dezember 2020: Fr. 12'670.-, Rechnung vom 23. April 2021: Fr. 420.- und Rechnung vom 30. April 2021: Fr. 1'050.-] exkl. MwSt. und exkl. Kleinspesenpauschale von 2%). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (inkl. neuer Entscheidung über die Parteientschädigung) an die Vorinstanz zurückgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

2.
Die Begehren der Beschwerdeführerin um Abrechnung der rechtmässigen Vergütung Biomasse für das Jahr 2019 auf Basis der korrekten Werte der zu vergütenden Elektrizitätsmengen und auf Basis des definitiven Vergütungssatzes (13.0 Rp./kWh; vgl. Ziff. 3.d der Beschwerde) sowie um Ausrichtung der KEV-Vergütung ohne Saldierung der Strombezüge für das Jahr 2020 und die Folgejahre (vgl. Ziff. 4.a der Beschwerde) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 466.60zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das UVEK.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Joel Günthardt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6065/2020
Datum : 24. Juni 2022
Publiziert : 07. Juli 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Einspracheentscheid betreffend die Feststellungsverfügung über die Elektrizitätsmengen und Abrechnung Vergütung KEV


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 89
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
EnFV: 25
SR 730.03 Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung
EnFV Art. 25 Auszahlung der Vergütung - 1 Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
1    Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
a  Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b  Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
2    Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3    Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4    Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
5    Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
6    Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.18
7    Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:
a  Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b  Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.19
EnG: 7 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.
1    Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.
2    Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.
3    Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.
7a  19 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem - 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
1    Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a  Wasserkraft;
b  Sonnenenergie;
c  Windenergie;
d  Geothermie;
e  Biomasse.
2    Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
3    Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
4    Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c  Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d  Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e  Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
5    Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a  innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b  mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
6    Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12
7    Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a  das Antragsverfahren;
b  die Vergütungsdauer;
c  energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d  das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e  den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f  die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g  weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
25 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
63 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
64 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 64 Vollzugsstelle - 1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
1    Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.
2    Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.
3    Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.
4    Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.
5    Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.
6    Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.
66 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
70 
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 70 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);
b  im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25-27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
c  im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
d  im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39-43) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
e  Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44);
f  von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57);
g  gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
72
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag - 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
1    Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
2    Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a  die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
a1  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
a2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
a3  gewissen Biomasseanlagen;
b  die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c  der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
3    Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
4    Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
5    Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
6    Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
EnV: 7a 
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 7a - 1 Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
1    Für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen für Wasserkraftanlagen ist keine Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen weiterhin einer Grundlage im Richtplan (Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916).
2    Wasserkraftanlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im Richtplan, auch wenn sie von nationalem Interesse sind.
25
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung - 1 Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
1    Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2    Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
HKSV: 4 
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.
2    Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3    Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4    Bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussproduktion) erfasst werden.
5
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung
HKSV Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten
1    Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12
2    Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.13
3    Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden.
4    Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:
a  bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
b  bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
c  bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres.
KEV: 2
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung
KEV Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen - 1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:
1    Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:
a  Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten;
b  Ausgangsmaterialien, für die nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
c  besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.
1bis    Ebenfalls nicht als Kernanlagen gelten Anlagen ausserhalb von Kernanlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Artikel 117 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20173 (StSV) gelagert werden.4
2    Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
StromVG: 2 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.
2    Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
3 
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 3 Kooperation und Subsidiarität - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
2    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVV: 27
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
1    Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
2    Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
3    Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung.
4    Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.109
5    Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG110 sinngemäss.111
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
124-II-193 • 125-III-401 • 129-I-232 • 132-II-47 • 132-V-93 • 140-V-116 • 141-II-297 • 142-I-155 • 142-II-451 • 145-III-109 • 146-V-51
Weitere Urteile ab 2000
2C_254/2021 • 4A_465/2016
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