Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A6418/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien
A._______, ...,
B._______, ...,
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBAUSA).
A6418/2010
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03 veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1 die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Seite 2
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni
1998
zum
schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009. D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG,
einer
nach
schweizerischem
Recht
errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.
Seite 3
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien alle in Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt. Es sei dem IRS Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der UBS AG edierten Unterlagen zu übermitteln. Die Schlussverfügung wurde der Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG als Zustellungsbevollmächtigte zugestellt. H.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bringen vor, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b seien nicht erfüllt. Deshalb beantragen sie, die Schlussverfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Erteilung der Amtshilfe sei zu verweigern. I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 schloss die ESTV auf Beschwerdeabweisung.
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J.
Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Dezember 2010 eine Replik mit zusätzlichen Beweismitteln ein.
K.
In der ihr freigestellten ergänzenden Vernehmlassung hielt die ESTV an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG,
SR
173.32)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des
Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG,
SR 172.021).
Zu
den
beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1
VwVG. Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer von der Vorinstanz abweichenden Seite 5
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Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt wenn auch in sehr abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Art. 52 Abs. 1
VwVG CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55). 2.
2.1. Unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" bestimmt Art. 20e Abs. 1 Vo DBAUSA, dass die ESTV die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet. Sofern die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch
oder
zur
Bestellung
eines
Zustellungsbevollmächtigten an (Art. 20e Abs. 2 Vo DBAUSA). Gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBAUSA kann sich die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
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2.2. Letztere Regelung entspricht auch dem in Art. 29 Abs. 2
BV festgehaltenen und in den Art. 26
33 VwVG exemplarisch konkretisierten Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Parteien ein Recht haben, in einem vor einer Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu stellen und Einblick in die Akten zu erhalten (BGE 135 II 286 E. 5.1 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2 Urteil des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1 BVGE 2009/36 E. 7.1 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4242/2010 vom 10. November 2010, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2 je mit weiteren Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung formeller Natur mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 BVGE 2008/47 E. 3.3.4 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4242/2010 vom 10. November 2010 und A 3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2).
2.3. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtliches Gehörs und machen geltend, sie hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen wollen. Aufgrund einer "falschen Vollmachtsbezeichnung" seien sie dieses Rechts "beraubt" worden. Die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs statt an das Advokaturbüro C._______ an die Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG zugestellt worden.
2.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 aus, der Rechtsvertreter habe am 18. Dezember 2009, unter Nennung der Kontoverbindung mit der Stammnummer ..., eine Vollmacht für die X._______ Foundation eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 habe die ESTV den Rechtsvertreter informiert, dass das Dossier mit der oben genannten Kontoverbindung eingetroffen sei, jedoch kein Zusammenhang zur X._______ Foundation bestehe und diese auch mit keinem anderen Dossier in Verbindung gebracht werden könne. Erst nach Zustellung der Schlussverfügung am 9. August 2010 habe sich das Advokaturbüro C._______ mit Schreiben vom 19. August 2010 gemeldet Seite 7
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und um eine "neue Fristansetzung" (der Rechtsmittelfrist) ersucht. Die ESTV vertritt den Standpunkt, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt habe, weil die im Dezember 2009 eingereichte Vollmacht keinen Bezug zu den Eheleuten A._______ und B._______ als Kontoinhaber und die Bankdokumente keinen Bezug zur X._______ Foundation aufgewiesen hätten.
2.5. Der Argumentation der ESTV ist zuzustimmen. Ihr lag zum massgeblichen Zeitpunkt (9. August 2010) lediglich eine Vollmacht des Rechtsvertreters für die X._______ Foundation vor, nicht aber für A._______ und B._______. Da die vom Rechtsvertreter am 18. Dezember 2009 eingereichte Vollmacht ausschliesslich für die X._______ Foundation galt, konnte (und durfte) die Vorinstanz nicht davon
ausgehen,
dass
diese
Vollmacht
auch
für
die
Beschwerdeführenden gelten soll. Die Vorinstanz bringt daher zu Recht vor, der Rechtsvertreter hätte allerspätestens nach dem Schreiben der ESTV vom 29. Juli 2010 reagieren müssen, damit er den früheren Fehler noch hätte korrigieren können. Insofern müssen es sich die Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen um das gegen sie laufende Amtshilfeverfahren wussten, anrechnen lassen, dass sie der ESTV ihr Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D._______ nicht zur Kenntnis brachten. Eine nachträgliche Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, um das Versäumte nachzuholen, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Mangels einer rechtsgenüglichen Vollmacht wurde die Schlussverfügung an die von der ESTV ernannte zustellungsbevollmächtige Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG gesendet. Das gewählte Vorgehen der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen
enthält
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Seite 8
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Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 128 II 407 E. 5.2.1 127 II 142 E. 5a BVGE 2010/26 E. 5.1 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f. B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1). 3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.3. Mit Urteil A6869/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.3 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, die Prüfung der subjektiven Seite des Steuerdelikts ist keine im Amtshilfeverfahren zu prüfende Frage, sondern eine solche des nachfolgenden Verfahrens vor den USamerikanischen (Steuer)Gerichten. Wie im Pilotentscheid A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 ausgeführt wurde, kann zwar die Anwendung des Staatsvertrags 10 in der Tat dazu führen, dass allenfalls Daten von Personen zu übermitteln sind, die keine Steuerhinterziehung begangen haben und sich nach schweizerischer Lesart bloss einer Seite 9
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Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig gemacht haben. Ob dem so ist, wird erst im abschliessenden Verfahren im um Amtshilfe ersuchenden Staat, d.h. in den USA, zu klären sein. Die ESTV hat ebenso wie das mittels Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens hingegen nicht abschliessend zu beurteilen, ob von den in das Amtshilfeverfahren einbezogenen Personen tatsächlich ein fortgesetztes und schweres Steuerdelikt begangen wurde, sondern sie bzw. das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob ein begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags 10 vorliegt (vgl. A4013/2010 E. 2.2).
4.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen, wann ein begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000. erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht Seite 10
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der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt seien. Sie machen einerseits geltend, die auf dem Konto deponierten Beträge seien durch die US amerikanische Steuerbehörde bereits besteuert worden, weshalb auf die Einreichung eines Formulars W9 habe verzichtet werden können. Andererseits behaupten die Beschwerdeführenden, der massgebliche Schwellenwert von durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr sei nicht erreicht worden.
5.2. Gemäss der Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraumes in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihren Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes ein Formular W9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. März 2002 die massgebliche Grenze von 1'000'000. Franken überstiegen. Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens 368'680. Franken erzielt worden und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr. Alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b seien damit erfüllt worden.
5.3. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das im Jahr 1995 bei der UBS AG eröffnete Konto sei aus Gewinnen der Beschwerdeführenden in Las Vegas und Nassau geäufnet und jeweils per Check einbezahlt worden. Die Beschwerdeführenden seien dabei davon ausgegangen, dass Kasinos in den Vereinigten Staaten von Amerika und auf den Bahamas Gewinne von über 10'000. US Dollars automatisch und regelmässig den USamerikanischen Steuerbehörden melden würden. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführenden der Ansicht gewesen, dass sie ihr Konto bei der UBS AG gegenüber den USamerikanischen Steuerbehörden und dem IRS nicht hätten deklarieren müssen. Deshalb hätten sie auf die Einreichung eines Formulars W9 verzichtet. Ohnehin seien die Beschwerdeführenden davon ausgegangen, dass die US Seite 11
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amerikanischen Steuerbehörden Kenntnis vom Konto in der Schweiz gehabt hätten, da Checkbeträge über 10'000. US Dollars, die im Ausland eingelöst werden, von den bezogenen Banken zu melden seien. Im Ergebnis vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, es läge kein begründeter Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen vor, weil sie offensichtlich nie den Vorsatz gehabt hätten, einen Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung zu begehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich immer an die USamerikanischen Steuergesetze gehalten. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2010 ihre USamerikanischen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2002 ein. Daraus geht hervor, dass im Jahr 1999 Spielgewinne ("gambling income") von 16'537'878. US Dollars erzielt wurden, denen aber gleichzeitig Spielverluste ("gambling losses") von 16'537'878. US Dollars gegenüberstanden. Für das Jahr 2002 wurden als "gambling income" 36'287'821. US Dollars und als "gambling losses" 36'287'821. US Dollars deklariert.
5.4. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2011 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Steuerdeklarationsformulare nicht belegen können, dass das fragliche Konto bei der UBS AG den USamerikanischen Steuerbehörden bekannt gegeben worden sei. Namentlich in der Steuererklärung von 2002 werde nur in unspezifischer Weise angegeben, die Beschwerdeführenden seien an Konten auf den Bahamas und in der Schweiz berechtigt. Bezüglich der Deklaration von "gambling income" in Millionenhöhe (unter gleichzeitiger Geltendmachung gleich hoher "gambling losses") könne so die Vorinstanz mit beliebigen Erklärungen verbunden werden. Ein Nachweis für diese Erklärungen sei damit nicht erbracht.
5.5. Im vorliegenden Fall unterliessen es die Beschwerdeführenden, ein Formular W9 für das von ihnen bei der UBS AG gehaltene Konto einzureichen. Damit ist ein Tatbestandselement der Kategorie 2/A/b erfüllt. Die Vorinstanz konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinne des Staatsvertrags 10 vorliegt.
In
der
Folge
reichten
die
Beschwerdeführenden
beim
Bundesverwaltungsgericht ihre USamerikanischen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2002 ein, um den begründeten Verdacht auf Seite 12
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Nichtdeklaration zu entkräften. Aus welchen Gründen gerade diese beiden Steuererklärungen von besonderer Aussagekraft sein sollen, respektive, weshalb darauf verzichtet wurde, die Steuerehrlichkeit lückenlos zu dokumentieren, wird von den Beschwerdeführenden nicht begründet. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, vermögen die vorgelegten
(nicht
notariell
beglaubigten)
Kopien
der
Steuerdeklarationsformulare
nicht
zu
belegen,
dass
die
Beschwerdeführenden das fragliche Konto bei der UBS AG den US amerikanischen Steuerbehörden tatsächlich bekannt gaben (vgl. insbesondere die pauschale Angabe in "Schedule B [Form 1040]" der Steuererklärung von 2002, wonach die Beschwerdeführenden an Konten auf den Bahamas und in der Schweiz berechtigt seien). Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass beliebige Erklärungen mit der Deklaration von "gambling income" resp. "gambling losses" in Millionenhöhe verbunden werden können und dass ein Nachweis für diese Erklärungen damit nicht erbracht worden ist. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführenden daher nicht, den begründeten Tatverdacht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.1 und 3.2) klarerweise und entscheidend zu entkräften. 6.
6.1. In Ziff. 2/A/b des Staatsvertrags 10 wird definiert, was als "Einkünfte" im Sinn dieses Vertrages zu gelten hat. Es handelt sich um das "Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne" ("gross income [interest and dividends] and capital gains"). Im Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 wird zudem festgehalten, dass im Sinne des Staatsvertrags 10 unter dem Begriff des Kapitalgewinns ("capital gains") 50% der Bruttoverkaufserlöse ("50% of the gross sales proceeds") zu verstehen ist. Massgebend sind nicht die effektiven Kapitalgewinne. Für die Berechnung der Kapitalgewinne werden gemäss Staatsvertrag 10 weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Die betroffene Person kann sich diesbezüglich nur gegen die Gewährung von Amtshilfe wehren, wenn sie belegen kann, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch angewendet worden sind oder dass die zahlenmässigen Ergebnisse der ESTV auf Rechenfehlern basieren.
6.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von der Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 9. August 2010 eruierten Kapitalgewinne von mindestens 368'680. Franken seien nicht zutreffend. Sie führen aus, die in der Schlussverfügung angegebene Paginiernummer ... belege diese Seite 13
A6418/2010
Zahl in keiner Weise. In der Vernehmlassung vom 11. November 2010 hält die Vorinstanz an ihrer Berechnung fest und verweist auf die Schlussverfügung vom 9. August 2010.
6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Berechnung der staatsvertragsrelevanten Einkünfte durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die drei auf der Paginiernummer ... markierten Kontopositionen betreffen einen Anlagefonds sowie zwei Goldminen Aktientitel. Letztere wurden wie in der Dossieranalyse der ESTV unter der Rubrik "Einkünfte" ausführlich dargelegt wird am 30. März 2000 veräussert und generierten einen gemeinsamen Bruttoverkaufserlös von (aufgerundet) 123'119. US Dollars, was umgerechnet (aufgerundet) 205'092. Franken ergab (bei einem Stichtageskurs von 1,6658 Franken/1 US Dollar). Davon wurden 50 % zu den Einkünften im Sinne des Staatsvertrags 10 gerechnet, d.h. ein Kapitalgewinn im Umfang von 102'545. Franken. Der Anlagefonds wurde am 28. März 2000 veräussert und generierte einen Bruttoverkaufserlös von (aufgerundet) 1'294'274. US Dollars, was umgerechnet (aufgerundet) 2'129'081. Franken ergab (bei einem Stichtageskurs von 1,645 Franken/1 US Dollar). Davon wurden 12,5 % (FondsMindestsatz) zu den Einkünften im Sinne des Staatsvertrags 10 gerechnet, d.h. ein Bruttoeinkommen (Zinsen) von 266'135. Franken. Zusammengerechnet betragen die Einkünfte somit total 368'681. Franken. Damit wird der staatsvertraglich festgesetzte Schwellenwert von durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren deutlich überschritten. Im Ergebnis ist die Berechnung der Vorinstanz, ungeachtet der eher missverständlichen Verwendung des Begriffs "Kapitalgewinne" (statt "Einkünfte") korrekt.
Da somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Kategorie 2/A/b des Staatsvertrags 10 erfüllt sind, ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht mehr weiter einzugehen. Da wie soeben gezeigt der staatsvertraglich geforderte Schwellenwert von 100'000. Franken überschritten wird, ist insbesondere nicht mehr auf die von den Beschwerdeführenden unter der Paginiernummer ... aufgeführte Zusammenstellung der Einkünfte und Verkaufserlöse einzugehen. Auch das von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Argument, es sei "völlig unklar", welche Kapitalgewinne effektiv bei den Verkaufserlösen von 698'752.19 Franken erzielt worden seien, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Sodann ist die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht reelle, sondern fiktive Kapitalgewinne berechnet Seite 14
A6418/2010
(d.h. 50 % von 698'752.19 Franken), die als "Phantomgewinne" nun den Beschwerdeführenden zur Last gelegt würden, unbehelflich (vgl. E. 4 hiervor).
7.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf die Beschwerdeführenden alle Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrags 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf 15'000. Franken festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 20'000. Franken zu verrechnen. Der Überschuss von 5'000. Franken wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]).
Seite 15
A6418/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Verfahrenskosten
von
15'000.
Franken
werden
den
Beschwerdeführenden
auferlegt
und
mit
dem
geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. Franken wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese
werden
ersucht,
dem
Bundesverwaltungsgericht
eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (RefNr. ... Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder
Alexander Misic
Versand:
Seite 16
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A6418/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien
A._______, ...,
B._______, ...,
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBAUSA).
A6418/2010
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03 veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1 die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Seite 2
A6418/2010
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni
1998
zum
schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009. D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG,
einer
nach
schweizerischem
Recht
errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.
Seite 3
A6418/2010
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 141 Fakultatives Referendum |
||||||
| Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: [1] | ||||||
| Bundesgesetze; | ||||||
| dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; | ||||||
| Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge, die:unbefristet und unkündbar sind,den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| unbefristet und unkündbar sind, | ||||||
| den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, | ||||||
| wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [3] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). | ||||||
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien alle in Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt. Es sei dem IRS Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der UBS AG edierten Unterlagen zu übermitteln. Die Schlussverfügung wurde der Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG als Zustellungsbevollmächtigte zugestellt. H.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bringen vor, ihr Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b seien nicht erfüllt. Deshalb beantragen sie, die Schlussverfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Erteilung der Amtshilfe sei zu verweigern. I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 schloss die ESTV auf Beschwerdeabweisung.
Seite 4
A6418/2010
J.
Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Dezember 2010 eine Replik mit zusätzlichen Beweismitteln ein.
K.
In der ihr freigestellten ergänzenden Vernehmlassung hielt die ESTV an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
(VGG,
SR
173.32)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG,
SR 172.021).
Zu
den
beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 32 |
||||||
| Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein: | ||||||
| wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat; | ||||||
| wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist; | ||||||
| wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist. | ||||||
| wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat. | ||||||
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt wenn auch in sehr abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Art. 52 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.1. Unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" bestimmt Art. 20e Abs. 1 Vo DBAUSA, dass die ESTV die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet. Sofern die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch
oder
zur
Bestellung
eines
Zustellungsbevollmächtigten an (Art. 20e Abs. 2 Vo DBAUSA). Gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBAUSA kann sich die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
Seite 6
A6418/2010
2.2. Letztere Regelung entspricht auch dem in Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.3. Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtliches Gehörs und machen geltend, sie hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen wollen. Aufgrund einer "falschen Vollmachtsbezeichnung" seien sie dieses Rechts "beraubt" worden. Die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs statt an das Advokaturbüro C._______ an die Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG zugestellt worden.
2.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 aus, der Rechtsvertreter habe am 18. Dezember 2009, unter Nennung der Kontoverbindung mit der Stammnummer ..., eine Vollmacht für die X._______ Foundation eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 habe die ESTV den Rechtsvertreter informiert, dass das Dossier mit der oben genannten Kontoverbindung eingetroffen sei, jedoch kein Zusammenhang zur X._______ Foundation bestehe und diese auch mit keinem anderen Dossier in Verbindung gebracht werden könne. Erst nach Zustellung der Schlussverfügung am 9. August 2010 habe sich das Advokaturbüro C._______ mit Schreiben vom 19. August 2010 gemeldet Seite 7
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und um eine "neue Fristansetzung" (der Rechtsmittelfrist) ersucht. Die ESTV vertritt den Standpunkt, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt habe, weil die im Dezember 2009 eingereichte Vollmacht keinen Bezug zu den Eheleuten A._______ und B._______ als Kontoinhaber und die Bankdokumente keinen Bezug zur X._______ Foundation aufgewiesen hätten.
2.5. Der Argumentation der ESTV ist zuzustimmen. Ihr lag zum massgeblichen Zeitpunkt (9. August 2010) lediglich eine Vollmacht des Rechtsvertreters für die X._______ Foundation vor, nicht aber für A._______ und B._______. Da die vom Rechtsvertreter am 18. Dezember 2009 eingereichte Vollmacht ausschliesslich für die X._______ Foundation galt, konnte (und durfte) die Vorinstanz nicht davon
ausgehen,
dass
diese
Vollmacht
auch
für
die
Beschwerdeführenden gelten soll. Die Vorinstanz bringt daher zu Recht vor, der Rechtsvertreter hätte allerspätestens nach dem Schreiben der ESTV vom 29. Juli 2010 reagieren müssen, damit er den früheren Fehler noch hätte korrigieren können. Insofern müssen es sich die Beschwerdeführenden, die unbestrittenermassen um das gegen sie laufende Amtshilfeverfahren wussten, anrechnen lassen, dass sie der ESTV ihr Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D._______ nicht zur Kenntnis brachten. Eine nachträgliche Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, um das Versäumte nachzuholen, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Mangels einer rechtsgenüglichen Vollmacht wurde die Schlussverfügung an die von der ESTV ernannte zustellungsbevollmächtige Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG gesendet. Das gewählte Vorgehen der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen
enthält
(vgl.
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Seite 8
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Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 128 II 407 E. 5.2.1 127 II 142 E. 5a BVGE 2010/26 E. 5.1 Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f. B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1). 3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.3. Mit Urteil A6869/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.3 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, die Prüfung der subjektiven Seite des Steuerdelikts ist keine im Amtshilfeverfahren zu prüfende Frage, sondern eine solche des nachfolgenden Verfahrens vor den USamerikanischen (Steuer)Gerichten. Wie im Pilotentscheid A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 ausgeführt wurde, kann zwar die Anwendung des Staatsvertrags 10 in der Tat dazu führen, dass allenfalls Daten von Personen zu übermitteln sind, die keine Steuerhinterziehung begangen haben und sich nach schweizerischer Lesart bloss einer Seite 9
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Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig gemacht haben. Ob dem so ist, wird erst im abschliessenden Verfahren im um Amtshilfe ersuchenden Staat, d.h. in den USA, zu klären sein. Die ESTV hat ebenso wie das mittels Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens hingegen nicht abschliessend zu beurteilen, ob von den in das Amtshilfeverfahren einbezogenen Personen tatsächlich ein fortgesetztes und schweres Steuerdelikt begangen wurde, sondern sie bzw. das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob ein begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags 10 vorliegt (vgl. A4013/2010 E. 2.2).
4.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen, wann ein begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000. erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht Seite 10
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der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt seien. Sie machen einerseits geltend, die auf dem Konto deponierten Beträge seien durch die US amerikanische Steuerbehörde bereits besteuert worden, weshalb auf die Einreichung eines Formulars W9 habe verzichtet werden können. Andererseits behaupten die Beschwerdeführenden, der massgebliche Schwellenwert von durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr sei nicht erreicht worden.
5.2. Gemäss der Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraumes in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihren Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes ein Formular W9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. März 2002 die massgebliche Grenze von 1'000'000. Franken überstiegen. Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens 368'680. Franken erzielt worden und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr. Alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b seien damit erfüllt worden.
5.3. Die Beschwerdeführenden bringen vor, das im Jahr 1995 bei der UBS AG eröffnete Konto sei aus Gewinnen der Beschwerdeführenden in Las Vegas und Nassau geäufnet und jeweils per Check einbezahlt worden. Die Beschwerdeführenden seien dabei davon ausgegangen, dass Kasinos in den Vereinigten Staaten von Amerika und auf den Bahamas Gewinne von über 10'000. US Dollars automatisch und regelmässig den USamerikanischen Steuerbehörden melden würden. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführenden der Ansicht gewesen, dass sie ihr Konto bei der UBS AG gegenüber den USamerikanischen Steuerbehörden und dem IRS nicht hätten deklarieren müssen. Deshalb hätten sie auf die Einreichung eines Formulars W9 verzichtet. Ohnehin seien die Beschwerdeführenden davon ausgegangen, dass die US Seite 11
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amerikanischen Steuerbehörden Kenntnis vom Konto in der Schweiz gehabt hätten, da Checkbeträge über 10'000. US Dollars, die im Ausland eingelöst werden, von den bezogenen Banken zu melden seien. Im Ergebnis vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, es läge kein begründeter Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen vor, weil sie offensichtlich nie den Vorsatz gehabt hätten, einen Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung zu begehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich immer an die USamerikanischen Steuergesetze gehalten. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2010 ihre USamerikanischen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2002 ein. Daraus geht hervor, dass im Jahr 1999 Spielgewinne ("gambling income") von 16'537'878. US Dollars erzielt wurden, denen aber gleichzeitig Spielverluste ("gambling losses") von 16'537'878. US Dollars gegenüberstanden. Für das Jahr 2002 wurden als "gambling income" 36'287'821. US Dollars und als "gambling losses" 36'287'821. US Dollars deklariert.
5.4. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2011 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Steuerdeklarationsformulare nicht belegen können, dass das fragliche Konto bei der UBS AG den USamerikanischen Steuerbehörden bekannt gegeben worden sei. Namentlich in der Steuererklärung von 2002 werde nur in unspezifischer Weise angegeben, die Beschwerdeführenden seien an Konten auf den Bahamas und in der Schweiz berechtigt. Bezüglich der Deklaration von "gambling income" in Millionenhöhe (unter gleichzeitiger Geltendmachung gleich hoher "gambling losses") könne so die Vorinstanz mit beliebigen Erklärungen verbunden werden. Ein Nachweis für diese Erklärungen sei damit nicht erbracht.
5.5. Im vorliegenden Fall unterliessen es die Beschwerdeführenden, ein Formular W9 für das von ihnen bei der UBS AG gehaltene Konto einzureichen. Damit ist ein Tatbestandselement der Kategorie 2/A/b erfüllt. Die Vorinstanz konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" im Sinne des Staatsvertrags 10 vorliegt.
In
der
Folge
reichten
die
Beschwerdeführenden
beim
Bundesverwaltungsgericht ihre USamerikanischen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2002 ein, um den begründeten Verdacht auf Seite 12
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Nichtdeklaration zu entkräften. Aus welchen Gründen gerade diese beiden Steuererklärungen von besonderer Aussagekraft sein sollen, respektive, weshalb darauf verzichtet wurde, die Steuerehrlichkeit lückenlos zu dokumentieren, wird von den Beschwerdeführenden nicht begründet. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, vermögen die vorgelegten
(nicht
notariell
beglaubigten)
Kopien
der
Steuerdeklarationsformulare
nicht
zu
belegen,
dass
die
Beschwerdeführenden das fragliche Konto bei der UBS AG den US amerikanischen Steuerbehörden tatsächlich bekannt gaben (vgl. insbesondere die pauschale Angabe in "Schedule B [Form 1040]" der Steuererklärung von 2002, wonach die Beschwerdeführenden an Konten auf den Bahamas und in der Schweiz berechtigt seien). Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass beliebige Erklärungen mit der Deklaration von "gambling income" resp. "gambling losses" in Millionenhöhe verbunden werden können und dass ein Nachweis für diese Erklärungen damit nicht erbracht worden ist. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführenden daher nicht, den begründeten Tatverdacht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.1 und 3.2) klarerweise und entscheidend zu entkräften. 6.
6.1. In Ziff. 2/A/b des Staatsvertrags 10 wird definiert, was als "Einkünfte" im Sinn dieses Vertrages zu gelten hat. Es handelt sich um das "Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne" ("gross income [interest and dividends] and capital gains"). Im Piloturteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3 wird zudem festgehalten, dass im Sinne des Staatsvertrags 10 unter dem Begriff des Kapitalgewinns ("capital gains") 50% der Bruttoverkaufserlöse ("50% of the gross sales proceeds") zu verstehen ist. Massgebend sind nicht die effektiven Kapitalgewinne. Für die Berechnung der Kapitalgewinne werden gemäss Staatsvertrag 10 weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht. Die betroffene Person kann sich diesbezüglich nur gegen die Gewährung von Amtshilfe wehren, wenn sie belegen kann, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch angewendet worden sind oder dass die zahlenmässigen Ergebnisse der ESTV auf Rechenfehlern basieren.
6.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von der Vorinstanz in der Schlussverfügung vom 9. August 2010 eruierten Kapitalgewinne von mindestens 368'680. Franken seien nicht zutreffend. Sie führen aus, die in der Schlussverfügung angegebene Paginiernummer ... belege diese Seite 13
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Zahl in keiner Weise. In der Vernehmlassung vom 11. November 2010 hält die Vorinstanz an ihrer Berechnung fest und verweist auf die Schlussverfügung vom 9. August 2010.
6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Berechnung der staatsvertragsrelevanten Einkünfte durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die drei auf der Paginiernummer ... markierten Kontopositionen betreffen einen Anlagefonds sowie zwei Goldminen Aktientitel. Letztere wurden wie in der Dossieranalyse der ESTV unter der Rubrik "Einkünfte" ausführlich dargelegt wird am 30. März 2000 veräussert und generierten einen gemeinsamen Bruttoverkaufserlös von (aufgerundet) 123'119. US Dollars, was umgerechnet (aufgerundet) 205'092. Franken ergab (bei einem Stichtageskurs von 1,6658 Franken/1 US Dollar). Davon wurden 50 % zu den Einkünften im Sinne des Staatsvertrags 10 gerechnet, d.h. ein Kapitalgewinn im Umfang von 102'545. Franken. Der Anlagefonds wurde am 28. März 2000 veräussert und generierte einen Bruttoverkaufserlös von (aufgerundet) 1'294'274. US Dollars, was umgerechnet (aufgerundet) 2'129'081. Franken ergab (bei einem Stichtageskurs von 1,645 Franken/1 US Dollar). Davon wurden 12,5 % (FondsMindestsatz) zu den Einkünften im Sinne des Staatsvertrags 10 gerechnet, d.h. ein Bruttoeinkommen (Zinsen) von 266'135. Franken. Zusammengerechnet betragen die Einkünfte somit total 368'681. Franken. Damit wird der staatsvertraglich festgesetzte Schwellenwert von durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren deutlich überschritten. Im Ergebnis ist die Berechnung der Vorinstanz, ungeachtet der eher missverständlichen Verwendung des Begriffs "Kapitalgewinne" (statt "Einkünfte") korrekt.
Da somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Kategorie 2/A/b des Staatsvertrags 10 erfüllt sind, ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht mehr weiter einzugehen. Da wie soeben gezeigt der staatsvertraglich geforderte Schwellenwert von 100'000. Franken überschritten wird, ist insbesondere nicht mehr auf die von den Beschwerdeführenden unter der Paginiernummer ... aufgeführte Zusammenstellung der Einkünfte und Verkaufserlöse einzugehen. Auch das von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Argument, es sei "völlig unklar", welche Kapitalgewinne effektiv bei den Verkaufserlösen von 698'752.19 Franken erzielt worden seien, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Sodann ist die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe nicht reelle, sondern fiktive Kapitalgewinne berechnet Seite 14
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(d.h. 50 % von 698'752.19 Franken), die als "Phantomgewinne" nun den Beschwerdeführenden zur Last gelegt würden, unbehelflich (vgl. E. 4 hiervor).
7.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf die Beschwerdeführenden alle Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrags 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]).
Seite 15
A6418/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Verfahrenskosten
von
15'000.
Franken
werden
den
Beschwerdeführenden
auferlegt
und
mit
dem
geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. Franken wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese
werden
ersucht,
dem
Bundesverwaltungsgericht
eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (RefNr. ... Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder
Alexander Misic
Versand:
Seite 16
Gesetzesregister
BV 29
BV 141
VGG 31
VGKE 2
VGKE 4
VVG 32
VwVG 5
VwVG 26
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 141 Fakultatives Referendum |
||||||
| Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: [1] | ||||||
| Bundesgesetze; | ||||||
| dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; | ||||||
| Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge, die:unbefristet und unkündbar sind,den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| unbefristet und unkündbar sind, | ||||||
| den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, | ||||||
| wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [3] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
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| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 32 |
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| Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein: | ||||||
| wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat; | ||||||
| wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist; | ||||||
| wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist. | ||||||
| wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
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| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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