Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2709/2016
mel
Urteil vom 24. Februar 2017
Einzelrichter Hans Schürch,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
A._______, geboren am (...),
Parteien Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem B._______-Bezirk (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sein Heimatland eigenen Angaben zufolge 2009 beziehungsweise im Mai 2013 verliess und am 24. März 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel vom 27. März 2014 im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland zweimal von Soldaten der Armee festgenommen und inhaftiert worden (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass die erste Festnahme seiner Mitgliedschaft bei den Pfadfindern und allenfalls bei einer Studentenverbindung geschuldet gewesen sei und eine sechstägige Haft nach sich gezogen habe (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-Gebiet geholt worden sei, wo er bis Mai 2009 LTTE-Mitgliedern Essen und Waffen gereicht habe (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er 2009 wegen Unterstützung der LTTE erneut verhaftet und bis 2013 in einem Camp gefangen gewesen sei (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er mithilfe von Bestechungsgeldern der Haft entkommen sei, was nicht mit einer offiziellen Entlassung zu verwechseln sei (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er im Anschluss an die Haft in C._______ behördlich gesucht worden sei, weil er "Geld für die Freilassung bezahlt" habe (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er sich folglich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden und von D._______ mit einem Fischer-Boot nach Indien überstellt habe, wo man ihn ins Haus eines Mannes in E._______ gebracht habe (vgl. A3, S. 6, Ziff. 5.02),
dass er ungefähr neun Monate im Haus dieses Mannes verbracht habe und dann via Dubai, die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei (vgl. A3, S. 5, Ziff. 5.02),
dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2013 nie im Ausland gewesen sei (vgl. A3, S. 5, Ziff. 2.04),
dass er an der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei mit seiner Familie im Alter von ungefähr sieben Jahren von F._______ nach G._______ und 2008 mit einem Bekannten nach H._______ gezogen (vgl. A11, F22),
dass der Grund für den letzten Umzug eine Verhaftung seines Cousins in G._______ durch Armeeangehörige der sri-lankischen Armee gewesen sei, mit dem er gemeinsam Warentransporte für die LTTE getätigt und Wasser verkauft habe (vgl. A11, F31 ff. und F45 ff.),
dass er (der Beschwerdeführer) im Nachhinein erfahren habe, dass sein Cousin verbotene Sachen für die LTTE transportiert habe (vgl. A11, F33),
dass er nach dem Verschwinden seines Cousins von Mitgliedern der LTTE kontaktiert worden sei (vgl. A11, F33),
dass ihn Dorfbewohner bei der Armee denunziert hätten und er nach dem "spurlosen Verschwinden" seines Cousins 2006 von Armee-Angehörigen verhaftet und während drei Tagen inhaftiert worden sei, wobei er das enge Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Cousin verschwiegen habe (vgl. A11, F38),
dass sich die Lage nach seiner Haftentlassung im Jahr 2006 bis zu seinem Wegzug ins Vanni-Gebiet "zugespitzt" habe (vgl. A11, F42),
dass ein LTTE-Mitglied mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert habe, ihnen beizutreten (vgl. A11, F42),
dass dieses LTTE-Mitglied auch seine Mutter kontaktiert und ihr mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) werde Probleme bekommen, wenn er in seinem Heimatdorf bleibe (vgl. A11, F42),
dass er von Soldaten mehrmals befragt worden sei und er die Kontaktaufnahme durch das LTTE-Mitglied erwähnt habe (vgl. A11, F42),
dass ihn das LTTE-Mitglied schliesslich nach I._______ (Vanni-Gebiet) gebracht habe (vgl. A11, F42),
dass er bei seiner Tante gelebt und verletzte Personen - mitunter in B._______ - gepflegt habe (vgl. A11, F27),
dass er im Grunde genommen nicht in B._______, sondern in J._______ Verletzte gepflegt habe (vgl. A11, F48),
dass es dazu wie folgt gekommen sei,
dass die LTTE "im Dschungelterrain" ein kleines Spital für "mittelschwer" verletzte LTTE-Kameraden gebaut habe, wo er unter anderem Essen und Medikamente verteilt und Verletzte getragen habe (vgl. A11, F52 und F57),
dass im fraglichen Spital "hunderte von verletzten Personen, hauptsächlich Zivilisten" gepflegt worden seien (vgl. A11, F28),
dass er während der letzten Phase des Krieges aufgefordert worden sei, den LTTE beizutreten, was er erfolgreich verweigert habe, weil verheiratete Personen nicht aufgefordert worden seien, "in Kriegsarbeit mitzumachen" (vgl. A11, F62f.),
dass er zwar nicht verheiratet gewesen sei, aber während ungefähr acht Monaten mit einer Frau zusammengelebt habe und so die Mitglieder der LTTE getäuscht habe (vgl. A11, F64f.),
dass er zunächst bei seiner Tante und später im Spital selber gelebt habe (vgl. A11, F88),
dass seine vorgebliche Ehefrau unweit von seiner Tante gelebt und er sie öfters besucht habe (vgl. A11, F90),
dass er nicht wisse, was nach seiner Festnahme mit ihr passiert sei (vgl. A11, F66),
dass das Spital im Februar 2009 von Armeeangehörigen gestürmt worden und er verhaftet und ins (...) und von da zeitweise ins K._______ Camp gebracht worden sei, wo er während ungefähr drei Monaten gefangen gehalten, befragt und gefoltert worden sei, wovon Brandwunden und ausgerissene Fingernägel zeugten (vgl. A11, F24, F26, F52 und F70ff.),
dass er fast täglich beziehungsweise insgesamt drei Mal vom Camp L._______ ins K._______ Camp gebracht worden sei (vgl. A11, F78 und F81),
dass sein Cousin schliesslich für seine Freilassung bezahlt habe und er nach dieser "organisierten Freilassung" von Armeeangehörigen mittels Plakaten gesucht worden sei (vgl. A11, F106ff.),
dass die Armeeangehörigen nicht bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten (vgl. A11, F118),
dass seine Mutter einer Meldepflicht unterstellt und aufgefordert worden sei, sich täglich im "Armee-Camp" zu melden oder den Beschwerdeführer auszuliefern (vgl. A11, F117 und F124ff.),
dass er im August 2009 nach Indien gegangen sei, wo er als Flüchtling in M._______ in N._______ (O._______) registriert worden und bis im Februar 2014 geblieben sei (vgl. A11, F22),
dass er von Indien nach Dubai und von dort via Türkei in die Schweiz geflogen sei (vgl. A11, F22),
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer ergänzenden Anhörung am 22. März 2016 ausführte, seine Mutter und Schwester seien kurz nach seiner Ausreise im Juli 2008 wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee nach P._______ gezogen, wo sie bis heute gemeinsam mit seinem Schwager in einem Haushalt lebten (vgl. A15, F11 ff. und F21ff.),
dass diese Probleme auf seine Probleme mit den heimatlichen Behörden zurückzuführen seien (vgl. A15, F13 ff.),
dass seine Schwester als Sachbearbeiterin arbeite und sein Schwager als Chauffeur tätig sei (vgl. A15, F35 und F38),
dass seine Mutter seinetwegen habe Unterschrift leisten müssen, was sie bis heute tue (vgl. A15, F15),
dass sie nicht nach B._______ zurückkehren könne, weil ihr ein Umzug von P._______ nach B._______ behördlich untersagt worden sei, da sie in P._______ Unterschrift leisten müsse (vgl. A15, F45ff.),
dass seine Mutter seit ungefähr sechs Monaten keine Unterschrift mehr geleistet habe, weshalb sein Schwager verhaftet worden sei (vgl. A15, F140f.),
dass im Bezirk B._______ zwei Tanten, zwei Onkel väterlicherseits und Cousins und Cousinen lebten, zu denen er Kontakt pflege (vgl. A15, F29 ff.),
dass er bis zum Kriegsende im Jahr 2010 in C._______ gelebt habe (vgl. A15, F78),
dass er sich in der Zeit vor Kriegsende in Q._______ aufgehalten habe, wo er übrigens bereits während seiner Schulzeit bei einer Cousine seiner Mutter gelebt habe, allerdings habe er dort nicht die Schule besucht (vgl. A15, F73f., F81),
dass er bis 2013 bei einem Freund seines Vaters in C._______ gelebt und sein Heimatland im Jahr 2013 verlassen habe (vgl. A15, F133 f.),
dass er nach seiner Ausreise ungefähr sechs Monate in Indien gelebt habe (vgl. A15, F133),
dass er in Genf an einem Gedenkfeiertag der LTTE teilgenommen habe (vgl. A15, F116),
dass er kein Mitglied einer tamilischen Organisation sei (vgl. A15, F117),
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie, eine sri-lankische Identitätskarte und einen sri-lankischen Fahrausweise (im Original) zu den Akten reichte,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwiesen wird (vgl. A4, A11 und A15),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2014 mit am 2. April 2016 eröffneter Verfügung vom 29. März 2016 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung der Haft im Jahre 2006 in grundlegende Widersprüche verwickelt, da er an der BzP und an der Anhörung unterschiedliche Haftgründe - eine Mitgliedschaft bei den Pfadfindern und einer Studentenverbindung beziehungsweise eine Hilfstätigkeiten für die LTTE, die aufgrund einer Denunziation bekannt geworden sei - angegeben habe (vgl. A3, S. 7 und A11, F36),
dass er auch zur Haftdauer - eine Woche (recte: sechs Tage) beziehungsweise drei Tage - unterschiedliche Angaben gemacht habe (vgl. A3, S. 7 und A11, F36),
dass er diese Widersprüche auf Vorhalt nicht aufzuklären vermocht habe (vgl. A11, F135-137),
dass er ferner behauptet habe, er sei im Jahre 2008 in Q._______ im J._______-Gebiet festgenommen worden und sich bei diesem Vorbringen ebenfalls in schwerwiegende Widersprüche verwickelt habe, indem er unterschiedlich angegeben habe, er sei drei Jahre festgehalten worden und im (...) 2013 aus Sri Lanka ausgereist, beziehungsweise er sei zwei Monate festgehalten worden und im (...) 2009 aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A3, S. 6f. und A11, F22 und F95),
dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung keine Angaben mehr zum Zeitpunkt seiner Festnahme und seiner Ausreise habe machen können, was er mit Erinnerungslücken wegen einer Vielzahl von Problemen begründet habe (vgl. A15, F21 f., F94-96, F103 f., F127-F129),
dass er bezüglich der behaupteten Hilfstätigkeit für die LTTE an der BzP behauptet habe, er sei während Kriegshandlungen ins Vanni-Gebiet einberufen worden, um Waffen und Essen zu liefern, während er an der Anhörung das Austragen von Waffen mit keinem Wort, dafür aber erstmals seine Pflegetätigkeit in einem Spital erwähnt habe (vgl. A3, S. 7 und A11, F57, F60),
dass er die unterschiedlichen Angaben auf Vorhalt nicht habe erklären können (vgl. A11, F138-140),
dass seine widersprüchlichen Aussagen grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen liessen,
dass seine Schilderungen zu den Tätigkeiten für die LTTE sehr vage und undifferenziert ausgefallen seien,
dass seine schemenhaften Angaben zu den Transportarbeiten in B.______ und den Hilfstätigkeiten in Q._______ nicht davon zeugten, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe (vgl. A11, F27, F32, F45 ff., F52, F56 f.),
dass seine Ausführungen zu den Umständen seiner Festnahme in Q._______ und der anschliessenden Haft ausweichend und trotz mehrmaligem Nachfragen sehr allgemein ausgefallen seien (vgl. A11, F26-30, F33, F69),
dass seine Aussagen insgesamt sehr stereotyp, detailarm und frei von Realkennzeichen ausgefallen seien, weshalb ihm die behauptete Haft in C._______ nicht geglaubt werden könne,
dass sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Allgemeinen als unglaubhaft zu qualifizieren sei, zumal er die Grenzlinie zwischen der Halbinsel Jaffna und dem Vanni-Gebiet im Jahre 2008 ohne Hindernisse überquert haben will, obwohl seinen Angaben zufolge die SLA Jaffna und die LTTE das Vanni-Gebiet kontrolliert hätten und demzufolge zu erwarten gewesen wäre, er könnte zur Überquerung mehr sagen als bloss durch wen die Überfahr organisiert worden sei (vgl. A15, F97-102),
dass er an der ergänzenden Anhörung keine Angaben darüber habe machen können, wann der Bürgerkrieg zu Ende gegangen sei, obwohl er damals angeblich "vor Ort" gewesen sei,
dass seine Erklärung, seine Erinnerungslücken seien auf seine vielen Probleme zurückzuführen, wie eine Schutzbehauptung wirke,
dass er auch auf die Frage, wann die SLA Q._______ eingenommen habe und wie die Umstände während der Endphase des Krieges gewesen seien, keine substantiierten Angaben habe machen können, obwohl dies ein einschneidendes Erlebnis für ihn hätte sein müssen,
dass ihm sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet zum geltend gemachten Zeitpunkt folglich nicht geglaubt werden könne,
dass auch die pauschal vorgebrachte Meldepflicht seiner Mutter angesichts der unglaubhaften Vorbringen nicht plausibel erscheine und deshalb nicht geglaubt werden könne (vgl. A11, F124 ff. und A15, F11-20, F45-48),
dass seine Angaben zur Tätigkeit für die LTTE, zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet, zu den Festnahmen und den Verfolgungen durch die SLA widersprüchlich, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und folglich unglaubhaft seien, wobei neben den erwähnten noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente hinzukämen, auf deren Aufzählung jedoch verzichtet werden könne,
dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhielten und folglich nicht auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen seien,
dass sodann zu prüfen sei, ob im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe, wobei seine unwahren Angaben zu den tatsächlichen Beweggründen für seine Ausreise eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten verunmöglichten,
dass im Rahmen des Möglichen nichtsdestotrotz geprüft werde, ob Sachverhaltselemente vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten,
dass nach herrschender Praxis die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht ausreichten, um alleine deshalb von Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013, E.7.2),
dass seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter und die geltend gemachte illegale Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zwar erhöhen könnten,
dass ihm diese Faktoren alleine jedoch kein politisch-oppositionelles Profil verliehen, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung begründen würde,
dass in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er konkret verfolgt sei oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde,
dass er im Zusammenhang mit seinen verstorbenen LTTE-Verwandten keine konkreten ihn betreffenden Nachteile geltend machte, weshalb ihm auch diesbezüglich keine Verfolgung im oben erwähnten Sinne drohe,
dass er die Herkunft der Narbe in seiner Armbeuge offensichtlich zu verschleiern versuche und diese im Falle der Einreise kein Hindernis darstellen sollte, da er - abgesehen von der einmaligen Teilnahme an einer Gedenkfeier in Genf - in der Schweiz nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. A15, F115 ff.),
dass es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme gebe, wonach er bei der Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen,
dass seine Vorbringen somit - soweit diese nicht als unglaubhaft qualifiziert worden seien - auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch demzufolge abzulehnen sei,
dass im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung festzuhalten sei was folgt,
dass mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet würde,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lasse,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich verbessert habe,
dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge,
dass der Beschwerdeführer aus R._______ ([...], Nordprovinz) stamme,
dass sein Vorbringen, er habe zuletzt in C._______ und davor in Q._______ gelebt, nicht geglaubt werden könne,
dass ihm wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht geglaubt werden könne, seine Mutter und Schwester seien seinetwegen ins Vanni-Gebiet gezogen, weshalb davon auszugehen sei, sie lebten weiterhin auf der Halbinsel Jaffna,
dass er nebst der erwähnten Familienmitglieder über zahlreiche Verwandte in R._______ verfüge und aufgrund seiner Sozialisation - er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und sein Heimatland erst im Alter von 22 Jahren verlassen - von einem Bekannten- und Freundeskreis auszugehen sei,
dass somit keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenstünden und sich der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland aufgrund des erwähnten Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation, der voraussichtlichen Möglichkeit der Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, seines Alters und Gesundheitszustandes als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 2. Mai 2016 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerde unter anderem die englische Übersetzung einer Meldebestätigung vom 22. April 2016 der Gemeindeverwaltung S._______ (P._______-Distrikt [Nordprovinz])beilag, der zufolge die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers seit 2013 in S._______ wohnhaft seien (vgl. Beschwerdebeilage 5),
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wegen Aussichtslosigkeit ablehnte und den Beschwerdeführer zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 25. Mai 2016 fristgerecht nachkam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er habe hinsichtlich der Daten im Zusammenhang mit den beiden Inhaftierungen zwar unkohärente Angaben gemacht, inhaltlich seien seine Schilderungen jedoch auffallend realitätsnah und sehr ausführlich ausgefallen, wobei das Erinnerungsvermögen bei Traumata oftmals bruchstückhaft und ungeordnet sei und oftmals die sensorische, emotionale und physiologische Wahrnehmung im Vordergrund stehe, weshalb seine Aussagen nicht einzig auf ihre zeitliche Übereinstimmung hin zu prüfen seien,
dass er die wesentlichen Fluchtgründe - die Festnahme in Q._______ und die anschliessende Haft - sehr eindrücklich beschrieben und bereits zu Beginn der ersten Anhörung auf die Verletzungen durch Folter hingewiesen habe,
dass er auch die Verhaftung mit auffallenden Realkennzeichen - er habe bei dieser keine Kleider getragen, sei von Soldaten in einwandfreiem Tamilisch befragt worden und habe bei der Ankunft im Camp L._______ beobachtet, wie drei Mitgefangene aussortiert und vermutlich verlegt worden seien - beschrieben habe (vgl. A11, F29, F71 und F73),
dass seine Aussagen unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten als glaubhaft zu bezeichnen seien,
dass auch die Angaben zu seiner Hilfstätigkeit für die LTTE überwiegend ausführlich, nachvollziehbar und wirklichkeitsnah ausgefallen seien, wobei er die einzelnen Tätigkeiten und Vorfälle detailliert beschrieben habe (vgl. A11, F31, F42 und F45),
dass die Schilderung seiner Überfahrt von B._______ nach T._______ ebenfalls detailliert ausgefallen seien (vgl. A11, F51), wobei die Meeresroute durchaus ohne Kontrollen passierbar gewesen sei und in Anbetracht der Machtverhältnisse nur sporadisch Kontrollen durchgeführt worden seien,
dass es sich um eine von der LTTE sorgfältig geplante Überfahrt gehandelt habe,
dass abweichende Annahmen vom SEM realitätsfremd seien,
dass er ausserdem anschaulich aufgezeigt habe, wie er sich der Aufforderung, als aktiver Kämpfer den LTTE zu dienen, mit List - er habe seine Freundin als Ehefrau ausgegeben - verweigert habe (vgl. A11, F62 ff.),
dass er bei einer Rückführung nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, die weitreichender ausfallen würden als der sogenannten background check,
dass ihm aufgrund des vorstehend Ausgeführten Asyl zu gewähren sei,
dass der vorinstanzlichen Einschätzung zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenzuhalten sei was folgt,
dass seine Mutter, Schwester und sein Schwager im Vanni-Gebiet lebten, was mittels beigelegter Meldebestätigungen als erstellt zu erachten sei, weshalb er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei (vgl. Beschwerdebeilagen 4-6),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zu folgendem Schluss kommt,
dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich, das heisst bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen, der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und grösstenteils zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A16 und in zusammengefasster Form vorstehend),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, zumal sie grösstenteils Wiederholungen von bereits geltend Gemachtem sind und sich die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in der chronologischen Gliederung der geltend gemachten Geschehnisse erschöpfen,
dass er bezüglich seiner ersten Verhaftung unterschiedliche Versionen präsentierte, wie es zu dieser gekommen sei,
dass er anlässlich der BzP die Mitgliedschaft bei den Pfadfindern beziehungsweise einer Studentenverbindung als Auslöser angab und an der Anhörung die Verhaftung seines Cousins und eine damit zusammenhängende Denunziation der Dorfbevölkerung bei der SLA (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02 und A11, F31 ff. und F45 ff.),
dass er im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für die LTTE, welche er zusammen mit seinem Cousin ausgeübt habe, ebenfalls unlogische Angaben machte,
dass er nämlich angab, er habe erst nach der Verhaftung seines Cousins von den verbotenen Warentransporten für die LTTE erfahren, was im Widerspruch zu seiner Angabe steht, er sei an diesen beteiligt gewesen (vgl. A11, F33 und F45),
dass er zudem angab, er sei nach der Festnahme seines Cousins und dessen spurlosen Verschwindens 2006 erstmals festgenommen worden, weshalb es nicht sein kann, dass er nach seiner ersten Entlassung gemeinsam mit dem fraglichen Cousin Wasser geholt habe (A11, F33, F36 und F42),
dass er sich bei den Angaben zu den genaueren Umständen seiner Tätigkeit für die LTTE in Widersprüche verwickelt hat, indem er abweichend ausführte, er habe in einem kleinen, für LTTE-Kämpfer errichteten Spital mit einer Durchschnittsbelegung von 40 Patienten gearbeitet beziehungsweise in einem solchen mit Kapazitäten für "hunderte von verletzten Personen, hauptsächlich Zivilisten" (vgl. A11, F28, 52 und 57),
dass er die angebliche Pflegetätigkeit anlässlich der BzP im Übrigen gänzlich unerwähnt liess und behauptete, er habe von Dezember 2007 bis Kriegsende im Mai 2009 LTTE-Kämpfern Essen und Waffen gereicht (vgl. A3, S. 7, Ziff. 7.02),
dass er im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet zudem unterschiedlich angab, er habe während acht Monaten mit seiner angeblichen Ehefrau und de facto Freundin zusammengelebt und nach seiner Verhaftung den Kontakt zu ihr verloren beziehungsweise er habe sie gelegentlich besucht und sie vier bis fünf Monate vor seiner Verhaftung letztmals gesehen (vgl. A11, F64 ff., F90 ff.),
dass die Angaben zu seinen der Festnahme vorausgehenden Tätigkeiten und Lebensumständen durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet sind, was der Glaubhaftigkeit des damit zusammenhängenden Vorbringens - die Festnahme und die anschliessende Haft - abträglich ist,
dass die Ausführungen zur Festnahme 2009 trotz mehrmaligem Nachfragen vage und allgemein gehalten ausgefallen sind (vgl. A11, F27 ff. und F68 ff.),
dass er auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten im Camp L._______ und Camp K._______ abweichende Angaben gemacht hat,
dass er hierzu angab, er sei nach seiner Festnahme 2009 zunächst ins Camp L._______ und für Verhöre insgesamt drei Mal beziehungsweise fast jeden Tag ins Camp K._______ gebracht worden, was in quantitativer Hinsicht offensichtlich nicht übereinstimmen kann (vgl. A11, F72 ff.),
dass er im Übrigen auch bezüglich seiner Narbe an seinem Unterarm unterschiedlich angab, diese stamme von einer Verletzung mit einer brennenden Zigarette beziehungsweise einem glühenden Eisen (vgl. A11, F24 und A15, F119 ff.),
dass ihm seine Verhaftung und mehrjährige bzw. mehrmonatige Inhaftierung aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geglaubt werden kann,
dass daran auch seine allgemein verfügbaren und möglicherweise zutreffenden Angaben zu den Gegebenheiten in den während der vorliegend interessierenden Zeitspanne von der SLA im Vanni-Gebiet betriebenen "LTTE Camps" nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermögen,
dass er davon unbenommen auch bezüglich seinem Aufenthalt in Indien zwei (nicht nur in chronologischer Hinsicht) völlig unterschiedliche Versionen eines Ereignisses präsentierte, weshalb ihm auch dieser nicht geglaubt werden kann,
dass er nach seiner Flucht aus Sri Lanka 2013 neun Monate im Haus eines Mannes in E._______ verbracht und danach via diverse Länder in die Schweiz gereist sei (vgl. A3, S. 6, Ziff. 5.02), bzw.
dass er sich 2009 in M._______ (N._______/O._______) als Flüchtling registriert und bis im Februar 2014 gelebt habe, allerdings hätte er Mühe gehabt, weiter in Indien zu leben, weil er "während den letzten paar Jahren" aufgefordert worden sei, seine "Aufenthaltsbewilligung" zu verlängern (vgl. A11, F22),
dass im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden kann, dass seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die LTTE einschliesslich zu den näheren Umständen seiner Pflegetätigkeit für dieselben und zu seiner Lebensführung im Vanni-Gebiet, zu den beiden Festnahmen und Inhaftierungen, zu seiner Flucht aus Sri Lanka und seinem Aufenthalt in Indien lauter Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen und somit als unglaubhaft zu beurteilen sind,
dass dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4 die Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu entnehmen sind,
dass sich vorliegend aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben, die - kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und Körpernarben - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG)
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015, E. 13 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE 2011/241, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorbringt, seine Kernfamilie lebe im Vanni-Gebiet, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass er dazu an der ergänzenden Anhörung ausführte, seine Mutter sei aus dem B._______-Distrikt ins Vanni-Gebiet gezogen, um sich einer Meldepflicht im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen zu entziehen, was jegliche Logik vermissen lässt, zumal sie angeblich auch da ihrer Meldepflicht nachgehen müss(t)e, seit sechs Monaten jedoch darauf verzichte, was die Verhaftung seines Schwagers zur Folge gehabt habe (vgl. A15, F11 ff., F45 ff. und F140 ff.),
dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle - in der Präsenzform - ausführte, dieser Schwager wohne in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, der Schwester und deren neugeborenem Kind und arbeite als Chauffeur (vgl. A15, F141 und Beschwerdeeingabe S. 7),
dass diese beiden Angaben offensichtlich nicht übereinstimmen können,
dass sich davon unbenommen die Frage stellt, weshalb die Missachtung einer behördlichen Anordnung seiner Mutter die Verhaftung dieses in der Meldebestätigung unerwähnt gebliebenen, angeblich im selben Haushalt wohnenden Schwagers zur Folge haben sollte,
dass der Beweiswert der in Kopie eingereichten Meldebestätigungen gering ist und zu keiner Relativierung der aufgezeigten Widersprüche führt,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Nordprovinz ausserhalb des Vanni-Gebietes - welches mitunter seine Mutter, seine Schwester, seinen Schwager und weitere Verwandte umfasst - als erstellt erachtet,
dass er gemäss Aktenlage immerhin neun Jahre die Schule besuchte und erste Berufserfahrungen in der Landwirtschaft sammeln konnte (vgl. A3, S. 3 f., Ziff. 1.17.04 f.),
dass er weitere Abklärungen zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatstaat durch seine unvollständigen, teilweise wahrheitswidrigen Angaben verunmöglicht hat,
dass er die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, dass er im Jaffna-Distrikt über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und sich trotz der langen Abwesenheit wieder wird integrieren können (vgl. Urteil des BVGer E-3199/2011 vom 31. Januar 2013, E. 9.2.4),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 25. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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