Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2142/2015
Urteil vom 24. Februar 2016
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
A._______,geboren (...), Iran,
Parteien vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2015 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Das SEM verweigerte ihm am selben Tag vorläufig die Einreise in die Schweiz, und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 17. und 24. März 2015 fanden die summarische Befragung respektive die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (vgl. Akten SEM: Befragungsprotokoll A8/24; Anhörungsprotokoll A14/19).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger und habe in B._______ gelebt. Er und seine Familie seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq (kurdisch: Yarsan), so genannte Kaka'i (bzw. Yaresan). Diese sei von den iranischen Behörden nicht anerkannt und ihre Anhänger würden deshalb schikaniert, diskriminiert und unterdrückt. Die Behörden hätten zwar vermutet, dass die Familie Kaka'i seien (u.a. wegen des langen Schnurrbarts des Vaters). Bis sie anlässlich einer der geheimen Sitzungen dieser Religionsgemeinschaft im [Datum] eine Razzia durchgeführt hätten, habe indes der konkrete Beweis gefehlt. Der Vater habe bis dahin auch davon profitieren können, dass er bereits vor der Revolution ein offizieller Angestellter des Shah-Regimes gewesen sei. Die Behörden hätten bei der Razzia ihren Pir (Taufpriester, religiöser Führer) namens C._______, den Dalil (Taufzeuge) und einige der Ältesten, darunter den Vater des Beschwerdeführers, festgenommen. Der Beschwerdeführer habe seine Identitätskarte und seinen Studentenausweis dabei gehabt, weshalb man ihn habe identifizieren können. Er sei vermutungsweise deshalb kurz darauf aus der Universität ausgeschlossen und seine Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. Einige Tage später sei der Vater freigelassen worden. Im Jahr 2013 sei ein Kaka'i namens D._______ festgenommen worden und die Beamten hätten ihm dessen charakteristisch langen Schnurrbart abrasiert. Dies sei eine grosse Beleidigung für alle Pirs gewesen. Ein Herr E._______ habe sich daraufhin aus Protest in F._______ vor der Gemeinde angezündet. Die Beleidigungen gegenüber den Kaka'i und die wiederholten Verhaftungen ihrer Pirs (so eine im [Datum]) habe schliesslich zu Protestdemonstrationen geführt, unter anderen am [Datum], an welcher der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Dabei sei dieser von den Behörden erneut verhaftet worden und zehn Monate in Haft gewesen. Zwei bis drei Tage später habe der Beschwerdeführer sich mit etwa 80 bis 100 Personen (Familienangehörige von Verhafteten) versammelt und für deren Freilassung demonstriert. Am selben Abend sei er vor seiner Eingangstür von drei Sicherheitsbeamten festgenommen und mit einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er während dreier Tage befragt, bedroht, geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden, damit er seine Religion nicht weiter lebe und nicht mehr an Versammlungen teilnehme. Er habe sich danach still gehalten. Da sein Vater aber nach einigen Monaten immer noch in Haft gewesen sei, habe er am [Datum] erneut für dessen Freilassung demonstriert. Noch am selben Nachmittag hätten Familienangehörige ihn telefonisch davor
gewarnt, nach Hause zu kommen, da Sicherheitsbeamte sowohl im Haus seines Vaters als auch in der eigenen Wohnung nach ihm gesucht hätten. Er habe sich deshalb bei einem Freund versteckt und sei dann am [Datum] ausgereist. Auf dem Landweg sei er in die Türkei gelangt, von wo er weiter über Griechenland in die Niederlande gereist sei. Mitte März 2015 habe er von Amsterdam über Zürich nach G._______ reisen wollen, wo sich sein [Verwandter] aufhalte. In Zürich sei ihm aufgrund des gefälschten griechischen Reisepasses die Weiterreise verweigert worden, weshalb er am Flughafen um Asyl nachgesucht habe. Seit seiner Ausreise hätten sich Sicherheitsbeamte bei den Nachbarn seines Elternhauses nach seinem Verbleib erkundigt.
Die Flughafenpolizei stellte den gefälschten griechischen Reisepass sicher. Nach der Befragung reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner iranischen Identitätskarte und des Familienbüchleins zu den Akten.
A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. März 2015 - eröffnet am 29. März 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an.
A.d Mit Eingabe vom 7. April 2015 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wie beantragt der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt. Das SEM wurde schliesslich angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, dieser Anweisung es mit Verfügung vom 17. April 2015 nachkam.
C.
Die Vorinstanz liess sich am 20. April 2015 vernehmen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015. Gleichzeitig wurde die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte das SEM einerseits aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie und er seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq, sei nicht glaubhaft gemacht worden, da seine entsprechenden Ausführungen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert gewesen seien. So habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung zwar einige korrekte Auskünfte über die Ahl-e Haqq zu Protokoll gegeben: So habe er zum Beispiel den Gründer des Ordens, Sultan Sahak (Eshak, Ishak), die so genannten heiligen Schriften namens Kalam und die vier Stufen der spirituellen Entwicklung eines Gläubigen genannt. Bei genauerem Hinschauen würden sich seine Angaben jedoch als unvollständig und standardisiert erweisen, da wesentliche Elemente der angeblichen Glaubensrichtung dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien: so habe er nicht erklären können, wann und unter welchen Umständen der AhI-e Haqq-Glaube gegründet worden sei. Auch sei es ihm nicht gelungen, nähere Angaben zu dem Geburtsort, den Aufenthaltsorten und dem Grabesort des Religionsgründers Sultan Sahak zu machen. So habe er sein Grab in Baba Yadegar lokalisiert, dieses befinde sich aber mehreren Quellen zufolge zirka 180 km von Baba Yadegar entfernt in der Nähe der irakischen Grenze. Weiter habe er richtig erklärt, dass für die Ahl-e Haqq die Menschenseele nach dem Tode weiterleben würde. Die Frage, wie viele Leben eine Seele bekommen könne, habe er allerdings nicht korrekt beantworten können. Auch zum Aufnahmeritual der Kinder habe er keine schlüssigen Auskünfte zu Protokoll gegeben. Weiter habe er richtig ausgesagt, dass die Fastenzeit drei Tage dauere, ohne indes diesbezüglich weitere Details zu nennen. Schliesslich müsse erwähnt werden, dass er zum spirituellen Lebensziel seiner angeblich Gleichgesinnten, zu den wesentlichen Unterschieden zwischen den beiden Religionen Islam und Ahl-e Haqq sowie zum Leben in der Gemeinschaft bloss pauschale Angaben gemacht habe. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er das Leben eines religiösen Ahl-e Haqq geführt habe. Seine insgesamt lückenhaften Aussagen zur Glaubensgemeinschaft würden vielmehr auf ein auswendig gelerntes Konstrukt hinweisen, als auf eine tatsächlich gelebte Zugehörigkeit zur AhI-e Haqq-Glaubensgemeinschaft.
Andererseits führte das SEM betreffend die geltend gemachte Razzia einer geheimen Versammlung von Ahl-e Haqq im [Datum], der daraus folgenden Aufdeckung der Anhängerschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie zur Glaubensgemeinschaft sowie die Verhaftung des Vaters im [Datum] aus, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht zu überzeugen vermögen. So habe er den genauen Grund für die Razzia nicht nennen können, sondern habe sich mit der pauschalen Angabe begnügt, die Regierung sei gegen die AhI-e Haqq-Versammlungen gewesen (A14 S. 7). Zum Grund und Ablauf dieser Razzia habe er keine detaillierten Angaben machen können. Gemäss Kenntnissen des SEM werde im Iran der mehr als eine Million Anhänger zählenden Glaubensgemeinschaft der AhI-e Haqq die Ausübung ihres Glaubens im privaten Bereich nicht verboten. In diesem Kontext scheine nicht plausibel, dass die Behörden aufgrund einer blossen Vermutung eingreifen beziehungsweise aufgrund dieser Konstellation intervenieren würden. Zum Ausschluss aus der Universität habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht genau wüsste, ob dieser im direkten Zusammenhang mit seinem Glauben stehe (A14 S. 8). Ferner sei zweifelhaft, dass die Behörden erst mit der Razzia erfahren haben sollen, dass die Familie der Glaubensgemeinschaft der AhI-e Haqq angehöre. Hätte die Regierung sich tatsächlich für die Religionszugehörigkeit der Familie interessiert, sei davon auszugehen, dass es schon zu einem früheren Zeitpunkt zu diesbezüglichen Konfrontationen gekommen wäre. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers zur Zeit der islamischen Republik als Staatsbeamter tätig gewesen sei und der Beschwerdeführer ein Universitätsstudium habe angehen können, widerspreche seinen Schilderungen. Er habe zwar erklärt, dass die Regierung den Vater nicht habe entlassen können, weil er bereits unter dem Shah ein Staatsangestellter gewesen sei. Diese Erklärung vermöge allerdings nicht zu überzeugen, sei doch eine grosse Zahl der Shah-Beamten durch regimetreue Personen ersetzt worden (A14 S. 13). Schliesslich habe er nur spärliche Auskünfte zur angeblichen Festnahme und Inhaftierung seines Vaters zu Protokoll gegeben, zum Beispiel sei er nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu schildern, weshalb sich die Behörden speziell für den Vater interessiert hätten. Diesbezüglich habe er nur ausgesagt, dieser habe zu den Ältesten gezählt und habe als Verwandter eines Pirs in der AhI-e-Haqq-Gemeinschaft eine wichtige Rolle gespielt (A14 S. 9). Auch erstaune, dass von den Behörden kein offizielles Strafverfahren in die Wege geleitet worden sei. Auf die diesbezüglich gestellte Frage habe der Beschwerdeführer keine relevante Antwort gegeben (A14 S. 9). Er habe auch
keine ausführlichen Aussagen bezüglich des festgenommenen Pirs zu Protokoll gegeben. So würde er weder dessen Namen noch die Umstände seiner Festnahme kennen, was erstaunlich sei, handle es sich doch um den auschlaggebenden Grund der Teilnahme des Vaters an der erwähnten Kundgebung. Über den Vorfall habe der Beschwerdeführer ebenso wenig berichten gekonnt (A14 S. 11). Weiter würden sich die Schilderungen bezüglich der Protestdemonstration gegen die Verhaftung des Vaters als substanzlos erweisen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, plausibel zu schildern, weshalb dabei niemand festgenommen worden sei. Er habe dazu lediglich erklärt, dass die Demonstration friedlich gewesen sei und der Sicherheitsdienst niemanden in der Öffentlichkeit festnehme. Zum Grund der Festnahme habe der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten gewusst, dass der Vater zu den Gefangenen zählen würde, und er habe ebenfalls Überwachungskameras erwähnt. Dies erkläre nicht, wie die Beamten Bescheid gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen habe (A14 S. 12). Darüber hinaus sei der Bericht über die Festnahme und die dreitägige Haft äusserst pauschal und substanzlos gewesen. Weder zur Festnahme selber, zum Alltag in der Haft noch zu den Befragungen oder zur Freilassung habe er ausführliche und schlüssige Angaben gemacht (A14 S. 13). Er habe im Wesentlichen ausgesagt, dass die Behörden ihm hätten Angst machen wollen. Die zentrale Frage, welche Gefahr er für das Regime darstelle, bleibe offen. Er habe das Interesse der Behörden an seiner Person und Angehörigen nicht stichhaltig erklären können und den Grund nicht nennen können, weshalb der Staatsapparat erst [Jahr] beziehungsweise [Jahr] aktiv geworden sei. Er habe die zentrale Frage, weshalb die Sicherheitsbehörden nicht öffentlich gegen ihn und seinen Vater ermittelt hätten beziehungsweise kein Verfahren hätten einleiten wollen, nicht beantwortet (A14 S. 14). Er habe lediglich angegeben, dass die Regierung die AhI-e Haqq nicht öffentlich verfolge, weil sie den Eindruck eines die Menschenrechte einhaltenden Regimes abgeben wolle. Diese Erklärung überzeuge nicht, agiere doch das Regime dezidiert gegen sogenannte Staatsfeinde. Betreffend die vorgebrachte Suche durch die Sicherheitsbehörden führte das SEM aus, in der vom Beschwerdeführer angegebenen Konstellation erstaune, dass er (nach der ersten Protestdemonstration und Festnahme) sich erneut derart exponiert habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn nicht vor Ort (festgenommen), sondern nachmittags zu Hause aufgesucht hätten. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass er nicht Bescheid wisse, ob weitere AhI-e Haqq beziehungsweise Demonstranten
festgenommen worden seien (A14 S. 16). Schliesslich habe er nichts über die angebliche zehnmonatige Haft des Vaters erzählen können (A14 S. 15). Die dürftige und realitätsfremde Darstellung bezüglich des Versuchs der Behörden, ihn nochmals festzunehmen, bestätige die Unglaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die iranischen Behörden. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Ausreise weiterhin von den Behörden gesucht worden sei (A14 S. 16).
4.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen wurde in der Beschwerde vorab auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28, D-8110/2009 vom 17. Mai 2011 und D-5110/2008 vom 7. Juli 2011) verwiesen, in welchen die Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq Erwähnung gefunden habe. Bei der Einschätzung der Gefährdung der Angehörigen dieser religiösen Minderheit könne zwar nicht von einer eigentlichen Praxis gesprochen werden, indes könne insbesondere aus dem Urteil D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 der Schluss gezogen werden, dass Anhänger der Ahl-e Haqq, ähnlich wie solche der Baha'i im Iran kollektiv verfolgt würden. Bereits die Zugehörigkeit eines iranischen Asylgesuchstellers zur Minderheit der Ahl-e Haqq müsse zu einer Schutzgewährung in der Schweiz führen.
Zur Widerlegung der nach Ansicht des SEM nicht glaubhaft gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft wurde auf Beschwerdestufe eine Bestätigung der "[Exil-Vereinigung]" vom 2. April 2015 eingereicht. Betreffend die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben wurde ausgeführt, er sei sowohl zur Person als auch zu seinen Asylgründen ungefähr zehn Stunden befragt worden. Dementsprechend umfangreich seien auch die Protokolle. An der sehr ausführlichen Glaubhaftigkeitsanalyse des SEM sei auffällig, dass es dabei im Wesentlichen die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers heranziehe und schreibe, man erachte das Gesagte als lückenhaft, nicht überzeugend, nicht ausführlich, dürftig erklärt, nicht stichhaltig und so weiter. Indes könne demgegenüber festgestellt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in sich stimmig und schlüssig seien und er sich unbestrittenermassen kein einziges Mal widersprüchlich geäussert habe. Da das SEM zudem seine ausführlichen Auskünfte zum Glauben der Ahl-e Haqq als auswendig gelerntes Konstrukt erachtet habe, könne davon ausgegangen werden, dass er viele wahrheitsgemässe Angaben habe machen können. Er habe anlässlich der Anhörung nach entsprechender Aufforderung zunächst frei und ausführlich seine Asylgründe geschildert. Dabei habe er von sich aus umfangreiche Angaben zur Glaubensrichtung der Ahl-e Haqq gemacht (vgl. A14, Antwort auf F10). In der Folge sei er sehr spezifisch über die Ahl-e Haqq ausgefragt worden. Mit den Fragen F11-33 habe das SEM einen Wissenstest durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe diesen "mit Bravour" gemeistert, wenn man seine Antworten mit den Informationen aus dem eingereichten Bericht vom 5 März 2008 zu den Ahl-e Haqq der Internetseite "(...)" vergleiche, obwohl die Informationsdichte des Berichts seine Schilderungen selbstverständlich übertreffe. Die konkreten Beanstandungen der Vorinstanz könnten die Tatsache nicht widerlegen, dass der Beschwerdeführer ein solides Grundwissen betreffend die Ahl-e Haqq aufgezeigt habe. Mit Bezug auf die Gründung der Religion, das Grabmal von Sultan Sahak und die Taufe von Kindern habe er zudem entgegen den Vorhaltungen der Vorinstanz korrekte Angaben gemacht. Zu argumentieren, beim vorhandenen Wissen handle es sich um ein auswendig gelerntes Konstrukt, sei deshalb stossend. Wenn das SEM mit sehr präzisen Fragen einen Wissenstest durchführe, müsse es die richtigen Antworten zwingend zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werten. Andernfalls müsse es sich den Vorwurf gefallen lassen, den Wissenstest lediglich zum Zweck durchgeführt zu haben, das Resultat in jedem Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten - etwa nach dem Motto: Seien die Antworten richtig, sei
das Wissen auswendig gelernt, seien sie falsch, fehle das wesentliche Wissen.
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger der Ahl-e Haqq-Minderheit sei, würden sich seine übrigen Vorbringen gut in die Fluchtgeschichte einfügen. Insbesondere würden seine Angaben zur Razzia, zur Festnahme seines Vaters und zum Ausschluss aus der Universität glaubhaft erscheinen. Die Ausführungen des SEM, wonach gemäss seinen Kenntnissen die Ausübung des Ahl-e Haqq-Glaubens im privaten Bereich nicht verboten sei, würden weder begründet noch belegt. Vor dem Hintergrund der ausführlichen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen BVGE 2009/28 und D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 und der nachgereichten Bestätigung der "[Exil-Vereinigung]" müsse daran gezweifelt werden, dass die private Ausübung des Ahl-e Haqq im Iran toleriert werde. Abgesehen davon könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, seinen Glauben im Herkunftsland geheim zu halten oder sich zurückzuhalten, um damit eine Verfolgung zu vermeiden.
Zu den Vorhaltungen des SEM äusserte sich der Beschwerdeführer in einem der Beschwerde beigelegten separaten Schreiben noch persönlich.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. April 2015 führte das SEM aus, bei der nachgereichten Bestätigung handle es sich um eine leicht manipulierbare Telefax-Kopie. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein Original handeln könnte, falle auf, dass die Ahl-e Haqq-Gemeinschaft zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers keine Stellung abgebe. Im Schreiben werde vielmehr erwähnt, dass es sich um seine Angaben handle. Es sei im Übrigen bekannt, dass auf Anfrage jedermann eine solche allgemeine Bestätigung bei der Ahl-e Haqq-Exilgemeinschaft erhalten könne. Dieses Schreiben habe somit einen äusserst geringen Beweiswert. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Beschwerdeführer weder zu einem tatsächlich gelebten Ahl-e Haqq-Glauben noch zu einer daraus resultierenden Verfolgung glaubhafte Angaben habe machen können.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 6. Mai 2015, dass die Voraussetzung für die Erstellung des Bestätigungsschreibens der "[Exil-Vereinigung]" gewesen sei, dass zwei Personen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ahl-e Haqq bezeugten. Diese zwei Zeugen seien in H._______ ansässige Bekannte seines in I._______ lebenden Bruders. Die Ausstellung der Bestätigung sei somit an Voraussetzungen gebunden gewesen, und eine Anfrage alleine hätte, entgegen der Meinung des SEM, nicht ausgereicht. Da es sich beim Glauben um einen inneren Vorgang handle, lasse sich dieser letztlich nicht mit Sicherheit belegen. In der Natur der Sache liege wohl, dass die Bestätigung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nie der sichere Beweis dafür sein könne, dass eine Person tatsächlich einem bestimmten Glauben folge. Das SEM schätze aber den Beweiswert der Bestätigung als äusserst gering ein, ohne dabei zu berücksichtigen, dass sich das Dokument bestens in die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers einfüge und seine Vorbringen untermauere. Der unterzeichnende Vorsitzende der "[Exil-Vereinigung]" sei zudem bereit, sich auf Anfrage persönlich zur Bestätigung und zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
5.2 Ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen ist, ist vorab zu klären, zumal auf Beschwerdeebene das Gericht diesbezüglich in seiner Zwischenverfügung vom 15. April 2015 Zweifel äusserte.
In besagter Zwischenverfügung wurde festgestellt, dass es für die Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen entscheidend sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq zugehörig ist, was von der Vorinstanz indes als nicht glaubhaft gemacht erachtet werde. Für das Gericht werde aus den Akten zwar erkennbar, welche Fragen das SEM dem Beschwerdeführer zur Eruierung seiner Zugehörigkeit zur Ahl-e Haqq-Gemeinschaft gestellt hat (gemäss Beschwerde fand ein regelrechter "Wissenstest" statt) und wie dieser darauf geantwortet hat. Hingegen erschloss sich dem Gericht aus den Akten damals nicht beziehungsweise ist dem Gericht nach wie vor nicht immer klar, auf welche Grundlage sich die Vorhaltungen der Vorinstanz stützen, das heisst inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers objektiv "nicht genügend detailliert" beziehungsweise "falsch" ausgefallen seien. So sind den Akten überhaupt keine Hinweise zu entnehmen, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine dieser Religionsgemeinschaft zugehörige Person die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Damit scheint die Einschätzung der Vorinstanz sich in keiner Weise objektiv auf ein "Expertenwissen" irgendwelcher Art zu stützen. Stossend ist dabei, dass die Vorinstanz trotz der vom Gericht geäusserten Zweifel zur diesbezüglichen allfälligen Verletzung ihrer Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung keinerlei Hinweise auf seine "Wissensgrundlage" lieferte. Daraus würde logischerweise folgen, dass die vorinstanzlichen Vorhaltungen auf dem eigenen "Expertenwissen" des Sachbearbeiters zur Glaubensrichtung der Ahl-e Haqq gründen. Dass dieser über ein solches Wissen verfügt, ist angesichts dieser spezifischen Glaubensrichtung, welche nach dem Studium des auf Beschwerdeebene eingereichten Berichts zu den Ahl-e Haqq inhaltlich komplex erscheint, indes nicht nur als überwiegend unwahrscheinlich zu bezeichnen, sondern kann nach Ansicht des Gerichts aufgrund der auf "Wikipedia-Wissen" hindeutenden Fragestellungen (oder auch aufgrund der falschen Aussprache des Namens Eshak durch den Befrager; vgl. A14 F14) ausgeschlossen werden.
5.3 Zusammenfassend können den Akten keine Informationen entnommen werden, die es dem Gericht erlaubt hätten, zuverlässig zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer hinreichende Angaben über die geltend gemachte Religionszugehörigkeit machte, folglich eine Verletzung der vorinstanzlichen Pflicht betreffend Untersuchungspflicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist (vgl. per analogiam die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht des SEM im Rahmen der Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie; BVGE 2015/10). Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
5.4 Da das Gericht indes zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft gemacht zu erachten sind (vgl. nachfolgende Erwägung), wird von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen.
6.
6.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.2 Nach Prüfung aller Akten können die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Dies gilt sowohl für seine geltend gemachte Zugehörigkeit und diejenige seiner Familie zur Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq als auch hinsichtlich der von den iranischen Behörden gegen ihn ergriffenen Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise ihrer Suche nach ihm, nachdem er sich öffentlich für die Freilassung seines Vaters eingesetzt hatte.
6.2.1 Wie in der Beschwerdeschrift richtig ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zunächst in freier Erzählung ausführlich und detailliert geschildert, was die Glaubenslehre der Ahl-e Haqq beinhaltet (vgl. A14 S. 2 f.).
Hingegen sind die vom SEM erwähnten Beispiele (vgl. oben E. 4.1, Abs. 1), welche "bei genauerem Hinschauen" die "Unvollständigkeit" und "Standardisierung" der Angaben des Beschwerdeführers und sein Unwissen zu "wesentlichen Elementen" der Glaubensrichtung belegen sollen, nach Ansicht des Gerichts als überspitzt formalistische Auslegung des Glaubhaftigkeitsbegriffes zu werten. Dies trifft beispielsweise auf den vorinstanzlichen Vorwurf zu, dass das Grab des Sultan Sahak sich nicht wie angegeben in Baba Yadegar, sondern 180 km von diesem Ort entfernt, befände. Richtig dürfte sein, dass entweder der Beschwerdeführer die beiden in der Religion der Ahl-e Haqq wichtigen Grabmäler, dasjenige des Baba Yadegar (in Dohab bei Kerend) und dasjenige von Sultan Sahak (in Shaykan bei Perdiwar, am Fluss Sîrwan) miteinander verwechselt hat, beziehungsweise die in der Kermanshah-Provinz liegende Ortschaft Baba Yadegar irrtümlich oder weil ihm das so gesagt wurde (vgl. A14 F15) zu Unrecht mit Sultan Sahak in Verbindung gebracht hat, was angesichts des Umstandes, dass er weder das eine noch das andere Grabmal je besucht hat, nicht abwegig erscheint. Immerhin sind beide Orte in der Nähe der irakischen Grenze (vgl. auch die der Beschwerdeschrift beigelegte persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2015). Auch erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die protokollierte Antwort zum Zeitpunkt und den Umständen der Gründung des Ahl-e Haqq-Glaubens objektiv "ungenügend" sein sollen. So antwortete er auf die Frage, wann diese Religion gegründet wurde, "viele sagen, dass diese Religion schon seit Beginn der Menschheit existierte und es gibt es auch andere, die sagen, dass diese Religion seit dem 7. Jahrhundert des Mondkalenders, also wir haben jetzt das Jahr 14-irgendwas, gegründet wurde." Dem beim Gericht eingereichten Ausdruck der Internetseite "(...)" ist zu entnehmen, dass "die Ahl-e Haqq geschichtlich betrachtet zu Anfang des 11. Jahrhunderts durch Schah-Khoschin gegründet und ihre Lehre im 13. Jahrhundert durch Sultan Sahak ergänzt" wurde, welcher auch "die religiösen Vorschriften festgelegt" habe. (Gemäss anderen Quellen ist Sultan Sahak im 14. Jh. geboren und im 15. Jh. gestorben.) Sie seien jedoch "der Auffassung, dass ihre Religion genauso alt ist wie die Entstehung des Universums und der Planeten". Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmen somit im Wesentlichen mit demjenigen der konsultierten Fachquelle überein. Angesichts der Differenz von über 600 Jahren zwischen dem iranischen und dem abendländischen Kalender deckt sich die behauptete Gründung im 7. Jahrhundert gemäss iranischem Kalender mit der Kodifizierung durch Sultan Sahak im 13. (oder 14.) Jahrhundert nach abendländischer
Zeitrechnung. Für das Gericht ist zudem äusserst fraglich, ob für die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu irgendeiner Glaubensrichtung vorausgesetzt werden darf, dass ein Angehöriger der betreffenden Glaubensgemeinschaft sämtliche Einzelheiten zum Leben des Begründers einer Religion und deren Inhalte und Riten kennen muss. Die Vorinstanz bezeichnet die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers als "falsch", "unschlüssig", "undetailliert" oder "pauschal" (vgl. Ausführungen oben in E. 4.1, Abs. 1), führt aber nicht an, welche die nach ihrer Meinung korrekten, schlüssigen und ausreichend detaillierten Antworten sind. Nach Ansicht des Gerichts erscheinen die Antworten des Beschwerdeführers durchaus detailreich und stimmen im Wesentlichen überein mit den Angaben in der oben erwähnten und mit weiteren konsultierten Fachquellen. Im Übrigen überzeugen das Gericht die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. 4.2, Abs. 2), auf welche deshalb vollumfänglich verwiesen werden kann.
Aufgrund des Gesagten scheint dem Gericht, dass eine Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen die von der Rechtsprechung geforderte Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 6.1) ad absurdum führen würde. So überwiegen die Gründe, die für die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft sprechen, wenn man dabei auf eine objektivierte Sichtweise abstellt, deutlich. Entgegen der Unterstellung der Vorinstanz hatte er auch nicht glaubhaft zu machen, er habe das Leben eines religiösen Ahl-e Haqq geführt. Dies hat er sogar ausdrücklich verneint, indem er zwar seinen festen Glauben an diese Religion bestätigte, sich aber im Vergleich zu seinem (...)-jährigen Vater als viel weniger religiös bezeichnete (vgl. A14 F34 f.). Es ging vielmehr darum, seine Zugehörigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, was ihm nach Einschätzung des Gerichts gelungen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Bestätigungsschreiben der "[Exil-Verenigung]" betreffend die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft zu würdigen, nämlich als zusätzlichen Hinweis für die Richtigkeit seines Vorbringens.
6.2.2 Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtglaubhaftmachung seiner ihn aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq betroffenen Verfolgung durch die iranischen Behörden (vgl. E. 4.1, Abs. 2) überzeugen das Gericht nicht. Vielmehr ist der Einwand in der Beschwerde zu bestätigen, dass das SEM die Aussagen zur Verfolgung in keiner Weise in den Kontext der Gesamtschilderung gestellt hat.
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er Angehöriger der Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft ist, ist nämlich vorab festzustellen, dass die daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen von ihm substantiiert, eindrücklich und logisch dargelegt wurden.
Wo die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangelnde Details vorwirft, entgegnete der Beschwerdeführer beispielsweise zu Recht, dass er zur Haft des Vaters keine Details liefern könne, da er während dessen Haft keinen Kontakt mit ihm hatte und nach dessen Haftentlassung bereits aus dem Iran ausgereist war. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe nicht gewusst, ob noch andere Teilnehmer im Nachgang zur Protestdemonstration verhaftet worden seien, entgegnete er wiederum zu Recht, er sei danach selbst in Haft gewesen, weshalb er nicht in Erfahrung habe bringen können, ob und welche Teilnehmer allenfalls ebenfalls verhaftet worden seien. Nach Durchsicht der Akten können die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es den Ausführungen zur eigenen Verhaftung, zum Alltag in der Haft und zur Entlassung an den notwendigen Details mangle, ebenfalls nicht bestätigt werden. Vielmehr gelingt es dem Beschwerdeführer, substantiiert und überzeugend herzuleiten, dass es den Beamten des iranischen Regimes, nachdem es offiziell bekannt geworden war, dass die Familie der Glaubensgemeinschaft angehörte, darum ging, ihn mit ihren Massnahmen davon abzuhalten, seiner Religion weiter nachzugehen (vgl. A14 S. 12 ff.). Dasselbe kann auch für den Grund seiner Festnahme festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erläuterte ausführlich dazu, dass es sich bei den Teilnehmern der Protestdemonstration um Verwandte der Verhafteten handelte. Die Behörden konnten also den Kreis der möglichen Teilnehmer bereits auf diese eingrenzen, wobei zusätzlich Überwachungskameras eingesetzt worden seien. Die entsprechenden vorinstanzlichen Vorhaltungen erweisen sich somit als unbegründet.
Zudem nimmt die Vorinstanz an, dass das Regime bereits vor der geltend gemachten Razzia von der Ahl-e Haqq-Zugehörigkeit der Familie gewusst habe beziehungsweise haben müsse und deshalb nicht einleuchte, weshalb es nicht schon vorher zu Verfolgungsmassnahmen gegen die Familie gekommen sei. Damit kehrt sie indes in unzulässiger Weise die Beweislast um: Der Beschwerdeführer musste lediglich seine Verfolgungsgeschichte glaubhaft darlegen und nicht, weshalb es vor den geltend gemachten Massnahmen nicht bereits zu Verfolgungen gekommen sei. Er musste in dem Sinne keine Rechenschaft über das Verfolgungsverhalten der staatlichen Behörden abliefern. In dem Sinne hat der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, dass sie bis zu der besagten Razzia unbehelligt leben konnten, da ihre Religionszugehörigkeit nicht direkt nach aussen getragen worden sei, so habe er sich zum Beispiel als "Muslim" an der Universität eingeschrieben, und ihre Sitzungen hätten jeweils im Geheimen stattgefunden. Das einzige äusserlich erkennbare Merkmal beim Vater (der lange Schnurrbart) habe offenbar zu "Irritationen" geführt, was aber alleine wohl nicht gereicht habe, um ihre Religionszugehörigkeit zu belegen (vgl. A14 S. 9 f.) Somit erweist sich auch dieses vorinstanzliche Argument als unzulässig, zumal die Haltung der iranischen Behörden gegenüber missliebigen religiösen Minderheiten sich dadurch auszeichnet, dass Phasen des Tolerierens sich mit solchen des Unterdrückens oder Verfolgens abwechseln.
In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren zu Recht moniert, dass das SEM seine Ausführungen, wonach gemäss seinen Kenntnissen die Ausübung des Ahl-e Haqq-Glaubens im privaten Bereich nicht verboten sei, weder begründet noch belegt hat. Diese vorinstanzliche Aussage beinhaltet, dass der Beschwerdeführer als Ahl-e Haqq grundsätzlich von den iranischen Behörden nichts zu befürchten habe, wenn er seine Religionszugehörigkeit nicht nach aussen tragen würde, beziehungsweise dass die iranischen Behörden öffentlich auftretende "Staatsfeinde" auch dezidiert öffentlich und nicht bloss im Geheimen verfolgen würden. Mit dieser Annahme wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht habe glaubhaft erklären können, weshalb keine Strafmassnahmen gegen den Vater ergriffen worden seien oder keine Festnahmen anlässlich der Protestdemonstrationen stattgefunden hätten, und schliesst davon auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der ausführlichen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 (und der knappen in BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2, 1. und 4. Abs.) bestehen indes von Seiten des Gerichts erhebliche Zweifel an diesen Annahmen.
Den Akten kann zudem entnommen werden, dass die Flughafenpolizei dem SEM per Telefax am 18. März 2015 einen Abdruck eines aus dem Internet stammenden Blog-Beitrages mit der Überschrift "(...)" überwiesen hatte. Dieser floss indes überhaupt nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ein, obwohl der Blog-Beitrag zugunsten des Beschwerdeführers die von ihm geschilderten, im Jahr [Zahl] stattgefundenen Vorfälle in B._______, namentlich die zwangsweise vorgenommene Rasur eines Pirs, die darauf folgenden Selbstverbrennungen und Demonstrationen und das Nicht-Eingreifen der staatlichen Behörden anlässlich der Demonstrationen, belegt. Dass der Beschwerdeführer den Namen jenes Pirs nicht kannte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, handelte es sich dabei doch um einen der Pirs von B._______. Die an der summarischen Befragung (A8 S. 10 und A14 F68) gemachte und an der Anhörung wiederholte Aussage, er kenne den Namen jenes Pirs - ganz im Unterschied zum lokalen Pir, dessen Namen er nennen konnte - nicht, spricht sogar eher für seine Glaubwürdigkeit, wäre es doch für ihn ein Leichtes gewesen, sich dieses Namens kundig zu machen, was aber wieder nur dann Sinn machen würde, wenn er, wie vom SEM unterstellt, sich seine Kenntnisse im Hinblick auf die Asylgesuchstellung angeeignet hätte. Schliesslich erweist es sich auch aus flüchtlingsrechtlicher Sicht als nicht haltbar, dass das SEM dem Beschwerdeführer indirekt - indem es ein solches Verhalten als unglaubhaft einstuft - vorwirft, die Gefahr einer erneuten Verhaftung provoziert zu haben, indem er sich trotz seiner dreitägigen Haft mit der Teilnahme an einer Protestdemonstration gegen die damals immer noch anhaltende Inhaftierung seines Vaters erneut derart exponiert habe.
6.3 Zusammenfassend ist das Gericht nach Würdigung der Akten der Ansicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt detailliert, substantiiert und widerspruchsarm erfolgten und er auch persönlich einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlässt. Seinen Ausführungen ist zu glauben, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft aus der Universität ausgeschlossen und, als er sich für die Freilassung seines Vaters aus der Haft einsetzte, von Sicherheitsbeamten verhaftet und während dieser dreitägigen Haft geschlagen und bedroht wurde. Ihm ist auch zu glauben, dass die Behörden nach ihm suchten, als er trotz der anlässlich der Haft ausgesprochenen Warnungen erneut gegen die damals noch andauernde Haft seines Vaters demonstrierte.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
In den Urteilen BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 und D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 wurde, wie oben, ausgeführt eine ausführliche Lageanalyse zur Situation von religiösen Minderheiten im Iran, inklusive derjenigen der Ahl-e Haqq, vorgenommen. So wird im Urteil D-5110/2008 unter Verweis auf BVGE 2009/28 festgestellt, dass am 17. Juni 2005 mit der Wahl des neuen erzkonservativen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad das Ende der parlamentarischen Reformer eintrat und mit seiner konfrontativen Aussen- sowie repressiven Innenpolitik die internationale Isolation zugenommen habe. Seine Wiederwahl im Jahre 2009 sei von zahlreichen Manipulationsvorwürfen begleitet gewesen und habe zu massiven Protesten geführt. Die Menschenrechtssituation sei generell schlecht, wobei auch politische Rechte und insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit nicht ausgeübt werden könnten. Auch die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit würden erheblichen Einschränkungen unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Die Verfassung anerkenne zwar die Christen, Juden, und Zoroastrier als religiöse Minderheiten an und würde ihnen insgesamt fünf Sitze im Parlament zugestehen. Sie würden innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien geniessen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten können. In der Realität würden selbst diese religiösen Minderheiten jedoch diese Rechte schon beim geringsten Verdacht auf eine so genannte Verschwörung oder Ausübung anderer Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Republik Iran verlieren. Sie würden im alltäglichen Leben diskriminiert und auch auf gesetzlicher und verfassungsmässiger Ebene (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.1). Weiter wird festgehalten, dass die Situation für die staatlich nicht anerkannten religiösen Minderheiten, so insbesondere die Baha'i, die Ahl-e Haqq, die Yeziden, die Mandäer und die Mazdakiten noch weitaus problematischer einzustufen sei (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Mit der Wahl Hassan Rohanis zum iranischen Präsidenten und dessen Amtsantritt am 3. August 2013 wurde in der iranischen (Aussen-)Politik ein bedeutender Wandel eingeleitet. Was hingegen die Situation der religiösen Minderheiten wie die Ahl-e Haqq anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese unverändert als äusserst prekär präsentiert. So anerkennt die Regierung neben den Christen, Juden, und Zoroastrier nach wie vor keine andere nicht-islamische Religion an, weshalb unter anderem den Ahl-e Haqq nicht einmal die für diese Glaubensrichtungen anerkannten minimalen Rechte zustehen. Als Anwendungsbeispiele von staatlicher Repression gegen Ahl-e Haqq wurde aktuell unter anderem berichtet, dass die Behörden
ihnen die Baubewilligung für Kultusstätten verweigerte oder den Zugang zur Hochschulbildung und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrten, ausser sie würden sich selbst auf den entsprechenden Anmeldungsformularen als Muslime deklarieren. Im Mai 2014 erklärte ein muslimischer Geistlicher in der Stadt Islam-Abade-Gharb öffentlich, Ahl-e Haqq seien Teufelsanbeter und deshalb unrein und unislamisch. Zudem sind offenbar männliche Ahl-e Haqq Ziel von Belästigungen geworden, da sie aufgrund des charakteristischen langen Schnurrbarts als Ahl-e Haqq identifiziert worden seien (vgl. U.S. Departement of State, International Religious Freedom Report for 2014 - Iran, 14.10.2015, abrufbar unter: http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2014&dlid=238454#wrapper).
Wie in Erwägung 6 ausführlich dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er als Ahl-e Haqq, nachdem seine Anhängerschaft bekannt geworden war, von den iranischen Behörden verfolgt wurde. Angesichts der beschriebenen Situation im Iran kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen. Vielmehr muss angenommen werden, dass er den Behörden als Angehöriger der Ahl-e Haqq bekannt und aufgrund der Inhaftierung im Jahr 2013 registriert ist und deshalb das Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich zieht. Unter diesen Umständen ist das Risiko, bei der Einreise festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich einzuschätzen. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägtere subjektive Furcht zugestanden wird, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht - aufgrund der anhaltend schlechten Menschenrechtssituation insbesondere für Angehörige von nicht anerkannten Minderheiten wie die Ahl-e Haqq - auch objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden.
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.3 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist. |
|
1 | In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist. |
2 | Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht. |
3 | Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können. |
4 | Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung. |
8.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1840.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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