Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5110/2008
law/mah

Urteil vom 7. Juli 2011

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

A._______,geboren am (...),

Parteien Iran,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Angehöriger der religiösen Gemeinschaft der Ahl-e Haq, aus Z._______ (...) stammend mit letztem Wohnsitz in Y._______, suchte am 10. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Am 2. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 25. August 2006 hörte ihn das (...) des Kantons (...) zu seinen Asylgründen ausführlich an.

B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von 1982 bis 1999 Berufsoffizier in der (...) gewesen. Wegen seiner kurdischen Ethnie habe man ihn immer wieder in besonders heiklen und gefährlichen Missionen eingesetzt. Weil er sich geweigert habe, an den nächsten Kriegsschauplatz nach X._______ zu gehen, und den schriftlichen Befehl vor den Augen von B._______ und C._______ vom Amt für politische Gesinnung und Glauben zerrissen habe, sei er noch auf dem Weg nach Hause von einer Sondereinheit verhaftet worden. Er habe einen Tag im Gefängnis auf dem Militärposten verbracht und sei danach zum (...) in W._______ gebracht worden. Er sei zwei Monate inhaftiert, dann vom Gericht freigesprochen und entlassen worden. Er sei aber nicht befördert worden, obwohl er einen Anspruch gehabt hätte, und habe Probleme mit dem Amt für politische Gesinnung bekommen. Erneut sei er deshalb für einen Monat inhaftiert worden. Im Jahre 1992 sei sein kurdischer Freund D._______, ein Helikopterpilot, in den Irak geflogen und habe dort um politisches Asyl ersucht. Da es sein Freund gewesen sei, hätten ihm die Behörden unterstellt, dass er davon gewusst haben musste, die Behörden jedoch nicht benachrichtigt habe. Sie hätten deshalb ein Dossier über ihn eröffnet. Eine Woche hätten sie ihn misshandelt, bis sie ihn aus der Einzelzelle auf die allgemeine Abteilung gebracht hätten. Insgesamt sei er 15 Tage festgehalten worden. Es sei im Gericht zu Zeugenbefragungen gekommen von verschiedenen Polizeieinheiten, aber man habe ihm nichts nachweisen können und er sei aus der Haft entlassen worden. Auf der Militärbasis habe seine Religionsgemeinschaft jeden Freitag eine religiöse Zeremonie im Hause von E._______ abgehalten. Im Jahre 1999 habe es ein Rundschreiben gegeben, wonach sämtliche Feste und religiöse Zeremonien verboten worden seien. Zehn Tage später in der Nacht anlässlich einer Sitzung bei E._______ seien alle Teilnehmer verhaftet, einzeln befragt und die Häuser durchsucht worden. In seinem Auto und Haus hätten sie Bücher über die Ahl-e Haq gefunden. Er sei wieder verhaftet und für 35 Tage im Gefängnis W._______ festgehalten worden. Nach einem schriftlichen Versprechen, solche Veranstaltungen nicht mehr zu besuchen und solche Bücher nicht mehr zu lesen, sei er freigelassen worden. Am 14. September 1999 sei ihm auf Befehl aus dem Hauptquartier der Armee in Teheran der Dienstausweis abgenommen worden. Er sei aufgefordert worden, den Dienst zu quittieren und sei aus dem Militär entlassen worden. Er vermute, die Gründe für die Entlassung seien einerseits seine Angehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haq und andererseits seine kurdische Ethnie gewesen.

B.b Nach seiner Entlassung aus dem Militär sei er nach Z._______ zurückgekehrt. Dort habe ihm G._______, ein Verwandter, über die Situation der Kurden berichtet. Erst als sich dieser sicher war, dass auch er (der Beschwerdeführer) ein Freund des kurdischen Volkes sei und auch unter der damaligen Situation gelitten habe, habe ihn dieser über die KDPI (Kurdistan Democratic Party Iran) informiert und gefragt, ob er aktiv mithelfe. Er habe zugesagt. Er habe im Jahre 2004 für sie gearbeitet und ein bis drei Mal pro Monat Pakete mit kurdischen Zeitschriften, Flugblättern und CDs nach Y._______ zu einem Mann namens F._______ gebracht. Einmal sei sein Auto angehalten und untersucht worden. Danach habe er Angst gekriegt und sei nach Teheran gegangen, wo er in einer Taxiagentur eines Kurden gearbeitet habe. Damit habe er auch mehr verdient. Er sei aber weiterhin mit der KDPI in Kontakt gestanden. Im Jahre 2005 sei er nach Y._______ zurückgekehrt und habe ein zweites Mal mit der KDPI zusammengearbeitet. Am 25. März 2006 sei er zu G._______ bestellt worden. Vor Mitternacht habe der Sohn von G._______, der sich draussen aufgehalten habe, gerufen: "Sie kommen!". Es seien Leute in Zivil und Uniform gewesen. Als er das Haus durch die Hintertür habe verlassen wollen, sei er aufgefordert worden, stehen zu bleiben, aber er sei weiter in die Dunkelheit gerannt. Zwei Sepah-Soldaten hätten in verfolgt und auf ihn drei vier Mal geschossen, aber nicht getroffen. Er sei in die Berge geflohen, sei völlig verschwitzt gewesen und habe Angst gehabt. Er habe zurückgeschaut, ob er weiter verfolgt werde und sei etwa zwei bis drei Stunden später im Dorf V._______ angekommen, wo er sich bei einem alten Freund namens H._______ versteckt habe, der ihn auch über die laufende Entwicklung informiert habe. Es sei zu Verhaftungen gekommen. Die Beamten hätten in dieser Nacht das ganze Dorf umzingelt und das Haus seines Vaters durchsucht und alles durcheinandergebracht. Sein Vater und sein Freund I._______, mit dem er einen Laden geführt habe, seien festgenommen worden. Auch sein Bruder und seine Schwester seien von den Beamten in Y._______ aufgesucht worden, aber hätten keine weiteren Probleme gekriegt. Es habe viele Spitzel gegeben und der Dorfrat von V._______ sei angewiesen worden, ihn zu verraten. Er habe sich deshalb dort nicht länger aufhalten können und sei von H._______ nach U._______ gebracht worden, von wo ihn ein kurdischer Schmuggler namens J._______ ausser Lande gebracht habe. Er sei sich sicher, dass die Verhafteten gefoltert worden seien und gehe davon aus, dass diese ihn schwer belastet hätten. Deswegen und wegen seiner Vorgeschichte im Militär wäre er umgebracht worden. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als den Iran zu
verlassen, obwohl er ein Haus, ein Auto und einen Laden besessen habe. Ein Freund bekomme seither Besuch von Personen, welche sich als Freunde von ihm (dem Beschwerdeführer) ausgäben und nach ihm fragen würden.

Der Beschwerdeführer reichte im EVZ einen Führerausweis für Gabelstapler, Abrechnungsbelege der iranischen Militärbehörden und Bestätigungsschreiben der Ahl-e Haq und der KDPI ein.

C.
Am 3. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der KDPI aus England ein.

D.
Am 14. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. K._______, (...) der Cultural Association of the Ahl-e Haq Community Abroad aus Heidelberg ein.

E.
Am 8. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Dokumente zum Verfahren vor dem Militärgericht und seiner Entlassung nachzureichen.

F.
Mit Schreiben vom 7. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Entlassungsbestätigung der (...) und eine Bestätigung der Yarsan Democratic Movement (YDM) vom 29. Januar 2008 aus Schweden ein.

G.
Am 7. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos ein, welche bestätigen würden, dass er bei den (...) tätig gewesen sei.

H.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 - eröffnet am 12. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 10. April 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 4. September 2008 zu verlassen.

I.
Mit Eingabe vom 6. August 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar und er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung, eine Kopie einer Berechnung seiner Sehstärke von Dr. med. L._______ vom 21. Mai 2008 und eine Mitgliederbestätigung der KDPI in der Schweiz vom 21. Juli 2008 ein.

J.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

K.
Am 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.

L.
In der Vernehmlassung vom 12. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.

M.
Am 20. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.

N.
Am 29. März 2011 ging beim BFM eine Kopie einer Rede von K._______ ein, welche dieser vor Vertretern des Europäischen Parlaments und der Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO) und des Congress of Nationalities for a Federal Iran (CNFI) am 30. März 2009 hielt, welche tags darauf dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).

3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.

4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.

Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer gebe als Ausreisegrund an, im März 2006 im Dorf Z._______ im Haus eines Parteikollegen der KDPI an einer Sitzung teilgenommen zu haben, als sie von iranischen Sicherheitskräften überrascht worden seien. Während es ihm gelungen sei, rechtzeitig zu flüchten, seien seine Kollegen festgenommen worden. Seither werde er von den iranischen Sicherheitskräften gesucht. Dazu habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, es sei ihm - durch den Sohn seines Freundes vorgewarnt - noch vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte gelungen, das Haus durch die Hintertür zu verlassen. Beim Wegrennen sei er dann von zwei Angehörigen der Sicherheitskräfte erfolglos verfolgt und beschossen worden. Es erscheine jedoch lebensfremd, dass dem Beschwerdeführer, verfolgt von zwei Sepah-Soldaten und unter Beschuss, gelungen wäre, sich einer Festnahme zu entziehen. Weiter wirke es unwahrscheinlich und konstruiert, dass nur er aufgrund der Vorwarnung durch den Sohn seines Freundes die Flucht ergriffen habe, während G._______ und sein Sohn sowie andere Gäste im Haus zurückgeblieben seien. Daneben habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zu den weiteren Umständen dieses Vorfalles gemacht. So habe er im EVZ erklärt, dass die Sicherheitskräfte damals seinen Freund und dessen Bruder sowie zwei Parteikollegen festgenommen hätten (act. A1/9 S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er hingegen verlauten lassen, damals seien sein Freund und sein Sohn sowie ein durch die Schüsse der Sicherheitskräfte verletzter Parteikollege festgenommen worden (act. A11/26 S. 17). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen diese Widersprüche im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs plausibel aufzulösen, indem er seine im EVZ gemachten Angaben einfach bestritten und gemeint habe, auch dort den Sohn seines Freundes erwähnt zu haben (act. A1/9 S. 5). Zudem habe er mit dieser Behauptung den Widerspruch bezüglich der Anzahl der verhafteten Parteikollegen noch nicht erklärt. Des Weiteren habe er unterschriftlich die Korrektheit des EVZ-Protokolls bestätigt, so dass er sich auf den dort gemachten Angaben behaften lassen müsse. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass seine Geschwister im Anschluss an den Vorfall keine Probleme gehabt hätten (act. A11/26 S. 22). Im EVZ habe er jedoch noch geltend gemacht, dass in der Folge der Festnahme seiner Parteikollegen und seiner Flucht auch die Häuser seiner Geschwister von den Sicherheitskräften durchsucht worden seien (act. A1/9 S. 5). Mit diesem Widerspruch konfrontiert habe der Beschwerdeführer verlauten lassen, das erste Mal hätten alle Besuch von den Sicherheitskräften bekommen,
aber später nicht mehr. Damit liege jedoch nur ein wenig überzeugender Anpassungsversuch des Sachverhalts an die Vorhaltungen in der Befragungssituation vor. Die realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers führten insgesamt zum Schluss, dass er sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Im Lichte obiger Darlegung könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran als KDPI-Aktivist gesucht werde. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer mache geltend, während seiner Zeit als Berufsmilitär sowohl wegen seiner kurdischen Abstammung wie auch wegen seiner religiösen Zugehörigkeit diskriminiert und schikaniert worden zu sein. Er sei zwischen 1982 und 1999 insgesamt vier Mal inhaftiert und wiederholt vor ein Militärgericht gestellt worden. Zum Schluss habe man ihn gezwungen zu demissionieren. Hierzu sei zunächst festzustellen, dass eine offensichtliche Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Ethnie beziehungsweise seiner Religion nicht erkennbar sei, er habe immerhin den Offiziersgrad erlangen können. Mangels entsprechender Belege sei auch nicht nachgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen beziehungsweise Verurteilungen im Zusammenhang mit seiner Ethnie oder seiner Religion gestanden hätten. Darüber hinaus sei er in einem der von ihm erwähnten Gerichtsverfahren seinen Angaben zufolge freigesprochen worden, was ebenfalls gegen eine Diskriminierung aufgrund seiner Ethnie oder Religion spreche. Auch die angeblich aufgrund seiner Religion erfolgte Entlassung als Berufsmilitär sei aufgrund der eingereichten Abrechnungsquittungen und der Entlassungsbescheinigung der iranischen Armee nicht belegt. Ungeachtet dessen sei jedoch festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen durch die iranischen Militärbehörden alle zwischen 1982 und 1999 ereignet hätten. Ausgereist aus dem Iran sei er jedoch erst im März 2006. Zudem fehlten aufgrund der Aktenlage Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Militärdienst weitere Nachteile aus seiner Vorgeschichte erwachsen wären. Damit sei der gemäss ständiger und gefestigter Schweizer Asylpraxis geforderte enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben. Diese Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich. Unter diesen Umständen erübrige sich eine nähere Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit.

4.2. In der Beschwerde vom 6. August 2008 macht der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, seine Darstellung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Anbetracht der sich tatsächlich abspielenden Situation nicht realitätsfremd, da er sich im Zeitpunkt des Vorfalles nicht wie seine Kollegen im Haus, sondern ausser Haus aufgehalten habe. Er sei kurz nach draussen gegangen, um sich beim Sohn seines Freundes, den er mit der Aufsicht seines Autos beauftragt habe, zu erkundigen, ob alles in Ordnung sei. In diesem Moment habe er vom Sohn gehört, dass die Sicherheitskräfte kommen würden, weshalb er habe flüchten können. Der Sohn seines Freundes habe die Flucht nicht ergriffen, da dieser nicht in die politischen Angelegenheiten involviert gewesen sei und deshalb keine Furcht gehabt habe. Die sich im Haus aufhaltenden Personen hätten dabei nicht entkommen können. Ferner sei bezüglich des vom BFM erwähnten Widerspruchs, wonach er einmal angegeben habe, der Bruder seines Freundes sei verhaftet worden, während er in der anderen Befragung stets vom Sohn seines Freundes gesprochen haben, festzuhalten, dass er anlässlich der gesamten kantonalen Befragung stets vom Sohn seines Freundes gesprochen habe. Nur einmal in der ersten Befragung komme das Wort Onkel (recte: Bruder) vor, was auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sei. Er habe dies auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs bekräftigt, indem er angegeben habe, "Ich glaube nicht, dass ich vom Bruder geredet habe. Sein Bruder ist nie dorthin gekommen" (act. A11/26 S. 22). Schliesslich handle es sich bei der vom BFM genannten Ungereimtheit betreffend der Frage, ob seine Geschwister nach dem Vorfall Probleme gehabt hätten, nicht um einen Widerspruch in seinen Aussagen in den beiden Befragungen. Vielmehr stimmten diese überein, da beiden Befragungen entnommen werden könne, dass die Häuser seiner Geschwister erst beim zweiten Besuch der Sicherheitskräfte nach der Entlassung seines Vaters durchsucht worden seien, und sein Vater sich bei diesem Besuch habe verpflichten müssen, ihn zu verraten (vgl. act. A1/9 S. 5, A11/26 S. 18). Das BFM lasse es mit den oben genannten angeblichen Ungereimtheiten bewenden, ohne insbesondere seine in der kantonalen Befragung über 25 Seiten hinweg erfolgten Schilderungen des asylrelevanten Sachverhalts zu würdigen. Die Vorbringen sowohl bezüglich seiner Militärzeit als auch seiner Aktivitäten bei der KDPI seien hingegen derart von Detailreichtum, Kohärenz und Realitätsnähe geprägt, dass es sich dabei um keinen konstruierten Sachverhalt handeln könne. Vor allem seine Kenntnisse über die Partei (beispielsweise act. A/11/26 S. 16) liessen den Schluss zu, er habe sich tatsächlich aktiv in dieser
engagiert. Seine diesbezüglichen politischen Aktivitäten führe er überdies in der Schweiz weiter. Dies gehe aus der beiliegend im Original eingereichten Bestätigung der KDPI vom 21. Juli 2008 hervor. Die Vorbringen würden zudem durch die Beweismittel, die sich bei den Akten befänden, untermauert. Das BFM hege keine Zweifel an deren Echtheit, lasse diese jedoch bei seinen Erwägungen ausser Acht. Zudem habe er keine finanziellen Schwierigkeiten im Heimatland, was für eine Flucht aus politischen Gründen spreche. Dem BFM sei beizupflichten, dass zwischen den erlebten Problemen im Militär und seiner Flucht kein direkter Kausalzusammenhang bestehe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er die Flucht in die Schweiz aufgrund seiner Verfolgung durch die Sicherheitskräfte wegen seinen Aktivitäten für die KDPI ergriffen habe und nicht wegen seiner früheren Probleme mit den Militärbehörden. Dass er bereits früher mit der Justiz in Konflikt geraten und mehrere Male festgenommen worden sei, zeige, dass er bei den Behörden bekannt sei und dementsprechend bei einer Rückkehr leicht identifiziert werden könne. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Personen, welche bereits mit dem iranischen Militär in Konflikt gewesen seien, sich in grosser Gefahr befänden. Dem Gesagten zufolge habe er sowohl subjektive als auch objektive Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.

4.3. In der Eingabe vom 12. August 2008 macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass gemäss iranischem Militärgesetz ehemalige Militärs, die ausreisen wollten, zunächst vom Militär eine Bewilligung einholen müssten, mit der sie dann einen Pass mit einem roten Stempel für eine einmalige Reise bekämen. Personen wie er, welche als ehemalige Berufsoffiziere ohne Bewilligung ausgereist seien und sich zudem regimefeindlich verhalten hätten, würden ausgeschrieben und mit hoher Strafe bestraft. Die Originale, deren Kopien er dem BFM abgegeben habe, habe er vor seiner Ausreise im Geschäft von seinem Freund I._______ aufbewahren lassen. Im Februar 2008 habe er erfahren, dass die Polizei alle seine Originaldokumente beschlagnahmt habe. Sein Bruder habe die Kopien der abgegebenen Dokumente im Unternehmen, in dem er (der Beschwerdeführer) gearbeitet habe, abholen können, und ihm in die Schweiz geschickt.

4.4. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer die Telefonnummer von M._______ (Chef der KDPI), einer Kontaktperson der Ahl-e Haq und der Dorfzentrale sowie den Namen des Chefs des Militärflughafens und weiteren Personen, welche auf dem (...) arbeiten, bekannt, und machte geltend, die nachgereichten Angaben zeigten, dass er über Kontaktpersonen verfüge, welche einen Bezug zu seinen Asylvorbringen aufwiesen. Es stehe fest, dass er zur KDPI und zu seinen früheren Kollegen bei der (...) in Teheran aus der Zeit, als er selber dort als (...) tätig gewesen sei, Kontakt habe, was seine Angaben zu seiner Religionszugehörigkeit ebenfalls bekräftige. Er habe seine politischen Tätigkeiten bei der KDPI in der Schweiz weitergeführt, indem er diese finanziell unterstütze und an Sitzungen teilnehme. Die Partei möchte zwar, dass er sich politisch mehr exponiere, was er jedoch ablehne, da er dadurch eine Gefahr für seine noch im Iran lebende Familienangehörigen befürchte. Aber auch wenn diese Tätigkeiten für sich alleine nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, könne vorliegend davon ausgegangen werden, dass Berufsmilitärs, insbesondere solchen mit einem Offiziersgrad wie er, von den iranischen Behörden erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werde. Die Möglichkeit, dass er aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz einerseits sowie seiner Mitgliedschaft bei der KDPI und seiner diesbezüglichen Tätigkeiten im Iran andererseits bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheine demnach als überwiegend wahrscheinlich. Dies umso mehr als davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden Aktionen von Kundgebungen von Staatsbürgern im Ausland systematisch beobachten, entsprechende Informationen sammeln würden und gegen Oppositionelle rigoros vorgingen. Demnach sei für ihn das Risiko im Falle einer Wiedereinreise in den Iran an der Grenze festgenommen zu werden, auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, könne nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Gemäss einem Bericht von Amnesty International zur Rückkehr von Angehörigen der kurdischen Minderheit in den Iran vom 29. Mai 2007 müssten Angehörige der kurdischen Minderheit bei der Rückkehr in den Iran nach langjährigem Auslandaufenthalt mit einer intensiven Befragung durch die iranischen Sicherheitskräfte rechnen. Sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstellung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, sei davon auszugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt
würden. Folterungen und Misshandlungen seien im Iran während der Haft ohne Kontakt zur Aussenwelt, insbesondere bei den Verhören durch Angehörige des Geheimdienstes und während der Untersuchungshaft, nach wie vor an der Tagesordnung, um Informationen oder Geständnisse zu erpressen. Aus dem Bericht des UK Home Office könne entnommen werden, dass Mitglieder der KDPI von den iranischen Behörden brutal unterdrückt würden. So würden mehrfache Verurteilungen wegen Mitgliedschaft zur KDPI mit der Todesstrafe sowie Haftstrafen, wo Folter herrsche, stattfinden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht habe, seitens der iranischen Behörden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, da er einerseits bereits als Berufsmilitär mit den iranischen Behörden in Konflikt geraten und daher bei den dortigen Behörden bekannt sei. Andererseits habe er sich nach seiner Entlassung aus der Armee innerhalb der KDPI regimefeindlich politisch betätigt und diese Tätigkeiten auch im Ausland fortgesetzt.

5.

5.1. In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, der angefochtene Entscheid des BFM sei nicht rechtsgenüglich begründet worden, zumal er ausser den Angaben von ein paar wenigen, nicht wesentlichen Unterschieden in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren stichhaltige Ablehnungsgründe enthalte und die eingereichten Beweismittel ausser Acht lasse.

5.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

5.3. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Das BFM beschränkte sich in seinen Erwägungen zwar auf Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen und führte solche, die für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprachen, nicht auf. Nichtsdestotrotz begründete es in der Verfügung hinreichend, warum es die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend das Treffen der KDPI am 25. März 2006 als konstruiert, lebensfremd und widersprüchlich erachtete. Es hat sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht auf bloss unwesentliche Widersprüche abgestützt. Bezüglich seiner mehrmaligen Verhaftungen zwischen 1982 und 1999 im Militär hat das BFM alsdann festgehalten, dass diese mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs mit seiner Ausreise im Jahre 2006 nicht mehr asylrelevant seien. Damit kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, seine Entscheidbegründung sei mangelhaft. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung des BFM gestützt auf die dieser zugrunde liegenden Begründung in den Erwägungen sachgerecht anzufechten. Bezüglich den beim BFM eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass das BFM im Sachverhalt die Abrechnungsbelege der iranischen Militärbehörden, die Bestätigungsschreiben der Ahl-e Haq und der KDPI sowie die Entlassungsbestätigung der iranischen Luftstreitkräfte, die Bestätigung der YDM und die Fotographien zu seiner Tätigkeit aufführte und deshalb insofern nicht ausser Acht gelassen hat. In den Erwägungen nimmt das BFM explizit Bezug zu den Abrechnungsquittungen und der Entlassungsbescheinigung, und hält fest, diese würden nicht belegen, dass er aufgrund seiner Religion aus dem Militärdienst entlassen wurde. Zu den diversen Bestätigungsschreiben und Fotographien nimmt das BFM zwar nicht explizit Stellung. Da das BFM die Glaubhaftigkeit der diesen Beweismitteln zugrunde liegenden Sachverhalte nicht in Abrede stellte, drängte sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten indes nicht auf.

5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund der damaligen Situation im Iran zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die iranischen Behörden glaubhaft ist. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Arbeitszeit beim Militär mehrmals verhaftet, jeweils zwischen 15 Tagen und zwei Monaten festgehalten und einmal auch während einer Woche misshandelt worden sei, wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig im Zweifel gezogen, wie seine Mitgliedschaft und Tätigkeit für die KDPI.

Die vom BFM geäusserten Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers betreffend die erfolgreiche Flucht am 25. März 2006 durch die Hintertür unter Beschuss von zwei Sepah-Soldaten sind zwar berechtigt, zumal sich der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach ihm die Flucht gelungen sei, weil er sich draussen aufgehalten habe, als er gewarnt worden sei, mit seinen Schilderung anlässlich der Anhörung nicht in Einklang bringen lässt. So gab er damals an, er sei nach draussen zu seinem Auto, danach wieder zurück ins Haus gegangen und erst zirka zehn Minuten später seien sie vom Sohn alarmiert worden (vgl. act. A11/26 S. 17). Auch wenn der Beschwerdeführer diese Ungereimtheit nicht überzeugend aufzulösen vermag, ist in einer Gesamtbeurteilung jedoch auch zu berücksichtigen, dass er die Fortsetzung der Flucht über den Berg in das Dorf V._______ sehr detailliert und mit Realkennzeichen versehen zu schildern vermochte (vgl. act. A11/26 S. 17 f.). Es trifft ferner aufgrund der protokollierten Aussagen zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ am 2. Mai 2006 und der Anhörung am 25. August 2006 nicht in allen Punkten übereinstimmend zu den Ereignissen am 25. März 2006 äusserte. So sprach er im EVZ davon, G._______ und dessen Bruder seien verhaftet worden, ihm und zwei Parteimitgliedern sei die Flucht gelungen (vgl. act. A1/9 S. 4), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, es seien G._______, dessen Sohn und zwei weitere Parteimitglieder anwesend gewesen (vgl. act. A11/26 S. 17) und H._______ habe ihm gesagt, G._______ - und wenn er sich recht erinnere - auch G._______s Sohn, nebst dem verletzten KDPI-Mitglied seien verhaftet worden (vgl. act. A11/26 S. 19). Aus der Aussage anlässlich der Anhörung geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die verhafteten Personen unsicher gewesen ist. Ausserdem hat er - seinen Aussagen zufolge - selbst nicht mit angesehen, welche Personen verhaftet worden sind; vielmehr hat er die betreffenden Informationen von Dritten erhalten. Insofern er bei der Befragung im EVZ vom Bruder sprach, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ, welche sich auf das Wichtigste beschränkte, nur ein einziges Mal den Bruder von G._______ erwähnte. Hingegen sprach er anlässlich der Anhörung widerspruchsfrei immer nur vom Sohn von G._______. Anzufügen ist, dass der Unterschied im Detaillierungsgrad der Schilderungen der Asylvorbringen durch den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton offensichtlich ist. Aus diesem Grund ist in Bezug auf die Annahme von vermeintlichen Divergenzen in den protokollierten Aussagen von vornherein Zurückhaltung geboten. Dies zeigt sich etwa in
Bezug auf den vom BFM erwähnten Widerspruch bezüglich der Massnahmen, welche die Behörden gegen die Geschwister des Beschwerdeführers ergriffen hätten. Die jeweiligen Aussagen des Beschwerdeführers wurden nämlich in unterschiedlichem Zusammenhang gemacht. Im EVZ machte er geltend, die Häuser seiner beiden Geschwister seien durchsucht worden und die Beamten hätten alles auf die Strasse geworfen (vgl. act. A1/9 S. 5). Anlässlich der Anhörung beim Kanton richtete der Sachbearbeiter im Anschluss an die freie Schilderung der Asylgründe diverse zum Teil voneinander unabhängige Fragen an den Beschwerdeführer. Eine davon war, ob er etwas darüber wisse, ob seine Geschwister wegen ihm nun auch Probleme bekommen hätten, worauf er antwortete, er wisse, dass sie keine Probleme gekriegt hätten. Das habe er über Dritte erfahren, als er noch im Iran gewesen sei, aber auch in der Schweiz (vgl. act. A/11/26 S. 20). Die offene Fragestellung des Sachbearbeiters stand in keinem direkten Kontext mit den Geschehnissen vom 25. März 2006. Es ist deshalb durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Frage nicht an die unmittelbar nach seinem Entkommen am 25. März 2006 erfolgte Durchsuchung im Dorf dachte, sondern Bezug nahm zu allfälligen Konsequenzen zu einem späteren Zeitpunkt.

6.2. Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich aufgrund der substantiierten und mit Realkennzeichen versehene Schilderung, die im Übrigen auch in den Kontext der damaligen Situation im Iran passen, sowie der eingereichten Beweismittel, ein Übergewicht an Hinweisen, die für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch die iranische Behörden sprechen. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt.

7.

7.1. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Militär vier Mal inhaftiert wurde. Das erste Mal wurde er zwei Monate, danach einen Monat, beim dritten Mal 15 Tage, wovon er während einer Woche misshandelt wurde, und das letzte Mal im Jahre 1999 für 35 Tage inhaftiert. Anschliessend wurde er aus dem Militär entlassen. Angesichts der Verhaftungen und seiner Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden als Kurde und der Religion Ahl-e Haq angehörend registriert wurde. Allerdings wurden zu dieser Zeit im Iran unter dem Präsidenten Mohammed Khatami relativ viele Freiheiten gewährt. Es etablierten sich über 200 unabhängige Presseerzeugnisse mit unterschiedlichen Ansichten und die Behörden lockerten die strikten Sittenregelungen bezüglich der Beziehungen zwischen Männern und Frauen. Die iranischen Kurden unterstützten Mohammed Khatami, der die Macht über den regionalen Finanzhaushalt und die Polizei seinen Stadthaltern übertrug. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht veranlasst sah, ausser Landes zu flüchten. Mohammed Khatami wurde sodann im Jahre 2001 nochmals wiedergewählt, doch die Reformgegner erstarkten wieder und das Klima verschärfte sich zusehends. Der Wendepunkt waren die Parlamentswahlen im Februar 2004, als über 2000 Reformpolitiker nicht zur Wahl zugelassen, poltische Versammlungen von Bürgerwehren attackiert wurden und Hardliner die überwältigende Mehrheit der Parlamentssitze gewannen. Umgehend wurden die Freiheiten wieder eingeschränkt, reformistische Zeitungen geschlossen, dutzende von Journalisten und Aktivisten verhaftet und tausende von Sittenpolizisten und Bürgerwehren in die Strassen geschickt, um die strikten islamischen Regeln in der Gesellschaft durchzusetzen. Im Jahre 2005 wurde sodann exzessive staatliche Gewalt in kurdischen Gebieten ausgeübt (vgl. Freedom House, Iran 2002 und 2005; US State Departement, Country Reports on Human Rights Practices 2004 und 2005). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal inhaftiert worden war und dabei auch misshandelt worden ist, hatte er, nachdem er erneut von den Sicherheitskräften gesucht wurde, vor dem Hintergrund der zunehmend härteren Gangart des iranischen Regimes zum Zeitpunkt der Ausreise am 29. März 2006 hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden zu befürchten. Da sich der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach dem Vorfall am 25. März 2006 in die Türkei begab, bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösendem Moment und der Ausreise. Der
Beschwerdeführer erfüllt somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

7.2.

7.2.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).

7.2.2. Am 17. Juni 2005 trat mit der Wahl des neuen erzkonservativen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad das Ende der parlamentarischen Reformer ein und mit seiner konfrontativen Aussen- sowie repressiven Innenpolitik nahm die internationale Isolation zu. Seine Widerwahl im Jahre 2009 wurde von zahlreichen Manipulationsvorwürfen begleitet und führte zu massiven Protesten. Die Menschenrechtssituation ist generell schlecht, wobei auch politische Rechte und insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit nicht ausgeübt werden können. Auch die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Die Verfassung anerkennt zwar die Christen, Juden, und Zoroastrier als religiöse Minderheiten an und gewährt ihnen insgesamt fünf Sitze im Parlament. Sie geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und können sich in persönlicher und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. In der Realität verlieren die religiösen Minderheiten jedoch diese Rechte schon beim geringsten Verdacht auf eine sogenannte Verschwörung oder Ausübung anderer Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Republik Iran. Sie werden im alltäglichen Leben wie auch auf gesetzlicher Ebene sogar durch die Verfassung selbst diskriminiert (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.1). Die Situation für die staatlich nicht anerkannten religiösen Minderheiten, so insbesondere die Bahai', aber auch für die Ahl-e Haq ist noch weitaus problematischer einzustufen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Der Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März 2011 spricht von unveränderten und zahlreichen Feldern von Verletzungen grundlegender Menschenrechte im Iran: intensive Niederschlagung von Menschenrechts- und Frauenrechtunterstützer, Journalisten und Regierungsgegnern, Folter, willkürliche Verhaftungen, unfaire Gerichtsverfahren und Amputationen. Ferner wurde erwähnt, dass die Minderheiten, wie die Kurden, in ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten benachteiligt sind, insbesondere hinsichtlich Wohnraum, Bildung, Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit, Gesundheit und Arbeitsmarkt. Angehörige der kurdischen Minderheit wurden zudem weiterhin hingerichtet wegen Gefährdung der Staatssicherheit und Mohareb (schwerer Straftatbestand im islamischen Strafrecht). Zudem hält der Bericht fest, dass mindestens neun kurdische politische Gefangene seit Januar 2010 hingerichtet wurden und weitere dem Risiko einer Hinrichtung ausgesetzt sind. Kurden sind auch in erhöhtem Masse Ziel von willkürlichen Verhaftungen, langandauernder Haft
und Misshandlungen durch die iranischen Behörden (vgl. US State Departement, 2010 Human Rights Report: Iran vom 8. April 2011).

7.2.3. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Herkunft und der Religion der Ahl-e Haq angehörend. Wie vorstehend (E. 6.1) dargelegt wurde ist seine Aussage, dass er von den iranischen Behörden verfolgt wurde, als glaubhaft zu werten. Angesichts der beschriebenen Situation im Iran, kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als Kurde und Angehöriger der Ahl-e Haq und aufgrund der vier Inhaftierungen zwischen 1986 und 1999 registriert ist und deshalb das Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich zieht. Unter diesen Umständen ist das Risiko bei der Einreise festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich einzuschätzen. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägte subjektive Furcht zugestanden wird, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht - aufgrund der anhaltend miserablen Menschenrechtssituation insbesondere für Kurden und Angehörige von nicht anerkannten Minderheiten wie die Ahl-e Haq - auch objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).

8.

8.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und er aufgrund desselben, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
1    ...161
2    ...162
. AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 10. Juli 2008 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

9.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos.

9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 10. Juli 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5110/2008
Datum : 07. Juli 2011
Publiziert : 19. Juli 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
1    ...161
2    ...162
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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iran • maler • flucht • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • ausreise • tag • geschwister • minderheit • ethnie • monat • frage • beweismittel • vorinstanz • kopie • zweifel • festnahme • kausalzusammenhang • sprache • vater
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BVGE
2009/28 • 2008/47 • 2008/4 • 2008/12
BVGer
D-5110/2008
EMARK
2004/1 • 2005/21