Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 35/2022

Urteil vom 23. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Kemmental,
Alterswilerstrasse 1, 8573 Siegershausen,
Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat,
Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung (KSV) auf Liegenschaft Nr. 553, Grundbuch Kemmental,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2021 (VG.2021.72/E).

Sachverhalt:

A.
Im Kanton Thurgau sind zahlreiche Kleinsiedlungen Weiler- oder Dorfzonen zugewiesen. Die kantonalen Behörden qualifizierten diese herkömmlich als Bauzonen (vgl. § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18. September 2012 [PBV/TG; RB 700.1]).
Im kantonalen Richtplan (Kapitel 1.9 Kleinsiedlungen, Stand 2009) wird ausgeführt, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen könnten im Rahmen der Ortsplanung eng begrenzte Weiler- oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; Voraussetzung seien 5-10 bewohnte, mehrheitlich nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude, eine geschlossene Häusergruppe mit Siedlungsqualität und ein kulturgeschichtlich begründeter Siedlungsansatz, der sich von Dörfern und Städten klar absetze. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 genehmigte der Bundesrat das Kapitel Kleinsiedlungen nur als Zwischenergebnis und wies den Kanton an, die ausgeschiedenen Weilerzonen, welche den Kriterien einer Kleinsiedlung gemäss kantonalem Richtplan nicht entsprechen, einer sachgerechten Zone zuzuweisen.
Am 4. Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2017) mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton erneut auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften.

B.
Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von 245 Kleinsiedlungen, die bisher Weiler- und Dorfzonen zugewiesen waren, 104 der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV) zuzuweisen seien. Von den 59 in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone gelegenen Kleinsiedlungen könnten 29 einer Zone nach Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV zugewiesen werden.
Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese umfasst zwei Anhänge: Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind. In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die nach damaligem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV und § 15 PBV/TG zuzuweisen seien. Die KSV hat folgenden Wortlaut:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen.

§ 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen
1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind.
2 Anhang 2 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Artikel 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
der Raumplanungsverordnung (RPV) zuzuweisen sind.

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

2. Zulässigkeit von Bauten und Anlagen

§ 4 Kleinsiedlungen nach § 2 Absatz 1
1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 1 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

§ 5 Kleinsiedlungen nach § 2 Absatz 2
1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 beurteilt sich, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, nach § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV).
2 Bestehende Bauten dürfen erneuert, umgenutzt und teilweise geändert werden, wenn die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt.
3 Ersatzbauten sind zulässig. Sie sind grundsätzlich an gleicher Stelle, mit gleichem Volumen und gleicher Charakteristik zu erstellen.
4 Neubauten sind zulässig, wenn sie landwirtschaftlich begründet oder standortgebunden sind. Sie haben sich in Stellung, Volumen und Charakteristik den bestehenden Bauten anzupassen.
5 An- und Kleinbauten sind zulässig, wenn sie nicht in bestehende Bauten integriert werden können und der Charakter sowie die Eigenart der Kleinsiedlung nicht beeinträchtigt werden.
6 Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind.

3. Verfahrensbestimmungen

§ 6 Baubewilligungsverfahren
1 Das Amt für Raumentwicklung entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG erteilt werden kann.
2 Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach § 53 Absatz 1 und 2 PBV.

§ 7 Hängige Baugesuche
1 Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
2 Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig.
Die Verordnung trat mit ihrer Publikation im Amtsblatt am 15. Mai 2020 in Kraft.

C.
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 553 im Weiler Bommen. Der südliche Teil dieser Parzelle liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Kemmental in der Weilerzone, der nördliche Teil in der Landschaftsschutzzone. Im Norden grenzt die Parzelle an das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Nr. 213 und das Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. 96 ("Bommer Weiher") an. Der südliche, in der Weilerzone gelegene Teil der Parzelle Nr. 553 ist als Kleinsiedlung K194 "Neuhof" in Anh. 1 KSV aufgeführt. Die übrigen, in der Weilerzone Bommen gelegenen Grundstücke sind Anh. 2 KSV zugewiesen (K190).
Am 23. März 2020 hatte A.________ ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage sowie den Umbau einer Remise in ein Mehrfamilienhaus (drei Wohnungen) eingereicht.

D.
A m 14. Juni 2020 erhob A.________ unmittelbar Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, die KSV - und insbesondere deren § 7 - seien aufzuheben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Thurgauer Verwaltungsgericht. Es ging davon aus, die KSV sei als Nutzungsplan i.S.v. Art. 14
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG zu qualifizieren, weshalb dagegen gemäss Art. 33
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPG ein kantonales Rechtsmittel gegeben sein müsse (Abs. 2), das die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorsehe (Abs. 3). Erst gegen den kantonal letztinstanzlichen Gerichtsentscheid stehe die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen (Urteil 1C 351/2020 vom 18. März 2021 [BGE 147 II 300] E. 3).
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 3. November 2021 ab.

E.
Dagegen hat A.________ am 14. Januar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sowie die Kleinsiedlungsverordnung samt Anhängen seien aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, die Richtplananpassung betreffend Kleinsiedlungen unter Beachtung der kantonalen Zuständigkeiten sowie der bundes- und kantonsrechtlichen Mitwirkungsrechte anhand zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Regierungsrat zu verpflichten, im hängigen Baugesuchsverfahren die Mitwirkungsrechte und den Rechtsschutz des Beschwerdeführers zu gewährleisten; die Gemeinde Kemmental sei anzuweisen, das Baugesuch weiterzuführen und die Baubewilligung zu erteilen.

F.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das ARE schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, mit Blick auf den fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet komme der Kleinsiedlungsverordnung eine eminente Bedeutung zu.

G.
Der Beschwerdeführer hat am 4. Mai 2022 repliziert.

H.
Vom 19. April bis 17. Juni 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Richtplanänderung "Kleinsiedlungen". Gleichzeitig wurden der Gesetzesentwurf über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (E-GVKS) und der Verordnungsentwurf betreffend die Änderung der PBV/TG in die externe Vernehmlassung gegeben.
Am 11. Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von 5 Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Grosse Rat genehmigte die Richtplanänderung am 14. September 2022.
Am 8. Oktober 2022 setzte der Regierungsrat die Änderung der PBV/TG in Kraft. Die neuen §§ 15-15d PBV/TG enthalten für Weilerzonen eine § 5 Abs. 2-5 KSV entsprechende Regelung. § 5 KSV wurde dahin angepasst, dass für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anh. 2 die neuen §§ 15-15d PBV/TG massgeblich sind, soweit die KSV keine abweichenden Vorschriften enthält.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG).

1.1. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 553 Kemmental, die in Anh. 1 KSV als Kleinsiedlung K194 "Neuhof" aufgeführt ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
Sein Rechtsschutzinteresse ist durch die am 8. Oktober 2022 beschlossene Änderung der KSV nicht entfallen: Materiell entprechen die §§ 15-15d PBV/TG der bisherigen Regelung in § 5 Abs. 2-5 KSV für Kleinsiedlungen nach Anh. 2; im Übrigen blieben die für die Parzelle des Beschwerdeführers (in Anh. 1 KSV) anwendbaren Bestimmungen unverändert.

1.2. Nicht einzutreten ist indessen auf diejenigen Anträge, welche die Richtplananpassung und das Baubewilligungsverfahren betreffen. Der Richtplan ist nicht Streitgegenstand und kann - weil nach Art. 9 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
1    Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3    Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
RPG nur behördenverbindlich - ohnehin vom Beschwerdeführer nicht angefochten werden (BGE 143 II 276 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Baubewilligungsverfahren liegt noch kein anfechtbarer End- oder Zwischenentscheid vor; der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungs- oder Verzögerungsbeschwerde nach Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG vorliegen.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-c BGG).
Das Bundesgericht hat seit jeher das Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht, wobei das Bundesgericht die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des kantonalen Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin prüft (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 3 mit Hinweisen). Analoges gilt, sofern sich der Beschwerdeführer (implizit) auf die Verletzung der Gemeindeautonomie beruft (vgl. z.B. BGE 146 I 83 E. 3.1 mit Hinweis).
Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht entspricht, ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Streitig ist zunächst die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass der KSV.

3.1. Der Thurgauer Regierungsrat stützte sich auf § 43 Abs. 1 der Thurgauer Kantonsverfassung vom 16. März 1987 (KV/TG, RB 101). Danach sei er befugt, die für den Vollzug von Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
und Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG notwendigen Verordnungen zu erlassen. Im Prüfbericht zum kantonalen Richtplan habe der Bundesrat darauf hingewiesen, dass Kleinsiedlungen, die den Anforderungen an eine Bauzone nach Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG nicht entsprechen, von Bundesrechts wegen zu einer Zone des Nichtbaugebietes zu zählen seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG entscheide bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Behörde, ob sie zonenkonform seien oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Bis die Gemeinden die erforderlichen Anpassungen in ihren Kommunalplanungen vorgenommen hätten, bestünde somit die Gefahr, dass einerseits eine nicht auf die übergeordneten Vorgaben abgestimmte Neubautätigkeit entstehe, und dass andererseits Baubewilligungen, die ohne Zustimmung der kantonalen Behörde von den Gemeinden erteilt würden, mit dem Rechtsmakel der Nichtigkeit belastet seien. Diese Ausgangslage führe zu grosser Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grunde seien Regelungen nötig, die für die Baubewilligungsverfahren in den betroffenen
Kleinsiedlungen bis zur Anpassung der Kommunalplanungen Klarheit schafften hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und anwendbaren Rechts. Zu beachten sei sodann Art. 36 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
1    Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2    Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87
3    Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
RPG, der die Kantonsregierungen ausdrücklich ermächtige, vorläufige Regelungen zu treffen und namentlich auch einschränkende Bestimmungen zum Bau ausserhalb der Bauzonen zu erlassen (vgl. DBU, Erläuterungen zur KSV vom 7. Mai 2020, S. 1 f.).

3.2. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung. Dorf- und Weilerzonen, die ausserhalb des Siedlungsgebiets gelegen seien, erfüllten die Voraussetzungen an Bauzonen nach Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG nicht und seien damit bundesrechtlich als Nichtbauzonen zu qualifizieren. Es bestehe deshalb ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Vorgaben des Bundesrechts und dem kantonalen Recht, wonach es sich generell um Bauzonen handle (§ 6 PBV/TG). Da dieser Widerspruch durch eine vom Regierungsrat geschaffene Verordnung herbeigeführt worden sei, müsse es auch in seiner Kompetenz liegen, diesen Widerspruch zu beseitigen. Schon diese Überlegung spreche dafür, dass der Regierungsrat die Kompetenz habe, die notwendigen Verordnungsvorschriften zu erlassen, um das kantonale Recht in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Bundesrecht zu bringen. Die generelle Verordnungskompetenz des Regierungsrates ergebe sich aus § 43 Abs. 1 KV/TG. Die KSV sei als Vollziehungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Die kantonale Kompetenzordnung werde nicht verletzt, weil es sich lediglich um eine vorläufige Regelung handle: Nach Änderung des Richtplans durch den Grossen Rat werde die endgültige Zonenzuweisung der Kleinsiedlungen auf dem ordentlichen
Weg der Zonenplanrevision durch die Gemeinden und unter Mitwirkung der Bevölkerung zu erfolgen haben. Schliesslich könne sich die KSV, die inhaltlich einer Planungszone oder einer provisorischen kantonalen Nutzungszone gleichkomme, auch auf Art. 36 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
1    Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2    Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87
3    Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
RPG stützen, weil das Thurgauer Recht keine andere Behörde bezeichne, um auf kantonaler Ebene sichernde Massnahmen zu treffen; § 32 Abs. 1 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG, RB 700) betreffe lediglich kommunale Planungszonen.

3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, Art. 36 Abs. 2
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RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
1    Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2    Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87
3    Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
RPG sei nicht anwendbar, weil das Thurgauer Recht die Zuständigkeit zum Erlass von Planungszonen den Gemeinden übertrage. Der Kanton sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Auftrag des ARE notfallmässig im "Handstreichverfahren" umzusetzen, sondern es sei das ordentliche Verfahren einzuhalten (Zonenplanrevision in den betroffenen Gemeinden). Allenfalls hätte der Kanton die betroffenen Gemeinden auffordern müssen, je eine kommunale Planungszone zu erlassen. Soweit mit der KSV die bevorstehende Richtplanänderung gesichert werden solle, wäre nicht der Regierungsrat, sondern der Grosse Rat (unter Mitwirkung der zuständigen Raumplanungskommission) zuständig (§ 5 PBG/TG). Der Beschwerdeführer betont, dass die Thurgauer Weilerzonen nicht mit der im Urteil BGE 145 II 83 behandelten Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa vergleichbar seien: Es handle sich um rechtskräftige Bauzonen (§ 6 PBV/TG); zu beachten sei insbesondere der Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG).

3.4. Bei der KSV handelt es sich formell um eine Verordnung des Regierungsrats; diese enthält generelle Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen (§§ 4 f. KSV) und Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsregeln für das Baubewilligungsverfahren (§ 6 KSV). Diese Regelungen gelten jedoch nur für die in Anh. 1 und 2 namentlich aufgeführten und geographisch genau lokalisierten Kleinsiedlungen, weshalb die KSV im Ergebnis einer Planungszone im Sinne von Art. 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
1    Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2    Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
RPG oder einer provisorischen Nutzungszone gleichkommt (vgl. BGE 147 II 300 E. 3.1). Aufgrund dieses hybriden Charakters der KSV kommen als Rechtsgrundlagen sowohl Bestimmungen zur Verordnungskompetenz des Regierungsrats (insbes. § 43 Abs. 1 KV/TG; vgl. unten E. 4) als auch zu raumplanungsrechtlichen Massnahmen (vgl. unten E. 5) in Betracht.

4.
Gemäss § 36 Abs. 1 KV/TG erlässt der Grosse Rat in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten der Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 43 Abs. 1 KV/TG die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt. Der Regierungsrat verfügt somit von Verfassungs wegen über die Kompetenz, Verordnungen zu erlassen, sofern sich diese auf reine Vollzugsvorschriften beschränken (PHILIPP STÄHELIN/RAINER GONZENBACH/MARGRIT WALT, Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, 2. Aufl., 2007, N. 2 zu § 43 KV/TG). Der Regierungsrat kann gestützt auf § 43 Abs. 1 KV/TG Verordnungsrecht auch unmittelbar im Anschluss an Bundesrecht erlassen; die Kompetenz beschränkt sich jedoch auf Vorschriften, die zum reinen Vollzug des Bundesrechts notwendig sind. Sind über den Vollzug hinaus (Einführungs-) Vorschriften des Kantons nötig, sind diese vom kantonalen Gesetzgeber in Form des Gesetzes zu erlassen (Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, a.a.O., N. 6 zu § 43 KV/TG).

4.1. Vorliegend ist erstellt, dass die bisherige Thurgauer Praxis, sämtliche Weiler- und Dorfzonen unterschiedslos als Bauzonen zu bezeichnen, bundesrechtswidrig war:

4.1.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausscheidung von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebiets grundsätzlich gesetzwidrig (so schon BGE 118 Ia 446 E. 2c; 119 Ia 300 E. 3b; je mit Hinweisen).
Zwar können unter den Voraussetzungen gemäss Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV (bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm Art. 23 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 [aRPV; AS 1989 1985, 1991]) besondere Zonen nach Art. 18
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RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden; Mindestvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden, die eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllen und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sind (BGE 119 Ia 300 E. 3a S. 302; Urteil 1C 13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.7). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bauzonen im Sinne von Art. 15
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RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG, in denen auch Neubauten zulässig sind, sondern um beschränkte, das Nichtbaugebiet überlagernde Zonen, die dem Erhalt der bestehenden Bausubstanz dienen und insofern mit Schutzzonen vergleichbar sind (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Derartige Zonen sind als Nichtbauzonen zu qualifizieren, mit der Folge, dass Baubewilligungen (auch für zonenkonforme Vorhaben) gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden dürfen.

4.1.2. Der (noch) geltende kantonale Richtplan (Stand 2009) hält im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" fest, dass "zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone... eng begrenzte Weiler - oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden können" (Planungsgrundsatz 1.9 A; Hervorhebung durch das Bundesgericht). In den Erläuterungen wird festgehalten, dass die Zuweisung von Kleinsiedlungen zu Bauzonen zu RPG-widrigen Minibauzonen führe. Im Gegensatz dazu bezeichnete § 6 PBV/TG indessen auch Weilerzonen als Bauzonen. Praxisgemäss wurden Baubewilligungen daher ausschliesslich von den kommunalen Behörden erteilt. Die ausgeschiedenen Weilerzonen halten sich auch nicht alle an die Grenzen gemäss Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV und Richtplan, sei es, weil sie die Mindestanforderungen an eine Erhaltungszone nicht erfüllen oder das Baureglement auch Neubauten und erhebliche Erweiterungen bestehender Bauten zulässt.

4.1.3. Die Thurgauer Behörden wurden 2010 und erneut 2018 vom Bundesrat aufgefordert, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen und Kleinsiedlungen einer bundesrechtskonformen Zone zuzuteilen. Auf die verfahrensrechtliche Problematik (Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG in Zonen gemäss Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV) wurde der Kanton im Jahr 2018 aufmerksam, aufgrund des Entscheids BGE 145 II 83 und des bundesrätlichen Prüfberichts.

4.2. Da die gesamthafte Überprüfung der Thurgauer Weilerzonen eine gewisse Zeit beanspruchen wird, war zu befürchten, dass bis zur formellen Änderung der Zonenordnung in den jeweiligen Gemeinden noch bundesrechtswidrige Bauvorhaben bewilligt und realisiert werden könnten, welche die Erfüllung des bundesrätlichen Auftrags erschwert oder vereitelt hätten.
Sodann bestand das Risiko, dass Baubewilligungen, die ohne Mitwirkung des Kantons erteilt würden, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder sogar als nichtig erklärt werden könnten. Hierfür kann auf verwaltungsgerichtliche Entscheide aus anderen Kantonen mit Weilerzonen verwiesen werden, die in der Folge von BGE 145 II 83 zum Ergebnis kamen, dass Baubewilligungen in den bestehenden Weiler- und Erhaltungszonen nur noch mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden dürften (vgl. Urteile 7H 18 11 des Kantonsgerichts Luzern vom 7. August 2018 E. 3-6; VB.2019.00630 vom 22. Oktober 2020 E. 3 und 4 zu Weilerzonen im Kanton Zürich; B 2020/165 des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 14. Juli 2021 E. 6 und 8).
Schliesslich war damit zu rechnen, dass die nach Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG mitwirkende kantonale Behörde oder die Rechtsmittelbehörden (z.B. auf Beschwerde des ARE) die bestehenden Nutzungspläne akzessorisch auf ihre Bundesrechtskonformität überprüfen und deren weitere Anwendung ablehnen könnten. Die meisten Weilerzonen für Kleinsiedlungen beruhen auf älteren Zonenplänen, seit deren Erlass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich geändert haben dürften (vgl. BGE 145 II 83 E. 5.2-5.4). Im Kanton Thurgau ist überdies zu berücksichtigen, dass die Planungsziele der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung und Überbauung des Bodens, der Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes sowie der qualitativ hochwertigen Siedlungsentwicklung seit dem 17. August 2016 in § 77 KV/TG verankert wurden und seither Verfassungsrang geniessen.
Die geschilderte Ungewissheit in formeller und materieller Hinsicht war geeignet, die Rechtssicherheit in sämtlichen Weilerzonen des Kantons (auch denjenigen, welche die Anforderungen an Bauzonen materiell erfüllen) zu gefährden, und die Durchführung von Baubewilligungsverfahren erheblich zu erschweren oder zu verzögern.
In dieser Situation bestand Anlass für das Einschreiten des Regierungsrats. Das von ihm gewählte Verfahren - die kantonsweite Überprüfung aller Kleinsiedlungen in Weilerzonen nach einheitlichen Kriterien, mit anschliessendem Erlass einer provisorischen Regelung zum Verfahren und zu den anwendbaren Nutzungsregeln für diejenigen Kleinsiedlungen, welche die Anforderungen an Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG nicht erfüllen und daher angepasst werden müssen - erscheint grundsätzlich geeignet, für einen bundesrechtskonformen und rechtssicheren Vollzug der Baubewilligungsverfahren in den potenziell anzupassenden Kleinsiedlungen sicherzustellen.

4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die KSV in die verfassungsmässigen Befugnisse des Grossen Rats eingreift, erscheint unbegründet. Materiell weicht die KSV nicht vom Gesetz ab, sondern enthält lediglich (für die in Anh. 1 und Anh. 2 KSV bezeichneten Gebiete) Ausnahmen von § 6 PVB/TG, d.h. einer Verordnung des Regierungsrats, um diese in Einklang mit Bundesrecht (Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG und Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV) zu bringen. Die verfahrensrechtliche Regelung (§ 6 KSV) stützt sich unmittelbar auf Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Grosse Rat sei als Richtplangenehmigungsbehörde auch für den Erlass vorläufiger Massnahmen zur Sicherung der Richtplanung zuständig, kann nicht gefolgt werden: Zum einen nennt der Beschwerdeführer keine Grundlage im kantonalen Recht für seine Hypothese. Zum anderen bleibt die KSV nicht nur bis zum Inkrafttreten der Richtplanänderung, sondern darüber hinaus, bis zum Inkrafttreten der an die Richtplanvorgaben angepassten Kommunalplanung, in Kraft (§ 3 KSV). Dies spricht dafür, dass sie nicht in erster Linie die (ohnehin nur behördenverbindliche) Richtplanänderung, sondern die Zonenplanrevision in den Gemeinden sichert.

4.4. Näher zu prüfen ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Erlass der KSV stelle einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Zuständigkeit dar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Thurgauer Recht seien nur die Gemeinden zum Erlass von Planungszonen befugt (§§ 32 ff. PBG/TG). Der Regierungsrat hätte als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden die Möglichkeit gehabt, diesen entsprechende Anweisungen zu erteilen. Es erscheint allerdings fraglich, ob dies einen geringeren Eingriff in die Autonomie der Gemeinden bedeutet hätte. Die Frage kann offenbleiben, weil kommunale Planungszonen nicht geeignet gewesen wären, die Zielsetzungen der KSV zu erreichen:

4.4.1. Planungszonen i.S.v. Art 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
1    Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2    Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
RPG und §§ 32 ff. PBG/TG entfalten lediglich negative Vorwirkung, d.h. sie verhindern (vorübergehend) Bauprojekte, welche der beabsichtigten neuen Ordnung widersprechen. Ihnen kommt dagegen keine positive Vorwirkung zu, in dem Sinne, dass einem Entscheid im Konfliktfall ausschliesslich das erst geplante Recht zugrunde gelegt würde (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 55 zu Art. 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
1    Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2    Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
RPG).
Mit dem Erlass der KSV wollte der Regierungsrat nicht nur die Bewilligung bundesrechtswidriger Vorhaben in den betroffenen Weilerzonen verhindern, sondern auch für Rechtssicherheit sorgen und gewährleisten, dass bis zur formellen Anpassung der kommunalen Planungen weiterhin Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden können, auch in Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets. Die KSV enthält daher positive Regelungen zu Zuständigkeit, Verfahren und anwendbarem Recht für das Baubewilligungsverfahren (vgl. § 1 KSV), die provisorisch an Stelle der bisher geltenden kommunalen Regelungen sowie von § 6 PBV/TG treten. Insofern geht die KSV über eine Planungszone hinaus und entspricht eher einer provisorischen kantonalen Nutzungszone.

4.4.2. Hinzu kommt, dass die Kleinsiedlungsproblematik die Mehrzahl der Thurgauer Gemeinden betrifft. Es handelt sich somit nicht um ein lokales, sondern um ein kantonsweites Problem, das nach einer übergeordneten, auf einheitlichen Kriterien und Vorgaben beruhenden Lösung, d.h. einer kantonalen Regelung, ruft. Nur auf diese Weise kann ein bundesrechtskonformer Vollzug des RPG im ganzen Kantonsgebiet sichergestellt und die rechtsgleiche Behandlung aller betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen (insbesondere durch die nach Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG mitwirkende kantonale Behörde) sichergestellt werden.

4.5. Nach dem Gesagten lag es im Ermessen des Regierungsrats, gestützt auf § 43 Abs. 1 KV/TG eine provisorische Verfahrens- und Nutzungsordnung zur Sicherstellung eines bundesrechtskonformen Baubewilligungsverfahrens für diejenigen Kleinsiedlungen zu erlassen, die heute Weilerzonen zugeteilt sind, aber nicht als Bauzonen gemäss Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG qualifiziert werden können. Dies verletzt weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die Gemeindeautonomie.

5.
Aus den gleichen Gründen kann sich die KSV auch auf Art. 36 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
1    Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2    Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87
3    Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
RPG stützen. Danach sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
1    Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2    Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
RPG) zu bestimmen, und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen - Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c und 24d.
RPG) zu erlassen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet.

5.1. Diese Ermächtigung beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf neu eingefügte Rechtsnormen oder vorgenommene Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 147 E. 4b S. 151 zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Planungspflicht von Materialabbau- und -ablagerungsanlagen; Urteil 1C 551/2018 vom 19. November 2019 E. 2.2 betreffend Verdichtung der Bauzonen). Vorliegend dient die KSV der Umsetzung des bundesrätlichen Prüfungs- und Anpassungsauftrags sowie der bundesrechtlichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG in Weiler- und Erhaltungszonen gemäss Art. 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
RPV (BGE 145 II 83).

5.2. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten von ALAIN GRIFFEL vom 20. Februar 2017 (Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Art. 49 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen - 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
1    Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
2    Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
3    Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
4    Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Ersatzvornahme (GRIFFEL, a.a.O., S. 61 f.). Vorliegend bewegt sich der Auftrag des Bundesrats vom 4. Juli 2018 zur Überprüfung der Kleinsiedlungen des Kantons Thurgau offensichtlich in diesem Rahmen. Die durchzusetzenden Normen des RPG (insbes. Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
und 25 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
RPG) gehören zu den Schlüsselbestimmungen zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags der haushälterischen Nutzung des Bodens und halten den Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz klar ein (GRIFFEL, a.a.O., S. 43 f. und S. 47 f.).
Zwar hat der Bundesrat dem Kanton Thurgau keine Frist gesetzt; dennoch war der Kanton gehalten - und jedenfalls berechtigt - die gebotene Überprüfung unverzüglich einzuleiten und mit sichernden Massnahmen zu verbinden, nachdem er bereits den ersten Auftrag (2010) nicht umgesetzt hatte und der Druck auf die Nichtbauzonen seit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15. Juni 2012 am 1. Mai 2014 (AS 2014 899) deutlich zugenommen hatte.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das kantonale Recht (§§ 32 ff. PBG/TG) bestimme die Gemeinden als für den Erlass von Planungszonen zuständige Behörde, kann auf das oben (E. 4.4.1) Gesagte verwiesen werden: Mit der KSV wurde für die in Anh. 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen eine bundesrechtskonforme Ersatzordnung erlassen, welche an Stelle der bisher geltenden Regelungen tritt. Damit handelt es sich bei der KSV nicht um eine eigentliche Planungszone, sondern eher um eine vorläufige kantonale Nutzungszone. Dafür enthält das Thurgauer Recht keine abweichende Zuständigkeitsregel.

6.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden, der Bevölkerung und der Grundeigentümerschaft. Zudem beanstandet er den fehlenden Einbezug der kantonalen, vom Grossen Rat gewählten Raumplanungskommission.

6.1. Aus den Akten des DBU ergibt sich, dass 2018 und 2019 Orientierungsveranstaltungen für die Präsidenten und Präsidentinnen der politischen Gemeinden und den Verband Thurgauer Gemeinden durchgeführt wurden. Die Raumplanungskommission des Grossen Rats wurde regelmässig über das Projekt "Kleinsiedlungen" informiert. Dagegen wurde der Bevölkerung keine Möglichkeit der Mitwirkung gemäss Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG eingeräumt. Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen wurden zwar über die vorgesehene provisorische Zuweisung ihrer Liegenschaften zu einer Nichtbauzone informiert (in der Gemeinde Kemmental mit Schreiben vom 10. Dezember 2019), erhielten aber keine Gelegenheit, vorgängig zum Inhalt der KSV Stellung zu nehmen.

6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt jedoch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, wenn es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer handelt, die ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie unmittelbar wirksam wird (vgl. Urteile 1C 518/2019 vom 8. Juli 2020 E. 4.3; 1C 149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.5 mit Hinweis; ALEXANDER RUCH, a.a.O., N. 49 zu Art. 27
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
1    Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2    Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
RPG). Gleiches gilt für die Mitwirkung der Bevölkerung gemäss Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG (RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 20 zu Art. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
RPG). Das rechtliche Gehör und die Mitwirkung der Bevölkerung sind in den nachfolgenden ordentlichen Verfahren sicherzustellen.

6.3. Die Raumplanungskommission ist zuständig für die Vorberatung der vom Rat zu behandelnden Vorlagen über die Raumplanung und die erforderliche Antragstellung (§ 64 der Geschäftsordnung des Grossen Rats vom 22. März 2000 [GOGR; RB 171.1]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Bestimmung willkürlich angewendet worden wäre. Dies liegt auch nicht auf der Hand, fällt die KSV doch nach dem oben (E. 4.3) Gesagten in die Kompetenz des Regierungsrats und nicht des Grossen Rats.

7.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die übergangsrechtliche Regelung in § 7 KSV, wonach die Verordnung mit ihrer Publikation sofort anwendbar sei, sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Er beruft sich insbesondere auf das Rückwirkungsverbot gemäss § 4 KV/TG, das Gebot der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz sowie die baurechtliche Übergangsregelung (§ 121 PBG/TG), wonach bei Inkrafttreten des PBG/TG hängige Baugesuche und Planungen nach altem Recht zu beurteilen gewesen seien; gleiches müsse auch für die KSV gelten. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Inkrafttreten der KSV, da kantonsweit nur wenige Baugesuche hängig gewesen seien. In diesem Zusammenhang rügt er eine Rechtsverweigerung, weil das Verwaltungsgericht auf verschiedene seiner Argumente nicht eingegangen sei, und beantragt daher eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.

7.1. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die KSV als provisorische Sicherungsmassnahme Wirkung auch auf bereits hängige Baugesuche entfalten müsse. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass solche Baugesuche bewilligt und realisiert würden und ein unwiderrufliches, bundesrechtswidriges Präjudiz geschaffen werde, welches die Ausscheidung bundesrechtskonformer Weilerzonen in unzulässiger Weise behindern könnte. Eine Privilegierung hängiger Baugesuche würde überdies dem Rechtsgleichheitsgebot zuwiderlaufen. Das Verwaltungsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 38a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012 - 1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.
1    Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.
2    Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
3    Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.
4    Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5.
5    Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.
RPG: Das damalige Bauzonenmoratorium sei auf alle am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftigen Einzonungen anzuwenden gewesen (BGE 141 II 393 E. 2.4 und 3; Urteil 1C 365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3.1 und 4.4). Gleiches müsse auch für die KSV gelten. Daran ändere auch § 121 PBG/TG nichts, weil schon im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs des Beschwerdeführers am 23. März 2020 erhebliche Indizien dafür bestanden hätten, dass die Kleinsiedlung "Neuhof" die bundesrechtlichen Anforderungen an eine Bauzone nicht erfülle. Ohnehin erfolge die definitive Zuweisung zu einer entsprechenden Zone erst aufgrund der konkreten kommunalen
Nutzungsplanung. Der Beschwerdeführer habe überdies die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die allfällige Verweigerung der Baubewilligung zu ergreifen, um überprüfen zu lassen, ob die Anwendung der KSV auf sein Baugesuch rechtmässig sei.
Damit hat das Verwaltungsgericht die wesentlichen Gründe für seinen Entscheid dargelegt; eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

7.2. Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung von § 4 KV/TG (Rückwirkungsverbot). Zwar nennt das Verwaltungsgericht diese Bestimmung nicht ausdrücklich; es bringt aber klar zum Ausdruck, dass es die Unterstellung noch hängiger Baugesuche (anders als bereits rechtskräftiger Baubewilligungen) unter die KSV als zulässig erachtet. Dies ist auch materiell nicht zu beanstanden:
§ 4 KV/TG bestimmt, dass rückwirkende Erlasse den Einzelnen nicht zusätzlich belasten dürfen. Dies bedeutet, dass neues Recht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt Wirkungen entfalten darf, auf den es in Kraft gesetzt wird (Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, a.a.O., N. 1 zu § 4 KV/TG). Die Bestimmung verbietet nur die echte Rückwirkung, d.h. die Anwendung des neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (Wegweiser, a.a.O.). Vorliegend trat die KSV mit ihrer Publikation im Amtsblatt am 15. Mai 2020 (und nicht rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt) in Kraft. Sie findet gemäss § 7 KSV nur auf (noch) hängige Baugesuche Anwendung, und damit gerade nicht auf in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschlossene Tatbestände.
Es entspricht vielmehr dem allgemeinen Grundsatz, dass die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels einer speziellen übergangsrechtlichen Regelung) nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist. Im Baubewilligungsverfahren ist daher (mangels einer abweichenden Regelung des kantonalen Rechts) regelmässig das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubehörde geltende Recht massgeblich (BGE 139 II 263 E. 6 S. 267 f. mit Hinweisen; MADELEINE CAMPRUBI, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 270). Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemacht, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa).

7.3. Zwar enthält § 121 PBG/TG (für das Inkrafttreten des PBG) eine andere übergangsrechtliche Regelung (Anwendung alten Rechts auf hängige, bereits eingereichte Baugesuche). Das Verwaltungsgericht befand jedoch, diese Bestimmung sei nicht auf provisorische Sicherungsmassnahmen wie die KSV anwendbar; insbesondere wäre es bundesrechtswidrig, Baugesuche für Kleinsiedlungen, die vermutlich die Anforderungen an eine Bauzone gemäss Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG nicht erfüllen, dennoch wie ein Baugesuch innerhalb der Bauzone zu behandeln.
Dies ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden und lässt jedenfalls keine Willkür erkennen. Vorliegend kann offenbleiben, ob die KSV (wie Art. 38a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012 - 1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.
1    Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.
2    Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
3    Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.
4    Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5.
5    Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.
RPG) auch auf bereits im Rechtsmittelverfahren hängige Baubewilligungen anwendbar ist. Jedenfalls aber muss sie auf erstinstanzlich hängige, noch nicht bewilligte Baugesuche Anwendung finden, um ihren Zweck zu erreichen. Dies gilt insbesondere für die in § 6 KSV enthaltenen provisorischen Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass Baubewilligungen ohne die gebotene Mitwirkung der kantonalen Behörde erlassen und als nichtig erachtet werden.

7.4. Schliesslich stellt § 7 KSV auch keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.
Die Überprüfung und Anpassung der Thurgauer Kleinsiedlungen dient wichtigen Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, bestehende bundesrechtswidrige Nutzungspläne anzupassen, ohne dass zuvor noch private Nutzungen bewilligt und realisiert werden, die dem bundesrechtlichen Trennungsprinzip und der gebotenen Siedlungsentwicklung nach innen widersprechen. Zudem sorgt die KSV für Rechtssicherheit in allen 245 Thurgauer Kleinsiedlungen, die Weilerzonen zugewiesen sind, und stellt sicher, dass in ihnen die Bautätigkeit in der Übergangszeit nicht vollständig zum Erliegen kommt. Dies liegt auch im Interesse der betroffenen Gemeinden sowie der Grundeigentümer und -eigentümerinnen. Diese Interessen überwiegen das Interesse einzelner Privater, hängige Baugesuche noch nach altem Recht beurteilen zu lassen, zumal dies mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre (vgl. oben E. 4.2). Der Hinweis allein auf die Zahl der hängigen Baugesuche vermag daran nichts zu ändern.
Ohnehin handelt sich lediglich um eine provisorische Einschränkung der Eigentumsbefugnisse, bis zur Anpassung der kommunalen Zonenordnung. Im jenem Verfahren können die betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen mitwirken. Je nach Ausgang des Verfahrens und der Verfahrensdauer haben sie unter Umständen die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung oder aus Vertrauensschutz zu erheben, z.B. für den Ersatz von Projektierungskosten (vgl. dazu BGE 119 Ib 229 E. 4a S. 237; 117 Ib 497 E. 7b; Urteil 1C 400/2016 vom 24. März 2017 E. 2.2 und 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Personen, die keinen Anspruch auf solche Entschädigungen haben, können u.U. von den geplanten kantonalen Hilfen (Vereinbarung zur Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften) profitieren, wenn sie ihr Grundstück noch vor dem 31. Dezember 2019 erworben haben (§ 2 E-GVKS), was beim Beschwerdeführer zutrifft.

7.5. Nach dem Gesagten ist die übergangsrechtliche Regelung in § 7 KSV als solche nicht zu beanstanden. Zwar ist es denkbar, dass im Einzelfall besondere Situationen des Vertrauensschutzes (z.B. Zusicherungen der zuständigen kantonalen Behörde) ausnahmsweise eine abweichende Behandlung eines hängigen Baugesuchs gebieten können. Das Verwaltungsgericht hat jedoch erwogen, dass derartige besondere (individuelle) Vertrauensgrundlagen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen seien. Dies ist nicht zu beanstanden, bleibt doch ein hinreichender Rechtsschutz gewährleistet. Das Verwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, die (ohnehin sehr allgemein gehaltenen) Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vertrauensschutz in Bezug auf dessen Baugesuch im vorliegenden Verfahren zu prüfen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Kemmental, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_35/2022
Datum : 23. November 2022
Publiziert : 11. Dezember 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung (KSV) auf Liegenschaft Nr. 553, Grundbuch Kemmental


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
94 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
51 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
75 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
186
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen - 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
1    Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
2    Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
3    Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
4    Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
RPG: 4 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2    Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3    Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
9 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
1    Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3    Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
14 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
15 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
18 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
21 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
24 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
25 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1    Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis    Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70
2    Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71
27 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27 Planungszonen - 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
1    Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2    Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
27a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen - Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c und 24d.
33 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
36 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
1    Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2    Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87
3    Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
38a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012 - 1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.
1    Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.
2    Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden.
3    Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.
4    Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5.
5    Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.
RPV: 33
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 33 - Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
BGE Register
117-IA-147 • 117-IB-497 • 118-IA-446 • 119-IA-300 • 119-IB-229 • 125-II-591 • 133-II-249 • 135-II-384 • 139-II-263 • 141-II-393 • 143-II-276 • 145-II-83 • 146-I-83 • 147-I-478 • 147-II-300
Weitere Urteile ab 2000
1C_13/2012 • 1C_149/2018 • 1C_35/2022 • 1C_351/2020 • 1C_365/2015 • 1C_400/2016 • 1C_518/2019 • 1C_551/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • regierungsrat • bauzone • gemeinde • weiler • bundesgericht • kv • planungszone • baubewilligung • erhaltungszone • ausserhalb • kantonale behörde • inkrafttreten • kantonales recht • bundesrat • rechtssicherheit • baute und anlage • verfassung • stelle • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
... Alle anzeigen
AS
AS 2014/899 • AS 1989/1985 • AS 1989/1991