Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 668/2020

Urteil vom 23. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung, Kindes- und Ehegattenunterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juli 2020 (LY200023-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a.

A.a.a. A.A.________ (geb. 1978) und B.A.________ (geb. 1980) sind die seit 2007 verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2009), D.A.________ (geb. 2011) und E.A.________ (geb. 2015).

A.a.b. Aus einer ausserehelichen Beziehung mit (der verheirateten) F.________ wurde A.A.________ sodann Vater des G.________ (geb. 2018), den er zwischenzeitlich als sein Kind anerkannt hat. B.A.________ unterhielt ihrerseits eine Beziehung zu H.________.

A.a.c. Mit Urteil vom 14. Mai 2018 regelte das Bezirksgericht Hinwil das Getrenntleben der Familie A.________. Es stellte die drei gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen.

A.b.

A.b.a. Seit 1. Juli 2019 stehen die Parteien vor dem Bezirksgericht im Scheidungsprozess.

A.b.b. Am 1. Oktober 2019 stellte A.A.________ ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids. Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren relevant machte A.A.________ geltend, er werde voraussichtlich im Mai 2020 erneut Vater, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin die Unterhaltsbeiträge abzuändern seien. Sodann führte er aus, B.A.________ lebe zwischenzeitlich in einem gefestigten Konkubinat mit H.________, was ebenfalls Anlass zu einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge gebe. Das Bezirksgericht wies das Abänderungsgesuch mit Entscheid vom 7. April 2020 ab.

A.c. Am 8. Mai 2020 hat F.________ das von A.A.________ gezeugte Mädchen I.________ zur Welt gebracht.

B.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2020 wies das Obergericht die von A.A.________ erhobene Berufung ab.

C.
Dagegen erhob A.A.________ (Beschwerdeführer) am 20. August 2020 beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Hinwil, eventuell an das Obergericht; subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei zur Leistung näher bezifferter Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ sowie die Ehefrau zu verpflichten, bei gleichzeitiger Feststellung der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung und einer Regelung der Beteiligung der Unterhaltsberechtigten an einem allfälligen Bonus.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und in Abänderung eines Eheschutzentscheids über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geurteilt hat (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) beschlägt vermögensrechtliche Belange (Unterhaltsbeiträge). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe der Unterhaltsbeiträge und Dauer der Leistungspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG grundsätzlich zulässig.

1.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4).

2.
Strittig ist zunächst, ob die Geburt von I.________ einen Abänderungsgrund darstellt.

2.1. Das Obergericht erwog, es frage sich, ob die Berufungsinstanz die Geburt der Tochter I.________ - ein echtes Novum - zu berücksichtigen habe. Zu beachten sei allerdings, dass der Beschwerdeführer rechtlich noch nicht der Vater sei. Er führe selber aus, dass der Ehemann von F.________ die Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft so bald wie möglich einreichen müsse. Einstweilen gelte aufgrund der Ehelichkeitsvermutung der Ehemann von F.________ als Vater. Dies spreche gegen die Berücksichtigung. Selbst wenn I.________ in Bezug auf die Unterhaltspflicht zu berücksichtigen wäre, da im Fall der Vaterschaftsanerkennung auch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers rückwirkend ab Geburt entstehen würde, könnte das Abänderungsbegehren nicht gutgeheissen werden, denn der Beschwerdeführer zeige in der Berufungsschrift nicht ansatzweise auf, wie sich die von ihm beantragten Unterhaltsbeiträge zusammensetzten noch wie sich der Ehegattenunterhalt errechne. Damit genüge er den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Zusätzlich differierten die Anträge zu den vor Bezirksgericht gestellten Begehren, ohne dass dies begründet werde.

2.2. Damit hat das Obergericht zwei voneinander unabhängige rechtliche Begründungen vorgetragen, die je das Ergebnis zu tragen geeignet sind. Bei dieser Ausgangslage muss der Beschwerdeführer jede der den Entscheid tragenden Erwägungen beanstanden, ansonsten des Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine; 139 II 233 E. 3.2; 138 III 728 E. 3.4; 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer - zumindest formell - nach.

2.3. Mit Bezug auf das Mädchen I.________ (wie auch des Knaben G.________) macht der Beschwerdeführer geltend, würde deren Bedarf nicht berücksichtigt, so hätte dies zur Folge, dass für sie in finanzieller Hinsicht nicht gesorgt werden könnte. So wäre er, der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Unterhaltspflichten gemäss Eheschutzentscheid nicht in der Lage, nebst seinen ehelichen Kindern zusätzlich für den Bedarf seiner ausserehelichen Kinder aufzukommen, und die Mutter der ausserehelichen Kinder, welche selber nicht erwerbstätig sei, wäre dazu ebenfalls nicht in der Lage. Dass die ausserehelichen Kinder zwischen Stuhl und Bank fallen und damit ungleich gegenüber den ehelichen Kindern behandelt würden, widerspräche diametral dem Willen des Gesetzgebers, der die Gleichbehandlung aller Kinder vorsehe. Aus demselben Grund könne es auch nicht angehen, dass die Veränderung des Bedarfs des Beschwerdeführers durch die Geburt von G.________ als abgeurteilt betrachtet werde, nachdem sich sein Bedarf durch die Geburt von I.________ zusätzlich verschlechtert habe. Die zusätzliche finanzielle Belastung dürfe nicht einfach für sich alleine betrachtet werden, sondern alle Parameter seien nach Eintritt einer solchen Veränderung wieder zu
aktualisieren.
Wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift aufzeigen, gibt er nicht an, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll, und er legt nicht dar, worin die Verletzung bestehen würde. Ebenso unklar bleibt, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll. Soweit man bei dieser Ausgangslage überhaupt davon ausgehen könnte, der Beschwerdeführer habe die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, wären die Rügen ungenügend begründet, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintritt (E. 1.2).
Ohnehin ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, die ausserehelichen Kinder fielen mit Bezug auf ihre Unterhaltsansprüche "zwischen Stuhl und Bank", unbegründet. Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt gemäss Art. 255 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB der Ehemann als Vater, doch kann diese Vermutung der Vaterschaft gerichtlich angefochten werden (Art. 256 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
. ZGB). Solange die Vermutung der Vaterschaft nicht durch Gerichtsurteil beseitigt ist, bleibt der Ehemann rechtlich Vater und hat die Folgen seiner Vaterschaft zu tragen. Namentlich kann er zur Bezahlung von Unterhalt verurteilt werden (Urteil 5P.415/2004 vom 5. Januar 2005 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters fällt erst mit der gerichtlichen Gutheissung der Anfechtungsklage von Gesetzes wegen dahin (a.a.O., E. 3.2.3 mit Hinweisen). Umgekehrt besteht zwischen einem während der Ehe geborenen Kind und dessen leiblichen Vater kein Kindesverhältnis, solange nicht - nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes - die Vaterschaft durch Anerkennung oder Urteil feststeht (BGE 108 II 344 E. 1a in fine). Solange die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht, hat er keine gesetzlich durchsetzbaren Unterhaltspflichten, weshalb es nicht willkürlich
sein kann, wenn das Obergericht die Geburt von I.________ nicht als Abänderungsgrund eingestuft hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, zum Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht habe ihm zu Unrecht vorgehalten, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, Stellung zu nehmen.

3.
Vor Obergericht war ausserdem streitig, ob die Tatsache, dass H.________ am 27. September 2019 mit der Beschwerdegegnerin zusammengezogen ist, einen Abänderungsgrund darstellt. Diesbezüglich führt das Obergericht aus, das Bezirksgericht habe diesen Umstand zu Recht nicht als Abänderungsgrund anerkannt, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse handle. Im Eheschutzurteil vom 14. Mai 2018 seien die Parteien von einem Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'840.-- ausgegangen, während der neu errechnete Bedarf Fr. 2'648.-- betrage, was eine Veränderung von 6,76 % ausmache, die nicht wesentlich sei (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, in seiner dem Bundesgericht vorgetragenen Unterhaltsberechnung bei der Beschwerdegegnerin einen Grundbetrag von Fr. 850.-- zu berücksichtigen. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

4.
Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_668/2020
Date : 23. November 2020
Published : 11. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung, Kindes- und Ehegattenunterhalt)


Legislation register
BGG: 46  51  66  68  72  74  75  76  90  98  100  106
BV: 9
ZGB: 255  256
ZPO: 276
BGE-register
108-II-344 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-IV-119 • 134-II-244 • 134-III-426 • 138-I-97 • 138-III-728 • 139-II-233 • 140-III-264 • 141-I-36 • 141-I-49 • 142-III-364
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action of opposition • appeal concerning civil causes • bastard • care • challenge of affiliation • concubinage • convicted person • decision • duration • family • father • federal court • final decision • finding of facts by the court • formation of real right • intention • lausanne • letter of complaint • life • litigation costs • lower instance • maintenance obligation • marriage • meadow • modification • mother • participant of a proceeding • presumption • provisional measure • question • remedies • separation • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • time-limit for appeal • value of matter in dispute • well