Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 297/2016

Urteil vom 23. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Wirtschaftsdelikte,
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdegegner,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. J. Mathias Abrell,
4. D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Burkhalter,
5. E.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler,
6. F.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
7. G.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2016 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten mit einem Deliktsbetrag von ca. USD 31 Mio. Mit Verfügungen vom 28. April 2016 ordnete sie die Edition von Bankunterlagen durch verschiedene Banken an. Der Beschuldigte und sechs Gesellschaften stellten je Siegelungsgesuche, worauf die edierten Bankunterlagen am 20. Mai 2016 versiegelt wurden.

B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das von der Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2016 eingereichte Entsiegelungsgesuch ab.

C.
Gegen die Verfügung des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 10. August 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen.
Das ZMG hat am 15. August 2016 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 25. August 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sechs vom Entsiegelungsgesuch betroffene Gesellschaften haben (innert der auf 26. August 2016 angesetzten Frist) keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingereicht. Zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 25. August 2016 sind innert angesetzter Frist ebenfalls keine Vernehmlassungen eingetroffen. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde das Gesuch der Staatsanwaltschaft um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (nach Einholung von diesbezüglichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten) bewilligt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59, mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall beschwerdelegitimiert ist.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhielt) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 3 BGG).
Gemäss der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes waren die verfahrensleitenden kantonalen Staatsanwaltschaften, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatten, auch zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen strafprozessuale Zwischenentscheide im Vorverfahren grundsätzlich befugt. Dies galt insbesondere für Telefonüberwachungen (BGE 137 IV 340 E. 340 E. 2.3 S. 344-346), Untersuchungshaft (BGE 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240), Beschlagnahmungen (Urteile 1B 109/2014 und 1B 113/2014 vom 3. November 2014 E. 1.1-1.5; 1B 193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.4), Entsiegelungen (Urteile 1B 52/2015 vom 24. August 2015 E. 2; 1B 125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B 65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B 517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4) oder bei streitiger Parteiöffentlichkeit von Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 1 S. 27).
In BGE 142 IV 196 hat das Bundesgericht (in Änderung seiner bisherigen Praxis und nach einem Meinungsaustauschverfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
BGG) entschieden, dass in Kantonen, bei denen eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist, nur diese Behörde die Beschwerdeberechtigung hat (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200).
Diese neue Rechtsprechung war im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht amtlich publiziert. Aufgrund der oben dargelegten bisherigen Praxis war die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht ausreichend klar. In Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist die den Zugang zum Bundesgericht einschränkende Praxisänderung daher auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.6 S. 261). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall durch einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich unterzeichnet.
Die Beschwerde erweist sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG als zulässig.

1.2. Als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtung von (Nicht-) Entsiegelungsentscheiden hat die Staatsanwaltschaft sodann einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darzulegen (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dieser kann insbesondere bejaht werden, wenn die Verfahrensleitung aufzeigt, dass bei einer (vollständigen oder partiellen) Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches ein empfindlicher Beweisverlust droht und damit eine Beeinträchtigung der strafprozessualen Wahrheitsfindung im Vorverfahren (nicht publ. E. 1 von BGE 140 IV 28; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B 249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 2.1-2.2; Urteile 1B 36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1.1-1.1.2; 1B 304/2015 vom 21. März 2016 E. 1.3; 1B 52/2015 vom 24. August 2015 E. 2; 1B 125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2; 1B 65/2014 vom 22. August 2014 E. 2; 1B 193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.1-1.3; 1B 517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4; s.a. BGE 137 IV 340 E. 2.3.1 S. 344).
Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die Verdachtsmomente betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und Konkursdelikte (Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
-167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) abzuklären, aufgrund der edierten Unterlagen als mögliche Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit einem sehr hohen mutmasslichen Vermögensschaden (ca. USD 31 Mio.). Die versiegelten Bankunterlagen seien für die Aufklärung der untersuchten Delikte unentbehrlich. Das Bundesgericht hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Was der beschuldigte Beschwerdegegner dagegen einwendet, entkräftet den von der Staatsanwaltschaft dargelegten drohenden Beweisverlust bzw. die drohende Erschwerung der strafprozessualen Wahrheitsfindung nicht. Insbesondere legt er nicht überzeugend dar, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft beantragten Abklärungen ohne Weiteres über andere geeignete Beweismassnahmen getroffen werden könnten. Die versiegelten Bankunterlagen sollen es namentlich ermöglichen, die untersuchungsrelevanten Geldtransfers zwischen dem Beschuldigten und eng mit ihm verflochtenen Personen und Gesellschaften zu klären.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils zulässig.

1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerde ist gesetzeskonform substanziiert (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Es ist darauf einzutreten.

2.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Entsiegelungsgesuches mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes von ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten:
Die Staatsanwaltschaft werfe dem beschuldigten Beschwerdegegner vor, er habe zwischen dem 19. August und 12. September 2011 als Geschäftsführer und Organ einer Aktiengesellschaft Gesellschaftsaktiven in der Höhe von ca. Fr. 31. Mio an die Verfahrensbeteiligten 4 und 6 überwiesen, mit denen er personell eng verflochten sei. Ein plausibler Rechtsgrund für diese Zahlung sei (laut Staatsanwaltschaft) nicht ersichtlich; die zahlende Gesellschaft habe dafür keine Gegenleistung erhalten. Die Zahlungen hätten (gemäss Gesellschaftsbilanz per 30. Juni 2011) beinahe dem gesamten Gesellschaftskapital entsprochen. Gleichzeitig habe die Gesellschaft der Privatklägerin damals den Betrag von USD 31 Mio. (gestützt auf einen Weizenlieferungsvertrag) geschuldet. Infolge ihrer Zahlungen sei die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom 15. November 2011 habe sie sich aufgelöst. Am 20. Oktober 2014 sei der Konkurs über sie eröffnet worden, in dessen Verlauf die Forderung der Privatklägerin nicht habe befriedigt werden können.
Die Vorinstanz erwägt, es sei "zunächst festzustellen", dass die konkursite Gesellschaft die Forderung der Privatklägerin bestreite. Allerdings hätten das Kantonsgericht Zug sowie das Obergericht des Kantons Zug der Privatklägerin (mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 bzw. 23. September 2014) diesbezüglich die provisorische Rechtsöffnung (im Betrag von Fr. 29'361'901.90) erteilt.
Ein ehemaliger Aktionär der konkursiten Gesellschaft, der ehemals auch als ihr Organ tätig gewesen sei, habe der Verfahrensbeteiligten 6 einen Schaden von mehr als Fr. 30 Mio. verursacht. In diesem Zusammenhang seien zwischen diversen involvierten Gesellschaften und Personen drei Vereinbarungen geschlossen worden (nämlich eine Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011, eine Zusatzvereinbarung gleichen Datums sowie eine weitere Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012).
Wie diese drei Vereinbarungen zueinander stünden, sei (nach Ansicht der Vorinstanz) "weitgehend unklar". Für die Behauptung des Beschuldigten, den Kontrahenten der Vergleichsvereinbarung sei "klar gewesen", dass die liquiden Mittel der konkursiten Gesellschaft prioritär für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen der Verfahrensbeteiligten 6 hätten verwendet werden sollen, fänden sich in den Akten keine Belege. Die Behauptung des Beschuldigten sei "aber auch nicht zum vornherein unglaubhaft".
Eine Korrelation oder sogar eine Kausalität zwischen den fraglichen Zahlungen und dem Konkurs der Gesellschaft könne zwar "nicht zum vornherein verneint" werden. Dieser Umstand alleine begründe jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht eines strafbaren Verhaltens. Dies gelte selbst dann, wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte (als alleinzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat) damals über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft im Bilde war. Ihm habe zumindest eine Bilanz per 30. Juni 2011 vorgelegen, aus der sich ergeben habe, dass die Zahlungen beinahe dem gesamten Gesellschaftskapital entsprachen. Dass ein Schadenersatzanspruch der Verfahrensbeteiligten 6 zulasten der konkursiten Gesellschaft grundsätzlich bestanden habe, sei zwischen den beiden Gesellschaften unbestritten. Dieser Anspruch komme als Rechtsgrund für die an die Verfahrensbeteiligte 6 geleisteten Zahlungen in Frage. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht nicht dargetan.
Daran vermöchten weder die auffälligen personellen Verflechtungen zwischen den Beteiligten etwas zu ändern (darunter der Umstand, dass der Beschuldigte auch aktuell noch Organ der hauptbegünstigten Verfahrensbeteiligten 6 sei), noch Besonderheiten im zeitlichen Kontext.
In einem separaten Strafverfahren sei ein Urteil vom 30. Oktober 2010 des Obergerichtes des Kantons Zug ergangen. In diesem Urteil sei erwogen worden, dass die Privatklägerin einen offensichtlich überhöhten Weizenpreis mit der später in Konkurs gegangenen Gesellschaft vereinbart habe und sich insofern "ebenfalls strafbar gemacht haben könnte". Deshalb seien die Darlegungen in der Strafanzeige der Privatklägerin "mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen". Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten gehe aus dem Zuger Urteil nicht hervor.
Auch aus den von der Staatsanwaltschaft bereits gesichteten (nicht der Siegelung unterliegenden) Bankunterlagen ergäben sich keine Verdachtsgründe. Zwar werde daraus ersichtlich, dass die "Gesuchstellerin 6" (recte: Gesuchsgegnerin 6 bzw. Verfahrensbeteiligte 6) mehrere Zahlungen an den Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte 4 getätigt habe. Diese Zahlungen würden (auch nach Ansicht der Vorinstanz) zwar Fragen aufwerfen "im Hinblick auf den Zahlungsgrund und die personellen Verflechtungen". Dennoch vermöchten die bisher gesichteten Bankunterlagen "weder alleine für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit anderen Vorbringen einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen".
Ob die weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt wären, prüfte das Zwangsmassnahmengericht nicht.

3.
Die Staatsanwaltschaft legt (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes dar:
Bei der Forderung der Privatklägerin von USD 31 Mio. gegenüber der konkursiten Gesellschaft habe es sich um die Restkaufpreisforderung für die 2008 und 2009 erfolgte Lieferung von 400'000 Tonnen Weizen mit einem Gesamtkaufpreis von USD 140 Mio. gehandelt. Statt diese Restforderung zu begleichen, habe der beschuldigte Beschwerdegegner als Organ der Gesellschaft veranlasst, Geldbeträge in der Höhe von ca. USD 31 Mio. an die Verfahrensbeteiligten 4 und 6 zu überweisen. Die Zahlungen seien vermutlich ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die in Konkurs gefallene Gesellschaft sei von Organen der Verfahrensbeteiligten 6 im Januar 2008 gegründet worden. Eines dieser Organe habe in der Folge darauf hingewirkt, dass Verträge mit zum Teil langjährigen Partnern der Verfahrensbeteiligten 6 nun mit der neu gegründeten Gesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft) abgeschlossen wurden. Dazu habe auch der Weizenlieferungsvertrag mit der Privatklägerin gehört. Dieses Organ habe der Verfahrensbeteiligten 6 in strafbarer Weise einen Schaden zugefügt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe in diesem Zusammenhang Konten der Gesellschaft gesperrt. Später sei das genannte Gesellschaftsorgan vom Strafgericht des Kantons Zug rechtskräftig verurteilt worden. Gestützt auf die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 habe dieses Organ die Aktien der Gesellschaft für einen symbolischen Franken an eine Vertraute des Mehrheitsaktionärs der Verfahrensbeteiligten 6 verkauft. Der beschuldigte Beschwerdegegner sei gleichzeitig als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft eingesetzt worden.
Die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 sei abgeschlossen worden zwischen der Gesellschaft, der Person (in deren eigenem Namen), welche die Gesellschaft damals als Organ vertrat, dem beschuldigten Beschwerdegegner (in seinem eigenen Namen), der Verfahrensbeteiligten 6 (vertreten durch den Beschuldigten), dem mitbeschuldigten Mehrheitsaktionär der Verfahrensbeteiligten 6 sowie weiteren Beteiligten. In diesem Vergleich sei festgehalten worden, dass die Gesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber der Privatklägerin gehabt habe. Die Parteien der Vergleichsvereinbarung seien übereingekommen, gegenseitig auf die künftige Geltendmachung von Rechten und Forderungen zu verzichten. Sie hätten sich als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt. Nach Vorliegen dieses Vergleiches habe die Zuger Staatsanwaltschaft die Kontensperren zulasten der Gesellschaft wieder aufgehoben.
Ebenfalls am 26. Juli 2011 sei eine "Zusatzvereinbarung" zwischen der Gesellschaft und der Verfahrensbeteiligten 6 abgeschlossen worden. Beide Aktiengesellschaften seien dabei nunmehr je durch den beschuldigten Beschwerdegegner als Organ vertreten worden. In dieser Zusatzvereinbarung sei festgehalten worden, dass die genannte Vergleichsvereinbarung mit Per-Saldo-Erklärung nicht die (vor dem Bezirksgericht Meilen geltend gemachten) Schadenersatzansprüche der Verfahrensbeteiligten 6 gegenüber der Gesellschaft betroffen hätte. Vielmehr seien sich diese beiden Parteien (laut der Zusatzvereinbarung) einig gewesen, dass die Vergleichsvereinbarung dem Zweck gedient hätte, das bei der Gesellschaft noch vorhandene Vermögen soweit als möglich der Verfahrensbeteiligten 6 zuzuwenden. Nach Auslösung der inkriminierten Zahlungen in der Höhe von ca. USD 31 Mio. an die Verfahrensbeteiligten 4 und 6 sei dasselbe nochmals in einer weiteren Vereinbarung vom 20. Januar 2012 zwischen der Gesellschaft und der Verfahrensbeteiligten 6 bekräftigt worden.
Zwischen dem 19. August und 12. September 2011 habe der Beschuldigte für die Gesellschaft die verdächtigen Zahlungen an die Verfahrensbeteiligten 4 und 6 geleistet. Die Zahlungen hätten zur Überschuldung der Gesellschaft geführt. Mit Beschluss ihrer Generalversammlung vom 15. November 2011 habe sie sich aufgelöst. Am 23. September 2014 habe das Obergericht des Kantons Zug der Privatklägerin die provisorische Rechtsöffnung für ihre Forderung gegen die Gesellschaft im Betrag von knapp Fr. 30 Mio. gewährt. Am 20. Oktober 2014 sei der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden. In einem konnexen Verfahren habe auch das Obergericht des Kantons Zürich in diesem Zusammenhang einen hinreichenden Tatverdacht bejaht.
Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO. Die Vorinstanz habe den hinreichenden Tatverdacht von ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten zu Unrecht verneint.

4.

4.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob rechtlich geschützte Geheimnisinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen unter anderem voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90).

4.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).

4.3. Wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).
Betrügerischen Konkurs begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst. Er wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Er wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt (insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt) wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet und die nur der juristischen Person obliegt, wird gemäss Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ (oder als Mitglied eines Organs) der juristischen Person handelt (lit. a) oder als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich der juristischen Person (lit. c).

5.

5.1. Aus den Untersuchungsakten ergeben sich zunächst enge personelle und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den Kontrahenten der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 und der Zusatzvereinbarung des gleichen Datums:
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Vergleichsvereinbarung abgeschlossen zwischen dem Beschuldigten (in seinem eigenen Namen), der Verfahrensbeteiligten 6 (vertreten durch den Beschuldigten), dem mitbeschuldigten Mehrheitsaktionär der Verfahrensbeteiligten 6, der später in Konkurs gefallenen Gesellschaft, der Person (in deren eigenem Namen), welche diese Gesellschaft damals noch als Organ vertrat sowie weiteren Beteiligten. In dieser Vereinbarung wurde (unter anderem) der Beschuldigte neu als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat dieser Gesellschaft eingesetzt. Parteien der (unmittelbar darauf abgeschlossenen) "Zusatzvereinbarung" vom 26. Juli 2011 waren diese Gesellschaft, nunmehr vertreten durch den Beschuldigten, und die Verfahrensbeteiligte 6, ebenfalls vertreten durch den Beschuldigten.

5.2. Der beschuldigte Beschwerdegegner stellt sich (wie schon im vorinstanzlichen Verfahren) auf den Standpunkt, aus der Zusatzvereinbarung vom 26. Juli 2011 ergebe sich ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Rechtsgrund für die verdächtigen Überweisungen in der Höhe von ca. Fr. 31 Mio. Die Verfahrensbeteiligte 6 habe (unbestrittenermassen) einen Schadenersatzanspruch gegenüber der konkursiten Gesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft) gehabt, und die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 habe dem Zweck gedient, das bei der Gesellschaft noch vorhandene Vermögen soweit als möglich der Verfahrensbeteiligten 6 zuzuwenden. Dieser Schadenersatzanspruch sei aber nicht Gegenstand der Vergleichsvereinbarung mit gegenseitiger Per-Saldo-Erklärung gewesen. Den Kontrahenten der Vergleichsvereinbarung sei vielmehr "klar gewesen", dass die liquiden Mittel der Gesellschaft prioritär für die Befriedigung des Schadenersatzanspruches der Verfahrensbeteiligten 6 hätten verwendet werden sollen.

5.3. Diese Argumentation findet in den Akten keine Stütze, wie auch die Vorinstanz ausdrücklich einräumt: Unbestrittenermassen haben die Parteien des Vergleiches nicht schriftlich vereinbart, dass der Schadenersatzanspruch von der Vergleichsvereinbarung ausgenommen würde. Diese Interpretation findet sich erst in der "Zusatzvereinbarung" des gleichen Datums. Diese Zusatzvereinbarung wurde aber nicht zwischen den Parteien des Vergleiches abgeschlossen, sondern zwischen der genannten Gesellschaft (vertreten durch den Beschuldigten) und der Verfahrensbeteiligten 6 (ebenfalls vertreten durch den Beschuldigten).

5.4. Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf, die auf die "Zusatzvereinbarung" gestützten Zahlungen und der nachfolgende Konkurs hätten dem Zweck gedient, die Gesellschaft bzw. deren Gläubiger am Vermögen zu schädigen. Zwar weist die Vorinstanz auf den Umstand hin, dass ein Schadenersatzanspruch der Verfahrensbeteiligten 6 gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich unbestritten gewesen sei. Dieses Vorbringen lässt den Tatverdacht in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht dahinfallen: Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass infolge der fraglichen Auseinandersetzungen die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 erfolgt sei. Ein an der Gesellschaft Berechtigter habe im Rahmen des Per-Saldo-Vergleichs die Aktien der Gesellschaft für einen symbolischen Franken an eine Vertraute des Mehrheitsaktionärs der Verfahrensbeteiligten 6 verkauft. Wieso der Schadenersatzstreit dennoch nicht Gegenstand dieses Vergleiches (mit gegenseitiger Per-Saldo-Erklärung) gewesen sein sollte, wie der beschuldigte Beschwerdegegner es behauptet, wird weder von ihm noch von der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt. Ebenso wenig wird erklärt, aus welchem Grund die Zuger Staatsanwaltschaft (nach Kenntnisnahme des Vergleiches) die Kontensperren gegen die
Gesellschaft hätte aufheben sollen, wenn ausgerechnet der strafrechtlich zur Anzeige gebrachte Schadenersatzanspruch der Verfahrensbeteiligten 6 angeblich gar nicht Gegenstand des Vergleiches gewesen sein sollte.

5.5. Die bisherigen Untersuchungsergebnisse begründen den hinreichenden Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO), dass die fragliche "Zusatzvereinbarung" als Vorwand gedient haben könnte für die Verschiebung sämtlicher Aktiven der später in Konkurs gefallenen Gesellschaft an die Verfahrensbeteiligten 4 und 6, zum wirtschaftlichen Nachteil der Gesellschaft selbst sowie (mittelbar) ihrer Gläubiger. Dabei ist nicht nur den personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem beschuldigten Beschwerdegegner, einem Mitbeschuldigten und den beteiligten Personen und Gesellschaften Rechnung zu tragen, sondern auch den auffälligen zeitlichen Koinzidenzen zwischen den Vertragsabschlüssen, Ernennungen zu Gesellschaftsorganen, hohen Zahlungen und der Auflösung der Gesellschaft. Ebenso ist mitzuberücksichtigen, dass (nach den Feststellungen der Vorinstanz) im Anschluss an die verdächtigen Zahlungen an die Verfahrensbeteiligte 6 weitere ungeklärte Geldtransfers von dieser an den Beschuldigten (und an weitere mit ihm verflochtene Gesellschaften bzw. Personen) erfolgt sind. Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die dargelegten Verdachtsgründe mithilfe der edierten und versiegelten Bankunterlagen zu erhellen. Über das Dargelegte hinaus ist
der Strafbehörde, welche den Endentscheid zu fällen haben wird, nicht vorzugreifen (zur betreffenden Praxis des Bundesgerichtes s. oben, E. 4.2).

5.6. Die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachtes von ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten hält hier nach dem Gesagten vor dem Bundesrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) nicht stand. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz hat die übrigen Entsiegelungsvoraussetzungen nicht geprüft. Es ist für das Bundesgericht auch nicht aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens erkennbar, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Die Sache ist daher - entsprechend dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft - an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung bzw. Prüfung der restlichen Entsiegelungsvoraussetzungen.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung des Entsiegelungsgesuches.
Die Gerichtskosten sind dem in der Sache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 12. Juli 2016 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden A.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_297/2016
Date : 23. November 2016
Published : 11. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 23  29  42  66  68  78  81  93  106
BV: 9
StGB: 29  158  163  164  167
StPO: 197  248  263
BGE-register
132-IV-63 • 135-I-257 • 137-IV-122 • 137-IV-189 • 137-IV-22 • 137-IV-340 • 139-IV-25 • 140-IV-28 • 140-IV-57 • 141-IV-289 • 141-IV-77 • 141-IV-87 • 142-IV-196
Weitere Urteile ab 2000
1B_109/2014 • 1B_113/2014 • 1B_125/2015 • 1B_193/2013 • 1B_249/2015 • 1B_297/2016 • 1B_304/2015 • 1B_36/2016 • 1B_517/2012 • 1B_52/2015 • 1B_65/2014
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