Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_193/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
gegen
X.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft March führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Drogendelikten. Anlässlich seiner (in anderem Zusammenhang erfolgten) polizeilichen Verhaftung am 18. Januar 2013 bzw. der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem Betäubungsmittel (2,86 kg Marihuana) sowie Fr. 5'000.-- in bar sichergestellt. Am 7. März 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einziehungs- und Deckungsbeschlagnahme des Geldbetrages. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 22. April 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschlagnahmebefehl auf und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- der Staatsanwaltschaft auf.
B.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft, mit Beschwerde vom 22. Mai 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Der Beschuldigte liess sich am 10. Juni 2013 vernehmen. Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2013 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 5. Juli 2013.
Erwägungen:
1.
1.1. Die untersuchungsleitende Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft) ficht einen Entscheid an, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz eine Vermögensbeschlagnahme aufgehoben hat. Es stellt sich die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
1.2. Die Staatsanwaltschaft legt Folgendes dar: Anlässlich der Hausdurchsuchung seien beim Beschuldigten 2,86 kg Marihuana sowie Fr. 5'000.-- (fünf Tausendernoten) in bar sichergestellt worden. Schon aufgrund der grossen Drogenmenge seien die Vorbringen des Beschuldigten, es handle sich um Drogenbesitz zum Eigenkonsum, wenig glaubhaft. Hinzu komme, dass er keine nachvollziehbaren Erklärungen zur Herkunft des sichergestellten relativ grossen Bargeldbetrages gemacht habe. Es bestehe der Verdacht von Drogenhandel (bzw. massiver Eigenproduktion), der noch näher abgeklärt werden müsse. Da die Untersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten erst am 7. März 2013 eröffnet worden sei, stünden die Ermittlungen noch im Anfangsstadium. Falls sich der Verdacht erhärtet, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogenhandel stammt, werde es vom Strafrichter einzuziehen sein. Ausserdem bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe oder Busse bzw. ihm auferlegte Kosten nicht bezahlen werde. Er verdiene lediglich ca. Fr. 1'000.-- pro Monat und habe höchstens noch einige tausend Franken an beweglichem Vermögen. Es sei zu befürchten, dass er den beschlagnahmten Bargeldbetrag für seinen Lebensunterhalt verbrauchen
und dadurch den Vollzug der drohenden Einziehung vereiteln würde.
1.3. Bei dieser Sachlage ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (im Lichte der dargelegten Rechtsprechung) grundsätzlich zu bejahen. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Staatsanwaltschaft March (als Untersuchungsbehörde) direkt und definitiv auferlegt werden, was diese ebenfalls als bundesrechtswidrig anficht.
1.4. Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft (welche im Kanton Schwyz die Koordination der Strafuntersuchungen durch die kantonalen Staatsanwaltschaften inne hat) sind in dieser Konstellation auch zur Beschwerdeführung grundsätzlich befugt (vgl. Art. 81 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2.
Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz verneine in bundesrechtswidriger Weise die Beschlagnahmbarkeit des sichergestellten Bargeldes. Insbesondere schliesse das Kantonsgericht eine Ausgleichseinziehung nach Art. 70

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden. |
2.1. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person (oder einer Drittperson) können insbesondere beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich (nach Art. 69 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: |
|
a | damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und |
b | der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
|
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
2.2. Der private Beschwerdegegner macht geltend, der Polizeieinsatz vom 18. Januar 2013 sei übertrieben gewesen. Bei der Pistole, die er seiner Ex-Freundin mit den Worten entgegen gehalten habe, sie solle "fertig machen, was sie begonnen habe", habe es sich um eine Plastikpistole gehandelt. Obwohl der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl am Vorabend (um 21.00 Uhr) ausgestellt worden sei, habe der Polizeieinsatz mitten in der Nacht stattgefunden. Er habe seine Ex-Freundin nicht genötigt. Diese habe ihren Strafantrag am 22. Mai 2013 zurückgezogen. Die Polizei habe von ihr erfahren, dass er Hanf bei sich zuhause aufbewahrte. Das sichergestellte Marihuana habe er für den Eigengebrauch selbst angebaut. Er konsumiere es jeweils am Abend, wenn er Schmerzen im Knie habe.
2.3. Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind hier grundsätzlich erfüllt. Insbesondere besteht ein konkreter Anfangstatverdacht von Betäubungsmitteldelikten (vgl. oben, E. 1.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch die Einziehbarkeit des beschlagnahmten Bargeldbetrages im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels nicht schon im aktuellen frühen Untersuchungsstadium zum Vornherein verneint werden. Die Staatsanwaltschaft legt sodann sachliche konkrete Gründe für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der drohenden Uneinbringlichkeit von Geldstrafen, Bussen und Kosten dar. Auch im angefochtenen Entscheid wurde eingeräumt, dass der Beschuldigte "nur über beschränktes Einkommen" verfüge. Eine unzulässige Verwertung eines Zufallsfundes oder ein unverhältnismässiges Vorgehen der kantonalen Behörden ist hier nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die polizeiliche Intervention vom 18. Januar 2013 sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte seiner Ex-Freundin eine Pistole in die Hand gedrückt und sie aufgefordert habe, sie solle ihn erschiessen. Weitere gesetzliche Beschlagnahmehindernisse werden weder im angefochtenen Entscheid noch vom privaten Beschwerdegegner dargelegt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
3.
Die Staatsanwaltschaft rügt schliesslich noch, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. In ihren Erwägungen (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 4) präzisiert die Vorinstanz, diese Kosten seien "der unterliegenden Staatsanwaltschaft zu Lasten ihres Gemeinwesens" (Bezirk March) aufzuerlegen.
Da der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kosten (gemäss dem Verfahrensausgang) ohnehin neu zu verlegen sind (vgl. unten, E. 4), kann offen bleiben, ob die Vorinstanz (im Falle einer Gutheissung der StPO-Beschwerde) die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens der Staatsanwaltschaft bzw. dem Bezirk March hätte auferlegen dürfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als untersuchungsleitende und erstinstanzlich verfügende Behörde grundsätzlich keine Partei des Strafverfahrens darstellt (vgl. Art. 16 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht entscheidet bei der vorliegenden Sachlage reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
Über die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz neu zu befinden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe der Beschuldigte im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um "amtliche Verteidigung" gestellt. Ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Prozessführung erfüllt (oder die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen) sind, wird die Vorinstanz zu prüfen haben (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. |
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor Bundesgericht von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss vom 22. April 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, wird aufgehoben, und die Beschlagnahmeverfügung vom 7. März 2013 der Staatsanwaltschaft wird bestätigt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster