Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 193/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

gegen

X.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft March führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Drogendelikten. Anlässlich seiner (in anderem Zusammenhang erfolgten) polizeilichen Verhaftung am 18. Januar 2013 bzw. der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem Betäubungsmittel (2,86 kg Marihuana) sowie Fr. 5'000.-- in bar sichergestellt. Am 7. März 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einziehungs- und Deckungsbeschlagnahme des Geldbetrages. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 22. April 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschlagnahmebefehl auf und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- der Staatsanwaltschaft auf.

B.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft, mit Beschwerde vom 22. Mai 2013 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Der Beschuldigte liess sich am 10. Juni 2013 vernehmen. Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2013 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 5. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Die untersuchungsleitende Staatsanwaltschaft (vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft) ficht einen Entscheid an, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz eine Vermögensbeschlagnahme aufgehoben hat. Es stellt sich die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) hier erfüllt ist (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit eines solchen Nachteils (der untersuchungsleitenden Behörde) insbesondere in Fällen der Abweisung von Gesuchen um Anordnung von Telefonüberwachungen (BGE 137 IV 340 E. 2.3.3-2.3.4 S. 345 f.), von Untersuchungshaft (vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92), von Entsiegelungen (Urteil 1B 517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4) oder bei streitiger Parteiöffentlichkeit von Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 1 S. 27) ausdrücklich oder sinngemäss bejaht.

1.2. Die Staatsanwaltschaft legt Folgendes dar: Anlässlich der Hausdurchsuchung seien beim Beschuldigten 2,86 kg Marihuana sowie Fr. 5'000.-- (fünf Tausendernoten) in bar sichergestellt worden. Schon aufgrund der grossen Drogenmenge seien die Vorbringen des Beschuldigten, es handle sich um Drogenbesitz zum Eigenkonsum, wenig glaubhaft. Hinzu komme, dass er keine nachvollziehbaren Erklärungen zur Herkunft des sichergestellten relativ grossen Bargeldbetrages gemacht habe. Es bestehe der Verdacht von Drogenhandel (bzw. massiver Eigenproduktion), der noch näher abgeklärt werden müsse. Da die Untersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten erst am 7. März 2013 eröffnet worden sei, stünden die Ermittlungen noch im Anfangsstadium. Falls sich der Verdacht erhärtet, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogenhandel stammt, werde es vom Strafrichter einzuziehen sein. Ausserdem bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe oder Busse bzw. ihm auferlegte Kosten nicht bezahlen werde. Er verdiene lediglich ca. Fr. 1'000.-- pro Monat und habe höchstens noch einige tausend Franken an beweglichem Vermögen. Es sei zu befürchten, dass er den beschlagnahmten Bargeldbetrag für seinen Lebensunterhalt verbrauchen
und dadurch den Vollzug der drohenden Einziehung vereiteln würde.

1.3. Bei dieser Sachlage ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (im Lichte der dargelegten Rechtsprechung) grundsätzlich zu bejahen. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Staatsanwaltschaft March (als Untersuchungsbehörde) direkt und definitiv auferlegt werden, was diese ebenfalls als bundesrechtswidrig anficht.

1.4. Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft (welche im Kanton Schwyz die Koordination der Strafuntersuchungen durch die kantonalen Staatsanwaltschaften inne hat) sind in dieser Konstellation auch zur Beschwerdeführung grundsätzlich befugt (vgl. Art. 81 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 139 IV 25 E. 1 S. 27; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240; 340 E. 2.3 S. 344-346).

2.
Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz verneine in bundesrechtswidriger Weise die Beschlagnahmbarkeit des sichergestellten Bargeldes. Insbesondere schliesse das Kantonsgericht eine Ausgleichseinziehung nach Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB zu Unrecht von Vornherein aus. Darin liege eine Verletzung von Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO.

2.1. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person (oder einer Drittperson) können insbesondere beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich (nach Art. 69 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
. StGB bzw. Art. 90a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90a - 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
1    Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a  damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
b  der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2    Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
SVG) einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
i.V.m. Art. 268
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
StPO). Strafprozessuale Beschlagnahmen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind auch aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Gegenstandes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107). Die materiell-strafrechtlichen Voraussetzungen der Ausgleichseinziehung von Deliktserlös sind in Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
-72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB geregelt.

2.2. Der private Beschwerdegegner macht geltend, der Polizeieinsatz vom 18. Januar 2013 sei übertrieben gewesen. Bei der Pistole, die er seiner Ex-Freundin mit den Worten entgegen gehalten habe, sie solle "fertig machen, was sie begonnen habe", habe es sich um eine Plastikpistole gehandelt. Obwohl der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl am Vorabend (um 21.00 Uhr) ausgestellt worden sei, habe der Polizeieinsatz mitten in der Nacht stattgefunden. Er habe seine Ex-Freundin nicht genötigt. Diese habe ihren Strafantrag am 22. Mai 2013 zurückgezogen. Die Polizei habe von ihr erfahren, dass er Hanf bei sich zuhause aufbewahrte. Das sichergestellte Marihuana habe er für den Eigengebrauch selbst angebaut. Er konsumiere es jeweils am Abend, wenn er Schmerzen im Knie habe.

2.3. Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind hier grundsätzlich erfüllt. Insbesondere besteht ein konkreter Anfangstatverdacht von Betäubungsmitteldelikten (vgl. oben, E. 1.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch die Einziehbarkeit des beschlagnahmten Bargeldbetrages im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels nicht schon im aktuellen frühen Untersuchungsstadium zum Vornherein verneint werden. Die Staatsanwaltschaft legt sodann sachliche konkrete Gründe für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der drohenden Uneinbringlichkeit von Geldstrafen, Bussen und Kosten dar. Auch im angefochtenen Entscheid wurde eingeräumt, dass der Beschuldigte "nur über beschränktes Einkommen" verfüge. Eine unzulässige Verwertung eines Zufallsfundes oder ein unverhältnismässiges Vorgehen der kantonalen Behörden ist hier nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die polizeiliche Intervention vom 18. Januar 2013 sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte seiner Ex-Freundin eine Pistole in die Hand gedrückt und sie aufgefordert habe, sie solle ihn erschiessen. Weitere gesetzliche Beschlagnahmehindernisse werden weder im angefochtenen Entscheid noch vom privaten Beschwerdegegner dargelegt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

3.
Die Staatsanwaltschaft rügt schliesslich noch, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. In ihren Erwägungen (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 4) präzisiert die Vorinstanz, diese Kosten seien "der unterliegenden Staatsanwaltschaft zu Lasten ihres Gemeinwesens" (Bezirk March) aufzuerlegen.

Da der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kosten (gemäss dem Verfahrensausgang) ohnehin neu zu verlegen sind (vgl. unten, E. 4), kann offen bleiben, ob die Vorinstanz (im Falle einer Gutheissung der StPO-Beschwerde) die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens der Staatsanwaltschaft bzw. dem Bezirk March hätte auferlegen dürfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als untersuchungsleitende und erstinstanzlich verfügende Behörde grundsätzlich keine Partei des Strafverfahrens darstellt (vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
und Art. 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). Bei Gutheissung einer StPO-Beschwerde des Beschuldigten im Vorverfahren könnten ihr jedenfalls keine Verfahrenskosten direkt (wie einer unterliegenden Partei) auferlegt werden (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 1 StPO). Falls die erstinstanzlich verfügende Untersuchungsbehörde mit ihrem Standpunkt unterliegt und die StPO-Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen wird, wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vielmehr auf die Staatskasse zu nehmen.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht entscheidet bei der vorliegenden Sachlage reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) und bestätigt die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.

Über die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz neu zu befinden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe der Beschuldigte im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um "amtliche Verteidigung" gestellt. Ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Prozessführung erfüllt (oder die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen) sind, wird die Vorinstanz zu prüfen haben (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO i.V.m. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG). Für die Prüfung von Gesuchen um amtliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren wäre die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO).

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor Bundesgericht von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss vom 22. April 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, wird aufgehoben, und die Beschlagnahmeverfügung vom 7. März 2013 der Staatsanwaltschaft wird bestätigt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster