Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 57/2008 /ber

Urteil vom 23. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
B A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Thürkauf,

gegen

1. C A.________,
2. D A.________,
3. E A.________,
4. F A.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie
Brantschen,
5. G.________ Bau AG H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jolanda Fleischli,
6. I A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung Steigerungskauf,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons
gerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 24. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass von X A.________ ordnete das Kantonsgericht Schwyz am 10. November 2003 die öffentliche Versteigerung des Grundstücks GB 297 Lachen, umfassend 3562 m² an. Die Erbin C A.________, Mieterin einer auf diesem Grundstück gelegenen Wohnung, verlangte zunächst die Aufnahme des Mietverhältnisses in die Steigerungsbedingungen. Mit Schreiben vom 26. September 2005 teilte sie jedoch dem Bezirksgericht March mit, ihr Mietverhältnis sei nicht mehr zu überbinden, da sie die Liegenschaft verlassen werde, sobald diese einem allfälligen Ersteigerer überschrieben werde. Davon erhielt der Erbe B A.________ spätestens Ende September 2005 Kenntnis.

Am 7. Juli 2006 zeigte der Gemeindepräsident von Lachen den Erben als Versteigerungstermin den 1. September 2006 an. Am 8. August 2006 wurde der Termin mit Hinweis auf die aufliegenden Steigerungsbedingungen publiziert. Diese Bedingungen, welche B A.________ am 14. August 2006 zugestellt wurden, sahen vor, dass das Mietverhältnis mit C A.________ dem Ersteigerer überbunden werde.

Am für die Versteigerung vorgesehenen Tag stellte B A.________ beim Bezirksgericht March ein schriftliches Gesuch um deren Verschiebung mit der Begründung, C A.________ beanspruche eine feste Mietdauer bis zu ihrem achtzigsten Geburtstag; dieser Mietvertrag sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Der Bezirksgerichtspräsident gab diesem Gesuch nicht statt. Vor Beginn der Versteigerung las der Gemeindepräsident das Schreiben von Anna Marie Röthlin vom 26. September 2005 vor. Der Zuschlag ging nach 139 Geboten zum Preis von Fr. 7'110'000.00 an die "G.________ AG, Bauunternehmung H.________".

B.
Am 11. September 2006 klagte B A.________ (Kläger) beim Bezirksgericht March gegen die übrigen Miterben (Beklagte 1-5) und die G.________ Bau AG H.________ (Beklagte 6) auf Aufhebung des Steigerungszuschlags wegen unzulässiger Einwirkung auf das Steigerungsergebnis. Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten 6 und mangels unzulässiger Einwirkung auf das Steigerungsergebnis ab. Beide Parteien fochten dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz an. Dieses nahm an, die Beanstandung der Steigerungsbedingungen nach vollzogener Versteigerung sei verspätet erfolgt und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem Grund hätte schon die erste Instanz auf die Klage nicht eintreten dürfen, weshalb nunmehr auf die Berufung nicht einzutreten sei. Mit Beschluss vom 24. Dezember 2007 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Berufung im Sinne der Erwägungen nicht ein und hiess die Rekurse der Beklagten bezüglich der Parteientschädigungen teilweise gut.

C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) erhob Beschwerde in Zivilsaschen mit den Anträgen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. Dezember 2007 sei aufzuheben und (die Sache) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Sistierungsgesuch vom 22. April 2008 wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2008 abgewiesen.
D. Der Beklagte I A.________ (Beschwerdegegner 6) liess sich nicht vernehmen. Die übrigen Beklagten (Beschwerdegegner 1 - 5) und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Beim Streit um die Anfechtung von freiwilligen Versteigerungen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit, welche der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da die Klage vorliegend nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme geht, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Das Kantonsgerichts schätzte den Streitwert auf Fr. 1 Mio, wobei es auf die Differenz des tatsächlichen zum möglichen höheren Zuschlagspreis bei einer Wiederholung der Versteigerung abstellte. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, da diese Differenz nicht feststellbar und von ihm nicht konkret behauptet worden sei, komme für die Bemessung des Streitwerts am ehesten der Baranzahlungsbetrag von Fr. 20'000.-- in Betracht, welcher den Kosten für die Wiederholung der Versteigerung entspreche. Demnach sei von einem Streitwert von rund Fr. 20'000.--, eventualiter Fr. 30'000.-- auszugehen.

1.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Streitwert entspricht dem Interesse der Parteien an der verlangten erneuten Versteigerung bzw. an deren Vermeidung. Dabei sind nicht nur die Kosten der Wiederholung der Versteigerung, sondern auch ein möglicher Mehr- oder Mindererlös bei einer zweiten Versteigerung und allfällige Schadenersatzansprüche des bisherigen Erwerbers zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000'000.-- vorgenommene Streitwertschätzung ist daher nicht zu beanstanden. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist damit klar erreicht.

2.
2.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414).

2.2 Seinen Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm und den Beschwerdegegnern bei einem Entscheid in der Sache eine kantonale Instanz mit voller Kognition verwehrt bleibe.

Der Beschwerdeführer selbst anerkennt freilich, dass der angefochtene Entscheid inhaltlich einer Klageabweisung gleichkommt, da die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch bestandesmässig beurteilt hat und damit nach seinem Gehalt ein Sachurteil vorliegt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im Dispositiv auf die kantonale Berufung "im Sinne der Erwägungen" nicht eintrat, anstatt sie abzuweisen (BGE 115 II 187 E. 3b; bestätigt in: Urteil 4C.82/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz materiell entschieden, weshalb dem Beschwerdeführer bei einem direkten Entscheid durch das Bundesgericht der Instanzenzug nicht verkürzt würde.

Dass dem Bundesgericht zum Entscheid in der Sache erforderliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er selber ausführt, der Sachverhalt sei an sich weitgehend unbestritten. Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines blossen Rückweisungsantrags nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde mangels eines genügenden Antrags nicht einzutreten ist.

2.3 Im Übrigen wäre die Beschwerde unbegründet. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein erst am Tag der Versteigerung gestelltes Gesuch um deren Verschiebung wieder zurückgezogen, nachdem ihm das Bezirksgericht mitgeteilt hatte, dass eine kurzfristige Verschiebung nicht mehr möglich sei. Danach hat er an der Versteigerung als am Kauf der Liegenschaft interessierter Bieter teilgenommen (vgl. BB 8) und sich damit in Kenntnis der bloss mündlichen Bekanntgabe der gültigen Steigerungsbedingungen auf das Verfahren eingelassen. Unter diesen Umständen stellt seine nachträgliche Berufung auf die fehlende schriftliche Publikation der Anpassung der Steigerungsbedingungen ein widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Das Kantonsgericht hat damit kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, der Beschwerdeführer habe sein Klagerecht verwirkt, zumal Verfahrensmängel nach Treu und Glauben so früh wie möglich geltend zu machen sind (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 134 I 20 E. 4.3.1).

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird berücksichtigt, dass der Aufwand relativ gering ausgefallen ist (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Beschwerdeführer hat zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da der Beschwerdegegner 6 nicht anwaltlich vertreten ist und sich in der Sache nicht vernehmen liess, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 1 - 4 mit insgesamt Fr. 5'000.-- und die Beschwerdegegnerin 5 mit Fr. 5'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_57/2008
Date : 23. September 2008
Published : 11. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Anfechtung Steigerungskauf


Legislation register
BGG: 42  51  65  66  68  72  74  75  90  107
BGE-register
115-II-187 • 125-III-412 • 125-V-373 • 130-III-136 • 132-II-485 • 132-III-186 • 134-I-20 • 134-III-379
Weitere Urteile ab 2000
4A_57/2008 • 4C.82/2006
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