Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BE.2005.3, BE.2005.5, BE.2005.6, BE.2005.7, BE.2005.8, BE.2005.9

Entscheid vom 23. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B.,

3. C. AG,

4. D. Ltd.,

5. E.

6. F. AG, alle vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold, Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner

Gegenstand

Gesuch um Entsiegelung i.S. A., B., C. AG et al. (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „BSU“) an u.a. gegen A., B. und der C. AG wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen nach den Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.11).

B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 sechs Durchsuchungsbefehle. Darin wurde die Durchsuchung der Räumlichkeiten von B., der G. Treuhand und Unternehmensberatung (nachfolgend „G. Treuhand“), der C. AG, der D. Ltd., der E. sowie der F. AG verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kommende Beweismittel im Verfahren u.a. gegen A., B. und der C. AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail angegeben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahlreicher Offshore-Gesellschaften (BK act. 1.12 – 1.17).

Die Durchsuchung wurde am 16. und 17. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der in den Durchsuchungsbefehlen vom 7. Juni 2004 Genannten durchgeführt. Zu bemerken ist, dass im Protokoll betreffend die an der Adresse Z., sichergestellten und versiegelten Akten (act. 1.19) lediglich die D. Ltd. als Betroffene aufgeführt ist. Die C. AG und die G. Treuhand sind aber offensichtlich an derselben Adresse domiziliert, so dass sich das genannte Protokoll ebenfalls auf diese beiden Gesuchsgegner bezieht. Dies geht im übrigen aus den darin aufgelisteten Gegenständen hervor. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden verschiedene Dokumente, Ordner und Gegen­stände, wovon zwei Computer, sichergestellt. B., A. als Verwaltungsratsmitglied der G. Treuhand, sowie der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der E. resp. Verwaltungsratsmitglied der F. AG, H., erhoben Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente resp. Datenträger, worauf diese versiegelt resp. die beiden Computer gespiegelt und anschliessend versiegelt wurden (BK act. 1.18 – 1.20).

C. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen erliess die ESTV in der Folge verschiedene Beschlagnahmeverfügungen. Dagegen erhoben A., B. und die C. AG verschiedene Beschwerden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese wurden mit Entscheiden vom 8. November 2004 abgewiesen (BK_B 083./04, BK_B 084/04, BK_B 085/04, BK_B 086/04, BK_B 087/04 und BK_B 088/04]). Die dagegen erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht sind nach wie vor hängig.

D. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der am 16. und 17. Juni 2002 (recte: 2004) mit Beschlag belegten und versiegelten Akten (Aktennummer Y.001 – Y.067 betreffend B. und A.; Aktennummer X.001 – X.414 betreffend die G. Treuhand, die C. AG und die D. Ltd.; Aktennummer W.33 – W.60 betreffend die E. und die F. AG) anzuordnen und der BSU die Durchsuchung der Papiere zu gestatten, unter Kostenfolge (BK act. 1).

A., B., die C. AG, die D. Ltd., die E. sowie die F. AG lassen mit Gesuchsantwort vom 26. April 2005 durch ihren Vertreter die Abweisung des Entsiegelungs- und Durchsuchungsantrags der ESTV sowie die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter und versiegelter Akten und Datenträger beantragen (BK act. 6).

Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 f
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
DBG), nach den Art. 19
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 19 - 1 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
1    Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
2    Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden, deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen.
3    Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen, die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.
4    Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.
– 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR, auf welchen sich die Durchsuchungsbefehle stützen, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.

1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR).

1.3

1.3.1 Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR bestimmt, dass der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung erheben kann, worauf diese zu versiegeln und zu verwahren sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur der Inhaber von Dokumenten bei einer Durchsuchung die Versiegelung verlangen, nicht dagegen der Beschuldigte, der Kontoinhaber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2; in diesem Sinne auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK_B 061a/04 vom 13. August 2004 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner betreffend der unter den Nr.n Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60 sichergestellten Akten Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben, worauf die Versiegelung erfolgte (vgl. zu den versiegelten Akten im Einzelnen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. und 17. Juni 2004, BK act. 1.18 – 1.20). Die Gesuchsgegner 1 und 2 sowie die Gesuchsgegner 3, 5 und 6 handelnd durch ihre gesetzlichen Vertreter (siehe supra B.) sind Inhaber dieser Papiere und als solche legitimiert, Einsprache gegen die Durchsuchung zu erheben. Sie haben auf Anfrage der BSU an ihrer Einsprache mit Schreiben vom 26. November 2004 ausdrücklich festgehalten (vgl. act. 1.6, 1.8 – 1.10). In Bezug auf Gesuchsgegnerin 4 zeigt der Vergleich der Unterschrift im sie betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 16. Juni 2004 (act. 1.19, S. 18) und derjenigen im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 16. Juni 2004 betreffend das Privatdomizil der Gesuchsgegner 1 und 2 (act. 1.18, S. 8), dass der Gesuchsgegner 2 in Bezug auf die Einsprache für die Gesuchsgegnerin 4 gehandelt hat. Dazu war er nicht legitimiert, ist er doch weder Verwaltungsratsmitglied noch in sonstiger Weise von der Gesuchsgegnerin 4 zu Vertretungsfunktionen ermächtigt (vgl. Handelsregisterauszug aus Panama, act. 10.1, sowie act. 10.2). Dass der Gesuchsgegner 2 aber für die Gesuchsgegnerin 4 Einsprache gegen die Durchsuchung der in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Akten erhoben hat, war im Sinne der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in ihrem mutmasslichen Interesse. In dem auf Anfrage der Gesuchstellerin ausdrücklich erklärten Festhalten an der Einsprache (vgl. act. 1.8) darf zudem eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Gesuchsgegners 2 durch die Gesuchsgegnerin 4 erblickt werden. Letzterer ist somit die Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren ebenfalls zuzuerkennen. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

1.3.2 Wie vormals die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (BGE 106 IV 413, 417 f. E. 3, mit Verweis auf BGE 104 IV 133 E. 4; Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999 E. 2, in: VPB 64/2000 N. 52). Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner darauf abzielen, darzutun, dass sie sich der ihnen vorgeworfenen Widerhandlungen nicht schuldig gemacht hätten, ist demnach darauf nicht einzugehen. Dies gilt namentlich für den Einwand in Bezug auf die Frage des Durchgriffs auf die Aktionäre einer Gesellschaft (Ziff. 1.2.4 der Gesuchsantwort; vgl. infra 3.2.4 und 3.2.5). Wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Untersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden.

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).

Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwaltungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2514; Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR).

3.

3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Elemente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 328 f. N. 9 sowie S. 351 f. N. 12; Piquerez, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.

Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; Schmid, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4, Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 und BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.

3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne des Art. 190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
DBG geltend. Art. 190 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstellerin begründet den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Beschuldigten mit verschiedenen Verdachtsfällen:

3.2.1 So habe die G. Treuhand der I. Inc., New York, eine Rechnung im Umfang von CHF 49'900.-- resp. CHF 136'100.-- für vom Gesuchsgegner 2 in den Jahren 1995 resp. 1996 erbrachte Dienstleistungen gestellt, wobei ein Teil des Rechnungsbetrages als bereits bezahlt fakturiert worden sei (vgl. act. 1.21). In der Steuererklärung der Gesuchsgegner 1 und 2 figuriere aber kein entsprechendes Einkommen. Die Gesuchsgegner machen demgegenüber geltend, die von der I. Inc. geschuldeten und ausbezahlten Beträge – auch die von der Gesuchstellerin genannten – seien in der Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3 stets als Honorarertrag verbucht worden.

Die Beträge in den von den Gesuchsgegnern genannten Konten der Jahresrechnung 1998 der Gesuchsgegnerin 3 entsprechen nicht den von der Gesuchsstellerin geltend gemachten Beträgen. Sodann lässt die Tatsache, dass die, gemäss den Angaben der Gesuchstellerin die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Beträge erst in der Jahresrechnung 1998 verbucht wurden und dass es sich zudem um die Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3, die mit diesen Beträgen in keinem (direkten) Zusammenhang steht, die Ausführungen der Gesuchsgegner zumindest als fraglich erscheinen. Deren Argumente sind jedenfalls nicht geeignet, die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage zu widerlegen. Vielmehr ergeben diese Umstände sehr wohl einen ausreichenden Tatverdacht für fortgesetzte Steuerhinterziehung.

3.2.2 Desweiteren habe der Gesuchsgegner 2 in den Jahren 1996 und 1997 von der I. Inc. Saläre, Kommissionen und Boni im Umfang von umgerechnet rund CHF 141'500.-- bzw. CHF 139'100.-- erhalten, die nicht vollumfänglich als Einkommen versteuert worden seien. Die Gesuchsgegner machen wiederum geltend, die Beträge seien in der Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3 verbucht worden. Insbesondere entspreche das im SEC-Report für den Gesuchsgegner 2 für das Jahr 1997 ausgewiesene Salär von USD 96'979 der in der Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3 per 31. Dezember 1997 (recte: 1998) unter dem Konto 1100 verbuchten Forderung von CHF 141'800.

Auch hier gelten dieselben Überlegungen, wie sie unter 3.2.1 geschildert wurden. Zum Einwand der Gesuchsgegner ist zu bemerken, dass dem Gesuchsgegner 2 für das Jahr 1997 gemäss SEC-Report nicht bloss das genannte Salär von USD 96'979, sondern darüber hinaus eine unter „Other Annual Compensation“ verbuchte Entschädigung von USD 10'000.-- zukam (siehe act. 1.23). Diese figuriert unter der von den Gesuchsgegnern angegebenen Position in der Jahresrechnung 1998 der Gesuchsgegnerin 3 jedenfalls nicht. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für fortgesetzte Steuerhinterziehung.

3.2.3 Im Jahr 1994 sei zudem zu Lasten der Gesuchsgegnerin 3 ein Lohnbetrag von CHF 80'000.-- zugunsten des Gesuchsgegners 2 verbucht worden (act. 1.24), der aber im Lohnausweis des Gesuchsgegners 2 lediglich mit CHF 52'000.-- deklariert worden sei (act. 1.25). Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für Steuerhinterziehung. Die sich hier allenfalls stellende Frage der Verjährung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Buchung des fraglichen Lohnbetrags von CHF 80'000.-- ist unter dem Vermerk „Ber.honorar 94/E. B.“ vorgenommen worden. Die Gesuchstellerin hat zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf diesen Sachverhalt lediglich den Lohnausweis betreffend des Gesuchstellers 2 eingereicht, weshalb entgegen der Gesuchsgegner davon auszugehen ist, dass der Differenzbetrag von CHF 28'000.-- auch nicht im Lohnausweis der Gesuchstellerin 1 deklariert worden ist. Von der Gesuchstellerin wären allerdings Ausführungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen.

3.2.4 Sodann habe die Gesuchsgegnerin 4 im Jahre 1996 von der J. Inc. mit Sitz in Delaware, USA, erworbene Aktien für einen Betrag von rund CHF 10'343'400.-- verkauft. Dieser Betrag sei den Gesuchsgegnern 1 und 2 als steuerbares Einkommen zuzurechnen, weil angenommen werden müsse, diese seien an der Gesuchsgegnerin 4 wirtschaftlich berechtigt. Die Gesuchsgegner 1 und 2 bestreiten dies und machen insbesondere geltend, eine Zurechnung der von einer Gesellschaft erzielten Erträge auf Stufe Aktionäre und somit ein Durchgriff auf diese dürfe nur erfolgen, wenn die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft aufgrund rechtsmissbräuchlicher Verwendung unbeachtlich wäre.

Die Frage des Durchgriffs betrifft die Frage, ob die Gesuchsgegner 1 und 2 steuerpflichtig sind oder nicht und ob sie sich folglich einer Steuerwiderhandlung schuldig gemacht haben. Diese Frage kann hier nicht abgehandelt werden (vgl. supra 1.3.2), weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.

Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterziehung durch die Gesuchsgegner 1 und 2 damit, dass diese an der Gesuchsgegnerin 4 möglicherweise wirtschaftlich berechtigt seien. In der Tat ergibt sich aus den Akten eine Verbindung zwischen dem Gesuchsgegner 2 und der Gesuchsgegnerin 4: So hat dieser im Namen und im Interesse der Gesuchsgegnerin 4 gehandelt, was von dieser genehmigt worden ist (vgl. E. 1.3.1). Zudem verfügt der Gesuchsgegner 2 über ein eigenes (mit seinem Namen angeschriebenen) Büro in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 4, in welchem die Gesuchsgegnerin 4 betreffende Unterlagen sichergestellt wurden. Dies stützt die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage und genügt zur Begründung eines hinreichenden (Anfangs-)Tatverdachts hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterziehung.

3.2.5 Auch seien in den Jahren 1993 – 1999 erfolgte Zinszahlungen (CHF 38'400.--, CHF 38'400.--, CHF 33'900.--, CHF 35'300.--, CHF 36'700.--, CHF 38'200.--, CHF 39'700.--) der Gesuchsgegnerin 4 für ein den Gesuchsgegnern 1 und 2 angeblich gewährtes Darlehen, für welches diese wiederholt Zinsabzüge geltend gemacht hätten, als fiktiv zu betrachten, weil die Gesuchsgegner 1 und 2 an der Gesuchsgegnerin 4 in Wahrheit wirtschaftlich berechtigt seien. Dagegen erheben die Gesuchsgegner wiederum das Argument des nicht zulässigen Durchgriffs (vgl. supra 3.2.5) und wenden zudem ein, der seit dem Erwerb der Privatliegenschaft der Gesuchsgegner 1 und 2 in der Steuererklärung geltend gemachte Zinsabzug sei von den Steuerbehörden nie beanstandet worden. Dieses Argument vermag die von der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsgegnern 1 und 2 vorgebrachten Verdachtsmomente selbstverständlich nicht zu widerlegen, war die mögliche wirtschaftliche Berechtigung der Gesuchsgegner 1 und 2 den Steuerbehörden doch dazumal noch nicht bekannt. Aufgrund des bereits unter 3.2.4 Gesagten ist auch hier ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf fortgesetzte Steuerhinterziehung zu bejahen und eine Durchsuchung der versiegelten Papiere zwecks Beweismittelsicherung gerechtfertigt. Die Steuerunterlagen der Gesuchsgegner 1 und 2 sind nicht geeignet, zur Frage der den Tatverdacht begründenden möglichen wirtschaftlichen Berechtigung derselben an der Gesuchsgegnerin 4 den schlüssigen Beweis zu erbringen.

3.2.6 Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin 3 den Gesuchsgegnern 1 und 2 im Jahr 1998 eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von CHF 1'225'100.-- zukommen lassen. Dies entspreche einem der Gesuchsgegnerin 3 für angebliche Bau- und Architekturleistungen von der Gesuchsgegnerin 4 in Rechnung gestellten Betrag, welcher von der Gesuchsgegnerin 3 (in der vom Gesuchsgegner 2 unterzeichneten Jahresrechnung 1998) mit einem – aufgrund eines ungerechtfertigt vorgenommenen Vorsteuerabzugs – niedrigeren Betrag verbucht worden sei. Die Gesuchsgegnerin 4 könne die genannten Leistungen bereits aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz aber gar nicht erbracht haben. Die Gesuchsgegner bringen dagegen vor, die Gesuchsgegnerin 4 sei in Bezug auf die fraglichen Bau- und Architekturleistungen lediglich als Generalunternehmerin aufgetreten und habe spezialisierte Bau- und Handwerksunternehmungen zur Leistungserbringung beigezogen.

Aus der fraglichen „Rechnung Umbau und Neubau K., 1 EG links“ der Gesuchsgegnerin 4 vom 8. September 1998 an die Adresse der Gesuchsgegnerin 3 (act. 1.31) ist nicht erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin 4, wie von den Gesuchsgegnern behauptet, die Durchführung der Arbeiten an spezialisierte Unternehmen delegiert haben soll. Die Art und Weise der Fakturierung lässt die Gesuchsgegnerin 4 vielmehr als ausführende Auftragnehmerin erscheinen. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für Steuerbetrug im Sinne des Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG.

3.2.7 Dass die Gesuchsgegner 1 und 2 für die Einzelunternehmung G. Treuhand bisher keine Jahresrechnung eingereicht haben, berechtigt, wie die Gesuchsgegner zu recht vorbringen, für sich allein nicht zur Durchführung von Zwangsmassnahmen. Die Pflicht juristischer Personen, der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen beizulegen (Art. 125 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
DBG), ist eine Verfahrenspflicht (Art. 174
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 174 - 1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
1    Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a  die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b  eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c  Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
2    Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
DBG) und zählt gemäss Art. 190 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
DBG nicht zu den schweren Steuerwiderhandlungen, welche gestützt auf Art. 191 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
DBG Zwangsmassnahmen gemäss dem VStrR rechtfertigen. Es bestehen aber aufgrund des bisher Gesagten hinreichende Tatverdachtsmomente, die die Entsiegelung rechtfertigen. Die Verletzung dieser Verfahrenspflicht zur Einreichung der Jahresrechnung wirkt sich dabei auf den gegen die Gesuchsgegner bestehenden Tatverdacht jedenfalls nicht entlastend aus.

3.2.8 Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Umstände ein als hinreichend einzustufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne des Art. 190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
DBG.

3.3 Bei den bei den Gesuchsgegnern sichergestellten Unterlagen soll es sich gemäss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen u.a. um verschiedene Bank- und Versicherungsunterlagen, Unterlagen betreffend Verträge, Darlehen (act. 1.18, Y.011) und Bürgschaften (act. 1.18, Y.033), Steuerunterlagen, Jahresrechnungen, Zahlungen an die C. AG 2001 (act. 1.18, Y.064), Unterlagen „C. AG, Barauslagen“ (act. 1.19, X.335, 336), Revisionsstellenberichte, Unterlagen betreffend Beteiligungs- und Immobilienanlagen, Buchhaltungsunterlagen und Unterlagen „C. Revision“ (W.47) handeln. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Vorwurf der schweren Steuerwiderhandlungen u.a. an die Adressen der Gesuchsgegner 1, 2 und 3 und derartigen Unterlagen ein nahe liegender sachlicher Konnex besteht.

3.4 Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegner oder Dritter entgegen und werden von diesen im übrigen auch nicht geltend gemacht. Zu beachten ist zudem, dass im Bereich der direkten Bundessteuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben können. Schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom 6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Die Eventualbegehren 1 und 2 der Gesuchsgegner sind daher ebenfalls abzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Betroffenen, wie sie in ihrem Eventualbegehren 3 denn auch verlangen, der Durchsuchung der entsiegelten Papiere beiwohnen. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom 6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Gemäss der Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere als für die Untersuchung bedeutsam erweisen, mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.1 und BE.2005.2 vom 13. Juli 2005, jeweils E. 3.3). Dadurch ist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre.

3.5 Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.

3.6 Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Die Entsiegelung ist folglich zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die sichergestellten Akten (Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60) im Beisein der Gesuchsgegner gemäss der in E. 3.4 geschilderten Vorgehensweise zu durchsuchen.

4. Art 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsverfahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch einem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und -gegner haben Parteistellung, vergleichbar derjenigen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädigung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Das Obsiegen im letzten von drei Eventualbegehren rechtfertigt angesichts des Unterliegens in allen weiteren Punkten keine Kostenreduktion. Die Kosten sind deshalb den Gesuchsgegnern zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 4’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nummern Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60 sichergestellten Akten zu durchsuchen.

3. Die Gebühr wird auf Fr. 4’000.-- festgesetzt und den Gesuchsgegnern zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Fürsprecher Hermann Bechtold (siebenfach)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BE.2005.3
Datum : 23. September 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gesuch um Entsiegelung i.S. A., B., C. AG et al. (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Gesetzesregister
BStP: 245
DBG: 125 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
174 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 174 - 1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
1    Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a  die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b  eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c  Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
2    Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
186 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
190 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
191
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974293. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss.
OG: 156
SGG: 33
VStrR: 19 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 19 - 1 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
1    Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
2    Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden, deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen.
3    Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen, die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.
4    Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.
25 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
46 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
BGE Register
102-IA-529 • 104-IV-125 • 106-IV-413 • 109-IV-153 • 116-IA-143 • 122-IV-91 • 127-II-151
Weitere Urteile ab 2000
1A.171/2001 • 1S.1/2005 • 1S.3/2005 • 8G.42/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • beschwerdekammer • bundesgericht • frage • steuerhinterziehung • sachverhalt • anklagekammer • verdacht • wirtschaftlich berechtigter • durchgriff • adresse • verwaltungsstrafverfahren • durchsuchungsbefehl • beweismittel • lohnausweis • strafuntersuchung • schriftstück • gerichtskosten • siegelung • 1995
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Entscheide BstGer
BE.2005.2 • BE.2005.3 • BK_B_086/04 • BK_B_084/04 • BE.2005.8 • BK_B_207/04 • BE.2005.6 • BK_B_117/04 • BK_B_061a/04 • BE.2005.1 • BK_B_087/04 • BK_B_062/04 • BE.2005.5 • BK_B_088/04 • BE.2005.9 • BK_B_085/04 • BE.2005.7
VPB
64.52 • 67.86
Pra
85 Nr. 215