Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 49/02
Urteil vom 23. September 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Visana, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2001 verpflichtete die Visana B.________ in Bestätigung einer Verfügung vom 28. September 2000 zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 6000.- für ausstehende Prämien für die Taggeldversicherung, zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 300.-. Gleichzeitig hob die Visana den von der Versicherten am 19. August 2000 gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ erhobenen Rechtsvorschlag auf.
B.
Mit Eingabe vom 14. November 2001 reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides ein. Nachdem die Visana sich zur Hauptsache mit dem Begehren um Nichteintreten auf die Beschwerde hatte vernehmen lassen und geltend gemacht hatte, das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht worden, forderte das kantonale Gericht die Versicherte auf, den Originalbriefumschlag, in welchem der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2001 zugestellt worden war, einzureichen. Dieser Aufforderung leistete B.________ am 15. April 2002 Folge. Mit Verfügung vom 23. April 2002 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde ein und setzte der Visana eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. In der Begründung führte es aus, es lasse sich nicht feststellen, ob die 30tägige Beschwerdefrist eingehalten wurde. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, da die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der allenfalls versäumten Frist erfüllt seien und ein entsprechendes Gesuch ohne weiteres bewilligt würde.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Visana, die Verfügung vom 23. April 2002 sei aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerde der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2001 verspätet eingereicht wurde. Sie legt verschiedene Belege auf.
Während B.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
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1.2 Gemäss Art. 128
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen).
2.
Beim angefochtenen Eintretensentscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 91 Bundesgericht - Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005327 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
Diese Voraussetzung ist zu bejahen: Ein Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte zur Folge, dass die Visana sich einem möglicherweise länger dauernden materiellen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht zu unterziehen hätte, für das sie auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens nicht entschädigt würde (Art. 87 lit. g
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern - Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat. |
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern - Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat. |
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist; dagegen hat die Beschwerde führende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 119 V 10 Erw. 3c/bb, 114 III 54 Erw. 3c, 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ARV 2000 Nr. 25 S. 122 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 50 Erw. 3), wobei die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels mit Gewissheit feststehen muss (BGE 119 V 7). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.2 Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2
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4.
4.1 Die Visana macht geltend, der Einspracheentscheid sei am 3. Oktober 2001 aufgegeben worden; gleichentags sei auch eine eingeschriebene Mahnung an die Versicherte gesandt worden, was sich aus dem Aufgabeverzeichnis für eingeschriebene Briefe vom 3. Oktober 2001 ergebe. Ein Nachforschungsbegehren bei der Post habe ferner bestätigt, dass die Sendung mit der Aufgabenummer ... tatsächlich am 3. Oktober 2001 aufgegeben und von der Versicherten am 4. Oktober 2001 abgeholt worden sei. Auf dem von der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz eingereichten Couvert, das eben diese Nummer aufweise, stimme entweder die aufgeklebte Aufgabennummer oder aber der Stempel (13. Oktober 2001) nicht. Denn am Samstag, den 13. Oktober 2001, sei die Frankierungsmaschine am Visana-Hauptsitz nicht in Betrieb gewesen und es seien keine Einschreiben versandt worden. Dementsprechend existiere auch kein Aufgabenverzeichnis vom 13. Oktober 2001. Der Datumsstempel 13. Oktober 2001 erscheine unerklärlich. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich bei den beiden Stempeln auf dem eingereichten Couvert um Fälschungen handelt.
4.2 Selbst unter Berücksichtigung dieser neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismittel der Visana liesse sich das Zustellungsdatum des Einspracheentscheides nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen: Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren den Originalbriefumschlag, versehen mit dem Datum des 13. Oktober 2001 und dem Kleber mit der Aufgabenummer ..., eingereicht; nach Angaben der Visana und deren Aufgabenverzeichnis für eingeschriebene Briefe ist diese Aufgabenummer hingegen am 3. Oktober 2001 auf dem Briefumschlag, der den Einspracheentscheid enthielt, oder auf der eingeschrieben versandten Mahnung angebracht gewesen. Dieser Widerspruch lässt sich weder an Hand der vorliegenden Akten noch auf Grund weiterer Abklärungen lösen, zumal Anhaltspunkte für eine Fälschung des Stempels oder des Klebers mit der Aufgabenummer fehlen. Dass die Visana nicht erklären kann, wie der Stempel mit dem Datum des 13. Oktober 2001 und der Kleber mit der erwähnten Aufgabenummer auf den von der Versicherten ins Recht gelegten Originalbriefumschlag gelangt sind, vermag den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Fälschungsverdacht nicht zu begründen. Nachdem die Visana sodann mit Nachdruck darauf besteht, dass sie
am 13. Oktober 2001 keine eingeschriebenen Briefe versandt hat, fallen ergänzende Abklärungen zur Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin präsentierte Briefumschlag mit dem Stempel vom 13. Oktober 2001 an Stelle des Einspracheentscheides ein anderes Schriftstück enthielt, ausser Betracht.
4.3 Die Visana hat demnach den Beweis dafür, dass sie den Einspracheentscheid vor dem 13. Oktober 2001 versandt hat, nicht erbracht. Dieser Beweis lässt sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der neuen tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel und -Anträge nicht erbringen. Damit liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt, hier der Zustellung des Einspracheentscheides vor dem 13. Oktober 2001, Rechte ableiten wollte. Der Sachverhaltsdarstellung der Versicherten folgend wurde die am 14. November 2001 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 86 Abs. 1
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 86 ) - Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. |
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 86 ) - Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. |
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 86 ) - Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. |
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SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 86 ) - Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: