Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 188/2019

Urteil vom 23. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2019 (IV.2016.01396).

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene A.________ ist diplomierte Kinderkrankenschwester und arbeitete mit Vollzeitpensum als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis, als sie sich anlässlich einer Auffahrkollision am 28. April 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) anerkannte ihre Leistungspflicht nach UVG, übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Per 3. September 2009 stellte sie mangels natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen sämtliche Leistungen ein und schloss den Fall folgenlos ab (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil 8C 730/2011 vom 9. Dezember 2011).

Am 30. November 2000 meldete sich A.________ wegen seit 28. April 2000 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2002 bezog die Versicherte eine Viertelsrente und seit 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (verschiedene Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. September 2011).

Gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG) überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Basierend auf dem polydisziplinären Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center in Bern vom 30. März 2016 (nachfolgend: SMAB-Gutachten) hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2016 auf.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. Februar 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die geschuldeten Leistungen (insbesondere eine Rente, eventuell berufliche Massnahmen) zu entrichten.
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252; je mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

1.3. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C 112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C 590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585; 8C 662/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 16. November 2016 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte.

3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 141 V 281; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.2 f. S. 353 ff.) und zur Überprüfung der auf dieser Basis zugesprochenen Renten nach lit. a SchlBest. IVG (BGE 140 V 8 und 197; 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569; Urteil 9C 620/2016 vom 9. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Richtig sind schliesslich auch die Hinweise zur Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V
418
). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Laut angefochtenem Entscheid basierten die am 15. September 2011 rückwirkend verfügten Rentenleistungen (Viertelsrente ab 1. April 2001 und ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2002) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Schlussfolgerungen der interdisziplinären Konsens-Konferenz gemäss polydisziplinärem Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine in Basel (asim) vom 3. September 2009 (nachfolgend: asim-Gutachten). Darauf stützte sich auch Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in Zürich. Soweit das kantonale Gericht nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage schloss, die bei Rentenzusprache anerkannte Einschränkung der Leistungsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, ist die Beweiswürdigung entgegen der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Was sie hiegegen vorbringt, überzeugt nicht, soweit ihre Einwände überhaupt dem strengen Rügeprinzip genügen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.2 hievor). Aus interdisziplinärer Sicht hielten die asim-Gutachter anlässlich der Konsens-Konferenz in aller Deutlichkeit fest, dass
die Versicherte damals "das Bild einer hochgradig widersprüchlichen und schwer fassbaren Explorandin" präsentierte mit "offensichtlich ausgeprägten Diskrepanzen zwischen der Angabe eines konstanten Schmerzniveaus auf höchstem Level und einer subjektiv massiv eingeschränkten Beweglichkeit des Nackens" einerseits "bei gleichzeitig beobachtbarer, praktisch uneingeschränkt freier Beweglichkeit während der Anamneseerhebung" andererseits. Das gleiche Bild präsentierte sich klinisch im Rahmen der neuropsychologischen Testung. Ausdrücklich verwiesen die asim-Gutachter auf das "Fehlen einer fassbaren organischen Erklärung" für die geklagten Schmerzen. Von einer Verletzung des Willkürverbots kann mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Rentenzusprache keine Rede sein.

4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 140 V 8 geltend, die am 15. September 2011 rückwirkend verfügte Rentenzusprache sei in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt, weshalb ein Rückkommen unter dem Titel SchlBest. IVG ausgeschlossen sei. Sie begründet dies damit, die Rentenleistungen seien erst nach dem Scheitern eines Belastbarkeitstrainings zugesprochen worden. Folglich beruhe die Leistungszusprache auf der Grundlage einer Ressourcenprüfung in voller Kenntnis der Überwindbarkeitsrechtsprechung. Die Versicherte zeigt jedoch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügungen vom 15. September 2011 in Anwendung der neueren Rechtsprechung (BGE 136 V 279; 130 V 352) die damals massgebenden rechtlichen Kriterien der Unüberwindbarkeit der Schmerzsymptomatik im Einzelnen - vollständig oder auch nur teilweise - konkret geprüft hätte. Vielmehr steht aktenkundig fest, dass die Beschwerdegegnerin nach Abbruch des Belastbarkeitstrainings von der Einschätzung der asim-Gutachter direkt auf die entsprechende gesundheitsbedingte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit schloss, ohne deren Rechtserheblichkeit in Frage zu stellen und ohne die Widersprüchlichkeit der klinischen Erhebungen eigenständig zu würdigen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die hier gegebenen Umstände mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie dem Urteil 9C 427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2 zu Grunde lagen, vergleichbar seien. Auch finden sich keine Hinweise dafür, dass die IV-Stelle gestützt auf eigene Abklärungen oder einschlägige medizinische Berichte in Bezug auf die rechtsprechungsgemässen Komorbiditätskriterien rechtserhebliche Tatsachen feststellte oder entsprechende Schlussfolgerungen zog (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.1.1 i.f.). Unter den gegebenen Umständen kann mit der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, die Rentenleistungen seien am 15. September 2011 "in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage" bzw. der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13) verfügt worden. Die Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es feststellte, der RAD-Arzt habe die Erheblichkeit der attestierten
Leistungsfähigkeitseinschränkung nicht anhand der Foerster-Kriterien überprüft.

4.3. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass nach BGE 143 V 409 und 418 nunmehr sämtliche gesundheitlichen Störungen mit ressourcenhemmender Wirkung diagnosenunabhängig als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht fallen und folglich einem strukturieren Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu unterziehen sind. Die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 gelangt auch auf Rentenüberprüfungen gemäss SchlBest. IVG zur Anwendung (SVR 2016 IV Nr. 20 S. 58, 9C 354/2015 E. 5 i.f.). Verwaltung und Vorinstanz stellten in Bezug auf die Beantwortung der revisionsrechtlich ausschlaggebenden Tatfragen auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten ab (vgl. Sachverhalt lit. A). Dies hat die Versicherte zutreffend erkannt. Soweit sie unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG den Beweiswert des SMAB-Gutachtens in Frage stellt, sind ihre Ausführungen unbegründet. Hier steht nicht eine Rentenrevision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, sondern eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zur Diskussion, welche eben gerade keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG voraussetzt. Indem die Beschwerdeführerin beanstandet, das SMAB-Gutachten genüge den besonders hohen Anforderungen an die Abklärung nicht, beschränken sich ihre
Vorbringen im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Weder eine mangelnde Aktualität der Untersuchungen noch fehlende Aussagen zu den Wiedereingliederungschancen sind mit Blick auf das SMAB-Gutachten zu beanstanden. Entgegen der früheren Rechtsprechung (BGE 139 V 547 E. 10.2 in Verbindung mit E. 10.1.3 S. 569) waren die "Foerster-Kriterien" hier nicht mehr relevant (vgl. zu den neu massgebenden Standardindikatoren BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). Gestützt auf die den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Ausführungen im SMAB-Gutachten traf die Vorinstanz die rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen. Auch wenn sie dabei nicht explizit auf die Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. Bezug nahm, ist dem angefochtenen Entscheid doch klar zu entnehmen, dass die Versicherte über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt und insbesondere die Grundfunktionen (Erleben, Handeln, Gestalten und Wollen) hinlänglich erhalten sind. Einzig dem aus neurologischer Sicht relevanten Kombinationskopfschmerz massen die SMAB-Gutachter - jedoch ausdrücklich nur minimale - Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bei. Dennoch fanden weder der neurologische SMAB-Gutachter noch
die beigezogene ophtalmologische Gutachterin Dr. med. C.________ eine fassbare organische Ursache für diese Einschränkung der Belastbarkeit. Auch im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung lag demnach ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569) vor, was der ausführlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem SMAB-Gutachten im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres zu entnehmen ist. An der Beweiskraft des SMAB-Gutachtens ändert nichts, auch wenn der SMAB-Psychiater - nach Massgabe der heutigen Beweisanforderungen (vgl. BGE 141 V 281) wohl zu Recht - die Auffassung vertrat, dass auch retrospektiv die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht erheblich eingeschränkt war. Dass die von der Vorinstanz gestützt auf das SMAB-Gutachten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

4.4. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch keine Rede davon sein, das kantonale Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt.

4.4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 2C 761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Vielmehr ist dem kantonalen Entscheid mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz bestätigte, dass im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG basierend auf den Untersuchungsergebnissen gemäss SMAB-Gutachten betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Standardindikatoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden feststellbar war.

4.5.

4.5.1. Das kantonale Gericht schloss nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, die SMAB-Gutachter hätten basierend auf der ausführlichen Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten und gestützt auf die selber erhobenen Untersuchungsbefunde aus polydisziplinärer fachärztlicher Sicht keinen ergänzenden Abklärungsbedarf erkannt. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtete es deshalb darauf, nachträglich noch eine neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, zumal der Umfang der polydisziplinären SMAB-Begutachtung bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Zwischenentscheides vom 22. September 2015 war, von welchem auch die SMAB-Gutachter Kenntnis hatten. Den SMAB-Gutachtern stand demnach die Entscheidung frei, ob sie im Rahmen ihrer polydisziplinären Begutachtung noch andere Fachärzte mit weitergehenden Spezialisierungen beiziehen möchten.

4.5.2. Soweit die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von weiteren Beweisen verzichtete, kann einzig Willkür gerügt werden (Urteil 8C 830/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich war, legt der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (vgl. E. 1.2 hievor).

4.6. Weder in der ophtalmologischen noch in der neurologischen SMAB-Exploration fanden sich mit Blick auf die geltend gemachte Schwindel- und Sehproblematik die geringsten Anzeichen für objektivierbare Gesundheitsschäden, welche weitergehende spezialmedizinische Untersuchungen erfordert hätten. Die Versicherte legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern von neuroophtalmologischen und neurootologischen Zusatzabklärungen der Nachweis von objektivierbaren Gesundheitsstörungen zu erwarten gewesen wäre. Denn trotz der umfangreich geklagten Beeinträchtigungen (unter anderem Kopfschmerzen, starke Lichtempfindlichkeit, Reisekrankheit, Intoleranz des Zuschauens beim Bildschirm-Scrollen, Schwierigkeiten mit dynamischen Verhältnissen bis hin zur Aussage, sie könne überhaupt nicht einmal mehr Zug fahren), vermochte die Beschwerdeführerin laut SMAB-Gutachten immerhin im - nota bene verkehrsdichten - Raum Zürich noch Auto zu fahren.

4.7. Entgegen der Versicherten nahm das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Ausführungen im SMAB-Gutachten zur Frage der berufichen Wiedereingliederung Stellung. Zwar trage sie subjektiv den Schmerz als schwer und quälend vor, die Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens seien jedoch hinlänglich erhalten und ermöglichten es ihr, Willenskräfte zwecks uneingeschränkter Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu mobilisieren.

4.8. Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt und folglich einen invalidisierenden Gesundheitsschaden in einer ihrem Ausbildungs- und Interessensportfolio entsprechenden Tätigkeit zu Recht verneint, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. z.B. Urteil 8C 445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.5 i.f.). Denn abgesehen von kopfschmerzbedingten gelegentlichen Arbeitsausfällen im Umfang von 20% eines Normalarbeitspensums sind der Beschwerdeführerin die bisherige angestammte und jede Verweistätigkeit ohne weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, weshalb ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% auszuschliessen ist. Auf die im übrigen appellatorische Kritik (vgl. E. 1.2 hievor) der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid ist nicht weiter einzugehen.

4.9. Schlossen Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das SMAB-Gutachten demnach zu Recht darauf, dass angesichts der 20%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben war, ist der angefochtene Entscheid, womit das kantonale Gericht die am 16. November 2016 verfügte Rentenaufhebung bestätigt hat, nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_188/2019
Datum : 23. August 2019
Publiziert : 09. September 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVV: 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
BGE Register
125-V-351 • 130-I-258 • 130-V-352 • 131-V-49 • 134-I-65 • 134-II-244 • 134-V-131 • 134-V-231 • 134-V-250 • 136-I-229 • 136-V-279 • 137-V-210 • 138-I-232 • 138-I-49 • 138-III-378 • 139-V-547 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-V-8 • 141-IV-249 • 141-V-281 • 141-V-585 • 142-I-135 • 143-V-409 • 143-V-418 • 144-I-113 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
2C_761/2017 • 8C_112/2018 • 8C_188/2019 • 8C_445/2018 • 8C_590/2015 • 8C_662/2017 • 8C_730/2011 • 8C_830/2018 • 9C_354/2015 • 9C_427/2014 • 9C_620/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • bundesgericht • sachverhalt • kenntnis • frage • gesundheitszustand • sachverhaltsfeststellung • antizipierte beweiswürdigung • bundesamt für sozialversicherungen • entscheid • gesundheitsschaden • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • konsens • gerichtskosten • anspruch auf rechtliches gehör • viertelsrente • schmerz • invalidenrente
... Alle anzeigen