Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 452/2010

Urteil vom 23. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Sybilla Nemitz Blumer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehemann) (geb. 1949) und Z.________ (Ehefrau) geb. 1968) heirateten am xxxx 1997. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 1. August 2009 leben die Eheleute getrennt. Mit Entscheid vom 3. Februar 2010 regelte der Familienrichter des Kreisgerichts See-Gaster das Getrenntleben. Er verpflichtete den Ehemann, ab 1. August 2009 monatlich Fr. 2'200.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu bezahlen, und ordnete die Gütertrennung an; soweit weitergehend wies er die Begehren der Ehefrau ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob Z.________ Rekurs. In teilweiser Gutheissung desselben verpflichtete der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen X.________, folgende Unterhaltsbeiträge an seine Frau zu bezahlen: Fr. 3'100.-- ab 1. August 2009 bis 30. November 2009, und Fr. 3'900.-- ab 1. Dezember 2009 (Entscheid vom 18. Mai 2010). Dabei ermittelte der Einzelrichter für den Ehemann ein Einkommen von Fr. 12'000.-- und einen Bedarf von Fr. 6'970.-- (ab 1. Dezember 2009 nur noch Fr. 5'400.--) und für die Ehefrau ein Einkommen von Fr. 3'000.-- und einen Bedarf von Fr. 4'200.--. Den nach der Deckung des Mankos der Ehefrau verbleibenden Überschuss verteilte er hälftig auf beide Parteien.

C.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Mai 2010.

Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, zumal Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich mit dieser Massnahme einverstanden erklärt hat (Verfügung vom 6. Juli 2010).

In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ergangener Endentscheid (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), dessen Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen offen steht.

1.2 Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), stehen nicht alle Vorbringen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG offen, sondern kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln
einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

Diesen Rügeanforderungen vermag die Beschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Die Ausführungen bleiben weitgehend appellatorisch, indem der Beschwerdeführer einfach den Sachverhalt oder die Rechtslage aus eigener Sicht darstellt. Dies ist zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend, wobei jeweils im Sachzusammenhang darauf zurückzukommen sein wird.

1.3 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen materiellen Antrag in der Sache stellen. Demnach muss der Beschwerdeführer angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht und welche Abänderungen er beantragt. Blosse Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (s. zum Ganzen: BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f., mit Hinweisen).

Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Mai 2010. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Indessen ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er im Grunde genommen eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'200.--) verlangt. Eine weitergehende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge könnte er, der den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, ohnehin nicht beantragen, denn dies bärge die Gefahr einer unzulässigen "reformatio in peius" (Urteil 5A 613/2008 vom 15. Juli 2009 E. 3.2) und liefe ausserdem auf ein neues Begehren hinaus, wie es im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 I 119 E. 2 S. 121; s. auch Urteil 5A 376/2009 E. 1).

2.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 12'000.-- als willkürlich, indem der vorinstanzliche Richter die gemeinsame Lebensplanung der Parteien und die provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt habe (Ziff. 17 und 18 der Beschwerde).

2.1 Im Zusammenhang mit der Feststellung des Einkommens des Beschwerdeführers erwog der vorinstanzliche Richter, jener sei selbständig erwerbender Wirtschaftsberater, weshalb für die Unterhaltsberechnung auf ein regelmässiges Durchschnittseinkommen abzustellen sei. Als Anhaltspunkt für das aktuelle Einkommen könne das in den letzten drei Jahren erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen dienen. Die provisorischen Zahlen für das Jahr 2009, welche einen massiven Verlust prophezeiten, hätten dabei ausser Acht zu bleiben. Zum einen handle es sich um reine Parteibehauptungen, die im Gegensatz zu den Steuerdeklarationen keiner Überprüfung unterlägen. Zum anderen seien die Rechnungen lediglich provisorisch und würden daher keine definitiven Schlüsse zulassen. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht begründe, warum sein Einkommen derart eingebrochen sein soll, sondern pauschal auf die eingereichten Zahlen verweise. Er vermöge damit nicht für das Gericht nachvollziehbar zu erklären, warum der Ertrag von einem Jahr auf das andere derart eingebrochen bzw. warum der Betriebsaufwand derart angestiegen sein soll. Eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne einer freiwilligen teilweisen
Frühpensionierung könne nicht geltend gemacht werden, da der Beschwerdeführer gehalten sei, bis zum 65. Altersjahr seine Erwerbstätigkeit voll auszuschöpfen. Es könne offen bleiben, ob die Ehegatten gemeinsam geplant hätten, dass der Beschwerdeführer sich faktisch vorzeitig pensioniere. Die Ehegatten seien nämlich gehalten, ihre Arbeitsteilung und ihre Lebensplanung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Sollte wirklich geplant gewesen sein, nach Österreich auszuwandern und dort gemeinsam mit einer tiefen Lebenshaltung vorzeitig ein Pensionierten-Dasein zu leben, so habe sich der Plan nun offensichtlich zerschlagen. Gleich wie die Beschwerdegegnerin gehalten sei, sich auf neue Umstände einzustellen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu leisten, der seiner objektiven Leistungsfähigkeit entspreche. Der Durchschnitt der Einkommen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 ergebe ein monatliches Einkommen von Fr. 13'800.--, wobei das Jahr 2007 ausserordentlich erfolgreich gewesen sei. Weil es aber unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen aus den Jahren 2006 und 2008 noch wesentlich werde steigern könne, sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'000.-
- auszugehen.
2.2
2.2.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei von beiden Parteien gemeinsam geplant gewesen, dass er seine Erwerbstätigkeit aufgebe, um in Österreich in den Ruhestand zu treten. In dieser Absicht habe er schon im Jahre 2008 begonnen, seine Erwerbstätigkeit Schritt um Schritt zu reduzieren, Mandate abgebaut und darauf hingearbeitet, seine Firma zu veräussern. Zu diesem Zweck habe er im September 2009 die Wirtschaftsberatung X.________ AG gegründet. Die Beschwerdegegnerin sei stets darüber informiert und damit einverstanden gewesen. Damit verbunden sei eine massive Reduktion seines Einkommens und auch eine Senkung des Lebensstandards gewesen. Der erstinstanzliche Richter habe das korrekterweise anerkannt. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Frage, ob die Ehegatten gemeinsam eine vorzeitige Pensionierung geplant hätten, offen gelassen habe, nachdem die Beschwerdegegnerin dies ausdrücklich bestätigt habe. Wenn beide Parteien übereinstimmend den gleichen Lebensplan schilderten und bestätigten, dann sei es absolut willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben, wenn dieser Lebensplan und dessen Folgen nicht berücksichtigt würden. Im Ergebnis werde ihm dadurch zugemutet, der
Beschwerdegegnerin einen erheblich höheren Lebensstandard zu bezahlen, als dies aufgrund der gemeinsamen Planung und Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen gewesen sei.
2.2.2 Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Richter die gemeinsame Lebensplanung nicht einfach negiert oder ignoriert, sondern festgestellt hat, der Plan, gemeinsam nach Österreich auszuwandern um dort gemeinsam mit einer tieferen Lebenshaltung ein Pensionierten-Dasein zu leben, habe sich nun offensichtlich zerschlagen; es gelte, sich auf die neuen Umstände einzustellen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Erwägung auseinander. Namentlich legt er nicht dar, aufgrund welcher - willkürlich angewandten - Gesetzesbestimmung er trotz veränderten Verhältnissen (Trennung der ehelichen Gemeinschaft; Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes) an einer ursprünglichen Lebensplanung festhalten dürfe. Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

Nicht einzutreten ist daher auch auf den Vorwurf, die Pensionierung des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden (Ziff. 23 der Beschwerde) - umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst behauptet, erst ab 1. Januar 2011 in Pension gehen zu wollen, also noch gar nicht pensioniert ist.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, es sei ihm gar nicht mehr möglich, ein Einkommen zu erreichen, wie es ihm die Vorinstanz angerechnet habe. Wer die selbständige Beratertätigkeit kenne, wisse, dass es Jahre daure, um einen ansprechenden Kundenstamm aufzubauen und die entsprechenden Mandate zu akquirieren. Sodann sei es willkürlich, dass der vorinstanzliche Richter die Zahlen aus der provisorischen Erfolgsrechnung 2009 nicht berücksichtigt habe.
2.3.2 Mit dem ersten Willkürvorwurf setzt der Beschwerdeführer voraus, dass seine Erwerbstätigkeit tatsächlich bereits abgenommen habe. Der vorinstanzliche Richter hat indes dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer erkläre nicht, warum sein Einkommen im Jahr 2009 derart eingebrochen sein soll, so dass weiterhin von einem Einkommen auszugehen sei, wie dieser es im Jahre 2008 erzielt habe. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Vorinstanzen einzig die Gründe für die Verschlechterung des Jahresergebnisses 2008 im Vergleich zum Jahr 2007 erläutert. Diese Ausführungen hat der vorinstanzliche Richter zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Indes behauptet der Beschwerdeführer nicht, dem vorinstanzlichen Gericht die Gründe für den Einbruch des Ertrages und den Anstieg des Aufwandes im Jahre 2009 vorgetragen und glaubhaft gemacht zu haben. Damit fehlt der Rüge, die Vorinstanz habe die provisorische Erfolgsrechnung 2009 willkürlich ausser Acht gelassen, das Fundament; darauf ist nicht einzutreten. Seine vor Bundesgericht nachgelieferten Erklärungen sind neu und können nicht beachtet werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge, die Vorinstanz hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, wenn sie zum Jahresabschluss 2009 genauere Angaben benötigt habe, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich diese Pflicht aus den angerufenen Art. 223 und Art. 205 ZPO/SG ergibt.

An der Sache vorbei geht auch der Vorwurf, mit der Nichtberücksichtigung der provisorischen Zahlen 2009 habe die Vorinstanz die für das Eheschutzverfahren geltenden Beweisregeln verletzt, wo Glaubhaftmachung genüge. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welcher Stelle im angefochtenen Urteil mehr als Glaubhaftmachung verlangt worden wäre. Richtig ist vielmehr, dass der vorinstanzliche Richter die Zahlen aus dem Jahr 2009 unberücksichtigt liess und dies nach dem Gesagten durfte, ohne in Willkür zu verfallen.
2.4
2.4.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Richter Willkür vor, indem dieser ihm unterstelle, sich einen gehobenen Lebensstandard zu leisten, weil er alleine eine 5,5-Zimmer-Attika-Wohnung bewohne (Ziff. 17 lit. d S. 10 der Beschwerde). Richtig sei vielmehr, dass er nach dem Verkauf des Hauses in B.________ für sich selbst und das Geschäft zu Unzeit und kurzfristig mit zwei Haustieren - nämlich Kaninchen, welche Auslauf gewohnt seien - eine neue Bleibe habe suchen müssen. Die Einzelfirma habe die Wohnung in A.________ (aktuelle Adresse) gemietet. Dort sei vorab das Geschäft untergebracht. Er selber beanspruche für sich selber lediglich zwei Zimmer.
2.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet auch hier nicht, diese Tatsachen dem Vorderrichter vorgetragen zu haben. Insofern erweisen sich diese Ausführungen als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ganz abgesehen davon zeigt er nicht auf, inwiefern sich der angeblich zutreffende Sachverhalt auf das Ergebnis ausgewirkt hätte, so dass sich die Rüge als ungenügend begründet erweist und nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2).

2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, ihm sei unter den gegebenen Umständen zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden (Ziff. 24 der Beschwerde). Diese Rüge trifft nicht zu. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht klar hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern seine Einkünfte aufgrund dreier Jahresabschlüsse ermittelt hat (E. 2.1 hiervor).

3.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Vorderrichter habe in mehrfacher Weise seinen Bedarf willkürlich ermittelt. Das gelte hinsichtlich der ab 1. Dezember 2009 vorgenommenen Mietzinsreduktion (Ziff. 20 der Beschwerde), ebenso wie für die Nichtanrechnung von Möbellagerkosten (Ziff. 21 der Beschwerde) und von Steuer- und AHV-Nachzahlungen (Ziff. 22 der Beschwerde).

3.1 Zu diesen Punkten erwog der vorinstanzliche Richter, was folgt: Nachdem ab 1. August 2009 offensichtlich war, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben würden, sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, auf den nächsten Kündigungstermin (30. November 2009) eine kleinere Wohnung zu beziehen; im Grundbedarf sei deshalb ab 1. Dezember 2009 anstelle des bisherigen Mietzinses von Fr. 3'570.-- nur noch Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen (E. 4.b S. 6 des angefochtenen Urteils). Die Lagerung der Möbel des Beschwerdeführers aus der zwischenzeitlich veräusserten 10-Zimmer- Villa stelle kein Grundbedürfnis dar und die Kosten von Fr. 833.-- seien aus dem Überschuss zu bezahlen bzw. die Möbel zu verkaufen, soweit sie unnötige Aufwendungen verursachten (E. 4.b S. 7 des angefochtenen Urteils). Die Rückführung von Steuer- und AHV-Schulden sei nicht zu berücksichtigen, weil es nicht um laufenden Unterhaltsbedarf gehe, denn es handle sich nicht um Darlehen, welche die Ehegatten im Hinblick auf den gemeinsamen Unterhalt aufgenommen hätten; die Schulden seien vielmehr in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (E. 4.b S. 6 unten des angefochtenen Urteils).

3.2 Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet: Hinsichtlich der Wohnkosten widerspricht er sich im Ergebnis selbst, wenn er ausführt, der wesentliche Teil der Wohnung sei dem Büro gewidmet und er hätte im Falle der Kündigung der Wohnung gleichzeitig Räumlichkeiten für sein Geschäft suchen müssen, denn er übersieht, dass das angenommene Einkommen aus kaufmännischen Erfolgsrechnungen abgeleitet wurde, in welchen die Kosten für die Miete von Büroräumlichkeiten im Umfang von Fr. 1'583.-- pro Monat bereits enthalten, d.h. abgezogen worden sind. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz mit der Reduktion des für die Miete anrechenbaren Betrages nichts anderes gemacht als den bisherigen Zustand hergestellt. Von einer rückwirkenden und damit unzulässigen Mietzinsreduktion kann keine Rede sein.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Möbellager sind zwar nachvollziehbar, zeigen aber trotzdem nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Richter in Willkür verfallen sein soll. Es ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern Kosten für die Lagerung nicht gebrauchter Möbel als notwendige Unterhaltsaufwendungen bezeichnet werden könnten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Zusammenstellung seines Bedarfs (Ziff. 25 der Beschwerde) lediglich einen Betrag von Fr. 200.-- für die Lagerkosten eingesetzt hat.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schulden kann als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil 5A 131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2, mit Hinweisen). Der Grundsatz kann willkürfrei dahin gehend verstanden werden, dass es für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld noch darauf ankommt, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb es sich um Schulden handle, die im Hinblick auf den gemeinsamen Unterhalt
entstanden seien, sind pauschal, undokumentiert und damit appellatorischer Natur. Sie sind nicht geeignet, die diesbezügliche Feststellung des vorinstanzlichen Richters als willkürlich erscheinen zu lassen. Deshalb kann auch nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Vorderrichter die Abzahlung von Steuer- und AHV-Beitragsschulden, die ausschliesslich und persönlich den Beschwerdeführer belasten, nicht berücksichtigt hat. Dessen Einwand, es hätten die Abzahlungsraten im Umfang von knapp Fr. 2'000.-- pro Monat angerechnet werden müssen, erweist sich als unbegründet (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).

Nicht näher eingetreten werden kann auf die Berechnung seines Bedarfs (Ziff. 25 der Beschwerde), soweit der Beschwerdeführer Positionen aufführt, die von der im angefochtenen Entscheid (S. 9) aufgeführten Bedarfsrechnung abweichen (namentlich hinsichtlich seiner eigenen Altersvorsorge im Betrag von Fr. 2'500.--, der Hausratsversicherung von Fr. 1'050.-- sowie des "Darlehenszinses U.________" von Fr. 513.--, offenbar jeweils pro Monat), denn im angefochtenen Entscheid fehlen diesbezügliche Feststellungen, und der Beschwerdeführer unterlässt es, in diesen Punkten unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Ganz abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer stillschweigend die Tatsache, dass bei der Ermittlung seines Einkommens eine Einlage von Fr. 30'000.-- für seine Säule 3a bereits berücksichtigt worden ist (E. 4.a S. 5 des angefochtenen Entscheids), so dass es auch so keinen Grund gäbe, den angeführten Betrag von Fr. 2'500.-- à Konto seiner beruflichen Vorsorge in die Bedarfsrechnung einzusetzen.

4.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnungen sowohl des Einkommens (Ziff. 27 der Beschwerde) als auch des Bedarfs (Ziff. 28 der Beschwerde) der Beschwerdegegnerin.

4.1 Der vorinstanzliche Richter hielt zum Einkommen der Beschwerdegegnerin fest, sie habe bis Ende April 2009 Arbeitslosentaggelder bezogen. Danach habe sie sich selbständig gemacht. Gemäss ihrer Planung sei die Beschwerdegegnerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'000.-- ausgegangen. Im Prozess belege sie allerdings lediglich Provisionserträge von insgesamt Fr. 3'218.70, und an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Richter habe sie Einnahmen von Fr. 4'290.60 angegeben, denen allerdings Aufwendungen von Fr. 51'097.11 entgegen stünden. Es könne zwar durchaus sein, dass die Beschwerdegegnerin ihre Planzahlen nicht erreicht habe, doch sei nicht glaubhaft, dass sie mit ihrer Schätzung vollständig daneben gelegen sei und nun weniger als Fr. 3'000.-- pro Monat verdiene. Den Grundbedarf ermittelte die Vorinstanz auf Fr. 4'200.--. Darin enthalten sind Kosten von Fr. 516.-- für eine Lebensversicherung und Fr. 480.-- für die freie Vorsorge. Diese knapp Fr. 1'000.-- seien nicht einmal halb so hoch wie die Fr. 2'500.--, die beim Beschwerdeführer als Vorsorge berücksichtigt worden seien.
4.2
4.2.1 Im Zusammenhang mit der Einkommenssituation führt der Beschwerdeführer an, im erstinstanzlichen Verfahren habe sich die Beschwerdegegnerin auf Behauptungen einer Milchbuchrechnung beschränkt und es im zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt unterlassen, ihre Einkommenssituation darzulegen. Nachträglich auf dem gemeinsamen Computer entdeckte Unterlagen ergäben jedoch, dass sie zahlreiche Aktivitäten und gar einen Onlineshop unterhalte, der mit Sicherheit Erträge abwerfe. Sie habe an zahlreichen Messen teilgenommen und einen Stand unterhalten. Es sei nicht glaubwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit zu erzielen. Aufgrund von in insgesamt 31 Beilagen bruchstückweise dargelegten geschäftlichen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das in ihrem Grobkonzept festgehaltene Jahreseinkommen erwirtschaften könne oder sogar erreiche. In ihrem eigenen Budget habe sie sogar mit einem Einkommen von Fr. 5'000.-- gerechnet. Zudem sei die Beschwerdegegnerin auf der Webseite von S.________ - jedenfalls bis am 16. Juni 2010 - als Reiseveranstalterin/Beraterin aufgeführt, weshalb ihre Behauptung, sie sei nicht mehr als Reiseberaterin tätig, nicht der Wahrheit entsprechen dürfte.
Schliesslich sei zu bemängeln, dass sie ihr Konto bei der Sparkasse T.________ nie offengelegt habe. Es erscheine willkürlich, wenn die Vorinstanz lediglich ein Einkommen von Fr. 3'000.-- anrechne.
4.2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Ermittlung des Einkommens der Beschwerdegegnerin vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Zudem ist bereits der erstinstanzliche Richter von einem Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen. Damit hätte der Beschwerdeführer seine Kritik bereits ausführlich dem Vorderrichter vortragen müssen, denn das in Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG statuierte Erfordernis der Letztinstanzlichkeit setzt auch voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Verfassungsrügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 III 1 E. 1.2 S. 3; 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er das getan hätte. Folglich gebricht es seiner Beschwerde in diesem Punkt am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Lediglich der guten Ordnung halber sei noch erwähnt, dass die insgesamt 31 Beilagen im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingebracht werden, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese Beilagen müssen deshalb ohnehin unbeachtlich bleiben.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Bedarfs wendet der Beschwerdeführer ein, das Gericht habe der Beschwerdegegnerin Wohnkosten von Fr. 750.-- angerechnet, obwohl nie abgeklärt worden sei, ob sie überhaupt Mietkosten zu bezahlen habe. Sodann habe sie gegenüber beiden Instanzen verschwiegen, dass sie ihre Lebensversicherung storniert habe und folglich die Prämien von Fr. 520.-- gar nicht anfielen.
4.3.2 Grundsätzlich sind bei der Berechnung des Bedarfs Ausgabenpositionen nur dann anzurechnen, wenn die daraus entstehenden Kosten tatsächlich anfallen (Urteil 5A 177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 5.2, mit Hinweisen). Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin einen Mietvertrag über Fr. 1'500.-- unterzeichnet habe. Während der erstinstanzliche Richter den vollen Betrag in die Bedarfsberechnung einbezog, reduzierte der oberinstanzliche Richter den Mietzins um die Hälfte, mit dem Hinweis, der Lebenspartner habe den Mietvertrag ebenfalls unterzeichnet. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Bei dieser Ausgangslage hatte der vorinstanzliche Richter keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, seinen Einwand bereits dem vorinstanzlichen Richter vorgetragen zu haben.

Was die Lebensversicherung angeht, so bildet diese einen Teil der Vorsorge der Beschwerdegegnerin. Der vorinstanzliche Richter hat ihr einen Betrag von Fr. 1'000.-- pro Monat für ihre Altersvorsorge zugestanden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, in welchen Vorsorgegefässen sie den zur Verfügung stehenden Betrag einsetzt. Aus dem Umstand, dass sie ihre Lebensversicherung storniert hat, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge ist unbegründet.

4.4 In diesem Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch noch den in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt, weil der vorinstanzliche Richter ihm mit der Begründung ein hohes Einkommen angerechnet habe, er habe seine Einkommenseinbussen nicht substanziiert, während derselbe Richter für die Beschwerdegegnerin von einem tiefen Einkommen ausgegangen sei, obwohl sie ihre Einkommensverhältnisse nicht habe substanziieren müssen (Ziff. 19 der Beschwerde).

Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer verkennt die Situation. Bei richtiger Betrachtung hat der vorinstanzliche Richter beiden Parteien ein höheres Einkommen angerechnet als sie jeweils gegen sich geltend lassen wollten, und zwar beide Male, weil er die angeführten Gründe (beim Ehemann: Einkommenseinbusse; bei der Ehefrau: Nichterreichen der Planzahlen) als unsubstanziiert erachtet hat. Von Ungleichbehandlung kann keine Rede sein.

5.
Schliesslich hält der Beschwerdeführer die hälftige Aufteilung des - aus seiner Sicht imaginären - Überschusses für ungerechtfertigt (Ziff. 26 der Beschwerde). Während er alleine lebe, wohne die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen, weshalb die hälftige Teilung des Überschusses nicht korrekt sei und der "gängigen Rechtsprechung" widerspreche.

Mit derartigen, rein appellatorischen Ausführungen lässt sich keine Willkür begründen (vgl. E. 1.2); auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zugestimmt hat, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_452/2010
Date : 23. August 2010
Published : 10. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge)


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BGG: 42  51  66  68  72  74  75  90  95  98  99  106  107
BV: 8  9
BGE-register
127-III-289 • 129-I-8 • 132-I-13 • 133-III-393 • 133-III-489 • 134-II-244 • 134-III-524 • 135-I-119 • 135-III-1
Weitere Urteile ab 2000
5A_131/2007 • 5A_177/2010 • 5A_376/2009 • 5A_452/2010 • 5A_613/2008
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